Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 151/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Im Hinblick auf § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG darf der Richter auch mit deutlichem Warten auf die nach seiner Ansicht fehlende Erfolgsaussicht einer Klage hinweisen. Dies begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Das Gesuch des Antragstellers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.
Der Antragsteller bemängelt hier das Hinweisschreiben des Richters vom 06.07.2009. Damit habe sich der Richter einseitig festgelegt. Für richterliche Hinweise gilt, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvorein¬ge¬nom¬men¬heit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Rich¬ter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Der Richter hat hier zwar deutlich seine Rechtsansicht geäußert. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, weil der Richter den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält. Wie die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zeigt, darf der Richter auch mit deutlichen Worten auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage hinweisen. Selbst wenn der Senat die von dem Richter in seinen Hinweisen geäußerte Rechtsansicht für fehlerhaft halten würde, wäre dies kein Indiz für Willkür. Dies wäre nur dann gegeben, wenn der Richter erkennbar sachfremde Erwägungen und Motive für seine Hinweise berücksichtigen würde. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Auffassung des Antragstellers, dass der Richter deshalb nicht unparteiisch sei, weil er mit der Rechtsansicht des Klägers und Antragstellers nicht übereinstimme und dass dies als Rechtsbeugung, also bewusst gestaltetes Unrecht, bezeichnet werden müsse, wird zwar in der Bevölkerung nicht selten gehegt, wie der Senat aus einer Vielzahl von Ablehnungsgesuchen weiß, sie liegt aber dennoch neben der Sache. Es liegt in der Natur von Rechtsstreitigkeiten, dass ihnen unterschiedliche Rechtsauffassungen zugrunde liegen. Die Aufgabe des Richters ist es, sich der einen oder anderen Ansicht anzuschließen oder eine dritte Lösung zu finden. Dass die eigene Rechtsansicht alternativlos sei, ist ein verbreiteter Irrtum von Personen, die mit rechtlichen Fragen gewöhnlich nicht befasst sind.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.
Der Antragsteller bemängelt hier das Hinweisschreiben des Richters vom 06.07.2009. Damit habe sich der Richter einseitig festgelegt. Für richterliche Hinweise gilt, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvorein¬ge¬nom¬men¬heit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Rich¬ter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Der Richter hat hier zwar deutlich seine Rechtsansicht geäußert. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, weil der Richter den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält. Wie die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zeigt, darf der Richter auch mit deutlichen Worten auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage hinweisen. Selbst wenn der Senat die von dem Richter in seinen Hinweisen geäußerte Rechtsansicht für fehlerhaft halten würde, wäre dies kein Indiz für Willkür. Dies wäre nur dann gegeben, wenn der Richter erkennbar sachfremde Erwägungen und Motive für seine Hinweise berücksichtigen würde. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Auffassung des Antragstellers, dass der Richter deshalb nicht unparteiisch sei, weil er mit der Rechtsansicht des Klägers und Antragstellers nicht übereinstimme und dass dies als Rechtsbeugung, also bewusst gestaltetes Unrecht, bezeichnet werden müsse, wird zwar in der Bevölkerung nicht selten gehegt, wie der Senat aus einer Vielzahl von Ablehnungsgesuchen weiß, sie liegt aber dennoch neben der Sache. Es liegt in der Natur von Rechtsstreitigkeiten, dass ihnen unterschiedliche Rechtsauffassungen zugrunde liegen. Die Aufgabe des Richters ist es, sich der einen oder anderen Ansicht anzuschließen oder eine dritte Lösung zu finden. Dass die eigene Rechtsansicht alternativlos sei, ist ein verbreiteter Irrtum von Personen, die mit rechtlichen Fragen gewöhnlich nicht befasst sind.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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