Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 2858/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1215/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat.
Der Kläger war als Fernfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber zum 31.12.2005 gekündigt. Nach den Angaben des Arbeitgebers sei vertragswidriges Verhalten des Klägers Anlass der Kündigung gewesen.
Am 02.01.2006 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit Reutlingen (AA) arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Der Kläger gab zum Kündigungsgrund an, nachdem er ausstehende Beträge mit Nachdruck eingefordert habe, habe er zwei Tage später die Kündigung ohne Angabe von Gründen erhalten. Mit Schreiben vom 13.02.2006 wandte sich die AA an den Arbeitgeber des Klägers, der sich trotzt Erinnerung nicht äußerte.
Mit Bescheid vom 14.02.2006 bewilligte die AA dem Kläger Alg ab 26.03.2006 in Höhe von täglich 27,43 EUR. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 328 Abs. 1 SGB III als vorläufige Entscheidung.
Gegen den Bescheid vom 14.02.2006 legte der Kläger am 13.03.2006 durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, Leistungen würden ohne Begründung erst ab 26.03.2006 bewilligt, obwohl er bereits seit Anfang des Jahres arbeitslos sei. Ein sachgerechter Grund für eine Sperre läge nicht vor. Die AA sei zum Ersatz der Anwaltskosten verpflichtet. Um umgehende Stellungnahme wurde gebeten. Mit begründetem Anwaltsschreiben vom 21.03.2006 forderte der Kläger die AA zur unverzüglichen Entscheidung auf. Mit Schreiben vom 24.04.2006 trug der Kläger durch seinen Rechtsanwalt weiter vor.
Mit "Abhilfebescheid" vom 27.04.2006 zum Widerspruch des Klägers vom 13.03.2006 teilte die AA dem Kläger mit, der Bescheid vom 14.02.2006 sei nach eingehender Prüfung aufgehoben worden. Dem Widerspruch habe in vollem Umfang entsprochen werden können. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen könnten nicht erstattet werden. Weil zu prüfen gewesen sei, ob der Kläger eventuell Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben habe, sei mit dem angefochtenen Bescheid die Leistung erst ab 26.03.2006 bewilligt worden. Der Bescheid habe auch den Hinweis enthalten, dass es sich um eine vorläufige Entscheidung handele. Im Übrigen seien die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bescheidung erst nach Ablauf einer möglichen Sperrzeit nachgewiesen gewesen, sodass frühestens nach Ablauf einer möglichen Sperrzeit die Leistungen zu bewilligen gewesen seien.
Am 18.05.2006 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Kostengrundentscheidung vom 24.04.2006. Er führte zur Begründung aus, die Kostengrundentscheidung könne nicht nachvollzogen werden. Der Bescheid vom 14.02.2006 enthalte zur vorläufigen Bewilligung gemäß § 328 SGB III keine Begründung, weshalb er es an der gesetzlich notwendigen Form fehle. Leistungen seien lediglich auf Verdacht nicht zur Auszahlung gebracht worden. Hierfür gebe § 328 SGB III keine Rechtsgrundlage. Ein Grund, die Leistung nicht zu gewähren, habe nicht bestanden. Darauf, dass eine mögliche Sperrzeit habe geprüft werden müssen, könne die Entscheidung nicht gestützt werden. Es hätten Leistungen vorläufig als Vorschuss oder unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlt werden müssen. Stattdessen sei zwölf Wochen keine Leistung erbracht worden, obwohl die Sperrzeit allenfalls drei Wochen betragen hätte, was durch weitere Ermittlungen hätte festgestellt werden können, die die AA unterlassen habe. Nach seinen gemachten Angaben sei keine Sperrzeit eingetreten. Es stehe insgesamt fest, dass ein rechtwidriges Handeln in mehrfacher Hinsicht erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch vom 13.03.2006 sei nicht erfolgreich gewesen, da der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden gewesen sei. Mit dem Bescheid vom 14.02.2006 sei Alg in dem Umfang bewilligt worden, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen gewesen seien. Da eine Sperrzeit im Raume gestanden habe, habe eine Bewilligung erst nach Ablauf einer etwaigen Sperrzeit erfolgen können. Der Bescheid vom 14.02.2006 sei hinreichend begründet gewesen. Dem Bescheid sei zu entnehmen gewesen, dass eine Entscheidung für die Zeit vor dem 26.03.2006 nicht habe getroffen werden sollen. Eine Begründung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 25.03.2006 hätten die Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III zugunsten des Klägers nicht vorgelegen. Außerdem habe er Kläger eine vorläufige Entscheidung für die Zeit vor dem 26.03.2006 nicht beantragt. Für eine Entscheidung im Ermessenswege ohne Antrag zugunsten des Klägers habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nach § 328 SGB III hätten frühestens am 22.03.2006 bejaht werden können. Mit Bescheid vom 24.03.2006 sei Alg ab 01.01.2006 bewilligt worden. Aufgrund der gemachten Hinweise habe für den Kläger keine Notwendigkeit bestanden, gleichsam vorsorglich gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch einzulegen.
Hiergegen erhob der Kläger am 03.08.2006 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Der Kläger führte zur Begründung unter Bezug auf sein bisheriges Vorbringen aus, er sei berechtigt gewesen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Entscheidung der Beklagten sei unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen. Die Angaben seines Arbeitgebers seien falsch gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für ein versicherungswidriges Verhalten gegeben.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. Sie trug auf ein Hinweisschreiben des SG vom 17.01.2007 ergänzend vor, über den Eintritt einer Sperrzeit habe nicht entschieden werden können. Könne eine Entscheidung über eine Sperrzeit noch nicht getroffen werden, führe dies nicht dazu, dass ohne hinreichende Tatsachenkenntnisse vorsorglich ein Verwaltungsakt zu erlassen sei, um dem Betroffenen den Rechtsweg zu eröffnen. Die Kosten seien zu Recht abgelehnt worden. Der Kläger trat der Ansicht der Beklagten entgegen. Bei der allein auf Verdachtsmomente gestützten Leistungseinstellung gehe die Beklagte grundsätzlich das Risiko ein, dass die Bescheidung im Nachhinein wieder aufgehoben werde. Ein für die Leistungseinstellung ausreichender Verdacht habe nicht bestanden. Die Beklagte trage daher auch das Kostenrisiko einer falschen Entscheidung. Für eine Leistungseinstellung habe es keine rechtfertigenden Gründe gegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2009 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Es führte zur Begründung aus, der Kläger habe gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens, weil sein Widerspruch vom 13.03.2006 erfolgreich gewesen sei. Der Widerspruch habe dann Erfolg im Sinne des Gesetzes, wenn die Behörde ihm stattgibt. Nach der Rechtsprechung des BSG sei ein Widerspruch dann nicht erfolgreich, wenn die Abhilfeentscheidung nicht dem Widerspruch, sondern einem anderen Umstand zuzurechnen sei. Die zu fordernde kausale Verknüpfung zwischen dem Widerspruch des Klägers und der und abhelfenden Entscheidung der Beklagten liege vor. Es sei kein anderer Umstand als der Widerspruch ersichtlich, dem der "Erfolg" rechtlich zurechenbar wäre. Bereits aus diesem Grund seien die Kosten der Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Die Ansicht der Beklagen, zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14.02.2006 hätte Alg nur in dem bewilligten Umfang gewährt werden können, sei für die Frage der Kostentragung ohne Bedeutung. Der Bescheid vom 14.02.2006 könne auch nicht auf § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III gestützt werden. Diese Vorschrift ermächtigte nicht dazu, Leistungen - wie hier - nicht zu gewähren. Vielmehr hätte die Beklagte nach dieser Vorschrift Leistungen bereits ab dem 01.01.2006 vorläufig bewilligen können. Die Berufung wurde vom SG zugelassen.
Gegen den der Beklagten am 23.02.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 13.03.2009 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, aufgrund der Berufungszulassung durch das SG sei die Berufung zulässig. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht erfüllt. Es fehle an der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu fordernden kausalen Verknüpfung zwischen dem Widerspruch des Klägers und der Abhilfeentscheidung. Die Beklagte hat hierzu ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, sie habe bereits einen Monat vor dem Widerspruch des Klägers am 13.02.2006 weitergehende Ermittlungen zur Frage des Eintritts einer Sperrzeit eingeleitet. Der Widerspruch des Klägers sei somit nicht ursächlich für ihre weitere Vorgehensweise gewesen. Die Ermittlungen seien vielmehr eigenständig und unabhängig von dem erhobenen Widerspruch vorgenommen worden. Die nicht gegebene Ursächlichkeit des Widerspruches für die Leistungsbewilligung werde dadurch deutlich, dass selbst wenn der Kläger keinen Widerspruch erhoben hätte, gleichwohl aufgrund der Ermittlungen der AA eine Leistungsgewährung ab dem 01.01.2006 erfolgt wäre. Eine Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendung sei daher zu Recht abgelehnt worden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung vorgetragen, die Berufungszulassung sei zu Unrecht erfolgt. Die Berufung sei gemäß § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren sei nach der Sachlage notwendig, erforderlich und angemessen gewesen. Die Argumentation der Beklagten sei nicht vom Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers getragen. Durch die erfolgte Festsetzung der Bewilligung von Alg zeitlich nach dem Antragszeitpunkt habe bereits ein rechtlicher Nachteil bestanden. Erst nach dem Einschalten eines Rechtsanwaltes und der Anmahnung der Leistungsgewährung sei dem Widerspruch abgeholfen worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist kraft der den Senat gemäß § 144 Abs. 3 SGG bindenden Zulassung der Berufung im angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis 31.03.2008 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung statthaft und insgesamt zulässig. § 144 Abs 4 SGG steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Diese Vorschrift ist nicht ausdehnend auf Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile oder Gerichtsbescheide anzuwenden, die über Ansprüche auf Erstattung der Kosten isolierter Vorverfahren nach § 63 Abs 1 SGB X entscheiden (BSG, Urteil vom 29. 1. 1998 - B 12 KR 18/ 97 R -), wie dies vorliegend Gegenstand ist, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Von diesen Grundsätzen geht im Übrigen auch die Beklagte aus. Das SG hat weiter mit zutreffender Begründung dargelegt, dass dem Kläger gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegen die Beklagte ein Anspruch zusteht, dass ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.02.2006 erstattet werden. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren bleibt auszuführen:
Die Beklagte hat mit Abhilfebescheid vom 27.04.2006 dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.02.2006 stattgeben, und damit seinem Widerspruch zum Erfolg verholfen. Damit war der Widerspruch des Klägers erfolgreich im Sinn des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, eine kausale Verknüpfung zwischen dem Widerspruch des Klägers und dem Abhilfebescheid habe nicht vorgelegen, weshalb eine Pflicht zur Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Umstände, dass bereits einen Monat vor dem Widerspruch des Klägers am 13.02.2006 eigenständig und unabhängig von dem erhobenen Widerspruch weitergehende Ermittlungen eingeleitet worden seien und dass selbst dann, wenn der Kläger keinen Widerspruch erhoben hätte, gleichwohl aufgrund der Ermittlungen der AA eine Leistungsgewährung ab dem 01.01.2006 erfolgt wäre, schließen einen ursächlichen Zusammenhang nicht aus. Diese Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, der Abhilfebescheid sei nicht dem Widerspruch des Klägers, sondern einem anderen Umstand zuzurechnen. Nach der - auch von der Beklagten zitierten - Rechtsprechung des BSG ist dies z.B. bei der Nachholung von Mitwirkungshandlungen anzunehmen. Ein solcher oder ein dem vergleichbarer Sachverhalt liegt vorliegend nicht vor. Die Beklagte hat unter Aufgabe des eigenen Rechtsstandpunktes den angefochtenen Bescheid aufgehoben und neu entschieden und nicht - wie mit Bescheid vom 14.02.2006 angekündigt - durch einen ergänzenden Bescheid (wohl je nach dem durch einen Sperrzeit- oder Bewilligungsbescheid über Leistung vom 01.01. bis 25.03.2006) unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides. Würde der Ansicht der Beklagten gefolgt, würde die Beantwortung der Frage, ob ein Widerspruch erfolgreich ist, von der Vorgehensweise der Behörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abhängen, was der Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X widerspräche, die eine Kostenerstattungspflicht am Erfolg eines Widerspruches festmacht. Maßgeblich bleibt damit, dass die Beklagte dem Widerspruch des Klägers mit dem Abhilfebescheid vom 27.04.2006 in vollem Umfang abgeholfen und damit zum Erfolg verholfen hat.
Ob eine andere Entscheidung gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte in dem Bescheid vom 14.02.2006 ausdrücklich und hinreichend erkennbar eine nicht vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Alg nur für die Zeit ab 26.03.2006 getroffen hätte, ggf. mit dem Hinweis, dass über den Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.01.2006 bis 25.03.2006 durch gesonderten Bescheid noch entschieden wird, kann dahinstehen. Denn eine solche Entscheidung ist nicht ergangen. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger ohne nähere Begründung Alg ab 26.03.2006 nur als vorläufige Leistung gemäß § 328 SGB III gewährt. Dies im Übrigen ungeachtet des Umstandes, dass ab 26.03.2006 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Alg nicht zweifelhaft war, sondern - wegen der Möglichkeit des Eintritts einer Sperrzeit - nur für die Zeit vom 01.01.2006 bis 25.03.2006, weshalb der Bescheid vom 14.02.2006 auch rechtswidrig war. Damit bestand für den Kläger Anlass, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat.
Der Kläger war als Fernfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber zum 31.12.2005 gekündigt. Nach den Angaben des Arbeitgebers sei vertragswidriges Verhalten des Klägers Anlass der Kündigung gewesen.
Am 02.01.2006 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit Reutlingen (AA) arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Der Kläger gab zum Kündigungsgrund an, nachdem er ausstehende Beträge mit Nachdruck eingefordert habe, habe er zwei Tage später die Kündigung ohne Angabe von Gründen erhalten. Mit Schreiben vom 13.02.2006 wandte sich die AA an den Arbeitgeber des Klägers, der sich trotzt Erinnerung nicht äußerte.
Mit Bescheid vom 14.02.2006 bewilligte die AA dem Kläger Alg ab 26.03.2006 in Höhe von täglich 27,43 EUR. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 328 Abs. 1 SGB III als vorläufige Entscheidung.
Gegen den Bescheid vom 14.02.2006 legte der Kläger am 13.03.2006 durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, Leistungen würden ohne Begründung erst ab 26.03.2006 bewilligt, obwohl er bereits seit Anfang des Jahres arbeitslos sei. Ein sachgerechter Grund für eine Sperre läge nicht vor. Die AA sei zum Ersatz der Anwaltskosten verpflichtet. Um umgehende Stellungnahme wurde gebeten. Mit begründetem Anwaltsschreiben vom 21.03.2006 forderte der Kläger die AA zur unverzüglichen Entscheidung auf. Mit Schreiben vom 24.04.2006 trug der Kläger durch seinen Rechtsanwalt weiter vor.
Mit "Abhilfebescheid" vom 27.04.2006 zum Widerspruch des Klägers vom 13.03.2006 teilte die AA dem Kläger mit, der Bescheid vom 14.02.2006 sei nach eingehender Prüfung aufgehoben worden. Dem Widerspruch habe in vollem Umfang entsprochen werden können. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen könnten nicht erstattet werden. Weil zu prüfen gewesen sei, ob der Kläger eventuell Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben habe, sei mit dem angefochtenen Bescheid die Leistung erst ab 26.03.2006 bewilligt worden. Der Bescheid habe auch den Hinweis enthalten, dass es sich um eine vorläufige Entscheidung handele. Im Übrigen seien die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bescheidung erst nach Ablauf einer möglichen Sperrzeit nachgewiesen gewesen, sodass frühestens nach Ablauf einer möglichen Sperrzeit die Leistungen zu bewilligen gewesen seien.
Am 18.05.2006 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Kostengrundentscheidung vom 24.04.2006. Er führte zur Begründung aus, die Kostengrundentscheidung könne nicht nachvollzogen werden. Der Bescheid vom 14.02.2006 enthalte zur vorläufigen Bewilligung gemäß § 328 SGB III keine Begründung, weshalb er es an der gesetzlich notwendigen Form fehle. Leistungen seien lediglich auf Verdacht nicht zur Auszahlung gebracht worden. Hierfür gebe § 328 SGB III keine Rechtsgrundlage. Ein Grund, die Leistung nicht zu gewähren, habe nicht bestanden. Darauf, dass eine mögliche Sperrzeit habe geprüft werden müssen, könne die Entscheidung nicht gestützt werden. Es hätten Leistungen vorläufig als Vorschuss oder unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlt werden müssen. Stattdessen sei zwölf Wochen keine Leistung erbracht worden, obwohl die Sperrzeit allenfalls drei Wochen betragen hätte, was durch weitere Ermittlungen hätte festgestellt werden können, die die AA unterlassen habe. Nach seinen gemachten Angaben sei keine Sperrzeit eingetreten. Es stehe insgesamt fest, dass ein rechtwidriges Handeln in mehrfacher Hinsicht erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch vom 13.03.2006 sei nicht erfolgreich gewesen, da der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden gewesen sei. Mit dem Bescheid vom 14.02.2006 sei Alg in dem Umfang bewilligt worden, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen gewesen seien. Da eine Sperrzeit im Raume gestanden habe, habe eine Bewilligung erst nach Ablauf einer etwaigen Sperrzeit erfolgen können. Der Bescheid vom 14.02.2006 sei hinreichend begründet gewesen. Dem Bescheid sei zu entnehmen gewesen, dass eine Entscheidung für die Zeit vor dem 26.03.2006 nicht habe getroffen werden sollen. Eine Begründung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 25.03.2006 hätten die Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III zugunsten des Klägers nicht vorgelegen. Außerdem habe er Kläger eine vorläufige Entscheidung für die Zeit vor dem 26.03.2006 nicht beantragt. Für eine Entscheidung im Ermessenswege ohne Antrag zugunsten des Klägers habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nach § 328 SGB III hätten frühestens am 22.03.2006 bejaht werden können. Mit Bescheid vom 24.03.2006 sei Alg ab 01.01.2006 bewilligt worden. Aufgrund der gemachten Hinweise habe für den Kläger keine Notwendigkeit bestanden, gleichsam vorsorglich gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch einzulegen.
Hiergegen erhob der Kläger am 03.08.2006 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Der Kläger führte zur Begründung unter Bezug auf sein bisheriges Vorbringen aus, er sei berechtigt gewesen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Entscheidung der Beklagten sei unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen. Die Angaben seines Arbeitgebers seien falsch gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für ein versicherungswidriges Verhalten gegeben.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. Sie trug auf ein Hinweisschreiben des SG vom 17.01.2007 ergänzend vor, über den Eintritt einer Sperrzeit habe nicht entschieden werden können. Könne eine Entscheidung über eine Sperrzeit noch nicht getroffen werden, führe dies nicht dazu, dass ohne hinreichende Tatsachenkenntnisse vorsorglich ein Verwaltungsakt zu erlassen sei, um dem Betroffenen den Rechtsweg zu eröffnen. Die Kosten seien zu Recht abgelehnt worden. Der Kläger trat der Ansicht der Beklagten entgegen. Bei der allein auf Verdachtsmomente gestützten Leistungseinstellung gehe die Beklagte grundsätzlich das Risiko ein, dass die Bescheidung im Nachhinein wieder aufgehoben werde. Ein für die Leistungseinstellung ausreichender Verdacht habe nicht bestanden. Die Beklagte trage daher auch das Kostenrisiko einer falschen Entscheidung. Für eine Leistungseinstellung habe es keine rechtfertigenden Gründe gegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2009 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Es führte zur Begründung aus, der Kläger habe gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens, weil sein Widerspruch vom 13.03.2006 erfolgreich gewesen sei. Der Widerspruch habe dann Erfolg im Sinne des Gesetzes, wenn die Behörde ihm stattgibt. Nach der Rechtsprechung des BSG sei ein Widerspruch dann nicht erfolgreich, wenn die Abhilfeentscheidung nicht dem Widerspruch, sondern einem anderen Umstand zuzurechnen sei. Die zu fordernde kausale Verknüpfung zwischen dem Widerspruch des Klägers und der und abhelfenden Entscheidung der Beklagten liege vor. Es sei kein anderer Umstand als der Widerspruch ersichtlich, dem der "Erfolg" rechtlich zurechenbar wäre. Bereits aus diesem Grund seien die Kosten der Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Die Ansicht der Beklagen, zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14.02.2006 hätte Alg nur in dem bewilligten Umfang gewährt werden können, sei für die Frage der Kostentragung ohne Bedeutung. Der Bescheid vom 14.02.2006 könne auch nicht auf § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III gestützt werden. Diese Vorschrift ermächtigte nicht dazu, Leistungen - wie hier - nicht zu gewähren. Vielmehr hätte die Beklagte nach dieser Vorschrift Leistungen bereits ab dem 01.01.2006 vorläufig bewilligen können. Die Berufung wurde vom SG zugelassen.
Gegen den der Beklagten am 23.02.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 13.03.2009 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, aufgrund der Berufungszulassung durch das SG sei die Berufung zulässig. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht erfüllt. Es fehle an der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu fordernden kausalen Verknüpfung zwischen dem Widerspruch des Klägers und der Abhilfeentscheidung. Die Beklagte hat hierzu ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, sie habe bereits einen Monat vor dem Widerspruch des Klägers am 13.02.2006 weitergehende Ermittlungen zur Frage des Eintritts einer Sperrzeit eingeleitet. Der Widerspruch des Klägers sei somit nicht ursächlich für ihre weitere Vorgehensweise gewesen. Die Ermittlungen seien vielmehr eigenständig und unabhängig von dem erhobenen Widerspruch vorgenommen worden. Die nicht gegebene Ursächlichkeit des Widerspruches für die Leistungsbewilligung werde dadurch deutlich, dass selbst wenn der Kläger keinen Widerspruch erhoben hätte, gleichwohl aufgrund der Ermittlungen der AA eine Leistungsgewährung ab dem 01.01.2006 erfolgt wäre. Eine Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendung sei daher zu Recht abgelehnt worden.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung vorgetragen, die Berufungszulassung sei zu Unrecht erfolgt. Die Berufung sei gemäß § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren sei nach der Sachlage notwendig, erforderlich und angemessen gewesen. Die Argumentation der Beklagten sei nicht vom Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers getragen. Durch die erfolgte Festsetzung der Bewilligung von Alg zeitlich nach dem Antragszeitpunkt habe bereits ein rechtlicher Nachteil bestanden. Erst nach dem Einschalten eines Rechtsanwaltes und der Anmahnung der Leistungsgewährung sei dem Widerspruch abgeholfen worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist kraft der den Senat gemäß § 144 Abs. 3 SGG bindenden Zulassung der Berufung im angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis 31.03.2008 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung statthaft und insgesamt zulässig. § 144 Abs 4 SGG steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Diese Vorschrift ist nicht ausdehnend auf Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile oder Gerichtsbescheide anzuwenden, die über Ansprüche auf Erstattung der Kosten isolierter Vorverfahren nach § 63 Abs 1 SGB X entscheiden (BSG, Urteil vom 29. 1. 1998 - B 12 KR 18/ 97 R -), wie dies vorliegend Gegenstand ist, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Von diesen Grundsätzen geht im Übrigen auch die Beklagte aus. Das SG hat weiter mit zutreffender Begründung dargelegt, dass dem Kläger gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegen die Beklagte ein Anspruch zusteht, dass ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.02.2006 erstattet werden. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren bleibt auszuführen:
Die Beklagte hat mit Abhilfebescheid vom 27.04.2006 dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14.02.2006 stattgeben, und damit seinem Widerspruch zum Erfolg verholfen. Damit war der Widerspruch des Klägers erfolgreich im Sinn des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, eine kausale Verknüpfung zwischen dem Widerspruch des Klägers und dem Abhilfebescheid habe nicht vorgelegen, weshalb eine Pflicht zur Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Umstände, dass bereits einen Monat vor dem Widerspruch des Klägers am 13.02.2006 eigenständig und unabhängig von dem erhobenen Widerspruch weitergehende Ermittlungen eingeleitet worden seien und dass selbst dann, wenn der Kläger keinen Widerspruch erhoben hätte, gleichwohl aufgrund der Ermittlungen der AA eine Leistungsgewährung ab dem 01.01.2006 erfolgt wäre, schließen einen ursächlichen Zusammenhang nicht aus. Diese Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, der Abhilfebescheid sei nicht dem Widerspruch des Klägers, sondern einem anderen Umstand zuzurechnen. Nach der - auch von der Beklagten zitierten - Rechtsprechung des BSG ist dies z.B. bei der Nachholung von Mitwirkungshandlungen anzunehmen. Ein solcher oder ein dem vergleichbarer Sachverhalt liegt vorliegend nicht vor. Die Beklagte hat unter Aufgabe des eigenen Rechtsstandpunktes den angefochtenen Bescheid aufgehoben und neu entschieden und nicht - wie mit Bescheid vom 14.02.2006 angekündigt - durch einen ergänzenden Bescheid (wohl je nach dem durch einen Sperrzeit- oder Bewilligungsbescheid über Leistung vom 01.01. bis 25.03.2006) unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheides. Würde der Ansicht der Beklagten gefolgt, würde die Beantwortung der Frage, ob ein Widerspruch erfolgreich ist, von der Vorgehensweise der Behörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abhängen, was der Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X widerspräche, die eine Kostenerstattungspflicht am Erfolg eines Widerspruches festmacht. Maßgeblich bleibt damit, dass die Beklagte dem Widerspruch des Klägers mit dem Abhilfebescheid vom 27.04.2006 in vollem Umfang abgeholfen und damit zum Erfolg verholfen hat.
Ob eine andere Entscheidung gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte in dem Bescheid vom 14.02.2006 ausdrücklich und hinreichend erkennbar eine nicht vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Alg nur für die Zeit ab 26.03.2006 getroffen hätte, ggf. mit dem Hinweis, dass über den Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.01.2006 bis 25.03.2006 durch gesonderten Bescheid noch entschieden wird, kann dahinstehen. Denn eine solche Entscheidung ist nicht ergangen. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger ohne nähere Begründung Alg ab 26.03.2006 nur als vorläufige Leistung gemäß § 328 SGB III gewährt. Dies im Übrigen ungeachtet des Umstandes, dass ab 26.03.2006 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Alg nicht zweifelhaft war, sondern - wegen der Möglichkeit des Eintritts einer Sperrzeit - nur für die Zeit vom 01.01.2006 bis 25.03.2006, weshalb der Bescheid vom 14.02.2006 auch rechtswidrig war. Damit bestand für den Kläger Anlass, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
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