Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1018/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3672/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Konstanz vom 7.07.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der 1963 geborene Antragsteller zu 1 ist selbständig im Verlagswesen tätig. Er bewohnt zusammen mit Ehefrau (Antragstellerin zu 2) und der gemeinsamen Tochter (Antragstellerin zu 3) ein Haus in L ... Im selben Gebäude hat auch der vom Antragsteller zu 1 betriebene Verlag seine Geschäftsräume. Dieses Haus wurde von der Mutter des Antragstellers zu 1 angemietet und wird an den Verlag und die Antragsteller von dieser untervermietet. Die Antragsteller zahlen für die Wohnräume monatlich 420,00 EUR Kaltmiete. Ausweislich der Angaben des Antragstellers im Verfahren S 9 AS 3472/09 vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) fallen zusätzlich folgende weitere Kosten an: Gas (monatlich) 114,00 EUR Strom (monatlich) 84,00 EUR Wasser (vierteljährlich) 110,00 EUR Abfallgebühren (jährlich) 161,00 EUR
Von den Heiz- und Betriebskosten übernehme der Verlag monatlich 78,16 EUR. Für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung müssen die Antragsteller nach den von ihnen im oben genannten Verfahren vorgelegten Unterlagen monatlich 207,59 EUR bezahlen. Am 06.09.2007 beantragten die Antragsteller erstmals Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, sog. Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 29.10.2007 wurden Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 bewilligt. Die Bewilligung erfolgte aufgrund des schwankenden Einkommens des Antragstellers zu 1 zunächst vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit Schreiben vom 15.03.2008 stellte der Antragsgegner die Auszahlung der Leistungen vorläufig ein, da man davon ausgehe, dass die Antragsteller über genügend Einkommen verfügten. Mit Schreiben vom 14.12.2009 stellten die Antragsteller erstmals einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und begehrten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.04.2008. Der Antrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 06.04.2010 (Az.: S 9 AS 3472/09 ER) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landessozialgericht Baden- Württemberg mit Beschluss vom 25.05.2010 zurückgewiesen (Az.: L 1 AS 1745/10 ER-B). Nachdem vom Antragsteller zu 1 weitere Unterlagen vorgelegt worden waren, hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.02.2010 den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II ab dem 01.04.2008 wegen übersteigendem Einkommen abgelehnt. Im ersten Halbjahr 2008 habe der Antragsteller zu 1 ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 5.459,52 EUR und im zweiten Halbjahr 2008 ein durchschnittliches Einkommen von monatlich 3.591,31 EUR erzielt. Für das erste Halbjahr 2008 habe sich ein durchschnittliches Einkommen von 3.355,73 EUR und im zweiten Halbjahr 2009 von 3.419,75 EUR errechnet. Weitere Zahlungen, wie Darlehenszahlungen, Kindergeld und Elterngeld, die grundsätzlich ebenfalls anzurechnen seien, seien in diese Berechnung noch gar nicht eingeflossen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 zurückgewiesen. Das vom Antragsteller zu 1 aus der selbständigen Tätigkeit erlangte Einkommen übersteige den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Am 28.04.2010 hat der Antragsteller zu 1 hiergegen Klage vor dem SG erhoben. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 9 AS 1118/10 geführt und ist bislang noch nicht entschieden worden. Mit selben Schreiben hat der Antragsteller zu 1 vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass die mit dem Antragsgegner geschlossene Eingliederungsvereinbarung nicht nur bis zum 31.12.2008, sondern bis heute gelte. Damals sei vereinbart worden, dass Bemessungsgrundlage für die Leistungen die jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen sei und seine Kosten anerkannt würden. Dies gelte zumindest so lange, wie keine weitere Eingliederungsvereinbarung getroffen werde. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei die Hilfebedürftigkeit noch nicht beseitigt worden. Der Antragsgegner erkenne willkürlich Ausgaben seiner selbständigen Tätigkeit nicht an. Der Antragsgegner trat dem Begehren der Antragsteller entgegen und trug vor, dass die Eingliederungsvereinbarung nicht über den 31.12.2008 hinaus gelte. Aus dieser ergebe sich auch nicht, dass der Antragsteller von der Begründung seiner Angaben befreit sei. Die Einnahmen des Antragstellers zu 1 überstiegen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft um 1.395,73 EUR. Mit Schreiben vom 29.06.2010 hat der Antragsteller zu 1 auf Nachfrage des Gerichts die Kontoauszüge seines privaten Kontos bei der Postbank für den Zeitraum vom 09.03.2010 vorgelegt. Hieraus ergeben sich ab dem 01.04.2010 Gesamteinnahmen von 6753,62 EUR. Mit Beschluss vom 7.07.2010 lehnte das SG den Erlass einer Einstweiligen Anordnung ab. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zum einen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Dieser beziehe sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt werde und sei gegeben, wenn bei der im Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Weitere Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Dieser liege vor, wenn die erstrebte vorläufige Regelung besonders dringlich sei, wenn es also dem Antragsteller nicht zumutbar sei, die Hauptsachentscheidung abzuwarten. Die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, sei im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Soweit die Antragsteller mit dem Antrag Leistungen für die Zeit vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht, mithin vor dem 28.04.2010 begehrten, fehle es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein sog. vergangener Bedarf, d. h. die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zu einer Leistungserbringung für Zeiträume vor Stellung des Eilantrages bei Gericht, könne in aller Regel zulässigerweise nicht mit Erfolg durchgesetzt werden, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur der Behebung einer aktuellen Notlage dienen solle. Für den Leistungsbeginn ab Antragstellung, sei für das Gericht insbesondere bereits ein Anordnungsgrund - also eine besondere Dringlichkeit, welche überhaupt eine vorläufige einstweilige Regelung rechtfertigen würde - nicht erkennbar. Den Antragstellern drohten keine wesentlichen Nachteile, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werde. Den Antragstellern hätten in der Zeit seit dem 28.04.2010 tatsächliche Einnahmen zur Verfügung gestanden, die es ihnen ermöglichen hätten, ihren Lebensunterhalt zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu sichern. Hierbei sei auch zu beachten, dass der Hilfesuchende insoweit im Rahmen des Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch auf Hilfemöglichkeiten verwiesen werden könne, die er ansonsten ggf. nicht in Anspruch nehmen müsse. Diese den Antragstellern tatsächlich zur Verfügung stehenden Einnahmen überstiegen den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Die Antragsteller hätten einen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von insgesamt 1652,68 EUR. Zugunsten der Antragsteller würden die tatsächlich gezahlten Nebenkosten einer Berechnung des Bedarfs zugrunde gelegt. Insbesondere die von den Heizkosten abzuziehende Warmwasserpauschale sei noch nicht berücksichtigt worden. Die vom Antragsteller zu 1 genannten Stromkosten in Höhe von 84,00 EUR pro Monat hätten bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden können, denn die Kosten für Strom müssten aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch Aufwendungen für Haushaltsenergie. Dem gegenüber stünden im Zeitraum von April 2010 bis Juni 2010 tatsächliche Einnahmen auf dem Privatkonto des Antragstellers zu 1 von insgesamt 6753,62 EUR, monatlich also durchschnittlich 2.251,21EUR gegenüber. Diese Einnahmen setzten sich zusammen aus dem monatlich erhaltenen Kindergeld, den erhaltenen Darlehen, den Überweisungen des Verlages, Bareinzahlungen und einer Rückzahlung des Energieversorger, die alle im Zeitraum April bis Juni 2010 zugeflossen seien. Diese monatlichen Einnahmen überstiegen den monatlichen Gesamtbedarf, so dass der Lebensunterhalt zumindest vorläufig gesichert sei. Nach Auffassung des Gerichts seien bei der Ermittlung des Einkommens im Eilverfahren und damit bei Prüfung des Anordnungsgrundes zunächst Freibeträge außer Betracht zu lassen, die lediglich Anreize für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bieten sollten und daher nicht der Existenzsicherung im engeren Sinne dienten. Hierzu gehörten die Pauschale des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und die Regelung des § 30 SGB II. Ein wesentlicher Nachteil liege nämlich nur vor, wenn eine konkrete Gefährdung oder sogar Vernichtung der Lebensgrundlage drohe. Es solle sichergestellt werden, dass das Existenzminimum der Antragsteller nicht gefährdet sei. Dieses Existenzminimum beinhalte für den Betroffenen nach § 19 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Damit werde nach Ansicht des Gesetzgebers ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglicht und der Lebensunterhalt im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums gesichert. Folglich sei davon auszugehen, dass zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens die in § 20 SGB II festgelegte Regelleistung zuzüglich der angemessenen Unterkunftskosten ausreichend sei. Es könne zudem zumindest im Eilverfahren dahinstehen, ob die gewährten Darlehen, die Einzahlungen, die Rückerstattung sowie die Zahlungen Verlages bei der Berechnung der Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich als bedarfsminderndes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen seien. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift sei dasjenige, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte. Einkommen seien damit alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn ggf. auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehrten, der solche Einnahmen habe. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss und ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden könnten. Aus dem Vortrag der Antragsteller sei ferner zu entnehmen, dass der Antragsteller zu 1 aufgrund der Fortführung seiner verlegerischen Tätigkeit fortlaufend mit zwar wechselnden, aber konstant vorhandenen Einkünften aus dieser Tätigkeit rechnen könne. Auch die Darlehenszahlungen flössen zwar in unterschiedlicher Höhe aber jetzt bereits seit einem längeren Zeitraum regelmäßig zu, so dass auch für Zukunft damit zu rechnen sei, dass die Antragsteller Darlehen erhielten. Es ist zudem weder vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass diese Darlehen in unmittelbarer Zukunft zurückgezahlt werden müssten. Darüber hinaus seien die laufenden Einnahmen vorrangig zur Bestreitung der Existenzsicherung zu verwenden, weil anderenfalls die Grundsicherung zweckwidrig zur Rückführung privater Schulden gewährt werden würde. Die Antragsteller würden insoweit auf die bestehenden Pfändungsfreigrenzen hingewiesen, die sie vor einer Überbeanspruchung bei der Rückführung ihrer privaten Schulden schützten. Den Antragstellern ist daher das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 5.08.2010 beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Entscheidung gründe in einer Rechtsbeugung (§ 339 StGB), die im Kern in der bewusst und unbedingt vorsätzlichen richterlichen Verweigerung der Amtsermittlungspflicht liege. Die Behauptung, irgendwo aus der vollziehenden Gewalt, dass seine Behauptungen absurd wären, ohne dass diese vorsätzlich ehrverletzende Behauptung auch nur im Ansatz begründet wäre, müsse als Beweis der durchgängigen vorsätzlichen Verletzung der Amtsermittlungspflicht, aufgrund der vorsätzlichen richterlichen Parteilichkeit, zu seinen Lasten, gewertet werden. Tatsache sei, dass der Gesetzgeber auch Gewerbetreibende als hilfeberechtigt bestimme. Tatsache sei, dass zur Prüfung, ob eine Hilfebedürftigkeit vorliege, bei der vollziehenden staatlichen Gewalt für die Fähigkeit, dieses prüfen zu können, bei der betriebswirtschaftliche Kenntnisse unverzichtbar seien. Tatsache sei, dass sich durchgängig vorsätzlich geweigert werde, die Prüfung seiner Angelegenheiten durch einen Bediensteten durchführen zu lassen, der über diese Fähigkeiten verfüge. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht unter ausführlicher Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller - obwohl sie genügend Zeit hatten -nichts vorgetragen mit dem sich ein Anordnungsgrund glaubhaft machen ließe. Das Vorbringen besteht im wesentlichen aus unsubstantiierten Beschuldigungen gegenüber dem Gericht. Es wird in keiner Weise auf die ausführliche rechtliche Begründung des SG eingegangen und auch nichts zu einer existenziellen Notlage vorgetragen. Die angesprochenen betriebswirtschaftlichen Prüfungen der Ertragssituation des Antragstellers zu 1 bleibt - wie das SG überzeugend ausgeführt hat -dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Entscheidend für die Verneinung des Anordnungsgrunds ist, dass nach den vorliegenden Unterlagen davon ausgegangen werden muss, dass die Antragsteller Einnahmen haben, mit denen ihr Existenzminimum gewahrt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der 1963 geborene Antragsteller zu 1 ist selbständig im Verlagswesen tätig. Er bewohnt zusammen mit Ehefrau (Antragstellerin zu 2) und der gemeinsamen Tochter (Antragstellerin zu 3) ein Haus in L ... Im selben Gebäude hat auch der vom Antragsteller zu 1 betriebene Verlag seine Geschäftsräume. Dieses Haus wurde von der Mutter des Antragstellers zu 1 angemietet und wird an den Verlag und die Antragsteller von dieser untervermietet. Die Antragsteller zahlen für die Wohnräume monatlich 420,00 EUR Kaltmiete. Ausweislich der Angaben des Antragstellers im Verfahren S 9 AS 3472/09 vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) fallen zusätzlich folgende weitere Kosten an: Gas (monatlich) 114,00 EUR Strom (monatlich) 84,00 EUR Wasser (vierteljährlich) 110,00 EUR Abfallgebühren (jährlich) 161,00 EUR
Von den Heiz- und Betriebskosten übernehme der Verlag monatlich 78,16 EUR. Für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung müssen die Antragsteller nach den von ihnen im oben genannten Verfahren vorgelegten Unterlagen monatlich 207,59 EUR bezahlen. Am 06.09.2007 beantragten die Antragsteller erstmals Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, sog. Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 29.10.2007 wurden Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 bewilligt. Die Bewilligung erfolgte aufgrund des schwankenden Einkommens des Antragstellers zu 1 zunächst vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit Schreiben vom 15.03.2008 stellte der Antragsgegner die Auszahlung der Leistungen vorläufig ein, da man davon ausgehe, dass die Antragsteller über genügend Einkommen verfügten. Mit Schreiben vom 14.12.2009 stellten die Antragsteller erstmals einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und begehrten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.04.2008. Der Antrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 06.04.2010 (Az.: S 9 AS 3472/09 ER) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landessozialgericht Baden- Württemberg mit Beschluss vom 25.05.2010 zurückgewiesen (Az.: L 1 AS 1745/10 ER-B). Nachdem vom Antragsteller zu 1 weitere Unterlagen vorgelegt worden waren, hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.02.2010 den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II ab dem 01.04.2008 wegen übersteigendem Einkommen abgelehnt. Im ersten Halbjahr 2008 habe der Antragsteller zu 1 ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 5.459,52 EUR und im zweiten Halbjahr 2008 ein durchschnittliches Einkommen von monatlich 3.591,31 EUR erzielt. Für das erste Halbjahr 2008 habe sich ein durchschnittliches Einkommen von 3.355,73 EUR und im zweiten Halbjahr 2009 von 3.419,75 EUR errechnet. Weitere Zahlungen, wie Darlehenszahlungen, Kindergeld und Elterngeld, die grundsätzlich ebenfalls anzurechnen seien, seien in diese Berechnung noch gar nicht eingeflossen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 zurückgewiesen. Das vom Antragsteller zu 1 aus der selbständigen Tätigkeit erlangte Einkommen übersteige den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Am 28.04.2010 hat der Antragsteller zu 1 hiergegen Klage vor dem SG erhoben. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 9 AS 1118/10 geführt und ist bislang noch nicht entschieden worden. Mit selben Schreiben hat der Antragsteller zu 1 vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass die mit dem Antragsgegner geschlossene Eingliederungsvereinbarung nicht nur bis zum 31.12.2008, sondern bis heute gelte. Damals sei vereinbart worden, dass Bemessungsgrundlage für die Leistungen die jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen sei und seine Kosten anerkannt würden. Dies gelte zumindest so lange, wie keine weitere Eingliederungsvereinbarung getroffen werde. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei die Hilfebedürftigkeit noch nicht beseitigt worden. Der Antragsgegner erkenne willkürlich Ausgaben seiner selbständigen Tätigkeit nicht an. Der Antragsgegner trat dem Begehren der Antragsteller entgegen und trug vor, dass die Eingliederungsvereinbarung nicht über den 31.12.2008 hinaus gelte. Aus dieser ergebe sich auch nicht, dass der Antragsteller von der Begründung seiner Angaben befreit sei. Die Einnahmen des Antragstellers zu 1 überstiegen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft um 1.395,73 EUR. Mit Schreiben vom 29.06.2010 hat der Antragsteller zu 1 auf Nachfrage des Gerichts die Kontoauszüge seines privaten Kontos bei der Postbank für den Zeitraum vom 09.03.2010 vorgelegt. Hieraus ergeben sich ab dem 01.04.2010 Gesamteinnahmen von 6753,62 EUR. Mit Beschluss vom 7.07.2010 lehnte das SG den Erlass einer Einstweiligen Anordnung ab. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zum einen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Dieser beziehe sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt werde und sei gegeben, wenn bei der im Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Weitere Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Dieser liege vor, wenn die erstrebte vorläufige Regelung besonders dringlich sei, wenn es also dem Antragsteller nicht zumutbar sei, die Hauptsachentscheidung abzuwarten. Die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, sei im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Soweit die Antragsteller mit dem Antrag Leistungen für die Zeit vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht, mithin vor dem 28.04.2010 begehrten, fehle es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein sog. vergangener Bedarf, d. h. die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zu einer Leistungserbringung für Zeiträume vor Stellung des Eilantrages bei Gericht, könne in aller Regel zulässigerweise nicht mit Erfolg durchgesetzt werden, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren nur der Behebung einer aktuellen Notlage dienen solle. Für den Leistungsbeginn ab Antragstellung, sei für das Gericht insbesondere bereits ein Anordnungsgrund - also eine besondere Dringlichkeit, welche überhaupt eine vorläufige einstweilige Regelung rechtfertigen würde - nicht erkennbar. Den Antragstellern drohten keine wesentlichen Nachteile, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werde. Den Antragstellern hätten in der Zeit seit dem 28.04.2010 tatsächliche Einnahmen zur Verfügung gestanden, die es ihnen ermöglichen hätten, ihren Lebensunterhalt zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu sichern. Hierbei sei auch zu beachten, dass der Hilfesuchende insoweit im Rahmen des Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch auf Hilfemöglichkeiten verwiesen werden könne, die er ansonsten ggf. nicht in Anspruch nehmen müsse. Diese den Antragstellern tatsächlich zur Verfügung stehenden Einnahmen überstiegen den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Die Antragsteller hätten einen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von insgesamt 1652,68 EUR. Zugunsten der Antragsteller würden die tatsächlich gezahlten Nebenkosten einer Berechnung des Bedarfs zugrunde gelegt. Insbesondere die von den Heizkosten abzuziehende Warmwasserpauschale sei noch nicht berücksichtigt worden. Die vom Antragsteller zu 1 genannten Stromkosten in Höhe von 84,00 EUR pro Monat hätten bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden können, denn die Kosten für Strom müssten aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II umfasse die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch Aufwendungen für Haushaltsenergie. Dem gegenüber stünden im Zeitraum von April 2010 bis Juni 2010 tatsächliche Einnahmen auf dem Privatkonto des Antragstellers zu 1 von insgesamt 6753,62 EUR, monatlich also durchschnittlich 2.251,21EUR gegenüber. Diese Einnahmen setzten sich zusammen aus dem monatlich erhaltenen Kindergeld, den erhaltenen Darlehen, den Überweisungen des Verlages, Bareinzahlungen und einer Rückzahlung des Energieversorger, die alle im Zeitraum April bis Juni 2010 zugeflossen seien. Diese monatlichen Einnahmen überstiegen den monatlichen Gesamtbedarf, so dass der Lebensunterhalt zumindest vorläufig gesichert sei. Nach Auffassung des Gerichts seien bei der Ermittlung des Einkommens im Eilverfahren und damit bei Prüfung des Anordnungsgrundes zunächst Freibeträge außer Betracht zu lassen, die lediglich Anreize für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bieten sollten und daher nicht der Existenzsicherung im engeren Sinne dienten. Hierzu gehörten die Pauschale des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II und die Regelung des § 30 SGB II. Ein wesentlicher Nachteil liege nämlich nur vor, wenn eine konkrete Gefährdung oder sogar Vernichtung der Lebensgrundlage drohe. Es solle sichergestellt werden, dass das Existenzminimum der Antragsteller nicht gefährdet sei. Dieses Existenzminimum beinhalte für den Betroffenen nach § 19 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Damit werde nach Ansicht des Gesetzgebers ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglicht und der Lebensunterhalt im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums gesichert. Folglich sei davon auszugehen, dass zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens die in § 20 SGB II festgelegte Regelleistung zuzüglich der angemessenen Unterkunftskosten ausreichend sei. Es könne zudem zumindest im Eilverfahren dahinstehen, ob die gewährten Darlehen, die Einzahlungen, die Rückerstattung sowie die Zahlungen Verlages bei der Berechnung der Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich als bedarfsminderndes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen seien. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift sei dasjenige, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhalte. Einkommen seien damit alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn ggf. auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehrten, der solche Einnahmen habe. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss und ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden könnten. Aus dem Vortrag der Antragsteller sei ferner zu entnehmen, dass der Antragsteller zu 1 aufgrund der Fortführung seiner verlegerischen Tätigkeit fortlaufend mit zwar wechselnden, aber konstant vorhandenen Einkünften aus dieser Tätigkeit rechnen könne. Auch die Darlehenszahlungen flössen zwar in unterschiedlicher Höhe aber jetzt bereits seit einem längeren Zeitraum regelmäßig zu, so dass auch für Zukunft damit zu rechnen sei, dass die Antragsteller Darlehen erhielten. Es ist zudem weder vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass diese Darlehen in unmittelbarer Zukunft zurückgezahlt werden müssten. Darüber hinaus seien die laufenden Einnahmen vorrangig zur Bestreitung der Existenzsicherung zu verwenden, weil anderenfalls die Grundsicherung zweckwidrig zur Rückführung privater Schulden gewährt werden würde. Die Antragsteller würden insoweit auf die bestehenden Pfändungsfreigrenzen hingewiesen, die sie vor einer Überbeanspruchung bei der Rückführung ihrer privaten Schulden schützten. Den Antragstellern ist daher das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 5.08.2010 beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Entscheidung gründe in einer Rechtsbeugung (§ 339 StGB), die im Kern in der bewusst und unbedingt vorsätzlichen richterlichen Verweigerung der Amtsermittlungspflicht liege. Die Behauptung, irgendwo aus der vollziehenden Gewalt, dass seine Behauptungen absurd wären, ohne dass diese vorsätzlich ehrverletzende Behauptung auch nur im Ansatz begründet wäre, müsse als Beweis der durchgängigen vorsätzlichen Verletzung der Amtsermittlungspflicht, aufgrund der vorsätzlichen richterlichen Parteilichkeit, zu seinen Lasten, gewertet werden. Tatsache sei, dass der Gesetzgeber auch Gewerbetreibende als hilfeberechtigt bestimme. Tatsache sei, dass zur Prüfung, ob eine Hilfebedürftigkeit vorliege, bei der vollziehenden staatlichen Gewalt für die Fähigkeit, dieses prüfen zu können, bei der betriebswirtschaftliche Kenntnisse unverzichtbar seien. Tatsache sei, dass sich durchgängig vorsätzlich geweigert werde, die Prüfung seiner Angelegenheiten durch einen Bediensteten durchführen zu lassen, der über diese Fähigkeiten verfüge. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht unter ausführlicher Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller - obwohl sie genügend Zeit hatten -nichts vorgetragen mit dem sich ein Anordnungsgrund glaubhaft machen ließe. Das Vorbringen besteht im wesentlichen aus unsubstantiierten Beschuldigungen gegenüber dem Gericht. Es wird in keiner Weise auf die ausführliche rechtliche Begründung des SG eingegangen und auch nichts zu einer existenziellen Notlage vorgetragen. Die angesprochenen betriebswirtschaftlichen Prüfungen der Ertragssituation des Antragstellers zu 1 bleibt - wie das SG überzeugend ausgeführt hat -dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Entscheidend für die Verneinung des Anordnungsgrunds ist, dass nach den vorliegenden Unterlagen davon ausgegangen werden muss, dass die Antragsteller Einnahmen haben, mit denen ihr Existenzminimum gewahrt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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