Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 110/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 92/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in Zukunft mit dem Präparat H 15 Ayurmedica zu versorgen.
Die am 1972 geborene Klägerin leidet unter Morbus Crohn. Sie hat der Beklagten im Februar 2000 ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.S. vorgelegt, wonach sie subjektiv durch Einnahme des Weihrauchpräparates H 15 eine deutliche Besserung empfunden habe. Dieses Präparat sei zwar nicht verordnungsfähig, so dass er kein Rezept ausgestellt habe, er halte aufgrund des guten Ansprechens der Therapie zur Einsparung der Cortisondosis den Einsatz dieses Präparates für sinnvoll.
Nachdem die Beklagte Unterlagen über H 15 Ayurmedica eingeholt hatte und Dr.S. gegenüber bestätigt hatte, dass die Verordnung nicht zulässig ist, legte die Klägerin am 23.03.2000 Widerspruch gegen die Ablehnung der Kosten für H 15 ein. Das Medikament sei in Indien zugelassen.
Die Beklagte lehnte mit dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 18.04.2000 eine Kostenübernahme für das Präparat H 15 Ayurmedica mit der Begründung ab, eine Zulassung in Deutschland liege nicht vor und bestätigte dies mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2000.
Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage, mit der die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verpflichten, sie in Zukunft bei ärztlich festgestellter Notwendigkeit mit dem Präparat H 15 Ayurmedica zu versorgen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.05.2001 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe zwar grundsätzlich Arzneimitteln umfasst. Die Leistungen würden als Sach- und Dienstleistungen gewährt. Nach § 31 Abs.1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit diese nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Bei dem streitigen Präparat handele es sich um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, die Zulassung in Deutschland liege hierfür jedoch nicht vor. Das Bundessozialgericht habe im Urteil vom 23.07.1998 ausdrücklich entschieden, dass nicht zugelassene Arzneimittel nicht verordnet werden dürfen. Auf den Erfolg im Einzelfall komme es nicht an. Ebenso ergebe sich kein Anspruch der Klägerin daraus, dass möglicherweise andere gesetzliche Krankenkassen sich an den Kosten für H 15 beteiligten. Es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Die hiergegen eingelegte Berufung begründet die Klägerin damit, der Erstrichter sei überfordert gewesen, nicht zugelassene Arzneimittel könnten auf Kassenrezept verordnet werden, aktuelle Studien lägen vor. Die Kasse könne nicht entscheiden, ob ein Patient ein Medikament erhalten solle oder nicht. Wenn ein Arzt die Gabe von H 15 für notwendig halte, scheine es außer Frage, dass die Kosten von der AOK übernommen werden müssten. Zu entscheiden habe der behandelnde Arzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Regensburg vom 23.05.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für das Medikament H 15 Ayurmedica zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beantragte Arzneimittel besitze ausschließlich eine kantonale Zulassung in der Schweiz (Kanton Appenzell) und eine nationale Zulassung in Indien. Ein Zulassungsantrag sei vom Bun- worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, erweist sich als unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 27 Abs.1 Satz 2 Nr.3 i.V.m. § 31 Abs.1 Satz 1 SGB V auf Versorgung mit dem Präparat H 15 Ayurmedica. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Klägerin weder ein Kostenerstattungsanspruch für die Vergangenheit noch ein Sachleistungsanspruch für die Zukunft besteht. Das streitige Präparat ist ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, die Zulassung fehlt. Nach ständiger und höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 23.07.1998, SozR 3-2500 § 31 Nr.5 m.w.N.) ist damit eine Verordnung durch Kassenärzte nicht möglich, die gesetzlichen Krankenkassen dürfen das Mittel nicht zur Verfügung stellen.
Auch der Senat hat bereits im Rechtsstreit L 4 KR 123/00,der unter anderem auch die Versorgung mit dem Arzneimittel H 15 Ayurmedica betraf, mit Urteil vom 07.02.2002 entschieden, dass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse nicht besteht. Auch in diesem Verfahren ist festgestellt worden, dass es sich bei H 15 Ayurmedica nicht um ein zugelassenes Arzneimittel handelt. Eine kassenärztliche Versorgung durfte entsprechend nicht erfolgen.
Zusätzlich wird die Klägerin noch auf die Rechtsprechung zum ausfüllungsbedürftigen Rahmenrecht hingewiesen. Danach setzt der gesetzliche Anspruch auf Sach- oder Dienstleistungen zur Krankenbehandlung - außer in Notfällen - voraus, dass ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt pflichtgemäß den Eintritt des Versicherungsfalles durch Diagnose einer Krankheit feststellt und eine nach Zweck oder Art bestimmte Leistung verordnet (BSG, Urteil vom 16.12.1993; SozR 3-2500 § 13 Nr.4). Das bedeutet, dass der Anspruch auf Versorgung mit Arznei- oder Heilmitteln gemäß § 31 Abs.1 Satz 1 SGB V von einer ärztlichen Verordnung abhängig ist. (BSG, Urteil vom 19.11. 1996; SozR 3-2500 § 31 Nr.4). Eine ärztliche Verordnung für H 15 Ayurmedica fehlt. Bei dem Schreiben der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin I der Universität R. vom 10.08.2001 an den Medizinischen Dienst der AOK handelt es sich lediglich um eine Bitte um Kostenübernahme, nicht um eine Verordnung.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte.
Damit erübrigt sich die Prüfung, ob und mit welcher Klageart eine zukünftige Leistungspflicht festgestellt werden könnte.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen der Klägerin.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung noch wird von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abgewichen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in Zukunft mit dem Präparat H 15 Ayurmedica zu versorgen.
Die am 1972 geborene Klägerin leidet unter Morbus Crohn. Sie hat der Beklagten im Februar 2000 ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr.S. vorgelegt, wonach sie subjektiv durch Einnahme des Weihrauchpräparates H 15 eine deutliche Besserung empfunden habe. Dieses Präparat sei zwar nicht verordnungsfähig, so dass er kein Rezept ausgestellt habe, er halte aufgrund des guten Ansprechens der Therapie zur Einsparung der Cortisondosis den Einsatz dieses Präparates für sinnvoll.
Nachdem die Beklagte Unterlagen über H 15 Ayurmedica eingeholt hatte und Dr.S. gegenüber bestätigt hatte, dass die Verordnung nicht zulässig ist, legte die Klägerin am 23.03.2000 Widerspruch gegen die Ablehnung der Kosten für H 15 ein. Das Medikament sei in Indien zugelassen.
Die Beklagte lehnte mit dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 18.04.2000 eine Kostenübernahme für das Präparat H 15 Ayurmedica mit der Begründung ab, eine Zulassung in Deutschland liege nicht vor und bestätigte dies mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2000.
Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage, mit der die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verpflichten, sie in Zukunft bei ärztlich festgestellter Notwendigkeit mit dem Präparat H 15 Ayurmedica zu versorgen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.05.2001 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe zwar grundsätzlich Arzneimitteln umfasst. Die Leistungen würden als Sach- und Dienstleistungen gewährt. Nach § 31 Abs.1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit diese nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Bei dem streitigen Präparat handele es sich um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, die Zulassung in Deutschland liege hierfür jedoch nicht vor. Das Bundessozialgericht habe im Urteil vom 23.07.1998 ausdrücklich entschieden, dass nicht zugelassene Arzneimittel nicht verordnet werden dürfen. Auf den Erfolg im Einzelfall komme es nicht an. Ebenso ergebe sich kein Anspruch der Klägerin daraus, dass möglicherweise andere gesetzliche Krankenkassen sich an den Kosten für H 15 beteiligten. Es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Die hiergegen eingelegte Berufung begründet die Klägerin damit, der Erstrichter sei überfordert gewesen, nicht zugelassene Arzneimittel könnten auf Kassenrezept verordnet werden, aktuelle Studien lägen vor. Die Kasse könne nicht entscheiden, ob ein Patient ein Medikament erhalten solle oder nicht. Wenn ein Arzt die Gabe von H 15 für notwendig halte, scheine es außer Frage, dass die Kosten von der AOK übernommen werden müssten. Zu entscheiden habe der behandelnde Arzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Regensburg vom 23.05.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für das Medikament H 15 Ayurmedica zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beantragte Arzneimittel besitze ausschließlich eine kantonale Zulassung in der Schweiz (Kanton Appenzell) und eine nationale Zulassung in Indien. Ein Zulassungsantrag sei vom Bun- worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, erweist sich als unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 27 Abs.1 Satz 2 Nr.3 i.V.m. § 31 Abs.1 Satz 1 SGB V auf Versorgung mit dem Präparat H 15 Ayurmedica. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Klägerin weder ein Kostenerstattungsanspruch für die Vergangenheit noch ein Sachleistungsanspruch für die Zukunft besteht. Das streitige Präparat ist ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, die Zulassung fehlt. Nach ständiger und höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 23.07.1998, SozR 3-2500 § 31 Nr.5 m.w.N.) ist damit eine Verordnung durch Kassenärzte nicht möglich, die gesetzlichen Krankenkassen dürfen das Mittel nicht zur Verfügung stellen.
Auch der Senat hat bereits im Rechtsstreit L 4 KR 123/00,der unter anderem auch die Versorgung mit dem Arzneimittel H 15 Ayurmedica betraf, mit Urteil vom 07.02.2002 entschieden, dass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse nicht besteht. Auch in diesem Verfahren ist festgestellt worden, dass es sich bei H 15 Ayurmedica nicht um ein zugelassenes Arzneimittel handelt. Eine kassenärztliche Versorgung durfte entsprechend nicht erfolgen.
Zusätzlich wird die Klägerin noch auf die Rechtsprechung zum ausfüllungsbedürftigen Rahmenrecht hingewiesen. Danach setzt der gesetzliche Anspruch auf Sach- oder Dienstleistungen zur Krankenbehandlung - außer in Notfällen - voraus, dass ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt pflichtgemäß den Eintritt des Versicherungsfalles durch Diagnose einer Krankheit feststellt und eine nach Zweck oder Art bestimmte Leistung verordnet (BSG, Urteil vom 16.12.1993; SozR 3-2500 § 13 Nr.4). Das bedeutet, dass der Anspruch auf Versorgung mit Arznei- oder Heilmitteln gemäß § 31 Abs.1 Satz 1 SGB V von einer ärztlichen Verordnung abhängig ist. (BSG, Urteil vom 19.11. 1996; SozR 3-2500 § 31 Nr.4). Eine ärztliche Verordnung für H 15 Ayurmedica fehlt. Bei dem Schreiben der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin I der Universität R. vom 10.08.2001 an den Medizinischen Dienst der AOK handelt es sich lediglich um eine Bitte um Kostenübernahme, nicht um eine Verordnung.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte.
Damit erübrigt sich die Prüfung, ob und mit welcher Klageart eine zukünftige Leistungspflicht festgestellt werden könnte.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen der Klägerin.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung noch wird von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abgewichen.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved