Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1892/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1928/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Beklagte eine Betriebskostennachforderung für den Abrechnungszeitraum Juni 2007 bis Mai 2008 übernehmen muss.
Der Kläger lebt zusammen mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung in Bretten. Auf die Nebenkosten leisten die Eheleute eine Vorauszahlung in Höhe von 150 EUR monatlich. Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), seine Ehefrau bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Der Beklagte bewilligte dem Kläger (bei getrennter Trägerschaft) Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2008 in Höhe von 223,65 EUR (Bescheid vom 25. Juni 2008, Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2008). Dabei ging der Beklagte von Gesamtkosten von 447,30 EUR aus (306,78 EUR Kaltmiete, 70 EUR Betriebskosten, 80 EUR Heizung abzüglich 9,48 EUR Warmwasserpauschale) und bewilligte hiervon die Hälfte. Für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 forderte der Vermieter von dem Kläger und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 30. November 2008 eine Nachzahlung für Betriebskosten in Höhe von 387,47 EUR.
Der Kläger beantragte am 2. Dezember 2008 beim Beklagten die Übernahme der Hälfte dieser Nachforderung, mithin von 193,74 EUR. Mit Bescheid vom 26. Januar 2009 bewilligte der Beklagte lediglich 80,55 EUR. Zur Begründung führte der Beklagte aus, von den insgesamt abgerechneten Betriebskosten in Höhe von 2.951,56 EUR dürfe der Vermieter nur 2.134,81 EUR auf den Kläger und seine Ehefrau umlegen. Von diesem Betrag seien die Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 285,68 EUR abzusetzen, die aus der Regelleistung zu zahlen seien.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009 zurück und führte ergänzend aus, dass vorliegend nicht auf die Warmwasserpauschale zurückgegriffen werden dürfe, da die tatsächlichen Kosten anhand der Abrechnung festgestellt werden könnten. Bei Abzug der vom Beklagten berücksichtigten monatlichen Betriebskosten von 140,67 EUR, insgesamt 1.688,04 EUR und der Kosten für die Warmwasserbereitung (265,68 EUR) von den umlagefähigen Betriebskosten (2.134,81 EUR) verbleibe eine zu berücksichtigende Nachforderung von 161,09 EUR; hiervon entfalle die Hälfte (88,55 EUR) auf den Kläger.
Hiergegen richtet sich die am 30. April 2009 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhobene Klage, mit welcher der Kläger die Übernahme des gesamten Betrags von 161,09 EUR geltend macht. Der Beklagte habe auch in den letzten Jahren den Gesamtbetrag übernommen, so dass es aus Gründen der Besitzstandswahrung dabei bleiben müsse.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2009 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zu den Leistungen für KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehörten auch Nachzahlungen von Heiz- und Betriebskosten. Allerdings seien die Kosten herauszunehmen, die auf die Warmwasserbereitung entfielen, da diese nicht zu den KdU zählten sondern aus der Regelleistung zu zahlen seien. Maßgeblich seien die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung. Nur wenn diese nicht separat erfasst würden, könne und müsse der Grundsicherungsträger auf die sog. Warmwasserpauschale zurückgreifen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R -). Bei mehreren Nutzern der Wohnung seien die KdU anteilig pro Kopf aufzuteilen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R -). Vorliegend seien lediglich 2.134,81 EUR der Betriebskosten umlagefähig, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Hiervon seien die Warmwasserkosten abzusetzen. Nach der Abrechnung der Fa. T. entfielen auf die Wohnung des Klägers Warmwasserkosten von 460,88 EUR, wobei sich diese Summe aus "echten" Warmwasserkosten, der Miete für die Erfassungsgeräte sowie der Kosten für Kaltwasser und Kanal zusammensetze. Abzusetzen seien lediglich die "echten" Warmwasserkosten. Deren Anteil betrage bezogen auf die gesamte Wohnanlage 45,98% (9.342,02 EUR von 20.316,41 EUR). Mangels anderer Anhaltspunkte sei dieses Verhältnis auch für die Wohnung des Klägers zugrunde zu legen, so dass sich die abzusetzenden Kosten für Warmwasserbereitung auf 211,91 EUR beliefen. Als KdU anzuerkennen seien von der Nachforderung somit nur 1.922,90 EUR (2.134,81 EUR abzgl. 211,91 EUR). Hiervon seien noch die erbrachten Vorauszahlungen von 1.800 EUR (12 x 150 EUR) in Abzug zu bringen, so dass der verbleibende Rest von 122,90 EUR auf den Kläger und seine Ehefrau aufzuteilen sei. Dies ergebe einen Anspruch des Klägers von 61,45 EUR, somit sogar geringer als vom Beklagten zuerkannt.
Gegen das seinen damaligen Bevollmächtigten am 24. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. April 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Bezüglich der Warmwasserbereitungskosten dürfe das alltägliche Leben im Rahmen des Existenzminimums nicht der Gefahr eines Verfassungsbruchs mit System ausgesetzt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass plötzlich nach dem BSG-Urteil von 2008 der Beklagte nicht mehr wie zuvor 100% der Nachforderung des Vermieters übernommen habe. Im konkreten Fall könnten die Warmwasserkosten zudem nicht konkret ermittelt werden, es handele sich bei der Wohnanlage mit ca. 120 Wohneinheiten um ein rein mathematisches Umlageverfahren. Die Verweigerung der hier streitigen Beträge sei als verfassungswidrig zu betrachten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch in der Sache nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme angesichts des Beschwerdewerts von 80,55 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Das BSG hat sich zur Frage der Nichtberücksichtigung der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der KdU hinsichtlich der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage wiederholt geäußert und auch zur Frage der Anwendung der Pauschale oder der konkreten Kosten im Einzelfall Stellung genommen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18; BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 52/09 R - (juris)). Damit sind die hier maßgeblichen rechtlichen Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Der Vortrag des Klägers zielt allein darauf ab, dass er die Entscheidung des SG für fehlerhaft hält, u.a. weil nach seinem Vortrag keine konkrete Erfassung des Warmwasserverbrauchs erfolgt sei. Dieses Argument kann indes keine Berücksichtigung finden, denn die hier geltend gemachte Unrichtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall ist in keinem Fall ein Grund, die Berufung zuzulassen.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht eine Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Ein derartiger Widerspruch wird vom Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 32). Ein Verfahrensmangel verpflichtet nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn er gerügt ("geltend gemacht") wird. Dafür genügt es, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel des Verfahrens ergibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 22. März 2010 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Beklagte eine Betriebskostennachforderung für den Abrechnungszeitraum Juni 2007 bis Mai 2008 übernehmen muss.
Der Kläger lebt zusammen mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung in Bretten. Auf die Nebenkosten leisten die Eheleute eine Vorauszahlung in Höhe von 150 EUR monatlich. Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), seine Ehefrau bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Der Beklagte bewilligte dem Kläger (bei getrennter Trägerschaft) Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2008 in Höhe von 223,65 EUR (Bescheid vom 25. Juni 2008, Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2008). Dabei ging der Beklagte von Gesamtkosten von 447,30 EUR aus (306,78 EUR Kaltmiete, 70 EUR Betriebskosten, 80 EUR Heizung abzüglich 9,48 EUR Warmwasserpauschale) und bewilligte hiervon die Hälfte. Für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 forderte der Vermieter von dem Kläger und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 30. November 2008 eine Nachzahlung für Betriebskosten in Höhe von 387,47 EUR.
Der Kläger beantragte am 2. Dezember 2008 beim Beklagten die Übernahme der Hälfte dieser Nachforderung, mithin von 193,74 EUR. Mit Bescheid vom 26. Januar 2009 bewilligte der Beklagte lediglich 80,55 EUR. Zur Begründung führte der Beklagte aus, von den insgesamt abgerechneten Betriebskosten in Höhe von 2.951,56 EUR dürfe der Vermieter nur 2.134,81 EUR auf den Kläger und seine Ehefrau umlegen. Von diesem Betrag seien die Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 285,68 EUR abzusetzen, die aus der Regelleistung zu zahlen seien.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009 zurück und führte ergänzend aus, dass vorliegend nicht auf die Warmwasserpauschale zurückgegriffen werden dürfe, da die tatsächlichen Kosten anhand der Abrechnung festgestellt werden könnten. Bei Abzug der vom Beklagten berücksichtigten monatlichen Betriebskosten von 140,67 EUR, insgesamt 1.688,04 EUR und der Kosten für die Warmwasserbereitung (265,68 EUR) von den umlagefähigen Betriebskosten (2.134,81 EUR) verbleibe eine zu berücksichtigende Nachforderung von 161,09 EUR; hiervon entfalle die Hälfte (88,55 EUR) auf den Kläger.
Hiergegen richtet sich die am 30. April 2009 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhobene Klage, mit welcher der Kläger die Übernahme des gesamten Betrags von 161,09 EUR geltend macht. Der Beklagte habe auch in den letzten Jahren den Gesamtbetrag übernommen, so dass es aus Gründen der Besitzstandswahrung dabei bleiben müsse.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2009 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zu den Leistungen für KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehörten auch Nachzahlungen von Heiz- und Betriebskosten. Allerdings seien die Kosten herauszunehmen, die auf die Warmwasserbereitung entfielen, da diese nicht zu den KdU zählten sondern aus der Regelleistung zu zahlen seien. Maßgeblich seien die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung. Nur wenn diese nicht separat erfasst würden, könne und müsse der Grundsicherungsträger auf die sog. Warmwasserpauschale zurückgreifen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R -). Bei mehreren Nutzern der Wohnung seien die KdU anteilig pro Kopf aufzuteilen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R -). Vorliegend seien lediglich 2.134,81 EUR der Betriebskosten umlagefähig, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Hiervon seien die Warmwasserkosten abzusetzen. Nach der Abrechnung der Fa. T. entfielen auf die Wohnung des Klägers Warmwasserkosten von 460,88 EUR, wobei sich diese Summe aus "echten" Warmwasserkosten, der Miete für die Erfassungsgeräte sowie der Kosten für Kaltwasser und Kanal zusammensetze. Abzusetzen seien lediglich die "echten" Warmwasserkosten. Deren Anteil betrage bezogen auf die gesamte Wohnanlage 45,98% (9.342,02 EUR von 20.316,41 EUR). Mangels anderer Anhaltspunkte sei dieses Verhältnis auch für die Wohnung des Klägers zugrunde zu legen, so dass sich die abzusetzenden Kosten für Warmwasserbereitung auf 211,91 EUR beliefen. Als KdU anzuerkennen seien von der Nachforderung somit nur 1.922,90 EUR (2.134,81 EUR abzgl. 211,91 EUR). Hiervon seien noch die erbrachten Vorauszahlungen von 1.800 EUR (12 x 150 EUR) in Abzug zu bringen, so dass der verbleibende Rest von 122,90 EUR auf den Kläger und seine Ehefrau aufzuteilen sei. Dies ergebe einen Anspruch des Klägers von 61,45 EUR, somit sogar geringer als vom Beklagten zuerkannt.
Gegen das seinen damaligen Bevollmächtigten am 24. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. April 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Bezüglich der Warmwasserbereitungskosten dürfe das alltägliche Leben im Rahmen des Existenzminimums nicht der Gefahr eines Verfassungsbruchs mit System ausgesetzt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass plötzlich nach dem BSG-Urteil von 2008 der Beklagte nicht mehr wie zuvor 100% der Nachforderung des Vermieters übernommen habe. Im konkreten Fall könnten die Warmwasserkosten zudem nicht konkret ermittelt werden, es handele sich bei der Wohnanlage mit ca. 120 Wohneinheiten um ein rein mathematisches Umlageverfahren. Die Verweigerung der hier streitigen Beträge sei als verfassungswidrig zu betrachten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch in der Sache nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme angesichts des Beschwerdewerts von 80,55 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Das BSG hat sich zur Frage der Nichtberücksichtigung der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der KdU hinsichtlich der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage wiederholt geäußert und auch zur Frage der Anwendung der Pauschale oder der konkreten Kosten im Einzelfall Stellung genommen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18; BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 52/09 R - (juris)). Damit sind die hier maßgeblichen rechtlichen Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Der Vortrag des Klägers zielt allein darauf ab, dass er die Entscheidung des SG für fehlerhaft hält, u.a. weil nach seinem Vortrag keine konkrete Erfassung des Warmwasserverbrauchs erfolgt sei. Dieses Argument kann indes keine Berücksichtigung finden, denn die hier geltend gemachte Unrichtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall ist in keinem Fall ein Grund, die Berufung zuzulassen.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht eine Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Ein derartiger Widerspruch wird vom Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 32). Ein Verfahrensmangel verpflichtet nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn er gerügt ("geltend gemacht") wird. Dafür genügt es, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel des Verfahrens ergibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 22. März 2010 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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