Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 5687/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3555/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.4.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente nach dem Fremdrentengesetz (FRG) durch die Zuordnung seiner vom 20.2.1965 bis 13.11.1965 und vom 3.12.1968 bis 15.12.1994 in der ehemaligen S. bzw. deren Nachfolgestaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zur k. R ...
Der 1945 in der ehemaligen S. geborene Kläger, anerkannter Spätaussiedler, absolvierte von 1962 bis 1966 am T. für Erdölindustrie B. einen Ausbildungskurs in Gas- und Erdölbohren. Deswegen wurde ihm die Bezeichnung "Techniker für Gas- und Erdölbohrungen" zuerkannt (Diplom Nr. 256075 vom 11.7.1966; Verwaltungsakte S. 18, 84 f.). Vom 20.2.1965 bis 13.11.1965 war er im Rahmen eines betrieblichen Praktikums in der Bohrleitung Nr. 1 des Trustes P. als "Gehilfe des Bohrers der 3. Kategorie" (Bescheinigung des Ministeriums für Ölindustrie vom 18.11.1994, Verwaltungsakte S. 19), vom 3.12.1968 bis 4.1.1969 (mit voller Arbeitszeit) in der Abteilung für Bohrarbeiten M. als "Gehilfe des Bohrers für Gewinn- und Erkundungsbohren der Öl- und Gasbohrung der 4. Kategorie" (Bescheinigung des Ministeriums für Öl und Energetik, O. AG, K., Abteilung für Bohrarbeiten M. vom 18.11.1994, Verwaltungsakte S. 116, 20) und vom 15.2.1969 bis 15.8.1986 als "Bohrarbeiter/Bohrmeister" in der T. Verwaltung für Erkundungsbohren des Trusts T. tätig (Bescheinigung des Ministeriums für Erdöl und Erdgas der Republik T. vom 13.2.1995, Verwaltungsakte S. 21, 117 ff.).
Mit Beschluss des Kollegiums des Ministeriums für Gasindustrie und des Präsidiums des Gewerkschaftszentralkomitees der Arbeiter der Erdöl- und Erdgasindustrie vom 22.8.1985 wurde dem Kläger der Titel "Ehrenmeister der Gasindustrie" verliehen (Verwaltungsakte S. 89).
Vom 16.8.1986 bis 24.8.1990 war der Kläger in der Verwaltung für Bohrarbeiten Nr. 2 der Produktionsvereinigung A. als "Bohrleiter, Meister für komplizierte Arbeiten, Schichtleiter" tätig (Bescheinigung der G. vom 5.10.1994, Verwaltungsakte S. 22, 124). Mit Zertifikat vom 8.6.1990 bescheinigte das Ministerium für Erdölindustrie (Fachspezifisches Lehr- und Lehrgangskombinat) dem Kläger - entsprechend dem Ausbildungsprogramm für Leiter und ingenieurtechnisches Personal von Bohrorganisationen – die Absolvierung des Ausbildungskurses "Verhinderung und Liquidierung von Gas-, Erdöl und Wasseraustritten". Gleichzeitig wurde ihm - befristet bis 8.6.1995 - die Berechtigung zur Leitung der Arbeiten bei der Beseitigung und Verhinderung von Austritten von Flüssigkeiten, Schwefelwasserstoff, Benzin u.a. erteilt (Zertifikat Nr. 7242, Verwaltungsakte S. 17, 86f.).
Vom 1.9.1990 bis 7.oder 15.12.1992 führte der Kläger nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 6.4.2006 (Verwaltungsakte S. 32, 10, 125) für den Betrieb G. Reparaturen am Tiefbohrer aus. Die Arbeit wurde über Tage geleistet. Da das Betriebsarchiv in G. zerstört worden sei, gebe es – so der Kläger – hierüber keine Unterlagen mehr. Vom 16.9.1993 bis 16.3.1994 war der Kläger als "Meister für Generalreparatur der Bohrungen" für die Verwaltung für Steigerung der Entölung und Generalreparatur der Bohrungen der "Vereinigung G. in N., Gebiet T., Autonomes Gebiet Ch. und M., in dem H. N. gleichgestellter Gegend" (Verwaltungsakte S. 14), tätig. Hier war er ganztags in den Abteilungen für Erdöl- und Gasförderung beschäftigt. Außerdem war der Kläger vom 7.12.1992 bis 15.12.1994 in der N. GmbH als Leiter der kommerziellen Abteilung tätig (Bescheinigung der N. GmbH vom 15.12.1994, Verwaltungsakte S. 128). Dabei handelte es sich nach Angaben des Klägers (in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 17.12.2009) um eine nicht K. Nebentätigkeit, die er während der Beschäftigung in N. im monatlichen Schichtwechsel der Brigaden jeden zweiten Monat ausübte (Verwaltungsakte S. 115). Vom 28.3.1994 bis 30.6.1994 arbeitete der Kläger schließlich als "Meister für Generalreparatur der Bohrungen" (Anordnungen Nr. 33 — k vom 28.3.1994 und Nr. 61 — k vom 30.06.1994 der A. GmbH, Verwaltungsakte S. 129, 23).
Die Beschäftigungsbetriebe des Klägers gehörten, mit Ausnahme der N. GmbH, der Erdöl- bzw. Erdgasindustrie an. Unter Tage arbeitete der Kläger nicht.
Am 21./22.12.1994 übersiedelte der Kläger nach D.; er ist als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt (Bescheinigung des Landratsamtes H. — Ausgleichsamt — vom 9.8.1995, Verwaltungsakte S. 34).
Mit Bescheid vom 11.1.2007 (Verwaltungsakte S. 96 ff.; zuvor Bescheid vom 11.7.2005, - SG-Akte S. 13) stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten bis zum 31.12.2000 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest. K. Zeiten wurden nicht ausgewiesen.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die Zeiten vom 20.2.1965 bis 13.11.1965 und die Zeiten vom 3.12.1968 bis 15.12.1994 seien der k. Rentenversicherung zuzuordnen. Außerdem müssten die Beitragszeiten vom 3.12.1968 bis 6.12.1992 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet werden. Er habe in der ehemaligen S. und deren Nachfolgestaaten seit Beginn der Ausbildung entsprechend § 134 SGB VI in k. Betrieben gearbeitet. Während seines gesamten Berufslebens sei er bei Tiefbohrungen eingesetzt worden. Das Einbringen dieser Tiefbohrungen habe sich direkt auf die Gewinnung des im Erdinneren eingeschlossenen Produktes Öl bzw. Gas gerichtet und sei damit der Gewinnung von Kohle im Untertagebau vergleichbar. Das Tiefbohren habe die Produktion von Steinen und Erden nicht zum Gegenstand und gehöre deswegen nicht zur Steine- und Erdindustrie und auch nicht zur chemischen Industrie, die für die Weiterverarbeitung des Öls zuständig sei. Durch die Bohrung würden die darunter liegenden Bodenschätze freigesetzt und dem weiteren Förderungsvorgang zugeführt. Die Gewinnung (i. S. d. § 4 Abs. 2 Bundesberggesetz, BBergG) erfolge nach bergtechnischen Regeln, da zumindest in D. eine bergrechtliche Genehmigung für das Einbringen von Tiefbohrungen erforderlich sei, bei der Auflagen zum Schutz der Umwelt und Arbeitnehmer verfügt würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.4.2007 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab. Die Beitragszeiten vom 1.9.1990 bis 6.12.1992 wurden der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet und mit 5/6 bewertet. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, vom 20.2.1965 bis 13.11.1965 und vom 3.12.1968 bis 15.12.1994 sei der Kläger bei verschiedenen Betrieben der Öl- und Gasindustrie beschäftigt gewesen, die nicht als K. Betriebe i. S. d. § 134 Abs. 1 SGB VI einzustufen seien. Eine bergmännische Gewinnung nach den hierfür maßgeblichen Kriterien (Führen des Betriebs auf Grund eines von der Bergbehörde genehmigten Betriebsplans, Vorhandensein von Stollen und Schächten, Treiben von Ausbaustrecken von einem Stollen aus, Bewetterung der Strecken nach bergpolizeilichen Vorschriften, Verwendung von Druckluft-Bohrmaschinen, bergpolizeiliche Beaufsichtigung) habe nicht stattgefunden. K. Betriebe nach § 134 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB VI (Versuchsgruben des Bergbaus, Nebenbetrieb eines k. Betriebes, Arbeiten die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen) lägen ebenfalls nicht vor.
Mit Bescheid vom 3.5.2007 stellte die Beklagte die Zeiten des Klägers bis 31.12.2000 in Ausführung des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2007 (bzw. der darin verfügten Teilabhilfe) gem. § 149 Abs. 5 SGB VI neu fest (Verwaltungsakte S. 157 ff.); der Bescheid vom 11.1.2007 wurde hinsichtlich der Feststellungen für die Zeit vom 1.9.1990 bis 6.12.1992 zurückgenommen.
Am 14.5.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (gegen den Bescheid vom 11.1.2007/Widerspruchsbescheid vom 25.4.2007 - Verfahren S 1 R 1862/07).
Mit Beschluss vom 29.10.2007 erklärte sich das Sozialgericht für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Freiburg.
Am 24.5.2007 legte der Kläger außerdem Widerspruch (Verwaltungsakte S. 168) gegen den (Ausführungs-)Bescheid vom 3.5.2007 ein; er begehrte (u.a.) die volle Anrechnung der Entgeltpunkte seiner FRG-Zeiten ohne Anwendung des Kürzungsfaktors 0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG) und (weiterhin) die Zurechnung der streitigen Zeiten zur k. Rentenversicherung. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.7.2007 zurückgewiesen (Verwaltungsakte S. 174).
Der Kläger trug zur Begründung seiner Klage ergänzend vor, die Förderung von Öl und Gas durch Niederbringung von Tiefbohrungen sei der bergwerklichen Gewinnung zuzuordnen; man müsse zwischen dem Anbohren der Lagerstätten und der eigentlichen Gewinnung des Rohstoffs unterscheiden. Er sei als Bohrtechniker und Bohringenieur im Bereich des Niederbringens von Bohrungen eingesetzt gewesen. Seine Tätigkeit habe in dem verantwortlichen Niederbringen der Bohrung, dem Ausrichten der Bohrkanäle, der Benutzung der Werkzeuge für den Aufbau der Bohreinrichtung, der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, der Festlegung des Bohrdurchmessers und der Abstützung der Gesteinsschichten durch Verrohrung u.ä. bestanden; das entspreche u.a. dem Niederbringen von Schächten und dem Ausbau von Stollen. Er habe auch direkt an der Ölbohrmaschine gearbeitet. Es könne nicht darauf ankommen, ob Bohrungen in große Tiefe horizontal oder vertikal vorgenommen würden. Der Öl- und Gasförderung sei mit dem bergmännischen Abbau vergleichbar, da auch die Solegewinnung im Steinsalzbergbau durch Einpumpen von Flüssigkeiten zum Loslösen der Salzvorkommen und der Braunkohletagebau als bergmännische Gewinnung bezeichnet würden. Die Bergbehörde orientiere sich nur an der in Westeuropa seit Jahrhunderten üblichen Untertagegewinnung. Das sei nicht maßgeblich; vielmehr müsse der Begriff der bergmännischen Tätigkeit zukunftsorientiert ausgelegt und auch etwa die Verfüllung von Schächten mit radioaktiven Abfällen oder anderen Industrieabfällen einbezogen werden. Die Gewinnung des Erdöls und Erdgases erfolge unter ähnlichen Bedingungen und die Arbeit beim Ölbohren sei ebenso anstrengend wie die Bergmannsarbeit unter Tage. Man müsse in der Regel unter freiem Himmel arbeiten und sei der Witterung ausgesetzt. Die Tiefbohrungen, die nicht zwangsläufig durch Schächte und Stollen erfolgen müssten, seien schließlich im bergrechtlichen Sinne genehmigungspflichtig. Die Zeit vom 3.12.1968 bis 4.1.1969 müsse der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet werden. Außerdem habe die Anwendung des Faktors 0,6 auf die Entgeltpunkte seiner FRG-Zeiten zu unterbleiben; die Übergangsregelung des FANG sei verfassungswidrig.
Die Beklagte trug vor, das Bohren nach Öl und Gas stelle keine bergmännische Gewinnung dar, auch wenn beim Bohren naturgemäß das Erdreich aus dem Bohrloch geschafft werde. In D. gebe es keinen Öl- oder Gasförderbetrieb, der nach geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der k. Rentenversicherung unterliege. Zwar unterscheide sich die Zugangslegung (Aufschluss) im Bergbau teilweise erheblich, etwa beim ober- oder unterirdischen Kohleabbau. Der eigentliche Abbau des jeweiligen Rohstoffs gleiche sich aber, abgesehen von der Größe der Maschinen. Dies treffe auf jegliche bergmännische Gewinnung zu, sei es im Tagebau, in Zechen oder Salzbergwerken oder in der Gewinnung von Schiefer- oder Feldspat.
Mit Bescheid vom 12.6.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.8.2008 (Zahlbetrag 784,64 EUR monatlich). Die streitigen FRG-Zeiten des Klägers (20.2.1965 bis 13.11.1965 und 3.12.1968 bis 15.12.1994) wurden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet. Hinsichtlich der Anwendung der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI und des Kürzungsfaktors 0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG) blieb es (ebenfalls) bei den im Vormerkungsverfahren getroffenen Regelungen. Dagegen erhob der Kläger am 10.7.2008 Widerspruch. Außerdem bezog er den Rentenbescheid in seine Klage ein (Schriftsatz vom 9.7.2008); die Streitgegenstände seien identisch.
Mit Beschluss vom 15.12.2009 trennte das Sozialgericht das Verfahren ab (Fortführung unter dem Aktenzeichen S 2 KNR 6334/09), soweit der Kläger für die Zeit vom 3.12.1968 bis 4.1.1969 die Anwendung der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI und die Nichtanwendung des Anrechnungsfaktors 0,6 auf die FRG-Entgeltpunkte begehrt.
Das Sozialgericht erhob die Auskunft des Regierungspräsidiums F. (Landesamt für Geologie, Rohstoffe) vom 10.1.2008. Darin ist ausgeführt, Erdöl und Erdgas gehörten geologisch nicht zu den Mineralien, sondern zu den Fluiden bzw. Gasen, zählten (seit 1934) aber zu den unter den Geltungsbereich des Bergrechts fallenden Bodenschätzen. Ihre Gewinnung werde bergrechtlich beurteilt. Davon zu unterscheiden sei der Begriff der bergmännischen Gewinnung i. S. d. § 134 SGB VI. Nach Auffassung der Landesbergdirektion seien Gegenstand bergmännischer Tätigkeit das Aufsuchen und Erschließen der Lagerstätte, sodann deren Abbau und alle damit zusammenhängenden Fragen des Gewinnens und des Förderns. Auch der Bergbau auf Erdöl und Erdgas erfolge spätestens seit der fortschrittlichen Entwicklung in der Bohrtechnik durch bergmännische Tätigkeiten. Umgangssprachlich werde der Begriff der bergmännischen Arbeiten jedoch oft einschränkend dazu verwendet, die gefährlichen und besondere Kenntnisse erfordernden Arbeitsverfahren zu beschreiben, die in Zusammenhang mit der untertägigen Herstellung von Hohlräumen — unabhängig von der eigentlichen Zielrichtung, also der Schaffung etwa eines Verkehrshohlraumes (Tunnel) — durch klassische Techniken der Gesteinslösung (Bohren, Sprengen, Schnittmaschinen etc.) angewendet würden und bei denen das Einbringen und der Ausbau von Hand oder teilmechanisiert stattfänden. Ein solches Verständnis des Begriffs bergmännische Gewinnung lasse sich dem § 134 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB VI entnehmen. Der Kläger sei daher nicht in einem k. Betrieb beschäftigt gewesen.
Am 17.12.2009 führte das Sozialgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Kläger gehört wurde.
Mit Urteil (ohne – weitere - mündliche Verhandlung) vom 23.4.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 FRG würden die in einem k. Betrieb nach § 134 SGB VI zurückgelegte Zeiten, für die Beiträge zu einer der k. Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung nicht entrichtet worden seien, der k. Rentenversicherung vom 1.1.1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der B. D. ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der k. Rentenversicherung unterlegen hätte. Die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem k. Betrieb i. S. d. § 20 Abs. 3 Satz 1 FRG umfassten alle technischen, wirtschaftlichen und kaufmännischen Arbeiten, die im Bundesgebiet in einem k. Betrieb nach § 134 SGB VI geleistet worden wären. Wäre der Kläger in einem Betrieb tätig gewesen, der in D. typischerweise zum Bergbau gehören würde, wäre er so zu behandeln, als hätte er bereits in seinem Herkunftsland in einem nach d. Recht als k. Betrieb anzusehenden Unternehmen gearbeitet. Die besonderen Organisationsformen des Bergbaus im Herkunftsland, die von denjenigen in D. abwichen, blieben außer Betracht (BSG, Urt. v. 5.6.1986, - 5a RKn 13/85 -). K. seien Unternehmen, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen würden. Hierzu gehörten Unternehmen der Industrie der Steine und Erden nur bei überwiegend unterirdischem Betrieb (§ 134 Abs. 1 SGB VI). Als K. Betriebe gälten auch Versuchsgruben des Bergbaus, sowie Betriebsanstalten und Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines k. Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhingen (§ 134 Abs. 2 und 3 SGB VI).
Weitgehend anerkannt sei, dass es sich bei Erdöl um einen ähnlichen Stoff im Sinne des § 134 SGB VI handele (vgl. Lilge, SGB VI § 134, Abschnitt 3.1; jurisPK/Winkler, SGB VI § 134 Rdnr. 9); dieser Auffassung sei für Erdöl auch der vom Verband D. R. herausgegebene Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung (§ 134 SGB VI, Abschnitt 2). Erdgas werde zumindest als ähnlicher Stoff in Betracht gezogen (vgl. Lilge, a. a. O.). Allerdings fehle es an der bergmännischen Gewinnung.
Gem. § 4 Abs. 2 BBergG sei unter "Gewinnen" (Gewinnung) im hier maßgeblichen Sinn das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen. Ausgenommen sei das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung. Der Begriff der bergmännischen Gewinnung werde nach der Begründung zum Entwurf des RKG vom 23.06.1923 dahingehend erläutert, dass (u.a.) Mineralien aus einer Fundstätte nach bergtechnischen Regeln, d.h. nach einem dem Stande der Bergwissenschaft entsprechenden Betriebsplan und den zur Sicherung des inneren Baues, der Oberfläche und der Arbeiter durch Theorie, Praxis und Gesetz vorgeschriebenen Grundsätze gewonnen würden. Als wesentliche Gesichtspunkte für die Annahme einer bergmännischen Gewinnung seien anzusehen: das Führen des Betriebes auf Grund eines von der Bergbehörde genehmigten Betriebsplanes, das Vorhandensein von Schächten und Stollen, das Treiben von Ausbaustrecken von einem Stollen aus, die Bewetterung der Strecke nach bergpolizeilichen Vorschriften, die Verwendung von Druckluft-Bohrmaschinen, die bergpolizeiliche Beaufsichtigung. Zwar sei der in einer hierzu ergangenen Entscheidung des Reichsversicherungsamts (RVA - AN 1925, 99) aufgestellte Grundsatz, wonach diejenigen Arbeiten auf Bergwerken als bergmännisch anzusehen seien, die infolge der eigenartigen Natur des Bergbaus mit besonderen Gefahren für die Gesundheit verknüpft seien oder eine vorzeitige Abnutzung der Arbeitskraft zur Folge haben könnten, nicht mehr ausschlaggebend, da § 37a RKG durch das KnVG gestrichen worden sei. Dennoch sei die bergmännische Gewinnung dadurch gekennzeichnet, dass die Eigenarten des Betriebes, wie Nässe, Wetterzug, Staubentwicklung usw. besondere Schädigungen der Gesundheit der Bergleute und eine vorzeitige Abnutzung ihrer Arbeitskraft nach sich ziehen könnten. Deshalb seien Bergleute durch das K. Rentenrecht auch besser abgesichert.
Davon ausgehend könne die Tätigkeit des Klägers nicht als bergmännische Gewinnung qualifiziert werden. Er sei zwar bei der Erdgas- und Erdölerschließung bzw. —förderung weitgehend unmittelbar mit Bohrarbeiten befasst gewesen, wobei es sich dabei um sehr schwere Arbeiten gehandelt haben möge. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums F. (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau) unterlägen Tiefbohrungen der in Rede stehenden Art im Inland auch den bergrechtlichen Vorschriften. Gleichwohl bestünden zwischen der Erdöl- oder Erdgasförderung und der bergmännischen Gewinnung im rentenrechtlichen Sinne erhebliche Unterschiede. Es komme insoweit nicht darauf an, ob Erdgas- bzw. Erdölbohrungen horizontal oder vertikal eingebracht würden. Der Bergmann im Schacht oder Stollen habe nicht nur eine sehr schwere Arbeit zu verrichten; er sei dort auch einer ganz besonderen Gefährdungslage ausgesetzt (Einsturzgefahr, Auftreten giftiger und/oder explosiver Gase, eingeschränkte Fluchtmöglichkeit), die sich sonst nirgendwo in dieser Form finde. Komme es zum Unfall, sei auch die Rettung bzw. Bergung meist erschwert. Zwar möge in den r. Nordgebieten oder in der Wüste T. ein Klima herrschen, das die Bohrarbeit zusätzlich erschwere. Das gelte freilich für alle, die dort an der Erdoberfläche arbeiten müssten, etwa für Straßenbauarbeiter. Das Erfordernis der Bewetterung gebe es in der Erdgas- bzw. Erdölgewinnung nicht. Diese weise auch keine sonstigen Besonderheiten auf, die die extreme Kumulation von schwerer Arbeit mit einer Vielzahl von Gefahren für Leben und Gesundheit, wie sie im Bergbau bestehe, aufwiegen könnten. Die vom Kläger angeführten Salinen stellten regelmäßig Nebenbetriebe nach § 134 Abs. 3 SGB VI dar und seien deswegen als K. Betriebe anerkannt. Nach dem alten RKG (§ 2 Abs. 1 Satz 3 RKG) habe für Salinen außerdem — wie heute noch für Betriebe der Industrie der Steine und Erden — eine Ausnahmeregelung bestanden, wonach sie, auch ohne Nebenbetrieb zu sein, als K. Betrieb gälten, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben würden.
Nach alledem könne offen bleiben, ob der Begriff der bergmännischen Gewinnung nicht auch voraussetze, dass der Gegenstand der Gewinnung selbst ein fester Bestandteil der Erdkruste sei, also durch seine Entnahme — sofern der Stoff nicht über Tage abgebaut werde - Hohlräume erst geschaffen würden. Das Entleeren bereits bestehender Hohlräume und Höhlen unter der Erdoberfläche durch die Förderung von Erdöl oder Erdgas könnte daher auch deswegen keine bergmännische Gewinnung darstellen.
Auf das ihm am 30.6.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.7.2010 Berufung eingelegt. Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, seine Tätigkeit sei als bergmännische Gewinnung einzustufen. Die Beklagte und das Sozialgericht stellten zu Unrecht auf die historischen Gewinnungsformen im Untertagebergbau und im Braunkohleabbau ab. Bei besonders enger (historisch orientierter) Interpretation dürfte auch der heutige, überwiegend durch Gewinnungsmaschinen betriebene Abbau nicht als bergmännisch betrachtet werden. Das Regierungspräsidium F. (Landesamt für Geologie Rohstoffe und Bergbau) habe bestätigt, dass Fluide und Gase, damit Erdöl und Erdgas, zu den Bodenschätzen im bergrechtlichen Sinne gehörten. Nach Ansicht dieser Behörde gehöre auch der Bergbau auf Erdöl und Erdgas spätestens seit der fortschrittlichen Entwicklung in der Bohrtechnik zu den bergmännischen Tätigkeiten. Streitig sei somit, welche bergmännische Gewinnung unter § 134 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB VI zu subsumieren sei. Das Regierungspräsidium F. zähle hierzu nur die klassischen Verfahren hinsichtlich der Gesteinslösung, wie Bohren, Sprengen, Schnittmaschinen u.ä. Seiner Ansicht nach gehöre aber auch die Gewinnung von Öl und Gas durch Niederbringung von Tiefbohrungen zur bergwerklichen Gewinnung; insoweit sei unerheblich, ob in große Tiefe horizontal oder vertikal gebohrt werde. Das Einbringen derartiger Bohrungen ist mit dem bergmännischen Abbau vergleichbar, zumal auch etwa die Solegewinnung im Steinsalzbergbau durch Einpumpen von Flüssigkeiten zum Loslösen der Salzvorkommen als bergmännische Gewinnung bezeichnet werde. Auch beim Fördern von Öl und Gas müssten Verstrebungen und Sicherungen angebracht werden, und zwar durch das Einbringen von Rohrsystemen. Nur sehr selten sei der Öldruck in der Förderstätte so groß, dass das Öl ohne weiteres Zutun direkt entnommen werden könne. Die Belastung durch Gase sei für die Beschäftigten bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung im gleichen Maße gefährlich wie unter Tage. Giftige Gasen müssten häufig in sehr aufwendigen Verfahren abgetrennt und beherrscht werden. Auch körperlich seien die Arbeitsbedingungen beim Tiefbohren nach Erdöl und Erdgas vergleichbar anstrengend. Die im Bergbau bestehende Gefahr des Einsturzes unter Explosion und des Gefangenseins in engen Räumen könne der Gefahrenlage etwa auf Bohrplattformen gleichgestellt werden. Das gelte auch für die Erschwernisse bei Bergung und Rettung. Hinsichtlich der Bewetterung müssten auf Bohrinseln bzw. Bohrtürmen ähnliche Standards wie im (klassischen) Bergbau eingehalten werden, um Brände und Explosionen zu verhindern. Schließlich müsse der Gegenstand der Gewinnung kein fester Bestandteil der Erdkruste sein. Nach der Förderung von Öl und Gas blieben in den Lagerstätten entsprechende Hohlräume zurück. Da in der B. D. auf dem Festland keine größeren Erdölbohrungen durchgeführt worden seien, sei maßgeblich, wie derartige Bohrungen organisiert würden, wenn es in D. abbaubare Ölvorkommen gäbe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.4.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheids vom 12.6.2008 zu verurteilen, ihm unter Zuordnung der in der ehemaligen S. bzw. in deren Nachfolgestaaten zurückgelegten Zeiten vom 20.2.1965 bis 13.11.1965 sowie vom 3.12.1968 bis 15.12.1994 (FRG-Zeiten) zur k. Rentenversicherung bzw. unter Anwendung des (k.) Rentenartfaktors 1,3333 auf die für diese Zeiten ermittelten persönlichen Entgeltpunkte höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, der Kläger sei seinerzeit in der Erdölerkundung bzw. Erdölbohrung und teilweise in der Erdölförderung tätig gewesen, und zwar exemplarisch als Bohrergehilfe, Bohrer und auch als Bohrleiter. Dabei seien mit einem mechanischen Bohrer von der Erdoberfläche aus Bohrungen ins Erdreich zur Erdgas- und Erdölerkundung und zur Förderung eingetrieben worden. Die üblichste Förderungsart sei das Drehbohren von der Erdoberfläche aus. Beim Öffnen der Lagerstätte durch den Bohrer treibe der Lagerstättendruck das Erdöl selbsttätig aus dem Speichergestein in das Bohrloch und somit an die Erdoberfläche. Erdöl stelle begrifflich ein flüssiges Gemisch aus Kohlenwasserstoffen dar und habe daher keinerlei mineralischen Bezug. Als Mineralien gelte vielmehr die Gruppe der Erzgesteine; dazu gehörten auch Kalk, Dolomit, Quarz und Schwerspat.
Da es in der ehemaligen S. eine eigenständige bergbauliche Sozialversicherung nicht gegeben habe, könne sich der Kläger nur auf § 20 Abs. 3 FRG i. V. m. § 134 SGB VI stützen (vgl. § 20 Abs. 2 FRG). Demzufolge müsse ein Betrieb, der die Merkmale des § 134 SGB VI erfüllen solle, in der B. D. ebenfalls k. zu versichern sein. Zur Durchführung der k. Rentenversicherung brauche der zuständige Versicherungsträger keine geologischen oder bergtechnischen Gutachten, weshalb das Vorbringen des Klägers zu geologischen und ölgewinnungstechnischen Einzelheiten weitgehend unerheblich sei. Die K. Versicherung ergebe sich vielmehr aus einer mittlerweile 750 Jahre gewachsenen Tradition; Vergleichbares habe in der ehemaligen S. nicht existiert.
Die Gefahrenträchtigkeit des Bergbaus (gemeint sei der Abbau unter der Erdoberfläche) habe schon 1260 die erste sog. Bruderschaft hervorgebracht. Die erste rechtliche Ordnung finde sich in der Kuttenberger Bergordnung von 1280. Darin seien bereits die rechtliche Stellung der Bergknappen und deren Stellung in der Gesellschaft begründet. Die zunächst auf freiwilliger Basis der Bergleute abgeführten Büchsenpfennige hätten den Bergleuten einen Kredit bei Krankheit und einen Erlass bei Tod ermöglicht. Den verletzten Bergleuten hätten die Gewerken im Falle eines Unfalles Lohn und Arztkosten bis zur Genesung zahlen müssen. Schon bald seien Knappschaftskassen entstanden, welche die Fürsorge für ihre Mitglieder bei Unfall und Krankheit übernommen hätten. Wegen der Privilegierung der Bergarbeiter durch die eigenständigen Knappschaftskassen habe man sie nicht in die Reichsgesetze zur Sozialversicherung einbeziehen müssen. Ihnen hätten vielmehr weit über das allgemeine Sozialversicherungsrecht hinausgehende Leistungsprivilegien bei Invalidität, Alter, Krankheit und Tod zugestanden. Erst die allgemeine deutsche Rentenreform im Jahre 1957 habe die bis dahin eigenständigen Knappschaften in die deutsche Rentenversicherung eingegliedert, allerdings unter teilweiser Erhaltung der bestehenden Privilegien. So gewähre die K. Rentenversicherung gegenüber der allgemeinen Rentenversicherung auch weiterhin eine um ca. 33 v.H. höhere Altersversorgung. Das wolle der Kläger offenbar für sich in Anspruch nehmen.
Zur Einbeziehung in die K. Versicherung führe freilich nicht jegliche Bergbautätigkeit. Herausragend bleibe die bergmännische Art der Gewinnung. Darunter verstehe man das Herauslösen von ausstehendem Gestein bzw. Wertstoffen aus dem Gebirgsverband beim Abbau der Lagerstätte bzw. beim Auffahren der Grubenbaue durch natürlichen Bruch, Graben, Gesteinsbohren, Sprengen, Schneiden, Schrämmen, Brechen, Solen von Salzen und Laugen von Erzen. Nach dem historisch gewachsenen Begriff sei dazu eine unterirdische bzw. überwiegend unterirdische Gewinnung nötig. Gerade das begründe die besonderen Gefahren des Bergbaus, wie das Loslösen von Gestein, das Zusammenbrechen ganzer Abbauorte, Schlagwetter, Kohlenstaubexplosionen, Grubenbrand, Wassereinbruch oder mangelnde Bewetterung. Die Schwere der Arbeit, die körperlich und gesundheitlich belastenden Arbeitsbedingungen, sowie die Arbeit unter ständigem Abschluss von natürlichem Licht kämen hinzu.
Zum Bergbau gehöre unstreitig auch die Erschließung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas. Freilich dürfe man deswegen nach Maßgabe des § 134 SGB VI nicht den gesamten Bergbau in die K. Sonderversicherung einbeziehen; das sei weder rechtlich noch historisch zu begründen. Hierüber habe auch nicht das Regierungspräsidium (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau), sondern der zuständige Rentenversicherungsträger zu befinden. Dieser habe sich schon seit Jahrzehnten (in rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht) mit der Erdgas- und Erdölförderung in D. befasst. Die größten Fördergebiete (auf dem Festland) befänden sich in N. und Sch.-H. und würden etwa von den Firmen R., G., W. und Ex. M. P. D. GmbH als bergbaulizenzierten Betrieben genutzt. Diese Unternehmen seien im Betriebsverzeichnis sämtlicher K.r Betriebe in D. nicht aufgeführt. Ihre Mitarbeiter seien nicht k. versichert.
Der Kläger bekräftigt abschließend, seine Tätigkeit in der ehemaligen S. müsse der k. Rentenversicherung zugeordnet werden, auch wenn die gleiche Tätigkeit, wenn sie von d. Versicherten in D. ausgeübt werde, der allgemeinen Rentenversicherung angehöre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die streitigen Zeiten (20.2.1965 bis 13.11.1965 und 3.12.1968 bis 15.12.1994) der k. Rentenversicherung zuzuordnen und dem Kläger unter Anwendung des Rentenartfaktors für K. Altersrenten höhere Rente zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.
I.
Der Kläger begehrt letztendlich die Zahlung höherer Altersrente. Der Monatsbetrag der Rente (Wert des Rechts auf Rente) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte (Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Der Kläger beanstandet lediglich den in die Berechnung seiner Altersrente eingestellten Rentenartfaktor. Bei Renten wegen Alters beträgt dieser für persönliche Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB V), für persönliche Entgeltpunkte in der k. Rentenversicherung hingegen 1,3333 (§ 82 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Gegenstand des Verfahrens ist damit der Rentenbescheid vom 12.6.2008 insoweit, als die darin verfügte Rentenhöchstwertfestsetzung aufgehoben bzw. geändert werden soll. In diesem Bescheid hat die Beklagte die streitigen Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet und deswegen den (allgemeinen) Rentenartfaktor von 1,0. angewendet; der Kläger begehrt demgegenüber die Zuordnung der streitigen Zeiten zur k. Rentenversicherung und die Anwendung des (k.) Rentenartfaktors von 1,3333. Die Regelungen der im Vormerkungsverfahren gem. § 149 Abs. 5 SGB VI ergangenen Bescheide vom 11.1.2007 und 3.5.2007 (bzw. der Widerspruchsbescheide vom 25.4.2007 und 19.7.2007), in denen (u.a.) die Zuordnung der streitigen Zeiten zur allgemeinen Rentenversicherung festgestellt worden ist, sind durch die entsprechenden Regelungen des Rentenbescheids vom 12.6.2008 i. S. d. § 96 SGG ersetzt und gegenstandslos geworden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.9.2009, - L 4 R 1577/06 -; BSG, Urt. v. 24.11.1978, - 11 RA 9/78 -; auch, BSG, Urt. v. 14.5.2003, - B 4 RA 26/02 R -).
Über die Anwendung der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI und die Anwendung der (Kürzungs-)Vorschrift in § 22 Abs. 4 FRG (Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6) ist nicht zu entscheiden. Dies betrifft einen selbständigen Streitgegenstand, den das Sozialgericht mit Beschluss vom 15.12.2009 vom vorliegenden Rechtsstreit abgetrennt hat.
II. Rechtsgrundlage der vom Kläger begehrten Zuordnung der streitigen Zeiten zur k. Rentenversicherung ist § 20 FRG i. V. m. § 134 SGB VI.
Gem. § 20 Abs. 1 FRG werden FRG-Zeiten (Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten, §§ 15, 16 FRG) der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Sind die FRG-Zeiten auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der k. Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt, werden sie der k. Rentenversicherung zugeordnet, wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im Gebiet der B. D. ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der k. Rentenversicherung geführt hätte (§ 20 Abs. 2 FRG). Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten (als FRG-Zeiten) in einem k. Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der k. Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der k. Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der B. D. ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der k. Rentenversicherung unterlegen hätte (§ 20 Abs. 3 FRG). Da in der ehemaligen S. zu keiner Zeit eine eigenständige Bergbauversicherung bestanden hat, können die dort in einem k. Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI zurückgelegten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur dann nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 FRG der k. Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet werden, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der B. D. ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der k. Rentenversicherung unterlegen hätte; diese Bestimmung ist für die ehemalige S. (bzw. deren Nachfolgestaaten) maßgeblich, da es dort eine K. Versicherungseinrichtung nicht gegeben hat. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 4 FRG).
Gem. 134 Abs. 1 SGB VI sind K. Betriebe solche Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Als K. Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus (§ 134 Abs. 2 SGB VI). K. Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines k. Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen (§ 134 Abs. 3 SGB VI). In § 134 Abs. 4 SGB VI sind K. Arbeiten (abschließend) aufgeführt. Das sind räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängende, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführte Arbeiten, und zwar: 1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten, 2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte, 3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern, 4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke, 5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes, 6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen, 7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten, 8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist, 9. Arbeiten in den Lampenstuben, 10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes, 11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden. Diese k. Arbeiten stehen für die K. Versicherung einem k. Betrieb gleich (§ 134 Abs. 5 SGB VI).
Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass die Beschäftigung entsprechend dem Recht der B. D. danach zu beurteilen ist, ob sie k. versicherungspflichtig gewesen wäre, wenn die Beschäftigung sich in der B. vollzogen hätte. Es ist deshalb bei der Zuordnung der Zeiten darauf abzustellen, innerhalb welcher rechtlichen Beziehungen der Versicherte im Bundesgebiet gearbeitet hätte. Maßgeblich ist nicht, ob der jeweilige Betrieb im Herkunftsland ein K.r Betrieb ist, sondern ob er es wäre, wenn er in der B. D. läge. Hat der FRG-Rentenbewerber in einem Betrieb gearbeitet, der in der B. typischerweise zum Bergbau gehört hätte, namentlich Tätigkeiten verrichtet, die in der B. typischerweise von den Zechen (selbst) ausgeführt werden, so ist er so zu behandeln, als hätte er bereits im Herkunftsland in einem Betrieb gearbeitet, der nach deutschem Recht als K.r Betrieb angesehen wird. Die besonderen Organisationsformen des Bergbaus im Herkunftsland, die von denen der B. D. abweichen, bleiben insoweit außer Betracht. Nach dem im Fremdrentenrecht geltenden Eingliederungsprinzip ist maßgeblich, wie sich die Verhältnisse darstellen würden, wenn die tatsächlich im Ausland vorgenommene Tätigkeit gedanklich nach D. verlegt wird (vgl. BSG, Urt. v. 5.6.1986, - B 5a RKn 13/85 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.02.2007, - L 12 RJ 22/04-).
Nach der Begriffsbestimmung des § 134 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind K. Betriebe solche Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden. Mineralien sind feste natürlich vorkommende Stoffe mit einheitlicher chemischer Zusammensetzung; ähnliche Stoffe (wie Mineralien) sind z.B. Ton, Alabaster, Bernstein, Bitumen, Graphit und auch Erdöl. Für den Begriff der Gewinnung ist die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 2 BBergG maßgeblich. Danach ist Gewinnen (Gewinnung) das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Bergmännische Gewinnung liegt vor, wenn der Abbau der genannten Stoffe durch einen Betrieb erfolgt, dessen Betriebsplan durch die Bergbehörde genehmigt wurde, dabei Stollen und Schächte und von den Stollen aus vorgetriebene Abbaustrecken vorhanden sind und der Betrieb der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegt (jurisPK-SGB VI/Winkler, § 134 Rdnr. 10; auch KassKomm-Niesel, SGB VI § 134 Rdnr. 7, 8; BSG, Urt. v. 5.6.986, - 5a RKn 13/85 -). Die K. Rentenversicherung erfasst die Betriebe, die durch die Art ihrer Tätigkeit traditionell (und entsprechend eindeutig) dem Bergbau mit seinen besonderen Versicherungssystemen angehörten und außerdem Betriebe der Steine-und Erden-Industrie ohne gewachsene eindeutige und allgemeine Zugehörigkeit, bei denen aber wegen der vom Untertagebau ausgehenden besonderen Gefahren die k. Besonderheiten der Versicherung sachlich gerechtfertigt waren (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.02.2007, - L 12 RJ 22/04 –, sowie BSG, Beschl. v. 14.8.2008, - B 5 R 220707 B - zum Abbau von Asbest in der ehemaligen S.). § 134 Abs. 1 SGB VI entspricht damit im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Der k. Versicherung sollen grundsätzlich nur diejenigen Personen unterliegen, die mit bergmännischer Arbeit an sich beschäftigt sind. Es handelt sich bei der k. Versicherung um eine reine Berufsversicherung der Bergleute, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnützung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung trägt (vgl. bereits BSG, Urt. v. 1.7.1969, - 5 RKn 25/66 - unter Hinweis auf BT-Drs. 1920/22 Nr. 4394, S. 30; LSG Hessen, Urt. v. 17.7.2009, – L 5 R 209/08 -). Wesentliche Anhaltspunkte für die Zuordnung der Betriebe zu den Versicherungszweigen gibt das Werksverzeichnis der Bundesknappschaft.
III. Davon ausgehend sind die Tätigkeiten, die der Kläger während der streitigen Zeit (20.2.1965 bis 13.11.1965 und 3.12.1968 bis 15.12.1994) in der Förderung von Erdöl bzw. Erdgas verrichtet hat, gem. § 20 Abs. 3 FRG i. V. m. § 134 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht der k. Rentenversicherung zuzuordnen. Das Sozialgericht hat das in seinem Urteil zutreffend dargelegt, weswegen der Senat zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten angemerkt:
Da es im Herkunftsland des Klägers (ehemalige S. bzw. deren Nachfolgestaaten) eine der k. Rentenversicherung entsprechende Berufsversicherung nicht gab, ist ausschlaggebend, ob der Kläger seinerzeit in einem k. Betrieb i. S. d. § 134 SGB VI tätig gewesen ist (§ 20 Abs. 3 FRG). Das war indessen nicht der Fall. Auch nach Auffassung des Senats stellt die Förderung von Erdöl oder Erdgas durch das Anbohren der Lagerstätten keine bergmännische Gewinnung i. S. d. § 134 Abs. 1 SGB VI dar; deswegen kann offen bleiben, ob Erdgas als mineralienähnlicher Stoff im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden könnte.
Das für die K. Rentenversicherung konstitutive und von Anfang an prägende Merkmal der bergmännischen Gewinnung ist wesentlich aus der geschichtlichen Entwicklung dieses besonderen Versicherungszweigs zu bestimmen. Bergmännische Gewinnung meint danach das Herauslösen von ausstehendem Gestein bzw. Wertstoffen aus dem Gebirgsverband beim Abbau der Lagerstätte bzw. beim Auffahren der Grubenbaue durch natürlichen Bruch, Graben, Gesteinsbohren, Sprengen, Schneiden, Schrämmen, Brechen, Solen von Salzen und Laugen von Erzen. Dabei ist die unterirdische bzw. überwiegend unterirdische Gewinnung ausschlaggebend, da gerade darin die besonderen Gefahren des Bergbaus (Loslösung von Gestein, Zusammenbruch von Abbauorten, Schlagwetter, Kohlenstaubexplosionen, Grubenbrand, Wassereinbruch, mangelnde Bewetterung u.a.) und die besonders belastenden Arbeitsbedingungen (Arbeit unter ständigem Abschluss von natürlichem Licht u.a.) begründet sind. Kennzeichnend für die bergmännische Gewinnung, wie sie das Gesetz in § 134 SGB VI versteht, sind deswegen grundsätzlich das Vorhandensein von Stollen und Schächten, das Treiben von Ausbaustrecken von einem Stollen aus, die Bewetterung der Strecken nach bergpolizeilichen Vorschriften, die Verwendung (etwa) von Druckluft-Bohrmaschinen und die bergpolizeiliche Beaufsichtigung. Die Notwendigkeit des Untertagebaus hebt das Gesetz in § 134 Abs. 1 SGB IV auch besonders hervor. Betriebe der Steine- und Erdenindustrie, die nicht schon zum traditionellen Bergbau gehören, werden nämlich nur dann in die K. Rentenversicherung einbezogen, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
Die K. Rentenversicherung hat sich danach seit den ersten Anfängen im Mittelalter zu einer reinen Berufsversicherung der Bergleute entwickelt; die Beklagte hat das im Einzelnen näher dargelegt. Sie erfasst - unbeschadet der in § 134 Abs. 1 SGB VI geregelten Sonderstellung von Unternehmen der Steine- und Erdenindustrie - deswegen (nur) diejenigen Betriebe, die durch die Art ihrer Tätigkeit im Hinblick auf die genannte (lange) Tradition dem Bergbau angehören (vgl. auch BSG, Urt. v. 1.7.1969, - 5 RKn 25/66 - unter Hinweis auf BT-Drs. 1920/22 Nr. 4394, S. 30; LSG Hessen, Urt. v. 17.7.2009, – L 5 R 209/08 -). Dadurch ist der Kreis der in der K. versicherten Beschäftigten festgelegt. Er kann nicht durch (extensive) Auslegung des Begriffs der bergmännischen Gewinnung bzw. dessen (entsprechende) Anwendung auf die Beschäftigten solcher Betriebe erweitert werden, die in der Förderung von Bodenschätzen, wie Erdöl oder Erdgas, unter ähnlichen (schweren) Bedingungen wie im traditionellen Bergbau tätig sind. Sollen, etwa im Hinblick auf neuere Entwicklungen im Abbau von Bodenschätzen, über die traditionellen Bergbaubetriebe hinaus weitere Betriebe in die K. Rentenversicherung der Bergleute einbezogen werden, müsste hierüber der Gesetzgeber entscheiden. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob die Arbeitsschwere, die gesundheitlichen Belastungen und die Gesundheitsrisiken in der Erdöl- bzw. Erdgasförderung mit denjenigen des (traditionellen) Bergbaus vergleichbar sind oder nicht. Auch technische oder geologische Einzelheiten hinsichtlich des Bohrens nach Erdöl und Erdgas und hinsichtlich der Förderung dieser Bodenschätze sind nicht von Belang. Davon abgesehen können das Niederbringen von Bohrungen und die Verrohrung von Bohrlöchern mit dem Treiben von Schächten und Stollen und deren Abstützung nicht gleichgesetzt werden. Eine bergmännische Untertagearbeit findet in der Erdöl- und Erdgasförderung naturgemäß nicht statt; der Kläger hat auch nie unter Tage gearbeitet.
Die Betriebe der Erdöl- und Erdgasförderung sind daher mit der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder mineralienähnlichen Stoffen nicht befasst. Deswegen sind die in D. (in N. und Sch.-H.) tätigen Betriebe dieses Industriezweigs auch im Werksverzeichnis der Beklagten (Bundesknappschaft) nicht aufgeführt. Ihre Beschäftigten sind nicht in der k., sondern in der allgemeinen Rentenversicherung versichert. Für FRG-Berechtigte, die in ihrem Herkunftsland in der Erdöl- bzw. Erdgasförderung beschäftigt waren, kann nichts anderes gelten.
IV. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Altersrente nach dem Fremdrentengesetz (FRG) durch die Zuordnung seiner vom 20.2.1965 bis 13.11.1965 und vom 3.12.1968 bis 15.12.1994 in der ehemaligen S. bzw. deren Nachfolgestaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zur k. R ...
Der 1945 in der ehemaligen S. geborene Kläger, anerkannter Spätaussiedler, absolvierte von 1962 bis 1966 am T. für Erdölindustrie B. einen Ausbildungskurs in Gas- und Erdölbohren. Deswegen wurde ihm die Bezeichnung "Techniker für Gas- und Erdölbohrungen" zuerkannt (Diplom Nr. 256075 vom 11.7.1966; Verwaltungsakte S. 18, 84 f.). Vom 20.2.1965 bis 13.11.1965 war er im Rahmen eines betrieblichen Praktikums in der Bohrleitung Nr. 1 des Trustes P. als "Gehilfe des Bohrers der 3. Kategorie" (Bescheinigung des Ministeriums für Ölindustrie vom 18.11.1994, Verwaltungsakte S. 19), vom 3.12.1968 bis 4.1.1969 (mit voller Arbeitszeit) in der Abteilung für Bohrarbeiten M. als "Gehilfe des Bohrers für Gewinn- und Erkundungsbohren der Öl- und Gasbohrung der 4. Kategorie" (Bescheinigung des Ministeriums für Öl und Energetik, O. AG, K., Abteilung für Bohrarbeiten M. vom 18.11.1994, Verwaltungsakte S. 116, 20) und vom 15.2.1969 bis 15.8.1986 als "Bohrarbeiter/Bohrmeister" in der T. Verwaltung für Erkundungsbohren des Trusts T. tätig (Bescheinigung des Ministeriums für Erdöl und Erdgas der Republik T. vom 13.2.1995, Verwaltungsakte S. 21, 117 ff.).
Mit Beschluss des Kollegiums des Ministeriums für Gasindustrie und des Präsidiums des Gewerkschaftszentralkomitees der Arbeiter der Erdöl- und Erdgasindustrie vom 22.8.1985 wurde dem Kläger der Titel "Ehrenmeister der Gasindustrie" verliehen (Verwaltungsakte S. 89).
Vom 16.8.1986 bis 24.8.1990 war der Kläger in der Verwaltung für Bohrarbeiten Nr. 2 der Produktionsvereinigung A. als "Bohrleiter, Meister für komplizierte Arbeiten, Schichtleiter" tätig (Bescheinigung der G. vom 5.10.1994, Verwaltungsakte S. 22, 124). Mit Zertifikat vom 8.6.1990 bescheinigte das Ministerium für Erdölindustrie (Fachspezifisches Lehr- und Lehrgangskombinat) dem Kläger - entsprechend dem Ausbildungsprogramm für Leiter und ingenieurtechnisches Personal von Bohrorganisationen – die Absolvierung des Ausbildungskurses "Verhinderung und Liquidierung von Gas-, Erdöl und Wasseraustritten". Gleichzeitig wurde ihm - befristet bis 8.6.1995 - die Berechtigung zur Leitung der Arbeiten bei der Beseitigung und Verhinderung von Austritten von Flüssigkeiten, Schwefelwasserstoff, Benzin u.a. erteilt (Zertifikat Nr. 7242, Verwaltungsakte S. 17, 86f.).
Vom 1.9.1990 bis 7.oder 15.12.1992 führte der Kläger nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 6.4.2006 (Verwaltungsakte S. 32, 10, 125) für den Betrieb G. Reparaturen am Tiefbohrer aus. Die Arbeit wurde über Tage geleistet. Da das Betriebsarchiv in G. zerstört worden sei, gebe es – so der Kläger – hierüber keine Unterlagen mehr. Vom 16.9.1993 bis 16.3.1994 war der Kläger als "Meister für Generalreparatur der Bohrungen" für die Verwaltung für Steigerung der Entölung und Generalreparatur der Bohrungen der "Vereinigung G. in N., Gebiet T., Autonomes Gebiet Ch. und M., in dem H. N. gleichgestellter Gegend" (Verwaltungsakte S. 14), tätig. Hier war er ganztags in den Abteilungen für Erdöl- und Gasförderung beschäftigt. Außerdem war der Kläger vom 7.12.1992 bis 15.12.1994 in der N. GmbH als Leiter der kommerziellen Abteilung tätig (Bescheinigung der N. GmbH vom 15.12.1994, Verwaltungsakte S. 128). Dabei handelte es sich nach Angaben des Klägers (in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 17.12.2009) um eine nicht K. Nebentätigkeit, die er während der Beschäftigung in N. im monatlichen Schichtwechsel der Brigaden jeden zweiten Monat ausübte (Verwaltungsakte S. 115). Vom 28.3.1994 bis 30.6.1994 arbeitete der Kläger schließlich als "Meister für Generalreparatur der Bohrungen" (Anordnungen Nr. 33 — k vom 28.3.1994 und Nr. 61 — k vom 30.06.1994 der A. GmbH, Verwaltungsakte S. 129, 23).
Die Beschäftigungsbetriebe des Klägers gehörten, mit Ausnahme der N. GmbH, der Erdöl- bzw. Erdgasindustrie an. Unter Tage arbeitete der Kläger nicht.
Am 21./22.12.1994 übersiedelte der Kläger nach D.; er ist als Spätaussiedler nach § 4 BVFG anerkannt (Bescheinigung des Landratsamtes H. — Ausgleichsamt — vom 9.8.1995, Verwaltungsakte S. 34).
Mit Bescheid vom 11.1.2007 (Verwaltungsakte S. 96 ff.; zuvor Bescheid vom 11.7.2005, - SG-Akte S. 13) stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten bis zum 31.12.2000 gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest. K. Zeiten wurden nicht ausgewiesen.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die Zeiten vom 20.2.1965 bis 13.11.1965 und die Zeiten vom 3.12.1968 bis 15.12.1994 seien der k. Rentenversicherung zuzuordnen. Außerdem müssten die Beitragszeiten vom 3.12.1968 bis 6.12.1992 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet werden. Er habe in der ehemaligen S. und deren Nachfolgestaaten seit Beginn der Ausbildung entsprechend § 134 SGB VI in k. Betrieben gearbeitet. Während seines gesamten Berufslebens sei er bei Tiefbohrungen eingesetzt worden. Das Einbringen dieser Tiefbohrungen habe sich direkt auf die Gewinnung des im Erdinneren eingeschlossenen Produktes Öl bzw. Gas gerichtet und sei damit der Gewinnung von Kohle im Untertagebau vergleichbar. Das Tiefbohren habe die Produktion von Steinen und Erden nicht zum Gegenstand und gehöre deswegen nicht zur Steine- und Erdindustrie und auch nicht zur chemischen Industrie, die für die Weiterverarbeitung des Öls zuständig sei. Durch die Bohrung würden die darunter liegenden Bodenschätze freigesetzt und dem weiteren Förderungsvorgang zugeführt. Die Gewinnung (i. S. d. § 4 Abs. 2 Bundesberggesetz, BBergG) erfolge nach bergtechnischen Regeln, da zumindest in D. eine bergrechtliche Genehmigung für das Einbringen von Tiefbohrungen erforderlich sei, bei der Auflagen zum Schutz der Umwelt und Arbeitnehmer verfügt würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.4.2007 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab. Die Beitragszeiten vom 1.9.1990 bis 6.12.1992 wurden der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet und mit 5/6 bewertet. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, vom 20.2.1965 bis 13.11.1965 und vom 3.12.1968 bis 15.12.1994 sei der Kläger bei verschiedenen Betrieben der Öl- und Gasindustrie beschäftigt gewesen, die nicht als K. Betriebe i. S. d. § 134 Abs. 1 SGB VI einzustufen seien. Eine bergmännische Gewinnung nach den hierfür maßgeblichen Kriterien (Führen des Betriebs auf Grund eines von der Bergbehörde genehmigten Betriebsplans, Vorhandensein von Stollen und Schächten, Treiben von Ausbaustrecken von einem Stollen aus, Bewetterung der Strecken nach bergpolizeilichen Vorschriften, Verwendung von Druckluft-Bohrmaschinen, bergpolizeiliche Beaufsichtigung) habe nicht stattgefunden. K. Betriebe nach § 134 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB VI (Versuchsgruben des Bergbaus, Nebenbetrieb eines k. Betriebes, Arbeiten die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen) lägen ebenfalls nicht vor.
Mit Bescheid vom 3.5.2007 stellte die Beklagte die Zeiten des Klägers bis 31.12.2000 in Ausführung des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2007 (bzw. der darin verfügten Teilabhilfe) gem. § 149 Abs. 5 SGB VI neu fest (Verwaltungsakte S. 157 ff.); der Bescheid vom 11.1.2007 wurde hinsichtlich der Feststellungen für die Zeit vom 1.9.1990 bis 6.12.1992 zurückgenommen.
Am 14.5.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (gegen den Bescheid vom 11.1.2007/Widerspruchsbescheid vom 25.4.2007 - Verfahren S 1 R 1862/07).
Mit Beschluss vom 29.10.2007 erklärte sich das Sozialgericht für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Freiburg.
Am 24.5.2007 legte der Kläger außerdem Widerspruch (Verwaltungsakte S. 168) gegen den (Ausführungs-)Bescheid vom 3.5.2007 ein; er begehrte (u.a.) die volle Anrechnung der Entgeltpunkte seiner FRG-Zeiten ohne Anwendung des Kürzungsfaktors 0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG) und (weiterhin) die Zurechnung der streitigen Zeiten zur k. Rentenversicherung. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.7.2007 zurückgewiesen (Verwaltungsakte S. 174).
Der Kläger trug zur Begründung seiner Klage ergänzend vor, die Förderung von Öl und Gas durch Niederbringung von Tiefbohrungen sei der bergwerklichen Gewinnung zuzuordnen; man müsse zwischen dem Anbohren der Lagerstätten und der eigentlichen Gewinnung des Rohstoffs unterscheiden. Er sei als Bohrtechniker und Bohringenieur im Bereich des Niederbringens von Bohrungen eingesetzt gewesen. Seine Tätigkeit habe in dem verantwortlichen Niederbringen der Bohrung, dem Ausrichten der Bohrkanäle, der Benutzung der Werkzeuge für den Aufbau der Bohreinrichtung, der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, der Festlegung des Bohrdurchmessers und der Abstützung der Gesteinsschichten durch Verrohrung u.ä. bestanden; das entspreche u.a. dem Niederbringen von Schächten und dem Ausbau von Stollen. Er habe auch direkt an der Ölbohrmaschine gearbeitet. Es könne nicht darauf ankommen, ob Bohrungen in große Tiefe horizontal oder vertikal vorgenommen würden. Der Öl- und Gasförderung sei mit dem bergmännischen Abbau vergleichbar, da auch die Solegewinnung im Steinsalzbergbau durch Einpumpen von Flüssigkeiten zum Loslösen der Salzvorkommen und der Braunkohletagebau als bergmännische Gewinnung bezeichnet würden. Die Bergbehörde orientiere sich nur an der in Westeuropa seit Jahrhunderten üblichen Untertagegewinnung. Das sei nicht maßgeblich; vielmehr müsse der Begriff der bergmännischen Tätigkeit zukunftsorientiert ausgelegt und auch etwa die Verfüllung von Schächten mit radioaktiven Abfällen oder anderen Industrieabfällen einbezogen werden. Die Gewinnung des Erdöls und Erdgases erfolge unter ähnlichen Bedingungen und die Arbeit beim Ölbohren sei ebenso anstrengend wie die Bergmannsarbeit unter Tage. Man müsse in der Regel unter freiem Himmel arbeiten und sei der Witterung ausgesetzt. Die Tiefbohrungen, die nicht zwangsläufig durch Schächte und Stollen erfolgen müssten, seien schließlich im bergrechtlichen Sinne genehmigungspflichtig. Die Zeit vom 3.12.1968 bis 4.1.1969 müsse der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet werden. Außerdem habe die Anwendung des Faktors 0,6 auf die Entgeltpunkte seiner FRG-Zeiten zu unterbleiben; die Übergangsregelung des FANG sei verfassungswidrig.
Die Beklagte trug vor, das Bohren nach Öl und Gas stelle keine bergmännische Gewinnung dar, auch wenn beim Bohren naturgemäß das Erdreich aus dem Bohrloch geschafft werde. In D. gebe es keinen Öl- oder Gasförderbetrieb, der nach geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der k. Rentenversicherung unterliege. Zwar unterscheide sich die Zugangslegung (Aufschluss) im Bergbau teilweise erheblich, etwa beim ober- oder unterirdischen Kohleabbau. Der eigentliche Abbau des jeweiligen Rohstoffs gleiche sich aber, abgesehen von der Größe der Maschinen. Dies treffe auf jegliche bergmännische Gewinnung zu, sei es im Tagebau, in Zechen oder Salzbergwerken oder in der Gewinnung von Schiefer- oder Feldspat.
Mit Bescheid vom 12.6.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.8.2008 (Zahlbetrag 784,64 EUR monatlich). Die streitigen FRG-Zeiten des Klägers (20.2.1965 bis 13.11.1965 und 3.12.1968 bis 15.12.1994) wurden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet. Hinsichtlich der Anwendung der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI und des Kürzungsfaktors 0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG) blieb es (ebenfalls) bei den im Vormerkungsverfahren getroffenen Regelungen. Dagegen erhob der Kläger am 10.7.2008 Widerspruch. Außerdem bezog er den Rentenbescheid in seine Klage ein (Schriftsatz vom 9.7.2008); die Streitgegenstände seien identisch.
Mit Beschluss vom 15.12.2009 trennte das Sozialgericht das Verfahren ab (Fortführung unter dem Aktenzeichen S 2 KNR 6334/09), soweit der Kläger für die Zeit vom 3.12.1968 bis 4.1.1969 die Anwendung der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI und die Nichtanwendung des Anrechnungsfaktors 0,6 auf die FRG-Entgeltpunkte begehrt.
Das Sozialgericht erhob die Auskunft des Regierungspräsidiums F. (Landesamt für Geologie, Rohstoffe) vom 10.1.2008. Darin ist ausgeführt, Erdöl und Erdgas gehörten geologisch nicht zu den Mineralien, sondern zu den Fluiden bzw. Gasen, zählten (seit 1934) aber zu den unter den Geltungsbereich des Bergrechts fallenden Bodenschätzen. Ihre Gewinnung werde bergrechtlich beurteilt. Davon zu unterscheiden sei der Begriff der bergmännischen Gewinnung i. S. d. § 134 SGB VI. Nach Auffassung der Landesbergdirektion seien Gegenstand bergmännischer Tätigkeit das Aufsuchen und Erschließen der Lagerstätte, sodann deren Abbau und alle damit zusammenhängenden Fragen des Gewinnens und des Förderns. Auch der Bergbau auf Erdöl und Erdgas erfolge spätestens seit der fortschrittlichen Entwicklung in der Bohrtechnik durch bergmännische Tätigkeiten. Umgangssprachlich werde der Begriff der bergmännischen Arbeiten jedoch oft einschränkend dazu verwendet, die gefährlichen und besondere Kenntnisse erfordernden Arbeitsverfahren zu beschreiben, die in Zusammenhang mit der untertägigen Herstellung von Hohlräumen — unabhängig von der eigentlichen Zielrichtung, also der Schaffung etwa eines Verkehrshohlraumes (Tunnel) — durch klassische Techniken der Gesteinslösung (Bohren, Sprengen, Schnittmaschinen etc.) angewendet würden und bei denen das Einbringen und der Ausbau von Hand oder teilmechanisiert stattfänden. Ein solches Verständnis des Begriffs bergmännische Gewinnung lasse sich dem § 134 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB VI entnehmen. Der Kläger sei daher nicht in einem k. Betrieb beschäftigt gewesen.
Am 17.12.2009 führte das Sozialgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Kläger gehört wurde.
Mit Urteil (ohne – weitere - mündliche Verhandlung) vom 23.4.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 FRG würden die in einem k. Betrieb nach § 134 SGB VI zurückgelegte Zeiten, für die Beiträge zu einer der k. Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung nicht entrichtet worden seien, der k. Rentenversicherung vom 1.1.1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der B. D. ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der k. Rentenversicherung unterlegen hätte. Die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem k. Betrieb i. S. d. § 20 Abs. 3 Satz 1 FRG umfassten alle technischen, wirtschaftlichen und kaufmännischen Arbeiten, die im Bundesgebiet in einem k. Betrieb nach § 134 SGB VI geleistet worden wären. Wäre der Kläger in einem Betrieb tätig gewesen, der in D. typischerweise zum Bergbau gehören würde, wäre er so zu behandeln, als hätte er bereits in seinem Herkunftsland in einem nach d. Recht als k. Betrieb anzusehenden Unternehmen gearbeitet. Die besonderen Organisationsformen des Bergbaus im Herkunftsland, die von denjenigen in D. abwichen, blieben außer Betracht (BSG, Urt. v. 5.6.1986, - 5a RKn 13/85 -). K. seien Unternehmen, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen würden. Hierzu gehörten Unternehmen der Industrie der Steine und Erden nur bei überwiegend unterirdischem Betrieb (§ 134 Abs. 1 SGB VI). Als K. Betriebe gälten auch Versuchsgruben des Bergbaus, sowie Betriebsanstalten und Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines k. Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhingen (§ 134 Abs. 2 und 3 SGB VI).
Weitgehend anerkannt sei, dass es sich bei Erdöl um einen ähnlichen Stoff im Sinne des § 134 SGB VI handele (vgl. Lilge, SGB VI § 134, Abschnitt 3.1; jurisPK/Winkler, SGB VI § 134 Rdnr. 9); dieser Auffassung sei für Erdöl auch der vom Verband D. R. herausgegebene Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung (§ 134 SGB VI, Abschnitt 2). Erdgas werde zumindest als ähnlicher Stoff in Betracht gezogen (vgl. Lilge, a. a. O.). Allerdings fehle es an der bergmännischen Gewinnung.
Gem. § 4 Abs. 2 BBergG sei unter "Gewinnen" (Gewinnung) im hier maßgeblichen Sinn das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen. Ausgenommen sei das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung. Der Begriff der bergmännischen Gewinnung werde nach der Begründung zum Entwurf des RKG vom 23.06.1923 dahingehend erläutert, dass (u.a.) Mineralien aus einer Fundstätte nach bergtechnischen Regeln, d.h. nach einem dem Stande der Bergwissenschaft entsprechenden Betriebsplan und den zur Sicherung des inneren Baues, der Oberfläche und der Arbeiter durch Theorie, Praxis und Gesetz vorgeschriebenen Grundsätze gewonnen würden. Als wesentliche Gesichtspunkte für die Annahme einer bergmännischen Gewinnung seien anzusehen: das Führen des Betriebes auf Grund eines von der Bergbehörde genehmigten Betriebsplanes, das Vorhandensein von Schächten und Stollen, das Treiben von Ausbaustrecken von einem Stollen aus, die Bewetterung der Strecke nach bergpolizeilichen Vorschriften, die Verwendung von Druckluft-Bohrmaschinen, die bergpolizeiliche Beaufsichtigung. Zwar sei der in einer hierzu ergangenen Entscheidung des Reichsversicherungsamts (RVA - AN 1925, 99) aufgestellte Grundsatz, wonach diejenigen Arbeiten auf Bergwerken als bergmännisch anzusehen seien, die infolge der eigenartigen Natur des Bergbaus mit besonderen Gefahren für die Gesundheit verknüpft seien oder eine vorzeitige Abnutzung der Arbeitskraft zur Folge haben könnten, nicht mehr ausschlaggebend, da § 37a RKG durch das KnVG gestrichen worden sei. Dennoch sei die bergmännische Gewinnung dadurch gekennzeichnet, dass die Eigenarten des Betriebes, wie Nässe, Wetterzug, Staubentwicklung usw. besondere Schädigungen der Gesundheit der Bergleute und eine vorzeitige Abnutzung ihrer Arbeitskraft nach sich ziehen könnten. Deshalb seien Bergleute durch das K. Rentenrecht auch besser abgesichert.
Davon ausgehend könne die Tätigkeit des Klägers nicht als bergmännische Gewinnung qualifiziert werden. Er sei zwar bei der Erdgas- und Erdölerschließung bzw. —förderung weitgehend unmittelbar mit Bohrarbeiten befasst gewesen, wobei es sich dabei um sehr schwere Arbeiten gehandelt haben möge. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums F. (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau) unterlägen Tiefbohrungen der in Rede stehenden Art im Inland auch den bergrechtlichen Vorschriften. Gleichwohl bestünden zwischen der Erdöl- oder Erdgasförderung und der bergmännischen Gewinnung im rentenrechtlichen Sinne erhebliche Unterschiede. Es komme insoweit nicht darauf an, ob Erdgas- bzw. Erdölbohrungen horizontal oder vertikal eingebracht würden. Der Bergmann im Schacht oder Stollen habe nicht nur eine sehr schwere Arbeit zu verrichten; er sei dort auch einer ganz besonderen Gefährdungslage ausgesetzt (Einsturzgefahr, Auftreten giftiger und/oder explosiver Gase, eingeschränkte Fluchtmöglichkeit), die sich sonst nirgendwo in dieser Form finde. Komme es zum Unfall, sei auch die Rettung bzw. Bergung meist erschwert. Zwar möge in den r. Nordgebieten oder in der Wüste T. ein Klima herrschen, das die Bohrarbeit zusätzlich erschwere. Das gelte freilich für alle, die dort an der Erdoberfläche arbeiten müssten, etwa für Straßenbauarbeiter. Das Erfordernis der Bewetterung gebe es in der Erdgas- bzw. Erdölgewinnung nicht. Diese weise auch keine sonstigen Besonderheiten auf, die die extreme Kumulation von schwerer Arbeit mit einer Vielzahl von Gefahren für Leben und Gesundheit, wie sie im Bergbau bestehe, aufwiegen könnten. Die vom Kläger angeführten Salinen stellten regelmäßig Nebenbetriebe nach § 134 Abs. 3 SGB VI dar und seien deswegen als K. Betriebe anerkannt. Nach dem alten RKG (§ 2 Abs. 1 Satz 3 RKG) habe für Salinen außerdem — wie heute noch für Betriebe der Industrie der Steine und Erden — eine Ausnahmeregelung bestanden, wonach sie, auch ohne Nebenbetrieb zu sein, als K. Betrieb gälten, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben würden.
Nach alledem könne offen bleiben, ob der Begriff der bergmännischen Gewinnung nicht auch voraussetze, dass der Gegenstand der Gewinnung selbst ein fester Bestandteil der Erdkruste sei, also durch seine Entnahme — sofern der Stoff nicht über Tage abgebaut werde - Hohlräume erst geschaffen würden. Das Entleeren bereits bestehender Hohlräume und Höhlen unter der Erdoberfläche durch die Förderung von Erdöl oder Erdgas könnte daher auch deswegen keine bergmännische Gewinnung darstellen.
Auf das ihm am 30.6.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.7.2010 Berufung eingelegt. Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, seine Tätigkeit sei als bergmännische Gewinnung einzustufen. Die Beklagte und das Sozialgericht stellten zu Unrecht auf die historischen Gewinnungsformen im Untertagebergbau und im Braunkohleabbau ab. Bei besonders enger (historisch orientierter) Interpretation dürfte auch der heutige, überwiegend durch Gewinnungsmaschinen betriebene Abbau nicht als bergmännisch betrachtet werden. Das Regierungspräsidium F. (Landesamt für Geologie Rohstoffe und Bergbau) habe bestätigt, dass Fluide und Gase, damit Erdöl und Erdgas, zu den Bodenschätzen im bergrechtlichen Sinne gehörten. Nach Ansicht dieser Behörde gehöre auch der Bergbau auf Erdöl und Erdgas spätestens seit der fortschrittlichen Entwicklung in der Bohrtechnik zu den bergmännischen Tätigkeiten. Streitig sei somit, welche bergmännische Gewinnung unter § 134 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB VI zu subsumieren sei. Das Regierungspräsidium F. zähle hierzu nur die klassischen Verfahren hinsichtlich der Gesteinslösung, wie Bohren, Sprengen, Schnittmaschinen u.ä. Seiner Ansicht nach gehöre aber auch die Gewinnung von Öl und Gas durch Niederbringung von Tiefbohrungen zur bergwerklichen Gewinnung; insoweit sei unerheblich, ob in große Tiefe horizontal oder vertikal gebohrt werde. Das Einbringen derartiger Bohrungen ist mit dem bergmännischen Abbau vergleichbar, zumal auch etwa die Solegewinnung im Steinsalzbergbau durch Einpumpen von Flüssigkeiten zum Loslösen der Salzvorkommen als bergmännische Gewinnung bezeichnet werde. Auch beim Fördern von Öl und Gas müssten Verstrebungen und Sicherungen angebracht werden, und zwar durch das Einbringen von Rohrsystemen. Nur sehr selten sei der Öldruck in der Förderstätte so groß, dass das Öl ohne weiteres Zutun direkt entnommen werden könne. Die Belastung durch Gase sei für die Beschäftigten bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung im gleichen Maße gefährlich wie unter Tage. Giftige Gasen müssten häufig in sehr aufwendigen Verfahren abgetrennt und beherrscht werden. Auch körperlich seien die Arbeitsbedingungen beim Tiefbohren nach Erdöl und Erdgas vergleichbar anstrengend. Die im Bergbau bestehende Gefahr des Einsturzes unter Explosion und des Gefangenseins in engen Räumen könne der Gefahrenlage etwa auf Bohrplattformen gleichgestellt werden. Das gelte auch für die Erschwernisse bei Bergung und Rettung. Hinsichtlich der Bewetterung müssten auf Bohrinseln bzw. Bohrtürmen ähnliche Standards wie im (klassischen) Bergbau eingehalten werden, um Brände und Explosionen zu verhindern. Schließlich müsse der Gegenstand der Gewinnung kein fester Bestandteil der Erdkruste sein. Nach der Förderung von Öl und Gas blieben in den Lagerstätten entsprechende Hohlräume zurück. Da in der B. D. auf dem Festland keine größeren Erdölbohrungen durchgeführt worden seien, sei maßgeblich, wie derartige Bohrungen organisiert würden, wenn es in D. abbaubare Ölvorkommen gäbe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.4.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheids vom 12.6.2008 zu verurteilen, ihm unter Zuordnung der in der ehemaligen S. bzw. in deren Nachfolgestaaten zurückgelegten Zeiten vom 20.2.1965 bis 13.11.1965 sowie vom 3.12.1968 bis 15.12.1994 (FRG-Zeiten) zur k. Rentenversicherung bzw. unter Anwendung des (k.) Rentenartfaktors 1,3333 auf die für diese Zeiten ermittelten persönlichen Entgeltpunkte höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, der Kläger sei seinerzeit in der Erdölerkundung bzw. Erdölbohrung und teilweise in der Erdölförderung tätig gewesen, und zwar exemplarisch als Bohrergehilfe, Bohrer und auch als Bohrleiter. Dabei seien mit einem mechanischen Bohrer von der Erdoberfläche aus Bohrungen ins Erdreich zur Erdgas- und Erdölerkundung und zur Förderung eingetrieben worden. Die üblichste Förderungsart sei das Drehbohren von der Erdoberfläche aus. Beim Öffnen der Lagerstätte durch den Bohrer treibe der Lagerstättendruck das Erdöl selbsttätig aus dem Speichergestein in das Bohrloch und somit an die Erdoberfläche. Erdöl stelle begrifflich ein flüssiges Gemisch aus Kohlenwasserstoffen dar und habe daher keinerlei mineralischen Bezug. Als Mineralien gelte vielmehr die Gruppe der Erzgesteine; dazu gehörten auch Kalk, Dolomit, Quarz und Schwerspat.
Da es in der ehemaligen S. eine eigenständige bergbauliche Sozialversicherung nicht gegeben habe, könne sich der Kläger nur auf § 20 Abs. 3 FRG i. V. m. § 134 SGB VI stützen (vgl. § 20 Abs. 2 FRG). Demzufolge müsse ein Betrieb, der die Merkmale des § 134 SGB VI erfüllen solle, in der B. D. ebenfalls k. zu versichern sein. Zur Durchführung der k. Rentenversicherung brauche der zuständige Versicherungsträger keine geologischen oder bergtechnischen Gutachten, weshalb das Vorbringen des Klägers zu geologischen und ölgewinnungstechnischen Einzelheiten weitgehend unerheblich sei. Die K. Versicherung ergebe sich vielmehr aus einer mittlerweile 750 Jahre gewachsenen Tradition; Vergleichbares habe in der ehemaligen S. nicht existiert.
Die Gefahrenträchtigkeit des Bergbaus (gemeint sei der Abbau unter der Erdoberfläche) habe schon 1260 die erste sog. Bruderschaft hervorgebracht. Die erste rechtliche Ordnung finde sich in der Kuttenberger Bergordnung von 1280. Darin seien bereits die rechtliche Stellung der Bergknappen und deren Stellung in der Gesellschaft begründet. Die zunächst auf freiwilliger Basis der Bergleute abgeführten Büchsenpfennige hätten den Bergleuten einen Kredit bei Krankheit und einen Erlass bei Tod ermöglicht. Den verletzten Bergleuten hätten die Gewerken im Falle eines Unfalles Lohn und Arztkosten bis zur Genesung zahlen müssen. Schon bald seien Knappschaftskassen entstanden, welche die Fürsorge für ihre Mitglieder bei Unfall und Krankheit übernommen hätten. Wegen der Privilegierung der Bergarbeiter durch die eigenständigen Knappschaftskassen habe man sie nicht in die Reichsgesetze zur Sozialversicherung einbeziehen müssen. Ihnen hätten vielmehr weit über das allgemeine Sozialversicherungsrecht hinausgehende Leistungsprivilegien bei Invalidität, Alter, Krankheit und Tod zugestanden. Erst die allgemeine deutsche Rentenreform im Jahre 1957 habe die bis dahin eigenständigen Knappschaften in die deutsche Rentenversicherung eingegliedert, allerdings unter teilweiser Erhaltung der bestehenden Privilegien. So gewähre die K. Rentenversicherung gegenüber der allgemeinen Rentenversicherung auch weiterhin eine um ca. 33 v.H. höhere Altersversorgung. Das wolle der Kläger offenbar für sich in Anspruch nehmen.
Zur Einbeziehung in die K. Versicherung führe freilich nicht jegliche Bergbautätigkeit. Herausragend bleibe die bergmännische Art der Gewinnung. Darunter verstehe man das Herauslösen von ausstehendem Gestein bzw. Wertstoffen aus dem Gebirgsverband beim Abbau der Lagerstätte bzw. beim Auffahren der Grubenbaue durch natürlichen Bruch, Graben, Gesteinsbohren, Sprengen, Schneiden, Schrämmen, Brechen, Solen von Salzen und Laugen von Erzen. Nach dem historisch gewachsenen Begriff sei dazu eine unterirdische bzw. überwiegend unterirdische Gewinnung nötig. Gerade das begründe die besonderen Gefahren des Bergbaus, wie das Loslösen von Gestein, das Zusammenbrechen ganzer Abbauorte, Schlagwetter, Kohlenstaubexplosionen, Grubenbrand, Wassereinbruch oder mangelnde Bewetterung. Die Schwere der Arbeit, die körperlich und gesundheitlich belastenden Arbeitsbedingungen, sowie die Arbeit unter ständigem Abschluss von natürlichem Licht kämen hinzu.
Zum Bergbau gehöre unstreitig auch die Erschließung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas. Freilich dürfe man deswegen nach Maßgabe des § 134 SGB VI nicht den gesamten Bergbau in die K. Sonderversicherung einbeziehen; das sei weder rechtlich noch historisch zu begründen. Hierüber habe auch nicht das Regierungspräsidium (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau), sondern der zuständige Rentenversicherungsträger zu befinden. Dieser habe sich schon seit Jahrzehnten (in rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht) mit der Erdgas- und Erdölförderung in D. befasst. Die größten Fördergebiete (auf dem Festland) befänden sich in N. und Sch.-H. und würden etwa von den Firmen R., G., W. und Ex. M. P. D. GmbH als bergbaulizenzierten Betrieben genutzt. Diese Unternehmen seien im Betriebsverzeichnis sämtlicher K.r Betriebe in D. nicht aufgeführt. Ihre Mitarbeiter seien nicht k. versichert.
Der Kläger bekräftigt abschließend, seine Tätigkeit in der ehemaligen S. müsse der k. Rentenversicherung zugeordnet werden, auch wenn die gleiche Tätigkeit, wenn sie von d. Versicherten in D. ausgeübt werde, der allgemeinen Rentenversicherung angehöre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die streitigen Zeiten (20.2.1965 bis 13.11.1965 und 3.12.1968 bis 15.12.1994) der k. Rentenversicherung zuzuordnen und dem Kläger unter Anwendung des Rentenartfaktors für K. Altersrenten höhere Rente zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.
I.
Der Kläger begehrt letztendlich die Zahlung höherer Altersrente. Der Monatsbetrag der Rente (Wert des Rechts auf Rente) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte (Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 SGB VI). Der Kläger beanstandet lediglich den in die Berechnung seiner Altersrente eingestellten Rentenartfaktor. Bei Renten wegen Alters beträgt dieser für persönliche Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB V), für persönliche Entgeltpunkte in der k. Rentenversicherung hingegen 1,3333 (§ 82 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Gegenstand des Verfahrens ist damit der Rentenbescheid vom 12.6.2008 insoweit, als die darin verfügte Rentenhöchstwertfestsetzung aufgehoben bzw. geändert werden soll. In diesem Bescheid hat die Beklagte die streitigen Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet und deswegen den (allgemeinen) Rentenartfaktor von 1,0. angewendet; der Kläger begehrt demgegenüber die Zuordnung der streitigen Zeiten zur k. Rentenversicherung und die Anwendung des (k.) Rentenartfaktors von 1,3333. Die Regelungen der im Vormerkungsverfahren gem. § 149 Abs. 5 SGB VI ergangenen Bescheide vom 11.1.2007 und 3.5.2007 (bzw. der Widerspruchsbescheide vom 25.4.2007 und 19.7.2007), in denen (u.a.) die Zuordnung der streitigen Zeiten zur allgemeinen Rentenversicherung festgestellt worden ist, sind durch die entsprechenden Regelungen des Rentenbescheids vom 12.6.2008 i. S. d. § 96 SGG ersetzt und gegenstandslos geworden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.9.2009, - L 4 R 1577/06 -; BSG, Urt. v. 24.11.1978, - 11 RA 9/78 -; auch, BSG, Urt. v. 14.5.2003, - B 4 RA 26/02 R -).
Über die Anwendung der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI und die Anwendung der (Kürzungs-)Vorschrift in § 22 Abs. 4 FRG (Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6) ist nicht zu entscheiden. Dies betrifft einen selbständigen Streitgegenstand, den das Sozialgericht mit Beschluss vom 15.12.2009 vom vorliegenden Rechtsstreit abgetrennt hat.
II. Rechtsgrundlage der vom Kläger begehrten Zuordnung der streitigen Zeiten zur k. Rentenversicherung ist § 20 FRG i. V. m. § 134 SGB VI.
Gem. § 20 Abs. 1 FRG werden FRG-Zeiten (Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten, §§ 15, 16 FRG) der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Sind die FRG-Zeiten auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der k. Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt, werden sie der k. Rentenversicherung zugeordnet, wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im Gebiet der B. D. ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der k. Rentenversicherung geführt hätte (§ 20 Abs. 2 FRG). Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten (als FRG-Zeiten) in einem k. Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der k. Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der k. Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der B. D. ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der k. Rentenversicherung unterlegen hätte (§ 20 Abs. 3 FRG). Da in der ehemaligen S. zu keiner Zeit eine eigenständige Bergbauversicherung bestanden hat, können die dort in einem k. Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI zurückgelegten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur dann nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 FRG der k. Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet werden, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der B. D. ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der k. Rentenversicherung unterlegen hätte; diese Bestimmung ist für die ehemalige S. (bzw. deren Nachfolgestaaten) maßgeblich, da es dort eine K. Versicherungseinrichtung nicht gegeben hat. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 4 FRG).
Gem. 134 Abs. 1 SGB VI sind K. Betriebe solche Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Als K. Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus (§ 134 Abs. 2 SGB VI). K. Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines k. Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen (§ 134 Abs. 3 SGB VI). In § 134 Abs. 4 SGB VI sind K. Arbeiten (abschließend) aufgeführt. Das sind räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängende, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführte Arbeiten, und zwar: 1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten, 2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte, 3. die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern, 4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke, 5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes, 6. das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen, 7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten, 8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist, 9. Arbeiten in den Lampenstuben, 10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes, 11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden. Diese k. Arbeiten stehen für die K. Versicherung einem k. Betrieb gleich (§ 134 Abs. 5 SGB VI).
Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass die Beschäftigung entsprechend dem Recht der B. D. danach zu beurteilen ist, ob sie k. versicherungspflichtig gewesen wäre, wenn die Beschäftigung sich in der B. vollzogen hätte. Es ist deshalb bei der Zuordnung der Zeiten darauf abzustellen, innerhalb welcher rechtlichen Beziehungen der Versicherte im Bundesgebiet gearbeitet hätte. Maßgeblich ist nicht, ob der jeweilige Betrieb im Herkunftsland ein K.r Betrieb ist, sondern ob er es wäre, wenn er in der B. D. läge. Hat der FRG-Rentenbewerber in einem Betrieb gearbeitet, der in der B. typischerweise zum Bergbau gehört hätte, namentlich Tätigkeiten verrichtet, die in der B. typischerweise von den Zechen (selbst) ausgeführt werden, so ist er so zu behandeln, als hätte er bereits im Herkunftsland in einem Betrieb gearbeitet, der nach deutschem Recht als K.r Betrieb angesehen wird. Die besonderen Organisationsformen des Bergbaus im Herkunftsland, die von denen der B. D. abweichen, bleiben insoweit außer Betracht. Nach dem im Fremdrentenrecht geltenden Eingliederungsprinzip ist maßgeblich, wie sich die Verhältnisse darstellen würden, wenn die tatsächlich im Ausland vorgenommene Tätigkeit gedanklich nach D. verlegt wird (vgl. BSG, Urt. v. 5.6.1986, - B 5a RKn 13/85 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.02.2007, - L 12 RJ 22/04-).
Nach der Begriffsbestimmung des § 134 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind K. Betriebe solche Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden. Mineralien sind feste natürlich vorkommende Stoffe mit einheitlicher chemischer Zusammensetzung; ähnliche Stoffe (wie Mineralien) sind z.B. Ton, Alabaster, Bernstein, Bitumen, Graphit und auch Erdöl. Für den Begriff der Gewinnung ist die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 2 BBergG maßgeblich. Danach ist Gewinnen (Gewinnung) das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Bergmännische Gewinnung liegt vor, wenn der Abbau der genannten Stoffe durch einen Betrieb erfolgt, dessen Betriebsplan durch die Bergbehörde genehmigt wurde, dabei Stollen und Schächte und von den Stollen aus vorgetriebene Abbaustrecken vorhanden sind und der Betrieb der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegt (jurisPK-SGB VI/Winkler, § 134 Rdnr. 10; auch KassKomm-Niesel, SGB VI § 134 Rdnr. 7, 8; BSG, Urt. v. 5.6.986, - 5a RKn 13/85 -). Die K. Rentenversicherung erfasst die Betriebe, die durch die Art ihrer Tätigkeit traditionell (und entsprechend eindeutig) dem Bergbau mit seinen besonderen Versicherungssystemen angehörten und außerdem Betriebe der Steine-und Erden-Industrie ohne gewachsene eindeutige und allgemeine Zugehörigkeit, bei denen aber wegen der vom Untertagebau ausgehenden besonderen Gefahren die k. Besonderheiten der Versicherung sachlich gerechtfertigt waren (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.02.2007, - L 12 RJ 22/04 –, sowie BSG, Beschl. v. 14.8.2008, - B 5 R 220707 B - zum Abbau von Asbest in der ehemaligen S.). § 134 Abs. 1 SGB VI entspricht damit im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Der k. Versicherung sollen grundsätzlich nur diejenigen Personen unterliegen, die mit bergmännischer Arbeit an sich beschäftigt sind. Es handelt sich bei der k. Versicherung um eine reine Berufsversicherung der Bergleute, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnützung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung trägt (vgl. bereits BSG, Urt. v. 1.7.1969, - 5 RKn 25/66 - unter Hinweis auf BT-Drs. 1920/22 Nr. 4394, S. 30; LSG Hessen, Urt. v. 17.7.2009, – L 5 R 209/08 -). Wesentliche Anhaltspunkte für die Zuordnung der Betriebe zu den Versicherungszweigen gibt das Werksverzeichnis der Bundesknappschaft.
III. Davon ausgehend sind die Tätigkeiten, die der Kläger während der streitigen Zeit (20.2.1965 bis 13.11.1965 und 3.12.1968 bis 15.12.1994) in der Förderung von Erdöl bzw. Erdgas verrichtet hat, gem. § 20 Abs. 3 FRG i. V. m. § 134 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht der k. Rentenversicherung zuzuordnen. Das Sozialgericht hat das in seinem Urteil zutreffend dargelegt, weswegen der Senat zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten angemerkt:
Da es im Herkunftsland des Klägers (ehemalige S. bzw. deren Nachfolgestaaten) eine der k. Rentenversicherung entsprechende Berufsversicherung nicht gab, ist ausschlaggebend, ob der Kläger seinerzeit in einem k. Betrieb i. S. d. § 134 SGB VI tätig gewesen ist (§ 20 Abs. 3 FRG). Das war indessen nicht der Fall. Auch nach Auffassung des Senats stellt die Förderung von Erdöl oder Erdgas durch das Anbohren der Lagerstätten keine bergmännische Gewinnung i. S. d. § 134 Abs. 1 SGB VI dar; deswegen kann offen bleiben, ob Erdgas als mineralienähnlicher Stoff im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden könnte.
Das für die K. Rentenversicherung konstitutive und von Anfang an prägende Merkmal der bergmännischen Gewinnung ist wesentlich aus der geschichtlichen Entwicklung dieses besonderen Versicherungszweigs zu bestimmen. Bergmännische Gewinnung meint danach das Herauslösen von ausstehendem Gestein bzw. Wertstoffen aus dem Gebirgsverband beim Abbau der Lagerstätte bzw. beim Auffahren der Grubenbaue durch natürlichen Bruch, Graben, Gesteinsbohren, Sprengen, Schneiden, Schrämmen, Brechen, Solen von Salzen und Laugen von Erzen. Dabei ist die unterirdische bzw. überwiegend unterirdische Gewinnung ausschlaggebend, da gerade darin die besonderen Gefahren des Bergbaus (Loslösung von Gestein, Zusammenbruch von Abbauorten, Schlagwetter, Kohlenstaubexplosionen, Grubenbrand, Wassereinbruch, mangelnde Bewetterung u.a.) und die besonders belastenden Arbeitsbedingungen (Arbeit unter ständigem Abschluss von natürlichem Licht u.a.) begründet sind. Kennzeichnend für die bergmännische Gewinnung, wie sie das Gesetz in § 134 SGB VI versteht, sind deswegen grundsätzlich das Vorhandensein von Stollen und Schächten, das Treiben von Ausbaustrecken von einem Stollen aus, die Bewetterung der Strecken nach bergpolizeilichen Vorschriften, die Verwendung (etwa) von Druckluft-Bohrmaschinen und die bergpolizeiliche Beaufsichtigung. Die Notwendigkeit des Untertagebaus hebt das Gesetz in § 134 Abs. 1 SGB IV auch besonders hervor. Betriebe der Steine- und Erdenindustrie, die nicht schon zum traditionellen Bergbau gehören, werden nämlich nur dann in die K. Rentenversicherung einbezogen, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
Die K. Rentenversicherung hat sich danach seit den ersten Anfängen im Mittelalter zu einer reinen Berufsversicherung der Bergleute entwickelt; die Beklagte hat das im Einzelnen näher dargelegt. Sie erfasst - unbeschadet der in § 134 Abs. 1 SGB VI geregelten Sonderstellung von Unternehmen der Steine- und Erdenindustrie - deswegen (nur) diejenigen Betriebe, die durch die Art ihrer Tätigkeit im Hinblick auf die genannte (lange) Tradition dem Bergbau angehören (vgl. auch BSG, Urt. v. 1.7.1969, - 5 RKn 25/66 - unter Hinweis auf BT-Drs. 1920/22 Nr. 4394, S. 30; LSG Hessen, Urt. v. 17.7.2009, – L 5 R 209/08 -). Dadurch ist der Kreis der in der K. versicherten Beschäftigten festgelegt. Er kann nicht durch (extensive) Auslegung des Begriffs der bergmännischen Gewinnung bzw. dessen (entsprechende) Anwendung auf die Beschäftigten solcher Betriebe erweitert werden, die in der Förderung von Bodenschätzen, wie Erdöl oder Erdgas, unter ähnlichen (schweren) Bedingungen wie im traditionellen Bergbau tätig sind. Sollen, etwa im Hinblick auf neuere Entwicklungen im Abbau von Bodenschätzen, über die traditionellen Bergbaubetriebe hinaus weitere Betriebe in die K. Rentenversicherung der Bergleute einbezogen werden, müsste hierüber der Gesetzgeber entscheiden. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob die Arbeitsschwere, die gesundheitlichen Belastungen und die Gesundheitsrisiken in der Erdöl- bzw. Erdgasförderung mit denjenigen des (traditionellen) Bergbaus vergleichbar sind oder nicht. Auch technische oder geologische Einzelheiten hinsichtlich des Bohrens nach Erdöl und Erdgas und hinsichtlich der Förderung dieser Bodenschätze sind nicht von Belang. Davon abgesehen können das Niederbringen von Bohrungen und die Verrohrung von Bohrlöchern mit dem Treiben von Schächten und Stollen und deren Abstützung nicht gleichgesetzt werden. Eine bergmännische Untertagearbeit findet in der Erdöl- und Erdgasförderung naturgemäß nicht statt; der Kläger hat auch nie unter Tage gearbeitet.
Die Betriebe der Erdöl- und Erdgasförderung sind daher mit der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder mineralienähnlichen Stoffen nicht befasst. Deswegen sind die in D. (in N. und Sch.-H.) tätigen Betriebe dieses Industriezweigs auch im Werksverzeichnis der Beklagten (Bundesknappschaft) nicht aufgeführt. Ihre Beschäftigten sind nicht in der k., sondern in der allgemeinen Rentenversicherung versichert. Für FRG-Berechtigte, die in ihrem Herkunftsland in der Erdöl- bzw. Erdgasförderung beschäftigt waren, kann nichts anderes gelten.
IV. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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