Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3085/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4806/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 3. November 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Reisekosten zu Besprechungsterminen bei seinem Anwalt in Höhe von insgesamt 130,50 EUR.
Der 1953 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten. Den Antrag des Klägers auf Erstattung der Reisekosten in Höhe von jeweils 43,50 EUR zu Besprechungsterminen bei seinem Anwalt am 4. März, 22. April und 8. Juli 2009 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2009 ab.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Konstanz (SG) mit Urteil vom 3. November 2011 abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Reisekosten gegen den Beklagten habe.
Hiergegen richtet sich die am 4. November 2011 eingelegte Berufung des Klägers. Auf gerichtlichen Hinweis zur Unzulässigkeit der Berufung hat sich der Kläger inhaltlich nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 3. November 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2009 zu verurteilen, dem Kläger 130,50 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach Satz 2 der Bestimmung durch Beschluss ergehen; der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten sind auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss hingewiesen worden.
Die Berufung des Klägers ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenstand ist vorliegend eine Reisekostenerstattung von 130,50 EUR. Damit ist ersichtlich weder der Beschwerdewert erreicht, noch ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung auch nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger trotz der dahingehenden Rechtmittelbelehrung des SG nicht eingelegt. Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat somit verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Reisekosten zu Besprechungsterminen bei seinem Anwalt in Höhe von insgesamt 130,50 EUR.
Der 1953 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Beklagten. Den Antrag des Klägers auf Erstattung der Reisekosten in Höhe von jeweils 43,50 EUR zu Besprechungsterminen bei seinem Anwalt am 4. März, 22. April und 8. Juli 2009 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2009 ab.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Konstanz (SG) mit Urteil vom 3. November 2011 abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Reisekosten gegen den Beklagten habe.
Hiergegen richtet sich die am 4. November 2011 eingelegte Berufung des Klägers. Auf gerichtlichen Hinweis zur Unzulässigkeit der Berufung hat sich der Kläger inhaltlich nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 3. November 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2009 zu verurteilen, dem Kläger 130,50 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach Satz 2 der Bestimmung durch Beschluss ergehen; der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten sind auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss hingewiesen worden.
Die Berufung des Klägers ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenstand ist vorliegend eine Reisekostenerstattung von 130,50 EUR. Damit ist ersichtlich weder der Beschwerdewert erreicht, noch ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung auch nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger trotz der dahingehenden Rechtmittelbelehrung des SG nicht eingelegt. Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat somit verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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