Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 594/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 69/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.06.1998 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten. I
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung aus der deutschen Versicherung des Klägers, und dabei insbesondere um das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der am 1950 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Kosovo.
In der Bundesrepublik war er vom 21.05.1971 bis 17.04.1974 insgesamt 27 Monate beitragspflichtig als Gießer und Bauhilfsarbeiter beschäftigt.
Nach seiner Rückkehr in die Heimat 1975 war er dort ebenfalls als Gießer bis August 1989 tätig. Seither übt er keine Beschäftigung mehr aus. Beiträge zur Rentenversicherung wurden dort für 10 Jahre und 2 Monate entrichtet. Die N. teilte mit, der Kläger sei von Mai 1971 bis Mai 1972 als Hüttenwerker beschäftigt gewesen, wobei Angaben zum Lohn nicht mehr gemacht werden konnten. Der Kläger selbst hat diese Tätigkeiten als qualifizierte Gießertätigkeit bezeichnet.
Einen ersten Rentenantrag stellte der Kläger am 19.06.1990.
Zum Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 03.12.1990 vorgelegt. Dort sind als Diagnosen Bronchitis und Spondylosis lumbalis genannt. Die Invalidenkommission in Jugoslawien war der Auffassung, der Kläger sei arbeitsfähig. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab, Klage- und Berufungsverfahren (Urteile vom 27.04.1994 und 08.10.1996) waren ohne Erfolg. Untersuchungen fanden 1994 bei Dr.T. und 1996 durch Dr.E. statt.
Einen erneuten Rentenantrag stellte der Kläger am 14.10.1997. Die Angaben zu den Beitragszeiten waren gleich bleibend.
Es wurde ein erneuter Untersuchungsbericht vom 14.10.1997 vorgelegt. Dort gab der Kläger zum beruflichen Werdegang an, dass er als ungelernter Gießer gearbeitet habe und in Jugoslawien Rente beziehe. Von der Invalidenkommission wurde der Kläger als dauerhaft arbeitsunfähig angesehen. Er könne auch zu keiner anderen Arbeit vollschichtig qualifiziert werden. Weniger als zwei Stunden könne er noch als ungelernter Gießer tätig sein.
Mit Bescheid vom 10.02.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 14.10.1997 seien keine berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten mehr vorhanden, so dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug nicht erfülle; deshalb habe ungeprüft bleiben können, ob er berufs- oder erwerbsunfähig sei.
Seinen Widerspruch vom 02.03.1998 begründete der Kläger damit, dass er bereits früher, d.h. vor dem 01.01.1984, erwerbsunfähig gewesen sei. Damals sei er über 6 Wochen wegen einer Lungentuberkulose im Krankenhaus behandelt worden. Er erfülle deshalb die Voraussetzungen der im Bescheid erwähnten Sonderregelung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.1998 wies die Beklagte den Widerspuch zurück mit der Begründung, nach dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 08.10.1996 sei der Versicherungsfall nicht vor 1984 eingetreten, da zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung der Kläger weder berufs - noch erwerbsunfähig gewesen sei. Sofern unterstellt werde, dass Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand, seien die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge im Fünfjahreszeitraum nicht belegt, da ab 1989 keine Beiträge mehr geleistet wurden. Auch die Übergangsvorschriften seien somit nicht erfüllt.
Im Klageverfahren begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da Invalidität am 01.01.1984 eingetreten sei.
Nach entsprechendem Hinweis wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.06.1998 ab. Es bezog sich in der Entscheidung auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides.
Mit der Berufung vom 31.07.1998 machte der Kläger die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ab 14.10.1997 geltend.
Der Klägerbevollmächtigte teilte mit, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe. Die Berufung nahm er nicht zurück, da er in Jugoslawien über 10 Jahre Beitragszeit zurückgelegt habe. Es sei auch 1989 Invaliditätsrente anerkannt worden. Da er also mehr als 60 Monate Pflichtbeiträge geleistet habe und über 75 % Invalide sei, erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI.
Mit Schreiben vom 08.12.1998, 15.03.2001 und 06.11.2001 ist dem Klägerbevollmächtigten bzw. seinem Sohn mitgeteilt worden, dass es nicht auf den Gesundheitszustand ankomme, sondern die 3/5-Belegung nicht erfüllt sei. Dabei wurde auf die Erfolglosigkeit der Berufung hingewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.06.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 10.02. 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1998 aufzuheben und ihm ab 14.10.1997 Erwerbsunfähigkeitsrente zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut S 12 AR 5105/92 Ju und S 7 RJ 594/98 A sowie die Akten des Bayerischen Landessozialgerichts L 6 AR 217/95 und L 16 RJ 69/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.06.1998 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 10.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1998.
Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit steht nicht zu, da unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung 1997 Erwerbsunfähigkeit im medizinischen Sinne vorlag oder nicht, der Kläger ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht erfüllt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, er insbesondere keine 36 Pflichtbeiträge in der Zeit von September 1991 bis September 1997 zurückgelegt hat. Der letzte berücksichtigungsfähige Beitrag ist im Monat Oktober 1989 entrichtet. (§§ 43, 44 Abs.3 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung).
Der Kläger erfüllt aber auch nicht die Übergangsbestimmungen, da nicht festgestellt werden kann, dass der Versicherungsfall bereits vor 1984 eingetreten ist und auch keine durchgehende Beitragsleistung von Oktober 1989 an erfolgte (§ 241 SGB VI).
Nach § 43 Abs.1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrens Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach Abs.3 verlängert sich der Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war. 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr.1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
Daneben gilt nach § 241 Abs.2 SGB VI a.F. bzw. § 240 Abs.2 SGB VI a.F.: Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Einritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§§ 240) mit:
- Beitragszeiten, - beitragsfreien Zeiten, - Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tä tigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten 6 Kalen dermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbei trag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr.4, 5 oder 6 liegt, - Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, - Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig keit oder - Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992.
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragssszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen.
Durch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 1996 steht fest, dass der Kläger bis zum Erlass dieses Urteils insbesondere aber vor dem 01.01.1984 nicht berufs- oder erwerbsunfähig war. Das Landessozialgericht hat zwar festgestellt, dass das Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt sei, da er nur noch unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte kurzfristig auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten und dabei nicht im Freien unter Temperaturschwankungen, in Nässe oder Kälte sowie unter Gas, Dampf, Staubexposition oder verbunden mit schwerem Heben und Tragen arbeiten konnte. Das Bayerische Landessozialgericht hat aber weiter ausgeführt, dass nach den Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen Dr.E. sowie der vom Sozialgericht gehörten Gutachterin Dr.T. der Kläger trotz seiner Gesundheitsstörungen leichte Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten konnte. Durch diese Gutachten steht auch fest, dass der Kläger zwar 1983 an einer Lungen-Tbc erkrankt war, diese aber unter entsprechender stationärer Therapie wieder ausgeheilt ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts wurde eine chronische obstruktive Lungenerkrankung festgestellt, die aber bisher noch zu keiner respiratorischen Insuffizienz und auch zu keinen Komplikationen von Seiten des Lungenkreislaufs geführt hat. Aufgrund dieser Lungenerkrankung können schwere und mittelschwere Arbeiten dauerhaft nicht mehr durchgeführt werden, bei unauffälligem Herz-Kreislaufsystem waren aber leichte Arbeiten weiterhin möglich. Das Landessozialgericht hat auch weiter festgestellt, dass beim Kläger keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen besteht und er aufgrund der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt keinen Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente hat. Der Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Berufsausbildung die erste versicherungspflichtige Beschäftigung 1971 aufgenommen und hier 27 Beitragsmonate zurückgelegt. Er ist somit vor Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten aus dem deutschen Erwerbsleben ausgeschieden und kann schon aus diesem Grund keinen Berufsschutz in Anspruch nehmen. Beschäftigungszeiten in Jugoslawien sind erst ab August 1979 nachgewiesen.
An der Richtigkeit der Ausführungen des rechtskräftigen Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 1996 bestehen somit keine Zweifel, so dass kein Raum für eine Entscheidung nach § 44 SGB X bleibt. Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteil beim Kläger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorgelegen hat.
Der damalige Rentenantrag datierte vom 19.06.1990; bereits bei dieser Rentenantragstellung wäre der Kläger aber nicht mehr berechtigt gewesen, für das Jahr 1989 freiwillige Beiträge zu entrichten. Da im Übrigen keinerlei Hinweise für eine Beratungspflicht der Beklagten erkennbar sind, scheidet die Möglichkeit eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus.
Mit den bekannten Zeiten, insbesondere dem Rentenbezug in Jugoslawien, kann der Kläger aber die versicherungsrechtlichen Vorrausetzungen nicht erfüllen. Es sind keine sogenannten Anrechnungszeiten erkennbar, in denen der Kläger z.B. durchgehend arbeitsunfähig oder arbeitslos war (§ 58 Ziff.1 und 3 SGB VI). Hierbei fehlt es sowohl an der Meldung beim deutschen Arbeitsamt als auch dem Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit, die durchgehend nach Aufgabe der Beschäftigung hätte bestehen müssen und der auch die Feststellung entgegensteht, dass der Kläger erwerbsfähig war. Weiter fehlt es für die Anerkennung derartiger Anwartschaftserhaltungszeiten an der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch diese Zeiten bzw. auch an dem vorausgehenden Pflichtbeitrag innerhalb von 6 Monaten vor diesen Zeiten.
Auch Rentenbezug als Anwartschafterhaltungszeit (§ 58, Abs.1 Ziff.5 SGB VI) scheidet aus. Wie das Bundessozialgericht wiederholt festgestellt hat, stehen ausländische Renten dem deutschen Rentenbezug nur gleich, wenn über- oder zwischenstaatliches Recht eine Gleichstellung vorschreibt (vgl. Niesel KassKomm § 43 SGB VI Anm.135 m.w.N.). Eine solche Leistung bezieht der Kläger durch die jugoslawische Invalidenrente nicht, da für Jugoslawien im derzeit noch fortbestehenden Abkommen eine solche Regelung nicht getroffen wurde. Anders als mit Slowenien und Kroatien ist mit Jugoslawien zwischenzeitlich noch kein neues Abkommen abgeschlossen worden, das eine derartige Gleichstellung vorsehen würde. (siehe Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in den entsprechend geänderten Fassungen; Bekanntmachung vom 20.03.1997 BGBl II 961 über die unmittelbare Weitergeltung des Abkommens von 1968).
Somit verbleibt es also bei der Feststellung, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum eines fiktiv angenommenen Versicherungsfalls im Zeitpunkt der Antragstellung Oktober 1997 im Fünfjahreszeitraum von September 1992 bis September 1997 keinen berücksichtigungsfähigen Beitrag und auch keine berücksichtigungsfähigen Aufschubzeiten zurückgelegt hat. Eine Rentenleistung scheidet deshalb aus diesem Grunde aus.
Verfassungsrechtliche Bedenken können ungeprüft bleiben, da der Kläger vor 1984 bzw. insgesamt nur 27 Monate Beitragszeit in der Bundesrepublik hat.
Außerdem konnte somit ungeprüft bleiben, ob beim Kläger 1997 oder später der Versicherungsfall tatsächlich eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe gemäß § 160 Abs.1 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Kosten sind nicht zu erstatten. I
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung aus der deutschen Versicherung des Klägers, und dabei insbesondere um das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der am 1950 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Kosovo.
In der Bundesrepublik war er vom 21.05.1971 bis 17.04.1974 insgesamt 27 Monate beitragspflichtig als Gießer und Bauhilfsarbeiter beschäftigt.
Nach seiner Rückkehr in die Heimat 1975 war er dort ebenfalls als Gießer bis August 1989 tätig. Seither übt er keine Beschäftigung mehr aus. Beiträge zur Rentenversicherung wurden dort für 10 Jahre und 2 Monate entrichtet. Die N. teilte mit, der Kläger sei von Mai 1971 bis Mai 1972 als Hüttenwerker beschäftigt gewesen, wobei Angaben zum Lohn nicht mehr gemacht werden konnten. Der Kläger selbst hat diese Tätigkeiten als qualifizierte Gießertätigkeit bezeichnet.
Einen ersten Rentenantrag stellte der Kläger am 19.06.1990.
Zum Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 03.12.1990 vorgelegt. Dort sind als Diagnosen Bronchitis und Spondylosis lumbalis genannt. Die Invalidenkommission in Jugoslawien war der Auffassung, der Kläger sei arbeitsfähig. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab, Klage- und Berufungsverfahren (Urteile vom 27.04.1994 und 08.10.1996) waren ohne Erfolg. Untersuchungen fanden 1994 bei Dr.T. und 1996 durch Dr.E. statt.
Einen erneuten Rentenantrag stellte der Kläger am 14.10.1997. Die Angaben zu den Beitragszeiten waren gleich bleibend.
Es wurde ein erneuter Untersuchungsbericht vom 14.10.1997 vorgelegt. Dort gab der Kläger zum beruflichen Werdegang an, dass er als ungelernter Gießer gearbeitet habe und in Jugoslawien Rente beziehe. Von der Invalidenkommission wurde der Kläger als dauerhaft arbeitsunfähig angesehen. Er könne auch zu keiner anderen Arbeit vollschichtig qualifiziert werden. Weniger als zwei Stunden könne er noch als ungelernter Gießer tätig sein.
Mit Bescheid vom 10.02.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 14.10.1997 seien keine berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten mehr vorhanden, so dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug nicht erfülle; deshalb habe ungeprüft bleiben können, ob er berufs- oder erwerbsunfähig sei.
Seinen Widerspruch vom 02.03.1998 begründete der Kläger damit, dass er bereits früher, d.h. vor dem 01.01.1984, erwerbsunfähig gewesen sei. Damals sei er über 6 Wochen wegen einer Lungentuberkulose im Krankenhaus behandelt worden. Er erfülle deshalb die Voraussetzungen der im Bescheid erwähnten Sonderregelung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.1998 wies die Beklagte den Widerspuch zurück mit der Begründung, nach dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 08.10.1996 sei der Versicherungsfall nicht vor 1984 eingetreten, da zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung der Kläger weder berufs - noch erwerbsunfähig gewesen sei. Sofern unterstellt werde, dass Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand, seien die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge im Fünfjahreszeitraum nicht belegt, da ab 1989 keine Beiträge mehr geleistet wurden. Auch die Übergangsvorschriften seien somit nicht erfüllt.
Im Klageverfahren begehrte der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da Invalidität am 01.01.1984 eingetreten sei.
Nach entsprechendem Hinweis wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.06.1998 ab. Es bezog sich in der Entscheidung auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheides.
Mit der Berufung vom 31.07.1998 machte der Kläger die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ab 14.10.1997 geltend.
Der Klägerbevollmächtigte teilte mit, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe. Die Berufung nahm er nicht zurück, da er in Jugoslawien über 10 Jahre Beitragszeit zurückgelegt habe. Es sei auch 1989 Invaliditätsrente anerkannt worden. Da er also mehr als 60 Monate Pflichtbeiträge geleistet habe und über 75 % Invalide sei, erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI.
Mit Schreiben vom 08.12.1998, 15.03.2001 und 06.11.2001 ist dem Klägerbevollmächtigten bzw. seinem Sohn mitgeteilt worden, dass es nicht auf den Gesundheitszustand ankomme, sondern die 3/5-Belegung nicht erfüllt sei. Dabei wurde auf die Erfolglosigkeit der Berufung hingewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.06.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 10.02. 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1998 aufzuheben und ihm ab 14.10.1997 Erwerbsunfähigkeitsrente zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut S 12 AR 5105/92 Ju und S 7 RJ 594/98 A sowie die Akten des Bayerischen Landessozialgerichts L 6 AR 217/95 und L 16 RJ 69/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22.06.1998 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 10.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1998.
Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit steht nicht zu, da unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung 1997 Erwerbsunfähigkeit im medizinischen Sinne vorlag oder nicht, der Kläger ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht erfüllt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, er insbesondere keine 36 Pflichtbeiträge in der Zeit von September 1991 bis September 1997 zurückgelegt hat. Der letzte berücksichtigungsfähige Beitrag ist im Monat Oktober 1989 entrichtet. (§§ 43, 44 Abs.3 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung).
Der Kläger erfüllt aber auch nicht die Übergangsbestimmungen, da nicht festgestellt werden kann, dass der Versicherungsfall bereits vor 1984 eingetreten ist und auch keine durchgehende Beitragsleistung von Oktober 1989 an erfolgte (§ 241 SGB VI).
Nach § 43 Abs.1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrens Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach Abs.3 verlängert sich der Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war. 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr.1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
Daneben gilt nach § 241 Abs.2 SGB VI a.F. bzw. § 240 Abs.2 SGB VI a.F.: Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Einritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§§ 240) mit:
- Beitragszeiten, - beitragsfreien Zeiten, - Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tä tigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten 6 Kalen dermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbei trag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr.4, 5 oder 6 liegt, - Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, - Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig keit oder - Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992.
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragssszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen.
Durch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 1996 steht fest, dass der Kläger bis zum Erlass dieses Urteils insbesondere aber vor dem 01.01.1984 nicht berufs- oder erwerbsunfähig war. Das Landessozialgericht hat zwar festgestellt, dass das Leistungsvermögen des Klägers eingeschränkt sei, da er nur noch unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte kurzfristig auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten und dabei nicht im Freien unter Temperaturschwankungen, in Nässe oder Kälte sowie unter Gas, Dampf, Staubexposition oder verbunden mit schwerem Heben und Tragen arbeiten konnte. Das Bayerische Landessozialgericht hat aber weiter ausgeführt, dass nach den Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen Dr.E. sowie der vom Sozialgericht gehörten Gutachterin Dr.T. der Kläger trotz seiner Gesundheitsstörungen leichte Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten konnte. Durch diese Gutachten steht auch fest, dass der Kläger zwar 1983 an einer Lungen-Tbc erkrankt war, diese aber unter entsprechender stationärer Therapie wieder ausgeheilt ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts wurde eine chronische obstruktive Lungenerkrankung festgestellt, die aber bisher noch zu keiner respiratorischen Insuffizienz und auch zu keinen Komplikationen von Seiten des Lungenkreislaufs geführt hat. Aufgrund dieser Lungenerkrankung können schwere und mittelschwere Arbeiten dauerhaft nicht mehr durchgeführt werden, bei unauffälligem Herz-Kreislaufsystem waren aber leichte Arbeiten weiterhin möglich. Das Landessozialgericht hat auch weiter festgestellt, dass beim Kläger keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen besteht und er aufgrund der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt keinen Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente hat. Der Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Berufsausbildung die erste versicherungspflichtige Beschäftigung 1971 aufgenommen und hier 27 Beitragsmonate zurückgelegt. Er ist somit vor Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten aus dem deutschen Erwerbsleben ausgeschieden und kann schon aus diesem Grund keinen Berufsschutz in Anspruch nehmen. Beschäftigungszeiten in Jugoslawien sind erst ab August 1979 nachgewiesen.
An der Richtigkeit der Ausführungen des rechtskräftigen Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 1996 bestehen somit keine Zweifel, so dass kein Raum für eine Entscheidung nach § 44 SGB X bleibt. Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteil beim Kläger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorgelegen hat.
Der damalige Rentenantrag datierte vom 19.06.1990; bereits bei dieser Rentenantragstellung wäre der Kläger aber nicht mehr berechtigt gewesen, für das Jahr 1989 freiwillige Beiträge zu entrichten. Da im Übrigen keinerlei Hinweise für eine Beratungspflicht der Beklagten erkennbar sind, scheidet die Möglichkeit eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus.
Mit den bekannten Zeiten, insbesondere dem Rentenbezug in Jugoslawien, kann der Kläger aber die versicherungsrechtlichen Vorrausetzungen nicht erfüllen. Es sind keine sogenannten Anrechnungszeiten erkennbar, in denen der Kläger z.B. durchgehend arbeitsunfähig oder arbeitslos war (§ 58 Ziff.1 und 3 SGB VI). Hierbei fehlt es sowohl an der Meldung beim deutschen Arbeitsamt als auch dem Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit, die durchgehend nach Aufgabe der Beschäftigung hätte bestehen müssen und der auch die Feststellung entgegensteht, dass der Kläger erwerbsfähig war. Weiter fehlt es für die Anerkennung derartiger Anwartschaftserhaltungszeiten an der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch diese Zeiten bzw. auch an dem vorausgehenden Pflichtbeitrag innerhalb von 6 Monaten vor diesen Zeiten.
Auch Rentenbezug als Anwartschafterhaltungszeit (§ 58, Abs.1 Ziff.5 SGB VI) scheidet aus. Wie das Bundessozialgericht wiederholt festgestellt hat, stehen ausländische Renten dem deutschen Rentenbezug nur gleich, wenn über- oder zwischenstaatliches Recht eine Gleichstellung vorschreibt (vgl. Niesel KassKomm § 43 SGB VI Anm.135 m.w.N.). Eine solche Leistung bezieht der Kläger durch die jugoslawische Invalidenrente nicht, da für Jugoslawien im derzeit noch fortbestehenden Abkommen eine solche Regelung nicht getroffen wurde. Anders als mit Slowenien und Kroatien ist mit Jugoslawien zwischenzeitlich noch kein neues Abkommen abgeschlossen worden, das eine derartige Gleichstellung vorsehen würde. (siehe Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in den entsprechend geänderten Fassungen; Bekanntmachung vom 20.03.1997 BGBl II 961 über die unmittelbare Weitergeltung des Abkommens von 1968).
Somit verbleibt es also bei der Feststellung, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum eines fiktiv angenommenen Versicherungsfalls im Zeitpunkt der Antragstellung Oktober 1997 im Fünfjahreszeitraum von September 1992 bis September 1997 keinen berücksichtigungsfähigen Beitrag und auch keine berücksichtigungsfähigen Aufschubzeiten zurückgelegt hat. Eine Rentenleistung scheidet deshalb aus diesem Grunde aus.
Verfassungsrechtliche Bedenken können ungeprüft bleiben, da der Kläger vor 1984 bzw. insgesamt nur 27 Monate Beitragszeit in der Bundesrepublik hat.
Außerdem konnte somit ungeprüft bleiben, ob beim Kläger 1997 oder später der Versicherungsfall tatsächlich eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe gemäß § 160 Abs.1 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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