Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 15 R 81/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 207/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am ... 1951 geborene Klägerin stellte bei der Beklagten am 28. Dezember 2012 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl, der laut Kostenangebote vom 17. Dezember 2012 insgesamt 651,17 EUR bzw. 678,06 EUR kostete. Nachdem die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2013 abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 15. Mai 2013 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und die Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl weiterhin geltend gemacht. Sie hat am 27. Februar 2014 bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, die Beklagte zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung eines orthopädischen Bürostuhls zu ermöglichen. Seitdem sie wieder in Vollzeit tätig sei, hätten sich die Rückenschmerzen verschlimmert. Durch einen orthopädischen Bürostuhl könnte ihre Erwerbsfähigkeit erhalten bzw. verbessert werden. Ein ergonomischer Bürostuhl sei hingegen nicht ausreichend.
Mit Beschluss vom 21. März 2014 hat das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht worden. Der Beschluss ist mit dem Hinweis auf eine statthafte Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel versehen.
Gegen den ihr am 21. März 2014 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 15. April 2014 Beschwerde beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingelegt, welches diese dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt hat. Sie hat vorgetragen, sie habe immer noch keinen neuen Stuhl von ihrem Arbeitgeber erhalten. Eine Zunahme ihrer Beschwerden sei daher im laufenden Hauptsacheverfahren zu befürchten.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Klage betrifft die Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl und damit eine Geldleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, deren Wert ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kostenangebote vom 17. Dezember 2012 unter 750,00 EUR liegt. In dem von der Klägerin angeführten, vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13. Mai 1992 entschiedenen Fall (Az: 1 RK 19/91) war Streitgegenstand die Kostenübernahme für eine wiederkehrende Leistung in Form der Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden zahnärztlichen Behandlung. Vorliegend betrifft das Begehren der Klägerin die Kostenübernahme für die einmalige Anschaffung eines orthopädischen Bürostuhls und damit keine wiederkehrende Leistung.
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt nicht aus der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, nach der gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am ... 1951 geborene Klägerin stellte bei der Beklagten am 28. Dezember 2012 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für einen orthopädischen Bürostuhl, der laut Kostenangebote vom 17. Dezember 2012 insgesamt 651,17 EUR bzw. 678,06 EUR kostete. Nachdem die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2013 abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 15. Mai 2013 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und die Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl weiterhin geltend gemacht. Sie hat am 27. Februar 2014 bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, die Beklagte zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung eines orthopädischen Bürostuhls zu ermöglichen. Seitdem sie wieder in Vollzeit tätig sei, hätten sich die Rückenschmerzen verschlimmert. Durch einen orthopädischen Bürostuhl könnte ihre Erwerbsfähigkeit erhalten bzw. verbessert werden. Ein ergonomischer Bürostuhl sei hingegen nicht ausreichend.
Mit Beschluss vom 21. März 2014 hat das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht worden. Der Beschluss ist mit dem Hinweis auf eine statthafte Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel versehen.
Gegen den ihr am 21. März 2014 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 15. April 2014 Beschwerde beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingelegt, welches diese dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt hat. Sie hat vorgetragen, sie habe immer noch keinen neuen Stuhl von ihrem Arbeitgeber erhalten. Eine Zunahme ihrer Beschwerden sei daher im laufenden Hauptsacheverfahren zu befürchten.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Klage betrifft die Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl und damit eine Geldleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, deren Wert ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kostenangebote vom 17. Dezember 2012 unter 750,00 EUR liegt. In dem von der Klägerin angeführten, vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13. Mai 1992 entschiedenen Fall (Az: 1 RK 19/91) war Streitgegenstand die Kostenübernahme für eine wiederkehrende Leistung in Form der Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden zahnärztlichen Behandlung. Vorliegend betrifft das Begehren der Klägerin die Kostenübernahme für die einmalige Anschaffung eines orthopädischen Bürostuhls und damit keine wiederkehrende Leistung.
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt nicht aus der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, nach der gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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