L 1 KR 202/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 166 KR 769/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 202/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 20/15 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass berichtigend festgestellt wird, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin in dem Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nicht der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen haben jedoch ihre Kosten selbst zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beigeladene") aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Sozial- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt war.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft bzw. war zur streitgegenständlichen Zeit ein Verein, der Kinder, Jugendliche und Familien im Auftrag Berliner Jugendämter unterstützt auf der Grundlage eines Trägervertrages mit dem Land Berlin vom 30. Januar 2006 und konkreter Hilfepläne des Jugendamtes. Diese Unterstützungsleistungen erbringen sowohl festangestellte Mitarbeiter als auch sogenannte "freie Mitarbeiter". Die Beigeladene wurde für die Klägerin auf der Grundlage zweier Verträge im Bereich der Familienhilfe nach § 31 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und der Betreuungshilfe/Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII tätig. Wegen des Inhalts der Verträge vom 29. Februar 2008 und 29. September 2008 wird auf Blatt 26 f. der Gerichtsakten verwiesen. Sie betreute in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 zwei Fälle und erstellte hierüber an die Klägerin gerichtete Honorarrechnungen (Kopien GA Blatt 33 ff.). Im streitgegenständlichen Jahr war die Beigeladene auch für die D B tätig.

Die Beigeladene und die Klägerin stellten am 17. April 2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit der Beigeladenen in der ambulanten Erziehungshilfe gemäß SGB VIII bei dem Kläger ab 1. März 2008.

Die Beklagte stellte nach Anhörung mit Schreiben vom 8. Juli 2008 mit Bescheid vom 24. September 2008 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Familienhelferin bei der Klägerin seit dem 1. März 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung.

Seit 1. Januar 2009 ist die Beigeladene bei der Klägerin angestellt.

Beide Bescheidadressaten erhoben gegen den Bescheid vom 24. September 2008 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2010 zurückwies: Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spreche bereits, dass im Bereich der sozialpädagogischen Familienhilfe nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Hilfeleistung ungeachtet der Einschaltung eines freien Trägers dem öffentlichen Träger obliege. Bei diesem verbleibe die Fallverantwortung im Einzelfall, auch während des Einsatzes des Familienhelfers. Der Sachbearbeiter trage die Verantwortung für die Erstellung und Fortschreibung des für den Familienhelfer verbindlichen Hilfeplanes. Sofern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen freien Träger einschalte, bestehe das Beschäftigungsverhältnis des Familienhelfers zum freien Träger. Zudem müsse die Beigeladene nach den vorliegenden Verträgen den Kläger über Krankheitszeiten umgehend informieren. Die Leistungserbringung erfolge höchstpersönlich. Auch habe sich der Kläger dem Jugendamt gegenüber verpflichtet, die Einhaltung der Qualitätsstandards, der fachlichen Begleitung und der regelmäßigen Evaluation der Hilfen zu gewährleisten. Der Kläger komme nicht umhin, die Tätigkeit der Beigeladenen zu kontrollieren. Zuletzt trage diese kein Unternehmerrisiko.

Hiergegen hat die Klägerin am 5. Mai 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24. Januar 2011 den Bescheid vom 24. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2010 dahingehend abgeändert, dass in der von der Beigeladenen für den Kläger ausgeübten Beschäftigung als Familienhelferin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

Das SG hat mit Urteil vom 17. Mai 2013 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene für ihre Tätigkeit bei dem Kläger in dem Zeitraum vom "1. Februar 2008 bis zum 31. September 2008" nicht der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege.

Zur Begründung hat es ausgeführt, es überwögen die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprächen. Die Beigeladene sei nicht in die Betriebsstruktur der Klägerin eingegliedert gewesen. Beide Seiten hätten ausdrücklich eine freie Mitarbeit vereinbart. Die vertraglichen Regelungen seien auch tatsächlich so gelebt worden. Die Beigeladene sei nicht uneingeschränkt verpflichtet gewesen, die von ihr zugesagten Dienste persönlich zu erbringen. Nach § 3 Nr. 2 des Vertrages vom 29. September 2008 sei sie vielmehr berechtigt bzw. verpflichtet gewesen, bei Verhinderung für Vertretung zu sorgen. Eine entsprechende Regelung sei in dem vorangegangenen Vertrag zwar nicht enthalten gewesen. Die dortige Regelung in § 3 Nr. 2 habe jedoch klargestellt, dass eventuelle Verhinderungen unverzüglich mitzuteilen seien, damit die Klägerin anderweitig die Betreuung der Fälle habe sicherstellen können. Die Beigeladene sei in der Bestimmung ihres Dienstortes und ihrer Dienstzeit frei gewesen. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten habe die Nichtteilnahme der Beigeladenen an Teamsitzungen, deren Teilnahme nach dem Wortlaut zumindest des Vertrages vom 29. Februar 2008 im dortigen § 1 Nr. 3 Satz 2 als verbindlich geregelt gewesen sei, keine Folgen gezeitigt, während die festangestellten Mitarbeiter abgemahnt worden wären.

Gegen das ihr am 13. Juni 2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 10. Juli 2013. Das SG habe bei der anzustellenden Gesamtabwägung nicht alle nach Lage des Einzelfalles wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und dann nachvollziehbar gegeneinander abgewogen. Aus den Verträgen, insbesondere aus dem ersten Vertrag vom 29. Februar 2008 ergäben sich Merkmale, die eindeutig für eine abhängige Beschäftigung sprächen, da sie die Eingliederung in die betriebliche Organisation der Klägerin belegten. Die nachfolgende Vertragsversion sei offenbar in Kenntnis der in der Anhörung vom 8. Juli 2008 festgestellten Merkmale für eine abhängige Beschäftigung redaktionell angepasst worden. Bereits der Umstand, dass eine Teilnahme an den Teamgesprächen erwünscht sei, könne eine enge kontinuierliche Anbindung in die Betriebsorganisation des Trägers indizieren (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 14/10 R – Rdnr. 27). Auch habe die Beigeladene laut Vertrag vom 29. Februar 2008 verpflichtend am Programm der Qualitätssicherung teilnehmen müssen. Die tatsächliche Teilnahme sei auch in einer Rechnung belegt. Für eine Eingliederung sprächen ferner die vereinbarte kostenlose Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten, die Verpflichtung, nach dem Konzept der Satzung und der Geschäftsordnung der Klägerin zu arbeiten und die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Supervisionen. Auch dürften beide Parteien davon ausgegangen sein, dass die Beigeladene höchstpersönlich leisten solle. Dafür spräche § 11 der Vereinbarungen.

Gleichzeitig habe sich die Klägerin gegenüber dem Land Berlin zur Sicherstellung der Qualitätsentwicklung, Koordination und ggf. Leistungen verpflichtet, ebenso wie zur Durchführung von Teambesprechungen, kollegiale Beratung, Fortbildung und Supervision. Um diesen Verpflichtungen gerecht zu werden, habe die Klägerin gegenüber der Beigeladenen weisungsbefugt sein müssen.

Die Beklage hat ferner auf die Vorschrift des § 8a SGB VIII hingewiesen.

Sie beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 17. Mai 2013 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie weist u. a. auf die Unterschiede bei der Behandlung ihrer Angestellten, wozu auch die Beigeladene seit 1. Januar 2009 gehört und den freien Mitarbeitern.

Entscheidungsgründe:

Es konnte im Beschlusswege gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind auf die Absicht, so vorzugehen, im Erörterungstermin am 29. September 2014 hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2010 sowie des Bescheides vom 24. Januar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Beigeladene war aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig.

Dies war - in zeitlicher Hinsicht den Tenor des erstinstanzlichen Urteils berichtigend - entsprechend auch festzustellen.

Der Bescheid vom 24. Januar 2011 ist nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Er ergänzte den Bescheid vom 24. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. April 2010, der sich in der (unzulässigen) Feststellung eines einzelnen Elementes der Versicherungspflicht erschöpfte, nämlich des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses. Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element, hier das Vorliegen von Versicherungspflicht, zu einer vollständigen Feststellung ergänzt – und erst damit einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht –, liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten nach § 96 Abs. 1 SGG mit ergänzt (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. September 2011 - B 12 KR 17/09 R -, zitiert nach juris).

Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Arbeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Abzugrenzen ist eine die Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 16).

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ergibt sich eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen jedenfalls noch nicht daraus, dass die Klägerin gegenüber dem Jugendamt als Kostenträger verpflichtet war, die ambulante Familienhilfe nach den Vorgaben des SGB VIII zu erbringen. Wie dem erkennenden Senat und auch den Beteiligten bereits aus mehreren Parallelverfahren, insbesondere etwa aus dem Verfahren L 1 KR 201/13, bekannt ist, bewilligen die Bezirksämter als Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) durch Bescheid gegenüber den betroffenen Eltern Jugendhilfemaßnahmen, mit deren Durchführung sie die Klägerin unter Bezugnahme auf die Regelungen des Berliner Rahmenvertrags für den Jugendhilfebereich und die von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung abgeschlossenen Trägervertrag beauftragen. Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere den §§ 79 Abs. 1, 21 und 36 SGB VIII, aber auch § 8a SGB VIII in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung kann nicht entnommen werden, dass die Familienhelfer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen müssen. Aus leistungsrechtlicher Sicht des SGB VIII können Leistungen der Familienhilfe sowohl durch abhängig Beschäftigte als auch durch selbständig Tätige erbracht werden (so für Leistungen nach dem SGB VIII bereits ausdrücklich BSG, Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 18-20). Auch die dem Jugendamt verbleibende Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) und seine Verpflichtung gegenüber der Klägerin auf die Einhaltung von Qualitätsstandards hinzuwirken (§ 79a SGB VIII) ändern daran nichts. Denn diese Verpflichtung betrifft lediglich das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Bezirksamt, nicht das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Eine Weisungsbefugnis bedarf aber einer gesonderten rechtlichen Grundlage. Dafür reicht nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (Urteil des BSG vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R - Rdnr. 19). Auch die zwischen dem Land Berlin und der Klägerin geschlossenen Verträge enthalten nicht die Vorgabe, dass die (selbständigen) Leistungsträger die von ihnen übernommenen Jugendhilfeaufgaben ihrerseits nur mit abhängig Beschäftigten erfüllen dürften. Im Gegenteil, es ist insoweit ein Verteilungsschlüssel vorgesehen, wonach 80 vom Hundert der Aufgaben mit abhängig Beschäftigten und bis zu 20 vom Hundert mit freien Mitarbeitern zu erledigen sind (vgl. Trägervertrag mit dem Land Berlin vom 30. Januar 2006).

Einige der bereits genannten, im Rahmen des § 7 SGB IV für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung entwickelten Kriterien sind für die Einstufung der Tätigkeit eines Familienhelfers ohne Bedeutung. Denn angesichts der Umstände, welche die Ausübung dieser Tätigkeit prägen, haben sie keine Aussagekraft dafür, ob die Tätigkeit in Abhängigkeit oder als Selbständiger verrichtet wird. Das betrifft die Fragen des Unternehmerrisikos, der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, das Nutzen fremder Arbeitsmittel und die freie Zeiteinteilung. Insoweit ist die Tätigkeit dadurch bestimmt, dass die Träger der Jugend- bzw. Familienhilfe an die selbständige von ihnen beauftragten Leistungsträger einen bestimmten Stundensatz zahlen, der sich nicht an einem besonderen unternehmerischen Erfolg, sondern an der Dauer der erbrachten Dienstleistung orientiert. Deswegen stellt es kein Argument für oder gegen die Selbständigkeit eines Familienhelfers dar, dass er wegen des festen Stundensatzes nicht das Risiko trägt, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne eine Vergütung dafür zu erhalten. Typisch für die Tätigkeit des Familienhelfers ist, dass er seine Tätigkeit mit dem zu betreuenden Kind oder Jugendlichen und in dessen Wohnumfeld erbringt, dabei alleine arbeitet und nicht in einen betrieblichen arbeitsteiligen Prozess eingebunden ist. Das Fehlen des für eine abhängige Beschäftigung eigentlich kennzeichnenden Faktors einer arbeitsteiligen Einbindung in eine fremde betriebliche Organisation vermag daher hier nicht zu belegen, dass der Beigeladene zu 1) als Selbständiger gearbeitet hat. Umgekehrt spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung, dass sich ein Familienhelfer für die zeitliche Verabredung seiner Tätigkeit an den terminlichen Möglichkeiten des von ihm zu betreuenden Kindes oder Jugendlichen zu orientieren hat. Diese Notwendigkeit ergibt sich nämlich aus der Natur der Sache und würde sich bei einem selbständigen Familienhelfer gleichermaßen stellen.

Nach Auffassung des Senats gehört die Tätigkeit als Familienhelfer zu den durch die Persönlichkeit des Dienstleisters bestimmten Tätigkeiten, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (vgl. bereits Urteil des erkennenden Senats v. 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13 - und zuletzt Urteil vom 30. Januar 2015 - L 1 KR 301/12). Nicht der Rahmen einer bestehenden betrieblichen Organisation, sondern die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des konkret und einzeln handelnden Familienhelfers sind prägend für die Ausgestaltung der Tätigkeit.

Die mit der Art der Tätigkeit einhergehende inhaltliche Gestaltungsfreiheit vermag zwar alleine nicht zu begründen, dass Familienhelfer regelmäßig als Selbständige anzusehen wären. Denn auch die einem Dienstverpflichteten bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit gewährte weitgehende inhaltliche Freiheit widerspricht nicht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung, wenn die Tätigkeit funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt (BSG, Urt. v. 9. Dezember 1981 – 12 RK 4/81). Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen ist deswegen, wie ihre Tätigkeit im Verhältnis zu der Klägerin im Einzelnen organisiert und ausgestaltet gewesen ist. Mit dieser Maßgabe sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R und B 12 KR 14/10 R), welches im Rahmen der Überprüfung der abhängigen Beschäftigung eines Familienhelfers nach dem SGB VIII für erheblich gehalten hat, ob und inwieweit (finanzielle) Unterschiede zu (schon tatsächlich) abhängig Beschäftigten gemacht worden sind, der Familienhelfer einseitig von seinem Arbeitsauftrag abgezogen werden konnte, er zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet war und ob und in welchem Umfang der Träger Kontrollbefugnisse ausübte. Insoweit gilt für die Behandlung der Familienhelfer nicht anderes als für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten, für die in der Rechtsprechung des BSG anerkannt ist, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. BSG Urt. v. 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris-Rdnr. 29 ). Dabei führt auch der Zwang, sich inhaltlich an Rahmenvorgaben auszurichten, nicht zu Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten bleiben nämlich weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa auch für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urt. v. 15. Juli 2011 – L 1 KR 206/09 – juris-Rdnr. 171).

Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden (a. A. offenbar LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 – L 2 R 454/12 -).

Der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen am 29. September 2008 "Vertrag über freie Mitarbeit" spricht eindeutig dafür, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Das ergibt sich zunächst aus der in dem Vertrag und seiner Überschrift vorgenommenen Einordnung der Tätigkeit als freie Mitarbeit. Auch inhaltlich enthält der Vertrag keine Regelungen, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen sprechen würden. So begründet er kein allgemeines Weisungsrecht der Klägerin über die Beigeladene. Vielmehr wird in ihm nur geregelt, dass die Beigeladene zu 1) "auf dem Gebiet der ambulanten Hilfen für Kinder, Jugendliche und Familien" tätig wird. Er begründet zudem ausdrücklich das Recht des Beigeladenen zu 1), für vereinbarte Dienste auch einen Vertreter zu entsenden. Diese Ersetzungsbefugnis wäre für ein Arbeitsverhältnis untypisch und spricht daher eher für eine Selbständigkeit. Im Übrigen finden sich auch keinerlei für Arbeitsverträge typische Regelungen über eine Gewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder von bezahltem Urlaub.

Allerdings wird die Tätigkeit der Beigeladenen (zeitlich) an den Hilfeplan gebunden Diese Regelungen widerlegen aber nicht die vertraglich gewollte Selbständigkeit. Sie reichen nicht aus um zu belegen, dass die Beteiligten solche Möglichkeiten einer inhaltlichen Einflussnahme der Klägerin auf die Tätigkeit der Beigeladenen vereinbart haben, die in ihrer Wirkung der Vereinbarung eines Weisungsrechts gleichstehen. Der typischen Inhalt eines Hilfeplans ist dem Senat und den anderen Beteiligten aus der Akte und auch aus Parallelverfahren bekannt, insbesondere etwa aus dem Verfahren L 1 KR 201/13. Soweit er zeitliche Vorgaben enthält, betrifft das den Umfang und Häufigkeit der Hilfekontakte, er begründet aber kein Weisungsrecht des Jugendamtes oder des Hilfeberechtigten in zeitlicher Hinsicht. Auch im Übrigen sind die in einem Hilfeplan formulierten inhaltlichen Vorgaben nur allgemeine Zielvorstellungen für die Tätigkeit der Beigeladenen, sie weisen nicht die Qualität von konkreten Handlungsanweisungen auf.

Spricht der Vertrag danach für die Vereinbarung einer selbständigen Tätigkeit muss diese Einordnung auch vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn das Entstehen von Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris-Rdnr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris-Rdnr. 17).

Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Beigeladene jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen hat, das über die vertraglichen Regelungen hinausging und geeignet war, eine abhängige Beschäftigung zu begründen. Der Senat kann in diesem Zusammenhang zunächst nicht feststellen, dass die Klägerin andere Kräfte als die Beigeladene schon formal als Arbeitnehmer geführt hat, obwohl sich deren Tätigkeit von der von der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit nicht wesentlich unterschied. Die Klägerin hat zwar als Familienhelfer auch Mitarbeiter eingesetzt, die sie selbst als abhängig Beschäftigte ansah. Deren Rechtsstellung hat sich aber von der ihrer Honorarkräfte signifikant unterschieden. So waren sie nach den von der Klägerin hier und in den anderen Verfahren vorgelegten Verträgen weisungsgebunden, nämlich zur Ausführung erteilter Arbeitsaufträge verpflichtet. Demnach konnten ihnen bestimmte Hilfefälle zur Betreuung übertragen werden, ohne dass es auf ihre Zustimmung ankam. Ihnen wurden auch Bürohilfstätigkeiten übertragen. Sie mussten auch an Beratungen, Versammlungen und fachlichen Fortbildungen teilnehmen und waren auf Verlangen des Arbeitgebers zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet. Auch die Höhe ihrer Löhne unterschied sich von den an freie Mitarbeiter gezahlten Honoraren. Während an abhängig Beschäftigte auch im Alter des Klägers Löhne von ca. 14,50 – 15,00 EUR (brutto) gezahlt wurden, erhielten die Honorarkräfte Stundenentgelte zwischen 18,60 EUR und 24,30 EUR. Der Senat hat keine Veranlassung, die diesbezüglichen Angaben der Klägerin zu bezweifeln. Dass die "festen Mitarbeiter" auch Betreuungstätigkeiten verrichten, die mit den von der Beigeladenen übernommenen Tätigkeiten vergleichbar sind, ist demgegenüber nicht entscheidend. Denn diese Tätigkeiten können – worauf oben schon hingewiesen worden ist - ihrer Art nach sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit ausgeführt werden. Bei der Betrachtung des sich jeweils ergebenden Gesamtbildes ist dann von erheblicher Bedeutung, ob von den Mitarbeitern daneben auch noch andere Arbeiten verrichtet werden, die eindeutig dem Bereich einer abhängigen Beschäftigung zuzuordnen sind. Insoweit müssten sich die mit der Beigeladenen geschlossenen Verträge "über freie Mitarbeit" nicht qualitativ von den Arbeitsverträgen unterscheiden, welche der Kläger mit seinen "festen Mitarbeitern" vereinbart hatte (vgl. zur Bedeutung dieses Merkmals BSG, Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – Rdnr. 30).

Soweit die Beklagte die Anerkennung der Familienhelfer als freie Mitarbeiter von der Erzielung eines höheren, die Einnahmechancen eines Unternehmers widerspiegelnden Einkommens abhängig machen will, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Schon in der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 24/10 R) findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein signifikanter Unterschied von "freien" Familienhelfern zu abhängig Beschäftigten erst dann anerkannt werden kann, wenn die an Honorarkräfte gezahlten Honorare auch nach Vornahme bestimmter Abzüge noch höher sind als die an Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben gezahlten Löhne. Die Höhe der Entgelte ist ein in die Abwägung miteinzubeziehender Gesichtspunkt, nicht das entscheidende Kriterium. Die Beigeladene war nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei. Die Beigeladene und die Klägerin haben bereits im Verwaltungsverfahren und auch im Verfahren vor dem Sozialgericht überstimmend und widerspruchsfrei geschildert, dass die Beigeladene frei darüber entschieden hat, ob sie einen ihr angebotenen Fall annimmt oder nicht. Nach der Übernahme des Falles hat sie keine Anweisungen der Klägerin erhalten. Es hat weder Vorgaben hinsichtlich des Ortes oder der Zeit bzw. der Dauer oder den Inhalt ihrer Tätigkeit gegeben. Die Beigeladene hat selbständig die Art und Weise und die inhaltliche Ausgestaltung seiner Betreuung und Förderung des betroffenen Kindes festgelegt. Entsprechend dem vereinbarten Hilfeplan hat sie aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Erfahrungen selbst methodische Wege entwickelt, der Familie angeboten und umgesetzt. Die entsprechende Vorgehensweise hatte sie weder mit der Klägerin abzustimmen noch unterlag sie ihren Weisungen in dem Sinne, dass ihm Vorgaben gemacht wurden, wie sie auf ein bestimmtes Verhalten der Hilfebedürftigen oder bestimmte Defizite reagieren musste. Diese Fragen blieben vielmehr ihrem Fachwissen überlassen. Weder die Klägerin noch das Jugendamt haben konkrete Weisungen erteilt. Nur die Beigeladene bestimmte die Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung der Betreuung des jeweiligen Kindes. sie hatte lediglich schriftliche Berichte für das Jugendamt zu fertigen, in der Regel alle sechs Monate. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie im Wege der Supervision und/oder Teambesprechungen nähere von der Klägerin verantwortete Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit erhalten hat. Nach dem übereinstimmenden glaubwürdigen Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen war die Teilnahme freiwillig. Sie dienten lediglich einem Informationsaustausch und Fallreflektionen. Die Beigeladene hat - von dem Sozialgericht persönlich gehört – ausgesagt, dass es durchaus vorgekommen sei, dass sie an den Teamsitzungen nicht teilgenommen habe. Jetzt als Festangestellte gehöre die Teilnahme zur Arbeitszeit. Von daher gibt es keine Grundlage für die Annahme, dass die Klägerin über von ihr angebotene Fortbildungsveranstaltungen inhaltlichen Einfluss auf die Tätigkeit der Beigeladenen nahm. Auch für das Bestehen sonstiger mündlicher Abreden über die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Danach steht für den Senat fest, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen nicht im Widerspruch zu der vertraglich vereinbarten freien Mitarbeit gestanden hat. Demnach sprechen der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und ihre Umsetzung hier für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.

Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Umstand, dass die Beigeladene nach dem ersten Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vom 29. Februar 2008 verpflichtet war, am Programm der Qualitätssicherung teilzunehmen, sich auf dem Gebiet ihrer freien Mitarbeit weiterzubilden sowie nach dem Konzept, der Satzung und der Geschäftsordnung der Klägerin zu arbeiten sowie monatlich zwei Stunden an Supervisionen teilzunehmen, keine für ein anderes Ergebnis entscheidende Bedeutung zu. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Vertragsklauseln einerseits nicht als zwingend beachtet wurden und andererseits entsprechende Verpflichtungen auch bei weisungsfreier freier Mitarbeit möglich sind.

Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Überarbeitung der Verträge der Klägerin mit ihren freien Mitarbeitern in der Absicht erfolgt ist, entgegen den tatsächlichen Verhältnissen den Rechtsschein einer Weisungsunabhängigkeit zu erwecken. Es ist vielmehr umgekehrt davon auszugehen, dass das neue Vertragsmuster die reale Situation abgebildet hat.

Den von der Beklagten formulierten Beweisanträgen war nicht nachzugehen, weil sie sich weder auf Tatsachen beziehen noch ein Beweismittel benennen (vgl. bereits Urteil vom 11. Juli 2014 – L 1 KR 256/12 –, juris-Rdnr. 34).

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung, die unanfechtbar ist, folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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