L 8 R 533/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 29 R 921/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 533/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 15/15 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Juni 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der 1950 geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, lebt seit Mai 1998 in Paraguay. In der Zeit vom 01. September 1967 bis 04. Januar 1970 hat er (in der damaligen DDR) den Beruf des Industrieschmiedes erlernt. Während dieser Ausbildung erlitt er am 07. Januar 1969 einen Arbeitsunfall, bei dem er sämtliche Finger der rechten Hand verlor. Aufgrund dieses Unfalles wird ihm von der Unfallkasse Brandenburg eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 45 von 100 gewährt. Am 18. Juli 1969 bestand der Kläger die Prüfung als Industrieschmied. Am 10. Juni 1983 erwarb er die Qualifikation als Meister in der Fachrichtung Maschinen- und Anlageninstandhaltung.

Mit Bescheid vom 12. März 1992 wurde für den Kläger vom Versorgungsamt I Berlin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. In der vom Sozialgericht beigezogenen und in Kopie vollständig vorliegenden Akte des Versorgungsamts findet sich keine Aufhebung oder Änderung des Bescheides vom 12. März 1992. Der in Kopie vorgelegte Schwerbehindertenausweis trägt den Vermerk "Gültig bis Ende 12/2014", das Datum ist bestätigt mit dem Stempel des Versorgungsamts Berlin.

Mit Eingang bei der Beklagten am 30. August 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung einer Rente für schwerbehinderte Menschen.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2011, der dem Kläger zu einem unbekannten Zeitpunkt, aber nach dem 02. Mai 2011, zugegangen ist, hat die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung abgelehnt, dass weder die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), noch Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorlägen. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausgeübt werden. Da der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland in einem Nicht-EU/EWR-Mitgliedstaat und nicht in der Schweiz habe, sei er nicht schwerbehindert.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. Juli 2011 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG), etwa bei der Frage nach der Möglichkeit der Aufhebung eines Behindertenbescheides bzw. der Verpflichtung zum Erlass eines Bescheides hinsichtlich des GdB für Personen, die sich im Ausland befänden, immer wieder festgehalten werde, dass es hier allein darauf ankomme, ob durch langjährige Beschäftigung in Deutschland eine Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente erworben worden sei. Er verwies auf die Urteile des BSG vom 05. Juli 2007, Az. B 9/9a SB 2/06 R und B 9/9a SB 2/07 R. Das BSG stelle darauf ab, ob ein im Ausland wohnender Behinderter die Feststellung zur Ermöglichung konkreter inländischer Rechtsvorteile benötige.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02. November 2011 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Würdigung der beigezogenen ärztlichen Unterlagen reiche das Leistungsvermögen des Klägers bei der Diagnose "Zustand nach verletzungsbedingter Abtrennung aller Finger der rechten Hand mit zweimaligen Korrekturoperationen" aus, täglich körperlich mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten vollschichtig zu verrichten. Es bestünde keine Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen sei der Kläger in der Lage, acht Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er sei aus diesem Grund nicht nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht erwerbsunfähig. Auch Berufsunfähigkeit nach dem genannten Recht liege nicht vor.

Gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX seien Menschen im Sinne des Teils 2 [des SGB IX] schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliege und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches hätten. Der Kläger lebe seit 1998 in P und sei deshalb bei Beginn der Altersrente nicht als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt gewesen. Kein anderes Ergebnis ergebe sich aus den Entscheidungen des BSG vom 05. Juli 2007. Beide Urteile mit ihren Verweisen auf "inländische Ansprüche" nähmen ausdrücklich Bezug auf die jeweils durch Abkommen erwirkte "territoriale Gleichstellung" Italiens als EU-Mitglied bzw. auch der Schweiz. Da der Kläger seinen Wohnsitz in P habe, seien die Ausführungen in den Urteilen auf seinen konkreten Fall nicht übertragbar.

Gegen den am 04. November 2011 bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 01. Dezember 2011 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Tatsache, dass er zeitweise bei Bauunternehmungen gearbeitet habe, nicht dazu führe, dass hinsichtlich der Feststellung der Einsatzmöglichkeiten auf das Leistungsvermögen eines Arbeiters abzustellen sei. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da ein Schwerbehindertenausweis vorhanden sei und Altersrente geltend gemacht werde. Er verwies erneut auf die genannten Urteile des BSG vom 05. Juli 2007.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der Kläger seinen Wohnsitz im vertragslosen Ausland, hier P, habe. Damit gehöre er ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit nicht zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX.

Mit Urteil vom 06. Juni 2012 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2011 verurteilt, dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01. Januar 2011 zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente für schwerbehinderte Menschen seien gegeben, auch liege die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vor. Die Schwerbehinderteneigenschaft sei dem Kläger mit Bescheid vom 12. März 1991 unbefristet zuerkannt worden. Der Bescheid sei auch bis zum Beginn der Altersrente am 01. Januar 2011 nicht aufgehoben worden, so dass der Kläger zum Beginn des Leistungsbezugs als schwerbehinderter Mensch von der zuständigen Behörde anerkannt gewesen sei. An diese Feststellung der Schwerbehinderung seien sowohl die Beklagte als auch das Gericht gebunden. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch den Bescheid des Versorgungsamtes sei auch nicht dadurch obsolet, dass der Kläger ins Ausland verzogen sei. Dieses führe mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Nichtigkeit des vorgenannten Feststellungsbescheides, sodass nach wie vor eine Bindung der Beklagten und des Gerichts an die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vorliege. Nur ergänzend wies die Kammer darauf hin, dass ihrer Auffassung nach gemäß der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG im Fall eines Wegzugs ins Ausland die Aufhebung des Feststellungsbescheides für die Schwerbehinderteneigenschaft nicht in Betracht käme. Diese Feststellung dürfe nämlich trotz Wegzugs ins Ausland nicht aufgehoben werden, wenn der Kläger hierdurch das Recht verlöre, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können. Der 9. Senat des BSG habe in der Entscheidung vom 05. Juli 2007, Az. B 9/9a SB 2/06 R ausgeführt, dass die Feststellung einer Schwerbehinderung nur dienende Funktion habe. Die Feststellung sei in Durchbrechung des Territorialitätsprinzips des § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) immer dann möglich, wenn sich aus der Feststellung ein konkreter im Inland liegender rechtlicher Vorteil ergeben könne. Dieses fordere bereits der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Einheit der Rechtsordnung. Ein solcher rechtlicher Vorteil und damit ein hinreichender Inlandsbezug liege vor, wenn für den hiervon Betroffenen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht käme, da über den hierfür erforderlichen GdB von 50 nur im Verfahren gemäß § 69 SGB IX entschieden werden könne. Spiegelbildlich hierzu sei dann eine Aufhebung einer bereits festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft rechtswidrig, wenn hierdurch die mögliche Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vereitelt würde. Zwar habe das BSG bisher nur über Fälle zu entscheiden gehabt, in denen die jeweiligen Kläger in Italien bzw. der Schweiz lebten und in denen der Ausschlusstatbestand des Inlandswohnsitzes schon aufgrund des Anwendungsvorranges des entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts nicht zur Anwendung komme. Die Argumentation des BSG zur Einbeziehung von im Ausland lebenden Klägern in den berechtigten Bereich des § 2 Abs. 2 SGB IX für den Fall, dass diese im Inland eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen könnten, lasse sich jedoch ohne weiteres auf andere Auslandswohnsitze übertragen. Dies gebiete der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da kein sachlicher Grund ersichtlich sei, warum diese Personengruppe in diesem speziellen Fall anders behandelt werden sollte als Personen, die in Deutschland oder dem EU-Ausland lebten. Denn die Einführung einer zeitlich früheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Jahre 1972 sei insbesondere ohne Bezug auf die Lebensverhältnisse im Inland im Hinblick auf die persönlichen Lebensschicksale eingeführt worden und habe der Herabsetzung der individuellen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen sollen.

Gegen das ihr am 18. Juni 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Juni 2012 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass bei Wegfall der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX die Schwerbehinderteneigenschaft durch gesetzliche Fiktion erlösche. Bei einem (dauernden) Wegzug aus dem Geltungsbereich des Gesetzes z. B. erscheine eine Nachwirkungsfrist nicht erforderlich. Nach dem Sinn und Zweck des SGB IX sei der Schwerbehindertenschutz insgesamt inlandsbezogen, weil die Vergünstigungen des Gesetzes im Ausland regelmäßig schon tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden könnten, so dass eine Privilegierung bezüglich der Altersrente nach § 236 a SGB VI rechtssystematisch nicht gerechtfertigt wäre. Ferner sei – anders als bei Wegfall der medizinischen Voraussetzungen der Schwerbehinderteneigenschaft – bei einem Erlöschen dieser Eigenschaft durch Wegzug aus dem Inland kein Verwaltungsakt erforderlich. Denn dann [sonst] käme § 116 Abs. 2 SGB IX praktisch nie zur Anwendung. Von Amts wegen käme es nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes, da das Versorgungsamt regelmäßig nichts von einem Wegzug des Berechtigten aus dem Inland erfahre, da kaum anzunehmen sei, dass der Berechtigte dies dem Versorgungsamt mitteilen würde. Soweit das Sozialgericht Frankfurt (Oder) auf die Rechtsprechung des BSG verweise, verkenne es, dass dort lediglich über Fälle mit Bezug zu einem Land der europäischen Union bzw. zu einem Land, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen bestehe, zu entscheiden gewesen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er schließt sich der Begründung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) an, die er für zutreffend hält.

Mit Bescheid vom 11. November 2013 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01. Januar 2014 bewilligt.

Auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin vom 06. März 2015 hat eine Mitarbeiterin des Versorgungsamts I Berlin mitgeteilt, dass der Schwerbehindertenausweis des Klägers im Jahr 1999 um 15 Jahre verlängert worden sei. Eine solche Verlängerung werde nicht in der Akte dokumentiert, sie könne jedoch im Computer sehen, dass diese Verlängerung erfolgt sei. Dem Versorgungsamt sei nicht bekannt, dass der Kläger in Paraguay lebe. Hätten sie dies gewusst, hätten sie den Bescheid vom 12. März 1992 bzgl. der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft jedoch auch nicht aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Kopie der Schwerbehindertenakte haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erteilt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die zulässige, insbesondere form- und firstgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Juni 2012 war aufzuheben, da der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2011 rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007, BGBl. I Seite 554, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. § 236a Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI lauten: (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

Der Kläger war weder zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres am 17. Dezember 2010 noch – wie es das Gesetz fordert – zu dem von ihm gewünschten Rentenbeginn am 01. Januar 2011 als Schwerbehinderter gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Die genannte Vorschrift lautet:

Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Anders als das Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass die Tatsache, dass der Kläger im Besitz eines Bescheides des Versorgungsamtes ist, der die Schwerbehinderung feststellt und der nicht aufgehoben oder zurückgenommen ist, für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 236a SGB VI nicht ausreicht. Der Status als schwerbehinderter Mensch besteht unabhängig von einer nach § 69 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IX getroffenen Feststellung. Der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes hat lediglich deklaratorische Wirkung, er stellt nur fest, was durch Gesetz bereits begründet ist. Ebenso endet die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch – wiederum unabhängig von einer entsprechenden Feststellung – kraft Gesetzes mit dem Wegfall einer jeden sie begründenden Voraussetzung (Dau in LPK-SGB IX, § 116 Rdnr. 5 unter Hinweis auf die noch zur – inhaltsgleichen - Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 2 SGB IX, § 1 Schwerbehindertengesetz [SchwbG], ergangene Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, Az. B 5 R 56/10 R, juris Rdnr. 23 = Behindertenrecht 2012, 23; so auch Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, Kommentar zum SGB IX, § 116 Rdnr. 2 und Schorn in Müller-Wenner/Schorn, Kommentar zum SGB IX, Teil 2, § 116 Rdnr. 6). Dies bedeutet, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers mit seinem Verzug nach P entfallen ist. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass auf Grund der Formulierung in § 236a SGB VI, dass der Versicherte als schwerbehinderter Mensch anerkannt sein muss, es allein auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ankommt, unabhängig vom objektiven Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX. Vielmehr ist das Merkmal des "Anerkannt"seins, also des Vorliegens einer amtlichen Bestätigung der Schwerbehinderteneigenschaft, zusätzliche Voraussetzung zu der Notwendigkeit des Vorliegens der objektiven Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX. Anderenfalls wäre im Zusammenhang der Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Tatsache, dass der Feststellungsbescheid nur deklaratorische Wirkung hat, außer Kraft gesetzt. Darauf, dass der Gesetzgeber dies gewollt hätte, gibt es keine Hinweise. Im Übrigen ist der Beklagten zuzustimmen, wenn sie argumentiert, dass gerade im Falle des Verzugs ins Ausland es praktisch im Belieben des Versicherten stünde, sich trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen weiterhin auf die Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen, wenn er dem Versorgungsamt nämlich seinen Verzug ins Ausland nicht mitteilen würde und dieses auch nicht – ggfs. zufällig – anderweitig davon Kenntnis erhielte. So hatte auch im vorliegenden Fall das Versorgungsamt Berlin noch 17 Jahre nach dem Verzug des Klägers nach P keine Kenntnis von diesem Umstand, wie sich aus der telefonischen Auskunft vom 06. März 2015 ergibt.

Ein weiteres Argument dafür, dass es einer Aufhebung des Bescheides nicht bedarf, ist die Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB IX. Diese lautet:

Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.

Die Nichtanwendbarkeit der Regelungen für schwerbehinderte Menschen wird danach nur – für eine Übergangszeit - für die Fälle ausgenommen, in denen sich der GdB auf weniger als 50 verringert. In allen anderen Fällen, also auch bei Verzug ins (nichtprivilegierte) Ausland wie hier, sind die Regelungen auch ohne feststellenden Bescheid nicht mehr anwendbar (zu den Gründen, die bei einer Herabsetzung des GdB einen derartigen Bescheid erfordern s. BSG, Urteil vom 4. Juli 1989, Az. 9 RVs 3/88, SozR 1300 § 48 Nr. 57).

Auch aus der Rechtsprechung des BSG, auf die sich der Kläger bezogen hat, ergibt sich kein Anspruch auf Gewährung der begehrten Rente. Das BSG hat zwar in den Urteilen vom 05. Juli 2007, Az. B 9/9a SB 2/06 R (= SozR 4-3250 § 69 Nr. 5) und B 9/9a SB 2/07 R (= SozR 4-3250 § 69 Nr. 6), beide auch dokumentiert in juris, entschieden, dass bei behinderten Menschen mit Auslandswohnsitz auf Antrag ein Grad der Behinderung festzustellen ist, wenn davon in Deutschland Vergünstigungen abhängen, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen. Dabei hat es auch hervorgehoben, dass es sich bei einem Anspruch auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen um eine solche Vergünstigung handelt (vgl. Urteil B 9/9a SB 2/06 R, juris Rdnr. 30 und Urteil B 9/9a SB 2/07 R, juris Rndr. 25). Das BSG hat angenommen, dass sich bzgl. der Inanspruchnahme inländischer Rechtsvorteile (z.B. auch steuerliche Vorteile bei Steuerpflicht in Deutschland trotz Aufenthaltes im Ausland) im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip des § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eine Abweichung im Sinne einer anderen Regelung gemäß § 37 Satz 1 1. Halbsatz SGB I ergibt. Dies gilt auch für den Kläger, d.h., das Territorialitätsprinzip gilt nicht, ein Anspruch ergibt sich für den Kläger gleichwohl nicht, weil § 236a SGB VI auf § 2 Abs. 2 SGB IX verweist, der wiederum als Tatbestandsvoraussetzung (u.a.) einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs, also in der Bundesrepublik Deutschland, hat. Für die Kläger in den zuletzt genannten Urteilen des BSG ergab sich ein Anspruch nur deshalb, weil sie in Italien bzw. der Schweiz lebten und für diese Länder auf Grund des Rechts der Europäischen Union (EU) - bezüglich Italien - bzw. aus dem Abkommen zwischen der EU und der Schweiz eine Gebietsgleichstellung folgt, d.h., dass diese Länder wie "Inland" behandelt werden. Eine solche Gebietsgleichstellung ergibt sich für P nicht, es besteht zwischen P und der Bundesrepublik Deutschland auch kein Sozialversicherungsabkommen, aus dem sich eine solche Gebietsgleichstellung ebenfalls ergeben könnte.

Der Senat sieht darin, das der Kläger auf Grund seines Wohnsitzes in P keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat, auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Diese Vorschrift lautet: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (Bundesverfassungsgericht – BVerfG – , Beschluss vom 07. Februar 2012, Az. 1 BvL 14/07 , juris Rn. 40 = BVerfGE 130, 240).

Die Beeinträchtigung des Art. 3 Abs. 1 GG setzt eine Ungleichbehandlung voraus, d.h. eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte. Daher sind Vergleichsgruppen zu benennen (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 13. Auflage 2014, Art. 3 Rdnr.7).

Im hier zu entscheidenden Fall liegt eine Ungleichbehandlung des Klägers mit schwerbehinderten Menschen vor, die im Geltungsbereich des SGB bzw. in einem gleichgestellten Gebiet leben. Dabei ist zwar die (vom medizinischen Sachverhalt her bei dem Kläger gegebene) Schwerbehinderung die gleiche, nicht jedoch der Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann [zwar] eine ( ) Ungleichbehandlung der Personen mit Auslandswohnsitz im Vergleich zu den Personen mit Inlandswohnsitz sachlich gerechtfertigt sein. Es ist ein verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln. Der Gesetzgeber kann den Wohn- und Aufenthaltsort als Kriterium wählen, nach dem sich neben anderen Voraussetzungen die Gewährung von Leistungen ( ) bestimmt. ( ) Er ist aber nicht frei darin, ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung zu wechseln (vgl. Kammerbeschluss vom 30. Dezember 1999, Az. 1 BvR 809/95, juris Rdnr. 11 m.w.N. = SozR 3-1200 § 30 Nr. 20). Letzteres hat der Gesetzgeber hier auch nicht getan. In dem zuletzt zitierten, vom BVerfG entschiedenen Fall ging es um einen Versicherten, der nicht in der Bundesrepublik wohnte, hier jedoch arbeitete. Das BVerfG sah eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darin, dass der Versicherte zwar Beiträge zahlen musste, jedoch nicht die entsprechenden Leistungen (aus der Arbeitslosenversicherung) beziehen konnte. Das BVerfG sah dort einen fortbestehenden Bezug zum Inland durch den Inlandsarbeitsort als gegeben an. Dies ist im Falle des Klägers anders. Er hat zwar noch gewisse Bezüge zur Bundesrepublik Deutschland, schon allein weil er deren Staatsbürger ist, er hat aber keinen direkten Bezug mehr zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es ist daher gerechtfertigt, dass er eine Vergünstigung, die der Gesetzgeber, der den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen über den Verweis auf § 2 Abs. 2 SGB IX in § 236a SGB VI an eine räumliche Beziehung zum Inland geknüpft hat, nicht erhält. Dem Kläger gehen damit auch die von ihm gezahlten Beiträge nicht verloren, er kann nur nicht bereits mit 60 Jahren – vorzeitig – in Rente gehen, sondern erst mit 63 Jahren, wie er es auch getan hat.

Gewisse Zweifel bleiben dem Senat, ob hier nicht stärker auf die Behinderung abzustellen und eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung anzunehmen ist. So sieht z.B. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 37 SGB VI, Rdnr. 6, für eine Unterscheidung keinen sachlichen Grund, weil der Gesetzgeber bei Einführung der vorzeitigen Altersrente wegen Schwerbehinderung mit dem Rentenreformgesetz 1972 nicht Bezug genommen habe auf die Lebensverhältnisse im Inland, sondern auf das persönliche Lebensschicksal und die Herabsetzung der individuellen Leistungsfähigkeit. Trotz dieser beachtlichen Argumentation ist der Senat aus den oben genannten Gründen nicht überzeugt, dass hier eine relevante verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt. Für einen Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 GG müsste jedoch eine solche Überzeugung des Senats gegeben sein.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente gemäß § 236a Abs. 3 SGB VI in der oben genannten Fassung. Diese lautet:

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

§ 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (im Folgenden: SGB VI a.F.), BGBl. I Seite 388, lautete:

(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie

1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. § 38 Satz 2 ist anzuwenden.

(2) Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer

1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder 2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat in seinem Rentenantrag außer dem Verlust aller Finger der rechten Hand keine Gesundheitseinschränkungen angegeben, die seiner Auffassung nach zu einer Erwerbsminderung führen. Der Leistenbruch und die Gallenblasenentfernung wurden von ihm selbst als nicht erwerbsmindernd angesehen und sind dies als akute und inzwischen behobene Erkrankungen auch nicht. Der Verlust der fünf Finger der rechten Hand führte nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit, der Kläger hat trotz dieser Behinderung seine Ausbildung abgeschlossen und war danach jahrelang erwerbstätig.

Auch Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a.F. liegt nicht vor. Diese Vorschrift lautete: (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

§ 38 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist nach der Rechtsprechung des BSG im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Alters-grenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflich-tige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Renten-anspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann.

Der Kläger hat den Arbeitsunfall, dessen Folgen hier allein eine Berufsunfähigkeit begründen könnten, noch während der Zeit seiner Ausbildung erlitten. Er hat anschließend seine Berufsausbildung abgeschlossen und im Jahr 1983 die Qualifikation als Meister in der Fachrichtung Maschinen- und Anlageninstandhaltung erworben. Dies bedeutet, dass er die Berufe, auf die sich eine Berufsunfähigkeit gründen könnte und bzgl. derer Berufsschutz bestünde, auch jetzt noch ausüben könnte. Auch soweit er andere Tätigkeiten ausgeübt hat und dort möglicherweise Berufsschutz erworben hat, könnte er diese jedoch auch weiterhin ausüben, da er auch diese mit der bereits vorhandenen Behinderung verrichtet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) der Rechtssache zuzulassen. Wegen der in § 37 SGB VI gegebenen gleichen Problemlage ist diese auch weiterhin relevant.
Rechtskraft
Aus
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