Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 180/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 9/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist der Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme mit den entsprechenden Folgewirkungen und -entscheidungen.
Der 1967 geborene Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge und war als solcher, vor allem im Jugendhilfebereich, zeitweise selbstständig und im Übrigen als abhängig Beschäftigter tätig. Auf seine Arbeitslosmeldung vom 19. Juli 2011 und seinen Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) hin bewilligte die Beklagte ihm Alg für den Zeitraum vom 27. Juli 2011 bis 25. Mai 2012 in Höhe von 38,93 EUR täglich.
Im Zeitraum vom 29. August bis 23. September 2011 absolvierte er eine erste Eingliederungsmaßnahme mit der Bezeichnung " Aktiv Arbeit finden in der Zeitarbeitsbranche" bei dem Träger SBH West GmbH.
Mit Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 2012 wurde dem Kläger ab dem 27. Januar 2012 und bis zum 25. Mai 2012 eine erneute Eingliederungsmaßnahme zugewiesen mit der Bezeichnung "Ganzheitliche Integrationsleistung/Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichen Ansatz" ("GANZIL") bei dem Träger F. GmbH. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach eine Sperrzeit eintrete, wenn er die Teilnahme an der angebotenen beruflichen Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehne, diese nicht antrete, sie abbreche oder er wegen eines maßnahmewidrigen Verhaltens durch den Maßnahmeträger oder die Beklagte aus der Maßnahme ausgeschlossen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zuweisung und Belehrung einschließlich des Verweises auf das "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte – Ihre Pflichten" wird auf den Ausdruck auf Blatt 167 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Nach Besuch der Informationsveranstaltung am ersten Tag der Maßnahme, dem 27. Januar 2012, wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte mit der Bitte um einen Rückruf des Hauptbetreuers, weil die Maßnahme inhaltlich der ersten absolvierten Eingliederungsmaßnahme entspreche.
In dem vier Tage später erfolgenden Telefonat mit seiner Hauptbetreuerin, der Zeugin B., damals noch G., äußerte der Kläger sich sehr unzufrieden mit der Maßnahme "GANZIL". Er glaube, dass "das vertane Zeit sei". Die Zeugin erwiderte, dass sie der Auffassung sei, dass der Kläger bei der F. GmbH "in guten Händen" sei, zumal dort auch Sozialpädagogen arbeiteten und er auch Kontakte knüpfen könne. Er sei seit Juli 2011 arbeitslos. Ausweislich des Vermerks der Zeugin vom selben Tag gab der Kläger an, er werde sich noch 14 Tage alles ansehen und dann wieder melden.
Am 2. Februar 2012 teilte der Kläger telefonisch einem anderen Mitarbeiter der Beklagten mit, dass er die Maßnahme abgebrochen habe. Es wurde ein Termin zur persönlichen Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung am Folgetag gemacht, in dessen Rahmen der Kläger ein Schreiben vom 2. Februar 2012 abgab, in dem er schriftlich den Abbruch der zugewiesenen Maßnahme mitteilte und darauf hinwies, dass auch bei der Vorstellung an jenem Tag das Konzept wie bereits bei der Informationsveranstaltung am 27. Januar 2012 dargestellt worden sei. Das danach lediglich stattfindende Bewerbungstraining und Coaching unterscheide sich gegenüber der von ihm bereits absolvierten Maßnahme nur in der zeitlichen Intensität. Da er ohne ihm genannten Anlass der Maßnahme zugewiesen worden sei, müsse er annehmen, dass keine individuelle Prüfung seiner Situation erfolgt sei, denn sonst wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er entsprechende Inhalte bereits erledigt habe. Die mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen versehene Maßnahme berücksichtige seine persönliche Situation in der Arbeitslosigkeit nicht. Er sehe für sich selbst Förderbedarf in der beruflichen Fortbildung, zum Beispiel im Bereich Führung und Leitung oder Therapie, was seine Vermittlungschancen deutlich verbessern würde.
Mit Bescheid vom 29. Februar 2012 stellte die Beklagte zunächst den Eintritt einer Sperrzeit im Zeitraum vom 16. Februar bis 8. März 2012 fest, das Ruhen des Anspruchs auf Alg in diesem Zeitraum und dessen Minderung um 21 Tage, hob die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für den Zeitraum auf und verlangte die Erstattung des für den Zeitraum gezahlten Algs in Höhe von 583,95 EUR. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag änderte sie entsprechend die Alg-Bewilligung. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 4. März 2012 hiergegen Widerspruch erhoben, hierbei unter anderem behauptet hatte, keine Rechtsfolgenbelehrung erhalten zu haben, und – letztlich vergeblich – beim Sozialgericht Hamburg um einstweiligen Rechtsschutz (S 14 AL 141/12 ER = L 2 AL 45/12 B ER) nachgesucht hatte, änderte die Beklagte die Bescheide vom 29. Februar 2012 mit zwei Bescheiden vom 8. März 2012 dahingehend ab, dass vor allem die Sperrzeit für den Zeitraum vom 3. Februar bis 23. Februar 2012 festgestellt und der Erstattungsbetrag entsprechend der für jenen Zeitraum gezahlten Summe mit 856,46 EUR beziffert wurde. In den Rechtsbehelfsbelehrungen wurde darauf hingewiesen, dass diese Bescheide Gegenstand des Widerspruchsverfahrens würden.
Den dennoch hiergegen eingelegten Widerspruch vom 11. März 2012 verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 zum Geschäftszeichen W 1493/12 als unzulässig. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 zum Geschäftszeichen W 1304/12 wies die Beklagte den Widerspruch vom 4. März 2012 als unbegründet zurück. Die dreiwöchige Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme mit Beginn am Tag nach dem Abbruch als sperrzeitbegründendem Ereignis nebst Ruhen und Minderung des Alg-Anspruchs sei zu Recht festgestellt worden. Ein wichtiger Grund für den Abbruch der Maßnahme sei aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar. Nach Abwägung der Interessen des Klägers mit den Interessen der Beitragszahler sei es für ihn zumutbar gewesen, an der Maßnahme weiter teilzunehmen. Die Maßnahme bei F. GmbH sei umfassender als die früher absolvierte Maßnahme "Aktiv Arbeit finden in der Zeitarbeitsbranche", die offensichtlich zu keinem Erfolg geführt habe. Die neue Maßnahme beinhalte unter anderem eine vollständige Überarbeitung des Bewerberprofils; außerdem habe der Träger gute Kontakte zu Arbeitgebern, so dass eine berufliche Eingliederung mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Es sei vereinbart worden, dass der Kläger zunächst weiter an der Maßnahme teilnehmen und sich nach zwei Wochen erneut melden werde, wenn er weiterhin Zweifel an der Notwendigkeit und der Erfolgsaussicht der Maßnahme haben sollte. Auf die Rechtsfolgen, die sich aus dem Abbruch der Maßnahme ergäben, sei der Kläger mit Zuweisung Schreiben vom 5. Januar 2012 hingewiesen worden. Er habe zwar vorgetragen, keine Rechtsfolgenbelehrung erhalten zu haben, habe jedoch zusammen mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 4. März 2012 die Empfangsbestätigung über den Erhalt der Zuweisung zu der Maßnahme eingereicht; diese Empfangsbestätigung werde zusammen mit der Zuweisung zu der Maßnahme übersandt. Demzufolge müsse ihm das Zuweisungsschreiben vom 5. Januar 2012, das auf der Rückseite eine Rechtsfolgenbelehrung enthalte, zugegangen sein. Die Beklagte führte weiter aus, dass für den Sperrzeitzeitraum die Bewilligung von Alg habe aufgehoben werden müssen, weil der Kläger bei Beachtung seiner Sorgfaltspflicht zumindest hätte wissen müssen, dass der Leistungsanspruch geruht habe oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Die für den Zeitraum bereits gezahlten Leistungen seien zu erstatten.
Gegen beide Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 20. März 2012 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Er ist bei der Ansicht verblieben, dass die ihm zugewiesene Maßnahme sinnlos gewesen sei, dass die Beklagte ihn schikanieren wolle und hat vorgetragen, dass eine weitere Teilnahme im Telefonat am 31. Januar 2012 nicht vereinbart worden sei, sondern nur verabredet worden sei, dass er probeweise weiter teilnehme. Er habe annehmen müssen, dass ein wichtiger Grund bereits akzeptiert worden sei.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat an der Auffassung festgehalten, dass die Maßnahme "GANZIL" sinnvoll und notwendig gewesen sei. Bei der Zuweisung handele es sich auch um keinen gegenseitigen Vertrag.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass aus Sicht der Kammer die bestandskräftige Zuweisung vom 5. Januar 2012 entscheidend sei sowie der Umstand, dass die Maßnahme jedenfalls nicht evident ungeeignet gewesen sei. In diesem Punkt sei der Beurteilungsspielraum der Beklagten zu beachten. Dem Kläger sei es trotz einer vorangegangenen, weniger umfangreichen Maßnahme nicht gelungen, sich erfolgreich zu bewerben, und er habe sich von vornherein geweigert, an der zugewiesenen Maßnahme teilzunehmen, zunächst durch unentschuldigtes Fehlen und dann durch die schriftliche Mitteilung des Abbruchs am 2. Februar 2012.
Gegen dieses ihm am 14. Februar 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Februar 2014 Berufung eingelegt.
Er rügt, dass seine vorgebrachten wichtigen Gründe nicht geprüft worden seien und dass die Beklagte ihn mit ihrem offensichtlich willkürlichen Verhalten in seinen Grundrechten aus Art. 2, 3, 11 und 12 Grundgesetz verletzt habe. Der Kläger regt an, die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten aus seiner Sicht nicht begründeten Zuweisung nach den Grundsätzen des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch sowie des Strafgesetzbuchs zu überprüfen, und sieht "Parallelen zu Auschwitz und zum Nationalsozialismus".
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Januar 2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. Februar 2012 in der Fassung der Bescheide vom 8. März 2012, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. März 2012, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und nimmt auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug.
Die Beteiligten haben durch Erklärungen vom 15. Februar 2015 (Kläger) und 4. März 2015 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats erteilt (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Berichterstatter hat am 28. Januar 2015 einen Erörterungstermin anberaumt, in dem nur die Beklagte vertreten gewesen ist, die im Nachgang – nach der Ablehnung eines von ihr dort abgegebenen Vergleichsangebots durch den Kläger – die Beschreibungen der Maßnahmen "GANZIL" (Maßnahme-Nr. 123/101/2011) und "Aktiv Arbeit finden in der Zeitarbeitsbranche" (Maßnahme-Nr. 123/6371/2011) zu den Akten gereicht hat. Am 10. Juni 2015 ist in der Sache mündlich verhandelt und Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugin B., die als damals zuständige Hauptbetreuerin – noch unter dem Namen G. – mit dem Kläger u.a. das Telefonat am 31. Januar 2012 geführt hatte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Niederschriften des Erörterungs- und des Verhandlungstermins, auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den weiteren Inhalt der hiesigen Prozessakte, der Prozessakte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 14 AL 141/12 ER = L 2 AL 45/12 B ER) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Leistungsakte und Verbis-Ausdrucke).
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen, eine rechtliche Einheit bildenden Bescheide der Beklagten vom 29. Februar 2012 über die Feststellung einer Sperrzeit, des Ruhens und der Minderung des Alg-Anspruchs sowie der Erstattungspflicht nach Aufhebung der Bewilligung einerseits sowie der entsprechenden Änderung der Alg-Bewilligung andererseits in der Fassung der nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom 8. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zum Geschäftszeichen W 1304/12 vom 14. März 2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 zum Geschäftszeichen W 1493/12 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der am 2. Februar 2012 und noch bis zum 30. März 2012 geltenden Fassung (a.F.) im Zeitraum vom 3. Februar 2012 bis 23. Februar 2012 sowie das Ruhen des Alg-Anspruchs in diesem Zeitraum und dessen Minderung um 21 Tage festgestellt, die Alg-Bewilligung für diesen Zeitraum nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. aufgehoben und das danach überzahlte Alg in Höhe von 856,46 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X erstattet verlangt; ebenso zu Recht hat sie mit dem Widerspruchsbescheid zum Geschäftszeichen W 1493/12 die Widersprüche gegen die Gegenstandsbescheide vom 8. März 2012 als unzulässig verworfen.
Auch das erkennende Gericht folgt – wie bereits das Sozialgericht – der Begründung der angefochtenen Widerspruchsbescheide, nimmt auf diese Bezug und sieht nach § 136 Abs. 3 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Weder mit der Klage noch im Berufungsverfahren hat der Kläger etwas vorgetragen, was Anlass gäbe, die Richtigkeit der Entscheidungen der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Auch die weiteren Ermittlungen durch den erkennenden Senat haben keine den Sperrzeiteintritt hindernden Tatsachen zu Tage gefördert.
Insbesondere liegt nicht der vom Kläger angeführte wichtige Grund für den Abbruch der Maßnahme "GANZIL" vor, die nach seinen Behauptungen deckungsgleich mit der bereits zuvor absolvierten Maßnahme "Aktiv Arbeit finden in der Zeitarbeitsbranche" und daher zu seiner Eingliederung vollkommen ungeeignet gewesen sein soll. Zwar wären dies im Rahmen der erforderlichen Prüfung, ob die angebotene Maßnahme für den Arbeitslosen zumutbar ist (zu diesem Maßstab: Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 33/02 R, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Februar 2008 – L 8 AL 142/06, juris), maßgebliche Umstände. Die Richtigkeit dieser Behauptung hat sich jedoch nicht nur nicht bestätigen lassen, sondern das Gericht ist vom Gegenteil überzeugt.
Bereits aus dem von der Zeugin B. gefertigten Telefongesprächsvermerk vom 31. Januar 2012 ergibt sich ein für den Kläger zusätzlicher Nutzen gegenüber der bereits vier Monate zuvor beendeten ersten Eingliederungsmaßnahme, die keinen Erfolg gebracht hatte, nämlich die Möglichkeit, zu den beim Maßnahmeträger tätigen Sozialpädagogen Kontakte zu knüpfen. Des Weiteren folgt aus den von der Beklagten überreichten Maßnahmebeschreibungen ein erheblicher inhaltlicher Unterschied. Während die Bezeichnung der Maßnahme "Aktivarbeit finden in der Zeitarbeitsbranche" bereits deren Inhalt abdeckte, handelte es sich bei "GANZIL" um eine Maßnahmekombination aus ganzheitlicher Integrationsleistung und/oder Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz zur Heranführung und Vermittlung der Teilnehmer an/in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, die außer der Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen auch eine Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme zum Gegenstand hatte. Auch hat die Zeugin B. noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass es sich um unterschiedliche Maßnahmen mit gänzlich anderen Zielen und Inhalten gehandelt habe.
Im Übrigen ist dem Kläger das Vorliegen eines wichtigen Grundes bereits deshalb abzusprechen, weil er sich entgegen der mit der Zeugin B. am 31. Januar 2012 in dem geführten Telefonat getroffenen Absprache die Maßnahme nicht noch für weitere 14 Tage ansah, um sich dann wieder zu melden und mit der Zeugin den weiteren Fortgang der Bemühungen um Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu besprechen. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O. m.w.N.). Es wäre dem Kläger ohne Zweifel zuzumuten und der Sache dienlich gewesen, wenn er sich zunächst für weitere zwei Wochen ein Bild von der von ihm gleich zu Beginn als vermeintlich identisch mit der vorherigen identifizierten und abgelehnten Maßnahme gemacht und dann in ein von seinen Interessen geleitetes Gespräch mit seiner Hauptsachbearbeiterin eingetreten wäre. Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um eine für die Eingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zuständige und fachkundige Stelle handelt, der bei der Festlegung der zielführenden Maßnahmen ein auch gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Es ist im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht hinnehmbar, wenn Arbeitslose sich ein vorschnelles eigenes Urteil über von der Beklagten für sinnvoll gehaltene Maßnahmen bilden und diese trotz nicht feststellbarer offensichtlicher Unzumutbarkeit und ohne vorherige intensive Auseinandersetzung mit den zuständigen Ansprechpartnern, ja sogar entgegen ausdrücklich getroffenen Absprachen eigenmächtig ablehnen oder abbrechen.
Lediglich ergänzend sei noch erwähnt, dass zur Überzeugung des Gerichts fest steht, dass der Kläger mit dem Zuweisungsschreiben vom 5. Dezember 2011 die mit diesem verbundene Rechtsfolgenbelehrung entgegen seiner Behauptung im Widerspruchsschreiben vom 4. März 2012 erhielt. Das folgt nicht nur daraus, dass er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das dem Zuweisungsschreiben beigefügte, von ihm jedoch nicht zurückgesandte Eingangsbestätigungsschreiben blanko eingereicht hat, sondern auch aus dem Umstand, dass er am 27. Januar 2012 die Informationsveranstaltung zu der ihm zugewiesenen Maßnahme besuchte. Dieser Besuch setzt die Kenntnis von der Zuweisung und damit den Erhalt des Zuweisungsschreibens voraus.
Die vom Kläger gerügte Grundrechtsverletzungen vermag der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen, da es sich bei der Zuweisung der Maßnahme "GANZIL" nach den obigen Ausführungen um ein sachgerechtes Handeln der sachkundigen Behörde handelte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit ist der Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme mit den entsprechenden Folgewirkungen und -entscheidungen.
Der 1967 geborene Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge und war als solcher, vor allem im Jugendhilfebereich, zeitweise selbstständig und im Übrigen als abhängig Beschäftigter tätig. Auf seine Arbeitslosmeldung vom 19. Juli 2011 und seinen Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) hin bewilligte die Beklagte ihm Alg für den Zeitraum vom 27. Juli 2011 bis 25. Mai 2012 in Höhe von 38,93 EUR täglich.
Im Zeitraum vom 29. August bis 23. September 2011 absolvierte er eine erste Eingliederungsmaßnahme mit der Bezeichnung " Aktiv Arbeit finden in der Zeitarbeitsbranche" bei dem Träger SBH West GmbH.
Mit Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 2012 wurde dem Kläger ab dem 27. Januar 2012 und bis zum 25. Mai 2012 eine erneute Eingliederungsmaßnahme zugewiesen mit der Bezeichnung "Ganzheitliche Integrationsleistung/Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichen Ansatz" ("GANZIL") bei dem Träger F. GmbH. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, wonach eine Sperrzeit eintrete, wenn er die Teilnahme an der angebotenen beruflichen Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehne, diese nicht antrete, sie abbreche oder er wegen eines maßnahmewidrigen Verhaltens durch den Maßnahmeträger oder die Beklagte aus der Maßnahme ausgeschlossen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zuweisung und Belehrung einschließlich des Verweises auf das "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte – Ihre Pflichten" wird auf den Ausdruck auf Blatt 167 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Nach Besuch der Informationsveranstaltung am ersten Tag der Maßnahme, dem 27. Januar 2012, wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte mit der Bitte um einen Rückruf des Hauptbetreuers, weil die Maßnahme inhaltlich der ersten absolvierten Eingliederungsmaßnahme entspreche.
In dem vier Tage später erfolgenden Telefonat mit seiner Hauptbetreuerin, der Zeugin B., damals noch G., äußerte der Kläger sich sehr unzufrieden mit der Maßnahme "GANZIL". Er glaube, dass "das vertane Zeit sei". Die Zeugin erwiderte, dass sie der Auffassung sei, dass der Kläger bei der F. GmbH "in guten Händen" sei, zumal dort auch Sozialpädagogen arbeiteten und er auch Kontakte knüpfen könne. Er sei seit Juli 2011 arbeitslos. Ausweislich des Vermerks der Zeugin vom selben Tag gab der Kläger an, er werde sich noch 14 Tage alles ansehen und dann wieder melden.
Am 2. Februar 2012 teilte der Kläger telefonisch einem anderen Mitarbeiter der Beklagten mit, dass er die Maßnahme abgebrochen habe. Es wurde ein Termin zur persönlichen Vorsprache bei der Arbeitsvermittlung am Folgetag gemacht, in dessen Rahmen der Kläger ein Schreiben vom 2. Februar 2012 abgab, in dem er schriftlich den Abbruch der zugewiesenen Maßnahme mitteilte und darauf hinwies, dass auch bei der Vorstellung an jenem Tag das Konzept wie bereits bei der Informationsveranstaltung am 27. Januar 2012 dargestellt worden sei. Das danach lediglich stattfindende Bewerbungstraining und Coaching unterscheide sich gegenüber der von ihm bereits absolvierten Maßnahme nur in der zeitlichen Intensität. Da er ohne ihm genannten Anlass der Maßnahme zugewiesen worden sei, müsse er annehmen, dass keine individuelle Prüfung seiner Situation erfolgt sei, denn sonst wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er entsprechende Inhalte bereits erledigt habe. Die mit entsprechenden Zwangsmaßnahmen versehene Maßnahme berücksichtige seine persönliche Situation in der Arbeitslosigkeit nicht. Er sehe für sich selbst Förderbedarf in der beruflichen Fortbildung, zum Beispiel im Bereich Führung und Leitung oder Therapie, was seine Vermittlungschancen deutlich verbessern würde.
Mit Bescheid vom 29. Februar 2012 stellte die Beklagte zunächst den Eintritt einer Sperrzeit im Zeitraum vom 16. Februar bis 8. März 2012 fest, das Ruhen des Anspruchs auf Alg in diesem Zeitraum und dessen Minderung um 21 Tage, hob die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für den Zeitraum auf und verlangte die Erstattung des für den Zeitraum gezahlten Algs in Höhe von 583,95 EUR. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag änderte sie entsprechend die Alg-Bewilligung. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 4. März 2012 hiergegen Widerspruch erhoben, hierbei unter anderem behauptet hatte, keine Rechtsfolgenbelehrung erhalten zu haben, und – letztlich vergeblich – beim Sozialgericht Hamburg um einstweiligen Rechtsschutz (S 14 AL 141/12 ER = L 2 AL 45/12 B ER) nachgesucht hatte, änderte die Beklagte die Bescheide vom 29. Februar 2012 mit zwei Bescheiden vom 8. März 2012 dahingehend ab, dass vor allem die Sperrzeit für den Zeitraum vom 3. Februar bis 23. Februar 2012 festgestellt und der Erstattungsbetrag entsprechend der für jenen Zeitraum gezahlten Summe mit 856,46 EUR beziffert wurde. In den Rechtsbehelfsbelehrungen wurde darauf hingewiesen, dass diese Bescheide Gegenstand des Widerspruchsverfahrens würden.
Den dennoch hiergegen eingelegten Widerspruch vom 11. März 2012 verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 zum Geschäftszeichen W 1493/12 als unzulässig. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 zum Geschäftszeichen W 1304/12 wies die Beklagte den Widerspruch vom 4. März 2012 als unbegründet zurück. Die dreiwöchige Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme mit Beginn am Tag nach dem Abbruch als sperrzeitbegründendem Ereignis nebst Ruhen und Minderung des Alg-Anspruchs sei zu Recht festgestellt worden. Ein wichtiger Grund für den Abbruch der Maßnahme sei aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar. Nach Abwägung der Interessen des Klägers mit den Interessen der Beitragszahler sei es für ihn zumutbar gewesen, an der Maßnahme weiter teilzunehmen. Die Maßnahme bei F. GmbH sei umfassender als die früher absolvierte Maßnahme "Aktiv Arbeit finden in der Zeitarbeitsbranche", die offensichtlich zu keinem Erfolg geführt habe. Die neue Maßnahme beinhalte unter anderem eine vollständige Überarbeitung des Bewerberprofils; außerdem habe der Träger gute Kontakte zu Arbeitgebern, so dass eine berufliche Eingliederung mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Es sei vereinbart worden, dass der Kläger zunächst weiter an der Maßnahme teilnehmen und sich nach zwei Wochen erneut melden werde, wenn er weiterhin Zweifel an der Notwendigkeit und der Erfolgsaussicht der Maßnahme haben sollte. Auf die Rechtsfolgen, die sich aus dem Abbruch der Maßnahme ergäben, sei der Kläger mit Zuweisung Schreiben vom 5. Januar 2012 hingewiesen worden. Er habe zwar vorgetragen, keine Rechtsfolgenbelehrung erhalten zu haben, habe jedoch zusammen mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 4. März 2012 die Empfangsbestätigung über den Erhalt der Zuweisung zu der Maßnahme eingereicht; diese Empfangsbestätigung werde zusammen mit der Zuweisung zu der Maßnahme übersandt. Demzufolge müsse ihm das Zuweisungsschreiben vom 5. Januar 2012, das auf der Rückseite eine Rechtsfolgenbelehrung enthalte, zugegangen sein. Die Beklagte führte weiter aus, dass für den Sperrzeitzeitraum die Bewilligung von Alg habe aufgehoben werden müssen, weil der Kläger bei Beachtung seiner Sorgfaltspflicht zumindest hätte wissen müssen, dass der Leistungsanspruch geruht habe oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Die für den Zeitraum bereits gezahlten Leistungen seien zu erstatten.
Gegen beide Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 20. März 2012 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Er ist bei der Ansicht verblieben, dass die ihm zugewiesene Maßnahme sinnlos gewesen sei, dass die Beklagte ihn schikanieren wolle und hat vorgetragen, dass eine weitere Teilnahme im Telefonat am 31. Januar 2012 nicht vereinbart worden sei, sondern nur verabredet worden sei, dass er probeweise weiter teilnehme. Er habe annehmen müssen, dass ein wichtiger Grund bereits akzeptiert worden sei.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat an der Auffassung festgehalten, dass die Maßnahme "GANZIL" sinnvoll und notwendig gewesen sei. Bei der Zuweisung handele es sich auch um keinen gegenseitigen Vertrag.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass aus Sicht der Kammer die bestandskräftige Zuweisung vom 5. Januar 2012 entscheidend sei sowie der Umstand, dass die Maßnahme jedenfalls nicht evident ungeeignet gewesen sei. In diesem Punkt sei der Beurteilungsspielraum der Beklagten zu beachten. Dem Kläger sei es trotz einer vorangegangenen, weniger umfangreichen Maßnahme nicht gelungen, sich erfolgreich zu bewerben, und er habe sich von vornherein geweigert, an der zugewiesenen Maßnahme teilzunehmen, zunächst durch unentschuldigtes Fehlen und dann durch die schriftliche Mitteilung des Abbruchs am 2. Februar 2012.
Gegen dieses ihm am 14. Februar 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Februar 2014 Berufung eingelegt.
Er rügt, dass seine vorgebrachten wichtigen Gründe nicht geprüft worden seien und dass die Beklagte ihn mit ihrem offensichtlich willkürlichen Verhalten in seinen Grundrechten aus Art. 2, 3, 11 und 12 Grundgesetz verletzt habe. Der Kläger regt an, die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten aus seiner Sicht nicht begründeten Zuweisung nach den Grundsätzen des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch sowie des Strafgesetzbuchs zu überprüfen, und sieht "Parallelen zu Auschwitz und zum Nationalsozialismus".
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Januar 2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. Februar 2012 in der Fassung der Bescheide vom 8. März 2012, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. März 2012, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und nimmt auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug.
Die Beteiligten haben durch Erklärungen vom 15. Februar 2015 (Kläger) und 4. März 2015 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats erteilt (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Berichterstatter hat am 28. Januar 2015 einen Erörterungstermin anberaumt, in dem nur die Beklagte vertreten gewesen ist, die im Nachgang – nach der Ablehnung eines von ihr dort abgegebenen Vergleichsangebots durch den Kläger – die Beschreibungen der Maßnahmen "GANZIL" (Maßnahme-Nr. 123/101/2011) und "Aktiv Arbeit finden in der Zeitarbeitsbranche" (Maßnahme-Nr. 123/6371/2011) zu den Akten gereicht hat. Am 10. Juni 2015 ist in der Sache mündlich verhandelt und Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugin B., die als damals zuständige Hauptbetreuerin – noch unter dem Namen G. – mit dem Kläger u.a. das Telefonat am 31. Januar 2012 geführt hatte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Niederschriften des Erörterungs- und des Verhandlungstermins, auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den weiteren Inhalt der hiesigen Prozessakte, der Prozessakte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 14 AL 141/12 ER = L 2 AL 45/12 B ER) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Leistungsakte und Verbis-Ausdrucke).
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen, eine rechtliche Einheit bildenden Bescheide der Beklagten vom 29. Februar 2012 über die Feststellung einer Sperrzeit, des Ruhens und der Minderung des Alg-Anspruchs sowie der Erstattungspflicht nach Aufhebung der Bewilligung einerseits sowie der entsprechenden Änderung der Alg-Bewilligung andererseits in der Fassung der nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom 8. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zum Geschäftszeichen W 1304/12 vom 14. März 2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2012 zum Geschäftszeichen W 1493/12 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in dessen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der am 2. Februar 2012 und noch bis zum 30. März 2012 geltenden Fassung (a.F.) im Zeitraum vom 3. Februar 2012 bis 23. Februar 2012 sowie das Ruhen des Alg-Anspruchs in diesem Zeitraum und dessen Minderung um 21 Tage festgestellt, die Alg-Bewilligung für diesen Zeitraum nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. aufgehoben und das danach überzahlte Alg in Höhe von 856,46 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X erstattet verlangt; ebenso zu Recht hat sie mit dem Widerspruchsbescheid zum Geschäftszeichen W 1493/12 die Widersprüche gegen die Gegenstandsbescheide vom 8. März 2012 als unzulässig verworfen.
Auch das erkennende Gericht folgt – wie bereits das Sozialgericht – der Begründung der angefochtenen Widerspruchsbescheide, nimmt auf diese Bezug und sieht nach § 136 Abs. 3 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Weder mit der Klage noch im Berufungsverfahren hat der Kläger etwas vorgetragen, was Anlass gäbe, die Richtigkeit der Entscheidungen der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Auch die weiteren Ermittlungen durch den erkennenden Senat haben keine den Sperrzeiteintritt hindernden Tatsachen zu Tage gefördert.
Insbesondere liegt nicht der vom Kläger angeführte wichtige Grund für den Abbruch der Maßnahme "GANZIL" vor, die nach seinen Behauptungen deckungsgleich mit der bereits zuvor absolvierten Maßnahme "Aktiv Arbeit finden in der Zeitarbeitsbranche" und daher zu seiner Eingliederung vollkommen ungeeignet gewesen sein soll. Zwar wären dies im Rahmen der erforderlichen Prüfung, ob die angebotene Maßnahme für den Arbeitslosen zumutbar ist (zu diesem Maßstab: Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 33/02 R, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Februar 2008 – L 8 AL 142/06, juris), maßgebliche Umstände. Die Richtigkeit dieser Behauptung hat sich jedoch nicht nur nicht bestätigen lassen, sondern das Gericht ist vom Gegenteil überzeugt.
Bereits aus dem von der Zeugin B. gefertigten Telefongesprächsvermerk vom 31. Januar 2012 ergibt sich ein für den Kläger zusätzlicher Nutzen gegenüber der bereits vier Monate zuvor beendeten ersten Eingliederungsmaßnahme, die keinen Erfolg gebracht hatte, nämlich die Möglichkeit, zu den beim Maßnahmeträger tätigen Sozialpädagogen Kontakte zu knüpfen. Des Weiteren folgt aus den von der Beklagten überreichten Maßnahmebeschreibungen ein erheblicher inhaltlicher Unterschied. Während die Bezeichnung der Maßnahme "Aktivarbeit finden in der Zeitarbeitsbranche" bereits deren Inhalt abdeckte, handelte es sich bei "GANZIL" um eine Maßnahmekombination aus ganzheitlicher Integrationsleistung und/oder Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz zur Heranführung und Vermittlung der Teilnehmer an/in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, die außer der Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen auch eine Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme zum Gegenstand hatte. Auch hat die Zeugin B. noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass es sich um unterschiedliche Maßnahmen mit gänzlich anderen Zielen und Inhalten gehandelt habe.
Im Übrigen ist dem Kläger das Vorliegen eines wichtigen Grundes bereits deshalb abzusprechen, weil er sich entgegen der mit der Zeugin B. am 31. Januar 2012 in dem geführten Telefonat getroffenen Absprache die Maßnahme nicht noch für weitere 14 Tage ansah, um sich dann wieder zu melden und mit der Zeugin den weiteren Fortgang der Bemühungen um Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu besprechen. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O. m.w.N.). Es wäre dem Kläger ohne Zweifel zuzumuten und der Sache dienlich gewesen, wenn er sich zunächst für weitere zwei Wochen ein Bild von der von ihm gleich zu Beginn als vermeintlich identisch mit der vorherigen identifizierten und abgelehnten Maßnahme gemacht und dann in ein von seinen Interessen geleitetes Gespräch mit seiner Hauptsachbearbeiterin eingetreten wäre. Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um eine für die Eingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt zuständige und fachkundige Stelle handelt, der bei der Festlegung der zielführenden Maßnahmen ein auch gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Es ist im Interesse der Versichertengemeinschaft nicht hinnehmbar, wenn Arbeitslose sich ein vorschnelles eigenes Urteil über von der Beklagten für sinnvoll gehaltene Maßnahmen bilden und diese trotz nicht feststellbarer offensichtlicher Unzumutbarkeit und ohne vorherige intensive Auseinandersetzung mit den zuständigen Ansprechpartnern, ja sogar entgegen ausdrücklich getroffenen Absprachen eigenmächtig ablehnen oder abbrechen.
Lediglich ergänzend sei noch erwähnt, dass zur Überzeugung des Gerichts fest steht, dass der Kläger mit dem Zuweisungsschreiben vom 5. Dezember 2011 die mit diesem verbundene Rechtsfolgenbelehrung entgegen seiner Behauptung im Widerspruchsschreiben vom 4. März 2012 erhielt. Das folgt nicht nur daraus, dass er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das dem Zuweisungsschreiben beigefügte, von ihm jedoch nicht zurückgesandte Eingangsbestätigungsschreiben blanko eingereicht hat, sondern auch aus dem Umstand, dass er am 27. Januar 2012 die Informationsveranstaltung zu der ihm zugewiesenen Maßnahme besuchte. Dieser Besuch setzt die Kenntnis von der Zuweisung und damit den Erhalt des Zuweisungsschreibens voraus.
Die vom Kläger gerügte Grundrechtsverletzungen vermag der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen, da es sich bei der Zuweisung der Maßnahme "GANZIL" nach den obigen Ausführungen um ein sachgerechtes Handeln der sachkundigen Behörde handelte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved