Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3158/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3668/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. August 2012.
Der Kläger ist am 1956 geboren. Er hat keinen Beruf erlernt. Eine von August 1971 bis September 1974 durchgeführte Ausbildung zum Heizungsmonteur schloss er nicht ab. Anschließend war er von November 1974 bis Juli 1981 als Gemeindearbeiter sowie vom 17. August 1981 bis zum 31. Dezember 2005 als Bauhelfer bei der K. GmbH Bauunternehmung (im Folgenden: K GmbH) in G. versicherungspflichtig beschäftigt. Laut Arbeitszeugnis der K GmbH vom 31. Dezember 2005 war er als Bauhelfer eingestellt und im Laufe der Zeit als Maschinist eingesetzt worden. Zuletzt sei er als Vorarbeiter tätig gewesen und habe selbstständig eine Baukolonne geleitet. Von Januar 2006 bis Juli 2011 war der Kläger bei der Firma K. S. Baggerbetrieb (im Folgenden: Firma S.) in W.-N. als Baggerfahrer, Fahrer von Lastkraftwagen (Lkw) bzw. Bauarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer der Firma S. gab auf Anfrage der Beklagten unter dem 27. November 2012 zu dieser Beschäftigung an, der Kläger habe angelernte Arbeiten mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren und ungelernte Arbeiten mit weniger als drei Monaten Anlernzeit verrichtet. Er habe für das Baggerfahren durch das Bestehen des Baggerführerscheins sowie für das Lkw-Fahren durch das Bestehen des Lkw-Führerscheins die für eine Facharbeitertätigkeit erforderliche Qualifikation erlangt. Die Frage, ob der Kläger nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes eingesetzt gewesen sei, wurde mit "Nein" beantwortet. Der Kläger habe einen Stundenlohn von EUR 14,50 erhalten. Seit Juli 2011 ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Vom 15. Dezember 2011 bis zum 12. Januar 2012 befand sich der Kläger zur stationären Rehabilitation in der R.-klinik in B. R ... Im Entlassungsbericht vom 12. Januar 2012 teilte Dr. J. als Diagnosen eine Spinalkanalstenose in Höhe LWK 5/SWK 1, eine osteoligamentäre Dekompression LWK 5/SWK 1 am 1. Dezember 2011 sowie Coxarthrose rechts mit. Der Kläger könne die Tätigkeit als Bauarbeiter unter drei Stunden, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm vor dem Körper bzw. mit ausgestreckten Armen und über zehn Kilogramm, Zwangshaltungen, Bücken, fixiertes Sitzen sowie Stoß- und Erschütterungsbelastungen seien zu meiden.
Der Kläger beantragte am 3. August 2012 Rente wegen Erwerbsminderung.
Im Auftrag der Beklagten erstellte der Chirurg Dr. R. aufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 18. September 2012 am selben Tag ein ärztliches Gutachten. Er diagnostizierte chronische Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei deutlich degenerativen Veränderungen und Zustand nach osteoligamentärer Dekompression L 5/S 1 im Dezember 2011 ohne Wurzelreizzeichen und Funktionseinschränkungen, eine Coxarthrose beidseits mit Funktionseinschränkung sowie mehrere Basaliome am Kopf und Rezidiv am Nasenflügel. Als Nebendiagnosen hielt er zeitweilige Schulterbeschwerden links nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion 2003, wiederkehrenden Weichteilreiz beider Ellenbogengelenke ohne Funktionsminderung sowie zeitweilig Kniebeschwerden und Zustand nach Meniskusresektion links ohne Funktionseinschränkungen fest. Leichte Wechseltätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule könnten sechs Stunden und mehr täglich verrichtet werden. Als Bauarbeiter sei der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich leistungsfähig. Die sozialmedizinisch relevante Gehstrecke könne der Kläger zurücklegen.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 ab. Er könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Solche Tätigkeiten seien ihm aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdeganges zumutbar, so dass er auch nicht berufsunfähig sei.
Den hiergegen am 28. Dezember 2012 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 zurück. Dem Kläger seien noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne längere Wirbelsäulenzwangshaltungen täglich sechs Stunden und mehr zumutbar. Sein bisheriger Beruf sei die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Bauarbeiter. In dieser Tätigkeit sei er weder als Facharbeiter noch in einer gehobenen angelernten Tätigkeit beschäftigt gewesen. Daher gehöre er zum Kreis der ungelernten Arbeiter und könne auf alle gesundheitlich zumutbaren ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Die konkrete Benennung einer Tätigkeit sei angesichts der Vielzahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen ungelernten Tätigkeiten nicht erforderlich. Selbst wenn der Kläger eine Tätigkeit eines oberen Angelernten verrichtet haben sollte, sei er auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar.
Hiergegen richtete sich die am 6. Juni 2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Der Kläger trug vor, seit 1974 auf dem Bau tätig gewesen zu sein und sich in 39 Jahren erhebliche Fachkenntnisse angeeignet zu haben. Bis zum 31. Dezember 2005 sei er über 34 Jahre bei der K GmbH beschäftigt gewesen. Dort habe er als Baggerfahrer angefangen, zuletzt sei er als Capo tätig gewesen. Er sei dann zur Firma S. gewechselt. Hierbei handele es sich um eine Firma mit nur wenigen Mitarbeitern, bei welcher der Chef selbst mitarbeite. Hier müsse jeder Mitarbeiter alles können. Bei ihm sei daher sehr wohl davon auszugehen, dass er einem Facharbeiter gleichzustellen sei. Dies ergebe sich auch aus seiner Entlohnung. Sein Stundenlohn habe zuletzt EUR 14,50 betragen. Dieser Stundenlohn entspreche mindestens der Lohngruppe V des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe. Zu dieser Lohngruppe gehörten nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Vorarbeiter/Baumaschinenvorarbeiter. Bei ihm könne daher nicht von einem ungelernten Arbeiter gesprochen werden. Er verfüge mindestens über Facharbeiterkenntnisse, so dass eine konkrete Verweisungstätigkeit erforderlich sei. Aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen sei es ihm nicht mehr möglich, seinen Beruf auszuüben. Soweit sein letzter Arbeitgeber auf Anfrage der Beklagten die Frage, ob er nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes eingesetzt gewesen sei, mit "nein" beantwortet habe, sei dies darauf zurückzuführen, dass der Fragebogen offensichtlich nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem beauftragten Steuerberater ausgefüllt worden sei. Tatsächlich sei er bei der Firma S. sowohl als Baggerfahrer als auch mit sonstigen auf dem Bau anfallenden Tätigkeiten betraut gewesen. Somit habe auch er Facharbeitertätigkeiten ausüben müssen. Der Kläger war der Ansicht, dass er nicht nur in die dritte Stufe der angelernten Arbeiter, sondern in die zweite Stufe der Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren ausübten, einzustufen sei. Er verwies auf das Arbeitszeugnis der K GmbH vom 31. Dezember 2005. Der Beruf des Baugeräteführers sei ein Ausbildungsberuf. Die Ausbildung dauere drei Jahre. Er könne daher nicht auf Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder Registrator verwiesen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass diese Verweisungstätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden, jedenfalls nicht in der freien Wirtschaft. Die Post würde heutzutage überwiegend elektronisch verschickt. Dies gelte für die freie Wirtschaft ebenso wie zunehmend für den Öffentlichen Dienst. Ferner sei er auch nicht mehr in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft habe der Kläger höchstens angelernte Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von maximal zwei Jahren ausgeübt. Sollte die Tätigkeit des Klägers trotzdem als die eines Facharbeiters anzusehen sein, so wäre ihm nach derzeitigem Stand die Tätigkeit eines Registrators zumutbar.
Das SG befragte den Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie D. schriftlich als sachverständigen Zeugen. Dieser berichtete unter dem 14. November 2013 von einer Operation des Klägers im Bereich der Bandscheibe L 5/S 1 rechts am 7. November 2013. Zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers könne so kurz nach der operativen Therapie keine Aussage getroffen werden. Unter dem 30. Mai 2014 äußerte sich der Arzt D. erneut schriftlich auf Anfrage des SG. Im Nachgang zu einer Operation vom 1. Dezember 2011 habe sich nach primärer Besserung zunächst eine Zunahme der Beschwerdesymptomatik sowie zusätzlich eine schwere Hüftarthrose rechts und ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit Nackenschmerzen und Zervicobrachialgien rechts gezeigt. Nach einer kernspintomographisch festgestellten fortschreitenden Degeneration der Bandscheibe L 5/S 1 und nach ausgeprägter konservativer Therapie ohne Besserung sei die Entscheidung zur Revisionsoperation am 7. November 2013 erfolgt. Im Verlauf habe sich eine Besserung der Beschwerdesymptomatik bei immer noch bestehenden starken Rückenschmerzen gezeigt. Die konservative Therapie sei fortgesetzt worden. Es bestünden chronische Nervenwurzelreizungen und sensible sowie motorische Ausfälle ins Dermatom S 1 rechts mit Glutealschwäche beidseits. Dies wirke sich deutlich auf die beruflichen Tätigkeiten nachteilig aus, da der Kläger ein chronisches Rückenschmerzsyndrom mit Lumboischialgie rechts und auch eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts habe. Die Tätigkeit als Leiter einer Baukolonne könne der Kläger aufgrund der zwei durchgeführten Operationen und der fortschreitenden Coxarthrose rechts nicht durchführen. Er gehe aber davon aus, dass leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten seien.
Eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule des Klägers vom 13. Juni 2014 zeigte nach dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief des Radiologen Dr. Sc. vom gleichen Tag eine fortgeschrittene osteochondrotische Veränderung L 5/S 1, narbige Veränderungen rechts mit Verziehung des Duralsacks nach rechts bei Zustand nach Operation, eine Foramenstenose beidseits (rechts ausgeprägter als links knöchern) sowie durch zirkumferenten Bandscheibenvorfall Kompression in den Nervenwurzeln von S 1 beidseits im Segment L 5/S 1.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2014 ab. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Das SG stützte sich auf das Gutachten des Dr. R. sowie die schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen des Orthopäden D ... Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Maßgeblich sei die von ihm zuletzt bei der Firma S. ausgeübte Tätigkeit mit Bauarbeiten, Baggerfahren und Lkw-Fahren. Diese Tätigkeiten könne der Kläger aufgrund der orthopädischen Beschwerden nicht mehr verrichten. Dabei handele es sich um angelernte Arbeiten mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren bzw. um ungelernte Arbeiten. Eine Qualifikation habe der Arbeitgeber lediglich im Hinblick auf das Vorliegen des Baggerführerscheins und des Lkw-Führerscheins beschrieben. Soweit der Kläger hinsichtlich der Arbeitgeberauskunft bemängelt habe, diese sei nicht vom Betriebsinhaber selbst, sondern vom Steuerberater des Arbeitgebers ausgestellt worden, vermöge dies keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu begründen, da davon auszugehen sei, dass der Steuerberater die Angaben in Absprache mit dem Betriebsinhaber gemacht habe. Ausgehend von diesen Angaben könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers allenfalls dem Bereich der oberen Angelernten zugeordnet werden. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, er sei in dem kleinen Betrieb nicht nur als Baggerfahrer, sondern auch mit den sonstigen auf dem Bau anfallenden Tätigkeiten betraut worden, rechtfertige dies nicht den Schluss auf das Vorliegen einer Facharbeitertätigkeit. Die Ausführung von Bauarbeiten habe der Arbeitgeber in der erteilten Arbeitgeberauskunft bescheinigt, jedoch insoweit lediglich eine Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren angegeben. Konkrete Tätigkeiten, die das Vorliegen einer Facharbeiterqualifikation erforderlich machen würden, habe der Kläger selbst nicht vorgetragen. Soweit der Kläger außerdem im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit bei der K GmbH das Vorliegen einer Facharbeitertätigkeit geltend gemacht habe, sage dies nichts über die qualitative Einordnung der zuletzt auf Dauer ausgeübten Tätigkeit bei der Firma S. aus. Es könne allerdings dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Rahmen des Mehrstufenschemas der Gruppe der Facharbeiter oder der Gruppe der Angelernten, ggf. jener der gehobenen Angelernten, zuzuordnen sei. Denn selbst wenn der Kläger als Facharbeiter einzustufen wäre, könne er zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators bzw. auf diejenige eines Mitarbeiters in der Poststelle nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verwiesen werden. Derartige Tätigkeiten existierten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Sie seien dem Kläger sozial zumutbar. Auch könne er die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Einer Tätigkeit als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter stünden auch keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Das gesundheitliche Belastungsprofil einer Tätigkeit als Registrator sei geprägt durch Arbeiten im Sitzen, aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht seien überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen sei nicht notwendig; ggf. müsse mit Aktenstücken bis zehn Kilogramm Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kämen nicht vor. Der Kläger könne mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen die genannten Verweisungstätigkeiten ausführen. Auch wenn aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden ggf. Lasten von über zehn Kilogramm nicht gehoben bzw. getragen werden könnten, stehe dies einer Verweisung nicht im Wege. Denn für die Benennung einer Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf alle in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Ausreichend sei vielmehr die grundsätzliche Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass in ausreichender Zahl Arbeitsplätze vorhanden seien. Dies sei der Fall.
Gegen den ihm am 4. August 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. August 2014 Berufung eingelegt. Der Kläger behauptet, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage zu sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten. Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente vorlägen. Er habe mehrere Jahrzehnte Berufserfahrung auf dem Bau und sei somit sehr wohl als Facharbeiter anzusehen. Er verweist auf seine Tätigkeit bei der K GmbH. Bei der Firma S. habe er überwiegend Bagger und Lkw gefahren. Es seien aber auch andere typische Bauarbeiten angefallen, wie z. B. Abbrucharbeiten usw. Er habe jeweils selbstständig gearbeitet. Teilweise habe er auch mit dem Chef zusammengearbeitet. Auch diese Tätigkeit entspreche einer Facharbeitertätigkeit, da es sich um einen kleinen Betrieb gehandelt habe, so dass jeder alles habe machen und auch können müssen. Es sei daher eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Er sei nicht auf eine Tätigkeit eines Registrators verweisbar. Für die Tätigkeit des Registrators sei eine Anlernzeit von maximal drei Monaten notwendig. Facharbeiter dürften jedoch nur auf Berufe verwiesen werden, die eine Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten benötigten. Hinzu komme, dass die von der Beklagten genannten Stellen als Registratoren- bzw. Poststellen-Mitarbeiter nicht in dem Ausmaße vorhanden seien, wie dies das SG dargelegt habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2014 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, ab dem 1. August 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihren bisherigen Vortrag sowie die erstinstanzliche Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, dass ausweislich der im Verwaltungsverfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft der Kläger als gehobener Angelernter und gerade nicht als Facharbeiter einzustufen sei. Die soziale Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter ergebe sich daraus, dass diese Tätigkeiten von den Tarifvertragsparteien in der Entgeltordnung zum TV-L durch die tarifliche Einstufung in die Entgeltgruppe 3 in ihrem qualitativen Wert dem Leitberuf des angelernten Arbeiters gleichgestellt worden seien.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung bedarf, weil der Kläger Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig.
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. August 2012 (vgl. § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
a) Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden pro Tag verrichten kann.
(1) Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers betreffen, soweit sie für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit erheblich sind, das orthopädische Fachgebiet. Der Kläger leidet unter chronischen Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei deutlich degenerativen Veränderungen und Zustand nach osteoligamentärer Dekompression L 5/S 1 im Dezember 2011 sowie nach einer Revisionsoperation L 5/S 1 im November 2013, chronischen Nervenwurzelreizungen und sensiblen sowie motorischen Ausfälle ins Dermatom S 1 rechts mit Glutealschwäche beidseits, einem chronischen Halswirbelsäulensyndrom mit Nackenschmerzen und Zervicobrachialgien rechts, einer Coxarthrose beidseits (rechts schwer) mit Funktionseinschränkung, zeitweiligen Schulterbeschwerden links nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion 2003, wiederkehrendem Weichteilreiz beider Ellenbogengelenke ohne Funktionsminderung sowie zeitweilig Kniebeschwerden und Zustand nach Meniskusresektion links ohne Funktionseinschränkungen. Dies entnimmt der Senat dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. R., das er im Wege des Urkundsbeweises verwerten konnte (vgl. etwa Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 14. November 2013 – B 9 SB 10/13 B – in juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 – B 2 U 8/07 R – in juris, Rn. 51), sowie der sachverständigen Zeugenaussage des Orthopäden D ...
(2) Die festgestellten körperlichen Gesundheitsstörungen schränken das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in qualitativer Hinsicht ein. Ausgeschlossen sind das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm vor dem Körper bzw. mit ausgestrecktem Arm über zehn Kilogramm. Der Senat entnimmt dies dem Reha-Entlassungsbericht des Dr. J ... Damit ist der Ausschluss häufiger Zwangshaltungen der Wirbelsäule, den Dr. R. für notwendig erachtet hat, bereits berücksichtigt.
Zeitliche Leistungseinschränkungen folgen aus den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht. Es entspricht allgemeiner Erkenntnis, dass orthopädischen Befunden in aller Regel durch qualitative Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden kann und dass solche Gesundheitsbeeinträchtigungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in der Lage sind, die berufliche Leistungsfähigkeit auch in zeitlicher Hinsicht zu limitieren (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2007 – L 3 R 1341/06 –; Urteil des Senats vom 23. Januar 2015 – L 4 R 5008/13 – beide nicht veröffentlicht [n.v.]). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger eine solche exzeptionelle Situation vorliegt, zumal sowohl Dr. J. als auch Dr. R. und der sachverständige Zeuge D. eine Beschränkung der Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich nicht angenommen haben.
(3) Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz vermittelt werden kann oder nicht, ist für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht erheblich. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Maßgebend ist, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich für mindestens sechs Stunden zu verrichten, er also in diesem zeitlichen Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann, wovon im Regelfall ausgegangen werden kann (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 13 R 78/09 R – in juris, Rn. 31). Dies bejaht der Senat wie zuvor dargelegt.
(4) Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegen nicht vor. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten (siehe – auch zum Folgenden – etwa Urteil des Senats vom 21. November 2014 – L 4 R 4797/13 – n.v.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten.
Dies ist hier nicht der Fall. Zwar liegen beim Kläger die aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen vor, diese sind jedoch nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen. Darin ist weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu sehen. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nur vor, wenn bereits eine erhebliche (krankheitsbedingte) Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Hierzu können – unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände – beispielsweise Einäugigkeit, Einarmigkeit und Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit sowie besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz zählen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R – in juris, Rn. 28 m.w.N.). Keine dieser Fallkonstellationen ist bei dem Kläger vorhanden.
(5) Auch die Wegefähigkeit des Klägers war und ist gegeben. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit eines Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle in zumutbarer Zeit aufsuchen zu können. Das BSG hat dieses Vermögen nur dann für gegeben erachtet, wenn es dem Versicherten möglich ist, Entfernungen von über 500 Metern zu Fuß zurückzulegen, weil davon auszugehen ist, dass derartige Wegstrecken üblicherweise erforderlich sind, um Arbeitsstellen oder Haltestellen eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 73/90 – in juris, Rn. 16 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 21/10 R – in juris, Rn. 21 f.; Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 79/11 R – in juris, Rn. 19 f.). Der Kläger ist in der Lage, eine Gehstrecke von 500 Metern viermal in weniger als 20 Minuten täglich zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Aus den ärztlichen Äußerungen ergeben sich keine Befunde, die für eine unter den genannten Maßstäben eingeschränkte Gehfähigkeit des Klägers sprechen.
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
aa) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 RV-Altergrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderer Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in juris, Rn. 16; Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R – in juris, Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 19/04 R – in juris, Rn. 15). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in juris, Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 2001 – B 8 KN 14/00 R – in juris, Rn. 15 f.) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem sogenannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Innerhalb der Gruppe der angelernten Arbeiter differenziert das BSG nochmals hinsichtlich der Versicherten, die der oberen und unteren Gruppe der Angelernten angehören. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in juris, Rn. 19). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – in juris, Rn. 33).
bb) Maßgeblich ist beim Kläger seine von ihm zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma S ... Der Kläger kann daher Berufsschutz nicht mit Blick auf die frühere Tätigkeit bei der K GmbH für sich geltend machen. Die Tätigkeit des Klägers bei der Firma S. ist allenfalls der Gruppe der (einfachen) Facharbeiter zuzuordnen. Einen darüber hinausgehenden Berufsschutz macht der Kläger auch nicht geltend; er ist auch nicht ersichtlich.
Mit dem Berufsschutz des Facharbeiters kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall (so zuletzt etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.).
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden). Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach Vergütungsgruppe X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (Vergütungsgruppe IX BAT a.F.), schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (Vergütungsgruppe VII bis V BAT a.F.). Die Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. handelte es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des LSG Baden-Württemberg wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 5 RJ 91/89 – in juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 11. Oktober 2006 – L 5 R 4635/05 – n.v. – m.w.N und vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 –, in juris Rn. 35). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Facharbeitern ist die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der Vergütungsgruppe BAT VIII a.F.) auch weiterhin sozial zumutbar (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 – L 4 R 1965/12 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 39).
Die früher in Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nunmehr der Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zugeordnet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 39; LSG Bayern, Urteil vom 13. August 2013 – L 1 R 702/11 – in juris, Rn. 60 f.) und – nach wie vor – ihrer Wertigkeit nach als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 – L 2 R 1704/11 – in juris, Rn. 47; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011 – L 5 R 4032/10 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – in juris Rn 31 ff; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – in juris, Rn. 35).
cc) Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der jetzt in Entgeltgruppe 3 TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (Vergütungsgruppe VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 40). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach Vergütungsgruppe X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in Vergütungsgruppe VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – m.w.N., n.v.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 42 m.w.N.). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag zwar gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein, sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011 – L 5 R 4032/10 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – in juris R. 33).
Der Kläger kann die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe 3 TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Arbeit des Registrators weist vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von drei Monaten nicht zu vermittelnde – Computerkenntnisse (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 – L 4 R 1965/12 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005 – L 11 RJ 4993/03 – in juris, Rn. 46, unter Hinweis auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – in juris, Rn. 37). Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht allgemein bedingt (BSG, Urteil vom 8. September 1982 – 5b RJ 16/81 – in juris, Rn. 11), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.), zumal dann, wenn er – wie hier – für sich beansprucht, in seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung verschiedenste Tätigkeiten verrichtet zu haben ("alles machen und auch können musste").
Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht – zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.). Der Kläger hat hierzu auch nichts geltend gemacht und nur die soziale Zumutbarkeit der Tätigkeit des Registrators für Facharbeiter – pauschal – abgestritten.
dd) Eine Tätigkeit als Registrator ist dem Kläger auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbar.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegend sitzender Tätigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden). In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen sind nicht erforderlich, die Grenze liegt im Einzelfall bei bis zu fünf Kilogramm. Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern ist generell nicht mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden, da dies von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation abhängig ist. Die Tätigkeit wird mit gelegentlichem Wechsel der Körperposition von Gehen, Stehen und Sitzen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit ausgeübt. Lasten von über zehn Kilogramm sind nicht zu heben oder zu tragen, da dem Registrator Hilfsmittel wie insbesondere Aktenwagen zur Verfügung stehen. Zumindest häufiges Bücken und häufige Überkopfarbeiten fallen ebenfalls generell nicht an bzw. können durch entsprechende Arbeitsplatzgestaltung und -organisation vermieden werden (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28. April 2010 - in juris, Rn. 40). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu fünf Kilogramm (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 - in juris, Rn. 37). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005 – L 11 RJ 4993/03 - in juris, Rn. 42, unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Mit den oben festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers (kein Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm vor dem Körper bzw. mit ausgestrecktem Arm über zehn Kilogramm) ist eine solche Tätigkeit ohne Weiteres vereinbar.
ee) Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen der Auffassung der Klägers auch in ausreichendem Umfang (so bereits Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 L 4 R 1965/12 – n.v., im Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil von 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – in juris, Rn. 32, dort unter Hinweis auf eingeholte Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie auf den Umstand tarifvertraglicher Erfassung).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. August 2012.
Der Kläger ist am 1956 geboren. Er hat keinen Beruf erlernt. Eine von August 1971 bis September 1974 durchgeführte Ausbildung zum Heizungsmonteur schloss er nicht ab. Anschließend war er von November 1974 bis Juli 1981 als Gemeindearbeiter sowie vom 17. August 1981 bis zum 31. Dezember 2005 als Bauhelfer bei der K. GmbH Bauunternehmung (im Folgenden: K GmbH) in G. versicherungspflichtig beschäftigt. Laut Arbeitszeugnis der K GmbH vom 31. Dezember 2005 war er als Bauhelfer eingestellt und im Laufe der Zeit als Maschinist eingesetzt worden. Zuletzt sei er als Vorarbeiter tätig gewesen und habe selbstständig eine Baukolonne geleitet. Von Januar 2006 bis Juli 2011 war der Kläger bei der Firma K. S. Baggerbetrieb (im Folgenden: Firma S.) in W.-N. als Baggerfahrer, Fahrer von Lastkraftwagen (Lkw) bzw. Bauarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer der Firma S. gab auf Anfrage der Beklagten unter dem 27. November 2012 zu dieser Beschäftigung an, der Kläger habe angelernte Arbeiten mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren und ungelernte Arbeiten mit weniger als drei Monaten Anlernzeit verrichtet. Er habe für das Baggerfahren durch das Bestehen des Baggerführerscheins sowie für das Lkw-Fahren durch das Bestehen des Lkw-Führerscheins die für eine Facharbeitertätigkeit erforderliche Qualifikation erlangt. Die Frage, ob der Kläger nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes eingesetzt gewesen sei, wurde mit "Nein" beantwortet. Der Kläger habe einen Stundenlohn von EUR 14,50 erhalten. Seit Juli 2011 ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Vom 15. Dezember 2011 bis zum 12. Januar 2012 befand sich der Kläger zur stationären Rehabilitation in der R.-klinik in B. R ... Im Entlassungsbericht vom 12. Januar 2012 teilte Dr. J. als Diagnosen eine Spinalkanalstenose in Höhe LWK 5/SWK 1, eine osteoligamentäre Dekompression LWK 5/SWK 1 am 1. Dezember 2011 sowie Coxarthrose rechts mit. Der Kläger könne die Tätigkeit als Bauarbeiter unter drei Stunden, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm vor dem Körper bzw. mit ausgestreckten Armen und über zehn Kilogramm, Zwangshaltungen, Bücken, fixiertes Sitzen sowie Stoß- und Erschütterungsbelastungen seien zu meiden.
Der Kläger beantragte am 3. August 2012 Rente wegen Erwerbsminderung.
Im Auftrag der Beklagten erstellte der Chirurg Dr. R. aufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 18. September 2012 am selben Tag ein ärztliches Gutachten. Er diagnostizierte chronische Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei deutlich degenerativen Veränderungen und Zustand nach osteoligamentärer Dekompression L 5/S 1 im Dezember 2011 ohne Wurzelreizzeichen und Funktionseinschränkungen, eine Coxarthrose beidseits mit Funktionseinschränkung sowie mehrere Basaliome am Kopf und Rezidiv am Nasenflügel. Als Nebendiagnosen hielt er zeitweilige Schulterbeschwerden links nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion 2003, wiederkehrenden Weichteilreiz beider Ellenbogengelenke ohne Funktionsminderung sowie zeitweilig Kniebeschwerden und Zustand nach Meniskusresektion links ohne Funktionseinschränkungen fest. Leichte Wechseltätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule könnten sechs Stunden und mehr täglich verrichtet werden. Als Bauarbeiter sei der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich leistungsfähig. Die sozialmedizinisch relevante Gehstrecke könne der Kläger zurücklegen.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 ab. Er könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Solche Tätigkeiten seien ihm aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdeganges zumutbar, so dass er auch nicht berufsunfähig sei.
Den hiergegen am 28. Dezember 2012 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2013 zurück. Dem Kläger seien noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne längere Wirbelsäulenzwangshaltungen täglich sechs Stunden und mehr zumutbar. Sein bisheriger Beruf sei die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Bauarbeiter. In dieser Tätigkeit sei er weder als Facharbeiter noch in einer gehobenen angelernten Tätigkeit beschäftigt gewesen. Daher gehöre er zum Kreis der ungelernten Arbeiter und könne auf alle gesundheitlich zumutbaren ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Die konkrete Benennung einer Tätigkeit sei angesichts der Vielzahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen ungelernten Tätigkeiten nicht erforderlich. Selbst wenn der Kläger eine Tätigkeit eines oberen Angelernten verrichtet haben sollte, sei er auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar.
Hiergegen richtete sich die am 6. Juni 2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Der Kläger trug vor, seit 1974 auf dem Bau tätig gewesen zu sein und sich in 39 Jahren erhebliche Fachkenntnisse angeeignet zu haben. Bis zum 31. Dezember 2005 sei er über 34 Jahre bei der K GmbH beschäftigt gewesen. Dort habe er als Baggerfahrer angefangen, zuletzt sei er als Capo tätig gewesen. Er sei dann zur Firma S. gewechselt. Hierbei handele es sich um eine Firma mit nur wenigen Mitarbeitern, bei welcher der Chef selbst mitarbeite. Hier müsse jeder Mitarbeiter alles können. Bei ihm sei daher sehr wohl davon auszugehen, dass er einem Facharbeiter gleichzustellen sei. Dies ergebe sich auch aus seiner Entlohnung. Sein Stundenlohn habe zuletzt EUR 14,50 betragen. Dieser Stundenlohn entspreche mindestens der Lohngruppe V des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe. Zu dieser Lohngruppe gehörten nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Vorarbeiter/Baumaschinenvorarbeiter. Bei ihm könne daher nicht von einem ungelernten Arbeiter gesprochen werden. Er verfüge mindestens über Facharbeiterkenntnisse, so dass eine konkrete Verweisungstätigkeit erforderlich sei. Aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen sei es ihm nicht mehr möglich, seinen Beruf auszuüben. Soweit sein letzter Arbeitgeber auf Anfrage der Beklagten die Frage, ob er nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufes eingesetzt gewesen sei, mit "nein" beantwortet habe, sei dies darauf zurückzuführen, dass der Fragebogen offensichtlich nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem beauftragten Steuerberater ausgefüllt worden sei. Tatsächlich sei er bei der Firma S. sowohl als Baggerfahrer als auch mit sonstigen auf dem Bau anfallenden Tätigkeiten betraut gewesen. Somit habe auch er Facharbeitertätigkeiten ausüben müssen. Der Kläger war der Ansicht, dass er nicht nur in die dritte Stufe der angelernten Arbeiter, sondern in die zweite Stufe der Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren ausübten, einzustufen sei. Er verwies auf das Arbeitszeugnis der K GmbH vom 31. Dezember 2005. Der Beruf des Baugeräteführers sei ein Ausbildungsberuf. Die Ausbildung dauere drei Jahre. Er könne daher nicht auf Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder Registrator verwiesen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass diese Verweisungstätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden, jedenfalls nicht in der freien Wirtschaft. Die Post würde heutzutage überwiegend elektronisch verschickt. Dies gelte für die freie Wirtschaft ebenso wie zunehmend für den Öffentlichen Dienst. Ferner sei er auch nicht mehr in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft habe der Kläger höchstens angelernte Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von maximal zwei Jahren ausgeübt. Sollte die Tätigkeit des Klägers trotzdem als die eines Facharbeiters anzusehen sein, so wäre ihm nach derzeitigem Stand die Tätigkeit eines Registrators zumutbar.
Das SG befragte den Facharzt für Orthopädie und Chirotherapie D. schriftlich als sachverständigen Zeugen. Dieser berichtete unter dem 14. November 2013 von einer Operation des Klägers im Bereich der Bandscheibe L 5/S 1 rechts am 7. November 2013. Zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers könne so kurz nach der operativen Therapie keine Aussage getroffen werden. Unter dem 30. Mai 2014 äußerte sich der Arzt D. erneut schriftlich auf Anfrage des SG. Im Nachgang zu einer Operation vom 1. Dezember 2011 habe sich nach primärer Besserung zunächst eine Zunahme der Beschwerdesymptomatik sowie zusätzlich eine schwere Hüftarthrose rechts und ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit Nackenschmerzen und Zervicobrachialgien rechts gezeigt. Nach einer kernspintomographisch festgestellten fortschreitenden Degeneration der Bandscheibe L 5/S 1 und nach ausgeprägter konservativer Therapie ohne Besserung sei die Entscheidung zur Revisionsoperation am 7. November 2013 erfolgt. Im Verlauf habe sich eine Besserung der Beschwerdesymptomatik bei immer noch bestehenden starken Rückenschmerzen gezeigt. Die konservative Therapie sei fortgesetzt worden. Es bestünden chronische Nervenwurzelreizungen und sensible sowie motorische Ausfälle ins Dermatom S 1 rechts mit Glutealschwäche beidseits. Dies wirke sich deutlich auf die beruflichen Tätigkeiten nachteilig aus, da der Kläger ein chronisches Rückenschmerzsyndrom mit Lumboischialgie rechts und auch eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts habe. Die Tätigkeit als Leiter einer Baukolonne könne der Kläger aufgrund der zwei durchgeführten Operationen und der fortschreitenden Coxarthrose rechts nicht durchführen. Er gehe aber davon aus, dass leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden täglich zu verrichten seien.
Eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule des Klägers vom 13. Juni 2014 zeigte nach dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief des Radiologen Dr. Sc. vom gleichen Tag eine fortgeschrittene osteochondrotische Veränderung L 5/S 1, narbige Veränderungen rechts mit Verziehung des Duralsacks nach rechts bei Zustand nach Operation, eine Foramenstenose beidseits (rechts ausgeprägter als links knöchern) sowie durch zirkumferenten Bandscheibenvorfall Kompression in den Nervenwurzeln von S 1 beidseits im Segment L 5/S 1.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2014 ab. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Das SG stützte sich auf das Gutachten des Dr. R. sowie die schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen des Orthopäden D ... Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Maßgeblich sei die von ihm zuletzt bei der Firma S. ausgeübte Tätigkeit mit Bauarbeiten, Baggerfahren und Lkw-Fahren. Diese Tätigkeiten könne der Kläger aufgrund der orthopädischen Beschwerden nicht mehr verrichten. Dabei handele es sich um angelernte Arbeiten mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren bzw. um ungelernte Arbeiten. Eine Qualifikation habe der Arbeitgeber lediglich im Hinblick auf das Vorliegen des Baggerführerscheins und des Lkw-Führerscheins beschrieben. Soweit der Kläger hinsichtlich der Arbeitgeberauskunft bemängelt habe, diese sei nicht vom Betriebsinhaber selbst, sondern vom Steuerberater des Arbeitgebers ausgestellt worden, vermöge dies keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu begründen, da davon auszugehen sei, dass der Steuerberater die Angaben in Absprache mit dem Betriebsinhaber gemacht habe. Ausgehend von diesen Angaben könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers allenfalls dem Bereich der oberen Angelernten zugeordnet werden. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, er sei in dem kleinen Betrieb nicht nur als Baggerfahrer, sondern auch mit den sonstigen auf dem Bau anfallenden Tätigkeiten betraut worden, rechtfertige dies nicht den Schluss auf das Vorliegen einer Facharbeitertätigkeit. Die Ausführung von Bauarbeiten habe der Arbeitgeber in der erteilten Arbeitgeberauskunft bescheinigt, jedoch insoweit lediglich eine Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren angegeben. Konkrete Tätigkeiten, die das Vorliegen einer Facharbeiterqualifikation erforderlich machen würden, habe der Kläger selbst nicht vorgetragen. Soweit der Kläger außerdem im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit bei der K GmbH das Vorliegen einer Facharbeitertätigkeit geltend gemacht habe, sage dies nichts über die qualitative Einordnung der zuletzt auf Dauer ausgeübten Tätigkeit bei der Firma S. aus. Es könne allerdings dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Rahmen des Mehrstufenschemas der Gruppe der Facharbeiter oder der Gruppe der Angelernten, ggf. jener der gehobenen Angelernten, zuzuordnen sei. Denn selbst wenn der Kläger als Facharbeiter einzustufen wäre, könne er zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators bzw. auf diejenige eines Mitarbeiters in der Poststelle nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verwiesen werden. Derartige Tätigkeiten existierten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Sie seien dem Kläger sozial zumutbar. Auch könne er die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Einer Tätigkeit als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter stünden auch keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Das gesundheitliche Belastungsprofil einer Tätigkeit als Registrator sei geprägt durch Arbeiten im Sitzen, aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht seien überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen sei nicht notwendig; ggf. müsse mit Aktenstücken bis zehn Kilogramm Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kämen nicht vor. Der Kläger könne mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen die genannten Verweisungstätigkeiten ausführen. Auch wenn aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden ggf. Lasten von über zehn Kilogramm nicht gehoben bzw. getragen werden könnten, stehe dies einer Verweisung nicht im Wege. Denn für die Benennung einer Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf alle in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Ausreichend sei vielmehr die grundsätzliche Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass in ausreichender Zahl Arbeitsplätze vorhanden seien. Dies sei der Fall.
Gegen den ihm am 4. August 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. August 2014 Berufung eingelegt. Der Kläger behauptet, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage zu sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten. Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente vorlägen. Er habe mehrere Jahrzehnte Berufserfahrung auf dem Bau und sei somit sehr wohl als Facharbeiter anzusehen. Er verweist auf seine Tätigkeit bei der K GmbH. Bei der Firma S. habe er überwiegend Bagger und Lkw gefahren. Es seien aber auch andere typische Bauarbeiten angefallen, wie z. B. Abbrucharbeiten usw. Er habe jeweils selbstständig gearbeitet. Teilweise habe er auch mit dem Chef zusammengearbeitet. Auch diese Tätigkeit entspreche einer Facharbeitertätigkeit, da es sich um einen kleinen Betrieb gehandelt habe, so dass jeder alles habe machen und auch können müssen. Es sei daher eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Er sei nicht auf eine Tätigkeit eines Registrators verweisbar. Für die Tätigkeit des Registrators sei eine Anlernzeit von maximal drei Monaten notwendig. Facharbeiter dürften jedoch nur auf Berufe verwiesen werden, die eine Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten benötigten. Hinzu komme, dass die von der Beklagten genannten Stellen als Registratoren- bzw. Poststellen-Mitarbeiter nicht in dem Ausmaße vorhanden seien, wie dies das SG dargelegt habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2014 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, ab dem 1. August 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihren bisherigen Vortrag sowie die erstinstanzliche Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, dass ausweislich der im Verwaltungsverfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft der Kläger als gehobener Angelernter und gerade nicht als Facharbeiter einzustufen sei. Die soziale Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter ergebe sich daraus, dass diese Tätigkeiten von den Tarifvertragsparteien in der Entgeltordnung zum TV-L durch die tarifliche Einstufung in die Entgeltgruppe 3 in ihrem qualitativen Wert dem Leitberuf des angelernten Arbeiters gleichgestellt worden seien.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung bedarf, weil der Kläger Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig.
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. August 2012 (vgl. § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
a) Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden pro Tag verrichten kann.
(1) Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers betreffen, soweit sie für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit erheblich sind, das orthopädische Fachgebiet. Der Kläger leidet unter chronischen Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei deutlich degenerativen Veränderungen und Zustand nach osteoligamentärer Dekompression L 5/S 1 im Dezember 2011 sowie nach einer Revisionsoperation L 5/S 1 im November 2013, chronischen Nervenwurzelreizungen und sensiblen sowie motorischen Ausfälle ins Dermatom S 1 rechts mit Glutealschwäche beidseits, einem chronischen Halswirbelsäulensyndrom mit Nackenschmerzen und Zervicobrachialgien rechts, einer Coxarthrose beidseits (rechts schwer) mit Funktionseinschränkung, zeitweiligen Schulterbeschwerden links nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion 2003, wiederkehrendem Weichteilreiz beider Ellenbogengelenke ohne Funktionsminderung sowie zeitweilig Kniebeschwerden und Zustand nach Meniskusresektion links ohne Funktionseinschränkungen. Dies entnimmt der Senat dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. R., das er im Wege des Urkundsbeweises verwerten konnte (vgl. etwa Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 14. November 2013 – B 9 SB 10/13 B – in juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 – B 2 U 8/07 R – in juris, Rn. 51), sowie der sachverständigen Zeugenaussage des Orthopäden D ...
(2) Die festgestellten körperlichen Gesundheitsstörungen schränken das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in qualitativer Hinsicht ein. Ausgeschlossen sind das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm vor dem Körper bzw. mit ausgestrecktem Arm über zehn Kilogramm. Der Senat entnimmt dies dem Reha-Entlassungsbericht des Dr. J ... Damit ist der Ausschluss häufiger Zwangshaltungen der Wirbelsäule, den Dr. R. für notwendig erachtet hat, bereits berücksichtigt.
Zeitliche Leistungseinschränkungen folgen aus den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht. Es entspricht allgemeiner Erkenntnis, dass orthopädischen Befunden in aller Regel durch qualitative Leistungseinschränkungen Rechnung getragen werden kann und dass solche Gesundheitsbeeinträchtigungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in der Lage sind, die berufliche Leistungsfähigkeit auch in zeitlicher Hinsicht zu limitieren (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2007 – L 3 R 1341/06 –; Urteil des Senats vom 23. Januar 2015 – L 4 R 5008/13 – beide nicht veröffentlicht [n.v.]). Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger eine solche exzeptionelle Situation vorliegt, zumal sowohl Dr. J. als auch Dr. R. und der sachverständige Zeuge D. eine Beschränkung der Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich nicht angenommen haben.
(3) Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz vermittelt werden kann oder nicht, ist für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht erheblich. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Maßgebend ist, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich für mindestens sechs Stunden zu verrichten, er also in diesem zeitlichen Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein kann, wovon im Regelfall ausgegangen werden kann (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 13 R 78/09 R – in juris, Rn. 31). Dies bejaht der Senat wie zuvor dargelegt.
(4) Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegen nicht vor. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten (siehe – auch zum Folgenden – etwa Urteil des Senats vom 21. November 2014 – L 4 R 4797/13 – n.v.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten.
Dies ist hier nicht der Fall. Zwar liegen beim Kläger die aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen vor, diese sind jedoch nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen. Darin ist weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu sehen. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nur vor, wenn bereits eine erhebliche (krankheitsbedingte) Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Hierzu können – unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände – beispielsweise Einäugigkeit, Einarmigkeit und Einschränkungen der Arm- und Handbeweglichkeit sowie besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz zählen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R – in juris, Rn. 28 m.w.N.). Keine dieser Fallkonstellationen ist bei dem Kläger vorhanden.
(5) Auch die Wegefähigkeit des Klägers war und ist gegeben. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit eines Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle in zumutbarer Zeit aufsuchen zu können. Das BSG hat dieses Vermögen nur dann für gegeben erachtet, wenn es dem Versicherten möglich ist, Entfernungen von über 500 Metern zu Fuß zurückzulegen, weil davon auszugehen ist, dass derartige Wegstrecken üblicherweise erforderlich sind, um Arbeitsstellen oder Haltestellen eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 73/90 – in juris, Rn. 16 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 21/10 R – in juris, Rn. 21 f.; Urteil vom 12. Dezember 2011 – B 13 R 79/11 R – in juris, Rn. 19 f.). Der Kläger ist in der Lage, eine Gehstrecke von 500 Metern viermal in weniger als 20 Minuten täglich zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Aus den ärztlichen Äußerungen ergeben sich keine Befunde, die für eine unter den genannten Maßstäben eingeschränkte Gehfähigkeit des Klägers sprechen.
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
aa) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 RV-Altergrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderer Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in juris, Rn. 16; Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5 RJ 34/97 R – in juris, Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 19/04 R – in juris, Rn. 15). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in juris, Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 2001 – B 8 KN 14/00 R – in juris, Rn. 15 f.) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem sogenannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Innerhalb der Gruppe der angelernten Arbeiter differenziert das BSG nochmals hinsichtlich der Versicherten, die der oberen und unteren Gruppe der Angelernten angehören. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994 – 13 RJ 35/93 – in juris, Rn. 19). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – in juris, Rn. 33).
bb) Maßgeblich ist beim Kläger seine von ihm zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma S ... Der Kläger kann daher Berufsschutz nicht mit Blick auf die frühere Tätigkeit bei der K GmbH für sich geltend machen. Die Tätigkeit des Klägers bei der Firma S. ist allenfalls der Gruppe der (einfachen) Facharbeiter zuzuordnen. Einen darüber hinausgehenden Berufsschutz macht der Kläger auch nicht geltend; er ist auch nicht ersichtlich.
Mit dem Berufsschutz des Facharbeiters kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall (so zuletzt etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.).
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden). Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach Vergütungsgruppe X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (Vergütungsgruppe IX BAT a.F.), schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (Vergütungsgruppe VII bis V BAT a.F.). Die Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. handelte es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des LSG Baden-Württemberg wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 5 RJ 91/89 – in juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 11. Oktober 2006 – L 5 R 4635/05 – n.v. – m.w.N und vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 –, in juris Rn. 35). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Facharbeitern ist die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der Vergütungsgruppe BAT VIII a.F.) auch weiterhin sozial zumutbar (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 – L 4 R 1965/12 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 39).
Die früher in Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nunmehr der Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zugeordnet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 39; LSG Bayern, Urteil vom 13. August 2013 – L 1 R 702/11 – in juris, Rn. 60 f.) und – nach wie vor – ihrer Wertigkeit nach als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2013 – L 2 R 1704/11 – in juris, Rn. 47; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011 – L 5 R 4032/10 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – in juris Rn 31 ff; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – in juris, Rn. 35).
cc) Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der jetzt in Entgeltgruppe 3 TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (Vergütungsgruppe VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 40). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach Vergütungsgruppe X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in Vergütungsgruppe VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – m.w.N., n.v.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach Vergütungsgruppe BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (LSG Bayern, Urteil vom 28. April 2010 – L 1 R 807/09 – in juris, Rn. 42 m.w.N.). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag zwar gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein, sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2011 – L 5 R 4032/10 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – in juris R. 33).
Der Kläger kann die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen Vergütungsgruppe VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe 3 TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Arbeit des Registrators weist vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von drei Monaten nicht zu vermittelnde – Computerkenntnisse (Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 – L 4 R 1965/12 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005 – L 11 RJ 4993/03 – in juris, Rn. 46, unter Hinweis auf eine Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 – in juris, Rn. 37). Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht allgemein bedingt (BSG, Urteil vom 8. September 1982 – 5b RJ 16/81 – in juris, Rn. 11), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.), zumal dann, wenn er – wie hier – für sich beansprucht, in seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung verschiedenste Tätigkeiten verrichtet zu haben ("alles machen und auch können musste").
Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht – zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v.). Der Kläger hat hierzu auch nichts geltend gemacht und nur die soziale Zumutbarkeit der Tätigkeit des Registrators für Facharbeiter – pauschal – abgestritten.
dd) Eine Tätigkeit als Registrator ist dem Kläger auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbar.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegend sitzender Tätigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2014 – L 5 R 2514/14 – n.v. – auch zum Folgenden). In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen sind nicht erforderlich, die Grenze liegt im Einzelfall bei bis zu fünf Kilogramm. Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern ist generell nicht mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden, da dies von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation abhängig ist. Die Tätigkeit wird mit gelegentlichem Wechsel der Körperposition von Gehen, Stehen und Sitzen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit ausgeübt. Lasten von über zehn Kilogramm sind nicht zu heben oder zu tragen, da dem Registrator Hilfsmittel wie insbesondere Aktenwagen zur Verfügung stehen. Zumindest häufiges Bücken und häufige Überkopfarbeiten fallen ebenfalls generell nicht an bzw. können durch entsprechende Arbeitsplatzgestaltung und -organisation vermieden werden (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28. April 2010 - in juris, Rn. 40). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu fünf Kilogramm (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – L 13 R 596/09 - in juris, Rn. 37). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005 – L 11 RJ 4993/03 - in juris, Rn. 42, unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Mit den oben festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers (kein Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm vor dem Körper bzw. mit ausgestrecktem Arm über zehn Kilogramm) ist eine solche Tätigkeit ohne Weiteres vereinbar.
ee) Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen der Auffassung der Klägers auch in ausreichendem Umfang (so bereits Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 L 4 R 1965/12 – n.v., im Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Urteil von 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 – in juris, Rn. 32, dort unter Hinweis auf eingeholte Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie auf den Umstand tarifvertraglicher Erfassung).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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