L 3 R 323/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 700/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 323/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KS 2/15 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Heranziehung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 7.626,38 EUR streitig.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u.a. Film-und Videoproduktionen herstellt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört z.B. die tagesaktuelle Berichterstattung für öffentlich-rechtliche Sendeanstalten, wie die Tagesschau, sowie auch Liveübertragungen von Sportveranstaltungen. Die Beklagte führte am 30. November 2007 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Ausweislich des Protokolls der Schlussbesprechung am 26. März 2008 wurde die Klägerin im Rahmen der Prüfung ihrer Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG für die Entgelte der hinter der Kamera tätigen R.S., E. T., A. K. und W. M. zur genauen Klassifizierung von deren Tätigkeiten aufgefordert.

Mit Schreiben vom 15. April 2008 teilte die Klägerin mit, die o.g. Kameramänner würden freiberuflich eingesetzt. Im Bereich der elektronischen Berichterstattung erhalte sie vom Auftraggeber, in der Regel von öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, eine Anfrage zur Bereitstellung eines Kamerateams. Schwerpunkt der Tätigkeit sei die ausschließliche Bereitstellung technischer Mittel und fachlich versierter und ihrerseits freiberuflicher Kameraleute und Assistenten. Die Redaktion erfolge durch den Auftraggeber, der in die Arbeit des Kameramanns jederzeit regulierend eingreifen könne und dessen Eigenverantwortung mithin begrenze. Die geistige Oberleitung und Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk liege beim Auftraggeber. Im Rahmen der elektronischen Berichterstattung biete sie ein fertiges künstlerisch geprägtes Werk weder an noch verkaufe sie es. Im Bereich der Auftragsproduktion werde sie wiederum in der Regel von öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten mit der Produktion einer Reportage oder Dokumentation oder ähnlich festgelegten Inhalts beauftragt. Der Produktionsfirma - der Klägerin - obliege es dann, die entsprechenden Schritte bis zur Gesamtherstellung des Werkes zu übernehmen. Insoweit sei der eigenschöpferische künstlerische Charakter der Tätigkeit der Klägerin als solches zu bejahen. Die eigentliche künstlerische Oberleitung des jeweiligen Projektes, insbesondere die inhaltliche Ausgestaltung des definierten Themenbereichs, liege hingegen beim beauftragten Autor bzw. Regisseur, nach dessen Anweisungen der Kameramann arbeite und diese in technischer Hinsicht umsetze. Die Klägerin legte ferner Rechnungen von E. T. vom 25. Februar 2003, dem Kameramann/Fotojournalist A.K. vom 6. Dezember 2004 und dem Bildjournalist/Freien Kameramann R. S. vom 31. Januar 2005 vor; insoweit wird auf Bl. 53 bis 55 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Auf dem bei der Beklagten am 28. April 2008 eingegangenen Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG kreuzte die Klägerin an, sie sei Hersteller bespielter Bild- und Tonträger (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung). Gelegentlich - einmal jährlich - würden Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 22. August 2008 im Prüfzeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 die Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG fest und forderte eine KSA in Höhe von insgesamt 7.626,38 EUR. Die Abgabepflicht sei gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG festzustellen, weil die Klägerin die Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern betreibe. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass von ihr nicht nur gelegentlich selbstständige Künstler/Publizisten beauftragt würden, um für sie künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zu erbringen. Unerheblich bei der Beurteilung der Künstlereigenschaft der Kameraleute sei die Tatsache, dass deren eigenschöpferischer Entfaltungsspielraum durch Vorgaben eines Regisseurs oder Autors eingeschränkt werde bzw. werden könne. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 4. März 2004 (Az.: B 3 KR 15/03 R) deutlich gemacht, dass es nicht auf die für jeden Auftrag einzelne Gestaltung der Tätigkeit ankomme, sondern das Berufsfeld im Allgemeinen für die Beurteilung der Abgabepflicht ausschlaggebend sei. In dem Urteil werde darauf hingewiesen, dass ausdrücklich alle Berufsgruppen als künstlerisch angesehen würden, die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführt seien. Dort seien in der Berufsgruppe "Fotodesigner" künstlerische Fotografen, Lichtbildner, Kameramänner und Werbefotografen genannt (BT-Drucks. 7/3071, S. 7). Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Kameramann grundsätzlich als künstlerisch Tätiger zu betrachten sei. Werde er auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit für den Auftraggeber aktiv, sei die Vergütung bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage zur KSA zu berücksichtigen. Der dem Bescheid beigefügten Anlage "Berechnung der Künstlersozialabgabe" ist die Zusammenstellung der zu zahlenden KSA zu entnehmen.

Mit dem am 25. September 2008 erhobenen Widerspruch stellte die Klägerin zunächst klar, dass sie sich nicht gegen die festgestellte Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG wende. Der Widerspruch betreffe lediglich die Einbeziehung der beauftragten Kameramänner und die insoweit geleisteten Entgelte. Bei den Kameramännern handele es sich nicht um Künstler nach dem KSVG. Das Berufsbild eines Kameramannes entspreche vielmehr dem eines qualifizierten Technikers. Der Kameramann erschaffe kein eigenes Kunstwerk, sondern bediene lediglich eine Kamera unter vollständigem Einfluss des Regisseurs und/oder des jeweiligen Redakteurs. Er sorge lediglich für das Funktionieren der Technik bzw. der technischen Ausrüstung und übe eine handwerkliche Tätigkeit aus. Die Kameraführung erfolge nach Anweisung des Regisseurs ohne eigene Entscheidungsmöglichkeit des Kameramannes, so dass in dessen Arbeit kein eigener künstlerischer Beitrag einfließe. Es gebe nicht den "fachkundigen Blick hinsichtlich des aufzunehmenden Motivs oder Objektes". Der Kameramann bereite mit seiner Tätigkeit allenfalls eine fremde künstlerische Tätigkeit vor, was allerdings für eine Zugehörigkeit zum KSVG nicht genüge. Nach der Rechtsprechung des BSG sei auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs im KSVG bewusst verzichtet worden. Allerdings habe das BSG in der im angefochtenen Bescheid angegebenen Entscheidung das tatsächliche Berufsbild des Kameramannes, so wie er seitens der Klägerin eingesetzt werde, nicht erkannt. Letztlich erfolge eine Zuordnung der Kameramänner nur unter Heranziehung des sogenannten Künstlerberichts aus dem Jahr 1975, dem jedoch keinerlei Gesetzesqualität zukomme und der nach 33 Jahren die Veränderung des Berufsbildes des Kameramannes nicht mitvollzogen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Durch das BSG sei Rechtsprechung dazu geschaffen worden, was unter "Kunst" zu verstehen sei. Es bestünden auch keine Bedenken bezüglich der Anwendung des Künstlerberichts, zumal im Urteil des BSG vom 4. März 2004 explizit festgestellt werde, dass Kameraleute grundsätzlich zum künstlerischen Personenkreis gehörten.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 14. August 2009 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt. Sie berufe sich auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2007 (Az.: L 9 KR 132/04), wonach der Kunstbegriff ein eigenschöpferisches Tätigwerden voraussetze. Der Künstler müsse selbst ein (neues, eigengeschöpftes) Kunstwerk schaffen. Daran fehle es vorliegend, da die Kameraleute lediglich eine Kamera unter vollständigem Einfluss des allein eigenverantwortlichen Regisseurs und/oder des Redakteurs bedienten, der vor Ort den Kameraleuten über Kopfhörer anordne, welche Bildausschnitte und in welcher Form diese gefilmt werden sollten.

Mit Urteil vom 20. Juni 2012 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Der Abgabetatbestand des § 25 KSVG setze voraus, dass die Empfänger der in Rede stehenden Honorare selbstständige Künstler im Sinne des KSVG seien. Die Abgabepflicht knüpfe damit an die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG an, obwohl die agierenden Personen selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sein müssten. Die Abgabepflicht der kunstverwertenden Unternehmen sei jedoch von der Versicherungspflicht der Künstler entkoppelt, so dass auch solche Entgelte der Abgabenpflicht nach § 25 KSVG unterfielen, die an nicht selbst versicherungspflichtige Künstler bezahlt würden. Der Begriff des Künstlers im Sinne des § 25 Abs. 1 KSVG sei im Zusammenhang mit dem § 1, 2 KSVG zu sehen. Danach sei Künstler im Sinne des KSVG, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffe, ausübe oder lehre (§ 2 Satz 1). Auf eine aktuelle Definition des Kunstbegriffes habe der Gesetzgeber bewusst verzichtet. Dieser Begriff sei deshalb aus dem Regelungswerk des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Aus dem Material zum KSVG ergebe sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen solle, mit denen sich der Künstlerbericht aus dem Jahr 1975 beschäftige. Bei Berufstätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen in pauschaler Weise den künstlerischen Betätigungen zuzuordnen seien, habe es das BSG nicht als entscheidend angesehen, ob im Einzelfall ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum bei der Durchführung verbleibe. Die Zweckgebundenheit der Produkte stehe unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 25. November 2010 (Az.: B 3 KS 1/10 R) ihrer Einordnung als künstlerisch in keinem Fall entgegen. Dass dies tatsächlich auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspreche, folge aus den Materialien zum KSVG, wonach ausdrücklich alle "Berufsgruppen" als künstlerisch angesehen würden, die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführt seien. Dort seien in der Berufsgruppe "Fotodesigner" u.a. Kameramänner genannt. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin könne dieser Zuordnung zur genannten Kunstgattung nicht entnommen werden, dass nur der "künstlerisch tätige Kameramann" von der dort genannten Tätigkeit eines Kameramannes erfasst werde. Bei der Bildberichterstattung bedürfe es daher keines künstlerischen Aspekts. Schwerpunkt und Grund für die Einbeziehung seien das Abbilden von Personen, Gegenständen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung und der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert. Untermauert werde dies durch die gesetzliche Wertung des Kataloges der Unternehmen in § 24 Abs. 1 KSVG, die sich mit der "Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern" befassten. Maßgeblich sei allein die Herstellung der Bilder, die zwar keinen künstlerischen Aspekt erheben könne, aber ausschließlich oder zumindest wesentlich dazu bestimmt seien, in publizistischer Weise verwertet zu werden. Ob das vom Kameramann Aufgezeichnete einer weiteren Bearbeitung durch eine andere Person zugeführt werde, sei daher nicht entscheidend. Folglich unterlägen unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 4. März 2004 (Az.: B 3 KR 12/03 R) auch solche Unternehmen der Abgabepflicht, die in einem arbeitsteiligen Prozess an der Produktion von Aufnahmen auf Bild- und Tonträgern mitwirkten und dabei nicht nur die technische Ausrüstung zur Verfügung stellten oder für das Funktionen der Technik sorgten. Die Klägerin sei an den Aufnahmen nicht lediglich durch technische Unterstützung beteiligt, denn sie erstelle durch ihre Kamerateams selbst die Bild- und Tonaufnahmen, die - wenn auch erst nach Bearbeitung durch den Auftraggeber - später in das sendefertige Produkt eingingen. Die Höhe der zu entrichtenden KSA sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin habe hiergegen keine Einwände erhoben.

Gegen das ihr am 10. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. August 2012 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt und sich gegen die Pflicht zur Entrichtung der KSA gewandt. Sie betreibe bereits mit ihrem Unternehmen keine "Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern" im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KSVG, da es insoweit an der notwendigen Erbringung einer künstlerischen oder einer publizistischen Leistung mangele. Vielmehr erbringe sie ausschließlich technische Arbeiten. Jedenfalls unterfielen zumindest die Entgelte, die im Zusammenhang mit den Kameraleuten gezahlt würden, nicht der KSA. Den Tätigkeiten der bei ihr eingesetzten Kameraleute komme nicht einmal im Ansatz ein künstlerischer/publizistischer Aspekt zu. Diese übten mit der Kameraführung bzw. -bedienung vielmehr ausschließlich eine handwerkliche bzw. technische Tätigkeit aus. Gerade bei Sportveranstaltungen seien die Kameraleute letztlich nichts anderes als "Automaten". Sämtliche Einstellungen seien durch den Auftraggeber der Klägerin bis ins Kleinste vorgegeben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2009 aufzuheben.

Die Beklage beantragt,

die Berufung zurückweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend. Auch bei Aufnahme nach Weisung durch den Regisseur/Redakteur sei durchaus eine künstlerische Tätigkeit der Kameraleute gegeben. Der Kameramann werde in einem (gewissen) kreativen Prozess tätig, dessen Bedeutung nicht dadurch geschmälert werde, dass den Anweisungen des Regisseurs/Redakteurs gefolgt werde. Sie verweise auf die Informationsschrift Nr. 6 zur KSA, Stand September 2012, wonach die Tätigkeit eines Kameramannes im Künstlerkatalog enthalten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Klägerin ist zur Zahlung des KSA für die Kameraleute in Höhe von 7.626,38 EUR verpflichtet.

Die Künstlersozialkasse war zum vorliegenden Rechtsstreit nicht notwendig beizuladen (§ 75 SGG), da seit der zum 15. Juni 2007 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 12. Juni 2007 (BGBl I 1034) eingeführten Zuständigkeitsregelung bei den Prüfpflichten nach den §§ 29 und 35 KSVG die Träger der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Arbeitsgebern abschließend und endgültig über die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Vermarkter nach § 24 KSVG und über die Höhe der zu entrichtenden KSA entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KS 1/10 R - juris).

Die Klägerin ist als Hersteller von Film- und Videoproduktionen ein abgabepflichtiges Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 KSVG. Sie erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Herstellung von bespielten Bild -und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung). Darüber hinaus sind die Entgelte für die Tätigkeit der Kameraleute für die Jahre 2003 bis 2006 auch für eine künstlerische und/oder publizistische Tätigkeit gezahlt worden.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der KSA die Entgelte für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten oder ein in § 24 Abs. 3 KSVG genannter Dritter im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist nach § 2 Satz 2 KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Die Klägerin hat für künstlerische und/oder publizistische Leistungen der Kameraleute als selbstständig Tätige vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 im Sinne der §§ 2 und 25 KSVG ausgeübt. Dies hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt und ausführlich begründet. Der Senat verweist insoweit nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 20. Juni 2012 (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Konzeption des KSVG darauf verzichtet hat, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Einzelnen zu definieren, da einer solchen Definition Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufstätigkeit entgegenstehen. Auf diese Motive des Gesetzgebers lassen die Materialien zum KSVG, insbesondere der Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe, sogenannter Künstlerbericht, aus dem Jahr 1975, schließen, in dem bei der Abgrenzung des Personenkreises, der unter dem Begriff "Künstler" in diesem Bericht erfasst ist, auf jede kunsttheoretische oder wertende Betrachtung verzichtet wurde. Vielmehr ist - ausgehend von dem weitgehend sozialpolitischen Anliegen der Berichterstattung - ein möglichst umfassender Begriff zugrunde gelegt worden, der nicht nur eindeutig künstlerische, sondern auch damit verwandte Tätigkeitsbereiche umfasst (BT-Drucks. 7/3071, S. 6). Der Gesetzgeber unterstellt das soziale Schutzbedürfnis der dort erfassten Berufsgruppen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Leistung im Einzelfall ankommt oder eine bestimmt Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird.

Bei dem Beruf des Kameramanns handelt es um einen sogenannten Katalogberuf, der im Künstlerbericht aus dem Jahr 1975 aufgenommen ist. Die Einwände der Klägerin, die Arbeiten der bei ihr tätigen Kameraleute seien ausschließlich dem technischen Bereich zuzuordnen, übersehen, dass das Berufsfeld der Kameraleute vom Gesetzgeber pauschal, ohne dass es auf den konkreten Auftragsgegenstand ankommt, dem Bereich des § 2 KSVG zugeordnet wird. Insoweit werden die Kameraleute unabhängig von der künstlerischen Qualität ihrer Tätigkeit, z. B. bei der Liveberichterstattung, auch als Publizisten von § 2 KSVG erfasst.

Bei der Beurteilung der Künstlereigenschaft der Kameraleute ist insoweit die Tatsache, dass deren eigenschöpfersicher Entfaltungsspielraum durch Vorgaben eines Regisseurs oder Redakteurs eingeschränkt wird bzw. werden kann, unerheblich. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12. November 2003 - B 3 KR 10/03 - SozR 4 5425 § 24 Nr. 3), dass bei der Zuordnung zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dem KSVG nicht die künstlerische Qualität der jeweiligen Arbeiten zu bewerten ist, sondern vielmehr als maßgebend anzusehen ist, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichem Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden. Wer sich auf dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird auch nicht dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, weil ein solcher bei diesen Handwerksberufen typisch ist. Als Künstler ist er vielmehr erst dann einzuordnen, wenn er das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird. Andererseits hat der Senat bei Berufstätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen den künstlerischen zuzuordnen sind, nicht als entscheidend angesehen, ob im Einzelfall (z.B. wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers) ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum bei der Auftragsdurchführung verbleibt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2001 - B 3 KR 1/00 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 11).

Der Auffassung des Senats steht schließlich nicht das von der Klägerin angeführte Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2007 (Az.: L 9 KR 132/04) entgegen, das die Beurteilung der Tätigkeit als Location Scout zum Gegenstand hatte. Nur weil es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine anerkannte künstlerische Tätigkeit im Sinne der so genannten künstlerischen Katalogberufe nach dem Künstlerbericht handelt, ist zu prüfen, ob die einzubringenden eigenschöpferisch-künstlerischen Elemente von übergeordneter Bedeutung sind und dem Schaffen des Location Scout das Gepräge gegeben haben.

Fehler bei der Berechnung der von der Klägerin geforderten KSA in Höhe von 7.626,38 EUR sind nicht erkennbar und nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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