Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3197/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4390/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. L., K., bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfüllt sind, weil sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit sich die Beschwerde - allein - gegen die Höhe des Darlehensbetrages richtet und insoweit geltend gemacht wird, bislang sei nicht nachgewiesen, dass die Heizungsanlage nicht zumindest durch eine Teilreparatur instandgesetzt werden könne und die Antragsteller nicht das ihrerseits Notwendige im Rahmen der Kostengeringhaltungsverpflichtung unternommen hätten, folgt hieraus nichts anderes.
Dass eine Teilreparatur tatsächlich in Betracht kommt, behauptet der Antragsgegner lediglich, ohne dass er seine Fachkunde, auf die er sich hierbei stützt, darlegt. Eine fachlich fundierte Einlassung zu den Angaben der Firma S. GmbH hat der Antragsgegner bislang nicht vorgelegt. Die im Hauptsacheverfahren vor dem SG eingeholte Stellungnahme der Firma S. GmbH sieht der Senat - ebenso wie das SG - hierdurch nicht als widerlegt an, noch lassen sich hieraus Zweifel an der Tatsache begründen, dass die Heizung erneuert werden muss. Dasselbe gilt für die Behauptung, ein Ölbrenner könne auch gebraucht beschafft werden, denn auch das wird vom Antragsgegner nicht substantiiert für den konkreten Fall belegt. Entsprechend vermag auch der Hinweis darauf nicht zu verfangen, dass es günstigere Heizungen gebe, als die, die durch drei Kostenvoranschläge bezeichnet wurde. Der Antragsgegner belässt es auch hier bei einer bloßen Behauptung, ohne ein konkretes Gerät und dessen Kosten zu benennen. Rechtserheblich dürfte aber nur der Hinweis auf eine auch im Einzelfall verfügbare Heizung sein, die den baulichen Anforderungen des konkreten Hauses genügt. Sollten dementsprechend beim Antragsgegner tatsächlich erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit des Tausches der Heizungsanlage - entgegen der Angaben des gehörten Heizungsbauers - bestanden haben und noch bestehen, hätte es dem Antragsgegner im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gem. § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch oblegen, dies durch ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen zu klären. Der Senat sieht die Verpflichtungen der Antragsteller durch die Vorlage der Kostenvoranschläge und der Stellungnahme der Firma S. GmbH als erfüllt an. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, weshalb der ausführlich begründete Widerspruch der Antragsteller ohne Sachprüfung und Reaktion hierauf mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2015 abgelehnt wurde. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner einen zu deckenden Bedarf der Antragsgegner nicht gänzlich verneint und nur den Umfang der zu gewährenden Hilfebedürftigkeit bestreitet. Ein solcher wäre unter Berücksichtigung der im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen verwaltungsprozessualen Vorgaben aufzuklären gewesen.
Schließlich vermag sich der Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass mit dem Einbau der neuen Heizung eine nicht gerechtfertigte wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme verbunden wäre, da der Einbau nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses im Hauptsacheverfahren notwendig und erforderlich ist, das Haus instand zu halten. Dies rechtfertigt es unter Berücksichtigung des vom SG zutreffend bejahten Anordnungsgrundes, ein Darlehen in der tenorierten Höhe gegen Eintragung einer dinglichen Sicherung zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Den bedürftigen Antragstellern war ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. L. schon deshalb zu gewähren, weil der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung).
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. L., K., bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfüllt sind, weil sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit sich die Beschwerde - allein - gegen die Höhe des Darlehensbetrages richtet und insoweit geltend gemacht wird, bislang sei nicht nachgewiesen, dass die Heizungsanlage nicht zumindest durch eine Teilreparatur instandgesetzt werden könne und die Antragsteller nicht das ihrerseits Notwendige im Rahmen der Kostengeringhaltungsverpflichtung unternommen hätten, folgt hieraus nichts anderes.
Dass eine Teilreparatur tatsächlich in Betracht kommt, behauptet der Antragsgegner lediglich, ohne dass er seine Fachkunde, auf die er sich hierbei stützt, darlegt. Eine fachlich fundierte Einlassung zu den Angaben der Firma S. GmbH hat der Antragsgegner bislang nicht vorgelegt. Die im Hauptsacheverfahren vor dem SG eingeholte Stellungnahme der Firma S. GmbH sieht der Senat - ebenso wie das SG - hierdurch nicht als widerlegt an, noch lassen sich hieraus Zweifel an der Tatsache begründen, dass die Heizung erneuert werden muss. Dasselbe gilt für die Behauptung, ein Ölbrenner könne auch gebraucht beschafft werden, denn auch das wird vom Antragsgegner nicht substantiiert für den konkreten Fall belegt. Entsprechend vermag auch der Hinweis darauf nicht zu verfangen, dass es günstigere Heizungen gebe, als die, die durch drei Kostenvoranschläge bezeichnet wurde. Der Antragsgegner belässt es auch hier bei einer bloßen Behauptung, ohne ein konkretes Gerät und dessen Kosten zu benennen. Rechtserheblich dürfte aber nur der Hinweis auf eine auch im Einzelfall verfügbare Heizung sein, die den baulichen Anforderungen des konkreten Hauses genügt. Sollten dementsprechend beim Antragsgegner tatsächlich erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit des Tausches der Heizungsanlage - entgegen der Angaben des gehörten Heizungsbauers - bestanden haben und noch bestehen, hätte es dem Antragsgegner im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gem. § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch oblegen, dies durch ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen zu klären. Der Senat sieht die Verpflichtungen der Antragsteller durch die Vorlage der Kostenvoranschläge und der Stellungnahme der Firma S. GmbH als erfüllt an. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, weshalb der ausführlich begründete Widerspruch der Antragsteller ohne Sachprüfung und Reaktion hierauf mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2015 abgelehnt wurde. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner einen zu deckenden Bedarf der Antragsgegner nicht gänzlich verneint und nur den Umfang der zu gewährenden Hilfebedürftigkeit bestreitet. Ein solcher wäre unter Berücksichtigung der im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen verwaltungsprozessualen Vorgaben aufzuklären gewesen.
Schließlich vermag sich der Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass mit dem Einbau der neuen Heizung eine nicht gerechtfertigte wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme verbunden wäre, da der Einbau nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses im Hauptsacheverfahren notwendig und erforderlich ist, das Haus instand zu halten. Dies rechtfertigt es unter Berücksichtigung des vom SG zutreffend bejahten Anordnungsgrundes, ein Darlehen in der tenorierten Höhe gegen Eintragung einer dinglichen Sicherung zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Den bedürftigen Antragstellern war ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. L. schon deshalb zu gewähren, weil der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung).
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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