Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 41 KR 4429/12
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 926/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf eine Kapitalleistung aus einer Direktver-versicherung, eine Abfindung der betrieblichen Altersversorgung und eine Kapitalleistung der H. Pensionskasse Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.
Die am geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2010 als Rentnerin pflichtversichert. Zu ihren Gunsten schloss die H. M. eG als Arbeitgeberin und Versiche-rungsnehmerin zum 1. November 1999 eine Direktversicherung bei der W. Lebensversicherungs-AG (jetzt: W. Lebensversicherungs-AG) ab. Dem zu Grunde lag eine Vereinbarung über die Umwandlung von Arbeitsentgelt in Versicherungsschutz zwischen der Klägerin und ihrer damaligen Arbeitgeberin. Zum 1. April 2010 wurden ihr 4.128,- Euro von der H. Pensionskasse, zum 1. Juli 2010 4.309,- Euro als Abfindung der betrieblichen Altersversorgung von ihrer vormaligen Arbeitgeberin und zum 1. November 2011 12.678 Euro aus der zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gewährt würden, gelte 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, d.h. er werde auf zehn Jahre verteilt. Die Frist von zehn Jahren beginne mit dem ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats. Beitragspflichtig würden kapitalisierte Versorgungsbezüge dann, wenn der monatliche Zahlbetrag 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (Bezugsgröße in 2011: 2.555,- Euro; in 2012: 2.625,- Euro) überschreite. Ab dem 1. November 2011 sei dies der Fall. Sie habe ab dem 1. November 2011 insgesamt 38,54 Euro (Beiträge zur GKV, zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) zuzüglich eines Zusatzbeitrages), ab dem 1. März 2012 30,70 Euro (Beiträge zur GKV und zur sPV) zu zahlen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, es könne nicht sein, dass die ihr im Jahr 2010 und 2011 ausgezahlten Leistungen verbunden würden. Zudem sei die Kapitalauszahlung steuerfrei, weil die Direktversicherung bereits vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte u.a. aus, aufgrund der Kapitalleistungen würden für sie ab dem 1. April 2010 34,40 Euro, ab 1. Juli 2010 34,40 Euro und 35,91 Euro (70,31 Euro) und ab 1. November 2011 34,40 Euro und 35,91 Euro und 105,65 Euro (175,96 Euro) berücksichtigt. Die Summe der Zahlbeträge der Kapitalabfindungen zum 1. April und 1. Juli 2010 überstiegen den Grenzbetrag von 127,75 Euro nicht, so dass bis 31. Oktober 2011 keine Beiträge aus den Versorgungsbezügen zu entrichten seien. Erst durch die Auszahlung der Kapitalabfindungen zum 1. November 2011 übersteige die Summe der Zahlbeträge den Grenzwert von 127,75 Euro.
Im Klageverfahren hat die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 (ergänzt durch Schreiben vom 5. Februar 2013) hat die Beklagte die Beiträge ab dem 1. Januar 2013 für die GKV auf 27,27 Euro und für die sPV auf 3,61 Euro (insgesamt 30,88 Euro) festgesetzt. Am 18. Februar 2013 hat die Klägerin erklärt, der Bescheid vom 17. Dezember 2012 solle ebenfalls Gegenstand des Verfahrens werden.
Mit Beschluss vom 15. März 2013 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit, soweit die Zahlung der Beiträge zur sPV streitig ist, abgetrennt und mit Gerichtsbescheid vom 22. April 2013 die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 5. Februar 2013 (richtig: 17. Dezember 2012) sei nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Rechtsgrundlage für die Beitragsbescheide unter Berücksichtigung der ausgezahlten Einmalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung sei § 237 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Fünften Buches So-zialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Bei den der Klägerin ausgezahlten Kapitalabfindungen habe es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehandelt.
Im Berufungsverfahren verweist die Klägerin auf eine Mitteilung der W. Lebensversicherungs-AG, wonach die noch bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Lebens- und Ren-tenversicherungen auch in Zukunft steuerfrei blieben. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, die Versorgungsbezüge dürften nicht zusammengerechnet werden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 22. April 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 und den Bescheid vom 17. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Am 29. Mai 2015 hat die Berichterstatterin des Senats mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Senat hat der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG Gelegenheit eingeräumt, das Widerspruchsverfahren bezüglich des Bescheides vom 17. Dezember 2012 nachzuholen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2015 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Ver-handlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 und 17. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die an sie ausgezahlte Kapitalleistung aus der Direktversicherung, die Abfindungszahlung der betrieblichen Altersversorgung und die Zahlung aus der H. Pensionskasse bei der Beitragsbemessung zur GKV außer Betracht bleiben.
Der Bescheid vom 17. Dezember 2012 ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Bescheid vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 nicht abgeändert oder ersetzt hat. Die Klägerin hat jedoch eine zulässige Klageerweiterung nach § 99 Abs. 1 SGG vorgenommen. Nach Erlass des Wider-spruchsbescheides vom 10. Juli 2015 liegen die Prozessvoraussetzungen für eine Sachent-scheidung vor.
Die Klägerin ist als Rentnerin in der KVdR pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Daher sind ihre Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Nach § 237 Satz 1 SGB V, der seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zu Grunde gelegt. § 226 Abs. 2 SGB V und die §§ 228, 229, 231 SGB V gelten insofern nach § 237 Satz 2 SGB V entsprechend. Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) im Sinne des § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1. Januar 2004 anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)) vom 14. November 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2190) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Nach § 226 Abs. 2 SGB V analog sind Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigen.
Bei der Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung am 1. November 2011 (dazu unter a), der Abfindung der betrieblichen Altersversorgung am 1. Juli 2010 (dazu unter b) und der Zahlung der H. Pensionskasse am 1. April 2010 (dazu unter c) an die Klägerin handelt es sich um Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
a) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden (vgl. Urteil vom 30. März 2011- Az.: B 12 KR 16/10 R m.w.N., nach juris). Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Urteile 27. Mai 2014 - Az.: L 6 KR 862/13 und 30. April 2013 - Az.: L 6 KR 62/11). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahmen der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O.).
Der Vertrag bei der damaligen W. Lebensversicherungs-AG wurde als Direktversicherung der Arbeitgeberin der Klägerin zu ihren Gunsten abgeschlossen worden. Sie diente im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Klägerin bereits das 66. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 6/06 R; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08, nach juris).
An der Einstufung als betriebliche Altersversorgung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beiträge während der Vertragslaufzeit durch Entgeltumwandlung - Einbehaltung vom Lohn der Klägerin - aufgebracht wurden. Es entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. März 2011, a.a.O), dass Renten bzw. an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (seit dem 1. Januar 2004), die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Versicherten selbst beruhen, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt. Entscheidend ist allein der Umstand, wer Versicherungsnehmer war. Dies war die Arbeitgeberin der Klägerin. Die Klägerin selbst war nicht Versicherungsnehmerin und hat als solche auch keine Beiträge entrichtet.
b) Bei der Abfindungszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich schon dem Begriff nach um eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung, die als Einmalzahlung erbracht wurde.
c) Bei Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, handelt es sich seit deren Legaldefinition in § 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG - eingefügt mit Wirkung vom 2. September 2005 durch Art. 1 Nr. 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des VAG (7. VAGÄndG) vom 29. August 2005, BGBl I Seite 2546, in der Fassung des 8.VAGÄndG vom 28. Mai 2007, BGBl I Seite 923) im Sinne des Beitragsrechts ebenfalls stets um Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - Az.: B 12 KR 28/12 R, m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der H. Pensionskasse nicht um eine Pensionskasse im Sinne der Legaldefinition in § 118a VAG handelt.
Schließlich ist § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht verfassungswidrig. Die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen ab 1. Januar 2004 verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, da sie ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft gestaltet und die Betroffenen nicht in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, uneingeschränkt vertrauen durften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 - Az.: 1 BvR 1924/07, nach juris). Übergangsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht schon deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht.
Die steuerrechtliche Behandlung der Kapitalerträge aus der Lebensversicherung hat keine Auswirkungen auf die hier festgestellte Beitragspflicht. Die fehlende Übereinstimmung des Beitragsrechts in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Steuerrecht ist vom Gesetzgeber so gewollt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2005 - Az.: B 12 KR 12/04 R, nach juris).
Das Verfahren über die Erfassung der Versorgungsbezüge regelt § 202 SGB V. Nach § 202 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat die Zahlstelle bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Versorgungsbezüge und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers, deren Umfang und den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen (Satz 4). Dem entspricht der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2012. Eine vorherige Mitteilung an die Klägerin war nicht erforderlich, weil aufgrund der Auszahlung der Versorgungsbezüge am 1. April und 1. Juli 2010 wegen Nichterreichens von insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV keine Beitragspflicht eingetreten ist (§ 226 Abs. 2 SGB V).
Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge zur GKV der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte. Diese hat insoweit auch keine Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auf eine Kapitalleistung aus einer Direktver-versicherung, eine Abfindung der betrieblichen Altersversorgung und eine Kapitalleistung der H. Pensionskasse Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.
Die am geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2010 als Rentnerin pflichtversichert. Zu ihren Gunsten schloss die H. M. eG als Arbeitgeberin und Versiche-rungsnehmerin zum 1. November 1999 eine Direktversicherung bei der W. Lebensversicherungs-AG (jetzt: W. Lebensversicherungs-AG) ab. Dem zu Grunde lag eine Vereinbarung über die Umwandlung von Arbeitsentgelt in Versicherungsschutz zwischen der Klägerin und ihrer damaligen Arbeitgeberin. Zum 1. April 2010 wurden ihr 4.128,- Euro von der H. Pensionskasse, zum 1. Juli 2010 4.309,- Euro als Abfindung der betrieblichen Altersversorgung von ihrer vormaligen Arbeitgeberin und zum 1. November 2011 12.678 Euro aus der zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gewährt würden, gelte 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, d.h. er werde auf zehn Jahre verteilt. Die Frist von zehn Jahren beginne mit dem ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats. Beitragspflichtig würden kapitalisierte Versorgungsbezüge dann, wenn der monatliche Zahlbetrag 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (Bezugsgröße in 2011: 2.555,- Euro; in 2012: 2.625,- Euro) überschreite. Ab dem 1. November 2011 sei dies der Fall. Sie habe ab dem 1. November 2011 insgesamt 38,54 Euro (Beiträge zur GKV, zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) zuzüglich eines Zusatzbeitrages), ab dem 1. März 2012 30,70 Euro (Beiträge zur GKV und zur sPV) zu zahlen. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, es könne nicht sein, dass die ihr im Jahr 2010 und 2011 ausgezahlten Leistungen verbunden würden. Zudem sei die Kapitalauszahlung steuerfrei, weil die Direktversicherung bereits vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte u.a. aus, aufgrund der Kapitalleistungen würden für sie ab dem 1. April 2010 34,40 Euro, ab 1. Juli 2010 34,40 Euro und 35,91 Euro (70,31 Euro) und ab 1. November 2011 34,40 Euro und 35,91 Euro und 105,65 Euro (175,96 Euro) berücksichtigt. Die Summe der Zahlbeträge der Kapitalabfindungen zum 1. April und 1. Juli 2010 überstiegen den Grenzbetrag von 127,75 Euro nicht, so dass bis 31. Oktober 2011 keine Beiträge aus den Versorgungsbezügen zu entrichten seien. Erst durch die Auszahlung der Kapitalabfindungen zum 1. November 2011 übersteige die Summe der Zahlbeträge den Grenzwert von 127,75 Euro.
Im Klageverfahren hat die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 (ergänzt durch Schreiben vom 5. Februar 2013) hat die Beklagte die Beiträge ab dem 1. Januar 2013 für die GKV auf 27,27 Euro und für die sPV auf 3,61 Euro (insgesamt 30,88 Euro) festgesetzt. Am 18. Februar 2013 hat die Klägerin erklärt, der Bescheid vom 17. Dezember 2012 solle ebenfalls Gegenstand des Verfahrens werden.
Mit Beschluss vom 15. März 2013 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit, soweit die Zahlung der Beiträge zur sPV streitig ist, abgetrennt und mit Gerichtsbescheid vom 22. April 2013 die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 5. Februar 2013 (richtig: 17. Dezember 2012) sei nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Rechtsgrundlage für die Beitragsbescheide unter Berücksichtigung der ausgezahlten Einmalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung sei § 237 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Fünften Buches So-zialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Bei den der Klägerin ausgezahlten Kapitalabfindungen habe es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehandelt.
Im Berufungsverfahren verweist die Klägerin auf eine Mitteilung der W. Lebensversicherungs-AG, wonach die noch bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Lebens- und Ren-tenversicherungen auch in Zukunft steuerfrei blieben. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, die Versorgungsbezüge dürften nicht zusammengerechnet werden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 22. April 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 und den Bescheid vom 17. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Am 29. Mai 2015 hat die Berichterstatterin des Senats mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Senat hat der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG Gelegenheit eingeräumt, das Widerspruchsverfahren bezüglich des Bescheides vom 17. Dezember 2012 nachzuholen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2015 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Ver-handlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 und 17. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die an sie ausgezahlte Kapitalleistung aus der Direktversicherung, die Abfindungszahlung der betrieblichen Altersversorgung und die Zahlung aus der H. Pensionskasse bei der Beitragsbemessung zur GKV außer Betracht bleiben.
Der Bescheid vom 17. Dezember 2012 ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Bescheid vom 19. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 nicht abgeändert oder ersetzt hat. Die Klägerin hat jedoch eine zulässige Klageerweiterung nach § 99 Abs. 1 SGG vorgenommen. Nach Erlass des Wider-spruchsbescheides vom 10. Juli 2015 liegen die Prozessvoraussetzungen für eine Sachent-scheidung vor.
Die Klägerin ist als Rentnerin in der KVdR pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Daher sind ihre Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Nach § 237 Satz 1 SGB V, der seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zu Grunde gelegt. § 226 Abs. 2 SGB V und die §§ 228, 229, 231 SGB V gelten insofern nach § 237 Satz 2 SGB V entsprechend. Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) im Sinne des § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1. Januar 2004 anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)) vom 14. November 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2190) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Nach § 226 Abs. 2 SGB V analog sind Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigen.
Bei der Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung am 1. November 2011 (dazu unter a), der Abfindung der betrieblichen Altersversorgung am 1. Juli 2010 (dazu unter b) und der Zahlung der H. Pensionskasse am 1. April 2010 (dazu unter c) an die Klägerin handelt es sich um Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
a) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden (vgl. Urteil vom 30. März 2011- Az.: B 12 KR 16/10 R m.w.N., nach juris). Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Urteile 27. Mai 2014 - Az.: L 6 KR 862/13 und 30. April 2013 - Az.: L 6 KR 62/11). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahmen der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O.).
Der Vertrag bei der damaligen W. Lebensversicherungs-AG wurde als Direktversicherung der Arbeitgeberin der Klägerin zu ihren Gunsten abgeschlossen worden. Sie diente im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Klägerin bereits das 66. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 6/06 R; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08, nach juris).
An der Einstufung als betriebliche Altersversorgung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beiträge während der Vertragslaufzeit durch Entgeltumwandlung - Einbehaltung vom Lohn der Klägerin - aufgebracht wurden. Es entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. März 2011, a.a.O), dass Renten bzw. an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (seit dem 1. Januar 2004), die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Versicherten selbst beruhen, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt. Entscheidend ist allein der Umstand, wer Versicherungsnehmer war. Dies war die Arbeitgeberin der Klägerin. Die Klägerin selbst war nicht Versicherungsnehmerin und hat als solche auch keine Beiträge entrichtet.
b) Bei der Abfindungszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich schon dem Begriff nach um eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung, die als Einmalzahlung erbracht wurde.
c) Bei Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, handelt es sich seit deren Legaldefinition in § 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG - eingefügt mit Wirkung vom 2. September 2005 durch Art. 1 Nr. 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des VAG (7. VAGÄndG) vom 29. August 2005, BGBl I Seite 2546, in der Fassung des 8.VAGÄndG vom 28. Mai 2007, BGBl I Seite 923) im Sinne des Beitragsrechts ebenfalls stets um Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - Az.: B 12 KR 28/12 R, m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der H. Pensionskasse nicht um eine Pensionskasse im Sinne der Legaldefinition in § 118a VAG handelt.
Schließlich ist § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht verfassungswidrig. Die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen ab 1. Januar 2004 verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, da sie ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft gestaltet und die Betroffenen nicht in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, uneingeschränkt vertrauen durften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 - Az.: 1 BvR 1924/07, nach juris). Übergangsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht schon deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht.
Die steuerrechtliche Behandlung der Kapitalerträge aus der Lebensversicherung hat keine Auswirkungen auf die hier festgestellte Beitragspflicht. Die fehlende Übereinstimmung des Beitragsrechts in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Steuerrecht ist vom Gesetzgeber so gewollt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2005 - Az.: B 12 KR 12/04 R, nach juris).
Das Verfahren über die Erfassung der Versorgungsbezüge regelt § 202 SGB V. Nach § 202 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat die Zahlstelle bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Versorgungsbezüge und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers, deren Umfang und den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen (Satz 4). Dem entspricht der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2012. Eine vorherige Mitteilung an die Klägerin war nicht erforderlich, weil aufgrund der Auszahlung der Versorgungsbezüge am 1. April und 1. Juli 2010 wegen Nichterreichens von insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV keine Beitragspflicht eingetreten ist (§ 226 Abs. 2 SGB V).
Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge zur GKV der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte. Diese hat insoweit auch keine Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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