Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 151/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 65/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. März bis zum 30. November 2009 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) streitig.
Die am ... 1956 geborene Klägerin führte zusammen mit ihrer Schwester K. ein landwirtschaftliches Unternehmen in Form der "W. GbR". Eigentum der GbR waren die Flurstücke ... und ... mit einer Gesamtgröße von 12.621 m² bzw. 17.696 m².
Die Klägerin beantragte am 9. Juli 2008 bei der Beklagten - bis zum 31. Dezember 2012 Alterskasse für den Gartenbau (vgl. Art. 1 § 1 des Gesetztes zur Neuordnung des Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl. 2012 I S. 579) - die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Auf der Anlage C zum Rentenantrag gab sie unter dem 4. August 2008 an, bei der gärtnerisch genutzten Freilandfläche handele es sich um ca. 24 ar (2.400 m²). Die restliche Fläche von 126 ar (12.6000 m²) sei Brach-/Ödland. Bei der Frage, ob die Abgabe des gärtnerischen Unternehmens bereits erfolgt sei, gab die Klägerin an, die Rechtslage sei noch nicht geklärt. In der Anlage E zum Rentenantrag machte sie unter dem 4. August 2008 die Angabe, die gesamte Fläche (ca. 150 ar) sei ab dem 1. Juli 2008 vorläufig stillgelegt worden. Nach Rechtsklärung werde die Fläche verpachtet. Unter dem 20. August 2008 gab sie an, dass ihr Betriebsteil zurzeit ruhe, da sie krankheitsbedingt keine Tätigkeiten ausüben könne. Kurzfristig werde die Fläche verpachtet oder verkauft. Ein Rechtsstreit wegen der Auflösung der GbR sei anhängig.
Die Klägerin setzte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2008 davon in Kenntnis, dass sie seit dem 6. Juni 2008 arbeitsunfähig und nicht mehr zur Führung der Geschäfte in der Lage sei. Die GbR sei im Übrigen von ihrer Schwester im Januar 2008 gekündigt worden. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 stellte die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht der Klägerin zum 30. Juni 2008 wegen der Abgabe des Unternehmens fest.
Die Klägerin legte der Beklagten am 7. November 2008 die "Auseinandersetzungsvereinbarung" der W. GbR vom 11. September 2008 vor. Dort ist unter Punkt 1. geregelt, dass "die Gesellschaft zum 30. Juni 2008 beendet worden" ist. Punkt 3. enthält eine Regelung über die Grundstücks- und Inventarsteilung.
Die Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Internistin ein, die den Entlassungsbericht über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme der Klägerin vom 1. bis zum 25. Januar 2008 mit übersandte (tägliches Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden). Ferner ließ sie den Facharzt für Orthopädie Dr. P. das Gutachten vom 17. November 2008 (tägliches Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden) erstatten. Sie lehnte dann den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 4. Februar 2009 mit der Begründung ab, die Klägerin sei weder erwerbsgemindert noch sei der Nachweis über die Abgabe des landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Unternehmens in der vom Gesetzgeber geforderten Weise erbracht.
Dagegen hat sich die Klägerin mit der beim Sozialgericht Magdeburg am 9. März 2009 (Montag) erhobenen Klage gewandt. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt und dann die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. das Gutachten vom 12. September 2011 erstatten lassen. Diese ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin aus psychiatrischer Sicht seit März 2009 nicht mehr in der Lage sei, über drei Stunden täglich und regelmäßig an fünf Tagen/Woche erwerbstätig zu sein. Sie hat insoweit auf die Befunde der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie bei einer erstmaligen Behandlung am 25. März 2009 verwiesen. Ausreichende Anhaltspunkte für Besserungsmöglichkeiten bestünden nicht.
Mit Schreiben vom 15. November 2011 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie vom Eintritt des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage seit dem 25. März 2009 ausgehe. Sie hat die Klägerin aufgefordert, Angaben zu den in deren Besitz noch stehenden ehemaligen Urproduktionsflächen zu machen und Nachweise über die Abgabe derselben vorzulegen.
Am 15. Dezember 2011 hat die Klägerin den "Landwirtschaftlichen Pachtvertrag" vom 29. September 2008 und die Urkundenrolle Nummer ... mit dem notariellen Vertrag "zur Aufhebung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" vom 4. November 2009 zu den Akten gereicht.
Ausweislich des Pachtvertrages hat die Klägerin "Ackerland ca. 10.000 qm Früher: Gartenland der GbR W." an H. für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2020 verpachtet.
In dem notariellen Vertrag wurde unter § 1 unter Hinweis auf den Auszug des Liegenschaftsbuchs des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 14. Juli 2009 zunächst festgestellt, dass aus dem Flurstück ... die neuen Flurstücke ... (mit Gebäuden des Gartenbaubetriebes sowie einem privaten Wohnhaus) in einer Gesamtgröße 5.417 m² und ... in einer Gesamtgröße von 2.967 m² entstanden seien.
In § 3 des Vertrages "Aufhebung der Gesamthandsgemeinschaft, Auflassung" ist geregelt: "Wir, die Beteiligten, haben mit privatrechtlichem Vertrag im September 2008 die von uns geführte "W. GbR" aufgehoben, wobei eine Einigung über die Aufteilung des Vermögens der GbR erfolgte, die sich auch auf den vorbezeichneten Grundbesitz erstreckt. Zum Zwecke des grundbuchlichen Vollzugs des genannten Aufhebungsvertrages heben wir nunmehr unsere Gesellschaft des bürgerlichen Rechts am vorstehend genau bezeichneten Grundbesitz mit der Maßgabe auf, dass das Eigentum an dem Flurstück ... auf K. und an den Flurstücken ... und ... auf die Klägerin übergeht."
In § 5 "Besitzübergang, Miet- und Pachtverhältnisse" ist geregelt: "1. Die Aufhebung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Grundbesitz erfolgt heute 2. Etwa bestehende Miet- und Pachtverhältnisse werden vom jeweiligen Erwerber übernommen."
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2009 der Klägerin ab dem 1. Dezember 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Die Erwerbsminderungsrente werde vorläufig festgestellt, da der Hinzuverdienst noch nicht abschließend nachgewiesen sei. Die rechtlich wirksame Abgabe sei am 4. November 2009 durch notarielle Aufteilung der Flächen und Auflösung der Gesellschaft ("W. GbR") erfolgt, sodass die Rente daher am 1. Dezember 2009 beginne. Dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens (§ 96 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, ein Unternehmen der Landwirtschaft gelte nicht nur dann als abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen an einen Dritten übergegangen sei. Eine Abgabe liege auch dann vor, wenn – wie vorliegend – landwirtschaftlich genutzte Flächen verpachtet seien. Zudem sei eine Abgabe zu bejahen, da sie aus dem Unternehmen ausgeschieden sei (§ 21 Abs. 8 ALG).
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Magdeburg mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2012 die Klage abgewiesen und der Beklagten keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Die Beklagte habe zurecht der Klägerin erst ab dem 1. Dezember 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer gewährt, da erst ab diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung unter Berücksichtigung des § 21 ALG vorgelegen hätten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine wirksame Eigentumsübertragung der noch genutzten Flächen erst mit dem notariellen Kaufvertrag vom 4. November 2009 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin Miteigentümerin auch der genutzten landwirtschaftlichen Flächen gewesen. Soweit sich die Klägerin auf eine Vereinbarung von September 2008 berufe, gehe aus dieser lediglich hervor, dass eine Aufteilung der Flächen erfolgen sollte. Der Pachtvertrag vom 29. September 2008 sei für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang, da sich zum einen ergebe, dass lediglich Brachland verpachtet worden sei. Zum anderen dürften erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Pachtvertrages bestehen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses lediglich Miteigentümerin des verpachteten Landes gewesen sei.
Gegen den ihr am 27. Januar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14. Februar 2013 Berufung beim Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt eingelegt und den Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 1. März 2009 weiter verfolgt. Die Gesellschaft sei schon zum 30. Juni 2008 aufgehoben worden und darüber hinaus sei auch eine Aufteilung des Grundstücksvermögens erfolgt. Mit der Verpachtung des Grundstücks am 29. September 2008 für die Dauer von 12 Jahren sei zudem eine Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft bereits 2008 erfolgt. Doch selbst wenn die Erfüllung des Pachtvertrages an einer fehlenden Zustimmung der anderen Miteigentümerin gescheitert wäre, würde ihrerseits das Unternehmen der Landwirtschaft nach der Regelung des § 21 ALG als abgegeben gelten. Zudem liege eine Zustimmung der anderen Miteigentümerin vor. Der Pachtvertrag sei über Flächen geschlossen worden, die zuvor von den Miteigentümerinnen der Klägerin zugeordnet worden seien. Schließlich sei die Kostenentscheidung des Sozialgerichts nicht zutreffend, da sie mit ihrem Antrag auf Gewährung wegen voller Erwerbsminderung obsiegt habe und lediglich ein Anspruch für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. November 2009 verneint worden sei. Die Beklagte habe zudem zum 30. Juni 2008 das Ende der Versicherungspflicht festgestellt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2009 in der Fassung des Bescheides vom 16. Dezember 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 1. März 2009 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 1. März 2009 zusteht. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Nach § 13 Abs. 1 S. 2 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
sie teilweise erwerbsmindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) sind,
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Nach § 13 Abs. 1 S. 2 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
Die Klägerin war bereits ab dem 25. März 2009 voll erwerbsgemindert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gutachten von Dr. B. vom 12. September 2011. Die Klägerin hat ebenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt. Eine wirksame Abgabe ihres landwirtschaftlichen Unternehmens ist jedoch erst am 4. November 2009 erfolgt. Damit sind erst zu Beginn des Monats Dezember 2009 sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit der Folge gegeben, dass der Klägerin erst ab 1. Dezember 2009 diese Rente zusteht.
Die Voraussetzungen für einen der Abgabegründe nach § 21 ALG sind jedoch für die Zeit vor dem 4. November 2009 nicht erfüllt.
Die Einstellung ihrer Geschäfte für die GbR aufgrund ihrer Erkrankung und damit die Bewirtschaftung der Grundstücke führte zwar zur Beendigung der Versicherungspflicht der Klägerin zum 30. Juni 2008, ersetzt aber nicht die "Abgabe". Die bloße Einstellung der die Versicherungspflicht auslösenden Tätigkeit stellt keine Abgabe des Unternehmens dar. Im Übrigen handelt es sich im Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2008 nicht um eine Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) im Sinne der Anerkennung des Vorliegens einer Abgabe des Unternehmens, sondern lediglich um ein Begründungselement für einen anderen Sachverhalt.
Die Klägerin war als Gesellschafterin der W. GbR Mitunternehmerin des landwirtschaftlichen Unternehmens. Die W. GbR hatte das Unternehmen jedoch nicht abgegeben. Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen, mit Ausnahme stillgelegter Flächen, an einen Dritten übergegangen ist. Die GbR hat sich gerade nicht von den landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Veräußerung an einen anderen und Überlassung derselben zur Bewirtschaftung getrennt. Vielmehr war die GbR zum 30. Juni 2008 aufgelöst worden. Danach fand in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt (§ 730 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die Aufteilung der landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgte im Rahmen der Abwicklung. In der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 11. September 2008 wurde geregelt, dass zur Abwicklung der GbR deren Vermögen, welches im Wesentlichen aus Grundstücken und Inventar bestand, aufgeteilt werden sollte und zu diesem Zweck Grundstücksteile aus dem Flurstück ... neu vermessen und dann übertragen werden sollen.
Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 8 Satz 1 ALG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin ist nicht vor dem 4. November 2009 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Danach gilt, wenn ein Unternehmen der Landwirtschaft u.a. von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben wird, das Unternehmen nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Die GbR war zwar seit dem 1. Juli 2008 aufgelöst. Sie galt aber weiterhin lediglich zum Zwecke der Auseinandersetzung als fortbestehend, für die Beendigung schwebender Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens (§ 730 Abs. 2 Satz 1 BGB). Damit kann auch in der Liquidationsphase einer GbR deren landwirtschaftlicher Betrieb fortgeführt werden. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Abgabevoraussetzung ist ein endgültiges Ausscheiden des Unternehmers und damit der Verlust der Unternehmereigenschaft erst dann anzunehmen, wenn dieser "prinzipiell endgültig" ist, d.h. es dem bisherigen Unternehmer verwehrt ist, alsbald die Bewirtschaftung des Unternehmens wieder aufzunehmen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. Dezember 2000, B 10 LW 17/99 R). Das Erfordernis ist bereits dann erfüllt, wenn vorausschauend bei den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen keine reale Möglichkeit mehr zu erkennen ist, dass der landwirtschaftliche Unternehmer das Unternehmen fortführen wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1989, 4 RLw 4/88, SozR 5850 § 2 Nr. 15).
Die Klägerin hat sich erst am 4. November 2009 endgültig von der GbR und damit von dem landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Unternehmen gelöst. In dem notariellen Vertrag vom 4. November 2009 erfolgte die endgültige Auseinandersetzung und damit die unwiderrufliche Einstellung der Unternehmertätigkeit mit der Übertragung des Gesellschaftsvermögens in Form der zwischenzeitlich vermessenen Grundstücksflächen an die bisherigen Gesellschafter und Miteigentümer, die Klägerin und ihre Schwester (vgl. § 5 Punkt 1. des Vertrages). Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die GbR in Liquidation jederzeit durch einen (auch konkludenten) Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter unter Aufrechterhaltung ihrer Identität in eine werbende Gesellschaft zurückverwandelt werden können (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., vor § 723 BGB Rdnr. 2; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000, a.a.O. (17)).
Schließlich liegt kein Abgabegrund nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ALG vor. Danach gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet werden. Ausweislich des Pachtvertrages vom 29. September 2008 handelt es sich bei dem Pachtgegenstand ausschließlich um "Ackerland", also um Brachland, und nicht um die gärtnerisch genutzte Freilandfläche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beklagte hat auch keine Kosten für das Klageverfahren zu tragen. Die Kostengrundentscheidung ist nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG vom Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Die Ermessensentscheidung des Gerichts hat sich dabei an den Erfolgsaussichten (voraussichtliches Obsiegen oder Unterliegen), dem erreichten Prozessergebnis und den zur Klageerhebung sowie zur Erledigung des Rechtsstreits führenden Umständen zu orientieren. Werden erst während des Rechtsstreits die Anspruchsvoraussetzungen für das Begehren durch eine Veränderung der Verhältnisse erfüllt, hat die Beklagte dann keine Kosten zu tragen, wenn sie unverzüglich ein Anerkenntnis abgibt oder einen sachgerechten Vergleich anbietet (BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991, 7 RAr 2/91, SozR 3-1500 § 193 Nr. 2).
Der Eintritt des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung ist erst im Klageverfahren mit dem Gutachten durch Dr. B. vom 12. September 2011 rückwirkend zum 25. März 2009 und damit nach Klageerhebung am 9. März 2009 festgestellt worden. Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2009 war zudem nicht nur hinsichtlich der Verneinung der Erwerbsminderung der Klägerin, sondern auch im Hinblick auf den nicht erbrachten Nachweis über die Abgabe des landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Unternehmens rechtmäßig. Die Beklagte hat der Klägerin keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Vielmehr hat sie unmittelbar nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch die Klägerin hinsichtlich der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, d.h. des notariellen Vertrages vom 4. November 2009, den Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Dezember 2009 anerkannt.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. März bis zum 30. November 2009 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) streitig.
Die am ... 1956 geborene Klägerin führte zusammen mit ihrer Schwester K. ein landwirtschaftliches Unternehmen in Form der "W. GbR". Eigentum der GbR waren die Flurstücke ... und ... mit einer Gesamtgröße von 12.621 m² bzw. 17.696 m².
Die Klägerin beantragte am 9. Juli 2008 bei der Beklagten - bis zum 31. Dezember 2012 Alterskasse für den Gartenbau (vgl. Art. 1 § 1 des Gesetztes zur Neuordnung des Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl. 2012 I S. 579) - die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Auf der Anlage C zum Rentenantrag gab sie unter dem 4. August 2008 an, bei der gärtnerisch genutzten Freilandfläche handele es sich um ca. 24 ar (2.400 m²). Die restliche Fläche von 126 ar (12.6000 m²) sei Brach-/Ödland. Bei der Frage, ob die Abgabe des gärtnerischen Unternehmens bereits erfolgt sei, gab die Klägerin an, die Rechtslage sei noch nicht geklärt. In der Anlage E zum Rentenantrag machte sie unter dem 4. August 2008 die Angabe, die gesamte Fläche (ca. 150 ar) sei ab dem 1. Juli 2008 vorläufig stillgelegt worden. Nach Rechtsklärung werde die Fläche verpachtet. Unter dem 20. August 2008 gab sie an, dass ihr Betriebsteil zurzeit ruhe, da sie krankheitsbedingt keine Tätigkeiten ausüben könne. Kurzfristig werde die Fläche verpachtet oder verkauft. Ein Rechtsstreit wegen der Auflösung der GbR sei anhängig.
Die Klägerin setzte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2008 davon in Kenntnis, dass sie seit dem 6. Juni 2008 arbeitsunfähig und nicht mehr zur Führung der Geschäfte in der Lage sei. Die GbR sei im Übrigen von ihrer Schwester im Januar 2008 gekündigt worden. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 stellte die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht der Klägerin zum 30. Juni 2008 wegen der Abgabe des Unternehmens fest.
Die Klägerin legte der Beklagten am 7. November 2008 die "Auseinandersetzungsvereinbarung" der W. GbR vom 11. September 2008 vor. Dort ist unter Punkt 1. geregelt, dass "die Gesellschaft zum 30. Juni 2008 beendet worden" ist. Punkt 3. enthält eine Regelung über die Grundstücks- und Inventarsteilung.
Die Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Internistin ein, die den Entlassungsbericht über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme der Klägerin vom 1. bis zum 25. Januar 2008 mit übersandte (tägliches Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden). Ferner ließ sie den Facharzt für Orthopädie Dr. P. das Gutachten vom 17. November 2008 (tägliches Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden) erstatten. Sie lehnte dann den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 4. Februar 2009 mit der Begründung ab, die Klägerin sei weder erwerbsgemindert noch sei der Nachweis über die Abgabe des landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Unternehmens in der vom Gesetzgeber geforderten Weise erbracht.
Dagegen hat sich die Klägerin mit der beim Sozialgericht Magdeburg am 9. März 2009 (Montag) erhobenen Klage gewandt. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt und dann die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. das Gutachten vom 12. September 2011 erstatten lassen. Diese ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin aus psychiatrischer Sicht seit März 2009 nicht mehr in der Lage sei, über drei Stunden täglich und regelmäßig an fünf Tagen/Woche erwerbstätig zu sein. Sie hat insoweit auf die Befunde der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie bei einer erstmaligen Behandlung am 25. März 2009 verwiesen. Ausreichende Anhaltspunkte für Besserungsmöglichkeiten bestünden nicht.
Mit Schreiben vom 15. November 2011 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie vom Eintritt des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage seit dem 25. März 2009 ausgehe. Sie hat die Klägerin aufgefordert, Angaben zu den in deren Besitz noch stehenden ehemaligen Urproduktionsflächen zu machen und Nachweise über die Abgabe derselben vorzulegen.
Am 15. Dezember 2011 hat die Klägerin den "Landwirtschaftlichen Pachtvertrag" vom 29. September 2008 und die Urkundenrolle Nummer ... mit dem notariellen Vertrag "zur Aufhebung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" vom 4. November 2009 zu den Akten gereicht.
Ausweislich des Pachtvertrages hat die Klägerin "Ackerland ca. 10.000 qm Früher: Gartenland der GbR W." an H. für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2020 verpachtet.
In dem notariellen Vertrag wurde unter § 1 unter Hinweis auf den Auszug des Liegenschaftsbuchs des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 14. Juli 2009 zunächst festgestellt, dass aus dem Flurstück ... die neuen Flurstücke ... (mit Gebäuden des Gartenbaubetriebes sowie einem privaten Wohnhaus) in einer Gesamtgröße 5.417 m² und ... in einer Gesamtgröße von 2.967 m² entstanden seien.
In § 3 des Vertrages "Aufhebung der Gesamthandsgemeinschaft, Auflassung" ist geregelt: "Wir, die Beteiligten, haben mit privatrechtlichem Vertrag im September 2008 die von uns geführte "W. GbR" aufgehoben, wobei eine Einigung über die Aufteilung des Vermögens der GbR erfolgte, die sich auch auf den vorbezeichneten Grundbesitz erstreckt. Zum Zwecke des grundbuchlichen Vollzugs des genannten Aufhebungsvertrages heben wir nunmehr unsere Gesellschaft des bürgerlichen Rechts am vorstehend genau bezeichneten Grundbesitz mit der Maßgabe auf, dass das Eigentum an dem Flurstück ... auf K. und an den Flurstücken ... und ... auf die Klägerin übergeht."
In § 5 "Besitzübergang, Miet- und Pachtverhältnisse" ist geregelt: "1. Die Aufhebung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Grundbesitz erfolgt heute 2. Etwa bestehende Miet- und Pachtverhältnisse werden vom jeweiligen Erwerber übernommen."
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2009 der Klägerin ab dem 1. Dezember 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Die Erwerbsminderungsrente werde vorläufig festgestellt, da der Hinzuverdienst noch nicht abschließend nachgewiesen sei. Die rechtlich wirksame Abgabe sei am 4. November 2009 durch notarielle Aufteilung der Flächen und Auflösung der Gesellschaft ("W. GbR") erfolgt, sodass die Rente daher am 1. Dezember 2009 beginne. Dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens (§ 96 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, ein Unternehmen der Landwirtschaft gelte nicht nur dann als abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen an einen Dritten übergegangen sei. Eine Abgabe liege auch dann vor, wenn – wie vorliegend – landwirtschaftlich genutzte Flächen verpachtet seien. Zudem sei eine Abgabe zu bejahen, da sie aus dem Unternehmen ausgeschieden sei (§ 21 Abs. 8 ALG).
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Magdeburg mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2012 die Klage abgewiesen und der Beklagten keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Die Beklagte habe zurecht der Klägerin erst ab dem 1. Dezember 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer gewährt, da erst ab diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung unter Berücksichtigung des § 21 ALG vorgelegen hätten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine wirksame Eigentumsübertragung der noch genutzten Flächen erst mit dem notariellen Kaufvertrag vom 4. November 2009 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin Miteigentümerin auch der genutzten landwirtschaftlichen Flächen gewesen. Soweit sich die Klägerin auf eine Vereinbarung von September 2008 berufe, gehe aus dieser lediglich hervor, dass eine Aufteilung der Flächen erfolgen sollte. Der Pachtvertrag vom 29. September 2008 sei für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang, da sich zum einen ergebe, dass lediglich Brachland verpachtet worden sei. Zum anderen dürften erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Pachtvertrages bestehen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses lediglich Miteigentümerin des verpachteten Landes gewesen sei.
Gegen den ihr am 27. Januar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14. Februar 2013 Berufung beim Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt eingelegt und den Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 1. März 2009 weiter verfolgt. Die Gesellschaft sei schon zum 30. Juni 2008 aufgehoben worden und darüber hinaus sei auch eine Aufteilung des Grundstücksvermögens erfolgt. Mit der Verpachtung des Grundstücks am 29. September 2008 für die Dauer von 12 Jahren sei zudem eine Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft bereits 2008 erfolgt. Doch selbst wenn die Erfüllung des Pachtvertrages an einer fehlenden Zustimmung der anderen Miteigentümerin gescheitert wäre, würde ihrerseits das Unternehmen der Landwirtschaft nach der Regelung des § 21 ALG als abgegeben gelten. Zudem liege eine Zustimmung der anderen Miteigentümerin vor. Der Pachtvertrag sei über Flächen geschlossen worden, die zuvor von den Miteigentümerinnen der Klägerin zugeordnet worden seien. Schließlich sei die Kostenentscheidung des Sozialgerichts nicht zutreffend, da sie mit ihrem Antrag auf Gewährung wegen voller Erwerbsminderung obsiegt habe und lediglich ein Anspruch für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. November 2009 verneint worden sei. Die Beklagte habe zudem zum 30. Juni 2008 das Ende der Versicherungspflicht festgestellt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2009 in der Fassung des Bescheides vom 16. Dezember 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 1. März 2009 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 1. März 2009 zusteht. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Nach § 13 Abs. 1 S. 2 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
sie teilweise erwerbsmindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) sind,
sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,
sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Nach § 13 Abs. 1 S. 2 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
Die Klägerin war bereits ab dem 25. März 2009 voll erwerbsgemindert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gutachten von Dr. B. vom 12. September 2011. Die Klägerin hat ebenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt. Eine wirksame Abgabe ihres landwirtschaftlichen Unternehmens ist jedoch erst am 4. November 2009 erfolgt. Damit sind erst zu Beginn des Monats Dezember 2009 sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit der Folge gegeben, dass der Klägerin erst ab 1. Dezember 2009 diese Rente zusteht.
Die Voraussetzungen für einen der Abgabegründe nach § 21 ALG sind jedoch für die Zeit vor dem 4. November 2009 nicht erfüllt.
Die Einstellung ihrer Geschäfte für die GbR aufgrund ihrer Erkrankung und damit die Bewirtschaftung der Grundstücke führte zwar zur Beendigung der Versicherungspflicht der Klägerin zum 30. Juni 2008, ersetzt aber nicht die "Abgabe". Die bloße Einstellung der die Versicherungspflicht auslösenden Tätigkeit stellt keine Abgabe des Unternehmens dar. Im Übrigen handelt es sich im Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2008 nicht um eine Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) im Sinne der Anerkennung des Vorliegens einer Abgabe des Unternehmens, sondern lediglich um ein Begründungselement für einen anderen Sachverhalt.
Die Klägerin war als Gesellschafterin der W. GbR Mitunternehmerin des landwirtschaftlichen Unternehmens. Die W. GbR hatte das Unternehmen jedoch nicht abgegeben. Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen, mit Ausnahme stillgelegter Flächen, an einen Dritten übergegangen ist. Die GbR hat sich gerade nicht von den landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Veräußerung an einen anderen und Überlassung derselben zur Bewirtschaftung getrennt. Vielmehr war die GbR zum 30. Juni 2008 aufgelöst worden. Danach fand in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt (§ 730 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die Aufteilung der landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgte im Rahmen der Abwicklung. In der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 11. September 2008 wurde geregelt, dass zur Abwicklung der GbR deren Vermögen, welches im Wesentlichen aus Grundstücken und Inventar bestand, aufgeteilt werden sollte und zu diesem Zweck Grundstücksteile aus dem Flurstück ... neu vermessen und dann übertragen werden sollen.
Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 8 Satz 1 ALG sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin ist nicht vor dem 4. November 2009 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Danach gilt, wenn ein Unternehmen der Landwirtschaft u.a. von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben wird, das Unternehmen nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Die GbR war zwar seit dem 1. Juli 2008 aufgelöst. Sie galt aber weiterhin lediglich zum Zwecke der Auseinandersetzung als fortbestehend, für die Beendigung schwebender Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens (§ 730 Abs. 2 Satz 1 BGB). Damit kann auch in der Liquidationsphase einer GbR deren landwirtschaftlicher Betrieb fortgeführt werden. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Abgabevoraussetzung ist ein endgültiges Ausscheiden des Unternehmers und damit der Verlust der Unternehmereigenschaft erst dann anzunehmen, wenn dieser "prinzipiell endgültig" ist, d.h. es dem bisherigen Unternehmer verwehrt ist, alsbald die Bewirtschaftung des Unternehmens wieder aufzunehmen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. Dezember 2000, B 10 LW 17/99 R). Das Erfordernis ist bereits dann erfüllt, wenn vorausschauend bei den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen keine reale Möglichkeit mehr zu erkennen ist, dass der landwirtschaftliche Unternehmer das Unternehmen fortführen wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1989, 4 RLw 4/88, SozR 5850 § 2 Nr. 15).
Die Klägerin hat sich erst am 4. November 2009 endgültig von der GbR und damit von dem landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Unternehmen gelöst. In dem notariellen Vertrag vom 4. November 2009 erfolgte die endgültige Auseinandersetzung und damit die unwiderrufliche Einstellung der Unternehmertätigkeit mit der Übertragung des Gesellschaftsvermögens in Form der zwischenzeitlich vermessenen Grundstücksflächen an die bisherigen Gesellschafter und Miteigentümer, die Klägerin und ihre Schwester (vgl. § 5 Punkt 1. des Vertrages). Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die GbR in Liquidation jederzeit durch einen (auch konkludenten) Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter unter Aufrechterhaltung ihrer Identität in eine werbende Gesellschaft zurückverwandelt werden können (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., vor § 723 BGB Rdnr. 2; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000, a.a.O. (17)).
Schließlich liegt kein Abgabegrund nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ALG vor. Danach gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet werden. Ausweislich des Pachtvertrages vom 29. September 2008 handelt es sich bei dem Pachtgegenstand ausschließlich um "Ackerland", also um Brachland, und nicht um die gärtnerisch genutzte Freilandfläche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beklagte hat auch keine Kosten für das Klageverfahren zu tragen. Die Kostengrundentscheidung ist nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG vom Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Die Ermessensentscheidung des Gerichts hat sich dabei an den Erfolgsaussichten (voraussichtliches Obsiegen oder Unterliegen), dem erreichten Prozessergebnis und den zur Klageerhebung sowie zur Erledigung des Rechtsstreits führenden Umständen zu orientieren. Werden erst während des Rechtsstreits die Anspruchsvoraussetzungen für das Begehren durch eine Veränderung der Verhältnisse erfüllt, hat die Beklagte dann keine Kosten zu tragen, wenn sie unverzüglich ein Anerkenntnis abgibt oder einen sachgerechten Vergleich anbietet (BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991, 7 RAr 2/91, SozR 3-1500 § 193 Nr. 2).
Der Eintritt des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung ist erst im Klageverfahren mit dem Gutachten durch Dr. B. vom 12. September 2011 rückwirkend zum 25. März 2009 und damit nach Klageerhebung am 9. März 2009 festgestellt worden. Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2009 war zudem nicht nur hinsichtlich der Verneinung der Erwerbsminderung der Klägerin, sondern auch im Hinblick auf den nicht erbrachten Nachweis über die Abgabe des landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Unternehmens rechtmäßig. Die Beklagte hat der Klägerin keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Vielmehr hat sie unmittelbar nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch die Klägerin hinsichtlich der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, d.h. des notariellen Vertrages vom 4. November 2009, den Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Dezember 2009 anerkannt.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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