Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1860/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3966/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 04.08.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf des Malers/Lackierers und war sodann als Fabrikhilfsarbeiter beschäftigt. Von März 1989 bis Februar 1990 absolvierte er eine Ausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik und arbeitete anschließend in diesem Beruf. Sein letztes, seit 1974 bestehendes versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wurde nach einer Arbeitgeberauskunft vom 16.05.2012 (eingeholt im Klageverfahren S 7 R 2500/11) Ende Dezember 2011 beendet.
Der Kläger befand sich in der Zeit vom 24.08.2010 bis zum 14.09.2010 zur medizinischen Rehabilitationsbehandlung in der Reha-Klinik H. in B ... Ausweislich des Entlassungsberichts wurden dort 1. ein zwischenzeitlich mäßig chronifiziertes Schmerzsyndrom bei cervikothorakaler Hyperkyphose und erheblichen muskulären Dysbalancen im Schultergürtel, 2. radiologisch gesicherte fortgeschrittene degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (HWS) (u.a. ältere BS-Schädigung C5/6), 3. chronisch rezidivierende pseudoradikuläre Lumbalgien bei Haltungsinsuffizienz und degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) und 4. rumpfbetonte Adipositas mit assoziierten Folgeerkrankungen diagnostiziert. Das Leistungsvermögen wurde auf drei bis unter sechs Stunden für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lebensmitteltechniker/Transporteur und auf sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eingeschätzt.
Ein im November 2010 gestellter erster Rentenantrag blieb erfolglos (Bescheid der Beklagten vom 13.12.2010, Widerspruchsbescheid vom 05.08.2011, Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 26.06.2013 (S 7 R 2500/11). Das SG hatte gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 31.10.2012 eingeholt, wonach ein sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers für mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen, jedoch kein Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Fachkraft für Lebensmitteltechnik, Registrator bzw. Maschinenführer in der industriellen Lebensmittelherstellung vorgelegen habe und er eine Gehstrecke von 500 m noch zweimal täglich zurücklegen könne und dafür mindestens 20 Minuten benötige. Dr. H. beschrieb in seinem vom SG von Amts wegen eingeholten orthopädischen Gutachten vom 05.03.2013 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sowie für die Tätigkeit als Registrator und erachtete arbeitstäglich vierfache Wegstrecken von über 500 m in deutlich unter 20 min für zumutbar.
Am 28.08.2013 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob das Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin S. vom 10.01.2014. Diese beschrieb degenerative Wirbelsäulenveränderungen vor allem der HWS und Brustwirbelsäule (BWS) mit muskulärer Dysbalance bei Bandscheibenvorfall C5/6 ohne neurologisches Defizit, eine verminderte Gebrauchsfähigkeit der linken mehr als der rechten Hand durch Streckhemmung bei Dupuytren scher Kontraktur beidseits, eine Adipositas permagna (BMI 41), einen entgleisten Diabetes mellitus Typ II bisher ohne Folgeerkrankungen, einen Zustand nach Nikotinabusus ohne Hinweis auf eine respiratorische Funktionseinschränkung, eine medikamentös gut therapierte arterielle Hypertonie, eine ausreichende Hörfähigkeit bei Zustand nach zweimaliger Cholesteatom-Operation mit Tympanoplastik rechts und den Verdacht auf eine nutritiv-toxische Hepatopathie. Es sei ein weiterhin vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten, die eine besondere Feinmotorik der Hände voraussetzen, ohne Nachtschicht gegeben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lebensmittelfachkraft sei nicht mehr möglich.
Mit Bescheid vom 21.01.2014 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Dagegen erhob der Kläger am 03.02.2014 Widerspruch. Der Beklagten wurde der Befundbericht des Facharztes für Neurochirurgie Dr. R. vom 19.03.2014 vorgelegt. Darin wird eine chronisch rezidivierende Zervikalgie diagnostiziert. Der Kläger habe seit Januar 2014 über Nackenschmerzen mit gelegentlichen Ausstrahlungen in die Arme berichtet. Es erfolge eine medikamentöse Schmerztherapie, begleitend Krankengymnastik auf neurophysiologischer Ebene.
Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin S. vom 28.03.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2014 zurück. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens liege nicht vor. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien mit qualitativen Einschränkungen noch für sechs Stunden und mehr arbeitstäglich möglich.
Am 08.07.2014 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben.
Das SG befragte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Der Neurologe Dr. E. führte unter dem 28.08.2014 aus, die neurologischerseits festgestellten Gesundheitsstörungen /Einschlafmyoklonie, diabetsiche Polyneuropathie, Wurzelreiz C6 rechts) wirkten sich nach seiner Auffassung kaum auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Fachkraft für Lebensmitteltechnik, Registrator bzw. Maschinenführer in der industriellen Lebensmittelherstellung aus. Durchaus beeinträchtigende Symptome und Gesundheitsstörungen seien in anderen Fachdisziplinen zu beurteilen. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. Z. gab in seiner Zeugenauskunft vom 08.09.2014 als Diagnosen ein gemischtförmiges Schlafapnoe-Syndrom und ein Restless-Leg-Syndrom an. Im Hinblick auf die Schlafapnoe, wenn man eine Minderung der Leistungsfähigkeit und Vigilanz voraussetze, seien leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis zu sechs Stunden täglich zumutbar. Bei subjektiv bestehendem hohen Leidensdruck seien die therapeutischen Optionen noch nicht ausgeschöpft. Die Ärztin für Allgemeinmedizin K. beschrieb in ihrer Stellungnahme vom 24.09.2014 ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen. Im Schreiben vom 12.11.2014 führte der Facharzt für Neurochirurgie Dr. R. aus, den Kläger seit 2009 zu behandeln. Seit Juli 2013 habe der Kläger über eine Nackenschmerzproblematik geklagt, die sich im Januar 2014 verstärkt habe. Seit November 2013 seien erhebliche lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in die Beine beklagt worden. Es erfolge eine Schmerztherapie mit Facetteninfiltrationen und Krankengymnastik. Zuletzt habe sich der Kläger am 16.07.2014 vorgestellt. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien 2-3 stündig zu verrichten.
Das SG erhob von Amts wegen das Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom 13.01.2015, der ein chronisches degeneratives Halswirbelsäulensyndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS ohne sensomotorische Defizite, ein chronisches degeneratives BWS-Syndrom, eine Coxarthrose beidseits vom Grad III mit eingeschränkter Beweglichkeit beider Hüftgelenke und einen Morbus Dupuytren Grad II des 4. Strahles der linken Hand mit eingeschränkter Beweglichkeit der Langfinger diagnostizierte. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen seien vollschichtig zumutbar. Eine Tätigkeit als Registrator wäre durchführbar. Eine wechselnde Arbeitshaltung, z.B. unter Verwendung eines Stehpultes, sollte jedoch berücksichtigt werden. Zur Klärung der Frage, ob für das sehr schlechte Gangbild eine neurologische Erkrankung ursächlich sein könne, wurde die Einholung eines neurologischen Zusatzgutachtens angeregt.
Das SG holte daraufhin von Amts wegen das Gutachten des Chefarztes der Klinik für Neurologie der O. GmbH, des Neurologen und Psychiaters Privatdozent Dr. B., vom 13.05.2015 ein. Dieser diagnostizierte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne radikuläre Symptomatik, eine Dupuytren sche Kontraktur links, ein vordiagnostiziertes Restless legs-Syndrom, den Verdacht auf Meralgia parästhetica links, ein metabolisches Syndrom mit massiver Adipositas, insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II, latenter arterieller Hypertonie, eine Hepatopathie (DD äthyltoxisch), einen Nikotinabusus sowie ein Cholesteatom des rechten Ohrs, operiert 2007, mit Hörminderung rechts. Auf neurologischem Fachgebiet hätten sich keine Erkrankungen ergeben, die sich auf die Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit als Fachkraft für Lebensmitteltechnik, Registrator, Maschinenführer in der industriellen Lebensmittelherstellung nachteilig auswirkten. Sämtliche qualitative Einschränkungen, die sich aus den anderen Krankheitsbildern ableiten würden, seien in den Gutachten bereits von den jeweiligen Gutachten beschrieben worden. Aus neurologischer Sicht fänden sich keine Symptome oder Erkrankungen, die eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit begründen würden.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2015 hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vorgetragen, im Schlaflabor seien Aussetzer festgestellt worden. Ein CPAP-Gerät könne er nicht anwenden. Die Masken hätten nicht funktioniert. Ohne Gehhilfe könne er nicht laufen, da er sonst umfallen würde.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 04.08.2015 ab. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht nachgewiesen. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) hätten Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert seien, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hätten und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Teilweise erwerbsgemindert seien nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert seien nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert sei nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI hätten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig seien. Berufsunfähig seien nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken sei. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen sei, umfasse alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprächen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden könnten. Berufsunfähig sei nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei dem Kläger sei eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI nicht nachgewiesen. Die für das aktuelle berufliche Leistungsvermögen des Klägers wesentlichen Gesundheitsstörungen lägen im orthopädischen und internistischen Bereich. Die in dem orthopädischen Gutachten von Dr. B. und in dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Privatdozent Dr. B. aufgeführten Gesundheitsstörungen begründeten lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Es stehe aber nicht fest, dass der Kläger nicht noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel von Sitzen und Stehen, ohne längere Gehstrecken, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken und gleichförmige Körperhaltungen, ohne häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Steigen auf Leitern, unter Berücksichtigung einer Beweglichkeitseinschränkung der Langfinger der linken Hand, deshalb ohne Arbeiten an gefährdenden Maschinen sowie Akkord- und Fließbandarbeiten, ohne Arbeiten bei Kälte, Zugluft und Nässe mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Dies folge vielmehr aus den Gutachten von Dr. B. und Privatdozent Dr. B., deren Beurteilung hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers mit dem von der Beklagten veranlassten Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin S. übereinstimme. Der abweichenden Einschätzung von Dr. R. in seiner schriftlichen Zeugenaussage habe sich das SG angesichts der schlüssigen Gutachten von Dr. B. und Privatdozent Dr. B. nicht anschließen können. Aus den Zeugenauskünften von Dr. E., Dr. Z. und der Ärztin für Allgemeinmedizin K. lasse sich eine quantitative Leistungsminderung ohnehin nicht ableiten. Da somit nicht bewiesen sei, dass der Kläger nicht noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne, habe er keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich zu erhalten, liege bei diesem Leistungsvermögen grundsätzlich nicht im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Es sei auch von einer Wegefähigkeit des Klägers auszugehen. Aus den Gutachten von Dr. B. und Privatdozent Dr. B. folge, dass eine wesentliche objektivierbare Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers nicht nachgewiesen sei. Zwar habe der Kläger bei Dr. B. ohne Gehstock ein unsicheres, kleinschrittiges und schwankendes Gangbild demonstriert. Aus orthopädischer Sicht sei das schlechte Gangbild jedoch bei der Begutachtung durch Dr. B. ungeklärt geblieben. Die von Dr. B. angeregte Begutachtung auf neurologischem Fachgebiet habe kein Krankheitsbild ergeben, das eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit begründen würde. Ein Krankheitsbild, das die von dem Kläger angegebene Einschränkung der Gehfähigkeit erklären würde, sei auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Verordnung eines Rollators durch die Hausärztin, mit dem er auch zur mündlichen Verhandlung erschienen sei, nicht nachgewiesen. Weitere medizinische Ermittlungen seien nicht erforderlich, insbesondere nachdem Privatdozent Dr. B. auf die erhebliche Diskrepanz zwischen der beklagten Symptomatik, den in der Aktenlage dokumentierten klinischen Befunden und den objektiv erhobenen Befunden hingewiesen habe. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI könne der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema würden die Arbeiterberufe in die Gruppen der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der diesen gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, der Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren, ausübten, der angelernten Arbeiter, die einen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren ausübten, und der ungelernten Arbeiter untergliedert. Grundsätzlich dürfe nur auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie den Versicherten weder nach seinem beruflichen Können noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überforderten. Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen seien ungelernte Arbeiter und angelernte Arbeiter des unteren Bereichs. Für angelernte Arbeiter des oberen Bereichs und Facharbeiter sei das Vorhandensein von geeigneten Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufs im Sinne des § 240 SGB VI sei grundsätzlich die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Ein früherer Beruf sei dann zu berücksichtigen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste (vgl. Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rz. 10, 23). Der Kläger sei zuletzt als Fachkraft für Lebensmitteltechnik versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit könne der Kläger nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. B. und werde auch von der Beklagten so gesehen. Wenn man die Tätigkeit als Fachkraft für Lebensmitteltechnik auf der Grundlage der im Gerichtsverfahren S 7 R 2500/11 veranlassten Arbeitgeberauskunft vom 16.05.2012 als Facharbeitertätigkeit ansehe, sei festzustellen, dass der Kläger sich jedenfalls auf eine Tätigkeit als Registrator verweisen lassen müsse. Diese Tätigkeit sei ihm aufgrund ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der entsprechenden Tarifverträge auch unter Berücksichtigung der neuen Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) als Facharbeiter sozial zumutbar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 2 R 1704/11 m.w.N., Urteil vom 19.12.2012 - L 2 R 1010/11 m.w.N., jeweils in juris; Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 6087/12 - n.v.). Der Kläger könne die Tätigkeit des Registrators ferner nach einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig verrichten. Für die Tätigkeit als Registrator müssten grundsätzlich keine besonderen Voraussetzungen vorliegen, um innerhalb von maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse zu erwerben. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit eines Registrators im Regelfall eine kaufmännische Ausbildung voraussetze. Dem Kläger, der die Qualifikation eines Facharbeiters für sich in Anspruch nehme, sei auch der für eine Tätigkeit als Registrator notwendige Umgang mit dem Computer, soweit er ihm nicht geläufig sei, innerhalb von drei Monaten möglich (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2010 - L 9 R 5268/08 -n.v.). Es sei ferner nicht bewiesen, dass die Tätigkeit des Registrators dem Kläger nicht gesundheitlich möglich wäre. Es handele sich um eine überwiegend leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen, aber auch im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, wobei gegebenenfalls mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden müsse. Im Übrigen hingen die körperlichen Belastungen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsplatzorganisation ab. Den vom Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen könne bei einer Tätigkeit des Registrators somit Rechnung getragen werden. Konkrete Hinweise darauf, dass dem Kläger die erforderliche Umstellungsfähigkeit auf die Tätigkeit eines Registrators fehlen würde, lägen nicht vor.
Das Urteil des SG wurde dem Kläger am 15.08.2015 zugestellt.
Am 08.09.2015 hat der Kläger dagegen beim SG Berufung eingelegt, die dem LSG am 18.09.2015 vorgelegt worden ist. Er macht zur Begründung geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er als Registrator oder als Archivar arbeiten solle. Er habe zwei Berufe erlernt und als Fachkraft für Lebensmitteltechnik bis zur Rente arbeiten wollen. Sein früherer Arbeitgeber habe ihn aber loswerden wollen.
Der Kläger beantragt nach sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 04.08.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.08.2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG.
Die Beteiligten sind von der Berichterstatterin mit Schreiben vom 03.11.2015 darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 30.11.2015 noch geltend gemacht, dass er mit seinen Krankheiten nicht mehr vermittelbar sei. Eine leichtere Arbeit habe ihm sein früherer Arbeitgeber verwehrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, auf die Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des SG zu den Verfahren S 7 R 2500/11 und S 7 R 1860/14 sowie auf die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört. Das Schreiben des Klägers vom 30.11.2015 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, von dieser Verfahrensweise abzuweichen.
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat darauf keinen Anspruch. Er hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, da er jedenfalls auf den Beruf des Registrators zumutbar verweisbar ist.
Das SG hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich zur Ergänzung ist noch auszuführen, dass sofern die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Kläger als Fachkraft für Lebensmitteltechnik als Facharbeitertätigkeit einzustufen ist, der Kläger sich auch nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls zumutbar auf den Beruf des Registrators verweisen lassen muss.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als zumutbare Verweisungstätigkeit für Facharbeiter bzw. Angestellte der Stufe 3 folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach VergGr. X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (VergGr. IX BAT a. F.), schwierigere Tätigkeiten (VergGr. VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VergGr. VII bis V BAT a.F.). Die VergGr. VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach VergGr. VIII BAT a.F. handelt es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des LSG Baden-Württemberg - auch des erkennenden Senats - wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 - in juris; Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 - n.v., ständige Senatsrechtsprechung). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urteil vom 25.07.2001, - B 8 KN 14/00 R -, in juris) gibt keinen Anlass, die Senatsrechtsprechung zu ändern. Danach bleibt es dabei, dass Facharbeitern die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der VergGr. BAT VIII a.F.) sozial zugemutet werden kann. In jüngerer Zeit hat sich auch das Bayerische LSG mit dem Verweisungsberuf des Registrators näher befasst und in seinem Urteil vom 28.4.2010 (- L 1 R 807/09 -) - auf das die Beteiligten mit Verfügung vom 13.05.2015 (ebenfalls) hingewiesen worden sind (vgl. auch LSG Bayern, Urt. v. 13.08.2013, - L 1 R 702/11 - in juris) - dargelegt, dass die in VergGr. VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst nunmehr der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13.9.2005 (TVöD) zugeordnet und - nach wie vor - von ihrer Wertigkeit her als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 - in juris). Der Senat schließt sich dem an (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2014, - L 5 R 1386/14 - n.v.; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.02.2013, - L 2 R 1704/11 - und vom 28.08.2014 - L 13 R 3020/13 -, beide in juris, m.w.N; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2015 - L 4 R 4712/14 -, n.v.).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der in VergGr. VIII BAT a. F. bzw. jetzt in Entgeltgruppe III TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (VergGr. VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.1.2007, - L 11 R 4310/06 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -, jeweils in juris). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen (dazu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10.2.2010, - L 13 R 1010/08 -; LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -, jeweils in juris). Die schwierigere Tätigkeit i. S. d. VergGr. VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach VergGr. IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach VergGr. X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in VergGr. VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD und TV-L, Anl. 1a I Erl. 172 ff.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach VergGr. BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach VergGr. BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -, in juris). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein (vgl. etwa BERUFENET Registrator/Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (auch dazu Senatsurteil vom 12.11.2014, - L 5 R 1386/14 -n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 -, in juris). Daran, dass der Kläger die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen VergGr. VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe III TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten einschließlich der erforderlichen PC-Kenntnisse innerhalb von drei Monaten erwerben kann, bestehen auch für den Senat keine Zweifel, da der Kläger für sich den Berufsschutz des Facharbeiters in Anspruch nimmt.
Dem Kläger ist der Beruf des Registrators auch gesundheitlich zumutbar.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht über-wiegender sitzender Tätigkeit. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, auch mittelschwere Arbeiten fallen typischerweise nicht an; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, wobei diese bei Einsatz der in den Registraturen regelmäßig zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (wie Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten u.a.) nicht gehoben und getragen werden müssen. Die Gewichtsgrenze der zu bewältigenden Lasten wird bei 5 kg liegen (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -, in juris). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registra-turkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 -, in juris). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Aus den Gutachten von Dr. H. aus dem früheren Klageverfahren (S 7 R 2500/11), sowie den vom SG im Verfahren S 7 R 1860/14 eingeholten Gutachten von Dr. B. und Dr. B. geht ausdrücklich hervor, dass der Kläger auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorenberufs gewachsen ist. Auch nach dem Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin S. kann der Kläger zumindest körperlich leichte Tätigkeiten - wie die Tätigkeit des Registrators - sechs Stunden täglich und mehr verrichten. Mehr wird ihm im Beruf des Registrators nicht abverlangt. Dass Dr. R. in seinem Gutachten im früheren sozialgerichtlichen Klageverfahren (S 7 R 2500/11) eine Tätigkeit als Registrator ausgeschlossen hat, steht dem nicht entgegen, denn er hat ein Restleistungsvermögen von sechs Stunden sogar noch für mittelschwere Tätigkeiten angenommen. Dies reicht für die Anforderungen des Registrators nach dem dargelegten gesundheitlichen Anforderungsprofil in jedem Fall aus.
Geeignete Stellen für Registratoren sind auf dem Arbeitsmarkt auch in Tätigkeiten nach Maßgabe der ehemaligen VergGr. VIII BAT bzw. Entgeltgruppe III TVöD in nennenswertem Umfang vorhanden; es handelt sich auch nicht um Schonarbeitsplätze (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 - in juris). Registratoren werden nicht ausschließlich in der öffentlichen Verwaltung, sondern auch in den Verwaltung privater Unternehmen beschäftigt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 - in juris: über 500 Arbeitsplätze nur im Süddeutschen Raum bei ausgewählten Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, der Krankenkassen und der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen). Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf von der Beklagten bereits im Klageverfahren S 7 R 2500/11 benannt worden; die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens genügt.
Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf des Malers/Lackierers und war sodann als Fabrikhilfsarbeiter beschäftigt. Von März 1989 bis Februar 1990 absolvierte er eine Ausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik und arbeitete anschließend in diesem Beruf. Sein letztes, seit 1974 bestehendes versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wurde nach einer Arbeitgeberauskunft vom 16.05.2012 (eingeholt im Klageverfahren S 7 R 2500/11) Ende Dezember 2011 beendet.
Der Kläger befand sich in der Zeit vom 24.08.2010 bis zum 14.09.2010 zur medizinischen Rehabilitationsbehandlung in der Reha-Klinik H. in B ... Ausweislich des Entlassungsberichts wurden dort 1. ein zwischenzeitlich mäßig chronifiziertes Schmerzsyndrom bei cervikothorakaler Hyperkyphose und erheblichen muskulären Dysbalancen im Schultergürtel, 2. radiologisch gesicherte fortgeschrittene degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (HWS) (u.a. ältere BS-Schädigung C5/6), 3. chronisch rezidivierende pseudoradikuläre Lumbalgien bei Haltungsinsuffizienz und degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) und 4. rumpfbetonte Adipositas mit assoziierten Folgeerkrankungen diagnostiziert. Das Leistungsvermögen wurde auf drei bis unter sechs Stunden für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lebensmitteltechniker/Transporteur und auf sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eingeschätzt.
Ein im November 2010 gestellter erster Rentenantrag blieb erfolglos (Bescheid der Beklagten vom 13.12.2010, Widerspruchsbescheid vom 05.08.2011, Urteil des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 26.06.2013 (S 7 R 2500/11). Das SG hatte gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 31.10.2012 eingeholt, wonach ein sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers für mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen, jedoch kein Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Fachkraft für Lebensmitteltechnik, Registrator bzw. Maschinenführer in der industriellen Lebensmittelherstellung vorgelegen habe und er eine Gehstrecke von 500 m noch zweimal täglich zurücklegen könne und dafür mindestens 20 Minuten benötige. Dr. H. beschrieb in seinem vom SG von Amts wegen eingeholten orthopädischen Gutachten vom 05.03.2013 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sowie für die Tätigkeit als Registrator und erachtete arbeitstäglich vierfache Wegstrecken von über 500 m in deutlich unter 20 min für zumutbar.
Am 28.08.2013 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob das Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin S. vom 10.01.2014. Diese beschrieb degenerative Wirbelsäulenveränderungen vor allem der HWS und Brustwirbelsäule (BWS) mit muskulärer Dysbalance bei Bandscheibenvorfall C5/6 ohne neurologisches Defizit, eine verminderte Gebrauchsfähigkeit der linken mehr als der rechten Hand durch Streckhemmung bei Dupuytren scher Kontraktur beidseits, eine Adipositas permagna (BMI 41), einen entgleisten Diabetes mellitus Typ II bisher ohne Folgeerkrankungen, einen Zustand nach Nikotinabusus ohne Hinweis auf eine respiratorische Funktionseinschränkung, eine medikamentös gut therapierte arterielle Hypertonie, eine ausreichende Hörfähigkeit bei Zustand nach zweimaliger Cholesteatom-Operation mit Tympanoplastik rechts und den Verdacht auf eine nutritiv-toxische Hepatopathie. Es sei ein weiterhin vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten, die eine besondere Feinmotorik der Hände voraussetzen, ohne Nachtschicht gegeben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lebensmittelfachkraft sei nicht mehr möglich.
Mit Bescheid vom 21.01.2014 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Dagegen erhob der Kläger am 03.02.2014 Widerspruch. Der Beklagten wurde der Befundbericht des Facharztes für Neurochirurgie Dr. R. vom 19.03.2014 vorgelegt. Darin wird eine chronisch rezidivierende Zervikalgie diagnostiziert. Der Kläger habe seit Januar 2014 über Nackenschmerzen mit gelegentlichen Ausstrahlungen in die Arme berichtet. Es erfolge eine medikamentöse Schmerztherapie, begleitend Krankengymnastik auf neurophysiologischer Ebene.
Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin S. vom 28.03.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2014 zurück. Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens liege nicht vor. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien mit qualitativen Einschränkungen noch für sechs Stunden und mehr arbeitstäglich möglich.
Am 08.07.2014 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben.
Das SG befragte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen. Der Neurologe Dr. E. führte unter dem 28.08.2014 aus, die neurologischerseits festgestellten Gesundheitsstörungen /Einschlafmyoklonie, diabetsiche Polyneuropathie, Wurzelreiz C6 rechts) wirkten sich nach seiner Auffassung kaum auf die berufliche Tätigkeit des Klägers als Fachkraft für Lebensmitteltechnik, Registrator bzw. Maschinenführer in der industriellen Lebensmittelherstellung aus. Durchaus beeinträchtigende Symptome und Gesundheitsstörungen seien in anderen Fachdisziplinen zu beurteilen. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. Z. gab in seiner Zeugenauskunft vom 08.09.2014 als Diagnosen ein gemischtförmiges Schlafapnoe-Syndrom und ein Restless-Leg-Syndrom an. Im Hinblick auf die Schlafapnoe, wenn man eine Minderung der Leistungsfähigkeit und Vigilanz voraussetze, seien leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis zu sechs Stunden täglich zumutbar. Bei subjektiv bestehendem hohen Leidensdruck seien die therapeutischen Optionen noch nicht ausgeschöpft. Die Ärztin für Allgemeinmedizin K. beschrieb in ihrer Stellungnahme vom 24.09.2014 ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen. Im Schreiben vom 12.11.2014 führte der Facharzt für Neurochirurgie Dr. R. aus, den Kläger seit 2009 zu behandeln. Seit Juli 2013 habe der Kläger über eine Nackenschmerzproblematik geklagt, die sich im Januar 2014 verstärkt habe. Seit November 2013 seien erhebliche lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in die Beine beklagt worden. Es erfolge eine Schmerztherapie mit Facetteninfiltrationen und Krankengymnastik. Zuletzt habe sich der Kläger am 16.07.2014 vorgestellt. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien 2-3 stündig zu verrichten.
Das SG erhob von Amts wegen das Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom 13.01.2015, der ein chronisches degeneratives Halswirbelsäulensyndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS ohne sensomotorische Defizite, ein chronisches degeneratives BWS-Syndrom, eine Coxarthrose beidseits vom Grad III mit eingeschränkter Beweglichkeit beider Hüftgelenke und einen Morbus Dupuytren Grad II des 4. Strahles der linken Hand mit eingeschränkter Beweglichkeit der Langfinger diagnostizierte. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen seien vollschichtig zumutbar. Eine Tätigkeit als Registrator wäre durchführbar. Eine wechselnde Arbeitshaltung, z.B. unter Verwendung eines Stehpultes, sollte jedoch berücksichtigt werden. Zur Klärung der Frage, ob für das sehr schlechte Gangbild eine neurologische Erkrankung ursächlich sein könne, wurde die Einholung eines neurologischen Zusatzgutachtens angeregt.
Das SG holte daraufhin von Amts wegen das Gutachten des Chefarztes der Klinik für Neurologie der O. GmbH, des Neurologen und Psychiaters Privatdozent Dr. B., vom 13.05.2015 ein. Dieser diagnostizierte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne radikuläre Symptomatik, eine Dupuytren sche Kontraktur links, ein vordiagnostiziertes Restless legs-Syndrom, den Verdacht auf Meralgia parästhetica links, ein metabolisches Syndrom mit massiver Adipositas, insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II, latenter arterieller Hypertonie, eine Hepatopathie (DD äthyltoxisch), einen Nikotinabusus sowie ein Cholesteatom des rechten Ohrs, operiert 2007, mit Hörminderung rechts. Auf neurologischem Fachgebiet hätten sich keine Erkrankungen ergeben, die sich auf die Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit als Fachkraft für Lebensmitteltechnik, Registrator, Maschinenführer in der industriellen Lebensmittelherstellung nachteilig auswirkten. Sämtliche qualitative Einschränkungen, die sich aus den anderen Krankheitsbildern ableiten würden, seien in den Gutachten bereits von den jeweiligen Gutachten beschrieben worden. Aus neurologischer Sicht fänden sich keine Symptome oder Erkrankungen, die eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit begründen würden.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2015 hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vorgetragen, im Schlaflabor seien Aussetzer festgestellt worden. Ein CPAP-Gerät könne er nicht anwenden. Die Masken hätten nicht funktioniert. Ohne Gehhilfe könne er nicht laufen, da er sonst umfallen würde.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 04.08.2015 ab. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht nachgewiesen. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) hätten Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert seien, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hätten und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Teilweise erwerbsgemindert seien nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert seien nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert sei nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI hätten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig seien. Berufsunfähig seien nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken sei. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen sei, umfasse alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprächen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden könnten. Berufsunfähig sei nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei dem Kläger sei eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI nicht nachgewiesen. Die für das aktuelle berufliche Leistungsvermögen des Klägers wesentlichen Gesundheitsstörungen lägen im orthopädischen und internistischen Bereich. Die in dem orthopädischen Gutachten von Dr. B. und in dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Privatdozent Dr. B. aufgeführten Gesundheitsstörungen begründeten lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Es stehe aber nicht fest, dass der Kläger nicht noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel von Sitzen und Stehen, ohne längere Gehstrecken, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken und gleichförmige Körperhaltungen, ohne häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Steigen auf Leitern, unter Berücksichtigung einer Beweglichkeitseinschränkung der Langfinger der linken Hand, deshalb ohne Arbeiten an gefährdenden Maschinen sowie Akkord- und Fließbandarbeiten, ohne Arbeiten bei Kälte, Zugluft und Nässe mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Dies folge vielmehr aus den Gutachten von Dr. B. und Privatdozent Dr. B., deren Beurteilung hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers mit dem von der Beklagten veranlassten Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin S. übereinstimme. Der abweichenden Einschätzung von Dr. R. in seiner schriftlichen Zeugenaussage habe sich das SG angesichts der schlüssigen Gutachten von Dr. B. und Privatdozent Dr. B. nicht anschließen können. Aus den Zeugenauskünften von Dr. E., Dr. Z. und der Ärztin für Allgemeinmedizin K. lasse sich eine quantitative Leistungsminderung ohnehin nicht ableiten. Da somit nicht bewiesen sei, dass der Kläger nicht noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne, habe er keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich zu erhalten, liege bei diesem Leistungsvermögen grundsätzlich nicht im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Es sei auch von einer Wegefähigkeit des Klägers auszugehen. Aus den Gutachten von Dr. B. und Privatdozent Dr. B. folge, dass eine wesentliche objektivierbare Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers nicht nachgewiesen sei. Zwar habe der Kläger bei Dr. B. ohne Gehstock ein unsicheres, kleinschrittiges und schwankendes Gangbild demonstriert. Aus orthopädischer Sicht sei das schlechte Gangbild jedoch bei der Begutachtung durch Dr. B. ungeklärt geblieben. Die von Dr. B. angeregte Begutachtung auf neurologischem Fachgebiet habe kein Krankheitsbild ergeben, das eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit begründen würde. Ein Krankheitsbild, das die von dem Kläger angegebene Einschränkung der Gehfähigkeit erklären würde, sei auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Verordnung eines Rollators durch die Hausärztin, mit dem er auch zur mündlichen Verhandlung erschienen sei, nicht nachgewiesen. Weitere medizinische Ermittlungen seien nicht erforderlich, insbesondere nachdem Privatdozent Dr. B. auf die erhebliche Diskrepanz zwischen der beklagten Symptomatik, den in der Aktenlage dokumentierten klinischen Befunden und den objektiv erhobenen Befunden hingewiesen habe. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI könne der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema würden die Arbeiterberufe in die Gruppen der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der diesen gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, der Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren, ausübten, der angelernten Arbeiter, die einen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren ausübten, und der ungelernten Arbeiter untergliedert. Grundsätzlich dürfe nur auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie den Versicherten weder nach seinem beruflichen Können noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überforderten. Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen seien ungelernte Arbeiter und angelernte Arbeiter des unteren Bereichs. Für angelernte Arbeiter des oberen Bereichs und Facharbeiter sei das Vorhandensein von geeigneten Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufs im Sinne des § 240 SGB VI sei grundsätzlich die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Ein früherer Beruf sei dann zu berücksichtigen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste (vgl. Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rz. 10, 23). Der Kläger sei zuletzt als Fachkraft für Lebensmitteltechnik versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit könne der Kläger nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. B. und werde auch von der Beklagten so gesehen. Wenn man die Tätigkeit als Fachkraft für Lebensmitteltechnik auf der Grundlage der im Gerichtsverfahren S 7 R 2500/11 veranlassten Arbeitgeberauskunft vom 16.05.2012 als Facharbeitertätigkeit ansehe, sei festzustellen, dass der Kläger sich jedenfalls auf eine Tätigkeit als Registrator verweisen lassen müsse. Diese Tätigkeit sei ihm aufgrund ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der entsprechenden Tarifverträge auch unter Berücksichtigung der neuen Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) als Facharbeiter sozial zumutbar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 2 R 1704/11 m.w.N., Urteil vom 19.12.2012 - L 2 R 1010/11 m.w.N., jeweils in juris; Urteil vom 25.09.2012 - L 13 R 6087/12 - n.v.). Der Kläger könne die Tätigkeit des Registrators ferner nach einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig verrichten. Für die Tätigkeit als Registrator müssten grundsätzlich keine besonderen Voraussetzungen vorliegen, um innerhalb von maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse zu erwerben. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit eines Registrators im Regelfall eine kaufmännische Ausbildung voraussetze. Dem Kläger, der die Qualifikation eines Facharbeiters für sich in Anspruch nehme, sei auch der für eine Tätigkeit als Registrator notwendige Umgang mit dem Computer, soweit er ihm nicht geläufig sei, innerhalb von drei Monaten möglich (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2010 - L 9 R 5268/08 -n.v.). Es sei ferner nicht bewiesen, dass die Tätigkeit des Registrators dem Kläger nicht gesundheitlich möglich wäre. Es handele sich um eine überwiegend leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen, aber auch im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, wobei gegebenenfalls mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden müsse. Im Übrigen hingen die körperlichen Belastungen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsplatzorganisation ab. Den vom Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen könne bei einer Tätigkeit des Registrators somit Rechnung getragen werden. Konkrete Hinweise darauf, dass dem Kläger die erforderliche Umstellungsfähigkeit auf die Tätigkeit eines Registrators fehlen würde, lägen nicht vor.
Das Urteil des SG wurde dem Kläger am 15.08.2015 zugestellt.
Am 08.09.2015 hat der Kläger dagegen beim SG Berufung eingelegt, die dem LSG am 18.09.2015 vorgelegt worden ist. Er macht zur Begründung geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er als Registrator oder als Archivar arbeiten solle. Er habe zwei Berufe erlernt und als Fachkraft für Lebensmitteltechnik bis zur Rente arbeiten wollen. Sein früherer Arbeitgeber habe ihn aber loswerden wollen.
Der Kläger beantragt nach sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 04.08.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.08.2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG.
Die Beteiligten sind von der Berichterstatterin mit Schreiben vom 03.11.2015 darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 30.11.2015 noch geltend gemacht, dass er mit seinen Krankheiten nicht mehr vermittelbar sei. Eine leichtere Arbeit habe ihm sein früherer Arbeitgeber verwehrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, auf die Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des SG zu den Verfahren S 7 R 2500/11 und S 7 R 1860/14 sowie auf die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört. Das Schreiben des Klägers vom 30.11.2015 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, von dieser Verfahrensweise abzuweichen.
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat darauf keinen Anspruch. Er hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, da er jedenfalls auf den Beruf des Registrators zumutbar verweisbar ist.
Das SG hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich zur Ergänzung ist noch auszuführen, dass sofern die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Kläger als Fachkraft für Lebensmitteltechnik als Facharbeitertätigkeit einzustufen ist, der Kläger sich auch nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls zumutbar auf den Beruf des Registrators verweisen lassen muss.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als zumutbare Verweisungstätigkeit für Facharbeiter bzw. Angestellte der Stufe 3 folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach VergGr. X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (VergGr. IX BAT a. F.), schwierigere Tätigkeiten (VergGr. VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VergGr. VII bis V BAT a.F.). Die VergGr. VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach VergGr. VIII BAT a.F. handelt es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des LSG Baden-Württemberg - auch des erkennenden Senats - wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 - in juris; Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 - n.v., ständige Senatsrechtsprechung). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urteil vom 25.07.2001, - B 8 KN 14/00 R -, in juris) gibt keinen Anlass, die Senatsrechtsprechung zu ändern. Danach bleibt es dabei, dass Facharbeitern die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der VergGr. BAT VIII a.F.) sozial zugemutet werden kann. In jüngerer Zeit hat sich auch das Bayerische LSG mit dem Verweisungsberuf des Registrators näher befasst und in seinem Urteil vom 28.4.2010 (- L 1 R 807/09 -) - auf das die Beteiligten mit Verfügung vom 13.05.2015 (ebenfalls) hingewiesen worden sind (vgl. auch LSG Bayern, Urt. v. 13.08.2013, - L 1 R 702/11 - in juris) - dargelegt, dass die in VergGr. VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst nunmehr der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13.9.2005 (TVöD) zugeordnet und - nach wie vor - von ihrer Wertigkeit her als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 - in juris). Der Senat schließt sich dem an (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2014, - L 5 R 1386/14 - n.v.; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.02.2013, - L 2 R 1704/11 - und vom 28.08.2014 - L 13 R 3020/13 -, beide in juris, m.w.N; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2015 - L 4 R 4712/14 -, n.v.).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der in VergGr. VIII BAT a. F. bzw. jetzt in Entgeltgruppe III TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (VergGr. VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.1.2007, - L 11 R 4310/06 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -, jeweils in juris). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen (dazu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10.2.2010, - L 13 R 1010/08 -; LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -, jeweils in juris). Die schwierigere Tätigkeit i. S. d. VergGr. VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach VergGr. IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach VergGr. X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in VergGr. VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD und TV-L, Anl. 1a I Erl. 172 ff.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach VergGr. BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbstständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach VergGr. BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -, in juris). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein (vgl. etwa BERUFENET Registrator/Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (auch dazu Senatsurteil vom 12.11.2014, - L 5 R 1386/14 -n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 -, in juris). Daran, dass der Kläger die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen VergGr. VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe III TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten einschließlich der erforderlichen PC-Kenntnisse innerhalb von drei Monaten erwerben kann, bestehen auch für den Senat keine Zweifel, da der Kläger für sich den Berufsschutz des Facharbeiters in Anspruch nimmt.
Dem Kläger ist der Beruf des Registrators auch gesundheitlich zumutbar.
Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht über-wiegender sitzender Tätigkeit. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, auch mittelschwere Arbeiten fallen typischerweise nicht an; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, wobei diese bei Einsatz der in den Registraturen regelmäßig zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (wie Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten u.a.) nicht gehoben und getragen werden müssen. Die Gewichtsgrenze der zu bewältigenden Lasten wird bei 5 kg liegen (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -, in juris). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registra-turkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09 -, in juris). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).
Aus den Gutachten von Dr. H. aus dem früheren Klageverfahren (S 7 R 2500/11), sowie den vom SG im Verfahren S 7 R 1860/14 eingeholten Gutachten von Dr. B. und Dr. B. geht ausdrücklich hervor, dass der Kläger auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorenberufs gewachsen ist. Auch nach dem Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin S. kann der Kläger zumindest körperlich leichte Tätigkeiten - wie die Tätigkeit des Registrators - sechs Stunden täglich und mehr verrichten. Mehr wird ihm im Beruf des Registrators nicht abverlangt. Dass Dr. R. in seinem Gutachten im früheren sozialgerichtlichen Klageverfahren (S 7 R 2500/11) eine Tätigkeit als Registrator ausgeschlossen hat, steht dem nicht entgegen, denn er hat ein Restleistungsvermögen von sechs Stunden sogar noch für mittelschwere Tätigkeiten angenommen. Dies reicht für die Anforderungen des Registrators nach dem dargelegten gesundheitlichen Anforderungsprofil in jedem Fall aus.
Geeignete Stellen für Registratoren sind auf dem Arbeitsmarkt auch in Tätigkeiten nach Maßgabe der ehemaligen VergGr. VIII BAT bzw. Entgeltgruppe III TVöD in nennenswertem Umfang vorhanden; es handelt sich auch nicht um Schonarbeitsplätze (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 - in juris). Registratoren werden nicht ausschließlich in der öffentlichen Verwaltung, sondern auch in den Verwaltung privater Unternehmen beschäftigt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, - L 13 R 6087/09 - in juris: über 500 Arbeitsplätze nur im Süddeutschen Raum bei ausgewählten Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, der Krankenkassen und der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen). Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf von der Beklagten bereits im Klageverfahren S 7 R 2500/11 benannt worden; die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens genügt.
Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
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