Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 2258/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4710/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.10.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin anlässlich ihres Sturzes am 19.02.1997 einen Arbeitsunfall erlitt.
Die am 1942 geborene Klägerin war 1997 bei der Firma B. und Co. als Sekretärin, Dolmetscherin und Übersetzerin beschäftigt. Im Anwesen I. M. 45 in B. befanden sich die Betriebsräume der Firma und auch die Wohnung der Klägerin. So befanden sich im Tiefgeschoß des Anwesens ein abgeschlossener Bürobereich mit sanitären Anlagen sowie ein Aktenaufbewahrungsraum und im Obergeschoß ein Ausstellungsraum für Besucher der Firma. Über den Haupteingang im Erdgeschoß erreichte man über das Treppenhaus zum einen die Räumlichkeiten im Untergeschoß und zum anderen das Obergeschoß, in dem sich neben dem Ausstellungsraum auch der abgeschlossene Wohnbereich der Klägerin befand.
Am 17.06.2014 meldete sich bei der Beklagten telefonisch ein nach eigenen Angaben mit der Klägerin weder verwandter noch verschwägerter Herr B. und zeigte einen Arbeitsunfall an, den die Klägerin am 23. oder 24.02.1997 (das genaue Datum sei nicht bekannt) erlitten habe. Diese sei beim Verlassen des Hauses zu einem Verkaufsgespräch gestürzt und habe einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Warum der Unfall seinerzeit nicht gemeldet worden sei, sei nicht bekannt.
Im weiteren Verlauf gab die Klägerin im Unfallfragebogen der Beklagten als Gesundheitserstschaden einen Oberschenkelhalsbruch und weiter an, sie sei nach der Abgrenzung der Privatsphäre im Obergeschoss auf dem Weg ins Büro im Tiefgeschoss mit dem Fuß umgeknickt, habe die Balance verloren und sei unglücklich auf den Boden gefallen. Den Zeitpunkt des Unfalls gab sie mit dem 20.02.1997 an. Sie legte darüber hinaus u.a. den Operationsbericht des Krankenhauses B. vor, wonach am 24.02.1997 wegen einer medialen Schenkelhalsfraktur rechts eine Totalendoprothese (TEP) implantiert worden war, sowie einen Endoprothesenpass. Die Beklagte zog vom Krankenhaus B. medizinische Unterlagen bei. Dabei ist im Notarzteinsatzprotokoll über den Einsatz vom 19.02.1997 um 7.51 Uhr dokumentiert, dass die Klägerin vor dem Bett auf dem Teppich ausgerutscht und auf die Hüfte gestürzt sei. Im Übergabeprotokoll ist vermerkt, " im Schlafzimmer gestürzt, Schwindelanfall, dann im Bett vorgefunden ". Im chirurgischen Ambulanzbericht ist zum Unfallhergang ausgeführt, die Klägerin sei auf dem Weg zum Badezimmer bei vorbestehender Gangataxie ausgerutscht und auf die rechte Seite gefallen. In der ärztlichen Bescheinigung des Chirurgen Savary, Leitender Arzt der Unfallchirurgie im Kreiskrankenhaus B. , vom 07.05.1997 ist zum Unfallhergang dokumentiert, dass die Klägerin nach eigenen Angaben in ihrem Badezimmer ausgerutscht und auf die rechte Seite gefallen sei. Bei der damaligen Krankenkasse der Klägerin, der D. , waren keine Unterlagen mehr zu dem Unfall vorhanden.
Mit Bescheid vom 24.09.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 19.02.1997 als Arbeitsunfall und einen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft ab. Zum Unfallzeitpunkt habe die Klägerin eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht in einem inneren Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit gestanden habe, verrichtet und damit keine versicherte Tätigkeit. Das Aufhalten im Schlafzimmer und auch der Weg zum Badezimmer im häuslichen Bereich stünden nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die durchgeführten Ermittlungen hätten weder die telefonisch angegebenen Unfalltage 23. bzw. 24.02.1997 noch den schriftlich angegebenen 20.02.1997 bestätigt und darüber hinaus auch nicht die vorgebrachten Unfallhergänge, wonach die Klägerin beim Verlassen des Hauses zu einem Verkaufsgespräch bzw. im Obergeschoss auf dem Weg ins Büro im Tiefgeschoss gestürzt sei.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, der Unfall habe sich auf dem Weg ins Büro vom Obergeschoss ins Tiefgeschoss auf dem Podest im gewerblich genutzten Treppenhaus (Zugang zum Turmzimmer, das gewerblich als Ausstellungsraum genutzt werde) beim Zugehen auf das Treppenstufenareal ereignet, und zwar nach der Türabgrenzung zur Privatsphäre. Der Arbeitsunfall habe mit dem Umknicken des rechten Fußes begonnen; danach habe sie den "Drang der Notdurft" verspürend den kürzesten Weg zu einem WC durch das Schlafzimmer genommen, dort die Balance verloren, sei unglücklich ausgerutscht, auf den Boden gefallen und habe sich den Oberschenkelhalsbruch auf der rechten Seite zugezogen. Wegen ihrem Vorsatz ihre berufliche Tätigkeit im gewerblichen Teil des Hauses auszuüben, stehe der Unfall zweifellos im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar sei ein Weg zur Verrichtung der Notdurft innerhalb des Betriebes grundsätzlich versichert, da der Arbeitnehmer hier Gefahren ausgesetzt sei, die er nur beschränkt beeinflussen könne und die für ihn fremd seien. Allerdings habe sich Arbeitsstätte und Wohnung im gleichen Haus befunden und der Unfall habe sich im Schlafzimmer auf dem Weg zur ausschließlich privat genutzten Toilette ereignet. Ein solcher Weg stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da es sich hierbei nicht um einen für sie fremden Ort handele.
Am 13.04.2015 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben. Dieses hat das Verfahren, nachdem die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Inland hatte, mit Verweisungsbeschluss vom 23.06.2015 an das Sozialgericht Mannheim verwiesen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, bei dem Sturz im Schlafzimmer in Richtung Badezimmer, bei dem sie den Oberschenkelhalsbruch erlitten habe, handele es sich um einen Folgeunfall nach dem Umknicken auf dem Weg zum Büroareal. Dieser stehe unter Unfallversicherungsschutz. Der Arbeitsunfall habe in innerem Zusammenhang mit ihrer vorher bereits aufgenommenen Tätigkeit gestanden, die durch das Umknicken unterbrochen worden sei. Es könne kein Unterschied gemacht werden zwischen Arbeitnehmern, die Gefahren ausgesetzt seien, die sie nur beschränkt beeinflussen können und für sie fremd seien und solchen, denen die örtliche Umgebung nicht fremd sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.10.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat seiner Beurteilung zu Grunde gelegt, dass die Klägerin nach Verlassen ihrer Wohnung im Obergeschoß, um in die Büroräume ins Tiefgeschoß zu gehen, vor ihrer Wohnung auf dem Podest, das in die abwärts führende Treppe gemündet habe, mit dem rechten Fuß umgeknickt sei, daraufhin den Drang verspürt habe, eine Toilette aufzusuchen, weshalb sie zur Wohnung zurückgegangen sei, um über das Schlafzimmer in das Bad mit Toilette zu gelangen, wobei sie im Schlafzimmer auf einem Teppich ausgerutscht, dadurch die Balance verloren und auf die rechte Hüfte gestürzt sei. Zwar hätten sich Betriebs- und Wohnräume innerhalb eines Gebäudes befunden, jedoch bestehe Unfallversicherungsschutz dann nicht, wenn sich der Versicherte in der ausschließlich privaten Zwecken dienenden Wohnung aufhalte, es sei denn dies diene wesentlich auch betrieblichen Zwecken. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, zumal die Verrichtung der Notdurft grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sei und eine Ausnahme auch nicht deshalb in Betracht komme, weil eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort handeln zu müssen, vorgelegen habe. Der Fall sei auch nicht damit vergleichbar, dass sich der Unfall auf der Betriebsstätte auf dem Weg zur Toilette während der Arbeitszeit ereignet habe. Denn die Klägerin habe gerade nicht das WC in den Betriebsräumen, sondern jenes in ihrem häuslichen Bereich aufgesucht. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ergebe sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin zuvor den Vorsatz gehabt habe, ihre Arbeit im gewerblich genutzten Teil des Hauses aufzunehmen. Denn diese Absicht habe sie, als sie sich wieder in ihre Wohnung begeben habe, wenn auch vorübergehend, wieder aufgegeben, um zur Toilette zu gehen. Dass das Umknicken des Fußes, das selbst keine Verletzung bedingt habe, bei dem späteren Sturz eine wesentliche Rolle gespielt habe, sei nicht erkennbar.
Gegen den ihr am 12.10.2015 zugegangenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.11.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der Unfall habe im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden. Zu dem Zeitpunkt, als sie den beabsichtigten Weg ins Büro notgedrungen unterbrochen habe, sei keinesfalls die Absicht abhandengekommen, die Arbeit im Büro aufzunehmen. Im Übrigen sieht sie das Gleichbehandlungsgebot verletzt, wenn Arbeitnehmer in gleicher Notsituation unter Unfallversicherungsschutz stünden, nur weil ihnen der Ort der Toilette vielleicht noch nicht bekannt sei. Schließlich habe das SG übersehen, dass am Unfalltag auswärts ein Verkaufsgespräch habe stattfinden sollen und sie keine Vertretung gehabt habe, sodass Rufbereitschaft auch im rein persönlich genutzten Wohnbereich gegeben gewesen sei. Aus der Unfallsituation habe sich die Notwendigkeit zum sofortigen Handeln ergeben, damit Terminabsprachen hatten abgesagt werden können. Hierfür habe sich an ihrem Bett u.a. ein Telefon befunden, das für die Rufbereitschaft für das Unternehmen zur Verfügung gestanden habe.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.10.2015 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 24.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2015 festzustellen, dass es sich bei dem am 19.02.1997 erlittenen Sturz um einen Arbeitsunfall handelte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie das Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig.
Gleichermaßen zulässig ist die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt die Klägerin die Aufhebung der die Anerkennung des Ereignisses vom 19.02.1997 und die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen. Rechtsgrundlage für das Feststellungsbegehren ist § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, hier zwischen der Klägerin und der Beklagten als zuständigem Unfallversicherungsträger auf Grund eines grundsätzlich entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalles (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3). Dies ermöglicht es dem Versicherten, das Vorliegen eines Arbeitsunfalles als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab klären zu lassen (BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 30/07 R). Hingegen ist nicht über eine Leistungspflicht der Beklagten zu entscheiden. Denn die Klägerin macht - nachdem die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen pauschal abgelehnt hat - keine konkreten Ansprüche auf bestimmte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Heilbehandlung, Verletztengeld oder Verletztenrente) geltend. Vielmehr begehrt sie zunächst nur eine Klärung von Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche, nämlich dass sie einen Arbeitsunfall erlitt. Eine solche Klärung kann der Versicherte im Wege der Feststellungsklage herbeiführen. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des gestellten Antrages kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 07.09.2004, a.a.O.).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, den Sturz vom 19.02.1997, bei dem sich die Klägerin eine Oberschenkelfraktur rechts zuzog, als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist erforderlich (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 m.w.N.), dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten.
Unter Anwendung dieser Grundsätze stand die Klägerin bei dem feststellbaren unfallbringenden Ereignis nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht auf der Grundlage des Notarztprotokolls und des chirurgischen Ambulanzberichtes sowie der Angaben der Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren davon aus, dass sich der von der Klägerin als Gesundheitserstschaden geltend gemachte und zur Versorgung mit einer TEP führende Oberschenkelhalsbruch ereignete, als die Klägerin auf dem Weg zu ihrer privaten Toilette im Schlafzimmer stürzte. Damit ereignete sich der Sturz zum einen in den ausschließlich privat genutzten Räumen der Klägerin. Zum anderen war die Handlungstendenz der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf eine versicherte Tätigkeit gerichtet, sondern auf eine eigenwirtschaftliche Verrichtung, nämlich die Verrichtung der Notdurft. Dies hat das SG zutreffend ausgeführt und begründet, weshalb der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch dann nicht, wenn man das Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt, sie habe sich zuvor auf dem Weg in die im Untergeschoß des Gebäudes liegenden betrieblichen Büroräume befunden und sei dabei auf dem Podest zum Treppenbereich ins Untergeschoß umgeknickt. Schließlich steht in Fallgestaltungen, bei denen sich die Privaträume des Versicherten und die betrieblichen Räume im selben Haus befinden, nicht jeglicher Weg den der Versicherte mit dem Ziel zurücklegt, sogleich oder später eine betriebliche Tätigkeit aufzunehmen unter Versicherungsschutz.
Ausgehend davon, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) für die Bestimmung des Beginns und des Endes des Versicherungsschutzes in Abgrenzung zum unversicherten privaten Lebensbereich Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus als nicht vom Versicherungsschutz mitumfasst angesehen und als Grenze die "Außentür des Gebäudes" angesehen. Damit wird der unversicherte private Bereich sowohl für Wege zu und von der Arbeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind, klar von dem von der Unternehmerhaftung erfassten öffentlichen Verkehrsraum abgrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 28/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 20).
Allerdings ist diese Grenze in Fallgestaltungen, bei denen sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Gebäude befinden, in dieser Form nicht anwendbar. Denn bei Unfällen auf der versicherten Tätigkeit dienenden Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen rechtfertigt es keinen Unterschied, ob sich die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten befindet oder nicht. Für solche Fallgestaltungen, bei denen die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Gebäude liegen, hat das BSG (a.a.O.) Unfälle auf Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen daher als unproblematisch beurteilt und Versicherungsschutz bejaht, wenn diese der versicherten Tätigkeit dienen sollen.
Problematisch stellen sich demgegenüber Konstellationen dar, bei denen sich der Unfall in Räumen oder auf Treppen ereignet, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. In diesen Fällen setzt die Bejahung von Unfallversicherungsschutz voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient. Dabei ist Kriterium für die Wesentlichkeit eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke (BSG a.a.O.).
Einen Unfallversicherungsschutz kann die Klägerin hieraus gerade nicht herleiten. Denn entgegen ihren ursprünglichen Angaben im Unfallfragebogen der Beklagten ereignete sich der Sturz gerade nicht auf dem Podest im Obergeschoß auf dem Weg in den im Tiefgeschoß liegenden Bürobereich, sondern - wie den beigezogenen medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist - im Schlafzimmer der Klägerin vor ihrem Bett. Der Senat sieht keine Gründe, weshalb der seinerzeit dokumentierte Unfallhergang unzutreffend sein soll und insbesondere der Notarzt, der die Klägerin bei seinem Eintreffen im Bett vorfand - so dessen weitere Dokumentation -, fehlerhafterweise in das Protokoll aufgenommen haben soll, dass die Klägerin vor dem Bett auf dem Teppich ausgerutscht sei. Ungeachtet dessen hat die Klägerin ihr ursprüngliches Vorbringen, wonach sie auf dem Podest gestürzt sei, im Widerspruchsverfahren auch nicht mehr aufrecht erhalten und ihren Vortrag dahingehend angepasst, dass sie auf dem Podest lediglich umknickte und erst nachfolgend im Schlafzimmer auf dem Weg zur angrenzenden Toilette gestürzt sei.
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls kommt auch nicht vor dem Hintergrund des insoweit geltend gemachten Umknickens in Betracht. Denn ungeachtet der Frage, ob das entsprechende Vorbringen der Klägerin glaubhaft ist und daher überhaupt als Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Senats in Betracht kommt, nachdem sie zuvor geltend machte, bei diesem Umknicken gestürzt zu sein und dabei den Oberschenkelhalsbruch erlitten zu haben und sich der Sturz nach der telefonischen Mitteilung des Herrn B. ursprünglich beim Verlassen des Hauses ereignet haben sollte, ist bereits nicht ersichtlich, dass das angegebene Umknicken zu einem Gesundheitserstschaden führte. Denn den von der Beklagten beigezogenen medizinischen Unterlagen sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass es am Unfalltag im Bereich des rechten Fußes der Klägerin zu irgendwelchen Beeinträchtigungen, sei es in Form einer Schwellung oder zumindest eines Schmerzes kam. So sind Schmerzäußerungen der Klägerin im Bereich des rechten Fußes weder im Notarzteinsatzprotokoll noch im Übergabeprotokoll und auch nicht im Ambulanzbericht dokumentiert. Entsprechend ist diesen Unterlagen auch nicht zu entnehmen, dass im Bereich des rechten Fußes ein Befund erhoben worden wäre. Auch die Klägerin selbst machte im Laufe des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend, dass es unmittelbar durch das Umknicken des Fußes in diesem Bereich zu Beschwerden kam. Vielmehr führte sie das Umknicken mit dem Fuß im Rahmen ihrer ersten Unfallschilderung lediglich als Ursache für den Sturz auf (dadurch Balance verloren), der dann zu dem Oberschenkelhalsbruch führte. Auch gab sie nachfolgend in ihrer zweiten Unfallschilderung das Umknicken ausschließlich als Ausgangspunkt für den sodann verspürten "Drang zur Notdurft" an. Somit scheidet die Anerkennung eines Arbeitsunfalls auch unter diesem Gesichtspunkt schon mangels Nachweis eines Gesundheitserstschadens aus.
Soweit die Klägerin geltend macht, der erlittene Sturz habe durchaus im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden, weil trotz der notgedrungenen Unterbrechung des Weges zu den Büroräumen im Untergeschoss ihre Absicht, die Arbeit im Büro aufzunehmen nicht abhanden gekommen sei, rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung. Denn zum einen stehen - wie oben dargelegt - Wege innerhalb der Privatwohnung des Versicherten grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und zum anderen richtete sich die Handlungstendenz zum Zeitpunkt des Sturzes gerade nicht auf eine betriebliche, sondern eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, und zwar selbst dann, wenn die Klägerin die Absicht gehabt haben sollte, nach Aufsuchen der Toilette unmittelbar die Betriebsräume im Untergeschoß aufzusuchen. Insoweit hat das SG zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin mit dem Durchschreiten des Schlafzimmers, um die Toilette aufzusuchen, ihr ursprüngliches Vorhaben (zunächst) aufgab und damit auch den Zusammenhang des zunächst angetretenen Weges mit der betrieblichen Tätigkeit.
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sieht, weil eine Arbeitnehmerin im gleichen Unternehmen in einer solchen Notsituation unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, verkennt die Klägerin, dass sie gerade nicht in den Betriebsräumen, sondern in ihrer eigenen Wohnung stürzte und auch andere Arbeitnehmer in ihrer eigenen Wohnung nicht gesetzlich unfallversichert sind. Hätte sich der Sturz demgegenüber nach Aufnahme der versicherten Tätigkeit im Untergeschoß des Gebäudes in den Betriebsräumen auf dem Weg zur Toilette ereignet, hätte die Klägerin ebenso wie eine andere Mitarbeiterin in gleicher Situation unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt schließlich auch nicht das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren, wonach sich in ihrem Schlafzimmer am Bett ein Telefon für eine Rufbereitschaft befunden habe und sich angesichts der Unfallsituation die Notwendigkeit für ein sofortiges Handeln ergeben habe, um eine Terminabsprache am Unfalltag zur Vermeidung eines Imageverlustes abzusagen. Denn soweit das BSG (a.a.O.) Unfallversicherungsschutz für Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich in Fallkonstellationen bejaht, bei denen die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt ist, lag eine derartige Situation gerade nicht vor. Denn der Sturz der Klägerin ereignete sich beim Durchlaufen des Schlafzimmers auf dem Weg zur Toilette, ohne jeglichen Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten Telefonat.
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin anlässlich ihres Sturzes am 19.02.1997 einen Arbeitsunfall erlitt.
Die am 1942 geborene Klägerin war 1997 bei der Firma B. und Co. als Sekretärin, Dolmetscherin und Übersetzerin beschäftigt. Im Anwesen I. M. 45 in B. befanden sich die Betriebsräume der Firma und auch die Wohnung der Klägerin. So befanden sich im Tiefgeschoß des Anwesens ein abgeschlossener Bürobereich mit sanitären Anlagen sowie ein Aktenaufbewahrungsraum und im Obergeschoß ein Ausstellungsraum für Besucher der Firma. Über den Haupteingang im Erdgeschoß erreichte man über das Treppenhaus zum einen die Räumlichkeiten im Untergeschoß und zum anderen das Obergeschoß, in dem sich neben dem Ausstellungsraum auch der abgeschlossene Wohnbereich der Klägerin befand.
Am 17.06.2014 meldete sich bei der Beklagten telefonisch ein nach eigenen Angaben mit der Klägerin weder verwandter noch verschwägerter Herr B. und zeigte einen Arbeitsunfall an, den die Klägerin am 23. oder 24.02.1997 (das genaue Datum sei nicht bekannt) erlitten habe. Diese sei beim Verlassen des Hauses zu einem Verkaufsgespräch gestürzt und habe einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Warum der Unfall seinerzeit nicht gemeldet worden sei, sei nicht bekannt.
Im weiteren Verlauf gab die Klägerin im Unfallfragebogen der Beklagten als Gesundheitserstschaden einen Oberschenkelhalsbruch und weiter an, sie sei nach der Abgrenzung der Privatsphäre im Obergeschoss auf dem Weg ins Büro im Tiefgeschoss mit dem Fuß umgeknickt, habe die Balance verloren und sei unglücklich auf den Boden gefallen. Den Zeitpunkt des Unfalls gab sie mit dem 20.02.1997 an. Sie legte darüber hinaus u.a. den Operationsbericht des Krankenhauses B. vor, wonach am 24.02.1997 wegen einer medialen Schenkelhalsfraktur rechts eine Totalendoprothese (TEP) implantiert worden war, sowie einen Endoprothesenpass. Die Beklagte zog vom Krankenhaus B. medizinische Unterlagen bei. Dabei ist im Notarzteinsatzprotokoll über den Einsatz vom 19.02.1997 um 7.51 Uhr dokumentiert, dass die Klägerin vor dem Bett auf dem Teppich ausgerutscht und auf die Hüfte gestürzt sei. Im Übergabeprotokoll ist vermerkt, " im Schlafzimmer gestürzt, Schwindelanfall, dann im Bett vorgefunden ". Im chirurgischen Ambulanzbericht ist zum Unfallhergang ausgeführt, die Klägerin sei auf dem Weg zum Badezimmer bei vorbestehender Gangataxie ausgerutscht und auf die rechte Seite gefallen. In der ärztlichen Bescheinigung des Chirurgen Savary, Leitender Arzt der Unfallchirurgie im Kreiskrankenhaus B. , vom 07.05.1997 ist zum Unfallhergang dokumentiert, dass die Klägerin nach eigenen Angaben in ihrem Badezimmer ausgerutscht und auf die rechte Seite gefallen sei. Bei der damaligen Krankenkasse der Klägerin, der D. , waren keine Unterlagen mehr zu dem Unfall vorhanden.
Mit Bescheid vom 24.09.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 19.02.1997 als Arbeitsunfall und einen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft ab. Zum Unfallzeitpunkt habe die Klägerin eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht in einem inneren Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit gestanden habe, verrichtet und damit keine versicherte Tätigkeit. Das Aufhalten im Schlafzimmer und auch der Weg zum Badezimmer im häuslichen Bereich stünden nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die durchgeführten Ermittlungen hätten weder die telefonisch angegebenen Unfalltage 23. bzw. 24.02.1997 noch den schriftlich angegebenen 20.02.1997 bestätigt und darüber hinaus auch nicht die vorgebrachten Unfallhergänge, wonach die Klägerin beim Verlassen des Hauses zu einem Verkaufsgespräch bzw. im Obergeschoss auf dem Weg ins Büro im Tiefgeschoss gestürzt sei.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, der Unfall habe sich auf dem Weg ins Büro vom Obergeschoss ins Tiefgeschoss auf dem Podest im gewerblich genutzten Treppenhaus (Zugang zum Turmzimmer, das gewerblich als Ausstellungsraum genutzt werde) beim Zugehen auf das Treppenstufenareal ereignet, und zwar nach der Türabgrenzung zur Privatsphäre. Der Arbeitsunfall habe mit dem Umknicken des rechten Fußes begonnen; danach habe sie den "Drang der Notdurft" verspürend den kürzesten Weg zu einem WC durch das Schlafzimmer genommen, dort die Balance verloren, sei unglücklich ausgerutscht, auf den Boden gefallen und habe sich den Oberschenkelhalsbruch auf der rechten Seite zugezogen. Wegen ihrem Vorsatz ihre berufliche Tätigkeit im gewerblichen Teil des Hauses auszuüben, stehe der Unfall zweifellos im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar sei ein Weg zur Verrichtung der Notdurft innerhalb des Betriebes grundsätzlich versichert, da der Arbeitnehmer hier Gefahren ausgesetzt sei, die er nur beschränkt beeinflussen könne und die für ihn fremd seien. Allerdings habe sich Arbeitsstätte und Wohnung im gleichen Haus befunden und der Unfall habe sich im Schlafzimmer auf dem Weg zur ausschließlich privat genutzten Toilette ereignet. Ein solcher Weg stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da es sich hierbei nicht um einen für sie fremden Ort handele.
Am 13.04.2015 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben. Dieses hat das Verfahren, nachdem die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Inland hatte, mit Verweisungsbeschluss vom 23.06.2015 an das Sozialgericht Mannheim verwiesen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, bei dem Sturz im Schlafzimmer in Richtung Badezimmer, bei dem sie den Oberschenkelhalsbruch erlitten habe, handele es sich um einen Folgeunfall nach dem Umknicken auf dem Weg zum Büroareal. Dieser stehe unter Unfallversicherungsschutz. Der Arbeitsunfall habe in innerem Zusammenhang mit ihrer vorher bereits aufgenommenen Tätigkeit gestanden, die durch das Umknicken unterbrochen worden sei. Es könne kein Unterschied gemacht werden zwischen Arbeitnehmern, die Gefahren ausgesetzt seien, die sie nur beschränkt beeinflussen können und für sie fremd seien und solchen, denen die örtliche Umgebung nicht fremd sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.10.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat seiner Beurteilung zu Grunde gelegt, dass die Klägerin nach Verlassen ihrer Wohnung im Obergeschoß, um in die Büroräume ins Tiefgeschoß zu gehen, vor ihrer Wohnung auf dem Podest, das in die abwärts führende Treppe gemündet habe, mit dem rechten Fuß umgeknickt sei, daraufhin den Drang verspürt habe, eine Toilette aufzusuchen, weshalb sie zur Wohnung zurückgegangen sei, um über das Schlafzimmer in das Bad mit Toilette zu gelangen, wobei sie im Schlafzimmer auf einem Teppich ausgerutscht, dadurch die Balance verloren und auf die rechte Hüfte gestürzt sei. Zwar hätten sich Betriebs- und Wohnräume innerhalb eines Gebäudes befunden, jedoch bestehe Unfallversicherungsschutz dann nicht, wenn sich der Versicherte in der ausschließlich privaten Zwecken dienenden Wohnung aufhalte, es sei denn dies diene wesentlich auch betrieblichen Zwecken. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, zumal die Verrichtung der Notdurft grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sei und eine Ausnahme auch nicht deshalb in Betracht komme, weil eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort handeln zu müssen, vorgelegen habe. Der Fall sei auch nicht damit vergleichbar, dass sich der Unfall auf der Betriebsstätte auf dem Weg zur Toilette während der Arbeitszeit ereignet habe. Denn die Klägerin habe gerade nicht das WC in den Betriebsräumen, sondern jenes in ihrem häuslichen Bereich aufgesucht. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ergebe sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin zuvor den Vorsatz gehabt habe, ihre Arbeit im gewerblich genutzten Teil des Hauses aufzunehmen. Denn diese Absicht habe sie, als sie sich wieder in ihre Wohnung begeben habe, wenn auch vorübergehend, wieder aufgegeben, um zur Toilette zu gehen. Dass das Umknicken des Fußes, das selbst keine Verletzung bedingt habe, bei dem späteren Sturz eine wesentliche Rolle gespielt habe, sei nicht erkennbar.
Gegen den ihr am 12.10.2015 zugegangenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.11.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der Unfall habe im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden. Zu dem Zeitpunkt, als sie den beabsichtigten Weg ins Büro notgedrungen unterbrochen habe, sei keinesfalls die Absicht abhandengekommen, die Arbeit im Büro aufzunehmen. Im Übrigen sieht sie das Gleichbehandlungsgebot verletzt, wenn Arbeitnehmer in gleicher Notsituation unter Unfallversicherungsschutz stünden, nur weil ihnen der Ort der Toilette vielleicht noch nicht bekannt sei. Schließlich habe das SG übersehen, dass am Unfalltag auswärts ein Verkaufsgespräch habe stattfinden sollen und sie keine Vertretung gehabt habe, sodass Rufbereitschaft auch im rein persönlich genutzten Wohnbereich gegeben gewesen sei. Aus der Unfallsituation habe sich die Notwendigkeit zum sofortigen Handeln ergeben, damit Terminabsprachen hatten abgesagt werden können. Hierfür habe sich an ihrem Bett u.a. ein Telefon befunden, das für die Rufbereitschaft für das Unternehmen zur Verfügung gestanden habe.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.10.2015 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 24.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2015 festzustellen, dass es sich bei dem am 19.02.1997 erlittenen Sturz um einen Arbeitsunfall handelte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie das Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig.
Gleichermaßen zulässig ist die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt die Klägerin die Aufhebung der die Anerkennung des Ereignisses vom 19.02.1997 und die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen. Rechtsgrundlage für das Feststellungsbegehren ist § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, hier zwischen der Klägerin und der Beklagten als zuständigem Unfallversicherungsträger auf Grund eines grundsätzlich entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalles (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3). Dies ermöglicht es dem Versicherten, das Vorliegen eines Arbeitsunfalles als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab klären zu lassen (BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 30/07 R). Hingegen ist nicht über eine Leistungspflicht der Beklagten zu entscheiden. Denn die Klägerin macht - nachdem die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen pauschal abgelehnt hat - keine konkreten Ansprüche auf bestimmte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Heilbehandlung, Verletztengeld oder Verletztenrente) geltend. Vielmehr begehrt sie zunächst nur eine Klärung von Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche, nämlich dass sie einen Arbeitsunfall erlitt. Eine solche Klärung kann der Versicherte im Wege der Feststellungsklage herbeiführen. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des gestellten Antrages kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 07.09.2004, a.a.O.).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, den Sturz vom 19.02.1997, bei dem sich die Klägerin eine Oberschenkelfraktur rechts zuzog, als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist erforderlich (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 m.w.N.), dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten.
Unter Anwendung dieser Grundsätze stand die Klägerin bei dem feststellbaren unfallbringenden Ereignis nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht auf der Grundlage des Notarztprotokolls und des chirurgischen Ambulanzberichtes sowie der Angaben der Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren davon aus, dass sich der von der Klägerin als Gesundheitserstschaden geltend gemachte und zur Versorgung mit einer TEP führende Oberschenkelhalsbruch ereignete, als die Klägerin auf dem Weg zu ihrer privaten Toilette im Schlafzimmer stürzte. Damit ereignete sich der Sturz zum einen in den ausschließlich privat genutzten Räumen der Klägerin. Zum anderen war die Handlungstendenz der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf eine versicherte Tätigkeit gerichtet, sondern auf eine eigenwirtschaftliche Verrichtung, nämlich die Verrichtung der Notdurft. Dies hat das SG zutreffend ausgeführt und begründet, weshalb der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch dann nicht, wenn man das Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt, sie habe sich zuvor auf dem Weg in die im Untergeschoß des Gebäudes liegenden betrieblichen Büroräume befunden und sei dabei auf dem Podest zum Treppenbereich ins Untergeschoß umgeknickt. Schließlich steht in Fallgestaltungen, bei denen sich die Privaträume des Versicherten und die betrieblichen Räume im selben Haus befinden, nicht jeglicher Weg den der Versicherte mit dem Ziel zurücklegt, sogleich oder später eine betriebliche Tätigkeit aufzunehmen unter Versicherungsschutz.
Ausgehend davon, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) für die Bestimmung des Beginns und des Endes des Versicherungsschutzes in Abgrenzung zum unversicherten privaten Lebensbereich Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus als nicht vom Versicherungsschutz mitumfasst angesehen und als Grenze die "Außentür des Gebäudes" angesehen. Damit wird der unversicherte private Bereich sowohl für Wege zu und von der Arbeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind, klar von dem von der Unternehmerhaftung erfassten öffentlichen Verkehrsraum abgrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 28/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 20).
Allerdings ist diese Grenze in Fallgestaltungen, bei denen sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Gebäude befinden, in dieser Form nicht anwendbar. Denn bei Unfällen auf der versicherten Tätigkeit dienenden Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen rechtfertigt es keinen Unterschied, ob sich die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten befindet oder nicht. Für solche Fallgestaltungen, bei denen die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Gebäude liegen, hat das BSG (a.a.O.) Unfälle auf Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen daher als unproblematisch beurteilt und Versicherungsschutz bejaht, wenn diese der versicherten Tätigkeit dienen sollen.
Problematisch stellen sich demgegenüber Konstellationen dar, bei denen sich der Unfall in Räumen oder auf Treppen ereignet, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. In diesen Fällen setzt die Bejahung von Unfallversicherungsschutz voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient. Dabei ist Kriterium für die Wesentlichkeit eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke (BSG a.a.O.).
Einen Unfallversicherungsschutz kann die Klägerin hieraus gerade nicht herleiten. Denn entgegen ihren ursprünglichen Angaben im Unfallfragebogen der Beklagten ereignete sich der Sturz gerade nicht auf dem Podest im Obergeschoß auf dem Weg in den im Tiefgeschoß liegenden Bürobereich, sondern - wie den beigezogenen medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist - im Schlafzimmer der Klägerin vor ihrem Bett. Der Senat sieht keine Gründe, weshalb der seinerzeit dokumentierte Unfallhergang unzutreffend sein soll und insbesondere der Notarzt, der die Klägerin bei seinem Eintreffen im Bett vorfand - so dessen weitere Dokumentation -, fehlerhafterweise in das Protokoll aufgenommen haben soll, dass die Klägerin vor dem Bett auf dem Teppich ausgerutscht sei. Ungeachtet dessen hat die Klägerin ihr ursprüngliches Vorbringen, wonach sie auf dem Podest gestürzt sei, im Widerspruchsverfahren auch nicht mehr aufrecht erhalten und ihren Vortrag dahingehend angepasst, dass sie auf dem Podest lediglich umknickte und erst nachfolgend im Schlafzimmer auf dem Weg zur angrenzenden Toilette gestürzt sei.
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls kommt auch nicht vor dem Hintergrund des insoweit geltend gemachten Umknickens in Betracht. Denn ungeachtet der Frage, ob das entsprechende Vorbringen der Klägerin glaubhaft ist und daher überhaupt als Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Senats in Betracht kommt, nachdem sie zuvor geltend machte, bei diesem Umknicken gestürzt zu sein und dabei den Oberschenkelhalsbruch erlitten zu haben und sich der Sturz nach der telefonischen Mitteilung des Herrn B. ursprünglich beim Verlassen des Hauses ereignet haben sollte, ist bereits nicht ersichtlich, dass das angegebene Umknicken zu einem Gesundheitserstschaden führte. Denn den von der Beklagten beigezogenen medizinischen Unterlagen sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass es am Unfalltag im Bereich des rechten Fußes der Klägerin zu irgendwelchen Beeinträchtigungen, sei es in Form einer Schwellung oder zumindest eines Schmerzes kam. So sind Schmerzäußerungen der Klägerin im Bereich des rechten Fußes weder im Notarzteinsatzprotokoll noch im Übergabeprotokoll und auch nicht im Ambulanzbericht dokumentiert. Entsprechend ist diesen Unterlagen auch nicht zu entnehmen, dass im Bereich des rechten Fußes ein Befund erhoben worden wäre. Auch die Klägerin selbst machte im Laufe des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend, dass es unmittelbar durch das Umknicken des Fußes in diesem Bereich zu Beschwerden kam. Vielmehr führte sie das Umknicken mit dem Fuß im Rahmen ihrer ersten Unfallschilderung lediglich als Ursache für den Sturz auf (dadurch Balance verloren), der dann zu dem Oberschenkelhalsbruch führte. Auch gab sie nachfolgend in ihrer zweiten Unfallschilderung das Umknicken ausschließlich als Ausgangspunkt für den sodann verspürten "Drang zur Notdurft" an. Somit scheidet die Anerkennung eines Arbeitsunfalls auch unter diesem Gesichtspunkt schon mangels Nachweis eines Gesundheitserstschadens aus.
Soweit die Klägerin geltend macht, der erlittene Sturz habe durchaus im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestanden, weil trotz der notgedrungenen Unterbrechung des Weges zu den Büroräumen im Untergeschoss ihre Absicht, die Arbeit im Büro aufzunehmen nicht abhanden gekommen sei, rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung. Denn zum einen stehen - wie oben dargelegt - Wege innerhalb der Privatwohnung des Versicherten grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und zum anderen richtete sich die Handlungstendenz zum Zeitpunkt des Sturzes gerade nicht auf eine betriebliche, sondern eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, und zwar selbst dann, wenn die Klägerin die Absicht gehabt haben sollte, nach Aufsuchen der Toilette unmittelbar die Betriebsräume im Untergeschoß aufzusuchen. Insoweit hat das SG zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin mit dem Durchschreiten des Schlafzimmers, um die Toilette aufzusuchen, ihr ursprüngliches Vorhaben (zunächst) aufgab und damit auch den Zusammenhang des zunächst angetretenen Weges mit der betrieblichen Tätigkeit.
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sieht, weil eine Arbeitnehmerin im gleichen Unternehmen in einer solchen Notsituation unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, verkennt die Klägerin, dass sie gerade nicht in den Betriebsräumen, sondern in ihrer eigenen Wohnung stürzte und auch andere Arbeitnehmer in ihrer eigenen Wohnung nicht gesetzlich unfallversichert sind. Hätte sich der Sturz demgegenüber nach Aufnahme der versicherten Tätigkeit im Untergeschoß des Gebäudes in den Betriebsräumen auf dem Weg zur Toilette ereignet, hätte die Klägerin ebenso wie eine andere Mitarbeiterin in gleicher Situation unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt schließlich auch nicht das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren, wonach sich in ihrem Schlafzimmer am Bett ein Telefon für eine Rufbereitschaft befunden habe und sich angesichts der Unfallsituation die Notwendigkeit für ein sofortiges Handeln ergeben habe, um eine Terminabsprache am Unfalltag zur Vermeidung eines Imageverlustes abzusagen. Denn soweit das BSG (a.a.O.) Unfallversicherungsschutz für Unfälle im rein persönlichen Wohnbereich in Fallkonstellationen bejaht, bei denen die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt ist, lag eine derartige Situation gerade nicht vor. Denn der Sturz der Klägerin ereignete sich beim Durchlaufen des Schlafzimmers auf dem Weg zur Toilette, ohne jeglichen Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten Telefonat.
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved