Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 8 AL 863/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 147/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Grundlage der Prognose, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft nur im Wege der Förderung einer zweiten Ausbildung zu erreichen ist, können nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse sein.
2. Das Merkmal der dauerhaften Eingliederung ist so zu verstehen, dass die oder der Betroffene die Chance hat, in einem erlernten Beruf oder in einem verwandten Berufsfeld eine der Qualifikation entsprechende Stelle zu finden, die es ermöglicht, ein dem erlernten Beruf entsprechendes Entgelt für das Bestreiten des Lebensunterhalts zu erzielen.
2. Das Merkmal der dauerhaften Eingliederung ist so zu verstehen, dass die oder der Betroffene die Chance hat, in einem erlernten Beruf oder in einem verwandten Berufsfeld eine der Qualifikation entsprechende Stelle zu finden, die es ermöglicht, ein dem erlernten Beruf entsprechendes Entgelt für das Bestreiten des Lebensunterhalts zu erzielen.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe.
Die am 1989 geborene Klägerin absolvierte vom 1. September 2006 bis zum 3. Juli 2008 eine Ausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen. Im Anschluss an die Ausbildung war sie vom 4. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 bei einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 15 Stunden je Woche befristet bei der Deutschen Post AG tätig.
Am 17. Juni 2009 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 1. Juli 2009.
Am 27. Mai 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für eine Berufsausbildung zur Altenpflegerin. Am 1. September 2010 nahm sie die Ausbildung bei der O P und K gGmbH auf.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 und Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Ausbildung könne nicht gefördert werden, da bereits eine berufliche Ausbildung vorliege. Eine zweite Ausbildung könne nur im Ausnahmefall gefördert werden, wenn zu erwarten sei, dass die berufliche Eingliederung nur durch die zweite Ausbildung und nicht auf andere Weise erreicht werden könne. Dabei sei der Vorrang der Vermittlung zu beachten. Insbesondere erfolge die Prüfung, ob eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zum Beispiel auch durch überregionale Vermittlung oder mit Hilfe vermittlungsunterstützender, integrationsorientierter und weiterqualifizierender Förderinstrumente der aktiven Arbeitsförderung (vor allem Förderung der beruflichen Weiterbildung) erreicht werden könne. Die "vorliegende Prognoseentscheidung" führe im Fall der Klägerin zu dem Schluss, dass mit der bereits vorhandenen abgeschlossenen Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht werden könne. Die Prüfung der Voraussetzungen der Förderung der zweiten Ausbildung sei "nach pflichtgemäßer Ermessensausübung" erfolgt.
Auf die Klage vom 30. Dezember 2010 hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 18. April 2013 den Bescheid vom 6. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts in ermessensfehlerfreier Weise erneut zu entscheiden. Zwar habe die Klägerin bereits eine (erste) Ausbildung als Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen abgeschlossen. Es lägen aber die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) [in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung] vor. Eine berufliche Eingliederung der Klägerin könne dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden. Durch die zweite Ausbildung werde die berufliche Eingliederung nach der Eingliederungsprognose erreicht. Für eine positive Prognose spreche schon die demographische Entwicklung, die zu einem deutlich erhöhten Bedarf an Pflegepersonal führe. Die Klägerin habe in Eingliederungsvereinbarungen und dazu geführten Gesprächen stets deutlich gemacht, vorrangig an einer regionalen Vermittlung in Arbeit interessiert zu sein. Eine überregionale Vermittlung in ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis habe sie schon wegen der damit verbundenen hohen Kosten nicht gewünscht. Sie habe aber nicht jede Vermittlung in Arbeit und auch nicht die überregionale Vermittlung in ein Dauerarbeitsverhältnis abgelehnt. Die Beklagte ihrerseits habe sich mit den Bemühungen der Klägerin zur Suche einer neuen Arbeitsstelle im regionalen Bereich einverstanden erklärt und ihrerseits keine Arbeitsangebote im überregionalen Bereich, weder zeitlich befristet noch zeitlich unbefristet, unterbreitet. Aus den von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass im Berufsbild der Klägerin vorwiegend Arbeitnehmer gesucht worden seien, die Ortskenntnisse in der Stadt des Arbeitsplatzes hätten. Darüber hinaus habe es sich bei den anderen Arbeitsangeboten um befristete Arbeitsverhältnisse beziehungsweise Tätigkeiten ohne Bildungsabschluss auch auf Nebentätigkeitsbasis gehandelt. Die Erstausbildung der Klägerin habe "im Grunde genommen" keine berufliche Perspektive geschaffen. Selbst die Deutsche Post als größter Anbieter von Postdienstleistungen habe der Klägerin nur einen kurzzeitig befristeten Arbeitsvertrag nach Abschluss der Ausbildung anbieten können. Aufgrund der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer bestehe auch eine verschärfte Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt, verbunden mit der Einstellung von Hilfskräften und ungelernten Arbeitnehmern. Die Erstausbildung habe der Klägerin daher keine berufliche Perspektive eröffnet, mit der sie auf Dauer ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Die Beklagte sei nach alldem zur ermessensfehlerfreien Entscheidung verpflichtet.
Gegen das ihr am 27. Juni 2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 23. Juli 2013. Die Voraussetzungen für die Förderung einer zweiten Ausbildung hätten nicht vorgelegen. Die insoweit getroffene Prognose, nach der eine dauerhafte berufliche Eingliederung auch ohne zweite Ausbildung hätte erreicht werden können, sei rechtmäßig. Eine Ermessensentscheidung sei nicht zu treffen gewesen. Erstinstanzlich habe die Beklagte mit umfangreichen Nachweisen dargelegt, dass eine überregionale Integration in den Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die vom Sozialgericht vorgenommene Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Verbescheidung des Antrags der Klägerin auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Ausübung von Ermessen hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III in der hier maßgebenden, vom 30. August 2008 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes vom 26. August 2008 [BGBl. I S. 1728]; seit 1. April 2012: § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III, vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) konnte eine zweite Ausbildung gefördert werden, wenn zu erwarten war, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden konnte und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wurde. Bei der Förderung einer zweiten Ausbildung (seit 1. April 2012: Berufsausbildung) handelt es sich also um eine Ermessensleistung, bei der zunächst über eine Prognose festzustellen ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft nur im Wege der Förderung einer zweiten Ausbildung zu erreichen ist. Erst wenn diese Prognose positiv getroffen ist, ist für die Beklagte der Ermessensspielraum eröffnet. Bei der Prognoseentscheidung ist der Vorrang der Vermittlung nach § 4 SGB III zu beachten. Eine Zweitausbildung kann nur gefördert werden, wenn eine Eingliederung überregional nicht möglich ist und das Integrationsziel auch durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, nicht erreicht werden kann (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – L 3 AL 63/11 – juris Rdnr. 21). Die durch die Behörde anzustellende Prognose ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014], § 57 SGB III Rdnr. 61, m. w. N.; Wagner, in: Mutschler u. a. (Hrsg.), Sozialgesetzbuch III [5. Aufl., 2013], § 57 Rdnr. 59). Da über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Umstände oder Entwicklungen nicht zu beurteilen sind, besteht keine Veranlassung, der Verwaltung einen von gerichtlicher Kontrolle freien Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. hierzu Herbst, a. a. O., FN 131, m. w. N.).
Gemessen daran erweist sich die Prognose der Beklagten schon deshalb als nicht fehlerfrei, weil sie aufgrund der aktenkundigen Umstände und Zahlen nicht nachvollziehbar ist. Mit dem nur spärlich begründeten Bescheid vom 6. Oktober 2010 – der Widerspruchsbescheid enthält keine eigenständige Begründung – stützt die Beklagte ihre Entscheidung in erster Linie auf den Vorrang der Vermittlung. Sie hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 insoweit "insbesondere" auf das Suchergebnis der Jobbörse vom 5. Januar 2011 verwiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 bestätigt, dass zu diesem Zeitpunkt Arbeitsangebote vorgelegen hätten. Das am 5. Januar 2011 erzielte Suchergebnis ist aber, unabhängig davon, dass es nicht dokumentiert, also ausgedruckt oder anderweitig technisch festgehalten ist, und daher durch den Senat nicht überprüft werden kann, schon deshalb nicht geeignet, die von der Beklagten angestellte Prognose zu stützen, weil es nach Erlass des Widerspruchsbescheides erzielt wurde. Grundlage der Prognose können aber, wie ausgeführt, nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse sein. Aus den gleichen Erwägungen kann auch der von der Beklagten am 11. August 2011 durchgeführte Stellensuchlauf nicht zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogen werden. Aus den erstinstanzlich vorgelegten Gesprächsvermerken ergeben sich zwar Anhaltspunkte für die Durchführung von Stellensuchläufen am 30. Juli 2009, 21. September 2009 und 3. Dezember 2009. Auch diese Suchvorgänge sind aber, weil sie der am 27. Mai 2010 erfolgten Antragstellung zeitlich weit vorangehen, nicht geeignet, die Prognose der Beklagten zu stützen.
Soweit die Beklagte im Bescheid vom 6. Oktober 2010 auch auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt "mit Hilfe vermittlungsunterstützender, integrationsorientierter und weiterqualifizierender Förderinstrumente der aktiven Arbeitsförderung (vor allem Förderung der beruflichen Weiterbildung)" verweist, ist nicht erkennbar, zu was und gegebenenfalls mit welcher Aussicht auf Erfolg die Klägerin hätte weitergebildet oder sonst gefördert werden können.
Geben damit weder die Verwaltungsakte noch die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen Umstände und Zahlen preis, die der Senat einer Prüfung unterziehen könnte, hat die Prüfung notwendigerweise anhand lediglich der Umstände zu erfolgen, die dem Aktenbestand zweifelsfrei entnommen werden können. Diese Prüfung stützt das vom Sozialgericht gefundene Ergebnis. Weder war die Klägerin in ihrem Beruf dauerhaft beruflich eingegliedert, noch bestand die Aussicht, dass die Eingliederung perspektivisch dauerhaft erreicht werden kann.
Das Merkmal der dauerhaften Eingliederung ist so zu verstehen, dass die oder der Betroffene die Chance hat, in einem erlernten Beruf oder in einem verwandten Berufsfeld eine der Qualifikation entsprechende Stelle zu finden, die es ermöglicht, ein dem erlernten Beruf entsprechendes Entgelt für das Bestreiten des Lebensunterhalts zu erzielen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 2013 – L 2 AL 78/12 – info also 2014, 267 ff. = juris Rdnr. 23). Vorliegend wurde zwar die Klägerin unmittelbar im Anschluss an ihre Ausbildung von ihrem Ausbildungsbetrieb in Teilzeit befristet beschäftigt. Diese mit durchschnittlich 15 Stunden wöchentlich die Arbeitslosigkeit gerade eben ausschließende Beschäftigung endete aber mit dem 30. Juni 2009. Ab dem 1. Juli 2009 war die Klägerin arbeitslos und konnte von der Beklagten bis zum Beginn ihrer Ausbildung zur Altenpflegerin am 1. September 2010 nicht in Arbeit vermittelt werden. Dem Vermerk über die persönliche Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten am 30. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin bisher ohne Erfolg "zahlreich beworben" habe. Alternativ bewerbe sie sich jetzt auch als Produktionshelfer und als Verkaufshilfe. Das durchgeführte Matching (Stellensuchlauf) ergab keine regionalen Stellenangebote im erlernten Beruf. Der Vermerk über die persönliche Vorsprache am 21. September 2009 enthält wiederum die Angabe, dass ein Suchlauf keine regionalen Stellenangebote ergeben hat. Ergänzend ist vermerkt: "nur bundesweit; mit Kunde ab 01.10.09 überreg. Stellens. vereinbart". Der Vermerk vom 3. Dezember 2009 dokumentiert die Durchführung eines Suchlaufs, ohne dass erkennbar ist, ob dieser regional oder überregional erfolgte. Im Ergebnis wurde jedenfalls der Klägerin "ein VV Tankstelle übergeben". Dem ist in Gesamtsicht zu entnehmen, dass die Klägerin während des Verlaufs ihrer Arbeitslosigkeit weder aufgrund eigener Bemühungen noch aufgrund der Bemühungen der Beklagten in Arbeit vermittelt werden konnte. Dies kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass sich die Klägerin der Vermittlung nicht bundesweit zur Verfügung gestellt hatte. Zwar war dem zunächst so. Ab dem 1. Oktober 2009 hatte sich die Klägerin aber dem Arbeitsmarkt überregional zur Verfügung gestellt und sich alternativ auch außerhalb ihres Berufsbildes zur Verrichtung von Hilfstätigkeiten bereit erklärt. Da letztlich auch die Bemühungen der Klägerin, einer unterhalb ihrer beruflichen Qualifikation liegende (Hilfs-)Tätigkeit zu erlangen, erfolglos blieben, ist die Annahme gerechtfertigt, dass ihre berufliche Eingliederung auf andere Weise als durch Förderung der weiteren Ausbildung nicht erreicht werden konnte.
Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III vor, ist der Beklagten das aus der Vorschrift folgende Ermessen eröffnet. Ermessen hat die Beklagte aber weder im Bescheid vom 6. Oktober 2010 und schon gar nicht im Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 ausgeübt. Zwar enthält der Ausgangsbescheid die Formulierung "die Prüfung erfolgte nach pflichtgemäßer Ermessensausübung". Dabei handelt es sich jedoch um eine bloße Floskel. Denn eine Ermessensbetätigung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]) ist nicht zu erkennen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 29. Januar 2015 – L 3 AL 57/11 – juris Rdnr. 38). Tatsächlich hat die Beklagte, nach ihrer im Ausgangsbescheid vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig, Ermessenserwägungen nicht angestellt.
Nach alledem hat die Beklagte, wie vom Sozialgericht ausgeurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Ausübung des Ermessens erneut zu entscheiden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG.
III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Dr. Scheer Protz Höhl
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe.
Die am 1989 geborene Klägerin absolvierte vom 1. September 2006 bis zum 3. Juli 2008 eine Ausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen. Im Anschluss an die Ausbildung war sie vom 4. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 bei einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 15 Stunden je Woche befristet bei der Deutschen Post AG tätig.
Am 17. Juni 2009 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung zum 1. Juli 2009.
Am 27. Mai 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für eine Berufsausbildung zur Altenpflegerin. Am 1. September 2010 nahm sie die Ausbildung bei der O P und K gGmbH auf.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 und Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Ausbildung könne nicht gefördert werden, da bereits eine berufliche Ausbildung vorliege. Eine zweite Ausbildung könne nur im Ausnahmefall gefördert werden, wenn zu erwarten sei, dass die berufliche Eingliederung nur durch die zweite Ausbildung und nicht auf andere Weise erreicht werden könne. Dabei sei der Vorrang der Vermittlung zu beachten. Insbesondere erfolge die Prüfung, ob eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zum Beispiel auch durch überregionale Vermittlung oder mit Hilfe vermittlungsunterstützender, integrationsorientierter und weiterqualifizierender Förderinstrumente der aktiven Arbeitsförderung (vor allem Förderung der beruflichen Weiterbildung) erreicht werden könne. Die "vorliegende Prognoseentscheidung" führe im Fall der Klägerin zu dem Schluss, dass mit der bereits vorhandenen abgeschlossenen Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht werden könne. Die Prüfung der Voraussetzungen der Förderung der zweiten Ausbildung sei "nach pflichtgemäßer Ermessensausübung" erfolgt.
Auf die Klage vom 30. Dezember 2010 hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 18. April 2013 den Bescheid vom 6. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts in ermessensfehlerfreier Weise erneut zu entscheiden. Zwar habe die Klägerin bereits eine (erste) Ausbildung als Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen abgeschlossen. Es lägen aber die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) [in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung] vor. Eine berufliche Eingliederung der Klägerin könne dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden. Durch die zweite Ausbildung werde die berufliche Eingliederung nach der Eingliederungsprognose erreicht. Für eine positive Prognose spreche schon die demographische Entwicklung, die zu einem deutlich erhöhten Bedarf an Pflegepersonal führe. Die Klägerin habe in Eingliederungsvereinbarungen und dazu geführten Gesprächen stets deutlich gemacht, vorrangig an einer regionalen Vermittlung in Arbeit interessiert zu sein. Eine überregionale Vermittlung in ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis habe sie schon wegen der damit verbundenen hohen Kosten nicht gewünscht. Sie habe aber nicht jede Vermittlung in Arbeit und auch nicht die überregionale Vermittlung in ein Dauerarbeitsverhältnis abgelehnt. Die Beklagte ihrerseits habe sich mit den Bemühungen der Klägerin zur Suche einer neuen Arbeitsstelle im regionalen Bereich einverstanden erklärt und ihrerseits keine Arbeitsangebote im überregionalen Bereich, weder zeitlich befristet noch zeitlich unbefristet, unterbreitet. Aus den von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass im Berufsbild der Klägerin vorwiegend Arbeitnehmer gesucht worden seien, die Ortskenntnisse in der Stadt des Arbeitsplatzes hätten. Darüber hinaus habe es sich bei den anderen Arbeitsangeboten um befristete Arbeitsverhältnisse beziehungsweise Tätigkeiten ohne Bildungsabschluss auch auf Nebentätigkeitsbasis gehandelt. Die Erstausbildung der Klägerin habe "im Grunde genommen" keine berufliche Perspektive geschaffen. Selbst die Deutsche Post als größter Anbieter von Postdienstleistungen habe der Klägerin nur einen kurzzeitig befristeten Arbeitsvertrag nach Abschluss der Ausbildung anbieten können. Aufgrund der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer bestehe auch eine verschärfte Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt, verbunden mit der Einstellung von Hilfskräften und ungelernten Arbeitnehmern. Die Erstausbildung habe der Klägerin daher keine berufliche Perspektive eröffnet, mit der sie auf Dauer ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Die Beklagte sei nach alldem zur ermessensfehlerfreien Entscheidung verpflichtet.
Gegen das ihr am 27. Juni 2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 23. Juli 2013. Die Voraussetzungen für die Förderung einer zweiten Ausbildung hätten nicht vorgelegen. Die insoweit getroffene Prognose, nach der eine dauerhafte berufliche Eingliederung auch ohne zweite Ausbildung hätte erreicht werden können, sei rechtmäßig. Eine Ermessensentscheidung sei nicht zu treffen gewesen. Erstinstanzlich habe die Beklagte mit umfangreichen Nachweisen dargelegt, dass eine überregionale Integration in den Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die vom Sozialgericht vorgenommene Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Verbescheidung des Antrags der Klägerin auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Ausübung von Ermessen hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III in der hier maßgebenden, vom 30. August 2008 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes vom 26. August 2008 [BGBl. I S. 1728]; seit 1. April 2012: § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III, vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) konnte eine zweite Ausbildung gefördert werden, wenn zu erwarten war, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden konnte und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wurde. Bei der Förderung einer zweiten Ausbildung (seit 1. April 2012: Berufsausbildung) handelt es sich also um eine Ermessensleistung, bei der zunächst über eine Prognose festzustellen ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft nur im Wege der Förderung einer zweiten Ausbildung zu erreichen ist. Erst wenn diese Prognose positiv getroffen ist, ist für die Beklagte der Ermessensspielraum eröffnet. Bei der Prognoseentscheidung ist der Vorrang der Vermittlung nach § 4 SGB III zu beachten. Eine Zweitausbildung kann nur gefördert werden, wenn eine Eingliederung überregional nicht möglich ist und das Integrationsziel auch durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, nicht erreicht werden kann (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – L 3 AL 63/11 – juris Rdnr. 21). Die durch die Behörde anzustellende Prognose ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014], § 57 SGB III Rdnr. 61, m. w. N.; Wagner, in: Mutschler u. a. (Hrsg.), Sozialgesetzbuch III [5. Aufl., 2013], § 57 Rdnr. 59). Da über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Umstände oder Entwicklungen nicht zu beurteilen sind, besteht keine Veranlassung, der Verwaltung einen von gerichtlicher Kontrolle freien Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. hierzu Herbst, a. a. O., FN 131, m. w. N.).
Gemessen daran erweist sich die Prognose der Beklagten schon deshalb als nicht fehlerfrei, weil sie aufgrund der aktenkundigen Umstände und Zahlen nicht nachvollziehbar ist. Mit dem nur spärlich begründeten Bescheid vom 6. Oktober 2010 – der Widerspruchsbescheid enthält keine eigenständige Begründung – stützt die Beklagte ihre Entscheidung in erster Linie auf den Vorrang der Vermittlung. Sie hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 insoweit "insbesondere" auf das Suchergebnis der Jobbörse vom 5. Januar 2011 verwiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 bestätigt, dass zu diesem Zeitpunkt Arbeitsangebote vorgelegen hätten. Das am 5. Januar 2011 erzielte Suchergebnis ist aber, unabhängig davon, dass es nicht dokumentiert, also ausgedruckt oder anderweitig technisch festgehalten ist, und daher durch den Senat nicht überprüft werden kann, schon deshalb nicht geeignet, die von der Beklagten angestellte Prognose zu stützen, weil es nach Erlass des Widerspruchsbescheides erzielt wurde. Grundlage der Prognose können aber, wie ausgeführt, nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse sein. Aus den gleichen Erwägungen kann auch der von der Beklagten am 11. August 2011 durchgeführte Stellensuchlauf nicht zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogen werden. Aus den erstinstanzlich vorgelegten Gesprächsvermerken ergeben sich zwar Anhaltspunkte für die Durchführung von Stellensuchläufen am 30. Juli 2009, 21. September 2009 und 3. Dezember 2009. Auch diese Suchvorgänge sind aber, weil sie der am 27. Mai 2010 erfolgten Antragstellung zeitlich weit vorangehen, nicht geeignet, die Prognose der Beklagten zu stützen.
Soweit die Beklagte im Bescheid vom 6. Oktober 2010 auch auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt "mit Hilfe vermittlungsunterstützender, integrationsorientierter und weiterqualifizierender Förderinstrumente der aktiven Arbeitsförderung (vor allem Förderung der beruflichen Weiterbildung)" verweist, ist nicht erkennbar, zu was und gegebenenfalls mit welcher Aussicht auf Erfolg die Klägerin hätte weitergebildet oder sonst gefördert werden können.
Geben damit weder die Verwaltungsakte noch die von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen Umstände und Zahlen preis, die der Senat einer Prüfung unterziehen könnte, hat die Prüfung notwendigerweise anhand lediglich der Umstände zu erfolgen, die dem Aktenbestand zweifelsfrei entnommen werden können. Diese Prüfung stützt das vom Sozialgericht gefundene Ergebnis. Weder war die Klägerin in ihrem Beruf dauerhaft beruflich eingegliedert, noch bestand die Aussicht, dass die Eingliederung perspektivisch dauerhaft erreicht werden kann.
Das Merkmal der dauerhaften Eingliederung ist so zu verstehen, dass die oder der Betroffene die Chance hat, in einem erlernten Beruf oder in einem verwandten Berufsfeld eine der Qualifikation entsprechende Stelle zu finden, die es ermöglicht, ein dem erlernten Beruf entsprechendes Entgelt für das Bestreiten des Lebensunterhalts zu erzielen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 2013 – L 2 AL 78/12 – info also 2014, 267 ff. = juris Rdnr. 23). Vorliegend wurde zwar die Klägerin unmittelbar im Anschluss an ihre Ausbildung von ihrem Ausbildungsbetrieb in Teilzeit befristet beschäftigt. Diese mit durchschnittlich 15 Stunden wöchentlich die Arbeitslosigkeit gerade eben ausschließende Beschäftigung endete aber mit dem 30. Juni 2009. Ab dem 1. Juli 2009 war die Klägerin arbeitslos und konnte von der Beklagten bis zum Beginn ihrer Ausbildung zur Altenpflegerin am 1. September 2010 nicht in Arbeit vermittelt werden. Dem Vermerk über die persönliche Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten am 30. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin bisher ohne Erfolg "zahlreich beworben" habe. Alternativ bewerbe sie sich jetzt auch als Produktionshelfer und als Verkaufshilfe. Das durchgeführte Matching (Stellensuchlauf) ergab keine regionalen Stellenangebote im erlernten Beruf. Der Vermerk über die persönliche Vorsprache am 21. September 2009 enthält wiederum die Angabe, dass ein Suchlauf keine regionalen Stellenangebote ergeben hat. Ergänzend ist vermerkt: "nur bundesweit; mit Kunde ab 01.10.09 überreg. Stellens. vereinbart". Der Vermerk vom 3. Dezember 2009 dokumentiert die Durchführung eines Suchlaufs, ohne dass erkennbar ist, ob dieser regional oder überregional erfolgte. Im Ergebnis wurde jedenfalls der Klägerin "ein VV Tankstelle übergeben". Dem ist in Gesamtsicht zu entnehmen, dass die Klägerin während des Verlaufs ihrer Arbeitslosigkeit weder aufgrund eigener Bemühungen noch aufgrund der Bemühungen der Beklagten in Arbeit vermittelt werden konnte. Dies kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass sich die Klägerin der Vermittlung nicht bundesweit zur Verfügung gestellt hatte. Zwar war dem zunächst so. Ab dem 1. Oktober 2009 hatte sich die Klägerin aber dem Arbeitsmarkt überregional zur Verfügung gestellt und sich alternativ auch außerhalb ihres Berufsbildes zur Verrichtung von Hilfstätigkeiten bereit erklärt. Da letztlich auch die Bemühungen der Klägerin, einer unterhalb ihrer beruflichen Qualifikation liegende (Hilfs-)Tätigkeit zu erlangen, erfolglos blieben, ist die Annahme gerechtfertigt, dass ihre berufliche Eingliederung auf andere Weise als durch Förderung der weiteren Ausbildung nicht erreicht werden konnte.
Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III vor, ist der Beklagten das aus der Vorschrift folgende Ermessen eröffnet. Ermessen hat die Beklagte aber weder im Bescheid vom 6. Oktober 2010 und schon gar nicht im Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2010 ausgeübt. Zwar enthält der Ausgangsbescheid die Formulierung "die Prüfung erfolgte nach pflichtgemäßer Ermessensausübung". Dabei handelt es sich jedoch um eine bloße Floskel. Denn eine Ermessensbetätigung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]) ist nicht zu erkennen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 29. Januar 2015 – L 3 AL 57/11 – juris Rdnr. 38). Tatsächlich hat die Beklagte, nach ihrer im Ausgangsbescheid vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig, Ermessenserwägungen nicht angestellt.
Nach alledem hat die Beklagte, wie vom Sozialgericht ausgeurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Ausübung des Ermessens erneut zu entscheiden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG.
III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Dr. Scheer Protz Höhl
Rechtskraft
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