Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AS 4218/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 1164/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Ergänzung eines Prozesskostenhilfebeschlusses kann nicht im Wege einer Rubrumsberichtigung nach § 139 Satz 1 SGG erreicht werden.
Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2014 wird verworfen.
Die Beschwerde der Kläger zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Berichtigung des Rubrums in einem Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Dresden.
Die 1962 geborene Klägerin zu 1 lebte mit den 2005 und 2007 geborenen Klägern zu 2 und 3 und C S (C.S.) in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.06.2012 erhob C.S. als Bevollmächtigter der Klägerin beim Sozialgericht Dresden in deren Namen gegen den an sie gerichteten Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 Klage (S 21 AS 4218/12).
Auf die Anfrage des Sozialgerichts vom 02.07.2012 mitzuteilen, für welche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geklagt werde, falls die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Mitgliedern bestehe, hat die Klägerin mit Schreiben vom 20.07.2012 mitgeteilt, sie lebe mit ihrem Lebensgefährten in eine Bedarfsgemeinschaft; geklagt werden solle allerdings nur für sie. Auf die beabsichtigte Zurückweisung des Bevollmächtigten gemäß § 73 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) teilte sie mit, sie selbst wolle, vertreten durch Rechtsanwalt R , das Verfahren fortführen, und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, in der die Kläger zu 2 und 3 als Unterhaltsberechtigte aufgeführt sind, nicht jedoch als Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren, reichte sie am 11.10.2012 ein. Auf Anfrage erklärte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 08.11.2012 seine Bereitschaft, bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung die Klägerin zu vertreten.
Mit Beschluss vom 09.11.2012 gewährte das Sozialgericht der Klägerin (zu 1) Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 21 AS 4218/12 und ordnete ihr ihren Prozessbevollmächtigter bei. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten am 14.11.2012 zugestellt. Am 13.12.2102 beantragte er die Berichtigung des Rubrums im Verfahren S 21 AS 4218/12, da die Kinder ebenfalls Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien. Die entsprechende Ergänzung erfolgte mit gerichtlicher Verfügung vom 14.12.2012. Das erstinstanzliche Klageverfahren endete am 30.04.2014 mit einem Vergleich, der eine Nachzahlung von Leistungen des Beklagten für die Bedarfsgemeinschaft vorsieht sowie eine Kostenerstattung zu 3/10 der außergerichtlichen Kosten der drei Kläger.
Am 30.06.2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger beim Sozialgericht Dresden die Berichtigung des Rubrums des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 09.11.2012 beantragt, da auch die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger zu 2 und 3 Kläger seien. Er habe sich mit Schriftsatz von 08.11.2012 an das Gericht bereit erklärt, die Klägerin zu 1 bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertreten. Die Auslegung ergebe, dass er selbstverständlich auch ihre in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder, die Kläger zu 2 und 3, mitvertrete, wenn für diese ebenfalls Prozesskostenhilfe gewährt werde. Da die Kinder in dem Prozesskostenhilfeantrag, den nicht er gestellt habe, nicht erwähnt seien, sei es aufgrund eines offensichtlichen Fehlers versäumt worden, diese in den Prozesskostenhilfebeschluss vom 09.11.2012 mit einzubeziehen. Die Klägerin zu 1 sei als Bedarfsgemeinschaftsvorstand natürlich davon ausgegangen, dass auch die Leistungen für die Kinder mit überprüft würden. Daher sei mit Schriftsatz vom 13.12.2012 klargestellt worden, dass auch die Kinder mit vertreten würden. Dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliege, sei dem Gericht bekannt gewesen. Insoweit bestehe auch im Prozesskostenhilfeverfahren eine gerichtliche Fürsorgepflicht. Die Klägerin zu 1 habe sich damals in einem offensichtlichen Irrtum befunden. Die fehlende Einbeziehung der minderjährigen Kinder in den Prozesskostenhilfebeschluss sei durchschaubar und eindeutig. Ebenfalls eindeutig sei, dass der Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft nicht übernommen hätte, wenn für die Kinder keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre.
Mit Beschluss vom 14.08.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Berichtigung des Rubrums des Beschlusses vom 09.11.2012 abgelehnt. Die Klägerin zu 1 habe selbst erklärt, nur für sich klagen zu wollen. Die Kläger zu 2 und 3 hätten auch keinen eigenen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Daher sei eine offenbare Unrichtigkeit des Rubrums des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben.
Am 17.09.2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen den ihm am 18.08.2014 zugestellten Beschluss vom 14.08.2014 Beschwerde erhoben und zur Begründung das bisherige Vorbringen wiederholt. Die Auslegung ergebe, dass der Prozessbevollmächtigte selbstverständlich auch die Kläger zu 2 und 3 vertrete, da die Klägerin zu 1 ihre Kinder in die Klage und in den von ihr selbst gestellten Prozesskostenhilfeantrag habe einbeziehen wollen.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgericht Dresden vom 14.08.2014 aufzuheben und das Rubrum des Beschlusses des Sozialgericht Dresden vom 09.11.2012 dahin zu ergänzen, dass auch die Kläger zu 2 und 3 darin aufgenommen werden.
Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die die Gerichtsakten beider Rechtszüge und das Prozesskostenhilfebeiheft verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Offen bleiben kann, ob die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Sozialgerichts vom 14.08.2014 nach § 138 SGG, mit dem eine Berichtigung des Prozesskostenhilfebeschluss vom 09.11.2012 abgelehnt wurde, gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft ist (dafür: z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Rn. 5; Michael Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, § 138, Rn. 15; Bolay in Lüdtke (Hrsg.), SGG, 3. Aufl. 2008, Rn 14; dagegen unter bestimmten Voraussetzungen: Peters-Sauter-Wolff, SGG, 4. Aufl. 93. Lfg. 01/2013, Rn. 40).
Denn die fristgerecht erhobene Beschwerde hat jedenfalls keinen Erfolg, weil sie hinsichtlich der Klägerin zu 1 unzulässig und hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 unbegründet ist.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Ablehnung der Ergänzung des Rubrums des Beschlusses vom 09.11.2012 durch Aufnahme der Kläger zu 2 und 3 im Wege einer Berichtigung nach § 138 Satz 1 SGG die Klägerin zu 1 in ihren Rechten verletzen oder sonst beschweren könnte. Mangels einer Beschwer zu ihren Lasten ist ihre Beschwerde daher als unzulässig zu verwerfen.
Bezogen auf die Kläger zu 2 und 3 hat das Sozialgericht die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger beantragte Berichtigung des Rubrums des Beschlusses vom 09.11.2012 nach § 138 Satz 1 SGG zu Recht abgelehnt. Dies gilt auch, wenn der Antrag des Prozessbevollmächtigten nicht als bloße Rubrumsberichtigung, sondern auch als Berichtigung des Tenors jenes Beschlusses auszulegen wäre, weil er in Wahrheit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch an die Kläger zu 2 und 3 und seine Beiordnung zusätzlich für diese beiden Kläger begehrt, die vom Sozialgericht nicht ausgesprochen worden war.
Dieses (wahre) Begehren kann nicht auf § 138 Satz 1 SGG gestützt werden, wonach Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil bzw. gemäß § 142 Abs. 1 SGG auch in einem Beschluss jederzeit von Amts wegen zu berichtigen sind. Eine Berichtigung in diesem Sinne kommt nämlich nur in Betracht, soweit es sich um einen Fehler im Ausdruck des Willens, nicht jedoch – wie hier – um eine Erstreckung der Entscheidung auch auf die Kläger zu 2 und 3 handelt, also eigentlich die gerichtliche Willensbildung betrifft (Keller, a.a.O., § 138 Rn. 3). Die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten oder – wie hier – vermeintlich unvollständigen Entscheidung. Berichtigungsfähig sind vielmehr ausschließlich die einem "mechanischen Versehen" gleich zu erachtenden Erklärungsmängel oder Fehler im Ausdruck des Willens, die zu dem Erklärungswillen erkennbar in Widerspruch stehen; der maßgebliche (offensichtliche) Fehler muss sich auf den Ausdruck im Willen beziehen, er darf sich hingegen nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung, d.h. auf die Willensbildung, beziehen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.09.2014 – L 2 R 431/14 B, Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 06.03.2012 – B 1 KR 43/11 B, Rn. 5, beide juris).
Vorliegend hatte die damals noch nicht durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertretene – Klägerin zu 1 trotz Nachfrage ausdrücklich nur für sich allein Klage erhoben und nur für sich allein Prozesskostenhilfe beantragt. Dem entsprechend hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 09.11.2012 auch ausdrücklich nur der Klägerin (zu 1) Prozesskostenhilfe bewilligt und nur ihr ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Folglich beschränkte sich die richterliche Willensbildung auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein für die Klägerin zu 1. Schon deswegen scheidet eine (bloße) Berichtigung nach § 138 Satz 1 SGG aus.
Soweit der Prozessbevollmächtigte vorbringt, der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu 1 sei auch als Prozesskostenhilfeantrag der Kläger zu 2 und 3 auszulegen gewesen und das Sozialgericht habe dies offenbar übersehen, kann dem nicht gefolgt werden. Der angegriffene Überprüfungsbescheid und der Widerspruchsbescheid vom 01.06.2012 waren nur an die Klägerin zu 1 gerichtet. Erst nach seiner Beiordnung hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1 im Klageverfahren eine Rubrumsberichtigung zugunsten der Kläger zu 2 und 3 beantragt. Aus der Gerichtsakte ergab sich bis dahin nur, dass die Klägerin in einer Bedarfsgemeinschaft mit C.S. lebt und den Klägern zu 2 und 3 unterhaltsverpflichtet ist. Anträge auf Prozesskostenhilfe für die erst später als Beteiligte in das Verfahren aufgenommenen Kläger zu 2 und 3 wurden zu keinem Zeitpunkt gestellt. Selbst wenn sich die Klägerin zu 1 in einem offensichtlichen Irrtum befunden haben sollte, war dieser für das Sozialgericht jedenfalls nicht offenbar i.S.d. § 138 Satz 1 SGG.
Da der Beschluss des Sozialgerichts vom 14.04.2014 aus den o.g. Gründen nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerde der Kläger zu 2 und 3 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Wagner Richterin am LSG
Die Beschwerde der Kläger zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Berichtigung des Rubrums in einem Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Dresden.
Die 1962 geborene Klägerin zu 1 lebte mit den 2005 und 2007 geborenen Klägern zu 2 und 3 und C S (C.S.) in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.06.2012 erhob C.S. als Bevollmächtigter der Klägerin beim Sozialgericht Dresden in deren Namen gegen den an sie gerichteten Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 13.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2012 Klage (S 21 AS 4218/12).
Auf die Anfrage des Sozialgerichts vom 02.07.2012 mitzuteilen, für welche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geklagt werde, falls die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Mitgliedern bestehe, hat die Klägerin mit Schreiben vom 20.07.2012 mitgeteilt, sie lebe mit ihrem Lebensgefährten in eine Bedarfsgemeinschaft; geklagt werden solle allerdings nur für sie. Auf die beabsichtigte Zurückweisung des Bevollmächtigten gemäß § 73 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) teilte sie mit, sie selbst wolle, vertreten durch Rechtsanwalt R , das Verfahren fortführen, und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, in der die Kläger zu 2 und 3 als Unterhaltsberechtigte aufgeführt sind, nicht jedoch als Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren, reichte sie am 11.10.2012 ein. Auf Anfrage erklärte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 08.11.2012 seine Bereitschaft, bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung die Klägerin zu vertreten.
Mit Beschluss vom 09.11.2012 gewährte das Sozialgericht der Klägerin (zu 1) Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 21 AS 4218/12 und ordnete ihr ihren Prozessbevollmächtigter bei. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten am 14.11.2012 zugestellt. Am 13.12.2102 beantragte er die Berichtigung des Rubrums im Verfahren S 21 AS 4218/12, da die Kinder ebenfalls Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien. Die entsprechende Ergänzung erfolgte mit gerichtlicher Verfügung vom 14.12.2012. Das erstinstanzliche Klageverfahren endete am 30.04.2014 mit einem Vergleich, der eine Nachzahlung von Leistungen des Beklagten für die Bedarfsgemeinschaft vorsieht sowie eine Kostenerstattung zu 3/10 der außergerichtlichen Kosten der drei Kläger.
Am 30.06.2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger beim Sozialgericht Dresden die Berichtigung des Rubrums des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 09.11.2012 beantragt, da auch die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger zu 2 und 3 Kläger seien. Er habe sich mit Schriftsatz von 08.11.2012 an das Gericht bereit erklärt, die Klägerin zu 1 bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertreten. Die Auslegung ergebe, dass er selbstverständlich auch ihre in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder, die Kläger zu 2 und 3, mitvertrete, wenn für diese ebenfalls Prozesskostenhilfe gewährt werde. Da die Kinder in dem Prozesskostenhilfeantrag, den nicht er gestellt habe, nicht erwähnt seien, sei es aufgrund eines offensichtlichen Fehlers versäumt worden, diese in den Prozesskostenhilfebeschluss vom 09.11.2012 mit einzubeziehen. Die Klägerin zu 1 sei als Bedarfsgemeinschaftsvorstand natürlich davon ausgegangen, dass auch die Leistungen für die Kinder mit überprüft würden. Daher sei mit Schriftsatz vom 13.12.2012 klargestellt worden, dass auch die Kinder mit vertreten würden. Dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliege, sei dem Gericht bekannt gewesen. Insoweit bestehe auch im Prozesskostenhilfeverfahren eine gerichtliche Fürsorgepflicht. Die Klägerin zu 1 habe sich damals in einem offensichtlichen Irrtum befunden. Die fehlende Einbeziehung der minderjährigen Kinder in den Prozesskostenhilfebeschluss sei durchschaubar und eindeutig. Ebenfalls eindeutig sei, dass der Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft nicht übernommen hätte, wenn für die Kinder keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre.
Mit Beschluss vom 14.08.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Berichtigung des Rubrums des Beschlusses vom 09.11.2012 abgelehnt. Die Klägerin zu 1 habe selbst erklärt, nur für sich klagen zu wollen. Die Kläger zu 2 und 3 hätten auch keinen eigenen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Daher sei eine offenbare Unrichtigkeit des Rubrums des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben.
Am 17.09.2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen den ihm am 18.08.2014 zugestellten Beschluss vom 14.08.2014 Beschwerde erhoben und zur Begründung das bisherige Vorbringen wiederholt. Die Auslegung ergebe, dass der Prozessbevollmächtigte selbstverständlich auch die Kläger zu 2 und 3 vertrete, da die Klägerin zu 1 ihre Kinder in die Klage und in den von ihr selbst gestellten Prozesskostenhilfeantrag habe einbeziehen wollen.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgericht Dresden vom 14.08.2014 aufzuheben und das Rubrum des Beschlusses des Sozialgericht Dresden vom 09.11.2012 dahin zu ergänzen, dass auch die Kläger zu 2 und 3 darin aufgenommen werden.
Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens wird auf die die Gerichtsakten beider Rechtszüge und das Prozesskostenhilfebeiheft verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Offen bleiben kann, ob die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Sozialgerichts vom 14.08.2014 nach § 138 SGG, mit dem eine Berichtigung des Prozesskostenhilfebeschluss vom 09.11.2012 abgelehnt wurde, gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft ist (dafür: z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Rn. 5; Michael Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, § 138, Rn. 15; Bolay in Lüdtke (Hrsg.), SGG, 3. Aufl. 2008, Rn 14; dagegen unter bestimmten Voraussetzungen: Peters-Sauter-Wolff, SGG, 4. Aufl. 93. Lfg. 01/2013, Rn. 40).
Denn die fristgerecht erhobene Beschwerde hat jedenfalls keinen Erfolg, weil sie hinsichtlich der Klägerin zu 1 unzulässig und hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 unbegründet ist.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Ablehnung der Ergänzung des Rubrums des Beschlusses vom 09.11.2012 durch Aufnahme der Kläger zu 2 und 3 im Wege einer Berichtigung nach § 138 Satz 1 SGG die Klägerin zu 1 in ihren Rechten verletzen oder sonst beschweren könnte. Mangels einer Beschwer zu ihren Lasten ist ihre Beschwerde daher als unzulässig zu verwerfen.
Bezogen auf die Kläger zu 2 und 3 hat das Sozialgericht die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger beantragte Berichtigung des Rubrums des Beschlusses vom 09.11.2012 nach § 138 Satz 1 SGG zu Recht abgelehnt. Dies gilt auch, wenn der Antrag des Prozessbevollmächtigten nicht als bloße Rubrumsberichtigung, sondern auch als Berichtigung des Tenors jenes Beschlusses auszulegen wäre, weil er in Wahrheit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch an die Kläger zu 2 und 3 und seine Beiordnung zusätzlich für diese beiden Kläger begehrt, die vom Sozialgericht nicht ausgesprochen worden war.
Dieses (wahre) Begehren kann nicht auf § 138 Satz 1 SGG gestützt werden, wonach Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil bzw. gemäß § 142 Abs. 1 SGG auch in einem Beschluss jederzeit von Amts wegen zu berichtigen sind. Eine Berichtigung in diesem Sinne kommt nämlich nur in Betracht, soweit es sich um einen Fehler im Ausdruck des Willens, nicht jedoch – wie hier – um eine Erstreckung der Entscheidung auch auf die Kläger zu 2 und 3 handelt, also eigentlich die gerichtliche Willensbildung betrifft (Keller, a.a.O., § 138 Rn. 3). Die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten oder – wie hier – vermeintlich unvollständigen Entscheidung. Berichtigungsfähig sind vielmehr ausschließlich die einem "mechanischen Versehen" gleich zu erachtenden Erklärungsmängel oder Fehler im Ausdruck des Willens, die zu dem Erklärungswillen erkennbar in Widerspruch stehen; der maßgebliche (offensichtliche) Fehler muss sich auf den Ausdruck im Willen beziehen, er darf sich hingegen nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung, d.h. auf die Willensbildung, beziehen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.09.2014 – L 2 R 431/14 B, Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 06.03.2012 – B 1 KR 43/11 B, Rn. 5, beide juris).
Vorliegend hatte die damals noch nicht durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertretene – Klägerin zu 1 trotz Nachfrage ausdrücklich nur für sich allein Klage erhoben und nur für sich allein Prozesskostenhilfe beantragt. Dem entsprechend hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 09.11.2012 auch ausdrücklich nur der Klägerin (zu 1) Prozesskostenhilfe bewilligt und nur ihr ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Folglich beschränkte sich die richterliche Willensbildung auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein für die Klägerin zu 1. Schon deswegen scheidet eine (bloße) Berichtigung nach § 138 Satz 1 SGG aus.
Soweit der Prozessbevollmächtigte vorbringt, der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu 1 sei auch als Prozesskostenhilfeantrag der Kläger zu 2 und 3 auszulegen gewesen und das Sozialgericht habe dies offenbar übersehen, kann dem nicht gefolgt werden. Der angegriffene Überprüfungsbescheid und der Widerspruchsbescheid vom 01.06.2012 waren nur an die Klägerin zu 1 gerichtet. Erst nach seiner Beiordnung hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1 im Klageverfahren eine Rubrumsberichtigung zugunsten der Kläger zu 2 und 3 beantragt. Aus der Gerichtsakte ergab sich bis dahin nur, dass die Klägerin in einer Bedarfsgemeinschaft mit C.S. lebt und den Klägern zu 2 und 3 unterhaltsverpflichtet ist. Anträge auf Prozesskostenhilfe für die erst später als Beteiligte in das Verfahren aufgenommenen Kläger zu 2 und 3 wurden zu keinem Zeitpunkt gestellt. Selbst wenn sich die Klägerin zu 1 in einem offensichtlichen Irrtum befunden haben sollte, war dieser für das Sozialgericht jedenfalls nicht offenbar i.S.d. § 138 Satz 1 SGG.
Da der Beschluss des Sozialgerichts vom 14.04.2014 aus den o.g. Gründen nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerde der Kläger zu 2 und 3 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Wagner Richterin am LSG
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