L 1 U 667/14

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 17 U 4145/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 667/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 90 Abs. 2 SGB 7 enthält eine gegenüber § 90 Abs. 1 S. 1 SGB 7 unabhängige und eigenständige Regelung.
2. Als gleichartige Tätigkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB VII ist auch eine Tätigkeit anzusehen, auf die die zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls absolvierte Ausbildung abzielt (Anschluss an BSG, Urteil vom 19.12.2013, Az.: B 2 U 5/13 R).
3. Zur (fiktiven) Einstufung einer verunglückten Studentin mit bei Versicherungsfalleintritt noch nicht vollendetem 30. Lebensjahr in den höheren Dienst (Vergütungsgruppe IIa des BAT Ost).
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. Januar 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 9. Mai 2003 und 6. Juni 2007 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. September 2003 eine höhere Verletztenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes nach BAT II a Ost zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles im Jahre 2000 zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) als Grundlage für die Berechnung der Verletztenrente der Klägerin.

Die 1977 geborene Klägerin erlitt am 2. Juni 2000 als Studentin der Hochschule für Musik in W. einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich unter anderem erhebliche Verletzungen des linken Unterschenkels zuzog. Zum Unfallzeitpunkt absolvierte die Klägerin ein am 1. Oktober 1996 begonnenes Lehramtsstudium für Musik an der Hochschule für Musik in W. Die ersten zwei Prüfungen der Staatsprüfung hatte sie im Februar 2000 erfolgreich absolviert. Mit Bescheid vom 10. Juni 2002 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 2. Juni 2000 als Arbeitsunfall an und gewährte ab dem 3. Juni 2000 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von zuletzt 40 v.H. Als JAV wurde ein Betrag in Höhe von 60 v.H. der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles maßgebenden Bezugsgröße (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch(SGB VII)) zu Grunde gelegt. Mit weiterem Bescheid vom 9. Mai 2003 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 40 v.H. und legte hierbei einen JAV in Höhe von 14.162 EUR zu Grunde. Hierbei handelte es sich um den Mindestjahresarbeitsverdienst.

In weiteren Rentengutachten vom 10. und 13. April 2007 bezifferten die Sachverständigen Dr. Sch. und Dr. Sch. die Gesamt-MdE mit 50 v.H. Daraufhin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2007 ab dem 1. Mai 2007 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 50 v.H. Sie legte hierbei erneut den Mindestjahresarbeitsverdienst zu Grunde. Zu-gleich stellte sie von Amts wegen Ermittlungen zwecks Überprüfung des JAV an. Am 13. August 2007 fand ein Gespräch von Vertretern der Beklagten und der Klägerin in ihrer Wohnung statt. Dabei wurde unter anderem auch ihre berufliche Situation erörtert. Ein weiteres Gespräch erfolgte am 13. September 2007. Die Klägerin ließ der Beklagten daraufhin verschiedene Unterlagen über ihr Studium und erfolgte Bewerbungen für ein Referendariat zukommen. Dabei ergab sich, dass die Klägerin die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien am 5. Juli 2004 mit Erfolg absolviert hatte. Eine Referendarstelle hat sie trotz Angeboten aus Berlin, Niedersachsen und Hessen danach nicht angetreten. Die Gründe sind zwischen den Beteiligten streitig. Auf eine Anfrage der Beklagten teilte das Kultusministerium mit Schreiben vom 11. April 2008 mit, dass ein Antrag der Klägerin auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in Thüringen zum 1. September 2005 wegen Kapazitätsengpässen abgelehnt worden sei. Die Klägerin legte außerdem ein Zertifikat der Hochschule für Musik W. vom 18. Juli 2007 vor, wonach sie ein- Ergänzungsstudium im Fach Elementare Musikpädagogik mit Erfolg absolviert hatte.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 lehnte die Beklagte die Neufestsetzung des JAV nach § 90 SGB VII ab. Im Anschluss an die erfolgreich am 5. Juli 2004 absolvierte Erste Staatsprüfung sei die erforderliche Referendariatszeit bislang nicht absolviert worden. Anhaltspunkte für einen unfallbedingten Abbruch der Ausbildung seien nicht festzustellen. Nach dem Gutachten vom 10. April 2007 sei eine Tätigkeit als Lehrerin trotz der Unfallfolgen zumutbar.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2009 zurückwies. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1. September 2005 sei nach der Auskunft des Thüringer Kultusministeriums auf Grund bestehender Kapazitätsengpässe abgelehnt worden.

Dagegen hat die Klägerin am 7. August 2009 beim Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Die offene Trümmerfraktur des linken Sprunggelenkes habe zu einem neuropathischen Schmerzsyndrom geführt. Deshalb sei ihr die Absolvierung der Referendarzeit nicht möglich gewesen. Diesbezüglich hat sie entsprechende ärztliche Befundberichte vorgelegt.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten nach Aktenlage zu der Frage eingeholt, ob die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen an der Aufnahme der Referendarausbildung gehindert war. Dr. H. führt in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2013 insoweit aus, dass die Klägerin trotz der Unfallfolgen, die mit einer MdE von 50 v.H. zu bewerten seien, eine Tätigkeit als Referendarin hätte aufnehmen können. Die Ausführungen im Rentengutachten des IMB K. vom 10. April 2007 seien insoweit für ihn nachvollziehbar.

Mit Urteil vom 27. Januar 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin das Referendariat unfallbedingt nicht angetreten und damit die gesamte Ausbildung (Studium und Referendariat) unfallbedingt abgebrochen habe. Dies folge aus den im Jahre 2007 eingeholten Gutachten von Dr. Sch., Dr. B. und Dr. Sch. Hinsichtlich der Belastungen, die mit dem Beruf des Lehrers verbunden seien, könnten Arbeitsplatzbeschreibung nicht herangezogen werden. Es existierten nur Lehrpläne. Die Gestaltung des Unterrichts sei dem einzelnen Lehrer freigestellt. Diese Feststellungen würden durch das arbeitsmedizinische Gutachten von Dr. H. bestätigt. Nachvollziehbar zeige dieser Kompensationsmöglichkeiten der körperlichen Einschränkungen der Klägerin auf.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Maßgebend für die Neufestsetzung des JAV sei der fiktive Abschluss der Ausbildung, hier der Abschluss des fiktiven Referendariats im August 2003. Der Zeitraum danach sei für die Entscheidungsfindung irrelevant. Ein Anspruch der Klägerin auf höhere Verletztenrente ergebe sich zudem bereits aus der Vorschrift des § 90 Abs. 2 SGB VII. Diese Vorschrift stelle eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. Januar 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 10. Juni 2002, 9. Mai 2003 und 6. Juni 2007 zu verpflichten, ihr ab dem 1. September 2003 eine höhere Verletztenrente unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes nach BAT II a Ost zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles im Jahre 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin habe ihr Lehramtsstudium nicht aus unfallbedingten Gründen abgebrochen. Damit scheide ein Anspruch auf Neufestsetzung nach § 90 Abs. 1 SGB VII aus. Die Klägerin sei aus subjektiven Gründen der Ansicht gewesen, das Referendariat nicht absolvieren zu können. Die Klägerin hätte das Referendariat nach den eingeholten Gutachten auch unter Berücksichtigung ihrer unfallbedingten Einschränkungen absolvieren können. Ein Anspruch auf Neufestsetzung nach § 90 Abs. 2 SGB VII bestehe ebenfalls nicht. Zweck dieser Vorschrift sei es zu verhindern, dass für Berufsanfänger das typischerweise niedrigere Anfangsentgelt auf Dauer für die Berechnung der Verletztenrente herangezogen werde. Im Ergebnis solle dieser Personenkreis so gestellt werden, als ob der Versicherungsfall nach beruflicher Etablierung eingetreten wäre. Daher könne die Vorschrift keine Anwendung finden, wenn jemand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch als Studentin tätig gewesen sei. In diesen Fällen werde gerade kein vom Lebensalter abhängiges Entgelt gezahlt.

Der Senat hat im Berufungsverfahren eine Auskunft des Prüfungsamtes der Hochschule für Musik W. über die Zugangsvoraussetzungen zum Studium der Klägerin und über den Stand ihres Studiums zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakte dieses Verfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. Januar 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie hat einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente auf der Grundlage eines JAV nach BAT IIa Ost ab dem 1.September 2003.

Streitgegenstand ist nicht nur die Neufeststellung des JAV, sondern die Höhe der Verletztenrente und damit die Feststellung der Höhe der Verletztenrente auf Grundlage eines höheren JAV. Denn die Neufeststellung des JAV ist nur eine verwaltungsinterne Klärung eines Wertfaktors im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Werts des Rechts auf Verletztenrente als solcher (BSG, Urteil vom 19. 12. 2013 - B 2 U 5/13 R - Juris Rn.12; BSG, Urteil vom 18. 09. 2012 - B 2 U 14/11 R - Juris Rn.18). Statthafte Klageart ist daher in diesen Fällen eine kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage auf Verurteilung zur Zahlung einer höheren Verletztenrente nach § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit ist umfassend zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf eine Neufeststellung des JAV nach allen Absätzen des § 90 SGB VII ergibt.

Grundsätzlich richtet sich der JAV nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ebenso wie bei der Vor-gängerregelung des § 571 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nach dem Gesamtbetrag von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Ferner regelt das Gesetz in § 90 SGB VII für bestimmte Fälle Anpassungen des JAV.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 90 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Die materiellen Voraussetzungen für eine Neuberechnung des JAV ab dem 1. September 2003 sind erfüllt und die Klägerin ist fiktiv in die Vergütungsgruppe IIa des BAT Ost einzustufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 SGB VII erfüllt sind. § 90 Abs. 2 SGB VII stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die von den Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 SGB VII unabhängig ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 19.12.2013, Az.: B 2 U 5/13 R, zitiert nach Juris Rn. 17/18; vgl. dazu Spellbrink, Die Neufestsetzung des JAV nach § 90 SGB VII in der Rechtsprechung des BSG in 20 Jahre Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung, Baden-Baden 2014, S. 215/235 ) stehen beide Absätze des § 90 SGB VII nicht in einem Stufenverhältnis der Art zu einander, dass Absatz 2 nur zur Anwendung kommen könnte, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Es ist jeweils die Vorschrift anzuwenden, die nach Durchführung einer Vergleichsberechnung zu einem höheren JAV führt.

Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wird bei Versicherten, die zurzeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn es für sie günstiger ist, der JAV jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, dass zurzeit des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist. Die 1977 geborene Klägerin erfüllt diese Voraussetzung, denn zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 2. Juni 2000 hatte sie das 30. Lebensjahr ersichtlich noch nicht vollendet. Nach § 90 Abs. 2 SGB VII ist daher darauf abzustellen, welches Arbeitsentgelt für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichen eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist. Daher ist der Neuberechnung des Jahresarbeitsverdienstes der Klägerin das für Personen ihres Alters und ihrer Ausbildung durch den im maßgebenden Zeitpunkt, Juni 2000, geltenden Bundesangestelltentarifvertrag in der Vergütungsgruppe BAT IIa Ost zugrunde zu legen.

Die Eingruppierung richtet sich nach § 22 Abs. 1 S. 1 BAT nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend aus-zuübende Tätigkeit entspricht, § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zum BAT, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt, lauten (Teil A, 3.2 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale”):

"Vergütungsgruppe IIa · 1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechen-der Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)" Die Protokollnotiz Nr. 1 lautet: · "Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

· Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbil-dungsvorschriften nicht vorgesehen ist.

· Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschluss-prüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.”

Der Senat geht im Fall der Klägerin von einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hoch-schulausbildung aus. Die Klägerin hat 1996 ein Lehramtsstudium für die Fächer Musik und Philosophie an Gymnasien aufgenommen. Ausweislich der Auskunft des Prüfungsamtes der Hochschule für Musik in W. vom 3. Juni 2015 war Zugangsvoraussetzung für dieses Studium die allgemeine Hochschulreife und zusätzlich noch (in diesem Zusammenhang hier nicht relevant) eine bestandene Eignungsprüfung. Die Regelstudienzeit betrug 9 Semester. Das Studium endete mit einer Ersten Staatsprüfung. Damit sind die Voraussetzungen für eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung im Sinne der Protokollnotiz Nummer 1 der allgemeinen Vergütungsordnung erfüllt. Die nach dem klaren Wortlaut der Protokollnotiz Nummer 1 erforderliche Mindeststudienzeit von mehr als 6 Semestern hatte die Klägerin bereits zum Unfallzeitpunkt am 2. Juni 2000 absolviert. Zudem hat sie nach dem Unfallereignis die Erste Staatsprüfung am 5. Juli 2004 mit Erfolg bestanden. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin die nach der Protokollnotiz Nummer 1 erforderliche Mindeststudien-zeit absolviert hat.

Der Zugrundelegung der Vergütungsgruppe IIa BAT Ost kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls als Studentin an der Musikhoch-schule W. eingeschrieben gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt kein Entgelt bezogen habe. Voraussetzung für eine Neufeststellung des JAV nach § 90 Abs. 2 SGB VII ist das Vorliegen einer gleichartigen Tätigkeit im Sinne der Vorschrift. Die Tätigkeit muss also grundsätzlich gleichartig mit der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ausgeübten Tätigkeit als Studentin sein. Nach der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 19. Dezember 2013, Az.: B 2 U 5/13 ist als gleichartige Tätigkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB VII aber auch eine Tätigkeit anzusehen, auf die die zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls absolvierte Ausbildung abzielt (vgl. dazu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2015 – L 2 U 440/11 –, zitiert nach Juris Rn. 70).

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das ursprünglich von der Klägerin angestrebte Berufsziel "Lehrerin am Gymnasium" im Rahmen der Neuberechnung des JAV nach § 90 Abs. 2 SGB VII zu berücksichtigen ist. Selbst dies unterstellt, ergäbe sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Denn nach der Auskunft des Thüringer Kultusministeriums vom 20. Oktober 2015 wären auch angestellte Lehrer am Gymnasium im Jahre 2000 nach der Vergütungsgruppe IIa BAT Ost eingruppiert worden.

Der Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung besteht ab dem 1. September 2003. Ohne den Unfall hätte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung abgeschlossen gehabt. Die Erhöhung ist grundsätzlich vorzunehmen durch einen Bescheid wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs.1 S.1 und 2 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit dem Zeitpunkt dieser Änderung. Dass die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheiden vom 9. Mai 2003 und 6. Juni 2007 (der Bescheid vom 10. Juni 2002 spielt insofern keine Rolle, da er keine Zeiträume ab dem 1. September 2003 betrifft; der Zeitraum ab dem 1. September 2003 wird ausschließlich von dem Bescheid vom 9. Mai 2003 erfasst) einen niedrigeren JAV festgesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung zum Zeitpunkt der Veränderung aufgehoben werden, wenn die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die rückwirkende Änderung zu einer rechtlich erheblichen Besserstellung des Betroffenen führt wie im Fall der Klägerin.

Die zeitlichen Grenzen für eine Änderung nach § 44 Abs. 4 SGB X oder § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X sind eingehalten. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Nach § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X wird dabei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, an die Stelle der Rücknahme der Antrag. Auch bei einem Änderungsanspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X kann eine höhere Rente nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechend § 44 Abs. 4 SGB X für höchstens vier Jahre vor dem Jahr der Antragstellung oder einer sonstigen Kenntnis der Behörde erfolgen (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 18. September 2012, B 2 U 14/11 R, Juris, Rn. 23). Zwar wird nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X allein die Erbringung von Sozialleistungen für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen und nicht die Rücknahme selbst. Soweit aber keine Leistungen für die Vergangenheit erbracht werden dürfen, besteht auch kein rechtliches Interesse eines Antragstellers an der Rücknahme und damit keine entsprechende Rücknahmepflicht der Behörde (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 06. März 1991, 9b Rar 7/90, Juris, Rn. 13).

Nach diesem Maßstab ist jedenfalls das von Vertretern der Beklagten mit der Klägerin am 13. August 2007 geführte Gespräch und die anschließende Beiziehung von Unterlagen über das Studium der Klägerin der Zeitpunkt, von dem an vier Jahre rückwirkend von Beginn des Jahres an Leistungen grundsätzlich zu erbringen waren. Es kann letztlich offenbleiben, ob darin ein Antrag der Klägerin nach § 44 SGB X und § 48 SGB X, jeweils in Verbindung mit § 90 Abs. 2 SGB VII, zu sehen ist. Denn bei der Anwendung des § 90 Abs. 2 SGB VII auf Fallgestaltungen wie die vorliegende ist nach Maßgabe des § 48 SGB X nicht nur auf Antrag, sondern auch bei amtlicher Kenntnis von Umständen, die eine wesentliche Änderung des JAV als möglich erscheinen lassen, von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, ob die bisherige Festsetzung des Werts des Leistungsrechts wegen eines neu maßgeblich gewordenen JAV aufzuheben und der Wert neu festzustellen ist (BSG, Urteil vom 18. September 2012, B 2 U 14/11 R, Juris, Rn. 23). Damit steht fest, dass die Beklagte jedenfalls im August 2007 ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet hat.

Bei ausschließlicher Anwendung des § 44 SGB X ergibt sich nichts anders. Denn auch § 44 SGB X ist kein Antragsverfahren im engeren Sinne, d. h. der Antrag ist nicht Voraussetzung für ein Tätigwerden der Behörde, sondern lediglich eine Aufforderung, die aus § 44 SGB X folgende Pflicht zu erfüllen (Baumeister, in: JurisPK-SGB VII, § 44 Rn. 133, Stand: 2015). Der Antrag kann aber die Pflicht zur Überprüfung aktualisieren, denn ohne entsprechenden Anlass ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine allgemeine Pflicht der Behörde, den Verwaltungsakt unter ständiger Kontrolle zu halten oder ohne Anlass eine regelmäßige Überprüfung von bestandskräftigen Verwaltungsakten durchzuführen, besteht nicht (Baumeister, in: JurisPK-SGB VII, § 44 Rn. 133, Stand: 2015). Aus der Formulierung "im Einzelfall" ergibt sich vielmehr, dass sich konkret in der Bearbeitung eines Falles ein Anhaltspunkt für eine Aufhebung ergeben haben muss (Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 39). Eine solche Situation bestand jedenfalls ab August 2007. Denn die Beklagte hat sich ab diesem Zeitpunkt eingehend mit dem weiteren Verlauf der Ausbildung der Klägerin beschäftigt.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nach § 90 Abs. 1 SGB VII ebenfalls einen Anspruch auf fiktive Neufestsetzung des JAV hat. Denn die Anwendung des § 90 Abs. 1 SGB VII würde im Falle der Klägerin zu keinen weitergehenden Ansprüchen führen. Dabei ist zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung um eine so genannte Stufenausbildung handelt. Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, dass die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Dies ergibt sich aus folgendem:

Der Begriff der Berufsausbildung wird in § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VII selbst nicht definiert, so dass seine Bedeutung aus dem Wortsinn sowie dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der Regelung erschlossen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R - Juris Rn. 15). Das BSG hat zu der dem § 90 Abs. 1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1 RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05. August 1993 - 2 RU 24/92 - Juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 07. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R - Juris Rn. 15). Wesentlich sei, welcher (mögliche) Abschluss mit der zur Zeit des Unfalls begonnenen Ausbildung angestrebt wird. Das bedeutet nach der Rechtsprechung nicht notwendig nur eine Grundausbildung und ist nicht zwingend bereits mit Erwerb eines ersten beruflichen Abschlusses beendet (BSG, Urteil vom 07. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R - Juris Rn. 18). Allerdings zählt eine berufliche Weiterbildung nicht zur Berufsausbildung (BSG, Urteil vom 07. Februar 2006 - B 2 U 3/05 R - Juris Rn. 16).

Eine einheitliche Ausbildung in diesem Sinne ist nach dieser Rechtsprechung nicht nur eine Stufenausbildung, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist, sondern auch eine sogenannte Gesamtausbildung, d.h. wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, dies von vornherein so geplant war und dies objektiv sinnvoll ist (vgl. hierzu BSG vom 05. August 1993 - 2 RU 24/92 - Juris Rn. 20). So hat das BSG in der Entscheidung vom 05. August 1993 (2 RU 24/92) eine Gesamt-Ausbildung bejaht in einem Fall, in dem der Kläger nach Abitur ein Diplomingenieursstudium an der Fachhochschule absolvieren wollte und zuvor entsprechend der Empfehlung der Fachhochschule eine Zimmermannslehre absolviert hatte. Die Besonderheiten des vom Kläger angestrebten und durchgeführten Ausbildungsgangs würden es rechtfertigen, das Bauingenieurstudium nicht als Weiterbildung nach der Gesellenprüfung, sondern als einheitliche Berufsausbildung anzusehen. Wesentlich war für die Entscheidung, dass der dortige Kläger bereits vor Beginn der ersten Ausbildung (Zimmermannslehre) und auch noch zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls als Berufsziel den Abschluss als Diplomingenieur an einer Fachhochschule angestrebt, dieses Ziel auch nach Abschluss der Lehre umgehend weiterverfolgt hatte und dieser Aufbau objektiv sinnvoll war, weil die Zimmermannsausbildung bei verschiedenen vor und während des Studiums zu erbringenden Leistungsnachweisen angerechnet wurde. Die Besonderheit bei einer Stufenausbildung besteht darin, dass der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildungsstufe ist. Zwar kommt es bei mehreren Teilabschnitten einer einheitlichen Ausbildung grundsätzlich auf die Beendigung des letzten Ausbildungsabschnittes an. So endet beim Studium der Rechtswissenschaften die Berufsausbildung grundsätzlich mit dem Abschluss des Referendariats. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn ein solches tatsächlich absolviert wird. Dann ist die Referendarausbildung in die Berufsausbildung eingeschlossen (BSG, Urteil vom 4. Dezember 1991, Az.: 2 RU 69/90 zitiert nach Juris Rn. 21; Keller in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand 2015, § 90 Rn. 8). Ansonsten endet die Berufsausbildung mit der Beendigung des Studiums. Dies gilt auch im Hinblick auf das Lehramt an Gymnasien. Die Unterrichtsbefähigung für Gymnasien setzt sowohl die erfolgreiche Absolvierung der Ersten Staatsprüfung als auch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung nach Durchführung des Referendariats voraus. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das erfolgreiche Absolvieren bereits der Ersten Stufe der Ausbildung grundsätzlich zu einem qualifizierenden beruflichen Abschluss führt. Da die Klägerin nach dem Studium die Referendarausbildung nicht absolviert hat, hat sie ihre Ausbildung bereits mit dem Abschluss des Studiums beendet. Denn das Absolvieren der Ersten Staatsprüfung ist gleichbedeutend mit dem Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung und schlägt sich hinsichtlich des tarifvertraglichen Entgelts in der Vergütungsgruppe IIa BAT Ost nieder. Der Frage, ob die Klägerin das Referendariat aus unfallunabhängigen Gründen nicht angetreten hat, kommt vorliegend deshalb keine Relevanz zu, weil auch bei einem Abstellen auf den Lehrerberuf an Gymnasien die Klägerin nur eine Einstufung in die Vergütungsgruppe IIa BAT Ost möglich ist.

Dass die Klägerin die Erste Staatsprüfung am 5. Juli 2004 unfallbedingt verzögert abgeschlossen hat, steht zur Überzeugung des Senats fest. Aus der Auskunft des Prüfungsamtes der Hochschule für Musik W. vom 3. Juni 2015 ergibt sich, dass als Abschlusstermin für die Erste Staatsprüfung der 10. Februar 2001 festgelegt war. Bereits vor dem Unfallereignis hatte die Klägerin Prüfungsteile erfolgreich bestanden. Der Abschluss der Ersten Staatsprüfung erfolgte dann erst am 5. Juli 2004. Dass dies unfallbedingt erfolgt ist, lässt sich unschwer daraus herleiten, dass die Klägerin nach dem Ereignis vom 2. Juni 2000, bei dem sie sich schwerste Verletzung am linken Unterschenkel zuzog, sich immer wieder stationären Klinikaufenthalten unterziehen musste. Von daher war ein fristgerechter Abschluss der Ersten Staatsprüfung unfallbedingt nicht möglich. Dies zugrunde gelegt würde sich für die Klägerin aber erneut ein Anspruch auf Neufestsetzung des JAV nach einem fiktiven Verdienst von BAT IIa Ost ab dem 1. September 2003 ergeben. Der Anspruch auf Neufestsetzung nach § 90 Abs. 1 SGB VII entsteht mit der regulären Beendigung der Ausbildung. Von einer solchen kann nicht vor dem 1. September 2003 ausgegangen werden. Denn nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung am 10. Februar 2001 hätte noch das zweijährige Referendariat absolviert wer-den müssen. Somit könnte die Klägerin auch bei Anwendung dieser Norm keinen weitergehenden Anspruch geltend machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 160 SGG nicht vorliegen. Die zu beantwortenden Rechtsfragen sind durch die zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus den Jahren 2012 und 2013 geklärt. Der Gesetzgeber hat in Reaktion auf das BSG-Urteil vom 18. September 2012, Az.: B 2 U 11/11 R mit dem 5. SGB IV-ÄndG vom 15. April 2015 (BGBl. I 583) nur § 90 Abs. 1 SGB VII abgeändert, wobei diese Änderung rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 5. SGB IV-ÄndG). In der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 7. Januar 2015 (BT-Drucks. 18/3699 S. 41) wird ausgeführt, dass mit der Ergänzung der Vorschrift entgegen der BSG-Entscheidung vom 18. September 2012 (B 2 U 11/11 R) und in Fortsetzung der vorherigen einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und Rechtslehre zugunsten der Betroffenen klargestellt werde, dass auch in den Fällen, in denen die Ausbildung trotz des Versicherungsfalls ohne Verzögerung abgeschlossen wird, eine Anpassung des JAV nach § 90 Abs. 1 SGB VII erfolgen kann. Diese Problematik stellt sich vorliegend nicht. § 90 Abs. 2 SGB VII hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unverändert gelassen.
Rechtskraft
Aus
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