Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 KR 2003/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 150/16 B ER RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.) Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme und einer Gegenvorstellung gegen einen rechtskräftigen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren neben einer Anhörungsrüge.
2.) Zur Prüfung einer Gehörsverletzung im Verfahren der Anhörungsrüge
2.) Zur Prüfung einer Gehörsverletzung im Verfahren der Anhörungsrüge
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 KR 412/15 B ER wird als unzulässig verworfen. Seine Anhörungsrüge und seine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2016 werden zurückgewiesen. Kosten des Antragstellers für diese Verfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Februar 2016 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2015 zurückgewiesen, mit dem das Sozialgericht es abgelehnt hatte, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm die Kosten für bereits durchgeführte Doppelmembranfiltrationsapheresen in der I-Tagesklinik C zu erstatten bzw. die Kosten für noch entstehende Apheresen zu übernehmen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers, mit dem er die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt; darüber hinaus wendet er sich mit der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats.
A. Der Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens gemäß § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 179 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Unabhängig davon, ob der Antragsteller überhaupt Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen seines Antrags nach § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 579 oder 580 ZPO schlüssig behauptet hat, handelt es sich bei der hier angegriffenen Entscheidung des Senats nicht um einen eine Instanz beendenden Beschluss im Sinne des § 179 SGG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.1983 - 2 WBW 1/83 - BVerwGE 76, 127 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008 – L 16 B 55/08 KR ER –, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2014 – L 11 KR 2851/14 WA –, juris). Entscheidungen über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens i.S.v. § 179 SGG dar und sind somit einer Wiederaufnahme nicht fähig. Für eine solche Wiederaufnahme fehlt es schon an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, das stets auch bei Wiederaufnahmeanträgen gegeben sein muss. Der Antragsteller hat jederzeit die Möglichkeit, bei veränderten Umständen erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder einen Abänderungsantrag in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG (beim Sozialgericht) zu stellen (vgl. hierzu eingehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Februar 2011 – L 9 KR 362/10 B ER –, juris); eines Wiederaufnahmeverfahrens bedarf es hierfür nicht.
B. Auch die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Nach § 178 a Abs. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge besteht gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG darin, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178 a Abs. 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt; erforderlich ist substantiierter Vortrag dazu, dass und warum das angerufene Gericht selbst den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt habe (Bundessozialgericht, Beschluss vom 7. April 2005, B 7a AL 38/05 B, SozR 4-1500 § 178 a Nr. 2; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, RdNr. 6 a und b zu § 178 a). Ob das Vorbingen des Antragstellers diesen Anforderungen genügt oder er sich mit seiner Anhörungsrüge trotz seines Hinweises auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat gegen die sachliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2016 wendet, was für eine zulässige Gehörsrüge nicht ausreicht, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn es liegt kein Gehörsverstoß vor.
1.) Der in Art. 103 Abs. 1 GG und §§ 62, 128 Abs. 2 SGG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin [VerfGH], Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 (116 f.); st. Rspr.; BVerfGE 54, 117 (123); 60, 1 (5); 69, 145 (148)). Das verlangt nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. August 2008 - VerfGH 204/04, 204 A/04 -, juris, RdNr. 39).
2.) Diese Annahme ist nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vorbringens der Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, obwohl sie nach dem ausschließlich maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und das Beteiligtenvorbingen nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 01. November 2011 – 185/10, 186/10 –, juris, m.w.N.).
a) Entsprechend der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, von welcher Rechtsauffassung der Senat in dem angegriffenen Beschluss ausgegangen ist. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob der Senat - von seinem Rechtsstandpunkt ausgesehen - entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen hat.
b) Der Senat hat zum Anspruch auf Kostenerstattung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf hingewiesen, dass es an einer Bezifferung des Zahlungsanspruchs fehle und der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht habe, dass ihm durch die Verauslagung der Kosten für die Apheresebehandlung in der Vergangenheit derzeit wesentliche Nachteile entstünden, die sich durch den Erlass der (auf eine zukünftige Regelung gerichteten) einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen; Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und zu den Modalitäten eines von ihm zur Bezahlung seiner Behandlung aufgenommenen Darlehens habe er trotz sachkundiger Vertretung nicht gemacht und Belege für seine Behauptung nicht vorgelegt. Der Antragsteller trägt mit seiner Gehörsrüge selbst nicht vor, dass der Senat eine Bezifferung seines Zahlungsanspruchs übersehen und damit ebenso wenig zur Kenntnis genommen habe wie Vortrag und Glaubhaftmachung betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Vielmehr weist er darauf hin, dass das Gericht den Sachverhalt wegen grober tatsächlicher und rechtlicher Irrtümer verkannt und aus diesem Grund und wegen der Schwere seiner Erkrankung unzutreffende rechtliche Anforderungen an seinen Sachvortrag zum Umfang des Kostenerstattungsanspruchs und seiner persönlichen Situation nach Beginn der Behandlung gestellt habe.
c) Mit diesem Vorbringen lässt sich ein Gehörsverstoß jedoch nicht begründen: Denn der Antragsteller setzt seinen Rechtsstandpunkt an die Stelle der - nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung - allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Senats und verlangt auf dieser Grundlage eine andere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen. Das geht jedoch an der Bedeutung des rechtlichen Gehörs und der Gehörsrüge vorbei. Denn diese soll dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eines weiteren - durch § 177 SGG ausgeschlossenen - Rechtsmittels geben, sondern nur eine Entscheidung auf der Grundlage seiner verfassungsrechtlich gebotenen Beteiligungsrechte am Verfahren sichern. Vor allem fordert das Gebot rechtlichen Gehörs nicht, dass das Gericht der vom Betroffenen vorgetragenen Position auch inhaltlich folgt.
d) Auch im Hinblick auf den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf für ihn noch entstehende Kosten für Doppelmembranfiltrationsapheresen in der I-Tagesklinik C hat der Antragsteller keinen Gehörsverstoß darlegen können. Der Senat hat seine Entscheidung insoweit zunächst darauf gestützt, dass mangels eines inhaltlich konkreten, bewilligungsfähigen Antrages keine Genehmigungsfiktion für die von ihm begehrte Leistung vorliegt. Mit seiner Gehörsrüge macht der Antragsteller hiergegen geltend, dass ein Antrag auf die begehrte Leistung beweissicher vorliege und der Senat rechtsirrig verkannt habe, dass der Antrag und die von seinem behandelnden Arzt vorgelegten Gutachten Gegenstand des Antrags geworden seien. Auch insoweit verkennt der Antragsteller wieder, dass er sich für die Gehörsrüge auf den Rechtsstandpunkt des Senats einlassen muss und hiervon ausgehend die Verletzung rechtlich Gehörs geltend machen muss: Der Senat hat nicht verkannt, dass ein Antrag vorliegt, aber im Hinblick auf die ihm unter Umständen zukommende Wirkung einer Genehmigungsfiktion an den Antrag i.S.d. § 13 Abs. 3a Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch strenge rechtliche Anforderungen gestellt, die der Antragsteller für falsch hält. Das reicht aber zum Beleg einer Gehörsverletzung nicht aus. Dass die von seinem Arzt vorgelegten Unterlagen ganz maßgeblich zur Unklarheit seines Antrags beigetragen haben, die erst nach Antragsablehnung durch die Antragsgegnerin behoben worden ist, hat der Senat ausführlich in seinem Beschluss begründet und dieses Vorbringen damit in seiner Entscheidung berücksichtigt.
e) Dasselbe gilt auch für die Ausführungen des Senats zur Qualifikation der Doppelmembranfiltrationsapherese als neue Behandlungsmethode, ihren Ausschluss aus den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die fehlende Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA), das Fehlen eines Systemversagens und einer notstandsähnlichen Krankheitssituation sowie die Verwendbarkeit des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Denn insoweit wirft der Antragsteller dem Senat vor, nicht sorgfältig ermittelt und seine Erkrankung unzutreffend bewertet zu haben, so dass ein Systemversagen hätte "erkannt und ermittelt werden können". Darin steckt der Vorwurf einer fehlerhaften Entscheidung in der Sache, nicht eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Grob irrtümlich sei - nach Auffassung des Antragstellers - auch die "Behauptung des Senats", dass sich angeblich den Arztberichten nicht entnehmen lasse, dass er schwerwiegend und lebensbedrohlich erkrankt sei. Dabei verkennt er, dass der Senat in der angegriffenen Entscheidung darauf abgestellt hat, dass die Voraussetzung für das Bestehen einer notstandsähnlichen Situation nur dann vorliegt, wenn ein Versicherter an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden bzw. einer wertungsmäßig damit vergleichbaren Erkrankung leidet, sofern die Gefahr eines tödlichen Krankheitsverlaufs schon in näherer und nicht erst in ganz ferner, noch nicht genau absehbarer Zeit droht und dass diese Voraussetzungen sich hier weder aus den dem SG noch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Berichten der behandelnden Ärzte entnehmen ließen. Dass dem Senat hierfür sowie für die anderen Einwände gegen seine Entscheidung ausreichende Belege vorlagen und er sie nicht berücksichtigt hat, hat der Antragsteller nicht schlüssig vortragen können.
3.) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass der Senat von einem offensichtlich unvollständig ermittelten, von der Krankenkasse verfälschten Sachverhalt ausgegangen ist, kann er auch darauf seine Gehörsrüge nicht stützen. Die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist grundsätzlich auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden präsenten Beweismittel zu treffen (vgl. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Denn die Sozialgerichte sind, mit Ausnahme des Falles einer - hier nicht vorliegenden - akut lebensbedrohlichen Situation, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Verwertung präsenter Beweismittel hinaus Beweisaufnahmen durchzuführen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2006 – L 9 B 343/06 KR ER –, juris). Es ist deshalb Sache des Antragstellers, die nach seiner Auffassung erheblichen Beweismittel dem Gericht vorzulegen, um seinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ist er - wie der Antragsteller im vorliegenden Fall - der Auffassung, dass der in den Verwaltungsakten der Krankenkasse oder den Gerichtsakten belegte Sachverhalt unvollständig oder unkorrekt ermittelt sei, muss er dem durch entsprechenden Sachvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen begegnen. Hat er insoweit Zweifel, ob dem Gericht in der Gerichtsakte oder den Verwaltungsakten der beteiligten Behörden die aus seiner Sicht erheblichen Unterlagen vorliegen, kann er bei der Behörde nach § 25 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) oder bei den Sozialgerichten nach § 120 SGG Einsicht in die Akten nehmen, um sein Vorbringen darauf einzurichten. Verzichtet er auf Akteneinsicht, Vortrag oder Vorlage von Beweismitteln, kann er nicht die darauf beruhende, aus seiner Sicht falsche Entscheidung im Hinblick auf die Verweigerung rechtlichen Gehörs mit Erfolg angreifen: Denn Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge ist auch, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – B 9 V 62/15 B –, juris). Hat ein Beteiligter eine ihm zumutbare Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt, so ist er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die erst mit der Gehörsrüge vorgelegten Unterlagen können eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2016 nicht begründen, schon gar nicht, wenn sie erst nach dieser Entscheidung gefertigt worden sind.
C. Auch die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2016 hat keinen Erfolg. Es spricht viel dafür, dass die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung gegen ein Urteil oder einen Beschluss, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind, wie dies auch bei Beschlüssen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Fall ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Februar 2011 – L 9 KR 362/10 B ER –, juris; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, Kommentar, 2. Aufl. § 86b RdNr. 99), jedenfalls neben einer zugleich erhobenen Anhörungsrüge unstatthaft ist. Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff. RdNr. 69) müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 87, 48, 65). Danach wäre neben der Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG eine im Sozialgerichtsgesetz nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung entweder schlechthin (so z.B. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – VI ZR 25/14 –; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - RdNr. 2 m.w.N. juris) oder jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris RdNr. 8 m.w.N.), wie dies hier der Fall ist. Letztlich kann diese Rechtsfrage hier aber deshalb offen bleiben, weil die Gegenvorstellung schon keinen Erfolg hat, da der Vortrag des Antragstellers dem Senat keinen Anlass zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses vom 24. Februar 2016 und der ihm zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 178a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Februar 2016 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2015 zurückgewiesen, mit dem das Sozialgericht es abgelehnt hatte, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm die Kosten für bereits durchgeführte Doppelmembranfiltrationsapheresen in der I-Tagesklinik C zu erstatten bzw. die Kosten für noch entstehende Apheresen zu übernehmen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers, mit dem er die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt; darüber hinaus wendet er sich mit der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats.
A. Der Antrag auf Wideraufnahme des Verfahrens gemäß § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 179 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Unabhängig davon, ob der Antragsteller überhaupt Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen seines Antrags nach § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 579 oder 580 ZPO schlüssig behauptet hat, handelt es sich bei der hier angegriffenen Entscheidung des Senats nicht um einen eine Instanz beendenden Beschluss im Sinne des § 179 SGG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.1983 - 2 WBW 1/83 - BVerwGE 76, 127 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008 – L 16 B 55/08 KR ER –, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2014 – L 11 KR 2851/14 WA –, juris). Entscheidungen über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG stellen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens i.S.v. § 179 SGG dar und sind somit einer Wiederaufnahme nicht fähig. Für eine solche Wiederaufnahme fehlt es schon an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, das stets auch bei Wiederaufnahmeanträgen gegeben sein muss. Der Antragsteller hat jederzeit die Möglichkeit, bei veränderten Umständen erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder einen Abänderungsantrag in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG (beim Sozialgericht) zu stellen (vgl. hierzu eingehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Februar 2011 – L 9 KR 362/10 B ER –, juris); eines Wiederaufnahmeverfahrens bedarf es hierfür nicht.
B. Auch die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Nach § 178 a Abs. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge besteht gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG darin, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178 a Abs. 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt; erforderlich ist substantiierter Vortrag dazu, dass und warum das angerufene Gericht selbst den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt habe (Bundessozialgericht, Beschluss vom 7. April 2005, B 7a AL 38/05 B, SozR 4-1500 § 178 a Nr. 2; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, RdNr. 6 a und b zu § 178 a). Ob das Vorbingen des Antragstellers diesen Anforderungen genügt oder er sich mit seiner Anhörungsrüge trotz seines Hinweises auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat gegen die sachliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2016 wendet, was für eine zulässige Gehörsrüge nicht ausreicht, bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn es liegt kein Gehörsverstoß vor.
1.) Der in Art. 103 Abs. 1 GG und §§ 62, 128 Abs. 2 SGG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin [VerfGH], Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 (116 f.); st. Rspr.; BVerfGE 54, 117 (123); 60, 1 (5); 69, 145 (148)). Das verlangt nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. August 2008 - VerfGH 204/04, 204 A/04 -, juris, RdNr. 39).
2.) Diese Annahme ist nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vorbringens der Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, obwohl sie nach dem ausschließlich maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und das Beteiligtenvorbingen nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 01. November 2011 – 185/10, 186/10 –, juris, m.w.N.).
a) Entsprechend der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, von welcher Rechtsauffassung der Senat in dem angegriffenen Beschluss ausgegangen ist. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob der Senat - von seinem Rechtsstandpunkt ausgesehen - entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen hat.
b) Der Senat hat zum Anspruch auf Kostenerstattung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf hingewiesen, dass es an einer Bezifferung des Zahlungsanspruchs fehle und der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht habe, dass ihm durch die Verauslagung der Kosten für die Apheresebehandlung in der Vergangenheit derzeit wesentliche Nachteile entstünden, die sich durch den Erlass der (auf eine zukünftige Regelung gerichteten) einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen; Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und zu den Modalitäten eines von ihm zur Bezahlung seiner Behandlung aufgenommenen Darlehens habe er trotz sachkundiger Vertretung nicht gemacht und Belege für seine Behauptung nicht vorgelegt. Der Antragsteller trägt mit seiner Gehörsrüge selbst nicht vor, dass der Senat eine Bezifferung seines Zahlungsanspruchs übersehen und damit ebenso wenig zur Kenntnis genommen habe wie Vortrag und Glaubhaftmachung betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Vielmehr weist er darauf hin, dass das Gericht den Sachverhalt wegen grober tatsächlicher und rechtlicher Irrtümer verkannt und aus diesem Grund und wegen der Schwere seiner Erkrankung unzutreffende rechtliche Anforderungen an seinen Sachvortrag zum Umfang des Kostenerstattungsanspruchs und seiner persönlichen Situation nach Beginn der Behandlung gestellt habe.
c) Mit diesem Vorbringen lässt sich ein Gehörsverstoß jedoch nicht begründen: Denn der Antragsteller setzt seinen Rechtsstandpunkt an die Stelle der - nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung - allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Senats und verlangt auf dieser Grundlage eine andere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen. Das geht jedoch an der Bedeutung des rechtlichen Gehörs und der Gehörsrüge vorbei. Denn diese soll dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eines weiteren - durch § 177 SGG ausgeschlossenen - Rechtsmittels geben, sondern nur eine Entscheidung auf der Grundlage seiner verfassungsrechtlich gebotenen Beteiligungsrechte am Verfahren sichern. Vor allem fordert das Gebot rechtlichen Gehörs nicht, dass das Gericht der vom Betroffenen vorgetragenen Position auch inhaltlich folgt.
d) Auch im Hinblick auf den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf für ihn noch entstehende Kosten für Doppelmembranfiltrationsapheresen in der I-Tagesklinik C hat der Antragsteller keinen Gehörsverstoß darlegen können. Der Senat hat seine Entscheidung insoweit zunächst darauf gestützt, dass mangels eines inhaltlich konkreten, bewilligungsfähigen Antrages keine Genehmigungsfiktion für die von ihm begehrte Leistung vorliegt. Mit seiner Gehörsrüge macht der Antragsteller hiergegen geltend, dass ein Antrag auf die begehrte Leistung beweissicher vorliege und der Senat rechtsirrig verkannt habe, dass der Antrag und die von seinem behandelnden Arzt vorgelegten Gutachten Gegenstand des Antrags geworden seien. Auch insoweit verkennt der Antragsteller wieder, dass er sich für die Gehörsrüge auf den Rechtsstandpunkt des Senats einlassen muss und hiervon ausgehend die Verletzung rechtlich Gehörs geltend machen muss: Der Senat hat nicht verkannt, dass ein Antrag vorliegt, aber im Hinblick auf die ihm unter Umständen zukommende Wirkung einer Genehmigungsfiktion an den Antrag i.S.d. § 13 Abs. 3a Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch strenge rechtliche Anforderungen gestellt, die der Antragsteller für falsch hält. Das reicht aber zum Beleg einer Gehörsverletzung nicht aus. Dass die von seinem Arzt vorgelegten Unterlagen ganz maßgeblich zur Unklarheit seines Antrags beigetragen haben, die erst nach Antragsablehnung durch die Antragsgegnerin behoben worden ist, hat der Senat ausführlich in seinem Beschluss begründet und dieses Vorbringen damit in seiner Entscheidung berücksichtigt.
e) Dasselbe gilt auch für die Ausführungen des Senats zur Qualifikation der Doppelmembranfiltrationsapherese als neue Behandlungsmethode, ihren Ausschluss aus den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die fehlende Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA), das Fehlen eines Systemversagens und einer notstandsähnlichen Krankheitssituation sowie die Verwendbarkeit des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Denn insoweit wirft der Antragsteller dem Senat vor, nicht sorgfältig ermittelt und seine Erkrankung unzutreffend bewertet zu haben, so dass ein Systemversagen hätte "erkannt und ermittelt werden können". Darin steckt der Vorwurf einer fehlerhaften Entscheidung in der Sache, nicht eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Grob irrtümlich sei - nach Auffassung des Antragstellers - auch die "Behauptung des Senats", dass sich angeblich den Arztberichten nicht entnehmen lasse, dass er schwerwiegend und lebensbedrohlich erkrankt sei. Dabei verkennt er, dass der Senat in der angegriffenen Entscheidung darauf abgestellt hat, dass die Voraussetzung für das Bestehen einer notstandsähnlichen Situation nur dann vorliegt, wenn ein Versicherter an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden bzw. einer wertungsmäßig damit vergleichbaren Erkrankung leidet, sofern die Gefahr eines tödlichen Krankheitsverlaufs schon in näherer und nicht erst in ganz ferner, noch nicht genau absehbarer Zeit droht und dass diese Voraussetzungen sich hier weder aus den dem SG noch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Berichten der behandelnden Ärzte entnehmen ließen. Dass dem Senat hierfür sowie für die anderen Einwände gegen seine Entscheidung ausreichende Belege vorlagen und er sie nicht berücksichtigt hat, hat der Antragsteller nicht schlüssig vortragen können.
3.) Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass der Senat von einem offensichtlich unvollständig ermittelten, von der Krankenkasse verfälschten Sachverhalt ausgegangen ist, kann er auch darauf seine Gehörsrüge nicht stützen. Die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist grundsätzlich auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden präsenten Beweismittel zu treffen (vgl. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Denn die Sozialgerichte sind, mit Ausnahme des Falles einer - hier nicht vorliegenden - akut lebensbedrohlichen Situation, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Verwertung präsenter Beweismittel hinaus Beweisaufnahmen durchzuführen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2006 – L 9 B 343/06 KR ER –, juris). Es ist deshalb Sache des Antragstellers, die nach seiner Auffassung erheblichen Beweismittel dem Gericht vorzulegen, um seinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ist er - wie der Antragsteller im vorliegenden Fall - der Auffassung, dass der in den Verwaltungsakten der Krankenkasse oder den Gerichtsakten belegte Sachverhalt unvollständig oder unkorrekt ermittelt sei, muss er dem durch entsprechenden Sachvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen begegnen. Hat er insoweit Zweifel, ob dem Gericht in der Gerichtsakte oder den Verwaltungsakten der beteiligten Behörden die aus seiner Sicht erheblichen Unterlagen vorliegen, kann er bei der Behörde nach § 25 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) oder bei den Sozialgerichten nach § 120 SGG Einsicht in die Akten nehmen, um sein Vorbringen darauf einzurichten. Verzichtet er auf Akteneinsicht, Vortrag oder Vorlage von Beweismitteln, kann er nicht die darauf beruhende, aus seiner Sicht falsche Entscheidung im Hinblick auf die Verweigerung rechtlichen Gehörs mit Erfolg angreifen: Denn Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge ist auch, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – B 9 V 62/15 B –, juris). Hat ein Beteiligter eine ihm zumutbare Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt, so ist er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die erst mit der Gehörsrüge vorgelegten Unterlagen können eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2016 nicht begründen, schon gar nicht, wenn sie erst nach dieser Entscheidung gefertigt worden sind.
C. Auch die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2016 hat keinen Erfolg. Es spricht viel dafür, dass die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung gegen ein Urteil oder einen Beschluss, die in materielle Rechtskraft erwachsen sind, wie dies auch bei Beschlüssen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Fall ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Februar 2011 – L 9 KR 362/10 B ER –, juris; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, Kommentar, 2. Aufl. § 86b RdNr. 99), jedenfalls neben einer zugleich erhobenen Anhörungsrüge unstatthaft ist. Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff. RdNr. 69) müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 87, 48, 65). Danach wäre neben der Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG eine im Sozialgerichtsgesetz nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung entweder schlechthin (so z.B. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – VI ZR 25/14 –; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - RdNr. 2 m.w.N. juris) oder jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 B 9.15 - juris RdNr. 8 m.w.N.), wie dies hier der Fall ist. Letztlich kann diese Rechtsfrage hier aber deshalb offen bleiben, weil die Gegenvorstellung schon keinen Erfolg hat, da der Vortrag des Antragstellers dem Senat keinen Anlass zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses vom 24. Februar 2016 und der ihm zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 178a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG unanfechtbar.
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