Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 1672/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 15/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Nachdem sich der Rechtsstreit durch die als Rücknahme zu wertende Erklärung der Klägerin vom 11. Dezember 2014 in der Sache erledigt hat, ist nach § 193 Abs. 1 SGG auf Antrag durch Beschluss über die Kosten nach sachgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht [BSG] BSGE 17, 124, 128; BSG SozR 3 – 1500 § 193 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen). Hier ist es gerecht, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie die Klägerin klaglos gestellt hat.
Soweit die Krankenkasse zu Ermittlung der Beitragspflicht auf das Einkommenssteuerrecht und konkret die Einkommenssteuerbescheide abstellt, ist es auch billig, ihr das Risiko aufzuerlegen, dass der Einkommenssteuerbescheid nachträglich rückwirkend geändert wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nachdem sich der Rechtsstreit durch die als Rücknahme zu wertende Erklärung der Klägerin vom 11. Dezember 2014 in der Sache erledigt hat, ist nach § 193 Abs. 1 SGG auf Antrag durch Beschluss über die Kosten nach sachgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht [BSG] BSGE 17, 124, 128; BSG SozR 3 – 1500 § 193 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen). Hier ist es gerecht, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da sie die Klägerin klaglos gestellt hat.
Soweit die Krankenkasse zu Ermittlung der Beitragspflicht auf das Einkommenssteuerrecht und konkret die Einkommenssteuerbescheide abstellt, ist es auch billig, ihr das Risiko aufzuerlegen, dass der Einkommenssteuerbescheid nachträglich rückwirkend geändert wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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