L 13 R 776/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 1743/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 776/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Bei dem in T. geborenen Kläger ist als Geburtsdatum der 1. Januar 1961 vermerkt. Er hat weder eine Berufsausbildung, Umschulung oder Qualifikation absolviert, noch in einem Anlernverhältnis gestanden. Gemäß seinen weiteren Angaben hat er in der Türkei bis zu seinem Zuzug nach Deutschland im Juli 1990 in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Zeitraum vom 14. Oktober 1991 bis 24. Oktober 2003 war er - unterbrochen durch Arbeitsunfähigkeitszeiten - in Deutschland bei der Firma B. als Montierer beschäftigt. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Firma B. war er bis 31. Dezember 2011 selbstständig als Schmuckhändler tätig. Er entrichtete vom 1. November 2003 bis 31. Januar 2004 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und bezog vom 2. Februar 2004 bis 26. Januar 2005 Entgeltersatzleistungen der BA. Auf Grund einer Antragspflichtversicherung für Selbstständige entrichtete er im Zeitraum vom 7. Juni 2005 bis 31. Dezember 2011 weitere Beiträge. Vom 27. Januar bis 6. Juni 2005 wurden keine Beiträge gezahlt. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Kontospiegel vom 3. Februar 2014 (in den Verwaltungsakten) verwiesen.

Im August 2011 kam es im Verkaufsraum seines Ladengeschäfts zu einem Überfall durch einen mit einer Schreckschusspistole bewaffneten Täter, den der Kläger unter Mithilfe mehrerer Personen überwältigen konnte. Hierbei erlitt der Kläger eine Verletzung und Schwellung neben dem linken Auge sowie mehrere Schürfwunden am linken Arm. Das Ladengeschäft wurde dann von der Ehefrau des Klägers weitergeführt. In der Zeit von August 2011 bis März 2012 betrieb der Kläger Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, in denen er die Zahlung niedrigerer Beiträge erstrebte.

Den Rentenantrag des Klägers vom 12. Dezember 2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 2014 und Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2014 ab, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten könne.

Grundlage der Entscheidungen waren u.a. Berichte und Bescheinigungen behandelnder Ärzte, ein auf Veranlassung des Versorgungsamtes in einem Verfahren wegen Opferentschädigung erstattetes Gutachten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie Prof. Dr. D. vom 17. Dezember 2013 (Diagnosen [D]: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, allergisches Bronchialasthma, allergische Rhinokonjunktivitis [Sensibilisierung gegenüber Birke, Hasel, Erle, Buche, Brennnessel], Nahrungsmittelallergie [Karotte, Sellerie, Haselnuss, Tomate, Petersilie], rezidiverende Polyposis Nasie, sinubronchaiales Syndrom, chronische Sinusitis, LWS-Syndrom mit Lumboischialgien bei degenerativen Veränderungen; die angegebenen und durch die psychiatrischen Diagnosen erklärbaren Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, herabgesetzte Stimmung, Ängstlichkeit und Schlafstörungen bestünden nach Angaben des Klägers schon seit 1988/89; sie beruhten auf früheren Ereignissen [Flucht, Inhaftierung, Folterung und Umsiedlung], die seit 1992 behandelt würden; durch den Überfall lasse sich weder quantitativ noch qualitativ eine durchgreifende Änderung der psychopathologischen Symptomatik oder eine richtunggebende Verschlimmerung mit hinreichender Sicherheit belegen). Weitere Entscheidungsgrundlagen waren und ärztliche Stellungnahmen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin, Sch. vom 30. Januar und 14. März 2014 (D: rezidivierende depressive Störung, zuletzt leichtgradig, PTBS [Angststörung], allergisches Asthma Bronchiale und Heuschnupfen, LWS-Syndrom mit Ischiasbeschwerden, chronische Nasennebenhöhlenentzündung; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - ohne besonderen Zeitdruck, längere WS-Zwangshaltungen und häufiges Bücken sowie inhalative Reize - seien sechs Stunden und mehr möglich).

Wegen der die Gewährung von Rente versagenden Entscheidungen hat der Kläger am 10. Juni 2014 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, insbesondere auf Grund seiner Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet sei er zu einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich nicht in der Lage. Hierzu hat er sich im Wesentlichen auf seine behandelnden Ärzte berufen.

Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Über die von ihnen erhobenen Befunde und Einschätzungen des Leistungsvermögens haben - z.T. unter Beifügung ärztlicher Äußerungen - die Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. G. am 2. Juli 2014 (u.a. PTBS, chronische Depression, generalisierte Angststörung, Panikattacke, soziale Phobie und Somatisierungsstörung, allergische Erkrankungen und orthopädische Leiden, seit 2006 psychotherapeutische Behandlung; Leistungsvermögen unter drei Stunden arbeitstäglich), der Hautarzt und Allergologe Dr. K. am 7. Juli 2014 (einmalige Behandlung im Mai 2014 bei Rhinokonjunktivitis allergica saisonalis, Asthma Bronchiale und Nahrungsmittelunverträglichkeit, Leistungsvermögen nach den vorliegenden Befunden mindestens sechs Stunden pro Tag bei Beachtung qualitativer Einschränkungen), der Neurologe und Psychiater Dr. K. am 28. Juli 2014 (leichte Tätigkeit drei bis unter sechs Stunden möglich), der Dipl.-Psych. T. am 29. Juli 2014 (PTBS, DD: rezidivierende chronifizierte depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradig; Leistungsvermögen höchstens drei Stunden täglich) und der HNO-Arzt Dr. R. am 8. September 2014 (keine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens) berichtet.

Ferner hat das SG ein Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. B. vom 9. November 2014 und dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 10. Januar 21015 eingeholt. Er hat eine PTBS, eine chronische Dysthymie, ein Asthma bronchiale bei allergischer Diathese, ein leichtes HWS- und LWS-Syndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen und eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung diagnostiziert. Nach viereinhalbstündiger Untersuchung unter Zuziehung eines Dolmetschers ist der Sachverständige im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger sei intellektuell einfach strukturiert und tendiere mehr oder weniger bewusst dazu, durch aggravatorisches Verhalten auf seine Leiden aufmerksam zu machen. Er leide unter Atemproblemen und einer zumindest leichten Einschränkung der Beweglichkeit verschiedener WS-Abschnitte und sei vor allem durch die psychopathologische Polysymptomatik im Sinne einer PTBS und auch im Sinne einer chronischen Dysthymie beeinträchtigt. Gleichwohl könne der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zehn kg - ohne gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken, sonstige WS-Belastung, Einfluss besonderer klimatischer Verhältnisse und Stoffe, die allergen wirkten, Akkordarbeiten, Fließbandarbeiten, Schicht- und Nachtarbeit, erhöhten Publikumsverkehr und erhöhte geistige Beanspruchung und Verantwortungsbereitschaft - acht Stunden arbeitstäglich verrichten. Hierauf hat er auch im Hinblick auf die Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. K. festgehalten, wobei er abweichend von diesem nicht das Krankheitsbild "chronifizierte Angst und Depression", sondern eben eine psychopathologische Polysymptomatik im Sinne einer PTBS und auch im Sinne einer chronischen Dysthymie festgestellt habe, die zu keiner quantitativen Einschränkung führten.

In einem auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei dem Arzt und Dipl.-Soz. Dr. K. eingeholten Gutachten vom 12. Mai 2015 hat dieser nach zweistündiger Untersuchung mittels Übersetzung durch die 18-jährige Tochter des Klägers - die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, eines Paniksyndroms, eines essenziellen Tremors linksbetont mit vegetativer Verstärkung, eines PTBS und eines Lumbalsyndroms gestellt. Dr. K. ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger könne bei Beachtung qualitativer Einschränkungen noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein. Prof. Dr. B. habe die vom Kläger berichteten wiederkehrenden akustischen Halluzinationen nicht gewürdigt, außerdem nehme der Kläger seit Jahren Antidepressiva und befinde sich in regelmäßiger ambulanter Psychotherapie.

In einer weiteren ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2015 hat Prof. Dr. B. dann auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. K. an seiner Einschätzung des Leistungsvermögens festgehalten und dies näher begründet.

Nachdem der Kläger eine Verschlechterung geltend gemacht hat und einen Arztbrief von Dr. K. vorgelegt hat, hat das SG diesen erneut als sachverständigen Zeugen gehört. Er hat dann am 18. September 2015 über weitere Befunderhebungen und Behandlungen berichtet, die nur eine leichtgradige Besserung gezeigt hätten.

Sodann hat das SG von Amts wegen eine weitere psychiatrische Begutachtung veranlasst. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. ist am 14. Oktober 2015 nach dreieinhalbstündiger Untersuchung mittels zugezogenem vereidigtem Dolmetscher zum Ergebnis gelangt, beim Kläger lägen die Kriterien einer anhaltenden ängstlichen Depression im Sinne einer Dysthymoia vor. Dies führe zu qualitativen Einschränkungen. Der Kläger könne aber leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck wie Akkord- und Fließbandarbeit, Schichtarbeit, Tätigkeiten mit überwiegendem Publikumsverkehr und besonderer geistiger Beanspruchung sowie erhöhter Verantwortung, Vermeidung von Zwangshaltung, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten - acht Stunden arbeitstäglich verrichten. Soweit Dr. K. von einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens ausgehe, könne sie sich dem nicht anschließen. Sie habe insbesondere im Bereich der kognitiven Fähigkeiten die von diesem angeführten Einschränkungen nicht feststellen können, wobei er auch selbst abweichend in seinem psychischen Befund dargelegt habe, dass Konzentration und Merkfähigkeit subjektiv nachlassend seien.

Mit Urteil vom 28. Januar 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. bei Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt, da der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne rentenrechtlich relevante qualitative Einschränkungen auch unter Berücksichtigung seine Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Gutachten von Prof. Dr. B. und Dr. Sch ... Soweit abweichend hiervon Dr. K. und Dr. K. von einer weitergehenden und auch quantitativen Leistungsminderung ausgingen, hat sich das SG dem nicht anzuschließen vermocht. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.

Gegen das am 2. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Februar 2016 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag und macht geltend, das SG habe die Beweise fehlerhaft gewürdigt. Sein Leistungsvermögen sei auf unter drei Stunden eingeschränkt. Dies ergebe sich auch aus den Aussagen der behandelnden Ärzte und deren Bescheinigungen sowie dem Sachverständigengutachten des Dr. K ...

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2014 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihren Vortrag vor dem SG und auf das angefochtene Urteil.

Das Gericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern. Der Zustimmung der Beteiligten bedarf es nicht.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - und insoweit auch der einschlägigen Rechtsprechung dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, hat, weil er in der Lage ist, ihm aufgrund seines bisherigen Berufs zumutbar leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung näher aufgeführter qualitativer Einschränkungen wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dem schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Vortrag im Berufungsverfahren von Seiten des Klägers keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt und auch nicht dazu führt, dass das angefochtene Urteil zu beanstanden wäre. Der Eintritt einer rentenrechtlich relevanten, das Leistungsvermögen einschränkenden Minderung der Erwerbsfähigkeit muss für die Feststellung eines Rentenanspruchs im Vollbeweis nachgewiesen sein. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere kann hiervon auch aufgrund der Einschätzungen der behandelnden Ärzte und des auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen Dr. K. nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus den Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B. und Dr. Sch., die den Kläger mehrstündig und unter Zuziehung eines vereidigten Dolmetschers untersucht haben, dass eine wesentliche qualitative oder gar quantitative Einschränkung (auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich) des beruflichen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht besteht. Hierzu ist festzustellen, dass beim Kläger auf nervenärztlichem Fachgebiet eine PTBS und eine chronische Dysthymie vorliegen. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. B., der die von ihm erhobenen Befunde dargelegt und sie zusammen mit den in den Akten enthaltenen Befundangaben überzeugend gewürdigt hat. Dies hat im Wesentlichen auch eine Bestätigung gefunden durch das Ergebnis der Untersuchung der Dr. Sch ... Ferner bestehen ein Asthma bronchiale bei allergischer Diathese, ein leichtes HWS- und LWS-Syndrom sowie eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung, die jedoch ohne Relevanz für das quantitative Leistungsvermögen sind. Hierüber hinausgehende wesentlich schwerwiegendere und dauerhafte Gesundheitsstörungen, die für die Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung wären, sind dagegen nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar. Insbesondere auch nicht die bei Dr. K. behaupteten akustischen Halluzinationen. Auch die Aussagen der behandelnden Ärzte, insbesondere des Dr. K., sind nicht geeignet, entsprechende weitergehende Gesundheitsstörungen mit der erforderlichen Gewissheit zu belegen.

Auf Grund der sonach bestehenden Leiden ist das Leistungsvermögen des Klägers auch eingeschränkt. Er kann jedoch zur Überzeugung des Senats, der sich hierbei auf die schlüssigen und den Senat überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. B. und Dr. Sch. stützt, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zehn kg - ohne gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken, sonstige WS-Belastungen, Einfluss durch besondere klimatische Verhältnisse und allergen wirksame Stoffe, Akkord- und Fließbandarbeiten Schicht- und Nachtarbeit, erhöhten Publikumsverkehr sowie erhöhte geistige Beanspruchung und Verantwortungsbereitschaft - acht Stunden arbeitstäglich, zumindest aber sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Soweit hiervon abweichend Dr. K. von einem zeitlichen Leistungsvermögen von immerhin noch drei "bis unter sechs" Stunden ausgeht, fehlt es an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung, weswegen nur in diesem Umfang, nicht aber in einem Umfang von sechs Stunden täglich eine berufliche Tätigkeit möglich sein sollte. Dr. K. hat sich insofern auch auf subjektive Angaben des Klägers gestützt, ohne dass deren Richtigkeit als gesichert angesehen werden könnte. Soweit Dr. K. von einer weitergehenden zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens ausgeht, fehlt es ebenfalls an einer überzeugenden Begründung hierfür. Seine Äußerungen lassen ein - im Rahmen einer sozialmedizinischen Begutachtung erforderliches - kritisches Hinterfragen der Angaben des Klägers vermissen. Dies ist bei einem behandelnden Arzt im Hinblick auf dessen therapeutische Zielrichtung nicht zu beanstanden, vermag aber den Vollbeweis einer rentenberechtigenden Leistungsminderung hier nicht zu erbringen.

Auch die weiteren Äußerungen und Einschätzungen der behandelnden Ärzte sind nicht geeignet, eine rentenrechtlich relevante qualitative oder quantitative Leistungsminderung zu beweisen.

Soweit die Bevollmächtigte des Klägers auf den Hinweis, dass eine Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt sei, am Tag des Ablaufs der Äußerungsfrist mitgeteilt hat, es werde eine Verlängerung der Frist benötigt, da dies zur Beantragung eines Gutachtens nach § 109 SGG, die erwogen werde, bzw. zur Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen erforderlich sei, bestand hierzu - wie dem Kläger mitgeteilt - kein Grund da ein Gutachten nach § 109 SGG bereits eingeholt worden ist und Gründe, eine weitere Begutachtung bei einem vom Kläger bestimmten Arzt zu veranlassen nicht vorliegen. Im Übrigen gibt das Vorbringen, dass es ihm derzeit sehr schlecht gehe "und er krank war" kein Anlass zu weiteren Ermittlungen, da eine ggf. jetzt eingetretene Verschlechterung, die während des Berufungsverfahrens bislang weder behauptet noch ansatzweise dargetan war, allenfalls kurzzeitig und weniger als sechs Monate andauernd wäre und einen Rentenanspruch zum jetzigen Zeitpunkt nicht begründen würde.

Da der Kläger somit ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens noch sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann und eine rentenberechtigende Leistungsminderung nicht bewiesen ist, hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat weist deshalb die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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