Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 5726/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 975/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 28. Dezember 2015 ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Ver-fahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig ist.
Nach § 144 Abs. 1 SGG ist die Berufung gegen Urteile des Sozialgerichts nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR übersteigt oder wenn die Beru-fung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Antragstellerin macht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Schneefräse in Höhe von 367,99 EUR geltend. Damit ist weder die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten noch sind laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Die Beschwerde ist deshalb nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 28. Dezember 2015 ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Ver-fahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig ist.
Nach § 144 Abs. 1 SGG ist die Berufung gegen Urteile des Sozialgerichts nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR übersteigt oder wenn die Beru-fung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Antragstellerin macht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Schneefräse in Höhe von 367,99 EUR geltend. Damit ist weder die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten noch sind laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Die Beschwerde ist deshalb nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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