Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 5726/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 976/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Dezember 2015 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Antragstellerin hat für das vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig gewesene Verfah-ren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 AS 5726/15 ER) keinen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2b) Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, da in der Hauptsache die Beschwerde nicht statthaft ist. Hierzu wird auf den Beschluss im Verfahren L 7 AS 975/16 ER-B Bezug genommen.
Die Beschwerde ist zudem unzulässig, da die Antragstellerin im Antragsverfahren nicht anwalt-lich vertreten war. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf PKH nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfol-gung gegeben ist und diese nicht mutwillig erscheint. Aus der Vorschrift des § 114 ZPO, die von einer "beabsichtigten" Rechtsverfolgung spricht, ergibt sich, dass eine PKH-Bewilligung regel-mäßig nur für die Zukunft und lediglich ausnahmsweise nach Instanzbeendigung in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2005 - L 7 AY 3546/05 PKH-A - und 2. April 2007 - L 7 AS 6261/06 PKH-B -; Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 145, 28; Bundesverwaltungs-gericht Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23). Denn Zweck der PKH ist es, der mittellosen Partei die Prozesshandlungen zu ermöglichen, die für sie mit Kosten verbunden sind. Dieser Zweck ist aber regelmäßig nicht mehr zu erreichen, wenn das gerichtliche Verfahren auch ohne PKH-Bewilligung durchgeführt und beendet worden ist. Mit Blick auf den dargestellten Zweck der Bewilligung von PKH liegt es auf der Hand, dass die PKH-Gewährung nach Instanzbeendigung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn die - nach § 183 SGG kostenprivilegierte - Antragstellerin, deren ausschließliches Ziel der Bewilligung von PKH wegen der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, war erstinstanzlich nicht durch einen Rechtsanwalt ver-treten. Ein rechtlich schützenswertes Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der Beschwerde ist nicht erkennbar. Für die Weiterverfolgung des inzwischen nutzlos gewordenen PKH-Antrags ist sonach das allgemeine Rechtsschutzinteresse entfallen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2006 - L 7 SO 1677/06 PKH-B - und 7. Februar 2007 - L 7 SO 1488/06 PKH-B und L 7 SO 164/07 PKH-B - (jeweils m.w.N.)).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Antragstellerin hat für das vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig gewesene Verfah-ren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 AS 5726/15 ER) keinen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes.
Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2b) Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, da in der Hauptsache die Beschwerde nicht statthaft ist. Hierzu wird auf den Beschluss im Verfahren L 7 AS 975/16 ER-B Bezug genommen.
Die Beschwerde ist zudem unzulässig, da die Antragstellerin im Antragsverfahren nicht anwalt-lich vertreten war. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf PKH nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfol-gung gegeben ist und diese nicht mutwillig erscheint. Aus der Vorschrift des § 114 ZPO, die von einer "beabsichtigten" Rechtsverfolgung spricht, ergibt sich, dass eine PKH-Bewilligung regel-mäßig nur für die Zukunft und lediglich ausnahmsweise nach Instanzbeendigung in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2005 - L 7 AY 3546/05 PKH-A - und 2. April 2007 - L 7 AS 6261/06 PKH-B -; Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 145, 28; Bundesverwaltungs-gericht Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23). Denn Zweck der PKH ist es, der mittellosen Partei die Prozesshandlungen zu ermöglichen, die für sie mit Kosten verbunden sind. Dieser Zweck ist aber regelmäßig nicht mehr zu erreichen, wenn das gerichtliche Verfahren auch ohne PKH-Bewilligung durchgeführt und beendet worden ist. Mit Blick auf den dargestellten Zweck der Bewilligung von PKH liegt es auf der Hand, dass die PKH-Gewährung nach Instanzbeendigung nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn die - nach § 183 SGG kostenprivilegierte - Antragstellerin, deren ausschließliches Ziel der Bewilligung von PKH wegen der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist, war erstinstanzlich nicht durch einen Rechtsanwalt ver-treten. Ein rechtlich schützenswertes Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der Beschwerde ist nicht erkennbar. Für die Weiterverfolgung des inzwischen nutzlos gewordenen PKH-Antrags ist sonach das allgemeine Rechtsschutzinteresse entfallen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2006 - L 7 SO 1677/06 PKH-B - und 7. Februar 2007 - L 7 SO 1488/06 PKH-B und L 7 SO 164/07 PKH-B - (jeweils m.w.N.)).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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