Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 5726/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 977/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat das Sozialgericht Freiburg den Bevollmächtigten der Antragstellerin, ihren Ehemann J. M., gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen und ihm die weitere Vertretung der Antragstellerin untersagt. Nach dieser Vor-schrift kann das Gericht u. a. bevollmächtigten volljährigen Familienangehörigen durch unan-fechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Der Beschluss, mit dem die weitere Vertre-tung untersagt wird, ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist deshalb un-zulässig.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Untersagung hierbei auf die gesamte Prozess-führung erstreckt (BT-Drucks. 16/3655, S. 96, 89). Ab Wirksamkeit des Beschlusses endet die Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten (Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 73 Rdnr. 81).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat das Sozialgericht Freiburg den Bevollmächtigten der Antragstellerin, ihren Ehemann J. M., gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen und ihm die weitere Vertretung der Antragstellerin untersagt. Nach dieser Vor-schrift kann das Gericht u. a. bevollmächtigten volljährigen Familienangehörigen durch unan-fechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Der Beschluss, mit dem die weitere Vertre-tung untersagt wird, ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist deshalb un-zulässig.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Untersagung hierbei auf die gesamte Prozess-führung erstreckt (BT-Drucks. 16/3655, S. 96, 89). Ab Wirksamkeit des Beschlusses endet die Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten (Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 73 Rdnr. 81).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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