Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 17 SO 167/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 28/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Ferienfahrt an den Bodensee im Juni 2011 als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII).
Die 1973 geborene, ledige Klägerin, die Helferin in der Hauswirtschaft ist, leidet ausweislich einer fachärztlichen Stellungnahme des Dr. med. C., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2008 an einem Down-Syndrom sowie an einer Verhaltensstörung bei Minderbegabung. Die Klägerin sei sowohl geistig als auch seelisch behindert.
Mit dem Down-Syndrom ist das Bestehen einer Herzschwäche verbunden. Durch diese Herzschwäche ist die Klägerin nur unterdurchschnittlich belastbar und ermüdet schnell.
Die Klägerin bezog eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Hessen in Höhe von 430,84 EUR. Mit Bescheid vom 10. September 2008 bewilligte der Landkreis Darmstadt-Dieburg ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum von September bis einschließlich Dezember 2008 in Höhe von 648,37 EUR pro Monat.
Nachdem die Klägerin bereits am 7. September 2008 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII (DX.) gestellt hatte, erstellte der Beklagte unter dem 9. September 2008 einen Integrierten Hilfeplan (IHP). In diesem wurde festgestellt, die Klägerin habe zwar eine eigene Wohnung, nutze diese aber zunehmend weniger. Tagsüber halte sie sich meist in der Wohnung der Mutter auf. Dort und während eines Urlaubs sei die Situation aber so weit eskaliert, dass die Klägerin jeweils stationär habe aufgenommen werden müssen. Es bestehe eine ärztliche Auflage, die Wohnung der Mutter nicht mehr zu betreten. Die Klägerin lebe völlig zurückgezogen. Außer den Kontakten mit ihrer Familie habe sie keinerlei soziale Beziehungen. Als Ziel von Maßnahmen gegenüber der Klägerin wurden in dem IHP u.a. der Aufbau sozialer Kontakte, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und - konkret - die regelmäßige Teilnahme am Freizeitbereich (des Trägers) genannt.
Am 15. September 2008 wurde die Klägerin dann im "Betreuten Wohnen" der Einrichtung DX. AX-Stadt e.V. (nachfolgend DX. AX-Stadt) aufgenommen. Mit Bescheid vom 18. September 2008 bewilligte der Beklagte ihr für die Zeit vom 15. September 2008 bis 31. Dezember 2008 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Kontingents von 288 Fachleistungsstunden jährlich.
Dem IHP vom 15. November 2008 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass es vorstellbar sei, dass die Klägerin an einer Ferienfreizeit im Sommer teilnehme. Bisher habe sie ihren Urlaub immer gemeinsam mit der Mutter verbracht. Als eines der Ziele nennt der IHP "mehr Unabhängigkeit von der Mutter".
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe für "DX." in Form eines Kontingents von 288 Fachleistungsstunden jährlich.
Seit November 2009 hat die Klägerin einen Arbeitsplatz in der Werkstadt für behinderte Menschen (WfbM) inne. Sie ist in der Kantine des E. der EX-Diakonie beschäftigt.
In dem IHP vom 16. November 2009 für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 heißt es unter anderem, dass die Klägerin im Jahr 2009 an einer mehrtägigen Ferienfreizeit des DX. AX-Stadt teilgenommen habe. Sie nutze weiterhin den Freizeitbereich des Vereins, insbesondere das Malen und Ausflüge machten ihr Spaß. Als eines der Ziele nennt der IHP weiterhin eine größere Unabhängigkeit von der Mutter.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2009 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 erneut Leistungen der Eingliederungshilfe, allerdings nur noch in Form eines Kontingents von 198 Fachleistungsstunden jährlich.
In dem IHP vom 15. November 2010 für das Jahr 2011 wird unter der Überschrift "Gestaltung sozialer Beziehungen" festgestellt, dass die Klägerin erstmalig Kontakt zu einem Mann aufgenommen habe, den sie in der WfbM kennengelernt habe. Sie nutze den Freizeitbereich des DX. AX-Stadt, um soziale Kontakte zu pflegen. Sie habe dort mittlerweile einige Leute kennengelernt, die sie dort regelmäßig treffe. Unter der Überschrift "Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben" ist vermerkt, dass die Klägerin die Freizeitangebote des DX. AX-Stadt gut und gerne nutze. Ende des Jahres werde sie wieder an einer Ferienfreizeit teilnehmen sowie einen Bildungsurlaub zum Thema "Malen" – was sie sehr gerne tue – wahrnehmen. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 abermals Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Beklagten in Form eines Kontingents von 198 Fachleistungsstunden jährlich.
Am 8. März 2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme von Kosten für eine Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee, die vom 6. Juni 2011 bis 10. Juni 2011 stattfinden sollte. Die voraussichtlichen Kosten bezifferte sie dabei mit 404,00 EUR. Zur Begründung ihres Antrags führte sie aus, die berufliche Tätigkeit bereite ihr viel Freude, belaste sie aber auch sehr. Sie sei nach der Arbeit so müde, dass sie nur noch selten an den Freizeitangeboten des Vereins teilnehme. Auch für die Haushaltsführung fehle ihr häufig die notwendige Energie. Ihre sozialen Kontakte seien rückläufig und beschränkten sich mehrheitlich auf ihr Arbeitsumfeld bzw. ihre Familie. Durch den Rückzug aus dem Freizeitbereich des Vereins seien bestehende Kontakte zu anderen Klienten abgebrochen. In diesem Zusammenhang biete die Freizeitmaßnahme eine sehr gute Möglichkeit, noch bestehende Kontakte zu anderen Klienten des Vereins wieder zu vertiefen oder neue soziale Kontakte zu knüpfen. Als angestrebte pädagogische Ziele nannte sie "Erholung vom belastenden Alltag", "Ermöglichen neuer sozialer Kontakte außerhalb der Familie und des Arbeitsumfeldes", "Vertiefung der sozialen Kontakte zu anderen Klienten" sowie "Stärkung des Selbstbewusstseins".
Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9. März 2011 ab. Die Teilnahme an der Ferienfreizeit diene nicht zur Erfüllung der besonderen Aufgabe der Eingliederungshilfe.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. März 2011 am 28. März 2011 Widerspruch, zu dessen Begründung sie sich auf ein beigefügtes Begleitschreiben des DX. AX-Stadt vom selben Tag bezog.
Die Klägerin nahm an der Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee teil.
Der Ablauf der Fahrt war nach den Angaben des DX. AX-Stadt wie folgt:
"Die Gruppe bestand aus 8 Klienten und 2 Mitarbeitern, geplant waren eigentlich 3 Mitarbeiter, der 3. Mitarbeiter war aber am Vorabend der Abfahrt erkrankt. Nach kurzer Beratung wurde beschlossen, dass zwar ein 3. Mitarbeiter zunächst als Ersatz mitfährt, dann aber nicht vor Ort bleibt, sondern vorab mit der Bahn zurück fährt.
06.06.11:
Fahrt mit VW-Bus und PKW. Abfahrt vormittags am Büro von DX., unterwegs Pause an einer Autobahnraststätte. Ankunft nachmittags im G. im F-Stadt. Bezug der Einzelzimmer. Abends gemeinsames Essen, danach individuelle Beschäftigung.
Frau A. blieb im Haus, hielt sich im Aufenthaltsraum auf. Andere Teilnehmer zogen sich auf ihr Zimmer (mit Balkon) zurück oder erkundeten die Umgebung.
07.06.11:
Frühstück, teilweise gemeinsam, Planung des Tages, Aufteilung nach Interessen. 1 Teilnehmer verbrachte die Tage weitestgehend alleine mit einem vor Ort geliehenen Fahrrad, ein mitgereistes Paar verbrachte viel Zeit gemeinsam ohne die Gruppe.
Frau A. hatte sich bereits im Vorfeld der Fahrt intensiv mit der Region beschäftigt und sich mehrere Ausflugsziele überlegt. An diesem Tag fuhr sie mit einem Teil der Gruppe mit der Seilbahn auf den "Pfänder Berg" und besichtigte die dortige J. Abendessen im G. Den Abend verbrachte sie wieder im Aufenthaltsraum und suchte den Kontakt zu den dort lebenden Nonnen und den anderen Gästen.
08.06.11:
Frühstück teilweise gemeinsam, Planung des Tages. Frau A. möchte nach Lindau. Die Gruppe teilt sich auf. Ein Teil bleibt in F-Stadt, der Rest fährt mit dem VW-Bus nach Lindau. Stadtbummel in Lindau, teilweise getrennt, teilweise gemeinsam. Den Abend verbringt Frau A. wieder im Aufenthaltsraum. Sie genießt den Kontakt zu den Nonnen.
10.06.11
Gemeinsames Frühstück. Packen der Koffer, Abfahrt am Vormittag, Pause auf einer Autobahnraststätte. Ankunft am Büro des Vereins am frühen Abend.
Die Teilnahme an der Gruppe ist bei unseren Freizeitfahrten nur bei An- und Abreise erforderlich. Vor Ort kann jeder selber wählen, ob er an den Angeboten teilnehmen möchte oder nicht. Frau A. hatte bereits im Vorfeld überlegt, was sie gerne besichtigen würde und hat daher an allen Ausflügen teilgenommen. Alleine hätte sie diese Ausflüge nicht durchführen können, da sie schlecht orientiert ist.
Der Besuch von "touristischen Attraktionen" garantiert spontanen niederschwelligen Kontakt zu anderen Touristen, z. B. beim Warten an der Kasse, beim Erleben der Vorführungen der J., auf der Fähre etc. Der Kontakt zu den Nonnen im G. wirkte sich besonders positiv aus. Frau A. spricht undeutlich, die Nonnen hatten überdurchschnittlich große Geduld, sich trotzdem mit ihr zu unterhalten. Hierdurch wurde Frau A. ermutigt, das Gespräch mit ihnen zu suchen.
Derartige Kontakte und Erfahrungen wären in AX-Stadt nicht möglich gewesen. Zum einen strengt Frau A. ihre Arbeit sehr an, häufig ist sie zu müde, um an Freizeitangeboten teil zunehmen. Vor allem hat aber ihre überbehütende Mutter die Teilnahme an Angeboten immer wieder verhindert. Nur mit genügend Abstand zu AX-Stadt und ihrer Mutter (die in diesem Jahr verstorben ist) konnte Frau A. die oben beschriebenen Erfahrungen machen."
In seinem Schreiben vom 24. Juni 2011 bezifferte der DX. AX-Stadt e.V. die von ihm für die Fahrt verauslagte Kosten (Hotel, Fahrtkosten, Eintritte und Fahrtkosten vor Ort), unter Beifügung der Kopien verschiedener Rechnungen, abschließend mit 330,49 EUR. Diesen Betrag hat die Klägerin bisher noch nicht an den Verein gezahlt.
Die Klägerin bezieht eine Rente, die in 2011 ca. 440,00 EUR monatlich betrug. Sie erhielt weiterhin ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Ihr Vermögen unterschritt durchgängig den Betrag von 2.600,00 EUR.
Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2011, zugestellt am 19. Oktober 2011, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. März 2011 zurück. Die Teilnahme an der Ferienfahrt diene nicht der Erfüllung der besonderen Aufgabe der Eingliederungshilfe, weil sie nicht primär darauf ausgerichtet gewesen sei, dass es zu Begegnungen und Umgang mit nichtbehinderten Menschen komme. Diesbezüglich fehle es an einem entsprechenden pädagogischen Konzept. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Ferienfahrt Auswirkungen auf das zukünftige Verhalten der Klägerin haben werde. Schließlich sei die Ferienfahrt auch nicht erforderlich, weil die Klägerin im Rahmen einer tagesstrukturierenden Maßnahme eine Werkstadt für behinderte Menschen besuche. Dies sei aus seiner Sicht ausreichend, um am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben.
Die Klägerin hat am 24. Oktober 2011 beim Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben und vorgetragen, der Beklagte sei bereits aus Vertrauensschutzgründen zur Kostenübernahme verpflichtet, weil die Ferienfahrt im IHP aufgeführt sei. Dies habe der Beklagte nicht beanstandet und damit die Finanzierung der Ferienfahrt zugesagt. Wolle der Beklagte hiervon abrücken, müsse er sich auf den Bereich der Hilfeplanung verweisen lassen. Der IHP sei Grundlage für die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen. Ihr Vertrauen wirke auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie mit den Vorbereitungen für die Ferienfahrt begonnen habe. Die Entscheidung des Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der bedarfsgerechten Einzelfallhilfe.
Mit Urteil vom 20. November 2013, der Klägerin zugestellt am 10. Januar 2014, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Die zulässige Klage sei unbegründet. Statthaft sei vorliegend die kombinierte Anfechtung- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar sei bei Streitigkeiten um Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII regelmäßig die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 i. V. m. § 56 SGG) als so genannte Bescheidungsklage (§ 131 Abs. 3 SGG) die statthafte Klageart. Das beruhe darauf, dass der Leistungsberechtigte nach der gesetzlichen Systematik einen gebundenen Rechtsanspruch nur im Hinblick auf das "Ob", nicht aber auch auf das "Wie" der Leistungserbringung habe. Denn bei der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen habe der Sozialhilfeträger nach § 17 Abs. 2 SGB XII über Art und Ausmaß dieser Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 23. Mai 2012, L 8 SO 640/09, juris Rn. 26 m. w. N.). Beschaffe sich jedoch der Leistungsberechtigte die im Streit stehende Leistung selbst oder leiste ein Dritter - wie hier der DX. AX-Stadt - vor, weil der Sozialhilfeträger entweder nicht rechtzeitig entscheide oder die Leistung rechtswidrig abgelehnt habe, bestehe für die gerichtliche Klärung über Art und Ausmaß der Leistungserbringung gemäß § 17 Abs. 2 SGB XII regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse mehr. Vielmehr sei das Begehren des Leistungsberechtigten ausschließlich auf eine Geldleistung (Kostenerstattung) gerichtet, die allein im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen sei.
Die Klage bleibe in der Sache ohne Erfolg, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 330,49 EUR für die vom 6. Juni 2011 bis 10. Juni 2011 dauernde Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee habe. Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2011 (§ 95 SGG) sei rechtmäßig und beschwere die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.
Das Begehren der Klägerin stütze sich auf §§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, 58 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX). Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch sei jedenfalls, dass die Ablehnungsentscheidung des Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Dies sei zu verneinen.
Die Klägerin gehöre zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII, wie der fachärztlichen Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. September 2008 unschwer zu entnehmen sei. Danach sei die Klägerin nicht nur vorübergehend geistig wesentlich behindert, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehe. Das zeige sich im Übrigen auch daran, dass der Beklagte der Klägerin bereits Leistungen für "DX." gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbringe.
Indessen lägen die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen für die Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee nicht vor. Die Entscheidung des Beklagten über die Einschränkung des Ausmaßes der Leistungsgewährung unter Ausschluss der Übernahme der Kosten für diese Ferienfahrt sei nicht ermessensfehlerhaft, weil er die Vorgaben des § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) eingehalten habe. Nach dieser Vorschrift hätten Leistungsträger, die ermächtigt seien, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Beidem sei der Beklagte nachgekommen.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII würden Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichten oder sicherten oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machten und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht würden. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX bestimme dabei, dass solche Leistungen insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben seien. Nach § 58 SGB IX umfassten die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen (Nr. 1) sowie Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienten (Nr. 2).
Ausgehend von diesen Grundsätzen könnten Urlaubsreisen und Ferienfahrten den Zweck der Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen durchaus erfüllen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2010, L 9 SO 163/10, juris Rn. 31 m. w. N.). Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass jede Urlaubsreise oder Ferienfahrt den Teilhabegedanken der Eingliederungshilfe verwirkliche und folglich vom Sozialhilfeträger zu erbringen sei. Denn für jede einzelne Maßnahme müssten die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII normierten Voraussetzungen der Eingliederungshilfe erfüllt sein, mithin nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, die Aussicht bestehen, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setze somit nicht nur voraus, dass die konkrete Maßnahme geeignet sei, die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erreichen, sondern knüpfe darüber hinaus auch an die Eingliederungsbedürftigkeit des behinderten Menschen an.
Nach Auffassung der Kammer genüge es nicht, den Teilhabegedanke als verwirklicht anzusehen, wenn eine Urlaubsreise oder Ferienfahrt lediglich zu Kontakt mit nichtbehinderten Menschen führe. Das beruhe darauf, dass jede Urlaubsreise oder Ferienfahrt in irgendeiner Form und zwangsläufig zum Zusammentreffen von behinderten und nichtbehinderten Menschen führe. Um den Vorgaben des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gerecht zu werden, müssten Begegnung und Umgang zwischen behinderten Menschen und nichtbehinderten Menschen über ein einfaches Aufeinandertreffen beider hinausgehen, weil andernfalls jede Urlaubsreise oder Ferienfahrt aus Mitteln der Sozialhilfe zu erbringen wäre. Die konkrete Maßnahme dürfe dabei nicht nur darauf gerichtet sein, dass sich behinderte Menschen und nichtbehinderte Menschen begegneten und miteinander umgingen, sondern dass eine solche Kontaktaufnahme und Umgangspflege Auswirkungen auch für das zukünftige Verhalten des behinderten Menschen haben könne. Insoweit müsse der Urlaubsreise bzw. Ferienfahrt ein Konzept zugrunde liegen, in dem sozialpädagogische Ziele und Zwecke enthalten seien (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2010, S 17 SO 109/09, juris Rn. 34). Notwendig hierfür sei, dass das geplante Freizeitprogramm eine Förderung der Begegnung mit nichtbehinderten Menschen zulasse und nicht allein auf das Zusammensein behinderter Menschen in ihrer Gemeinschaft ausgerichtet sein dürfe (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., juris Rn. 36).
Ein derartiges Konzept für die hier im Streit stehende Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee vermöge die Kammer nicht zu erkennen. Das ergebe sich vor allem daraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Ferienfahrt in ihrer Tagesgestaltung frei gewesen seien und eine verpflichtende Gruppenteilnahme nur bei An- und Abreise erforderlich gewesen sei. Schon allein vor diesem Hintergrund ließen sich Umgang und Begegnung der Klägerin mit nichtbehinderten Menschen keinesfalls sicher planen oder gar steuern. Auch die von der Klägerin anlässlich der Antragstellung aufgeführten Gründe für ihre Teilnahme an der Ferienfahrt bestätigten, dass es an einem entsprechenden Konzept gefehlt habe, mit dem sichergestellt habe werden sollen, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werde. Im Vordergrund der Ferienfahrt habe offenkundig nicht der Eingliederungsgedanke gestanden, was sich insbesondere an dem Ziel "Erholung vom belastenden Alltag" verdeutliche. Stattdessen zeige sich daran, dass es sich im Ergebnis um eine Ferienfahrt mit - überwiegendem - Erholungscharakter gehandelt habe, die nicht in besonderem Maße der Förderung von Kontakten der Klägerin zu nichtbehinderten Menschen gedient habe. Zwar stünden in einem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben der Eingliederungshilfe die ebenfalls noch anlässlich der Antragstellung genannten Ziele "Ermöglichen von neuen Kontakten außerhalb der Familie und des Arbeitsumfeldes" und "Vertiefung der sozialen Kontakte zu anderen Klienten". Aber auch dies genüge vorliegend nicht, um die Ferienfahrt als geeignete Maßnahme zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe ansehen zu können. Vielmehr deute dies darauf hin, dass von vornherein geplant gewesen sei, während der Ferienfahrt im Wesentlichen gemeinsame Aktivitäten der Kunden des DX. AX-Stadt durchzuführen mit dem Ziel, soziale Kontakte innerhalb der Gemeinschaft aufzubauen und zu stärken. Ein solches Ansinnen möge zwar durchaus wünschenswert sein. Es führe allerdings dazu, dass die Kontaktaufnahme zu dritten, nichtbehinderten Menschen während der streitbefangenen Ferienfahrt geradezu ausgeschlossen gewesen sein dürfte. Allein die Teilnahme der Klägerin an der Teilhabegruppe reiche deshalb nicht aus, um dem Eingliederungsgedanken im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gerecht zu werden (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2012, L 7 SO 1525/10, juris Rn. 23).
Der fehlende Eingliederungsgedanke zeige sich auch daran, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Ferienfahrt weitgehend unter sich geblieben seien, selbst wenn nicht sämtliche Mitglieder der Reisegruppe stets geschlossen an den einzelnen, ihnen angebotenen Freizeitaktivitäten teilgenommen hätten. Hierauf komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass letztlich keine Unternehmungen stattgefunden hätten, anlässlich derer der Kontakt der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu nichtbehinderten Menschen gezielt gefördert worden sei. Dass der Besuch touristischer Attraktionen einen spontanen niedrigschwelligen Kontakt zu anderen Touristen wie beispielsweise beim Warten an der Kasse, beim Erleben der Vorführungen der J. und auf der Fähre garantiere, wie die Klägerin meine, sei somit unerheblich. Denn diese Art von Kontaktaufnahme müsse als eher zufällig und beiläufig bezeichnet werden und beruhe keinesfalls auf einem bestimmten und von vornherein verfolgten Eingliederungskonzept. Eine spezifische konfrontationstherapeutische Aktivität sei darin nicht zu erkennen. Hinzu komme, dass die geschilderten Gegebenheiten die Kontaktaufnahme zwischen behinderten Menschen und nichtbehinderten Menschen zwar möglicherweise erleichterten. Das bedeute aber nicht zwangsläufig, dass dadurch auch nachhaltige Erfolge im alltäglichen Leben zu erwarten gewesen seien. In Anbetracht dessen könne von einer Förderung im Sinne des Eingliederungsgedankens des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keine Rede sein.
Im Übrigen bestätige auch der tatsächliche Ablauf der Ferienfahrt das hier gefundene Ergebnis. Denn soweit ersichtlich, habe die Klägerin Kontakt mit nichtbehinderten Menschen überwiegend während ihrer allabendlichen Besuche des Aufenthaltsraumes ihrer Unterkunft gehabt. Selbst wenn es dort zu Kontakten mit anderen Gästen und den Nonnen des G.es gekommen sein sollte, würde sich jedoch nichts daran ändern, dass es insoweit an einem bestimmten Konzept gefehlt habe, also diese Kontaktaufnahme letztlich nicht sicher planbar war. Genauso gut hätte die Klägerin die Abende auf ihrem Zimmer verbringen können.
Der Einwand der Klägerin, ihr wäre in AX-Stadt eine solche Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen, weil sie nach der Arbeit zu müde sei, um von den Freizeitangeboten des DX. AX-Stadt Gebrauch zu machen, rechtfertige keine andere Sicht der Dinge. Denn hiermit mache die Klägerin gerade keine behinderungsbedingten Folgen geltend, die durch Leistungen der Eingliederungshilfe - noch dazu in Form einer Ferienfahrt an den Bodensee - zu beseitigen oder zumindest zu mindern wären im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Das Gleiche gelte mit Blick auf ihre überbehütende Mutter, die sie damals von der Teilnahme am Freizeitbereich des DX. AX-Stadt habe abgehalten wollen.
Der Klägerin sei zuzugestehen, dass sich ein mehrtägiger Aufenthalt an einem anderen Ort regelmäßig positiv auf die Persönlichkeitsentwicklung des behinderten Menschen auswirke. Dies sei mit ihrer Teilnahme an der Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee offenkundig auch bezweckt worden, wie das anlässlich der Antragstellung ebenfalls noch genannte Ziel "Stärkung des Selbstbewusstseins" verdeutliche. Hierbei handele es sich allerdings um einen bloßen Nebeneffekt, ohne dass ein spezifisches, die Eingliederung des behinderten Menschen in das Leben der Gemeinschaft förderndes Konzept erkennbar gewesen sei.
Zusammenfassend bleibe somit festzuhalten, dass die Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee schon keine geeignete Maßnahme gewesen sei, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen.
In Anbetracht dessen komme es nicht mehr streitentscheidend darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Durchführung der Ferienfahrt überhaupt eingliederungsbedürftig gewesen sei. Lediglich ergänzend sei jedoch noch ausgeführt, dass die Kammer hieran erhebliche Zweifel habe. Zwar habe die Klägerin einerseits anlässlich der Antragstellung angegeben, dass ihre sozialen Kontakte rückläufig seien und sich mehrheitlich auf ihr Arbeitsumfeld bzw. ihre Familie beschränkten. Daraus könne aber andererseits abgeleitet werden, dass sie zumindest in einem gewissen Umfang soziale Kontakte habe, auch wenn sich diese nur auf einen verhältnismäßig kleinen Lebensbereich bezögen. Hinzu komme, dass mit der Lebensführung der Klägerin, die durch ein selbständiges Wohnen geprägt werde, zwangsläufig regelmäßig ein Kontakt auch mit nichtbehinderten Menschen verbunden sei, selbst wenn dieser Kontakt möglicherweise nur oberflächlicher und geschäftsmäßiger Natur sei. Auch die Feststellungen im IHP vom 15. November 2010 bestätigten, dass die Klägerin durchaus soziale Kontakte pflege und in die Gesellschaft eingegliedert gewesen sei. In diesem Hilfeplan werde nicht nur berichtet, dass sie erstmals Kontakt zu einem Mann aufgenommen habe, den sie in der Werkstadt für behinderte Menschen kennengelernt habe, sondern auch, dass sie den Freizeitbereich des DX. AX-Stadt nutze, um soziale Kontakte zu pflegen und ihre Freizeit zu gestalten und sie außerdem dort mittlerweile auch einige Leute kennengelernt habe, die sie regelmäßig treffe. Von einer drohenden sozialen Isolation der Klägerin - wie mit der Antragstellung vom 8. März 2011 vorgebracht werde - könne bei dieser Sachlage sicherlich keine Rede sein. Vielmehr bestätige dies, dass die Klägerin nicht unbedingt auf weitergehende Eingliederungsmaßnahmen in Form einer Ferienfahrt angewiesen gewesen sei. Dass ihre Eingliederung in das Leben der Gesellschaft möglicherweise noch habe intensiviert werden können, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Maßgeblich sei allein, dass der Teilhabebedarf der Klägerin im Sinne eines Mindestmaßes gedeckt gewesen sei. Denn dann sei das Ziel der steuerfinanzierten Eingliederungshilfe bereits erreicht, nämlich dem Leistungsberechtigten auch in sozialer und kultureller Hinsicht die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche (§ 1 Satz 1 SGB XII). Eine darüber hinausgehende Eingliederung oder gar bestmögliche Eingliederung des Leistungsberechtigten durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII sei damit von vornherein ausgeschlossen.
Zu Unrecht meine die Klägerin schließlich noch, dass sie auf eine Leistungserbringung durch den Beklagten habe vertrauen dürfen. Die Kammer vermöge nicht zu erkennen, inwiefern aus Hilfeplänen, die der Ermittlung des Bedarfs an Fachleistungsstunden für das Betreute Wohnen (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) dienten, ein Vertrauenstatbestand in Bezug auf die Übernahme von Reisekosten begründet werde. Das gelte umso mehr, als die hier geltend gemachten Kosten für Unterkunft, Hin- und Rückfahrt sowie Eintrittsgelder und Fahrtkosten vor Ort gerade nicht behinderungsbedingt seien. Zudem verkenne die Klägerin, dass der Beklagte ihr gegenüber keine Kostenzusage erteilt habe, indem er den IHP vom 15. November 2010 mit dem dortigen Hinweis auf ihre beabsichtigte Teilnahme an einer weiteren Ferienfahrt unbeanstandet gelassen habe. Sein Schweigen sei schon deshalb nicht als rechtlich relevante Zusicherung im Sinne von § 34 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zu werten, weil hierfür Schriftform erforderlich sei. Auch der Umstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit der Klägerin Eingliederungshilfeleistungen zwecks Durchführung von Ferienfahrten gewährt habe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn entweder seien diese früheren Ferienfahrten wofür die Einlassungen der Klägerin und des DX. AX-Stadt sprächen - ebenso konzipiert wie die Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee. Das habe dann zur Folge, dass die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen jedenfalls rechtswidrig gewesen sei, wobei ein rechtswidriges Verwaltungshandeln keinen Vertrauenstatbestand begründen könne. Falls aber der DX. AX-Stadt im Zusammenhang mit den früheren Ferienfahrten spezifische konfrontationstherapeutische Aktivitäten angeboten haben sollte und infolgedessen eine Förderung im Sinne des Eingliederungsgedankens des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu bejahen gewesen wäre, hätte sich ein Vertrauen der Klägerin für zukünftige, allerdings anders konzipierte Ferienfahrten ebenfalls nicht bilden können.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen habe, dass sie einen bestimmten Anteil der ihr gewährten Fachleistungsstunden für die Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee habe einsetzen müssen, rechtfertige dies kein anderes, für sie günstigeres Ergebnis. Denn wenn schon die Kosten der Ferienfahrt nicht vom Beklagten als Leistung der Eingliederungshilfe zu erbringen seien, so müsse dies erst Recht für die zwecks "Betreuten Wohnens" gewährten Fachleistungsstunden gelten. Sei der Einsatz von Fachleistungsstunden zur Durchführung der Ferienfahrt damit nicht von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gedeckt, mithin rechtswidrig, könne die Klägerin daraus keine für sie günstige Rechtsposition ableiten.
Die Kostenentscheidung folgte aus § 193 SGG. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Klägerin hat am 6. Februar 2014 Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt.
Die Klägerin ist der Ansicht, das sozialgerichtliche Urteil sei rechtswidrig.
Der Beklagte habe dem Kläger auf der Grundlage eines Integrierten Hilfeplanes Eingliederungshilfe in Form von 288 Fachleistungsstunden bewilligt. Dieser Bedarf an Fachleistungsstunden sei unter Berücksichtigung der geplanten Ferienfreizeit vom 16. Mai bis 20. Mai 2011 festgestellt worden und der Beklagte habe einen Teil der Fachleistungsstunden auf die Teilnahme an der Ferienfreizeit angerechnet. Damit habe er verbindlich entschieden, dass die Ferienfreizeit als eine Maßnahme der Eingliederungshilfe anzusehen sei. Die Teilnahme des Klägers an dieser Maßnahme setze die Übernahme der damit verbundenen Kosten voraus. Insoweit könne auch dahingestellt bleiben, ob die Sach- und Rechtslage bei einer anderen Handhabung durch den Beklagten anders beurteilt werden müsse. Bei einer Änderung sei auch die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 30. August 2012 (Az. L 7 SO 1525/10) zu beachten.
Hiervon ungeachtet habe der Ferienfreizeit ein hinreichendes Eingliederungskonzept zugrunde gelegen. Hierzu nehme sie Bezug auf folgendes Vorbringen des DX. AX-Stadt:
"Der Großteil unseres Klientels (ca. 100 Personen) fährt entweder überhaupt nicht oder alleine, bzw. mit Angehörigen oder Bekannten in Urlaub. Leidglich mit 10 bis 15 Personen pro Jahr führen wir Freizeitfahrten durch. Die Freizeitfahrten sind seit vielen Jahren fester Bestandteil des pädagogischen Konzeptes des Vereins. Es gibt Klienten, die aus den unterschiedlichsten Gründen die angebotenen Maßnahmen vor Ort nicht, oder nicht im eigentlich erforderlichen Maß nutzen. In diesen Fällen ist es sinnvoll, AX Stadt für einige Tage zu verlassen und Angebote in einem anderen Rahmen anzubieten. Die vier am häufigsten auftretenden Gründe sind hierbei:
Überbehütung durch Angehörige: Aus Angst vor befürchteten Folgen verhindern Angehörige die Teilnahme an Freizeitangeboten des Vereins oder die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Sie befürchten, dass ihre behinderten Angehörigen den unterschiedlichsten Gefahren ausgesetzt werden könnten, wenn sie sich im öffentlichen Raum bewegen (z. B. Heimfahrt alleine im Dunkeln). Mangels eines stabilen Selbstbewusstseins trauen sich die Klienten nicht, sich über die Verbote der Angehörigen hinweg zu setzen.
Psychische Probleme der Klienten (insbesondere depressive Erkrankungen und Antriebsschwäche): Diese Klienten bringen im entscheidenden Moment nicht die Energie auf, sich an den Freizeitangeboten zu beteiligen, obwohl sie dies eigentlich gerne würden.
Problematisches Sozialverhalten: Es gibt Klienten, die grundsätzlich Probleme im sozialen Miteinander haben. Entweder ecken sie mit ihrem Verhalten immer wieder an und werden ausgegrenzt, oder sie haben so große Ängste vor Kontakten zu anderen Personen, dass sie sich entsprechende Situationen entziehen.
Fehlende Gruppenfähigkeit: Diese Personen neigen dazu, Gruppen durch ihr auffälliges Sozialverhalten zu sprengen. Sie benötigen entweder durchgehend eine 1 zu 1 Betreuung oder in Gruppensituationen die Option, die Gruppe jederzeit mit einem Mitarbeiter verlassen zu können.
Bei diesen vier Personengruppen kann vor Ort nicht im erforderlichen Maß auf ihre jeweils persönliche Problematik, die einer Teilhabe im Wege steht, eingegangen werden.
DX. AX-Stadt arbeitet nach einem psychoanalytisch-pädagogischen Ansatz, bei dem nicht die Konfrontation mit Defiziten, sondern der Aufbau von Fähigkeiten, insbesondere Beziehungsfähigkeit und darüber der Aufbau von psychischen Strukturen und Selbstbewusstsein im Vordergrund stehen (in Anlehnung an die so genannte Bindungstheorie sowie Objektbeziehungstheorie). Von daher entsprechen unsere Freizeitfahrten auch eher nur im weiteren Sinne dem vom Gericht geforderten "konfrontationstherapeutischen Ansatz". Allerdings bedeutet der Wechsel an einen unbekannten Ort per se eine Konfrontation mit der jeweils grundsätzlichen Problematik eines Klienten, der sie sich an dem fremden Ort auch nicht entziehen können. Vor Ort steht dann allerdings der Aufbau von Beziehungsfähigkeiten und psychischen Strukturen im Vordergrund. Dies geschieht nicht über gezielte konfrontationstherapeutische Aktionen, sondern situationsabhängig im Rahmen des sogenannten "szenischen Verstehens".
Personen, die in einer erheblichen emotionalen Abhängigkeit zu ihrer Familie stehen, werden dazu ermutigt, auf ihre eigenen Wünsche und Interessen zu achten. Antriebsschwache Personen werden zu Aktionen motiviert, Personen mit problematischem Sozial- oder Gruppenverhalten immer wieder gezielt entsprechenden Situationen ausgesetzt. In AX-Stadt wäre dies entweder überhaupt nicht, oder zumindest nicht in diesem intensiven Rahmen möglich. Im Rahmen des Betreuten Wohnens sieht man sich in der Regel zwei bis vier Stunden pro Woche. In dieser Zeit müssen zunächst administratorische und organisatorische Dinge erledigt werden. Während einer Freizeitfahrt sind Mitarbeiter und Klienten dagegen über 100 Stunden am Stück zusammen. D. h. Prozesse, die im Alltag immer wieder abbrechen oder gar nicht erst entstehen würden, können dort intensiv begleitet werden. Dadurch werden Erfahrungen ermöglicht, die in AX-Stadt nicht möglich wären.
Gerade in touristischen Urlaubszentren sind Erfahrungen möglich, die Klienten in AX Stadt nicht machen können. In AX-Stadt stoßen sie aufgrund ihrer Behinderung in der Regel auf Ablehnung und Ausgrenzung. Misslungene Versuche von sozialen Kontaktaufnahmen zu Nachbarn, Vereinen, in Kneipen oder Cafés haben nachhaltige Folgen, da man diesen Personen im Alltag immer wieder begegnet. Ganz anders verhält sich dies an einem anderen Ort. Auch misslungene Versuche führen zu keinen nachhaltigen Folgen im weiteren Leben. Und gerade in touristischen Zentren sind Einheimische und Urlauber sehr viel offener für Kontakte, da alle aus eben diesem Grund zusammen kommen. Auch unserem Klientel gegenüber sind alle zumindest anfangs viel aufgeschlossener, da sie keine Behinderung bei einer Person vermuten, bei der keine offensichtliche Behinderung sichtbar ist. Allenfalls kommt es manchmal nach und nach zu zunehmender Irritation wegen auffälligem Verhalten.
Gerade kurze oberflächliche Kontakte eröffnen daher die Chance, einmal gleichberechtigt mit anderen Personen in Kontakt treten zu können und nicht sofort in die Rolle des Behinderten zu geraten. So kann man sich z. B. bei der Schiffsrundfahrt mit anderen Touristen darüber unterhalten, wo man schon gewesen ist und was man noch vorhat. Ober bei der Würstchenbude erzählen, wo man herkommt, so man untergebracht ist, wie einem die Stadt gefällt etc. Alle diese kleinen Interaktionen mit fremden Personen fördern den Aufbau von Selbstbewusstsein, wenn die gelingen. Und wenn sie nicht gelingen, kann sich nicht im Wohnviertel herumsprechen, wie man sich schon wieder daneben benommen hat."
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 2013 sowie des Bescheides vom 9. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2011 zu verurteilen, an den DX. AX-Stadt e.V. die Kosten der Klägerin für die Ferienfahrt vom 6. Juni 2011 bis 10. Juni 2011 nach F-Stadt/Bodensee in Höhe von 330,49 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, das sozialgerichtliche Urteil sei rechtmäßig.
Obwohl die Klägerin zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII gehöre, lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen für die streitgegenständliche Ferienfreizeit nicht vor. Mit der Ferienfreizeit seien keine Teilhabeziele verfolgt bzw. erreicht worden. Die Ferienfreizeit sei nicht darauf gerichtet gewesen, dass es zu Begegnungen und Umgang mit nicht behinderten Menschen komme, wie das Sozialgericht – worauf verwiesen werde (S. 7 des Urteils) - zutreffend ausgeführt habe. Weiter werde Bezug genommen auf die Entscheidung des SG Düsseldorf vom 12. November 2010, Az.: S 17 SO 109/09 sowie auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2010, Az.: L 9 SO 163/10. Der Ferienfreizeit habe kein entsprechendes sozialpädagogisches Konzept zugrunde gelegen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer seien während der Ferienfahrt in ihrer Tagesgestaltung frei gewesen. Eine verpflichtende Gruppenteilnahme sei nur für die An- und Abreise vorgesehen gewesen. Auch lasse die Ferienfreizeit nicht erkennen, dass eine etwaige Kontaktpflege während der Ferienfreizeit Auswirkungen auf das zukünftige Verhalten des behinderten Menschen gehabt hätte. Nachhaltige Erfolge für den Alltag ließen sich daraus nicht ableiten. Insoweit werde ebenfalls auf die Feststellungen des SG Darmstadt (S. 8 des Urteils) Bezug genommen. Der fehlende Eingliederungshilfegedanke zeige sich, wie das Sozialgericht Darmstadt zutreffend ausführe, auch daran, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Ferienfreizeit weitgehend unter sich geblieben seien. Es habe lediglich eine eher zufällige und beiläufige Kontaktaufnahme zu nicht Behinderten stattgefunden. Insgesamt sei zu konstatieren, dass die Ferienfreizeit bereits keine geeignete Maßnahme gewesen sei, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Unabhängig davon habe die Klägerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in ausreichendem Maße an anderen Aktivitäten zur Teilhabe teilgenommen. Sie habe laut IHP vom 15. November 2010 soziale Kontakte gepflegt und sei in die Gesellschaft eingegliedert gewesen. Sie habe am Freizeitbereich des DX. AX-Stadt teilgenommen und dort einige Leute kennengelernt, die sie regelmäßig getroffen habe. Der Teilhabebedarf der Klägerin im Rahmen der Freizeitgestaltung sei gedeckt gewesen, so dass die Ferienfreizeit nicht erforderlich gewesen sei.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es sei unerheblich, dass möglicherweise in der Vergangenheit Leistungen für Ferienfahrten durch ihn, den Beklagten, bewilligt worden seien. Eine Zusage, dass er die streitige Ferienfahrt finanziere, habe er nicht erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenvorgänge des Beklagten. Sämtliche dieser Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war zurückzuweisen.
Sie ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils sowie der angefochtenen Bescheide und Zahlung eines Betrages in Höhe von 330,49 Euro an den DX. AX-Stadt e.V., damit sie von der ihr gegenüber bestehenden Forderung des Vereins freigestellt wird. Sie hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten. Alle der angegriffenen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzten sie nicht in ihren Rechten.
Zu Recht gehen die Beteiligten und das Sozialgericht davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für die Zahlung der 330,49 Euro nur § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Die Klägerin leidet an einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. med. C. der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. September 2007, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, bestand bei der Klägerin in diesem Zeitpunkt eine geistige Behinderung aufgrund eines Down-Syndroms sowie eine Verhaltensstörung bei Minderbegabung. Bei beidem handelt es sich erkennbar auch um dauerhafte Beeinträchtigungen, die über 6 Monate hinaus bestehen und auch noch im Zeitpunkt der Fahrt an den Bodensee im Juni 2011 gegeben waren. Diese Behinderungen bewirkten und bewirken darüber hinaus, dass die Klägerin wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist.
Die Übernahme der Kosten für die Ferienfahrt an den Bodensee im Juni 2011 ist jedoch keine Leistung der Eingliederungshilfe, auf die die Klägerin einen Anspruch hat.
Welche Leistung der Eingliederungshilfe erbracht wird und in welcher Form die Erbringung erfolgt – als Geld-, Dienst- oder Sachleistung – steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die hier betroffene Fahrt stünde der Klägerin also von vornherein nur zu, wenn das Ermessen des Beklagten bei der Auswahl der "richtigen" Leistung im vorliegenden Fall auf Null reduziert, d.h. nur die Entscheidung, die Fahrt an den Bodensee als Eingliederungshilfeleistung zu gewähren, ermessensfehlerfrei gewesen wäre. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null lag nicht vor.
Zwar ist es nicht zwangsläufig unzulässig für einen Sozialhilfeträger, die Kosten für eine "Ferienreise" im Wege der Eingliederungshilfe zu übernehmen oder selbst eine solche Reise als Sachleistung zu erbringen. Denn Eingliederungshilfeleistungen als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX umfassen insbesondere auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Zu diesen Hilfen gehören nach § 58 Nr. 2 SGB IX u.a. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Des Weiteren gehören hierzu Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen, wie aus § 58 Nr. 1 SGB IX folgt. Es ist denkbar, dass eine "Ferienreise" geeignet ist, diese gesetzlichen Ziele zu erfüllen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Ferienreise das einzige hierfür geeignete Mittel wäre. Selbst wenn man die Kriterien, die der DX. AX-Stadt als Zweck für die durchgeführte Reise benennt – dass in touristischen Urlaubszentren für die behinderten Personen Erfahrungen möglich seien, die diese in AX-Stadt selbst nicht machen könnten, weil dort Einheimische und Touristen offener für Kontakte seien und nicht die Gefahr des späteren Wiederaufeinandertreffens bestehe – bedürfte es, um der Klägerin eine solche Erfahrung zu ermöglichen, keiner mehrtägigen Fahrt nach an den Bodensee. Ausreichend wäre z.B. auch ein Tagesausflug nach Heidelberg oder Frankfurt am Main, wodurch deutlich geringere Kosten anfallen würden. Dass der Beklagte sich bei mehreren geeigneten Maßnahmen für die kostengünstigere entscheidet, ist zulässig, wenn nicht sogar geboten, weil er Leistungen auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit (vgl. §§ 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 SGB XII) auszuwählen und zu erbringen hat.
Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Neubescheidung. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig; insbesondere ist sie frei von Ermessensfehlern.
Die Ermessensausübung einer Behörde ist entsprechend § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil (SGB I), § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde ihr Ermessen überhaupt ausgeübt, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (s. nur statt vieler BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, juris Rn. 36). Diese Kriterien hat der Beklagte bei seiner Entscheidung beachtet.
Wie anhand des Widerspruchsbescheides erkennbar ist, hat er Ermessen ausgeübt, indem er sich dort ausführlich mit der Frage, ob die Fahrt an den Bodensee geeignet ist, die Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen, auseinandergesetzt hat. Dass der Begriff "Ermessen" dabei nicht verwendet wird, ist unschädlich. Bei der Ermessensbetätigung hat der Beklagte auch den Zweck der Ermächtigungsnorm hinreichend berücksichtigt. Er hat sich zum einen an § 58 Nr. 1 SGB IX orientiert und gefordert, dass die Ferienfreizeit primär darauf ausgerichtet sein müsse, dass es zu Begegnungen und Umgang zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen komme. Zudem hat er es als zwingend angesehen, dass die Teilnahme an der Freizeit (positive) Auswirkungen auf das zukünftige Verhalten des Eingliederungshilfeberechtigten hat. Beides sind zulässige Aspekte. Dass Eingliederungshilfe maßgeblich auch dazu dienen soll, die Begegnung und den Umgang zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen zu fördern, ergibt sich schon aus den gesetzlichen Vorgaben. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass – vor allem bei Maßnahmen, die höhere Kosten aufwerfen – verlangt wird, dass die Maßnahme (prognostisch betrachtet) das zukünftige Verhalten des Betroffenen günstig beeinflusst.
Der Beklagte ist schließlich auch zulässigerweise davon ausgegangen, dass diese Bedingungen durch die hier streitige Maßnahme nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße erfüllt werden.
Wie der DX. AX-Stadt e.V. selbst angegeben hat, gab es bei der Fahrt an den Bodensee – abgesehen von Hin- und Rückfahrt – keine Pflicht für die Klienten, an den verschiedenen Programmpunkten teilzunehmen. Gemeinsame Unternehmungen mit Nichtbehinderten, um den Kontakt zwischen diesen und den Fahrtteilnehmern ganz gezielt zu fördern, waren kein Bestandteil des Reisekonzepts. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es entspreche gerade dem pädagogischen Ansatz des DX. AX-Stadt, statt Begegnungen mit Nichtbehinderten erzwingen, solche Zusammentreffen zufällig entstehen zu lassen; es komme bei den Ferienfahrten automatisch immer wieder zu zahlreichen kleinen und niedrigschwelligen Begegnungen mit nicht behinderten Menschen, was bewusst so gewollt sei. Denn an dieses pädagogische Konzept ist der Beklagte als Leistungsträger nicht gebunden. Er darf vielmehr eigenständig, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, entscheiden, ob er eine bestimmte Maßnahme unter Eingliederungsaspekten für zielführend erachtet oder nicht. Der Beklagte war insofern berechtigt, solche nur zufälligen Begegnungen jedenfalls bei mehrtägigen Fahrten als nicht ausreichend anzusehen, um die Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen.
Auch die Annahme des Beklagten, es sei nicht hinreichend erkennbar, dass durch die Fahrt an den Bodensee das zukünftige Verhalten der Klägerin im Alltag nachhaltig günstig beeinflusst werde, ist frei von Ermessensfehlern. Seine Einschätzung, die während der Fahrt entstehenden zufälligen und niedrigschwelligen Kontakte hätten keinen ausreichenden positiven Einfluss auf die Klägerin, ist plausibel. Aus den Akten sowie dem Vorbringen des DX. AX-Stadt lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Schwierigkeiten hatte, Kontakte zu knüpfen. So wird in dem am 15. November 2010 erstellten IHP für das Jahr 2011 angegeben, die Klägerin nutze den Freizeitbereich des DX. AX-Stadt "gut und gerne". Sie habe dort mittlerweile einige Leute kennengelernt, die sie regelmäßig treffe. Anhaltspunkte dafür, die "überbehütende" Mutter habe sie von der Teilnahme an Freizeitangeboten abgehalten, wie in dem Schriftsatz vom 13. November 2014 vorgebracht, werden durch die Angaben im IHP gerade nicht bestätigt. Auch der IHP für das Jahr 2012, der am 15. November 2011 erstellt wurde, lässt nichts diesbezügliches erkennen. Dort wird zwar mitgeteilt, die Klägerin sei durch ihre Tätigkeit in der WfbM bereits ausgelastet und habe daher wenig Energie, um sich auch nach Feierabend um soziale Kontakte zu bemühen, weshalb die aufgebauten sozialen Kontakte etwas rückläufig seien. Es erschließt sich aber gerade nicht, inwieweit die Teilnahme an einer Ferienreise sich dauerhaft günstig auf den Umfang der zukünftigen feierabendlichen Aktivitäten der Klägerin auswirken könnte. Denn wie der DX. AX-Stadt überzeugend dargelegt hat, war der Grund für die Abnahme der Freizeitaktivitäten körperlicher Natur, nämlich die bei der Klägerin aufgrund des Down-Syndroms vorhandene Herzschwäche, wodurch sie weniger belastbar ist und schnell übermüdet. Eine Ferienreise ist ersichtlich ungeeignet, diesen Zustand zu verändern. So gibt der DX. AX-Stadt e.V. selbst an, dass durch die Ferienfahrt die sozialen Kontakte zwar wieder hätten aktiviert werden können, im Laufe der Monate nach der Fahre "brechen die Kontakte dann allerdings nach und nach wieder ab, da Frau A. die Energie dazu fehlt, sie regelmäßig zu pflegen" (Schriftsatz vom 13. November 2011, Bl. 94 der Gerichtsakte). Offensichtlich bedarf es somit anderer Maßnahmen, um der vom Verein angenommenen Gefahr eines sozialen Rückzugs der Klägerin dauerhaft entgegenzuwirken, z.B. des Transports der Klägerin zu den Freizeitaktivitäten, einer Reduzierung des Umfangs ihrer Arbeitstätigkeit in der WfbM oder sonstiger Unterstützungsleistungen bei der Bewältigung ihrer Alltagsaufgaben. Inzwischen wurden solche Mittel auch zumindest teilweise ergriffen, etwa, indem der Klägerin eine Haushaltshilfe zur Seite gestellt wurde. Ob es aufgrund einer zu geringen Fachstundenzahl nicht möglich ist, die Klägerin in dem erforderlichen Maße zu Freizeitaktivitäten zu holen und zu bringen, wie der DX. AX-Stadt behauptet, vermag der Senat selbst nicht zu beurteilen. Bei entsprechenden Defiziten wäre es jedenfalls notwendig, an dieser Stelle einzuhaken und Abhilfe zu schaffen. Die Einschätzung des Beklagten, die Teilnahme an der streitgegenständlichen Fahrt sei ungeeignet, das Verhalten der Klägerin unter Eingliederungsgesichtspunkten nachhaltig zu verändern, ist unter diesen Voraussetzungen keinesfalls zu beanstanden.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ferienreise ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
Eine Zusicherung des Beklagten im Sinne von § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) liegt ersichtlich nicht vor.
Auch ein sonstiges Verhalten des Beklagten, aus dem sich zugunsten der Klägerin Vertrauensschutz ergeben könnte, ist nicht erkennbar. Vertrauensschutz wird grundsätzlich nur gewährt, wenn ein Anspruchsteller auf die Fortsetzung einer bestimmten behördlichen Handhabung vertrauen durfte und dieses Vertrauen auch betätigt hat, z.B. durch das Treffen von Vermögensdispositionen. Zu beachten ist, dass Adressat des Vertrauensschutzes ausschließlich der Leistungsempfänger ist, nicht der Leistungserbringer. Schützenswertes Vertrauen in diesem Sinne war bei der Klägerin im damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden. Schon die relativ ausführliche Begründung des Antrags auf Kostenübernahme zeigt, dass den Beteiligten klar war, dass es einer individuellen Darlegung der Gründe für den Teilnahmewunsch bedurfte, eine positive Entscheidung also nicht automatisch garantiert war. Zudem erging der ablehnende Ausgangsbescheid annähernd 3 Monate vor Antritt der Fahrt und sehr zeitnah nach Eingang des Antrages. Dafür, dass die Klägerin sich bereits im Zeitpunkt des Zugangs dieses Bescheides verbindlich, also ohne Rücktrittsmöglichkeit, für die Fahrt angemeldet hatte und deswegen schon damals einer schuldrechtlichen Forderung des DX. AX-Stadt e.V. ausgesetzt gewesen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Der Umstand, dass der Beklagte einen Teil der von ihm bewilligten Fachleistungsstunden auf die Teilnahme an der Fahrt angerechnet hat, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Dieses Vorgehen mag nicht ganz konsequent sein. Die Klägerin konnte aber angesichts der beklagtenseits erlassenen Bescheide aus dieser Anrechnung keinesfalls folgern, der Beklagte beurteile die Reise insgesamt als geeignete Eingliederungsmaßnahme, habe also seine bisherige Auffassung geändert. Vertrauen konnte insofern nicht entstehen. Mit der Anrechnung hat der Beklagte sich auch nicht in Bezug auf seine Entscheidung, sonstige Kosten, die durch die Fahrt entstanden sind, zu übernehmen, gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe nach § 160 SGG vorlagen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Ferienfahrt an den Bodensee im Juni 2011 als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII).
Die 1973 geborene, ledige Klägerin, die Helferin in der Hauswirtschaft ist, leidet ausweislich einer fachärztlichen Stellungnahme des Dr. med. C., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2008 an einem Down-Syndrom sowie an einer Verhaltensstörung bei Minderbegabung. Die Klägerin sei sowohl geistig als auch seelisch behindert.
Mit dem Down-Syndrom ist das Bestehen einer Herzschwäche verbunden. Durch diese Herzschwäche ist die Klägerin nur unterdurchschnittlich belastbar und ermüdet schnell.
Die Klägerin bezog eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Hessen in Höhe von 430,84 EUR. Mit Bescheid vom 10. September 2008 bewilligte der Landkreis Darmstadt-Dieburg ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum von September bis einschließlich Dezember 2008 in Höhe von 648,37 EUR pro Monat.
Nachdem die Klägerin bereits am 7. September 2008 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII (DX.) gestellt hatte, erstellte der Beklagte unter dem 9. September 2008 einen Integrierten Hilfeplan (IHP). In diesem wurde festgestellt, die Klägerin habe zwar eine eigene Wohnung, nutze diese aber zunehmend weniger. Tagsüber halte sie sich meist in der Wohnung der Mutter auf. Dort und während eines Urlaubs sei die Situation aber so weit eskaliert, dass die Klägerin jeweils stationär habe aufgenommen werden müssen. Es bestehe eine ärztliche Auflage, die Wohnung der Mutter nicht mehr zu betreten. Die Klägerin lebe völlig zurückgezogen. Außer den Kontakten mit ihrer Familie habe sie keinerlei soziale Beziehungen. Als Ziel von Maßnahmen gegenüber der Klägerin wurden in dem IHP u.a. der Aufbau sozialer Kontakte, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und - konkret - die regelmäßige Teilnahme am Freizeitbereich (des Trägers) genannt.
Am 15. September 2008 wurde die Klägerin dann im "Betreuten Wohnen" der Einrichtung DX. AX-Stadt e.V. (nachfolgend DX. AX-Stadt) aufgenommen. Mit Bescheid vom 18. September 2008 bewilligte der Beklagte ihr für die Zeit vom 15. September 2008 bis 31. Dezember 2008 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Kontingents von 288 Fachleistungsstunden jährlich.
Dem IHP vom 15. November 2008 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass es vorstellbar sei, dass die Klägerin an einer Ferienfreizeit im Sommer teilnehme. Bisher habe sie ihren Urlaub immer gemeinsam mit der Mutter verbracht. Als eines der Ziele nennt der IHP "mehr Unabhängigkeit von der Mutter".
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe für "DX." in Form eines Kontingents von 288 Fachleistungsstunden jährlich.
Seit November 2009 hat die Klägerin einen Arbeitsplatz in der Werkstadt für behinderte Menschen (WfbM) inne. Sie ist in der Kantine des E. der EX-Diakonie beschäftigt.
In dem IHP vom 16. November 2009 für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 heißt es unter anderem, dass die Klägerin im Jahr 2009 an einer mehrtägigen Ferienfreizeit des DX. AX-Stadt teilgenommen habe. Sie nutze weiterhin den Freizeitbereich des Vereins, insbesondere das Malen und Ausflüge machten ihr Spaß. Als eines der Ziele nennt der IHP weiterhin eine größere Unabhängigkeit von der Mutter.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2009 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 erneut Leistungen der Eingliederungshilfe, allerdings nur noch in Form eines Kontingents von 198 Fachleistungsstunden jährlich.
In dem IHP vom 15. November 2010 für das Jahr 2011 wird unter der Überschrift "Gestaltung sozialer Beziehungen" festgestellt, dass die Klägerin erstmalig Kontakt zu einem Mann aufgenommen habe, den sie in der WfbM kennengelernt habe. Sie nutze den Freizeitbereich des DX. AX-Stadt, um soziale Kontakte zu pflegen. Sie habe dort mittlerweile einige Leute kennengelernt, die sie dort regelmäßig treffe. Unter der Überschrift "Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben" ist vermerkt, dass die Klägerin die Freizeitangebote des DX. AX-Stadt gut und gerne nutze. Ende des Jahres werde sie wieder an einer Ferienfreizeit teilnehmen sowie einen Bildungsurlaub zum Thema "Malen" – was sie sehr gerne tue – wahrnehmen. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 abermals Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Beklagten in Form eines Kontingents von 198 Fachleistungsstunden jährlich.
Am 8. März 2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme von Kosten für eine Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee, die vom 6. Juni 2011 bis 10. Juni 2011 stattfinden sollte. Die voraussichtlichen Kosten bezifferte sie dabei mit 404,00 EUR. Zur Begründung ihres Antrags führte sie aus, die berufliche Tätigkeit bereite ihr viel Freude, belaste sie aber auch sehr. Sie sei nach der Arbeit so müde, dass sie nur noch selten an den Freizeitangeboten des Vereins teilnehme. Auch für die Haushaltsführung fehle ihr häufig die notwendige Energie. Ihre sozialen Kontakte seien rückläufig und beschränkten sich mehrheitlich auf ihr Arbeitsumfeld bzw. ihre Familie. Durch den Rückzug aus dem Freizeitbereich des Vereins seien bestehende Kontakte zu anderen Klienten abgebrochen. In diesem Zusammenhang biete die Freizeitmaßnahme eine sehr gute Möglichkeit, noch bestehende Kontakte zu anderen Klienten des Vereins wieder zu vertiefen oder neue soziale Kontakte zu knüpfen. Als angestrebte pädagogische Ziele nannte sie "Erholung vom belastenden Alltag", "Ermöglichen neuer sozialer Kontakte außerhalb der Familie und des Arbeitsumfeldes", "Vertiefung der sozialen Kontakte zu anderen Klienten" sowie "Stärkung des Selbstbewusstseins".
Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9. März 2011 ab. Die Teilnahme an der Ferienfreizeit diene nicht zur Erfüllung der besonderen Aufgabe der Eingliederungshilfe.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. März 2011 am 28. März 2011 Widerspruch, zu dessen Begründung sie sich auf ein beigefügtes Begleitschreiben des DX. AX-Stadt vom selben Tag bezog.
Die Klägerin nahm an der Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee teil.
Der Ablauf der Fahrt war nach den Angaben des DX. AX-Stadt wie folgt:
"Die Gruppe bestand aus 8 Klienten und 2 Mitarbeitern, geplant waren eigentlich 3 Mitarbeiter, der 3. Mitarbeiter war aber am Vorabend der Abfahrt erkrankt. Nach kurzer Beratung wurde beschlossen, dass zwar ein 3. Mitarbeiter zunächst als Ersatz mitfährt, dann aber nicht vor Ort bleibt, sondern vorab mit der Bahn zurück fährt.
06.06.11:
Fahrt mit VW-Bus und PKW. Abfahrt vormittags am Büro von DX., unterwegs Pause an einer Autobahnraststätte. Ankunft nachmittags im G. im F-Stadt. Bezug der Einzelzimmer. Abends gemeinsames Essen, danach individuelle Beschäftigung.
Frau A. blieb im Haus, hielt sich im Aufenthaltsraum auf. Andere Teilnehmer zogen sich auf ihr Zimmer (mit Balkon) zurück oder erkundeten die Umgebung.
07.06.11:
Frühstück, teilweise gemeinsam, Planung des Tages, Aufteilung nach Interessen. 1 Teilnehmer verbrachte die Tage weitestgehend alleine mit einem vor Ort geliehenen Fahrrad, ein mitgereistes Paar verbrachte viel Zeit gemeinsam ohne die Gruppe.
Frau A. hatte sich bereits im Vorfeld der Fahrt intensiv mit der Region beschäftigt und sich mehrere Ausflugsziele überlegt. An diesem Tag fuhr sie mit einem Teil der Gruppe mit der Seilbahn auf den "Pfänder Berg" und besichtigte die dortige J. Abendessen im G. Den Abend verbrachte sie wieder im Aufenthaltsraum und suchte den Kontakt zu den dort lebenden Nonnen und den anderen Gästen.
08.06.11:
Frühstück teilweise gemeinsam, Planung des Tages. Frau A. möchte nach Lindau. Die Gruppe teilt sich auf. Ein Teil bleibt in F-Stadt, der Rest fährt mit dem VW-Bus nach Lindau. Stadtbummel in Lindau, teilweise getrennt, teilweise gemeinsam. Den Abend verbringt Frau A. wieder im Aufenthaltsraum. Sie genießt den Kontakt zu den Nonnen.
10.06.11
Gemeinsames Frühstück. Packen der Koffer, Abfahrt am Vormittag, Pause auf einer Autobahnraststätte. Ankunft am Büro des Vereins am frühen Abend.
Die Teilnahme an der Gruppe ist bei unseren Freizeitfahrten nur bei An- und Abreise erforderlich. Vor Ort kann jeder selber wählen, ob er an den Angeboten teilnehmen möchte oder nicht. Frau A. hatte bereits im Vorfeld überlegt, was sie gerne besichtigen würde und hat daher an allen Ausflügen teilgenommen. Alleine hätte sie diese Ausflüge nicht durchführen können, da sie schlecht orientiert ist.
Der Besuch von "touristischen Attraktionen" garantiert spontanen niederschwelligen Kontakt zu anderen Touristen, z. B. beim Warten an der Kasse, beim Erleben der Vorführungen der J., auf der Fähre etc. Der Kontakt zu den Nonnen im G. wirkte sich besonders positiv aus. Frau A. spricht undeutlich, die Nonnen hatten überdurchschnittlich große Geduld, sich trotzdem mit ihr zu unterhalten. Hierdurch wurde Frau A. ermutigt, das Gespräch mit ihnen zu suchen.
Derartige Kontakte und Erfahrungen wären in AX-Stadt nicht möglich gewesen. Zum einen strengt Frau A. ihre Arbeit sehr an, häufig ist sie zu müde, um an Freizeitangeboten teil zunehmen. Vor allem hat aber ihre überbehütende Mutter die Teilnahme an Angeboten immer wieder verhindert. Nur mit genügend Abstand zu AX-Stadt und ihrer Mutter (die in diesem Jahr verstorben ist) konnte Frau A. die oben beschriebenen Erfahrungen machen."
In seinem Schreiben vom 24. Juni 2011 bezifferte der DX. AX-Stadt e.V. die von ihm für die Fahrt verauslagte Kosten (Hotel, Fahrtkosten, Eintritte und Fahrtkosten vor Ort), unter Beifügung der Kopien verschiedener Rechnungen, abschließend mit 330,49 EUR. Diesen Betrag hat die Klägerin bisher noch nicht an den Verein gezahlt.
Die Klägerin bezieht eine Rente, die in 2011 ca. 440,00 EUR monatlich betrug. Sie erhielt weiterhin ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Ihr Vermögen unterschritt durchgängig den Betrag von 2.600,00 EUR.
Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2011, zugestellt am 19. Oktober 2011, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. März 2011 zurück. Die Teilnahme an der Ferienfahrt diene nicht der Erfüllung der besonderen Aufgabe der Eingliederungshilfe, weil sie nicht primär darauf ausgerichtet gewesen sei, dass es zu Begegnungen und Umgang mit nichtbehinderten Menschen komme. Diesbezüglich fehle es an einem entsprechenden pädagogischen Konzept. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Ferienfahrt Auswirkungen auf das zukünftige Verhalten der Klägerin haben werde. Schließlich sei die Ferienfahrt auch nicht erforderlich, weil die Klägerin im Rahmen einer tagesstrukturierenden Maßnahme eine Werkstadt für behinderte Menschen besuche. Dies sei aus seiner Sicht ausreichend, um am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben.
Die Klägerin hat am 24. Oktober 2011 beim Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben und vorgetragen, der Beklagte sei bereits aus Vertrauensschutzgründen zur Kostenübernahme verpflichtet, weil die Ferienfahrt im IHP aufgeführt sei. Dies habe der Beklagte nicht beanstandet und damit die Finanzierung der Ferienfahrt zugesagt. Wolle der Beklagte hiervon abrücken, müsse er sich auf den Bereich der Hilfeplanung verweisen lassen. Der IHP sei Grundlage für die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen. Ihr Vertrauen wirke auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie mit den Vorbereitungen für die Ferienfahrt begonnen habe. Die Entscheidung des Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der bedarfsgerechten Einzelfallhilfe.
Mit Urteil vom 20. November 2013, der Klägerin zugestellt am 10. Januar 2014, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Die zulässige Klage sei unbegründet. Statthaft sei vorliegend die kombinierte Anfechtung- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar sei bei Streitigkeiten um Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII regelmäßig die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 i. V. m. § 56 SGG) als so genannte Bescheidungsklage (§ 131 Abs. 3 SGG) die statthafte Klageart. Das beruhe darauf, dass der Leistungsberechtigte nach der gesetzlichen Systematik einen gebundenen Rechtsanspruch nur im Hinblick auf das "Ob", nicht aber auch auf das "Wie" der Leistungserbringung habe. Denn bei der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen habe der Sozialhilfeträger nach § 17 Abs. 2 SGB XII über Art und Ausmaß dieser Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 23. Mai 2012, L 8 SO 640/09, juris Rn. 26 m. w. N.). Beschaffe sich jedoch der Leistungsberechtigte die im Streit stehende Leistung selbst oder leiste ein Dritter - wie hier der DX. AX-Stadt - vor, weil der Sozialhilfeträger entweder nicht rechtzeitig entscheide oder die Leistung rechtswidrig abgelehnt habe, bestehe für die gerichtliche Klärung über Art und Ausmaß der Leistungserbringung gemäß § 17 Abs. 2 SGB XII regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse mehr. Vielmehr sei das Begehren des Leistungsberechtigten ausschließlich auf eine Geldleistung (Kostenerstattung) gerichtet, die allein im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen sei.
Die Klage bleibe in der Sache ohne Erfolg, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 330,49 EUR für die vom 6. Juni 2011 bis 10. Juni 2011 dauernde Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee habe. Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2011 (§ 95 SGG) sei rechtmäßig und beschwere die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.
Das Begehren der Klägerin stütze sich auf §§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, 58 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX). Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch sei jedenfalls, dass die Ablehnungsentscheidung des Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Dies sei zu verneinen.
Die Klägerin gehöre zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII, wie der fachärztlichen Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. September 2008 unschwer zu entnehmen sei. Danach sei die Klägerin nicht nur vorübergehend geistig wesentlich behindert, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehe. Das zeige sich im Übrigen auch daran, dass der Beklagte der Klägerin bereits Leistungen für "DX." gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbringe.
Indessen lägen die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen für die Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee nicht vor. Die Entscheidung des Beklagten über die Einschränkung des Ausmaßes der Leistungsgewährung unter Ausschluss der Übernahme der Kosten für diese Ferienfahrt sei nicht ermessensfehlerhaft, weil er die Vorgaben des § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) eingehalten habe. Nach dieser Vorschrift hätten Leistungsträger, die ermächtigt seien, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Beidem sei der Beklagte nachgekommen.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII würden Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichten oder sicherten oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machten und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht würden. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX bestimme dabei, dass solche Leistungen insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben seien. Nach § 58 SGB IX umfassten die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen (Nr. 1) sowie Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienten (Nr. 2).
Ausgehend von diesen Grundsätzen könnten Urlaubsreisen und Ferienfahrten den Zweck der Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen durchaus erfüllen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2010, L 9 SO 163/10, juris Rn. 31 m. w. N.). Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass jede Urlaubsreise oder Ferienfahrt den Teilhabegedanken der Eingliederungshilfe verwirkliche und folglich vom Sozialhilfeträger zu erbringen sei. Denn für jede einzelne Maßnahme müssten die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII normierten Voraussetzungen der Eingliederungshilfe erfüllt sein, mithin nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, die Aussicht bestehen, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setze somit nicht nur voraus, dass die konkrete Maßnahme geeignet sei, die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erreichen, sondern knüpfe darüber hinaus auch an die Eingliederungsbedürftigkeit des behinderten Menschen an.
Nach Auffassung der Kammer genüge es nicht, den Teilhabegedanke als verwirklicht anzusehen, wenn eine Urlaubsreise oder Ferienfahrt lediglich zu Kontakt mit nichtbehinderten Menschen führe. Das beruhe darauf, dass jede Urlaubsreise oder Ferienfahrt in irgendeiner Form und zwangsläufig zum Zusammentreffen von behinderten und nichtbehinderten Menschen führe. Um den Vorgaben des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gerecht zu werden, müssten Begegnung und Umgang zwischen behinderten Menschen und nichtbehinderten Menschen über ein einfaches Aufeinandertreffen beider hinausgehen, weil andernfalls jede Urlaubsreise oder Ferienfahrt aus Mitteln der Sozialhilfe zu erbringen wäre. Die konkrete Maßnahme dürfe dabei nicht nur darauf gerichtet sein, dass sich behinderte Menschen und nichtbehinderte Menschen begegneten und miteinander umgingen, sondern dass eine solche Kontaktaufnahme und Umgangspflege Auswirkungen auch für das zukünftige Verhalten des behinderten Menschen haben könne. Insoweit müsse der Urlaubsreise bzw. Ferienfahrt ein Konzept zugrunde liegen, in dem sozialpädagogische Ziele und Zwecke enthalten seien (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2010, S 17 SO 109/09, juris Rn. 34). Notwendig hierfür sei, dass das geplante Freizeitprogramm eine Förderung der Begegnung mit nichtbehinderten Menschen zulasse und nicht allein auf das Zusammensein behinderter Menschen in ihrer Gemeinschaft ausgerichtet sein dürfe (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., juris Rn. 36).
Ein derartiges Konzept für die hier im Streit stehende Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee vermöge die Kammer nicht zu erkennen. Das ergebe sich vor allem daraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Ferienfahrt in ihrer Tagesgestaltung frei gewesen seien und eine verpflichtende Gruppenteilnahme nur bei An- und Abreise erforderlich gewesen sei. Schon allein vor diesem Hintergrund ließen sich Umgang und Begegnung der Klägerin mit nichtbehinderten Menschen keinesfalls sicher planen oder gar steuern. Auch die von der Klägerin anlässlich der Antragstellung aufgeführten Gründe für ihre Teilnahme an der Ferienfahrt bestätigten, dass es an einem entsprechenden Konzept gefehlt habe, mit dem sichergestellt habe werden sollen, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werde. Im Vordergrund der Ferienfahrt habe offenkundig nicht der Eingliederungsgedanke gestanden, was sich insbesondere an dem Ziel "Erholung vom belastenden Alltag" verdeutliche. Stattdessen zeige sich daran, dass es sich im Ergebnis um eine Ferienfahrt mit - überwiegendem - Erholungscharakter gehandelt habe, die nicht in besonderem Maße der Förderung von Kontakten der Klägerin zu nichtbehinderten Menschen gedient habe. Zwar stünden in einem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben der Eingliederungshilfe die ebenfalls noch anlässlich der Antragstellung genannten Ziele "Ermöglichen von neuen Kontakten außerhalb der Familie und des Arbeitsumfeldes" und "Vertiefung der sozialen Kontakte zu anderen Klienten". Aber auch dies genüge vorliegend nicht, um die Ferienfahrt als geeignete Maßnahme zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe ansehen zu können. Vielmehr deute dies darauf hin, dass von vornherein geplant gewesen sei, während der Ferienfahrt im Wesentlichen gemeinsame Aktivitäten der Kunden des DX. AX-Stadt durchzuführen mit dem Ziel, soziale Kontakte innerhalb der Gemeinschaft aufzubauen und zu stärken. Ein solches Ansinnen möge zwar durchaus wünschenswert sein. Es führe allerdings dazu, dass die Kontaktaufnahme zu dritten, nichtbehinderten Menschen während der streitbefangenen Ferienfahrt geradezu ausgeschlossen gewesen sein dürfte. Allein die Teilnahme der Klägerin an der Teilhabegruppe reiche deshalb nicht aus, um dem Eingliederungsgedanken im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gerecht zu werden (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2012, L 7 SO 1525/10, juris Rn. 23).
Der fehlende Eingliederungsgedanke zeige sich auch daran, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Ferienfahrt weitgehend unter sich geblieben seien, selbst wenn nicht sämtliche Mitglieder der Reisegruppe stets geschlossen an den einzelnen, ihnen angebotenen Freizeitaktivitäten teilgenommen hätten. Hierauf komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass letztlich keine Unternehmungen stattgefunden hätten, anlässlich derer der Kontakt der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu nichtbehinderten Menschen gezielt gefördert worden sei. Dass der Besuch touristischer Attraktionen einen spontanen niedrigschwelligen Kontakt zu anderen Touristen wie beispielsweise beim Warten an der Kasse, beim Erleben der Vorführungen der J. und auf der Fähre garantiere, wie die Klägerin meine, sei somit unerheblich. Denn diese Art von Kontaktaufnahme müsse als eher zufällig und beiläufig bezeichnet werden und beruhe keinesfalls auf einem bestimmten und von vornherein verfolgten Eingliederungskonzept. Eine spezifische konfrontationstherapeutische Aktivität sei darin nicht zu erkennen. Hinzu komme, dass die geschilderten Gegebenheiten die Kontaktaufnahme zwischen behinderten Menschen und nichtbehinderten Menschen zwar möglicherweise erleichterten. Das bedeute aber nicht zwangsläufig, dass dadurch auch nachhaltige Erfolge im alltäglichen Leben zu erwarten gewesen seien. In Anbetracht dessen könne von einer Förderung im Sinne des Eingliederungsgedankens des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keine Rede sein.
Im Übrigen bestätige auch der tatsächliche Ablauf der Ferienfahrt das hier gefundene Ergebnis. Denn soweit ersichtlich, habe die Klägerin Kontakt mit nichtbehinderten Menschen überwiegend während ihrer allabendlichen Besuche des Aufenthaltsraumes ihrer Unterkunft gehabt. Selbst wenn es dort zu Kontakten mit anderen Gästen und den Nonnen des G.es gekommen sein sollte, würde sich jedoch nichts daran ändern, dass es insoweit an einem bestimmten Konzept gefehlt habe, also diese Kontaktaufnahme letztlich nicht sicher planbar war. Genauso gut hätte die Klägerin die Abende auf ihrem Zimmer verbringen können.
Der Einwand der Klägerin, ihr wäre in AX-Stadt eine solche Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen, weil sie nach der Arbeit zu müde sei, um von den Freizeitangeboten des DX. AX-Stadt Gebrauch zu machen, rechtfertige keine andere Sicht der Dinge. Denn hiermit mache die Klägerin gerade keine behinderungsbedingten Folgen geltend, die durch Leistungen der Eingliederungshilfe - noch dazu in Form einer Ferienfahrt an den Bodensee - zu beseitigen oder zumindest zu mindern wären im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Das Gleiche gelte mit Blick auf ihre überbehütende Mutter, die sie damals von der Teilnahme am Freizeitbereich des DX. AX-Stadt habe abgehalten wollen.
Der Klägerin sei zuzugestehen, dass sich ein mehrtägiger Aufenthalt an einem anderen Ort regelmäßig positiv auf die Persönlichkeitsentwicklung des behinderten Menschen auswirke. Dies sei mit ihrer Teilnahme an der Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee offenkundig auch bezweckt worden, wie das anlässlich der Antragstellung ebenfalls noch genannte Ziel "Stärkung des Selbstbewusstseins" verdeutliche. Hierbei handele es sich allerdings um einen bloßen Nebeneffekt, ohne dass ein spezifisches, die Eingliederung des behinderten Menschen in das Leben der Gemeinschaft förderndes Konzept erkennbar gewesen sei.
Zusammenfassend bleibe somit festzuhalten, dass die Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee schon keine geeignete Maßnahme gewesen sei, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen.
In Anbetracht dessen komme es nicht mehr streitentscheidend darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Durchführung der Ferienfahrt überhaupt eingliederungsbedürftig gewesen sei. Lediglich ergänzend sei jedoch noch ausgeführt, dass die Kammer hieran erhebliche Zweifel habe. Zwar habe die Klägerin einerseits anlässlich der Antragstellung angegeben, dass ihre sozialen Kontakte rückläufig seien und sich mehrheitlich auf ihr Arbeitsumfeld bzw. ihre Familie beschränkten. Daraus könne aber andererseits abgeleitet werden, dass sie zumindest in einem gewissen Umfang soziale Kontakte habe, auch wenn sich diese nur auf einen verhältnismäßig kleinen Lebensbereich bezögen. Hinzu komme, dass mit der Lebensführung der Klägerin, die durch ein selbständiges Wohnen geprägt werde, zwangsläufig regelmäßig ein Kontakt auch mit nichtbehinderten Menschen verbunden sei, selbst wenn dieser Kontakt möglicherweise nur oberflächlicher und geschäftsmäßiger Natur sei. Auch die Feststellungen im IHP vom 15. November 2010 bestätigten, dass die Klägerin durchaus soziale Kontakte pflege und in die Gesellschaft eingegliedert gewesen sei. In diesem Hilfeplan werde nicht nur berichtet, dass sie erstmals Kontakt zu einem Mann aufgenommen habe, den sie in der Werkstadt für behinderte Menschen kennengelernt habe, sondern auch, dass sie den Freizeitbereich des DX. AX-Stadt nutze, um soziale Kontakte zu pflegen und ihre Freizeit zu gestalten und sie außerdem dort mittlerweile auch einige Leute kennengelernt habe, die sie regelmäßig treffe. Von einer drohenden sozialen Isolation der Klägerin - wie mit der Antragstellung vom 8. März 2011 vorgebracht werde - könne bei dieser Sachlage sicherlich keine Rede sein. Vielmehr bestätige dies, dass die Klägerin nicht unbedingt auf weitergehende Eingliederungsmaßnahmen in Form einer Ferienfahrt angewiesen gewesen sei. Dass ihre Eingliederung in das Leben der Gesellschaft möglicherweise noch habe intensiviert werden können, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Maßgeblich sei allein, dass der Teilhabebedarf der Klägerin im Sinne eines Mindestmaßes gedeckt gewesen sei. Denn dann sei das Ziel der steuerfinanzierten Eingliederungshilfe bereits erreicht, nämlich dem Leistungsberechtigten auch in sozialer und kultureller Hinsicht die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche (§ 1 Satz 1 SGB XII). Eine darüber hinausgehende Eingliederung oder gar bestmögliche Eingliederung des Leistungsberechtigten durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII sei damit von vornherein ausgeschlossen.
Zu Unrecht meine die Klägerin schließlich noch, dass sie auf eine Leistungserbringung durch den Beklagten habe vertrauen dürfen. Die Kammer vermöge nicht zu erkennen, inwiefern aus Hilfeplänen, die der Ermittlung des Bedarfs an Fachleistungsstunden für das Betreute Wohnen (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) dienten, ein Vertrauenstatbestand in Bezug auf die Übernahme von Reisekosten begründet werde. Das gelte umso mehr, als die hier geltend gemachten Kosten für Unterkunft, Hin- und Rückfahrt sowie Eintrittsgelder und Fahrtkosten vor Ort gerade nicht behinderungsbedingt seien. Zudem verkenne die Klägerin, dass der Beklagte ihr gegenüber keine Kostenzusage erteilt habe, indem er den IHP vom 15. November 2010 mit dem dortigen Hinweis auf ihre beabsichtigte Teilnahme an einer weiteren Ferienfahrt unbeanstandet gelassen habe. Sein Schweigen sei schon deshalb nicht als rechtlich relevante Zusicherung im Sinne von § 34 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zu werten, weil hierfür Schriftform erforderlich sei. Auch der Umstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit der Klägerin Eingliederungshilfeleistungen zwecks Durchführung von Ferienfahrten gewährt habe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn entweder seien diese früheren Ferienfahrten wofür die Einlassungen der Klägerin und des DX. AX-Stadt sprächen - ebenso konzipiert wie die Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee. Das habe dann zur Folge, dass die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen jedenfalls rechtswidrig gewesen sei, wobei ein rechtswidriges Verwaltungshandeln keinen Vertrauenstatbestand begründen könne. Falls aber der DX. AX-Stadt im Zusammenhang mit den früheren Ferienfahrten spezifische konfrontationstherapeutische Aktivitäten angeboten haben sollte und infolgedessen eine Förderung im Sinne des Eingliederungsgedankens des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu bejahen gewesen wäre, hätte sich ein Vertrauen der Klägerin für zukünftige, allerdings anders konzipierte Ferienfahrten ebenfalls nicht bilden können.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen habe, dass sie einen bestimmten Anteil der ihr gewährten Fachleistungsstunden für die Ferienfahrt nach F-Stadt/Bodensee habe einsetzen müssen, rechtfertige dies kein anderes, für sie günstigeres Ergebnis. Denn wenn schon die Kosten der Ferienfahrt nicht vom Beklagten als Leistung der Eingliederungshilfe zu erbringen seien, so müsse dies erst Recht für die zwecks "Betreuten Wohnens" gewährten Fachleistungsstunden gelten. Sei der Einsatz von Fachleistungsstunden zur Durchführung der Ferienfahrt damit nicht von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gedeckt, mithin rechtswidrig, könne die Klägerin daraus keine für sie günstige Rechtsposition ableiten.
Die Kostenentscheidung folgte aus § 193 SGG. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Klägerin hat am 6. Februar 2014 Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt.
Die Klägerin ist der Ansicht, das sozialgerichtliche Urteil sei rechtswidrig.
Der Beklagte habe dem Kläger auf der Grundlage eines Integrierten Hilfeplanes Eingliederungshilfe in Form von 288 Fachleistungsstunden bewilligt. Dieser Bedarf an Fachleistungsstunden sei unter Berücksichtigung der geplanten Ferienfreizeit vom 16. Mai bis 20. Mai 2011 festgestellt worden und der Beklagte habe einen Teil der Fachleistungsstunden auf die Teilnahme an der Ferienfreizeit angerechnet. Damit habe er verbindlich entschieden, dass die Ferienfreizeit als eine Maßnahme der Eingliederungshilfe anzusehen sei. Die Teilnahme des Klägers an dieser Maßnahme setze die Übernahme der damit verbundenen Kosten voraus. Insoweit könne auch dahingestellt bleiben, ob die Sach- und Rechtslage bei einer anderen Handhabung durch den Beklagten anders beurteilt werden müsse. Bei einer Änderung sei auch die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 30. August 2012 (Az. L 7 SO 1525/10) zu beachten.
Hiervon ungeachtet habe der Ferienfreizeit ein hinreichendes Eingliederungskonzept zugrunde gelegen. Hierzu nehme sie Bezug auf folgendes Vorbringen des DX. AX-Stadt:
"Der Großteil unseres Klientels (ca. 100 Personen) fährt entweder überhaupt nicht oder alleine, bzw. mit Angehörigen oder Bekannten in Urlaub. Leidglich mit 10 bis 15 Personen pro Jahr führen wir Freizeitfahrten durch. Die Freizeitfahrten sind seit vielen Jahren fester Bestandteil des pädagogischen Konzeptes des Vereins. Es gibt Klienten, die aus den unterschiedlichsten Gründen die angebotenen Maßnahmen vor Ort nicht, oder nicht im eigentlich erforderlichen Maß nutzen. In diesen Fällen ist es sinnvoll, AX Stadt für einige Tage zu verlassen und Angebote in einem anderen Rahmen anzubieten. Die vier am häufigsten auftretenden Gründe sind hierbei:
Überbehütung durch Angehörige: Aus Angst vor befürchteten Folgen verhindern Angehörige die Teilnahme an Freizeitangeboten des Vereins oder die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Sie befürchten, dass ihre behinderten Angehörigen den unterschiedlichsten Gefahren ausgesetzt werden könnten, wenn sie sich im öffentlichen Raum bewegen (z. B. Heimfahrt alleine im Dunkeln). Mangels eines stabilen Selbstbewusstseins trauen sich die Klienten nicht, sich über die Verbote der Angehörigen hinweg zu setzen.
Psychische Probleme der Klienten (insbesondere depressive Erkrankungen und Antriebsschwäche): Diese Klienten bringen im entscheidenden Moment nicht die Energie auf, sich an den Freizeitangeboten zu beteiligen, obwohl sie dies eigentlich gerne würden.
Problematisches Sozialverhalten: Es gibt Klienten, die grundsätzlich Probleme im sozialen Miteinander haben. Entweder ecken sie mit ihrem Verhalten immer wieder an und werden ausgegrenzt, oder sie haben so große Ängste vor Kontakten zu anderen Personen, dass sie sich entsprechende Situationen entziehen.
Fehlende Gruppenfähigkeit: Diese Personen neigen dazu, Gruppen durch ihr auffälliges Sozialverhalten zu sprengen. Sie benötigen entweder durchgehend eine 1 zu 1 Betreuung oder in Gruppensituationen die Option, die Gruppe jederzeit mit einem Mitarbeiter verlassen zu können.
Bei diesen vier Personengruppen kann vor Ort nicht im erforderlichen Maß auf ihre jeweils persönliche Problematik, die einer Teilhabe im Wege steht, eingegangen werden.
DX. AX-Stadt arbeitet nach einem psychoanalytisch-pädagogischen Ansatz, bei dem nicht die Konfrontation mit Defiziten, sondern der Aufbau von Fähigkeiten, insbesondere Beziehungsfähigkeit und darüber der Aufbau von psychischen Strukturen und Selbstbewusstsein im Vordergrund stehen (in Anlehnung an die so genannte Bindungstheorie sowie Objektbeziehungstheorie). Von daher entsprechen unsere Freizeitfahrten auch eher nur im weiteren Sinne dem vom Gericht geforderten "konfrontationstherapeutischen Ansatz". Allerdings bedeutet der Wechsel an einen unbekannten Ort per se eine Konfrontation mit der jeweils grundsätzlichen Problematik eines Klienten, der sie sich an dem fremden Ort auch nicht entziehen können. Vor Ort steht dann allerdings der Aufbau von Beziehungsfähigkeiten und psychischen Strukturen im Vordergrund. Dies geschieht nicht über gezielte konfrontationstherapeutische Aktionen, sondern situationsabhängig im Rahmen des sogenannten "szenischen Verstehens".
Personen, die in einer erheblichen emotionalen Abhängigkeit zu ihrer Familie stehen, werden dazu ermutigt, auf ihre eigenen Wünsche und Interessen zu achten. Antriebsschwache Personen werden zu Aktionen motiviert, Personen mit problematischem Sozial- oder Gruppenverhalten immer wieder gezielt entsprechenden Situationen ausgesetzt. In AX-Stadt wäre dies entweder überhaupt nicht, oder zumindest nicht in diesem intensiven Rahmen möglich. Im Rahmen des Betreuten Wohnens sieht man sich in der Regel zwei bis vier Stunden pro Woche. In dieser Zeit müssen zunächst administratorische und organisatorische Dinge erledigt werden. Während einer Freizeitfahrt sind Mitarbeiter und Klienten dagegen über 100 Stunden am Stück zusammen. D. h. Prozesse, die im Alltag immer wieder abbrechen oder gar nicht erst entstehen würden, können dort intensiv begleitet werden. Dadurch werden Erfahrungen ermöglicht, die in AX-Stadt nicht möglich wären.
Gerade in touristischen Urlaubszentren sind Erfahrungen möglich, die Klienten in AX Stadt nicht machen können. In AX-Stadt stoßen sie aufgrund ihrer Behinderung in der Regel auf Ablehnung und Ausgrenzung. Misslungene Versuche von sozialen Kontaktaufnahmen zu Nachbarn, Vereinen, in Kneipen oder Cafés haben nachhaltige Folgen, da man diesen Personen im Alltag immer wieder begegnet. Ganz anders verhält sich dies an einem anderen Ort. Auch misslungene Versuche führen zu keinen nachhaltigen Folgen im weiteren Leben. Und gerade in touristischen Zentren sind Einheimische und Urlauber sehr viel offener für Kontakte, da alle aus eben diesem Grund zusammen kommen. Auch unserem Klientel gegenüber sind alle zumindest anfangs viel aufgeschlossener, da sie keine Behinderung bei einer Person vermuten, bei der keine offensichtliche Behinderung sichtbar ist. Allenfalls kommt es manchmal nach und nach zu zunehmender Irritation wegen auffälligem Verhalten.
Gerade kurze oberflächliche Kontakte eröffnen daher die Chance, einmal gleichberechtigt mit anderen Personen in Kontakt treten zu können und nicht sofort in die Rolle des Behinderten zu geraten. So kann man sich z. B. bei der Schiffsrundfahrt mit anderen Touristen darüber unterhalten, wo man schon gewesen ist und was man noch vorhat. Ober bei der Würstchenbude erzählen, wo man herkommt, so man untergebracht ist, wie einem die Stadt gefällt etc. Alle diese kleinen Interaktionen mit fremden Personen fördern den Aufbau von Selbstbewusstsein, wenn die gelingen. Und wenn sie nicht gelingen, kann sich nicht im Wohnviertel herumsprechen, wie man sich schon wieder daneben benommen hat."
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 2013 sowie des Bescheides vom 9. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2011 zu verurteilen, an den DX. AX-Stadt e.V. die Kosten der Klägerin für die Ferienfahrt vom 6. Juni 2011 bis 10. Juni 2011 nach F-Stadt/Bodensee in Höhe von 330,49 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, das sozialgerichtliche Urteil sei rechtmäßig.
Obwohl die Klägerin zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII gehöre, lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen für die streitgegenständliche Ferienfreizeit nicht vor. Mit der Ferienfreizeit seien keine Teilhabeziele verfolgt bzw. erreicht worden. Die Ferienfreizeit sei nicht darauf gerichtet gewesen, dass es zu Begegnungen und Umgang mit nicht behinderten Menschen komme, wie das Sozialgericht – worauf verwiesen werde (S. 7 des Urteils) - zutreffend ausgeführt habe. Weiter werde Bezug genommen auf die Entscheidung des SG Düsseldorf vom 12. November 2010, Az.: S 17 SO 109/09 sowie auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2010, Az.: L 9 SO 163/10. Der Ferienfreizeit habe kein entsprechendes sozialpädagogisches Konzept zugrunde gelegen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer seien während der Ferienfahrt in ihrer Tagesgestaltung frei gewesen. Eine verpflichtende Gruppenteilnahme sei nur für die An- und Abreise vorgesehen gewesen. Auch lasse die Ferienfreizeit nicht erkennen, dass eine etwaige Kontaktpflege während der Ferienfreizeit Auswirkungen auf das zukünftige Verhalten des behinderten Menschen gehabt hätte. Nachhaltige Erfolge für den Alltag ließen sich daraus nicht ableiten. Insoweit werde ebenfalls auf die Feststellungen des SG Darmstadt (S. 8 des Urteils) Bezug genommen. Der fehlende Eingliederungshilfegedanke zeige sich, wie das Sozialgericht Darmstadt zutreffend ausführe, auch daran, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Ferienfreizeit weitgehend unter sich geblieben seien. Es habe lediglich eine eher zufällige und beiläufige Kontaktaufnahme zu nicht Behinderten stattgefunden. Insgesamt sei zu konstatieren, dass die Ferienfreizeit bereits keine geeignete Maßnahme gewesen sei, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Unabhängig davon habe die Klägerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in ausreichendem Maße an anderen Aktivitäten zur Teilhabe teilgenommen. Sie habe laut IHP vom 15. November 2010 soziale Kontakte gepflegt und sei in die Gesellschaft eingegliedert gewesen. Sie habe am Freizeitbereich des DX. AX-Stadt teilgenommen und dort einige Leute kennengelernt, die sie regelmäßig getroffen habe. Der Teilhabebedarf der Klägerin im Rahmen der Freizeitgestaltung sei gedeckt gewesen, so dass die Ferienfreizeit nicht erforderlich gewesen sei.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es sei unerheblich, dass möglicherweise in der Vergangenheit Leistungen für Ferienfahrten durch ihn, den Beklagten, bewilligt worden seien. Eine Zusage, dass er die streitige Ferienfahrt finanziere, habe er nicht erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenvorgänge des Beklagten. Sämtliche dieser Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war zurückzuweisen.
Sie ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils sowie der angefochtenen Bescheide und Zahlung eines Betrages in Höhe von 330,49 Euro an den DX. AX-Stadt e.V., damit sie von der ihr gegenüber bestehenden Forderung des Vereins freigestellt wird. Sie hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten. Alle der angegriffenen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzten sie nicht in ihren Rechten.
Zu Recht gehen die Beteiligten und das Sozialgericht davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für die Zahlung der 330,49 Euro nur § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Die Klägerin leidet an einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. med. C. der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. September 2007, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, bestand bei der Klägerin in diesem Zeitpunkt eine geistige Behinderung aufgrund eines Down-Syndroms sowie eine Verhaltensstörung bei Minderbegabung. Bei beidem handelt es sich erkennbar auch um dauerhafte Beeinträchtigungen, die über 6 Monate hinaus bestehen und auch noch im Zeitpunkt der Fahrt an den Bodensee im Juni 2011 gegeben waren. Diese Behinderungen bewirkten und bewirken darüber hinaus, dass die Klägerin wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist.
Die Übernahme der Kosten für die Ferienfahrt an den Bodensee im Juni 2011 ist jedoch keine Leistung der Eingliederungshilfe, auf die die Klägerin einen Anspruch hat.
Welche Leistung der Eingliederungshilfe erbracht wird und in welcher Form die Erbringung erfolgt – als Geld-, Dienst- oder Sachleistung – steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die hier betroffene Fahrt stünde der Klägerin also von vornherein nur zu, wenn das Ermessen des Beklagten bei der Auswahl der "richtigen" Leistung im vorliegenden Fall auf Null reduziert, d.h. nur die Entscheidung, die Fahrt an den Bodensee als Eingliederungshilfeleistung zu gewähren, ermessensfehlerfrei gewesen wäre. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null lag nicht vor.
Zwar ist es nicht zwangsläufig unzulässig für einen Sozialhilfeträger, die Kosten für eine "Ferienreise" im Wege der Eingliederungshilfe zu übernehmen oder selbst eine solche Reise als Sachleistung zu erbringen. Denn Eingliederungshilfeleistungen als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX umfassen insbesondere auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Zu diesen Hilfen gehören nach § 58 Nr. 2 SGB IX u.a. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Des Weiteren gehören hierzu Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen, wie aus § 58 Nr. 1 SGB IX folgt. Es ist denkbar, dass eine "Ferienreise" geeignet ist, diese gesetzlichen Ziele zu erfüllen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Ferienreise das einzige hierfür geeignete Mittel wäre. Selbst wenn man die Kriterien, die der DX. AX-Stadt als Zweck für die durchgeführte Reise benennt – dass in touristischen Urlaubszentren für die behinderten Personen Erfahrungen möglich seien, die diese in AX-Stadt selbst nicht machen könnten, weil dort Einheimische und Touristen offener für Kontakte seien und nicht die Gefahr des späteren Wiederaufeinandertreffens bestehe – bedürfte es, um der Klägerin eine solche Erfahrung zu ermöglichen, keiner mehrtägigen Fahrt nach an den Bodensee. Ausreichend wäre z.B. auch ein Tagesausflug nach Heidelberg oder Frankfurt am Main, wodurch deutlich geringere Kosten anfallen würden. Dass der Beklagte sich bei mehreren geeigneten Maßnahmen für die kostengünstigere entscheidet, ist zulässig, wenn nicht sogar geboten, weil er Leistungen auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit (vgl. §§ 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 SGB XII) auszuwählen und zu erbringen hat.
Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Neubescheidung. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig; insbesondere ist sie frei von Ermessensfehlern.
Die Ermessensausübung einer Behörde ist entsprechend § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil (SGB I), § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde ihr Ermessen überhaupt ausgeübt, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (s. nur statt vieler BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, juris Rn. 36). Diese Kriterien hat der Beklagte bei seiner Entscheidung beachtet.
Wie anhand des Widerspruchsbescheides erkennbar ist, hat er Ermessen ausgeübt, indem er sich dort ausführlich mit der Frage, ob die Fahrt an den Bodensee geeignet ist, die Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen, auseinandergesetzt hat. Dass der Begriff "Ermessen" dabei nicht verwendet wird, ist unschädlich. Bei der Ermessensbetätigung hat der Beklagte auch den Zweck der Ermächtigungsnorm hinreichend berücksichtigt. Er hat sich zum einen an § 58 Nr. 1 SGB IX orientiert und gefordert, dass die Ferienfreizeit primär darauf ausgerichtet sein müsse, dass es zu Begegnungen und Umgang zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen komme. Zudem hat er es als zwingend angesehen, dass die Teilnahme an der Freizeit (positive) Auswirkungen auf das zukünftige Verhalten des Eingliederungshilfeberechtigten hat. Beides sind zulässige Aspekte. Dass Eingliederungshilfe maßgeblich auch dazu dienen soll, die Begegnung und den Umgang zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen zu fördern, ergibt sich schon aus den gesetzlichen Vorgaben. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass – vor allem bei Maßnahmen, die höhere Kosten aufwerfen – verlangt wird, dass die Maßnahme (prognostisch betrachtet) das zukünftige Verhalten des Betroffenen günstig beeinflusst.
Der Beklagte ist schließlich auch zulässigerweise davon ausgegangen, dass diese Bedingungen durch die hier streitige Maßnahme nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße erfüllt werden.
Wie der DX. AX-Stadt e.V. selbst angegeben hat, gab es bei der Fahrt an den Bodensee – abgesehen von Hin- und Rückfahrt – keine Pflicht für die Klienten, an den verschiedenen Programmpunkten teilzunehmen. Gemeinsame Unternehmungen mit Nichtbehinderten, um den Kontakt zwischen diesen und den Fahrtteilnehmern ganz gezielt zu fördern, waren kein Bestandteil des Reisekonzepts. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es entspreche gerade dem pädagogischen Ansatz des DX. AX-Stadt, statt Begegnungen mit Nichtbehinderten erzwingen, solche Zusammentreffen zufällig entstehen zu lassen; es komme bei den Ferienfahrten automatisch immer wieder zu zahlreichen kleinen und niedrigschwelligen Begegnungen mit nicht behinderten Menschen, was bewusst so gewollt sei. Denn an dieses pädagogische Konzept ist der Beklagte als Leistungsträger nicht gebunden. Er darf vielmehr eigenständig, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, entscheiden, ob er eine bestimmte Maßnahme unter Eingliederungsaspekten für zielführend erachtet oder nicht. Der Beklagte war insofern berechtigt, solche nur zufälligen Begegnungen jedenfalls bei mehrtägigen Fahrten als nicht ausreichend anzusehen, um die Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen.
Auch die Annahme des Beklagten, es sei nicht hinreichend erkennbar, dass durch die Fahrt an den Bodensee das zukünftige Verhalten der Klägerin im Alltag nachhaltig günstig beeinflusst werde, ist frei von Ermessensfehlern. Seine Einschätzung, die während der Fahrt entstehenden zufälligen und niedrigschwelligen Kontakte hätten keinen ausreichenden positiven Einfluss auf die Klägerin, ist plausibel. Aus den Akten sowie dem Vorbringen des DX. AX-Stadt lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Schwierigkeiten hatte, Kontakte zu knüpfen. So wird in dem am 15. November 2010 erstellten IHP für das Jahr 2011 angegeben, die Klägerin nutze den Freizeitbereich des DX. AX-Stadt "gut und gerne". Sie habe dort mittlerweile einige Leute kennengelernt, die sie regelmäßig treffe. Anhaltspunkte dafür, die "überbehütende" Mutter habe sie von der Teilnahme an Freizeitangeboten abgehalten, wie in dem Schriftsatz vom 13. November 2014 vorgebracht, werden durch die Angaben im IHP gerade nicht bestätigt. Auch der IHP für das Jahr 2012, der am 15. November 2011 erstellt wurde, lässt nichts diesbezügliches erkennen. Dort wird zwar mitgeteilt, die Klägerin sei durch ihre Tätigkeit in der WfbM bereits ausgelastet und habe daher wenig Energie, um sich auch nach Feierabend um soziale Kontakte zu bemühen, weshalb die aufgebauten sozialen Kontakte etwas rückläufig seien. Es erschließt sich aber gerade nicht, inwieweit die Teilnahme an einer Ferienreise sich dauerhaft günstig auf den Umfang der zukünftigen feierabendlichen Aktivitäten der Klägerin auswirken könnte. Denn wie der DX. AX-Stadt überzeugend dargelegt hat, war der Grund für die Abnahme der Freizeitaktivitäten körperlicher Natur, nämlich die bei der Klägerin aufgrund des Down-Syndroms vorhandene Herzschwäche, wodurch sie weniger belastbar ist und schnell übermüdet. Eine Ferienreise ist ersichtlich ungeeignet, diesen Zustand zu verändern. So gibt der DX. AX-Stadt e.V. selbst an, dass durch die Ferienfahrt die sozialen Kontakte zwar wieder hätten aktiviert werden können, im Laufe der Monate nach der Fahre "brechen die Kontakte dann allerdings nach und nach wieder ab, da Frau A. die Energie dazu fehlt, sie regelmäßig zu pflegen" (Schriftsatz vom 13. November 2011, Bl. 94 der Gerichtsakte). Offensichtlich bedarf es somit anderer Maßnahmen, um der vom Verein angenommenen Gefahr eines sozialen Rückzugs der Klägerin dauerhaft entgegenzuwirken, z.B. des Transports der Klägerin zu den Freizeitaktivitäten, einer Reduzierung des Umfangs ihrer Arbeitstätigkeit in der WfbM oder sonstiger Unterstützungsleistungen bei der Bewältigung ihrer Alltagsaufgaben. Inzwischen wurden solche Mittel auch zumindest teilweise ergriffen, etwa, indem der Klägerin eine Haushaltshilfe zur Seite gestellt wurde. Ob es aufgrund einer zu geringen Fachstundenzahl nicht möglich ist, die Klägerin in dem erforderlichen Maße zu Freizeitaktivitäten zu holen und zu bringen, wie der DX. AX-Stadt behauptet, vermag der Senat selbst nicht zu beurteilen. Bei entsprechenden Defiziten wäre es jedenfalls notwendig, an dieser Stelle einzuhaken und Abhilfe zu schaffen. Die Einschätzung des Beklagten, die Teilnahme an der streitgegenständlichen Fahrt sei ungeeignet, das Verhalten der Klägerin unter Eingliederungsgesichtspunkten nachhaltig zu verändern, ist unter diesen Voraussetzungen keinesfalls zu beanstanden.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ferienreise ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
Eine Zusicherung des Beklagten im Sinne von § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) liegt ersichtlich nicht vor.
Auch ein sonstiges Verhalten des Beklagten, aus dem sich zugunsten der Klägerin Vertrauensschutz ergeben könnte, ist nicht erkennbar. Vertrauensschutz wird grundsätzlich nur gewährt, wenn ein Anspruchsteller auf die Fortsetzung einer bestimmten behördlichen Handhabung vertrauen durfte und dieses Vertrauen auch betätigt hat, z.B. durch das Treffen von Vermögensdispositionen. Zu beachten ist, dass Adressat des Vertrauensschutzes ausschließlich der Leistungsempfänger ist, nicht der Leistungserbringer. Schützenswertes Vertrauen in diesem Sinne war bei der Klägerin im damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden. Schon die relativ ausführliche Begründung des Antrags auf Kostenübernahme zeigt, dass den Beteiligten klar war, dass es einer individuellen Darlegung der Gründe für den Teilnahmewunsch bedurfte, eine positive Entscheidung also nicht automatisch garantiert war. Zudem erging der ablehnende Ausgangsbescheid annähernd 3 Monate vor Antritt der Fahrt und sehr zeitnah nach Eingang des Antrages. Dafür, dass die Klägerin sich bereits im Zeitpunkt des Zugangs dieses Bescheides verbindlich, also ohne Rücktrittsmöglichkeit, für die Fahrt angemeldet hatte und deswegen schon damals einer schuldrechtlichen Forderung des DX. AX-Stadt e.V. ausgesetzt gewesen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Der Umstand, dass der Beklagte einen Teil der von ihm bewilligten Fachleistungsstunden auf die Teilnahme an der Fahrt angerechnet hat, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Dieses Vorgehen mag nicht ganz konsequent sein. Die Klägerin konnte aber angesichts der beklagtenseits erlassenen Bescheide aus dieser Anrechnung keinesfalls folgern, der Beklagte beurteile die Reise insgesamt als geeignete Eingliederungsmaßnahme, habe also seine bisherige Auffassung geändert. Vertrauen konnte insofern nicht entstehen. Mit der Anrechnung hat der Beklagte sich auch nicht in Bezug auf seine Entscheidung, sonstige Kosten, die durch die Fahrt entstanden sind, zu übernehmen, gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe nach § 160 SGG vorlagen.
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