L 4 KR 4063/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 4024/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4063/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zeiten der Kindererziehung als solche sind für die Erfüllung der notwendigen Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) nicht berücksichtigungsfähig.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner.

Der Kläger ist am 1949 geboren. Er war erstmals am 1. April 1964 erwerbstätig. Jedenfalls vom 25. April 1989 bis zum 31. Mai 1994 war er privat krankenversichert. Ab dem 1. Juni 1994 war er in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert. Seit dem 1. Juli 2014 ist er bei der Beklagten freiwillig krankenversichert und dementsprechend bei der Beigeladenen pflegepflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 15. Juli 2014 bewilligte ihm die Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Juli 2014. Ausweislich der Anlage 2 dieses Bescheides sind zu Gunsten des Klägers Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 1983, 1. Juni 1984 bis 31. Mai 1986 und 1. September 1987 bis 31. August 1989 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Zeit vom 5. Juni 1981 bis zum 21. August 1997 in seinem Versicherungskonto gespeichert.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 lehnte die Beklagte die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner gegenüber dem Kläger ab. Für die Krankenversicherung der Rentner sei eine Vorversicherungszeit erforderlich. Innerhalb der zweiten Hälfte der Rahmenfrist vom Beginn seiner ersten Berufstätigkeit bis zu dem Tag der Rentenantragstellung sei der Kläger nicht zumindest 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen. Die Beklagte ging von einer notwendigen Vorversicherungszeit von 22 Jahren, sechs Monaten und 23 Tagen sowie von anrechenbaren Zeiten (1. Juni 1994 bis 19. Mai 2014) von 19 Jahren, elf Monaten und 19 Tagen aus.

Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juni 2014 Widerspruch. Er sei während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit immer gesetzlich krankenversichert gewesen, während der Berufsausbildung bei der Innungskrankenkasse, nach seiner Meisterprüfung und seiner angestellten Tätigkeit bei der DAK. Nach der Geburt seiner Kinder 1981, 1984 und 1987 habe er Kindererziehungszeit in Anspruch genommen. Seine Frau sei Beamtin, weshalb er beihilfeberechtigt und privat krankenversichert gewesen sei. Nach den Kindererziehungszeiten sei er bei der Beklagten krankenversichert gewesen.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten und der Beigeladenen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2014 zurück. Es seien nicht 90 Prozent der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Tag der Rentenantragstellung mit Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung belegt. In der Zeit vom 25. April 1989 bis zum 19. Mai 2014 seien in der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich 19 Jahre, elf Monate und 19 Tage Versicherungszeiten nachgewiesen. Dabei seien die Zeiten vom 1. Juli 1994 bis zum 19. Mai 2014 durchgehend angerechnet. Zwischen dem 25. April 1989 und dem 31. Mai 1994 sei der Kläger privat krankenversichert gewesen. Die Anrechnung von Vorversicherungszeiten zur Krankenversicherung der Rentner sei unabhängig von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu sehen. Die Entscheidung gelte auch für die Pflegeversicherung, denn die Pflegeversicherung folge der Krankenversicherung.

Hiergegen erhob der Kläger am 28. November 2014 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er vertrat die Ansicht, seine Kindererziehungszeiten seien zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Er verwies auf § 56 Abs. 4 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Dessen Rechtsgedanke sei auch in der Krankenversicherung der Rentner zu seinen Gunsten anzuwenden. Er verwies auf Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Oktober 2005 (B 4 RA 6/05 R – juris) und vom 31. Januar 2008 (B 13 R 64/06 R – juris). Er vertrat die Ansicht, § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 und Art. 6 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig, soweit in der Rentenversicherung berücksichtigungsfähige Versicherungszeiten vorliegend nicht berücksichtigt würden. Eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen der Krankenversicherung der Rentner zur Berechnung der Vorversicherungszeit gebiete die Berücksichtigung fiktiver Vorversicherungszeiten zu seinen Gunsten in entsprechender Wertung des § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Es seien fiktive Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, selbst wenn während dieser Zeit eine Beitragszahlung tatsächlich nicht vorgelegen habe.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie wiederholte die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Die vom Kläger angeführten Regelungen des SGB VI seien nicht einschlägig.

Das SG hat mit Beschluss vom 27. August 2015 die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse beigeladen.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2015 ab. Es verwies auf die Darstellung in den angefochtenen Bescheiden. Der Kläger könne nicht mit seinem Vortrag gehört werden, dass die im Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 15. Juli 2014 berücksichtigten Kindererziehungszeiten bei der für die Krankenversicherung der Rentner maßgebenden Vorversicherungszeit anzurechnen seien. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor.

Gegen den ihm am 1. September 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. September 2015 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Eine Berechnung der Vorversicherungszeit ohne Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten verstoße gegen Art. 3, 6 und 14 GG. Zudem sei der Umstand, dass er über seine verbeamtete Ehefrau beihilfeberechtigt und lediglich zu 30 Prozent privat krankenversichert gewesen sei, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seine rechtliche Stellung "im streitgegenständlichen Zeitraum" habe derjenigen eines Angehörigen mit Familienversicherung im Sinne von § 10 SGB V entsprochen. Dann aber seien auch Zeiten der Kindererziehung wie auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Zeiten privater Krankenversicherung, sondern als solche der Familienversicherung zu werten und dementsprechend voll umfänglich zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2014 zu verpflichten, die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger vermenge weiterhin gesetzliche Grundlagen aus unterschiedlichen Sach- und Rechtsgebieten auf haarsträubende Weise.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung, da die Klage keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.

2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Durchführung der Krankenversicherung der Rentner.

a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V – in der zum Zeitpunkt des vom Kläger gestellten Rentenantrags am 19. Mai 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 378) – sind versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert waren (sog. Vorversicherungszeit).

b) Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger hat seine Erwerbstätigkeit am 1. April 1964 aufgenommen und Rente am 19. Mai 2014 beantragt. Die zweite Hälfte des durch diese beiden Daten begrenzten Zeitraums währt vom 25. April 1989 bis zum 19. Mai 2014 und dauert damit 25 Jahre und 24 Tage. 90 Prozent hiervon betragen 22 Jahre und 203 Tage. Der Kläger war indes zwischen dem 25. April 1989 und dem 19. Mai 2014 nur vom 1. Juni 1994 bis zum 19. Mai 2014 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (19 Jahre elf Monate und 19 Tage), also weniger als 20 Jahre und damit weniger als 90 Prozent des Zeitraums. Auch bestand keine Familienversicherung nach § 10 SGB V. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann er nicht zu seinen Gunsten die Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung für die Erfüllung der Vorversicherungszeit geltend machen. Anders als das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 56 SGB VI) kennt das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V eine solche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht.

c) Dies verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 KR 26/07 R – juris, Rn. 19 ff. m.w.N.; Urteil des Senats vom 12. September 2014 – L 4 KR 1532/14 – juris, Rn. 20 ff., nachgehend BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – B 12 KR 114/14 B – juris), so dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (zu deren Voraussetzungen Dollinger, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 80 Rn. 56 ff.) nicht in Betracht kam. Der Kläger hat die von ihm behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht substantiiert dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 3 (vom Kläger wohl gemeint: Abs. 1) GG behauptet, ist schon nicht klar, im Verhältnis zu welcher Gruppe er eine Ungleichbehandlung sieht. Soweit es um die Ungleichbehandlung zwischen Personen, die während ihres Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, und solchen Personen, die während ihres Erwerbslebens in einer privaten Krankenversicherung versichert waren, geht, ist diese Ungleichbehandlung durch die verfassungsrechtlich zulässige generalisierende, typisierende und pauschalierende Systemabgrenzung der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Zugehörigkeit während des Berufslebens gerechtfertigt (dazu näher BSG, Urteil vom 5. Juli 2006 – B 12 KR 15/05 R – juris, Rn. 18 f.). Auch hinsichtlich der erforderlichen 9/10-Belegung in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist verletzt § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht Art. 3 Abs. 1 GG (Urteil des Senats vom 12. September 2014 – L 4 KR 1532/14 – juris, Rn. 22 f.).

Auch Art. 6 (vom Kläger wohl gemeint: Abs. 1) GG und der dort verankerte besondere Schutz von Ehe und Familie, auf den sich der Kläger weiter beruft, lässt sich für den hier vorliegenden Rechtsstreit nichts entnehmen. Der Kläger wird insbesondere nicht "benachteiligt", weil er Kinder aufgezogen hat, sondern weil er in dieser Zeit in einer privaten Krankenversicherung versichert gewesen ist statt in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es hätte ihm frei gestanden, sich seinerzeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Hierauf hat er verzichtet, wohl weil die Versicherung in der privaten Krankenversicherung – zumal unter Berücksichtigung des bestehenden anteiligen, durch seine Ehefrau vermittelten Beihilfeanspruchs – finanziell günstiger war. Er kann nicht nunmehr die beitragsmäßige Privilegierung der Krankenversicherung der Rentner (vgl. Felix, in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 5 Rn. 76) in Anspruch nehmen.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, wie die den Kläger treffenden Rechtsfolge ihn in seinem Grundrecht aus Art. 14 (vom Kläger wohl gemeint: Abs. 1) GG verletzen könnte. Dieses Eigentumsgrundrecht schützt zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch sozialversicherungsrechtliche Rechtspositionen, die einem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (etwa Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 1 BvR 2628/07 – juris, Rn. 31 f. m.w.N.). Ein Anspruch auf Aufnahme in einen bestimmten Zweig der Sozialversicherung als Pflichtversicherter folgt hieraus aber gerade nicht. Vielmehr muss sich die gesetzliche Anordnung von Sozialversicherungspflicht umgekehrt gegenüber den grundrechtlichen Positionen der Betroffenen, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 – juris, Rn. 66 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99 – juris, Rn. 38). Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt über ein Anwartschaft auf Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner verfügt.

Die vom Kläger angeführten Urteile des BSG vom 18. Oktober 2005 (B 4 RA 6/05 R – juris) und vom 31. Januar 2008 (B 13 R 64/06 R – juris) betrafen das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Gleiche gilt für die von ihm angeführte Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzes (Bundestags-Drucksache 16/13424, S. 36 [gemeint wohl: S. 34]) zur Änderung § 56 SGB VI. Für den vorliegenden Sachverhalt sind sie unergiebig.

d) Im Übrigen liegen von den sechs Jahren Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung, die beim Rentenversicherungsträger im Versicherungsverlauf des Klägers gespeichert sind, nur knapp über vier Monate (25. April bis 31. August 1989) in der für die Krankenversicherung der Rentner maßgeblichen zweiten Hälfte der Rahmenfrist. Dem Kläger fehlen aber mehr als zwei Jahre für die Erfüllung der Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.

e) Da der Kläger die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt, ist er in der sozialen Pflegeversicherung nicht als Rentenbezieher versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 11 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]), sondern als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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