Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 70/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 71/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllt ein per EGVP übersandtes Schreiben nicht das Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG.
2. Der Formmangel der Berufungseinlegung per EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur wird durch den Ausdruck des betreffenden Dokuments nur dann im Sinne der umstrittenen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14) gleichsam geheilt, wenn das Dokument in einem eingescannten und im Original unterschriebenen Schriftsatz besteht, nicht aber, wenn es sich um eine Textdatei handelt.
2. Der Formmangel der Berufungseinlegung per EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur wird durch den Ausdruck des betreffenden Dokuments nur dann im Sinne der umstrittenen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14) gleichsam geheilt, wenn das Dokument in einem eingescannten und im Original unterschriebenen Schriftsatz besteht, nicht aber, wenn es sich um eine Textdatei handelt.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, der den Beginn ihrer Zuständigkeit für das von ihr angenommene forstwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin ändert.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. September 2005 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass ein Bescheid vom 13. November 2000 über die Zuständigkeit der Beklagten für ein fortwirtschaftliches Unternehmen der Klägerin und die diesbezügliche Versicherungs- und Beitragspflicht dahingehend geändert werde, dass die Zuständigkeit der Beklagten erst ab dem 14. April 1997 und nicht bereits seit dem 1. März 1997 bestehe. Eine Änderung der Beitragshöhe sei damit nicht verbunden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005 zurückgewiesen. Die dagegen am 14. November 2005 bei dem Sozialgericht Dresden erhobene Klage ist mit Beschluss vom 7. April 2006 an das örtlich zuständige Sozialgericht Kassel verwiesen worden. Die Klage ist – nachdem das Sozialgericht das Verfahren aufgrund mangelnder Erreichbarkeit der Klägerin zwischenzeitlich statistisch ausgetragen hatte (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 der Aktenordnung für die Sozialgerichtsbarkeit in Hessen a.F.) – nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 18. März 2014 abgewiesen worden.
Das Urteil ist der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 26. März 2014 zugestellt worden.
Ausweislich eines entsprechenden Transfervermerks ist am 26. April 2014 im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bei dem Hessischen Landessozialgericht eine Textdatei vom 25. April 2014 eingegangen, in der erklärt wird, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt werde. Am Ende des Schreibens ist der Name der Klägerin maschinenschriftlich wiedergegeben mit dem Zusatz "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig." Einem an die Klägerin adressierten gerichtlichen Schreiben vom 18. Juni 2014 ist dieser Berufungsschriftsatz beigefügt worden mit dem Hinweis, die Berufung sei fristgerecht eingegangen, die Klägerin müsse allerdings noch ein unterschriebenes Berufungsschreiben nachreichen. Dieses gerichtliche Schreiben ist der Klägerin nicht zugegangen, da sie unter der bisherigen Adresse und auch unter weiteren ermittelten Adressen nicht erreichbar war. Am 31. Dezember 2014 hat sich die Klägerin per Faxschreiben zum Verfahren gemeldet unter Angabe einer Postfachadresse, unter der in der Folge allerdings ebenfalls keine Korrespondenz möglich gewesen ist.
Nach weiteren erfolglosen Versuchen, eine zustellungsfähige Adresse zu ermitteln, ist der Klägerin ein gerichtliches Schreiben vom 9. März 2016 öffentlich zugestellt worden, in dem sie unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen darauf hingewiesen worden ist, dass die Formerfordernisse bei der Berufungseinlegung mittels EGVP nicht eingehalten worden seien und daher erwogen werde, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Dieses Schreiben ist vom 23. März 2016 bis 6. Mai 2016 ausgehängt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 158 SGG durch Beschluss ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil sie unzulässig ist und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise gehört worden.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. März 2014 ist unzulässig.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel ist der Klägerin am 26. März 2014 zugestellt worden. Das Urteil enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG), so dass die Berufung formgerecht gemäß §§ 151 Abs. 1, 64 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen gewesen wäre, wobei hier die Berufungsfrist trotz Zustellung des Urteils am 26. März 2014 erst am 28. April 2014 endete. Der 26. April 2014 war ein Sonnabend, so dass die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, also Montag der 28. April 2014, endete (§ 151 Abs. 1 SGG i.V.m. § 64 Abs. 2 und 3 SGG). Bis zu diesem Tag (und auch danach) hat die Klägerin keinen formgerechten Berufungsschriftsatz eingereicht.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Entsprechendes gilt nach § 151 Abs. 2 SGG für den Fall der Einlegung der Berufung bei dem Sozialgericht. Die schriftliche Einlegung setzt dabei in aller Regel voraus, dass der Berufungsschriftsatz unterschrieben ist (siehe etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2016 L 13 R 4912/15 –, juris; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. März 2016 – L 6 AS 247/15 –, juris; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl., § 151 SGG Rdnr. 3a). Im Fall der Einreichung des Berufungsschriftsatzes per EGVP wird die Unterschrift gemäß § 65a Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt (zum EGVP und zur qualifizierten Signatur www.egvp.de). Auf dieses Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur im Fall der Berufungseinlegung per EGVP, die der Integrität und Authentizität dient (Keller in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 65a Rn. 8), ist sogar in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für eine im Sinne des § 66 Abs. 2 S. 1 SGG richtige Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich gewesen wäre (BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R – juris). Hier ist jedoch am 26. April 2016 lediglich eine nicht qualifiziert elektronisch signierte und damit für die Berufungseinlegung nicht formgerechte EGVP-Nachricht im EGVP bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen.
Dieser Formmangel ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass der nicht formgerecht per EGVP übersandte Berufungsschriftsatz durch das Gericht ausgedruckt worden ist. Zwar kann nach umstrittener Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Ausdruck eines nicht formgerecht elektronisch eingereichten Dokuments gleichsam zur Heilung des Formmangels führen, wenn das Dokument innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt wird und in einem eingescannten Schriftsatz besteht, der im Original von dem Rechtsmittelführer eigenhändig unterschrieben wurde (BGH, Beschluss vom BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14 –, juris). Ob dieser bedenklichen Rechtsprechung (kritisch hierzu etwa Müller, AnwBl. 2016, S. 27, 28; ders., NZS 2015, 896, 898, der vor allem darauf hinweist, dass mit dieser Rechtsprechung Rechtsfortbildung betrieben würde, obschon keine Reglungslücke bestehe, sondern mit § 130a ZPO bzw. § 65a SGG abschließende Regelungen zur elektronischen Form vorlägen) zu folgen wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da deren Anforderungen an eine "Heilung" des Formmangels durch einen Ausdruck des formwidrig elektronisch übersandten Dokuments vorliegend nicht erfüllt sind. Die von der Klägerin ohne qualifizierte Signatur übersandte Datei enthält keinen eingescannten Schriftsatz, der im Original von ihr eigenhändig unterschrieben wurde. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine Textdatei und kein eingescanntes Dokument. Der Zusatz am Ende des Dokuments "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig" setzt dabei weder das gesetzliche Unterschriftserfordernis außer Kraft noch wird hierdurch sonstwie eine formgerechte Berufungseinlegung bewirkt.
Mangels formgerecht eingelegter Berufung kann offenbleiben, ob die Berufung auch aus anderen Gründen unzulässig ist. Die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 6. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2005 als nicht belastend angesehen werden könnte angesichts der mit ihm vorgenommenen Änderung des Beginns der Zuständigkeit der Beklagten vom 1. März 1997 auf den 14. April 1997, ist daher nicht zu vertiefen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin zählt nicht zu den unter das Kostenprivileg des § 183 SGG fallenden Personen. Denn sie macht im vorliegenden Rechtsstreit keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend, sondern wendet sich gegen die Einbeziehung in diese Versicherung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 – B 2 U 18/10 R – juris Rn. 63 mit weiteren Nachweisen; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 – L 3 U 215/11 – juris). Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, der den Beginn ihrer Zuständigkeit für das von ihr angenommene forstwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin ändert.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. September 2005 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass ein Bescheid vom 13. November 2000 über die Zuständigkeit der Beklagten für ein fortwirtschaftliches Unternehmen der Klägerin und die diesbezügliche Versicherungs- und Beitragspflicht dahingehend geändert werde, dass die Zuständigkeit der Beklagten erst ab dem 14. April 1997 und nicht bereits seit dem 1. März 1997 bestehe. Eine Änderung der Beitragshöhe sei damit nicht verbunden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2005 zurückgewiesen. Die dagegen am 14. November 2005 bei dem Sozialgericht Dresden erhobene Klage ist mit Beschluss vom 7. April 2006 an das örtlich zuständige Sozialgericht Kassel verwiesen worden. Die Klage ist – nachdem das Sozialgericht das Verfahren aufgrund mangelnder Erreichbarkeit der Klägerin zwischenzeitlich statistisch ausgetragen hatte (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 der Aktenordnung für die Sozialgerichtsbarkeit in Hessen a.F.) – nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 18. März 2014 abgewiesen worden.
Das Urteil ist der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 26. März 2014 zugestellt worden.
Ausweislich eines entsprechenden Transfervermerks ist am 26. April 2014 im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bei dem Hessischen Landessozialgericht eine Textdatei vom 25. April 2014 eingegangen, in der erklärt wird, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt werde. Am Ende des Schreibens ist der Name der Klägerin maschinenschriftlich wiedergegeben mit dem Zusatz "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig." Einem an die Klägerin adressierten gerichtlichen Schreiben vom 18. Juni 2014 ist dieser Berufungsschriftsatz beigefügt worden mit dem Hinweis, die Berufung sei fristgerecht eingegangen, die Klägerin müsse allerdings noch ein unterschriebenes Berufungsschreiben nachreichen. Dieses gerichtliche Schreiben ist der Klägerin nicht zugegangen, da sie unter der bisherigen Adresse und auch unter weiteren ermittelten Adressen nicht erreichbar war. Am 31. Dezember 2014 hat sich die Klägerin per Faxschreiben zum Verfahren gemeldet unter Angabe einer Postfachadresse, unter der in der Folge allerdings ebenfalls keine Korrespondenz möglich gewesen ist.
Nach weiteren erfolglosen Versuchen, eine zustellungsfähige Adresse zu ermitteln, ist der Klägerin ein gerichtliches Schreiben vom 9. März 2016 öffentlich zugestellt worden, in dem sie unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen darauf hingewiesen worden ist, dass die Formerfordernisse bei der Berufungseinlegung mittels EGVP nicht eingehalten worden seien und daher erwogen werde, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Dieses Schreiben ist vom 23. März 2016 bis 6. Mai 2016 ausgehängt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 158 SGG durch Beschluss ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil sie unzulässig ist und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise gehört worden.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. März 2014 ist unzulässig.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel ist der Klägerin am 26. März 2014 zugestellt worden. Das Urteil enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG), so dass die Berufung formgerecht gemäß §§ 151 Abs. 1, 64 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen gewesen wäre, wobei hier die Berufungsfrist trotz Zustellung des Urteils am 26. März 2014 erst am 28. April 2014 endete. Der 26. April 2014 war ein Sonnabend, so dass die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, also Montag der 28. April 2014, endete (§ 151 Abs. 1 SGG i.V.m. § 64 Abs. 2 und 3 SGG). Bis zu diesem Tag (und auch danach) hat die Klägerin keinen formgerechten Berufungsschriftsatz eingereicht.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Entsprechendes gilt nach § 151 Abs. 2 SGG für den Fall der Einlegung der Berufung bei dem Sozialgericht. Die schriftliche Einlegung setzt dabei in aller Regel voraus, dass der Berufungsschriftsatz unterschrieben ist (siehe etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2016 L 13 R 4912/15 –, juris; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. März 2016 – L 6 AS 247/15 –, juris; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl., § 151 SGG Rdnr. 3a). Im Fall der Einreichung des Berufungsschriftsatzes per EGVP wird die Unterschrift gemäß § 65a Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt (zum EGVP und zur qualifizierten Signatur www.egvp.de). Auf dieses Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur im Fall der Berufungseinlegung per EGVP, die der Integrität und Authentizität dient (Keller in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 65a Rn. 8), ist sogar in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für eine im Sinne des § 66 Abs. 2 S. 1 SGG richtige Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich gewesen wäre (BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R – juris). Hier ist jedoch am 26. April 2016 lediglich eine nicht qualifiziert elektronisch signierte und damit für die Berufungseinlegung nicht formgerechte EGVP-Nachricht im EGVP bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen.
Dieser Formmangel ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass der nicht formgerecht per EGVP übersandte Berufungsschriftsatz durch das Gericht ausgedruckt worden ist. Zwar kann nach umstrittener Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Ausdruck eines nicht formgerecht elektronisch eingereichten Dokuments gleichsam zur Heilung des Formmangels führen, wenn das Dokument innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt wird und in einem eingescannten Schriftsatz besteht, der im Original von dem Rechtsmittelführer eigenhändig unterschrieben wurde (BGH, Beschluss vom BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14 –, juris). Ob dieser bedenklichen Rechtsprechung (kritisch hierzu etwa Müller, AnwBl. 2016, S. 27, 28; ders., NZS 2015, 896, 898, der vor allem darauf hinweist, dass mit dieser Rechtsprechung Rechtsfortbildung betrieben würde, obschon keine Reglungslücke bestehe, sondern mit § 130a ZPO bzw. § 65a SGG abschließende Regelungen zur elektronischen Form vorlägen) zu folgen wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da deren Anforderungen an eine "Heilung" des Formmangels durch einen Ausdruck des formwidrig elektronisch übersandten Dokuments vorliegend nicht erfüllt sind. Die von der Klägerin ohne qualifizierte Signatur übersandte Datei enthält keinen eingescannten Schriftsatz, der im Original von ihr eigenhändig unterschrieben wurde. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine Textdatei und kein eingescanntes Dokument. Der Zusatz am Ende des Dokuments "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig" setzt dabei weder das gesetzliche Unterschriftserfordernis außer Kraft noch wird hierdurch sonstwie eine formgerechte Berufungseinlegung bewirkt.
Mangels formgerecht eingelegter Berufung kann offenbleiben, ob die Berufung auch aus anderen Gründen unzulässig ist. Die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 6. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2005 als nicht belastend angesehen werden könnte angesichts der mit ihm vorgenommenen Änderung des Beginns der Zuständigkeit der Beklagten vom 1. März 1997 auf den 14. April 1997, ist daher nicht zu vertiefen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin zählt nicht zu den unter das Kostenprivileg des § 183 SGG fallenden Personen. Denn sie macht im vorliegenden Rechtsstreit keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend, sondern wendet sich gegen die Einbeziehung in diese Versicherung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 – B 2 U 18/10 R – juris Rn. 63 mit weiteren Nachweisen; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2012 – L 3 U 215/11 – juris). Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved