L 8 R 977/15 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 37 R 1183/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 977/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 5.11.2015 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.6.2015 (bezüglich Prestige Limousines) wird in Höhe von 59.852,90 Euro angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten in beiden Rechtszügen zu 90% und die Antragsgegnerin zu 10%. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 152.382,21 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht am 10.11.2015 (§§ 173 Satz 1, 64 Abs. 2, 63 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 9.11.2015 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 5.11.2015 ist im tenorierten Umfang begründet.

I. Soweit die Antragsgegnerin mit Betriebsprüfungsbescheid vom 25.6.2015 für die Zeit vom 1.6.2006 bis 30.9.2009 für die Tätigkeit des Herrn O bei dem Unternehmen des Antragstellers, Prestige Limousines Robert Q e.K., Sozialversicherungsbeiträge samt Säumniszuschlägen von insgesamt 59.852,90 Euro nachfordert, war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, denn diesbezüglich stellt sich der Verwaltungsakt der Antragsgegnerin derzeit als offensichtlich rechtswidrig dar.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER, Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER, juris, m.w.N.). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 07.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; juris, jeweils m.w.N.).

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Prüfbescheides durch die Antragsgegnerin ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten zu entrichten. Die Zahlungspflicht entsteht allerdings erst mit Fälligkeit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Danach werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, grundsätzlich in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist.

1. Vorliegend ist die geltend gemachte Forderung gemäß § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV noch nicht fällig. Danach haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund in ihrer Eigenschaft als Clearingstelle aufschiebende Wirkung. Eine solche Entscheidung hat die DRV Bund bezogen auf die Tätigkeit von Herrn O als Fahrer bei Prestige Limousines Robert Q e.K. ab dem 26.6.2006 fortlaufend getroffen (Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.5.2012). Hiergegen haben der Kläger und Herr O Klage erhoben. Das Klageverfahren befindet sich im Berufungsverfahren (L 8 R 601/15 WA). Solange dieses nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, können an die Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der genannten Tätigkeit keine Rechtsfolgen, auch keine Beitragsforderungen im Betriebsprüfungsverfahren, geknüpft werden (vgl. dazu Pietrek in: jurisPK-SGB IV, 3. Auflage 2016, § 7a Rdnr. 146).

Die Rechtsprechung des Senates, wonach Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung haben (Senat, Beschluss v. 20.12.2012, L 8 R 565/12 B ER; Beschluss v. 16.9.2013, L 8 R 361/13 B ER; Beschluss v. 11.5.2015, L 8 R 106/15 B ER; ebenso Bayerisches LSG, Beschluss v. 16.3.2010, L 5 R 21/10 B ER; LSG Hamburg, Beschluss v. 16.4.2012, L 3 R 19/12 B ER; Hessisches LSG, Beschluss v. 22.8.2013, L 1 KR 228/13 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss v. 30.8.2013, L 1 KR 129/13 B ER; jeweils juris), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf den Fall, dass im Betriebsprüfungsbescheid eine Statusfeststellung getroffen wird, ohne dass dieser ein (noch nicht bestandskräftig abgeschlossenes) Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV vorausgegangen ist. So liegt der Fall hier aber gerade nicht.

2. Anders verhält es sich demgegenüber bei der Tätigkeit des Herrn O für das weitere Unternehmen des Antragstellers "TAS-Fahrdienste". Denn darauf bezieht sich das genannte Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV gerade nicht. Weitere noch rechtshängige Statusfeststellungsverfahren für Fahrer mit Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund als Clearingstelle, die sich mit den hier nachgeforderten Zeiträumen überschneiden, sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen worden.

II. Im Übrigen hat das SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Betriebsprüfungsbescheide vom 25.6. und 26.6.2015 zu Recht abgelehnt. Denn es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich nach summarischer Prüfung diese Bescheide als rechtmäßig erweisen werden. Der Senat schließt sich daher nach eigener Prüfung und Meinungsbildung der weiteren Beurteilung des SG an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zu Recht fordert die Antragsgegnerin nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV von dem Antragsteller Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 415.650,98 Euro (Prestige Limousines im Zeitraum 1.1.2005 bis 30.9.2009 bereits abzgl. Nachforderung und Säumniszuschläge für Herrn O) und in Höhe von weiteren 134.024,97 Euro (TAS Fahrdienste im Zeitraum 1.6.2006 bis 30.9.2009), mithin insgesamt 549.675,95 Euro.

III. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Zunächst ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht erkennbar, dass das SG den im Eilverfahren zu beurteilenden Sachverhalt im Wesentlichen fehlerhaft oder unvollständig erfasst hat.

a) Zugunsten des Antragstellers hat es zunächst den Antrag im Eilverfahren gemäß § 123 SGG seinem Begehren entsprechend auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25.6.2015 und 26.6.2015 ausgelegt. Dies entspricht den Daten der als Anlage A02a und A02b zur Antragsschrift vorgelegten Bescheide. Vor diesem Hintergrund ist die diesbezügliche Rüge des Antragstellers weder nachvollziehbar noch zielführend. Gleiches gilt, soweit eine undifferenzierte Widerspruchsdatierung durch das SG moniert wird. Die genannten Daten entsprechen denen, die sich im zweiten Antrag der Antragsschrift vom 22.7.2015 finden.

b) Des Weiteren verkennt der Antragsteller den nur summarischen Prüfungsmaßstab im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens. Dass noch zu verschiedenen Aspekten im Hauptsacheverfahren ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sein werden, führt nicht dazu, dass der Antrag im einstweiligen Rechtschutz Erfolg hat und es zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER; juris, jeweils m.w.N.), mithin, ob die Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist. Vor diesem Hintergrund hätte es im Eilverfahren dem Antragsteller oblegen, substantiiert hinsichtlich jedes einzelnen Fahrers vorzutragen, ob und in welcher Weise sich dessen Tätigkeit aus seiner Sicht abweichend von den Annahmen der Antragstellerin darstellte und diesen Vortrag glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss v. 18.5.2016, L 8 R 658/14 B ER), was im Wesentlichen jedoch unterblieben ist.

aa) Für den Vortrag, dass die Fahrer eigenständig gegenüber dem Endkunden des Antragstellers agierten, ergeben sich nach Aktenlage keine Anhaltspunkte. Abgerechnet haben die Fahrer jedenfalls gegenüber dem Antragsteller. Gegenteiliges hat er auch nicht glaubhaft gemacht.

bb) Ob die Fahrer überhaupt Berufskleidung getragen haben und ggf. in welchem Umfang, sieht der Senat bei summarischer Prüfung im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung nicht als ausschlaggebendes Kriterium an. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass nach dem Vortrag des Antragstellers auch seine festangestellten Fahrer grundsätzlich keine Berufskleidung tragen mussten.

cc) Dass es der Entscheidung der Fahrer oblag, ob sie die Leistung höchstpersönlich erbrachten und ob und inwieweit ihnen die Ausgestaltung der Tätigkeit freistand, bleibt weiteren Ermittlungen im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der letztgenannte Aspekt erscheint jedoch vor dem Hintergrund der vorliegenden Fahraufträge nicht prägend gewesen zu sein.

dd) Weitere Indizien für eine weisungsgebundene Eingliederung der Fahrer in den jeweiligen Betrieb des Antragsstellers ergeben sich bereits bei summarischer Prüfung aus den sichergestellten Unterlagen des Hauptzollamtes (HZA). So wurden durch Fahrer gegengezeichnete Verschwiegenheitsverpflichtungserklärungen, Merkblätter zur Arbeitsverhinderung einschließlich der Pflicht zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, detaillierte Fahraufträge und Arbeitsnachweise (Telekom), schriftliche Anweisungen zum Gebrauch von betrieblichen Unterlagen mit dem Hinweis im Falle der Zuwiderhandlung sei mit fristloser Kündigung bzw. Aufhebung des Arbeitsvertrags zu rechnen, Beschwerdemails des Antragstellers gegenüber Fahrern (z.B. bzgl. Unpünktlichkeit) und Rechnungsstellungen an den Antragsteller gefunden, aus denen sich z.B. die grundsätzliche stundenweise Abrechnung, teilweise ein sog. Bekleidungszuschuss, Hinweise auf die Übernahme von Früh- oder Spätschichten sowie Fahrten, die mit "as directed" bezeichnet werden, ergeben.

ee) Der Umstand, dass diverse Fahrer ein Gewerbe angemeldet haben, spricht gleichfalls nicht entscheidend für eine selbständige Tätigkeit, da dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne wesentliche Aussagekraft ist (Segebrecht, jurisPK-SGB IV, 3. Auflage 2016, § 7 Rdnr. 94). Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (Senat, Urteil v. 17.12.2014, L 8 R 463/11, juris).

c) Soweit der Antragsteller sich auf die Feststellungen im Urteil des Senats vom 17.9.2014 (L 8 R 627/13, juris) beruft, folgt daraus nichts anderes. Zunächst betreffen diese Feststellungen lediglich ein einzelkaufmännisches Unternehmen des Antragstellers. Bezüglich der TAS-Fahrdienste ergibt sich daraus kein Anhalt zu der Frage der betrieblichen Ausgestaltung.

Sollte der Vortrag indes so zu interpretieren sein, dass die im Urteil festgestellte Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zu dem damaligen Kläger zu 1) als pars pro toto für sämtliche Vertragsbeziehungen zu den als Fahrzeugführern eingesetzten Personen in beiden Unternehmen des Antragstellers zu sehen ist, kann der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 17.9.2014 verweisen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat er auch dort keine generelle Versicherungsfreiheit des damaligen Klägers zu 1) festgestellt. Den Entscheidungsgründen ist vielmehr zu entnehmen, dass im Rahmen der Gesamtabwägung das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt und damit eine grundsätzliche Versicherungspflicht bejaht worden ist, die aufgrund einzelner Versicherungsfreiheitstatbestände zu einem teilweisen Obsiegen der dortigen Kläger geführt hat. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auch auf seine dortigen Ausführungen zu der erneut aufgeworfenen Frage des unternehmerischen Risikos, welches durch die kostenpflichtigen Personenbeförderungslizenzen, das Betreiben von Werbung und der Anschaffung von Arbeitsmaterialien (Kleidung, Koordinationsequipment) entstehe.

2. Inwieweit das amtsgerichtliche Strafverfahren den vorliegenden Sachverhalt betrifft, bleibt ebenso der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dem Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) Bonn (68 Ls-430 Js 313/09-53/13) vom 27.1.2016 ist jedenfalls zu entnehmen, dass dort dem Antragsteller der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung und nicht etwa des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Strafgesetzbuch) gemacht worden ist.

3. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den vorgelegten, personenbezogenen Bescheiden.

a) Nach dem Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 7.9.2015 hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Herren U und T ihre Nachforderung bereits korrigiert, so dass sich diesbezüglich Ausführungen erübrigen. Für Herrn X und Herrn C fordert die Antragsgegnerin gleichfalls keine Sozialversicherungsbeiträge, was sie im Beschwerdeverfahren nochmals bestätigt hat.

b) Soweit sich der Antragsteller auf den Herrn A betreffenden Bescheid der DRV Rheinland vom 8.2.2012 bezieht, kann der Senat offen lassen, ob ein auf § 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gestützter Bescheid zu einem Vertrauensschutz bezogen auf die vorliegende Rechtsbeziehung führen kann und wenn ja, ob sich dieser auf alle Sozialversicherungszweige bezieht. Denn die DRV Rheinland hat lediglich festgestellt, dass ab dem 1.1.2011 keine Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI besteht. Diese Zeit ist vorliegend jedoch nicht streitig.

4. Nach summarischer Prüfung ist die Forderung der Antragsgegnerin im Übrigen auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

a) Soweit der Antragsteller sich auf - weitere als bereits durch die Antragsgegnerin berücksichtigte - Tatbestände beruft, die zur Versicherungsfreiheit der Fahrer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung führen können, hat er seinen diesbezüglichen Vortrag nicht hinsichtlich einzelner Personen unter Berücksichtigung des jeweils aus seiner Sicht in Betracht kommenden Tatbestandes konkretisiert und alsdann glaubhaft gemacht. Der bloße Hinweis auf einen möglicherweise vorhandenen Soldaten-/ Beamtenstatus sowie andere Auftraggeber reicht indessen nicht aus.

b) Es spricht zudem mehr dafür als dagegen, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Beitragshöhe von einer fiktiven Nettolohnvereinbarung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ausgehen durfte.

aa) Wenn nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart ist, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Demgegenüber gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen, für die Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind, ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Dabei ist objektiv erforderlich, dass zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts verletzt und subjektiv diese Pflichtverletzung zumindest bedingt vorsätzlich begangen worden ist (BSG Urteil v. 9.11.2011, B 12 R 18/09 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 13; Senat, Beschluss v. 29.4.2014, L 8 R 752/13 B ER; Senat, Beschluss v. 23.6.2014, L 8 R 206/13 B ER).

bb) Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gegen die aus §§ 28a Abs. 1, 28e Abs. 1 SGB IV folgende Pflicht zur Meldung und Beitragszahlung verstoßen hat. Zudem ist überwiegend wahrscheinlich von einer zumindest bedingt vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung auszugehen. Es genügt, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Hiervon ist aber vorliegend im Rahmen der summarischen Prüfung schon allein deswegen auszugehen, da der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte von Gewicht für das Vorliegen von selbständigen Tätigkeiten bietet. Soweit vereinzelte Fahrer des Antragstellers Statusfeststellungen nach § 7a SGB IV beantragten, ist bislang nicht erkennbar, dass diese mit der Feststellung einer sozialversicherungsfreien, da selbständigen Tätigkeit endeten. Die vereinzelt vorgelegten Bescheide nach § 2 SGB VI sind entweder erst nach oder zum Ende des Prüfungszeitraums ergangen. Weitere Ermittlungen diesbezüglich bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das gilt auch hinsichtlich des Vortrags, dass Fachverbände, Steuerberater und Rechtsanwälte zu Rate gezogen worden seien. Ob und inwieweit dies der Fall gewesen ist, kann derzeit offen bleiben. Denn der Antragsteller trägt bereits nicht substantiiert vor, wann, in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis Rechtsrat eingeholt worden ist.

5. Es spricht auch mehr dafür als dagegen, dass Säumniszuschläge zu erheben waren. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV).

Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob verschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV erst bei (zumindest bedingtem) Vorsatz (so der 12. Senat BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7; Urteil v. 9.11.2011, B 12 R 18/09 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 13) oder schon bei Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (so der 13. Senat des BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5; aus der Literatur Segebrecht in jurisPK-SGB IV, § 24 Rdnr. 60 m.w.N.) vorliegt. Denn der Antragsteller hat bisher auch nicht glaubhaft gemacht, dass er seine Beitragspflicht nicht vorsätzlich (sondern lediglich fahrlässig) verletzt hat.

Vorsätzlich in diesem Sinne handelt bereits, wer seine Beitragspflicht für möglich hält, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf nimmt. Dazu muss das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes festgestellt, d.h. anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner individuell ermittelt werden. Zwar sind allgemein geltende Aussagen zum Vorliegen des subjektiven Tatbestandes ausgeschlossen. Jedoch wird Vorsatz regelmäßig vorliegen, wenn für das gesamte typische Arbeitsentgelt (z.B. bei "Schwarzarbeit") überhaupt keine Beiträge entrichtet werden (BSG, Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Vorliegend hat der Antragsteller eine Beitragszahlung gänzlich unterlassen, ohne dass sich Anhaltspunkte von Gewicht für eine selbständige Tätigkeit ergeben bzw. Feststellungen einer auf Selbständigkeit basierenden Versicherungsfreiheit in einem Statusverfahren für Fahrer in der Vertragsbeziehung zu den jeweiligen Unternehmungen des Antragstellers glaubhaft gemacht worden sind.

6. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Diese Vorschrift kommt auch dann zum Tragen, wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge bei ihrer Fälligkeit noch nicht vorlag, jedoch bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist (BSG, Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7; Senat, Beschluss v. 7.11.2012, L 8 R 699/12 B ER, juris), wobei bedingter Vorsatz ausreicht (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7). Bedingt vorsätzlich hat der Beitragsschuldner gehandelt, der seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

7. Dafür, dass die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde, bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für ihn verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht erkennbar. Im Hinblick auf die mit der Beitragsnachforderung verbundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann vielmehr gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners eine alsbaldige Beitreibung geboten sein (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 21.2.2012, L 8 R 1047/11 B ER, juris). Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris). Das ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.

8. Das weitere Ziel des Antragstellers eine Stundung oder Ratenzahlung zu bewirken, kann er gleichfalls gegenüber der Antragsgegnerin nicht erreichen. Das Begehren ist im Rahmen der Vollstreckung an die zuständige Einzugsstelle zu richten (BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R; Senat, Beschluss v. 23.9.2015, L 8 R 677/14 B ER, jeweils juris).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

V. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i.V.m. den §§ 52 Abs. 1, 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senates, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beitragsangelegenheit betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

Dr. Freudenberg Schneider Dr. Röttges

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