L 5 RS 45/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RS 454/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 45/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Geltendmachung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien
Den Zufluss und die Höhe geltend gemachter Jahresendprämien hat der Kläger u.a. durch schriftliche Zeugenerklärungen u.a. des ehemaligen Generaldirektors des Betriebes glaubhaft gemacht.
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 18. Dezember 2013 abgeändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 7. Januar 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2012 verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben festzustellen: Jahr Höhe in Mark 1972 719,59 1973 681,59 1974 761,59 1975 741,74 1976 705,69 1977 802,10 1978 757,16 1979 701,41 1980 859,19 1981 813,74 1982 893,39 1983 818,51 1984 832,47 1985 909,83 1986 937,99 1987 908,25 1988 961,18 1989 1.009,66 1990 982,21 Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger im Zeitraum 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1990, der als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt ist, höhere Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1941 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 24. Februar 1967 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen (vgl. Bl. 33 Verwaltungsakte [VA]). Vom 1. März 1967 bis 31. Januar 1970 war er als Projektierungsingenieur im Volkseigenen Betrieb (VEB) Meliorationsprojektierung bzw. VEB Meliorationsbau Z ... tätig. Am 2. Februar 1970 nahm der Kläger eine Beschäftigung im VEB Braunkohlenwerk Jugend Y ... (nachfolgend: VEB BKW Jugend) auf, die er ab dem 1. Januar 1980 im (Nachfolgebetrieb) VEB Braunkohlenwerk Z ... (nachfolgend: VEB BKW Z ...) fortsetzte. Der VEB BKW Jugend wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1980 dem BKW Z ... als Betriebsteil angeschlossen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister Abteilung C zum VEB BKW Jugend, Registernummer 110-06-180, Bl. 135 Gerichtsakte [GA]). Vom 2. Februar 1970 bis zum 31. Dezember 1975 war er als Bearbeiter Projektierung, vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Mai 1985 als Technologe für Wasserwirtschaft, vom 1. Juni 1985 bis zum 30. September 1987 als Bearbeiter Projektierung und Invest-Vorbereitung sowie ab dem 1. Oktober 1987 wiederum als Technologe für Wasserwirtschaft tätig (vgl. Sozialversicherungsausweis – Anhang VA – und Aufstellung Bl. 32 VA).

Mit Feststellungsbescheid vom 7. Januar 2002 (Bl. 5 VA) stellte die Beklagte den Zeitraum 1. Januar 1968 bis 31. Januar 1970 und 2. Februar 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit entsprechenden Arbeitsentgelten fest. Mit Überprüfungsantrag vom 10. August 2007 (Bl. 8 VA) begehrte der Kläger die Feststellung höherer Entgelte unter Einbeziehung von Jahresendprämien und Bergmannsgeld. Mit Bescheid vom 24. November 2009 lehnte die Beklagte die Feststellung höherer Entgelte mit der Begründung ab, der VEB sei am 30. Juni 1990 lediglich eine sog. "leere Hülle" gewesen und der Feststellungsbescheid vom 7. Januar 2002 deshalb rechtswidrig. Nachdem das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur "leeren Hülle" unterbrochen war, hat die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 25. Juli 2011 höhere Arbeitsentgelte unter Einbeziehung von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau, die von der Rhenus Logistics GmbH mit Schreiben vom 15. Juli 2011 mitgeteilt wurden (Bl. 59 VA), festgestellt. Die für die Zeiträume 7. Januar 1968 bis 31. Januar 1970 und 2. Februar 1970 bis 30. Juni 1990 geltend gemachten Jahresendprämien könnten mangels Nachweises nicht berücksichtigt werden. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch wandte sich der Kläger gegen deren Nichteinbeziehung. Er legte Auszüge aus den Betriebskollektivverträgen des VEB BKW Jugend für die Jahre 1971 und 1972 sowie Arbeitskräfteberichte des Ministerrates der DDR mit Statistiken zu Jahresendprämien für die Jahre 1972 und 1988 sowie eine Statistik zur Zahlung von Jahresendprämien im Kombinat Braunkohle S ... vor. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2012 zurück. Die Gewährung und Höhe von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau seien von Bedingungen abhängig gewesen, die ohne Nachweis nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien und daher nicht berechnet werden könne. Die Statistiken seien nicht geeignet, den Erhalt und die Höhe der Jahresendprämien glaubhaft zu machen.

Mit seiner am 12. März 2012 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er stellte anhand der eingereichten Unterlagen eigene Berechnungen zur Höhe der Jahresendprämien an. Zusätzlich legte er u.a. eine dienstliche Beurteilung vom 16. Mai 1988 (Bl. 36 GA) und eine schriftliche Erklärung des Zeugen C ... vom 29. März 2012 vor, in der er angab, zur Zeit seiner Beschäftigung ab 1973 im VEB BKW Jugend bzw. VEB BKW Z ... seien die jährlichen Produktionspläne regelmäßig erfüllt worden, weshalb jährlich Jahresendprämien gezahlt worden seien. Diese seien mit dem durchschnittlichen Prozentsatz des Gesamtbetriebes errechnet worden, wobei sich die unterschiedliche Prämienhöhe der Kollegen im Wesentlichen aus den unterschiedlichen Bruttoverdiensten ergeben habe. Sie seien in bar ausgezahlt und quittiert worden (Bl. 32 GA). Mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwar habe der Kläger glaubhaft gemacht, dass im VEB BKW Jugend und später im VEB BKW Z ... Jahresendprämien gezahlt worden seien. Den Zufluss an sich und deren Höhe habe er jedoch nicht glaubhaft machen können. Insbesondere könnten die statistischen Daten nicht zur Glaubhaftmachung führen, dass der Kläger in jedem Jahr einen Anspruch auf Zahlung der Jahresendprämie gehabt habe.

Gegen den am 30. Dezember 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Januar 2014 Berufung eingelegt, mit der er die Berücksichtigung von dem Kläger in den Jahren 1971 bis 1990 gezahlten Jahresendprämien in Höhe von (mindestens) 5/6 von 70% des durchschnittlichen Monatsbruttogehalt des Vorjahres begehrt. Durch die vorgelegten Unterlagen sei die Zahlung von Jahresendprämien in Höhe von jedenfalls 70% des durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienstes glaubhaft gemacht. Die Jahresendprämie für das Jahr 1970 sei Anfang Februar 1971 ausbezahlt und aufgrund der Arbeitsaufnahme erst im Februar 1970 um 100 Mark gekürzt worden. Da die Arbeitsaufnahme ursprünglich für Januar geplant gewesen sei und die Verzögerung nicht auf seinem Verschulden beruht habe, sei die Prämie (in gekürzter Höhe) gezahlt worden.

Der Kläger beantragt (sinngemäß und sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 18. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 7. Januar 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 25. Juni 2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2012 zu verurteilen, für die Jahre 1971 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat die Zeugen C ... und D ... schriftlich befragt. Der Zeuge C ... gab an, Jahresendprämien seien in den Jahren seiner Betriebszugehörigkeit (1975 bis 1990) in Höhe von ca. 80 bis 100% des monatlichen Bruttogehaltes gezahlt worden. Der Zeuge D ... gab an, er sei von Oktober 1960 bis Oktober 1996 im VEB BKW Jugend/Z ... als Leiter Markscheiderei tätig gewesen. Den Kläger kenne er seit seiner "Ankehr" im Braunkohlewerk Anfang 1970. Das Prozedere der Jahresendprämien – u.a. deren Auszahlung in den Arbeitskollektiven nach später vernichteten Listen – sei dem Gericht hinreichend bekannt. Seines Wissens seien im Bereich Technischer Direktor/Hauptingenieur einheitliche Prozentsätze gezahlt worden.

Die Beklagte hat auf Aufforderung des Gerichts Registerauszüge zu den VE Braunkohlekombinat S ... (Registernummer 110-06-805), zum VEB BKW Jugend (Registernummer 110-06-180) und zum VEB BKW Z ... (Registernummer 110-06-798), Unterlagen zur Umwandlung der "Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft" sowie die Verfügung Nr. 9/80 über Veränderungen in der Organisationsstruktur im Bereich des Ministeriums für Kohle und Energie vom 29. Juli 1980 übersandt. Das Brandenburgische Landeshauptarchiv hat u.a. Auszüge aus dem Buch "Wirtschaftsorganisation der Braunkohleindustrie in der SBZ/DDR 1945 bis 1990", Geschäftsberichte des VEB BKW Z ... von 1979 und 1980 sowie des VEB BKW Jugend von 1978 und 1979 sowie eine statistische Berichterstattung zum VEB BKW Jugend für das Jahr 1976 übersandt.

Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte, ohne mündlich zu verhandeln, entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung ist zu einem Großteil begründet. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2013 zu Unrecht abgewiesen, soweit der Kläger die Berücksichtigung von glaubhaft gemachten Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1972 bis 1990 begehrt. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7. Januar 2002 in der Fassung des Bescheides vom 25. Juli 2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2012 ist (insoweit) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger die Berücksichtigung einer im Jahr 1971 zugeflossenen Jahresendprämie begehrt. Insoweit sind die angegriffenen Bescheide rechtmäßig.

Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien in den Jahren 1971 bis 1990 zu Unrecht abgelehnt, weil die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 SGB X vorliegen. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies ist der Fall. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7. Januar 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 25. Juni 2011 ist dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1972 bis 1990 aufgrund zu berücksichtigender Jahresendprämien höhere Arbeitsentgelte festzustellen sind.

Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversor-gungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volksei-genen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlichen und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführenden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 26. Juli 2002 in der Gestalt des Feststellungsbescheides vom 10. Oktober 2011 die Zeit vom 1. November 1977 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung zusätzlicher Belohnungen im Bergbau festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Weitere Entgelte in Form von Jahresendprämien hat die Beklagte zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeits-entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dabei dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –, SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 25 m.w.N.)

1. Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG auch die in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, weil es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt nach den Ausführungen des BSG im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten, die im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft waren und eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben sollten. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 30 unter Verweis auf: Arbeitsrecht - Lehrbuch, herausgegeben von einem Autorenkollektiv, Staatsverlag der DDR, G ... 1983, S. 193). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert, wobei die Voraussetzungen ihrer Gewährung in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden mussten. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Sie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben, war bezogen auf das Planjahr und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 31).

Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämie gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast. Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.

Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht hierbei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden, wonach, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt wird (st. Rspr. des 5. Senats des LSG Chemnitz, vgl. u.a. Urteile vom 21. Juli 2015 – L 5 RS 668/14 –, vom 12. Mai 2015 – L 5 RS 424/14 – und vom 28. April 2015 – L 5 RS 450/14 – sowie LSG G ...-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2014 – L 33 R 151/13 – juris Rn. 38).

2. Der Kläger hat den Zufluss und die Höhe von Jahresendprämien in den Jahren 1971 bis 1990 (für die Beschäftigungsjahre 1970 bis 1989) zwar nicht nachgewiesen, jedoch für die Zuflussjahre 1972 bis 1990 glaubhaft gemacht. Für das Jahr 1971 ist eine Glaubhaftmachung nicht gelungen.

a) Der Kläger verfügt nicht über die Quittungen, auf denen die (Bar-)Auszahlung der jeweiligen Prämie bestätigt wird. Eine solche geht auch nicht aus dem Schreiben der Rhenus Office Systems GmbH vom 15. Juli 2011 hervor. Darin sind lediglich die – fiktiv – ermittelten "zusätzlichen Belohnungen" im Bergbau aufgeführt, nicht jedoch die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten Jahresendprämien.

Jedoch konnte der Kläger den Zufluss der Prämien glaubhaft machen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 10 RV 15/77 – BSGE 45, 9 ff – juris Rn. 32, Urteil vom 17. Dezember 1988 – 12 RK 42/80 – BSG SozR 5070 § 3 Nr. 1 – juris Rn. 26 und Beschluss vom 10. August 1989 - 4 BA 94/89 – juris Rn. 7). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Vielmehr genügt es, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben – Vollbeweis und hinreichende Wahrscheinlichkeit – reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist aufgrund der Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, SozR 3-1500 § 160a Nr. 33, SozR 3-1500 § 170 Nr. 9 – juris Rn. 5).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die oben genannten Voraussetzungen für den Bezug der Jahresendprämien in den Planjahren 1971 bis 1989 vorlagen und er sie in den darauf folgenden Jahren jeweils erhalten hat.

(1) Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis (vgl. Anlage zur VA) war er während der gesamten Jahre 1971 bis 1989 im VEB BKW Jugend bzw. VEB BKW Z ... beschäftigt, was nach § 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR für den Anspruch auf Zahlung einer Jahresendprämie vorausgesetzt war.

(2) Glaubhaft gemacht ist auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war sowie der Kläger und sein Arbeitskollektiv die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt haben, § 117 Abs. 1 Voraussetzungen 1 und 2 AGB-DDR.

Zum einen sprechen hierfür die in der DDR geltenden gesetzlichen Regelungen im AGB-DDR, das in den §§ 28 ff. einen eigenen Abschnitt für den Betriebskollektivvertrag enthielt. Nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR war er zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung abzuschließen, was mithin zwingend vorgesehen war. Nach Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift sind darin u.a. die arbeitsrechtlichen Regelungen zu treffen, die "entsprechend den Rechtsvorschriften" in ihm zu vereinbaren sind, wozu nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR auch die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Jahresendprämien gehörten. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Jahresendprämien in den jeweiligen Betriebskollektivverträgen zwingend zu vereinbaren bzw. festzulegen waren, ergibt sich zudem aus den diese Festlegungen konkretisierenden Verordnungen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahr 1972 – Prämienfond-VO 1972 – (GBl. DDR II S. 49), die durch die Zweite Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe vom 21. Mai 1973 (GBl. DDR I S. 293) geändert wurde, und § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe – Prämienfond-VO 1982 – (BGl. DDR I S. 595) ist die Verwendung des Prämienfonds in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972 bzw. § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982 ist dabei u.a. zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden. Zum anderen sprechen hierfür die vom Kläger auszugsweise vorgelegten Betriebskollektivverträge des VEB BKW Jugend für die Jahre 1971 und 1972. Im Vertrag aus dem Jahr 1971 werden unter Nr. 3.10 Ausführungen zur Verwendung der Mittel des Betriebsprämienfonds, zu Prämienbedingungen und Jahresendprämie getätigt. Letztere wird als Hauptform der Prämierung der im sozialistischen Wettbewerb erreichten Ergebnisse bezeichnet. Betriebsangehörige, die während des gesamten Planjahres dem Betrieb angehörten, haben nach Nr. 3.10.8 Anspruch auf Zahlung der Jahresendprämie nach den im Vertrag festgelegten Bestimmungen. Auch der Betriebskollektivvertrag aus dem Jahr 1972 enthält Bestimmungen zur Jahresendprämie, auf die ebenfalls jeder Betriebsangehörige, der während des gesamten Planjahres im Betrieb gearbeitet hat, Anspruch habe, sofern er spätestens am 16. Januar "ankehrte". Die Zahlung von Jahresendprämien im Jahr 1976 ergibt sich darüber hinaus aus der Jahresstatistik des VEB BKW Jugend für das Jahr 1976. Darin ist unter "C. Prämienfonds" ein Prämienfond in Höhe von 7.103.000 Mark aufgeführt, der laut Zeile 15 der Übersicht in Höhe von 5.393.000 Mark für die Zahlung von Jahresendprämien für das Vorjahr (1975) verwendet wurde.

Für die Zahlung von Jahresendprämien im VEB BKW Z ... bzw. seinem Vorgängerbetrieb, dem VEB BKW Jugend, sprechen auch die schriftlichen Erklärungen der Zeugen P ... (ehemaliger Generaldirektor des VE Braunkohlekombinats S ..., dem der VEB BKW Z ... angehörte) und Dr. W ... (ehemaliger Direktor für Sozialökonomie des Kombinats) vom 11. und 26. April 2010 sowie die schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012. Die Zeugen P ... und Dr. W ... erklärten unter anderem, dass in sämtlichen zum Kombinat (VE Braunkohlenkombinat S ...) gehörenden Kombinatsbetrieben, und damit auch im explizit aufgeführten VEB BKW Z ... bzw. seinen Vorgängerbetrieben, wozu ausweislich der Handelsregistereintragung unter der Registernummer 110-06-180 und dem Auszug aus der "Wirtschaftsorganisation der Braunkohleindustrie in der SBZ/DDR von 1945 bis 1990" auch der VEB BKW Jugend zählte, an jeden Beschäftigten für die Jahre von 1969 bis 1989 jeweils eine Jahresendprämie gezahlt wurde, weil dies im Rahmenkollektivvertrag "als neue Form der persönlichen materiellen Interessiertheit" der Beschäftigten festgelegt war. In der schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012 führte dieser konkretisierend aus, dass oberstes Gebot für die Zuführung der Jahresendprämie im Kombinat über die Mindestgrenze hinaus, die jedem Beschäftigten im Kombinat zustand, sei stets die Planerfüllung des Vorjahres durch den einzelnen Betrieb gewesen. Die Planerfüllung des Kombinats sei grundsätzlich durch das übergeordnete Organ (bis 1971 die VVB Braunkohle Z ..., seit 1972 bis 1990 das Ministerium für Kohle und Energie) bestätigt worden. Nach Bestätigung der Jahresendprämien sei die Auszahlung derselben meist in den Monaten Februar oder März des Folgejahres erfolgt. In Fällen geringerer Planerfüllung habe auf Antrag der Kombinatsleitung beim übergeordneten Organ immer nachträglich eine sog. Plankorrektur stattgefunden, sodass das Ist-Ergebnis zum Soll-Ergebnis erhoben wurde. Da der Anteil jedes Einzelnen an der Planerfüllung des Kombinats nicht exakt mess- bzw. nachweisbar und damit nicht bewertbar war, sei die Jahresendprämie quasi als 13. Monatsgehalt angesehen worden.

Damit im Einklang stehend hat der Zeuge C ... in seiner schriftlichen Erklärung vom 29. März 2012 angegeben, er sei von 1973 bis 1975 in der Abteilung Projektierung und anschließend als Gruppenleiter Hydrologie/Entwässerung in der Abteilung Geotechnik sowie zwischenzeitlich als Abteilungsleiter Geotechnik im VEB BKW Jugend bzw. ab 1980 im VEB BKW Z ... beschäftigt gewesen. Für den Zeitraum bis zum ersten Halbjahr 1990 könne er aus eigener Erfahrung angeben, dass die jährlichen Produktionspläne im BKW Jugend bzw. BKW Z ... regelmäßig erfüllt und daraus resultierend jährlich Jahresendprämien gezahlt worden seien. Ihre Höhe habe sich an den unterschiedlichen Bruttoverdiensten orientiert und sie seien in bar gegen Quittung ausbezahlt worden. Ein Fall von Kürzungen sei ihm nicht bekannt. Auch dies spricht für die jährliche Zahlung von Jahresendprämien im VEB BKW Jugend bzw. BKW Z ... Bezogen auf den Kläger hat der Zeuge im Berufungsverfahren angegeben, er sei von 1975 bis 1990 im VEB BKW Z ... tätig und unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers gewesen. Auszahlungen von Jahresendprämien an den Kläger habe er selbst beobachtet. Ihm seien während seiner Betriebszugehörigkeit von 1975 bis 1990 jährlich Jahresendprämien gezahlt worden. Dafür, dass der Kläger die jeweiligen Leistungskriterien erfüllt hat, spricht zudem die vom Kläger vorgelegte Leistungsbeurteilung vom 16. Mai 1988. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger seit dem 1. Februar 1970 im VEB BKW Z ..., zunächst als Projektant und seit 1975 als Investvorbereiter auf dem Gebiet Wasserwirtschaft, tätig sei, wobei er die ihm übertragenen Aufgaben selbstständig und mit Umsicht erledige. In Belastungssituationen behalte er die richtige Übersicht uns sei größeren Anforderungen gewachsen. Auch hieraus wird deutlich, dass der Kläger zu den leistungsstarken Mitarbeitern im VEB zählte.

bb) Die konkrete Höhe der Jahresendprämien konnte der Klägern – da bereits der Nachweis ihres Zuflusses nicht gelang – nicht nachweisen, allerdings ebenfalls glaubhaft machen.

Weder den Erklärungen der Zeugen noch dem eigenen Vorbringen des Klägers kann die Höhe der Jahresendprämien mit an Sicherheit grenzender bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit entnommen werden. Eine konkrete Höhe konnte keiner von ihnen benennen. Im Gegenteil wird aus allen Unterlagen und Zeugenerklärungen deutlich, dass die Höhe jährlich differierte. Sie wurde jedoch glaubhaft gemacht. So erklärten die Zeugen P ... und Dr. W ..., dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1971 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent, - für das Jahr 1982: 88,64 Prozent, - für die Jahre 1983 bis 1989: 89,85 Prozent.

In seiner schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge P ... zudem aus, dass diese verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE BKK S ..., R ... (bereits Anfang 2010 verstorben) akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.

Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich des ehemaligen Hauptbuchhalters des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft geben können. Als Besonderheit in der zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation wurde, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt, der als geeigneter Maßstab herangezogen werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach dem Recht der DDR gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war (vgl. dazu Sächsisches Landessozialgericht, Urteile vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 – juris Rn. 45 ff., vom 28. April 2015 - L 5 RS 450/14 – juris Rn. 42 ff., vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 382/14 – juris Rn. 47 ff., vom 12. Mai 2015 - L 5 RS 424/14 – juris Rn. 50 ff., vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 – juris Rn. 54 ff., vom 27. Oktober 2015 - L 5 RS 80/15 – juris Rn. 49 ff., vom 10. November 2015 - L 5 RS 206/15 – juris Rn. 49 ff., vom 8. Dezember 2015 - L 5 RS 152/15 – juris Rn. 51 ff., vom 5. Januar 2016 - L 5 RS 158/15 – juris Rn. 51 ff. und vom 16. Februar 2016 – L 5 RS 758/13 - juris), sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats.

Als jährlicher Basiswert der Prämienhöhe ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte der jeweils im Planungsjahr erzielte durchschnittliche Bruttomonatslohn zu Grunde zu legen, wie er sich aus dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7. Januar 2002 ergibt. Die spätere Fassung des Feststellungsbescheides vom 25. Juni 2011ist hingegen nicht heranzuziehen, weil in ihm bereits zusätzliche Zahlungen in Form von Belohnungen im Bergbau berücksichtigt wurden. Die Anknüpfung an den durchschnittlichen Bruttomonatslohn ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil auch die staatlichen Prämienverordnungen, die die in den Betriebskollektivverträgen festzulegenden Voraussetzungen für die Zahlung von Jahresendprämien konkretisierten, für die Höhe der Jahresendprämien an den durchschnittlichen Monatsverdienst anknüpften. So betrug die Jahresendprämie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 mindestens ein Drittel und maximal das Zweifache des monatlichen Durchschnittsverdienstes des Werktätigen. Diese Anknüpfung wird durch die benannten Regelungen in den vorgelegten Betriebskollektivverträgen bestätigt. Von diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe eines Sechstels sachlich gerechtfertigt, weil die Klägerin bereits den Zufluss der Jahresendprämie lediglich glaubhaft machen konnte. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 6 AAÜG, wonach der glaubhaft gemachte Teil eines Verdienstes nur in dieser Höhe berücksichtigt wird. Dies muss erst recht gelten, wenn lediglich der Zufluss des Verdienstes glaubhaft gemacht wurde.

Hieraus ergeben sich folgende zu berücksichtigende Jahresendprämien:

Anspruchs- jahr Jahresarbeits-verdienst in Mark Monatsdurch-schnitts-verdienst in Mark JEP in Höhe der Glaubhaftmachung davon 5/6 in Mark Zuflussjahr 1971 12.262,80 1.021,90 84,50% 863,51 719,59 1972 1972 12.408,28 1.034,02 79,10 % 817,91 681,59 1973 1973 12.420,02 1.035,00 88,30 % 913,91 761,59 1974 1974 12.172,12 1.014,34 87,75 % 890,09 741,74 1975 1975 10.979,94 915 92,55% 846,83 705,69 1976 1976 12.956,00 1.079,67 89,15% 962,52 802,10 1977 1977 11.642,46 970,21 93,65% 908,60 757,16 1978 1978 10.710,85 892,57 94,30% 841,69 701,41 1979 1979 13.152,28 1.096,02 94,07% 1.031,03 859,19 1980 1980 13.464,15 1.122,01 87,03% 976,49 813,74 1981 1981 13.992,59 1.166,05 91,94% 1.072,07 893,39 1982 1982 13.297,14 1.108,10 88,64% 982,22 818,51 1983 1983 13.341,82 1.111,82 89,85% 998,97 832,47 1984 1984 14.581,63 1.215,14 89,85% 1.091,80 909,83 1985 1985 15.032,83 1.252,74 89,85% 1.125,58 937,99 1986 1986 14.556,30 1.213,03 89,85% 1.089,90 908,25 1987 1987 15.404,62 1.283,72 89,85% 1.153,42 961,18 1988 1988 16.181,52 1.348,46 89,85% 1.211,59 1.009,66 1989 1989 15.741,61 1.311,80 89,85% 1.178,65 982,21 1990

b) Für das Jahr 1971 kann indes keine Jahresendprämie berücksichtigt werden, weil bereits ihr Zufluss nicht glaubhaft gemacht wurde. Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung einer Jahresendprämie war nach § 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR, dass der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war. Dies stimmt mit den Regelungen in den Betriebskollektivverträgen aus den Jahren 1971 und 1972 des VEB BKW Jugend überein, wonach Anspruch auf Jahresendprämien die Beschäftigten hatten, die während des gesamten Planjahres dem Betrieb angehörten bzw. bis spätestens zum 16. Januar des Jahres "ankehrten". Der Kläger war jedoch erst ab dem 2. Februar 1970 im VEB BKW Jugend beschäftigt und mithin nicht das gesamte Planjahr. Dafür, dass eine der im AGB-DDR vorgesehenen Ausnahmen, in denen Anspruch auf anteilige Jahresendprämie besteht, vorliegt, ist weder etwas ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere hat der Kläger im Jahr 1970 keine Berufsausbildung beendet und auch für einen Betriebswechsel auf Grund gesellschaftlicher Erfordernisse bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der Kläger hierzu angibt, die Jahresendprämie sei ihm mit einem Abschlag von 100 Mark gezahlt worden, ist diese Behauptung durch nichts belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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