Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 50 R 587/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 671/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 333/16 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Beschwerde
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung mit einer Forderung auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen der Beigeladenen gegen einen Anspruch auf Rentenzahlung gegenüber der Beklagten.
Der im November 1951 geborene Kläger, der nach dem Schwerbehindertenausweis vom 12. Juli 2005 seit dem 29. Januar 2003, nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bereits ab 2002 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt und dem das Merkzeichen "G" zuerkannt ist, schuldet der Beigeladenen zu Unrecht bezogenes Arbeitslosengeld in Höhe von 9.570,09 DM (4.893,11 Euro), gezahlt vom 1. Januar bis 31. März 1998 und vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999 (Bescheid des Arbeitsamtes M-vom 11. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2003).
Mit Bescheid vom 3. Juni 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2011 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 868,53 Euro. Die weitere Befristung dieser Rente erfolgte, weil der Kläger nach Feststellung der Beklagten (weiterhin) in der Lage war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und der Anspruch daher auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig war. Dieser Zahlbetrag belief sich zum 1. Mai 2010 auf 891,93 Euro, zum 1. Januar 2011 auf 888,97 Euro und zum 1. Juli 2011 auf 897,78 Euro.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte zur Verrechnung über eine einziehbare und nicht verjährte Forderung in Höhe von 4.917,86 Euro, bestehend aus Arbeitslosengeld von 4.893,11 Euro und 24,75 Euro Mahngebühren.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beigeladene sie ermächtigt habe, die dort bestehende Forderung von zu Unrecht bezogenem Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. September 1999 einschließlich Zinsen, Kosten und Gebühren in Höhe von insgesamt 4.917,86 Euro mit dem Anspruch auf laufende Rentenzahlung zu verrechnen. Es sei beabsichtigt, von der laufenden Rente monatlich 200 Euro einzubehalten. Sie wies darauf hin, dass, falls durch die beabsichtigte Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete, diese durch eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers nachzuweisen sei. Sie gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger legte die Bedarfsberechnung der Stadtverwaltung Potsdam, Bereich Soziale Leistungen vom 9. März 2010 vor und wies darauf hin, dass der danach verbleibende Betrag von 47,10 Euro nicht zwangsläufig zur Folge habe, dass ihn die Beklagte an die Beigeladene abgeben müsse, da es sich auch möglicherweise um die Nichtpfändbarkeit nach den allgemeinen Gesetzmäßigkeiten handeln könnte. Im Übrigen würde das bedeuten, dass er bei einer Summe von 47,10 Euro rund 9 Jahre diesen Abzug hätte. In diesem Zeitraum stiegen mit Sicherheit alle Kostenbereiche wie Miete, Strom, Lebensmittel etc. deutlich an. Außerdem sei er schwerbehindert mit 50 v. H. und "G". Zudem erarbeite er eine Klageschrift für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen die Arbeitsagentur, weil beim Urteil des Landessozialgerichts im vergangenen Jahr eine Revision nicht zugelassen worden sei und ihm eine Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) nichts nütze, denn hierfür benötige er einen Anwalt; jedoch erhalte er nach Auskunft des Amtsgerichts Potsdam wegen zu hoher Rente keine Prozesskostenhilfe.
Mit Bescheid vom 11. März 2010 verfügte die Beklagte, dass mit der Forderung der Beigeladenen auf Erstattung zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. September 1999 einschließlich Zinsen, Kosten und Gebühren in Höhe von 4.917,86 Euro gegen die dem Kläger zustehende Rente in Höhe von 891,93 Euro im Umfang von 40 Euro monatlich ab 1. Mai 2010 verrechnet wird. Die Verrechnung werde nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten. Die Einwände gegen die Verrechnung könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Forderung der Beigeladenen rechtskräftig festgestellt worden sei und das Einkommen den festgestellten Bedarfssatz um 47,10 Euro übersteige.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, vom 1. April 1998 bis 30. September 1998 zu Recht Überbrückungsgeld erhalten zu haben. Das Urteil des Landessozialgerichts von 2009 sei falsch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Als Forderung der Beigeladenen, mit der verrechnet werde, bezeichnete sie diejenige auf Erstattung zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1998 und vom 30. September 1998 bis 30. September 1999 in Höhe von 4.917,86 Euro. Sie führte außerdem aus: Auf nochmalige Anfrage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Forderung habe die Beigeladene bestätigt, dass die Klage mit Urteil der zweiten Instanz vom 10. Juni 2009 abgewiesen worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 7. Oktober 2010 Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Dezember 2011 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 897,78 Euro. Dieser Zahlbetrag belief sich zum 1. Juli 2012 auf 917,39 Euro, zum 1. Januar 2013 auf 916,37 Euro, zum 1. Juli 2013 auf 918,66 Euro, zum 1. Juli 2014 auf 934,00 Euro, zum 1. Januar 2015 auf 930,87 Euro, zum 1. März 2015 auf 931,90 Euro, zum 1. Juli 2015 auf 951,46 Euro, zum 1. März 2016 auf 949,34 Euro und zum 1. Juli 2016 auf 989,63 Euro.
Der Kläger hat erneut gemeint, das Urteil des Landessozialgerichts sei falsch. Die dortigen Richter hätten ihn belogen und betrogen. Weil ihm seinerzeit von diesem Gericht gesagt worden sei, bei seiner Rentenhöhe sei nichts pfändbar, habe er deswegen keine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt gehabt.
Nach Beiladung der Bundesagentur für Arbeit, die bestätigt hat, dass das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2009 – L 30 AL 60/07 rechtskräftig sei, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14. Juni 2012 die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe die Verrechnung gegenüber dem Kläger durch Bescheid vornehmen können. Bei dem von der Beigeladenen geforderten Erstattungsbetrag für Arbeitslosengeld handele es sich um zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen. Eine Aufrechnungslage sei gegeben, denn die Erstattungsforderung der Beigeladenen sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Oktober 2001 festgestellt worden. Die aus der Rückforderung für zu Unrecht gezahltes Arbeitslosengeld resultierenden Säumniszuschläge ergäben sich aus § 24 Abs. 1 SGB IV. Die Verrechnung in Höhe von 40 Euro monatlich sei zulässig. Die vom Kläger beigebrachte Bedarfsberechnung der Stadtverwaltung Potsdam vom 9. März 2010 habe für ihn ein den Bedarf nach dem SGB XII übersteigendes Einkommen in Höhe von 47,10 Euro monatlich festgestellt. Die Beklagte habe daraufhin den ursprünglich beabsichtigten Verrechnungsbetrag in Höhe von 200 Euro auf 40 Euro monatlich reduziert. Sie habe ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt, denn die vorgebrachten Einwände seien berücksichtigt worden.
Gegen das ihm am 7. Juli 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. August 2012 eingelegte Berufung des Klägers.
Er nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Außerdem rügt er, dass eine Tonträgeraufnahme abgelehnt und ihm nicht gestattet worden sei, seinen Hund in den Gerichtssaal mitzunehmen. Der Kläger hat es abgelehnt, bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Mai 2010 Änderungen seiner Bedarfe mitzuteilen und zu belegen. Im September 2015 habe er folgende Ausgaben gehabt: 370 Euro Miete, ca. 70 Euro Strom/EVP, ca. 70 Euro Telefon/Internet, 17 Euro Versicherungen, 89 Euro Tierversorgung, 40 Euro medizinische Versorgung, 6,50 Euro Wertmarke, 288,50 Euro Lebenshaltungskosten. Der Kläger hat Kontoauszüge für die Zeit vom 1. November 2015 bis 14. Dezember 2015 und vom 30. bis 31. Dezember 2015, eine Auflistung seiner Medikation vom 1. Januar bis 22. Dezember 2015 und verschiedene Rechnungen die Jahre 2015 und 2016 betreffend vorgelegt. Im Übrigen hat der Kläger die Niederlegung des Berufungsverfahrens verlangt. Er habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Ihm sei bis heute unklar, warum er dem Arbeitsamt Geld schulde und dies nun zurückzahlen soll. Er lehne auch einen Nachweis nicht ab.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2012 zu ändern und den Bescheid vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie teilt mit, dass es sich bei den Kosten in Höhe von 24,75 Euro um Mahngebühren handele. Nach Rechtskraft der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2009 sei an den Kläger am 19. November 2009 eine Zahlungsaufforderung ergangen. Nachdem kein Zahlungseingang habe registriert werden können, sei der Kläger mit Mahnung vom 3. Januar 2010 erinnert worden, wodurch Mahngebühren in Höhe von 24,75 Euro entstanden seien. Eine weitere Mahnung sei am 30. Juli 2012 an den Kläger ergangen, woraus eine weitere Mahngebühr in Höhe von 24,75 Euro entstanden sei. Die Beigeladene hat dazu auf die beigefügten Kontoausdrucke und eine Kopie der Mahnung vom 30. Juli 2012 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten () und der Beigeladenen () sowie der weiteren Gerichtsakten (Sozialgericht Potsdam S 6 AL 706/03 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 30 AL 60/07), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte gegen den Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (für die Zeit bis 30. November 2011) verrechnen. Es liegen die Voraussetzungen für eine Verrechnung vor; insbesondere wird der Kläger durch die Verrechnung nicht hilfebedürftig. Die Beklagte hat auch eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen.
Eine Verrechnung gegen den Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen (für die Zeit ab 1. Dezember 2011) liegt schon nicht vor, denn der Bescheid vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 trifft dazu keine Regelung.
Die Rechtsgrundlage für eine Verrechnung findet sich in den §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I.
Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist.
Nach § 51 Abs. 2 SGB I gilt: Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.
Eine wirksame Ermächtigungserklärung der Beigeladenen liegt vor. Die Ermächtigung zur Verrechnung wurde mit deren Schreiben vom 18. Januar 2010 erteilt. Darin hat die Beigeladene die einziehbare und nicht verjährte Forderung mit 4.917,86 Euro, resultierend aus Arbeitslosengeld mit 4.893,11 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. September 1999 und aus Mahngebühren (Kosten/Gebühren/Zinsen) mit 24,75 Euro hinreichend bestimmt bezeichnet. Unschädlich ist, dass diese Ermächtigungserklärung auch den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 1998 umfasst. Für diesen Zeitraum besteht kein Anspruch der Beigeladenen auf Erstattung von Arbeitslosengeld, so dass die Ermächtigung insoweit wirkungslos ist, soweit gleichwohl verrechnet worden wäre.
Die Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt im Bescheid vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 genügt dem Bestimmtheitsgebot.
Der zuständige Leistungsträger ist berechtigt, die Verrechnung durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) vorzunehmen. Einer über die Bestimmung des § 52 SGB I hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem Inhalt der Verrechnung bedarf es nicht (Bundessozialgericht-BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R, Rdnr. 45, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1200 § 52 Nr. 5; BSG, Beschluss des Großen Senats vom 31. August 2011 – GS 2/10, Rdnr. 16, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4; anders noch BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1).
Wie jeder Verwaltungsakt muss auch der Verwaltungsakt über eine Verrechnung im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsaktes Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R, Rdnr. 47).
Damit müssen spätestens mit dem Widerspruchsbescheid die Gegenforderung(en) und die Forderung, gegen die mit dieser(n) Gegenforderung(en) aufgerechnet bzw. verrechnet wird, hinreichend bestimmt sein, denn (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R, Rdnr. 50) ausschlaggebend ist der (mit der Klage angefochtene) "ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat" (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es ist daher nötig, diese Forderungen nach Art und Umfang so konkret zu bezeichnen, dass sie von möglicherweise bestehenden weiteren Forderungen zwischen den Beteiligten nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt abgrenzbar sind. Ob dazu gehört, die zur Verrechnung gestellte(n) Forderung(en) im Einzelnen – nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit – aufzuschlüsseln, oder ob dies jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn die bezifferte Gesamtsumme ohne Weiteres mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann, weil insoweit ausreichend ist, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar sind (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R, Rdnr. 52), muss vorliegend nicht entschieden werden.
Der Bescheid vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 ist sowohl hinsichtlich der Gegenforderung der Beigeladenen gegenüber dem Kläger als auch hinsichtlich der Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Gegenforderung der Beigeladenen wird mit 4.917,86 Euro bestehend aus zu Unrecht bezogenem Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 1998 und vom 30. September 1998 bis 30. September 1999 einschließlich Zinsen, Kosten und Gebühren bezeichnet. Mit dem Widerspruchsbescheid korrigierte die Beklagte damit den maßgebenden Zeitraum des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes, wie ihr auf deren Nachfrage die Beigeladene mit Schreiben vom 12. Mai 2010 mitgeteilt hatte, insoweit auch dem Einwand des Klägers entsprechend. Im Widerspruchsbescheid wird zudem darauf hingewiesen, dass die Klage gegen die von der Beigeladenen erhobene Erstattungsforderung mit Urteil der zweiten Instanz vom 10. Juni 2009 abgewiesen wurde. Damit ist die Gegenforderung der Beigeladenen nach Art und Umfang und dem zugrunde liegenden Sachverhalt eindeutig festzustellen, so dass sie inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Hinsichtlich der Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten gilt dies ohnehin, denn außer der gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde seinerzeit keine Rente gewährt, so dass mit der Angabe, gegen "ihre Rente" werde verrechnet, diese Forderung klar bestimmt ist.
Eine Verrechnungslage bestand ab 1. Mai 2010.
Soweit die Regelungen des SGB I keine besonderen Bestimmungen zur Verrechnung und Aufrechnung treffen, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) entsprechend heranzuziehen (BSG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 13/5 RJ 61/90, Rdnr. 32, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-1200 § 52 Nr. 3).
Maßgebende Vorschrift ist mithin § 387 BGB. Danach gilt: Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Im Unterschied zur Aufrechnung wird allerdings bei der Verrechnung (lediglich) auf die erforderliche Gegenseitigkeit der beiden Forderungen verzichtet. § 52 SGB I verlangt auf Seiten der Leistungsträger keine Identität von Gläubiger- und Schuldnerposition, sondern lässt es ausreichen, dass ein Leistungsträger, der eine Geldleistung zu erbringen hat, von einem anderen Leistungsträger, dem gegen den Berechtigten ein Anspruch zusteht, zur Verrechnung ermächtigt worden ist. Die Verrechnung ist damit ein besonderes Rechtsinstitut zur Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger (BSG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 13/5 RJ 61/90, Rdnr. 34; BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R, Rdnr. 23). Eine Aufrechnung bzw. Verrechnung erfordert, dass der Schuldner die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Forderung des auf- bzw. verrechnenden Leistungsträgers muss mithin entstanden und fällig sein, während die gleichartige Forderung, mit der auf- bzw. verrechnet werden soll, entstanden und erfüllbar sein muss. Die Aufrechnung bewirkt nach § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind. Schuldtilgende Wirkung tritt damit erst mit der Verrechnungserklärung, dann jedoch rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, zu dem erstmalig eine Verrechnung möglich war (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R, Rdnr. 24).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Bei der Gegenforderung der Beigeladenen handelt es sich um einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen (nebst akzessorischer Nebenforderung in Form einer Mahngebühr), die entstanden und fällig waren sowie von der Beigeladenen gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakt bestandskräftig festgestellt sind. Dies folgt aus dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2009 – L 30 AL 60/07, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Januar 2006 – S 6 AL 706/03 zurückgewiesen worden war. Wie der Kläger selbst vorträgt, hatte er dagegen wegen der Nichtzulassung der Revision keine Beschwerde beim BSG eingelegt. Der Kläger hat auch bisher nicht vorgetragen, dass er die im Rahmen seiner Anhörung angekündigte Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben hätte. Sein Einwand, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2009 sei falsch, ist daher ohne rechtliche Bedeutung. Nach § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Forderung des Klägers gegen die Beklagte stellt eine laufende Geldleistung dar, woraus Zahlungsansprüche jeweils am ersten eines jeden Monats entstanden und erfüllbar waren (§ 272 a Abs. 1 SGB VI).
Damit war die Möglichkeit eröffnet, gegen die Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers bis zur Hälfte zu verrechnen, wenn der Kläger nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird.
Das SGB II (und nicht das SGB XII) ist anzuwenden, denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007 – BGBl I 2007, 554) erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige; seit 1. April 2011 in der Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 2011 – BGBl I 2011, 850: erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).
Der Kläger war erwerbsfähig, denn er konnte nach den Feststellungen der Beklagten mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein.
Bei der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung ab 1. Mai 2010 mit einem Betrag von 40 Euro monatlich wäre die Forderung der Beigeladenen von 4.917,86 Euro in 123 Monaten, also bis zum 31. Juli 2020, getilgt, so dass Bedarf und Einkommen bzw. Vermögen seither bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend wäre.
Durch die Verrechnung wurde der Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II), und deswegen als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bzw. Leistungsberechtigter Arbeitslosengeld II erhält (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) bzw. darauf Anspruch hat.
Zu dieser Leistung gehörte die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 2006, 1706) - a. F. und gehört der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 2011, 453), das rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten ist; n. F.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. umfasste die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere u. a. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile und Bedarfe des täglichen Lebens. Die monatliche Regelleistung betrug für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend waren oder deren Partner minderjährig war, 345,00 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F.). Die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F. wurde jeweils zum 01. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung veränderte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gab jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II a. F., die für die folgenden zwölf Monate maßgebend war, im Bundesgesetzblatt bekannt. Bei dieser Anpassung waren Beträge, die nicht volle Euro ergaben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden (§ 20 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 SGB II a. F.).
Mit der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Juni 2009 (BGBl I 2009, 1342) wurde die Höhe der monatlichen Regelleistung für die Zeit ab 1. Juli 2009 für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend waren oder deren Partner minderjährig war, auf 359 Euro bestimmt.
Nach dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. (BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) ist zwar § 20 Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. der genannten Bekanntmachung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar. Bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis spätestens 31. Dezember 2010 zu treffen hatte, waren diese Vorschriften nach dieser Entscheidung des BVerfG jedoch weiter anwendbar gewesen.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, ab 1. Januar 2011 monatlich 364 Euro anerkannt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II n. F.).
Zu den Leistungen des SGB II gehörten auch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II a. F. und gehören Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 2011, 453) – n. F., das ebenfalls rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten ist.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. galt: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. gilt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Mit der oben genannten Änderung des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist rückwirkend zum 01. Januar 2011 bestimmt worden, dass zum Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts jetzt nicht mehr die auf die Erzeugung von Warmwasser entfallende Haushaltsenergie rechnet, womit diese im Rahmen des Bedarfs für Heizung berücksichtigungsfähig geworden ist. Ein pauschaler Warmwasserabschlag war somit nicht mehr vorzunehmen (vgl. dazu zum bisherigen Recht: BSG , Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 16/10 R, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 43; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R, abgedruckt in BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R, abgedruckt in BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5).
Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen des Arbeitslosengeld II auch Mehrbedarfe.
Mehrbedarfe umfassen Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind (§ 21 Abs. 1 SGB II). Dazu bestimmt der zum 1. Januar 2011 (im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, u. a., Rdnr. 204, abgedruckt in BVerfGE 125, 175) geschaffene § 21 Abs. 6 SGB II: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Einen § 30 SGB XII vergleichbaren Mehrbedarf kennt das SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte hingegen nicht.
Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gilt: Für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII (für den Geburtsjahrgang 1951 also das Lebensalter von 65 Jahren und 5 Monaten) noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind, und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 v. H. des maßgebenden Regelsatzes (seit 1. Januar 2011: der maßgebenden Regelbedarfsstufe; Gesetz vom 24. März 2011 – BGBl I 2011, 453) anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Ein solcher Mehrbedarf steht nach § 23 SGB II als Ergänzung zum Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II) lediglich nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind, zu (§ 23 Nr. 4 SGB II).
Ausgehend davon stand dem Kläger als Bedarf die Regelleistung bzw. der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts in der oben genannten Höhe zu. Damit waren der Haushaltsstrom, Telefon/Internet, Versicherungen, Tierversorgung, die übliche medizinische Versorgung, die Kosten der Benutzung der Verkehrsmittel und alle anderen Lebenshaltungskosten abgedeckt.
Ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G stand dem Kläger nicht zu. Soweit die Beklagte unter Zugrundelegung der Bescheinigung der Stadtverwaltung Potsdam vom 9. März 2010 gleichwohl einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G im Umfang von 61,03 Euro monatlich berücksichtigt hat, ist der Kläger dadurch nicht zu seinem Nachteil beschwert, auch wenn weder vorgetragen noch nachgewiesen ist, dass und in welcher Höhe er deswegen einen solchen höheren Bedarf hatte. Ob insoweit ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommen könnte, kann aus letztgenanntem Grund daher offenbleiben.
Auch einen sonstigen Mehrbedarf nach § 21 SGB II konnte der Kläger nicht beanspruchen, denn die dort genannten Voraussetzungen lagen bei ihm ersichtlich nicht vor.
Als Kosten der Unterkunft (und Heizung) berücksichtigte die Beklagte gemäß der Bescheinigung der Stadtverwaltung P vom 9. März 2010 431,27 Euro abzüglich 6,47 Euro wegen Warmwasseraufbereitung.
Die Kosten der Warmwasserbereitung waren bis 31. Dezember 2010 in Höhe eines von der Regelleistung ableitbaren bestimmten Betrages in der Regelleistung enthalten und in dieser Höhe von den Kosten der Heizung in Abzug zu bringen gewesen. Dieser Betrag belief sich ausgehend von der Regelleistung von 345 Euro auf 6,22 Euro (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07, Rdnrn. 25 und 26, zitiert nach juris). Er erhöhte sich entsprechend der Dynamisierung der Regelleistung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 16/10 R, Rdnr. 16, zitiert nach juris, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R, Rdnrn. 28 bis 30, zitiert nach juris). Der prozentualen Erhöhung der Regelleistung von 345 Euro auf 359 Euro entspricht die prozentuale Erhöhung des Warmwasserkostenanteils von 6,22 Euro auf 6,47 Euro.
Der Kläger macht selbst für September 2015 Miete (nur) in Höhe von 370 Euro und Strom/EVP von ca. 70 Euro geltend. Unklar bleibt, auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge bzw. den "Umsatzdetails", ob es sich bei den Kosten "EVP" um Kosten der Heizung handelt und mit welchem Anteil solche Kosten ggf. im Betrag von 70 Euro enthalten sind. Angesichts dessen steht nicht fest, dass sich die Kosten der Unterkunft und Heizung für eine Zeit nach Erteilung des Bescheides vom 11. März 2010 nicht geändert hätten. Es ist daher nicht nachgewiesen, dass die in der Bescheinigung der Stadtverwaltung P vom 9. März 2010 aufgeführten Kosten der Unterkunft von 431,27 Euro für eine nachfolgende Zeit weiter zu zahlen waren.
Ausgehend von der Bescheinigung der Stadtverwaltung P vom 9. März 2010 würde sich für den Kläger ein Bedarf wie folgt ermitteln: ab 1. Mai 2010/1. Juli 2010 844,83 Euro (359 Euro Regelleistung, 61,03 Euro Mehrbedarf, 431,27 Euro Kosten der Unterkunft [und Heizung], abzüglich 6,47 Euro Warmwasserkostenpauschale), ab 1. Januar 2011 856,30 Euro (364 Euro Regelbedarf, 61,03 Euro Mehrbedarf, 431,27 Euro Unterkunft [und Heizung]).
Diesem unterstellten Bedarf steht als Einkommen die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag: ab 1. Mai 2010 von 891,93 Euro, ab 1. Januar 2011 von 888,97 Euro, ab 1. Juli 2011 von 897,78 Euro gegenüber.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung den unterstellten Bedarf des Klägers wie folgt überschreitet: ab 1. Mai 2010 um 47,10 Euro, ab 1. Januar 2011 um 32,67 Euro, ab 1. Juli 2011 um 41,48 Euro.
Durch die Verrechnung mit 40 Euro monatlich würde der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Da jedoch weder vorgetragen noch nachgewiesen ist, dass einerseits tatsächlich 61,03 Euro monatlich zusätzlich und als Kosten der Unterkunft und Heizung tatsächlich 431,27 Euro monatlich zu berücksichtigt sind, ist der Nachweis der Hilfebedürftigkeit jedoch nicht erbracht.
Die Beklagte hat auch eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen.
Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung erfordert nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat dementsprechend einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem eingeschränkten Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung richterlicher Kontrolle (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Rechtswidrig können demnach Verwaltungsakte bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch sein.
Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht – ebenso wie die Aufrechnung – im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "kann" in § 52 1. Halbsatz und § 51 Abs. 1 1. Halbsatz, Abs. 2 1. Halbsatz SGB I um ein so genanntes "Ermessens-Kann" (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R, Rdnr. 65 m. w. N.; damit abweichend zu BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R, Rdnr. 32).
Der Beklagten sind keine Ermessensfehler der o. g. Art unterlaufen. Sie ist sich bewusst gewesen, dass die Verrechnung eine Ermessensausübung erfordert, denn im Bescheid vom 11. März 2010 wird ausgeführt, dass die Verrechnung nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten wird. Die Beklagte hat ihr Ermessen auch betätigt. Sie ist nicht nur von ihrer ursprünglichen Absicht, monatlich 200 Euro zu verrechnen abgerückt, sondern hat auch nicht den höchstmöglichen Betrag der Verrechnung von (zunächst) 47,10 Euro dafür herangezogen, sondern sich auf den Betrag von 40 Euro beschränkt. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Anhörung und des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger lediglich Gründe geltend gemacht, aus denen er die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 11. März 2010 ableitet. Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung in Betracht zu ziehen sind, hat er hingegen nicht vorgetragen. Ermessen braucht jedoch nur insoweit ausgeübt zu werden, als hierfür geeignete Tatsachen vorhanden sind. Diese sind, soweit sie nicht aktenkundig sind, vom Betroffenen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens geltend zu machen (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 45 Rdnr. 94 m.w.N.). Angesichts dessen, dass solche vorliegend nicht vorgetragen wurden und auch nicht aktenkundig sind, ist die vorgenommene Ermessensausübung genügend. Mangels solcher Gesichtspunkte ist es auch insbesondere gerechtfertigt gewesen, nicht von der Verrechnung abzusehen. Die vom Gesetz vorgesehene Verrechnung bezweckt gerade, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen zu realisieren, um damit dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes, dem jegliches Verwaltungshandeln zugrunde liegt, zu entsprechen.
Die Verrechnung gegen den Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (für die Zeit bis 30. November 2011) ist somit nicht zu beanstanden.
Der Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird durch die mit Bescheid vom 11. März 2010 erklärte Verrechnung nicht betroffen. Dieser Bescheid enthält keine Regelung zur Verrechnung gegen den Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die mit Bescheid vom 11. März 2010 erklärte Verrechnung erfasst die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht deswegen, weil die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Dezember 2011 anstelle der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet wird. Wie die Beklagte im Bescheid vom 12. Oktober 2011 zutreffend ausführt, besteht der Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben dem Anspruch auf die bisherige Rente (wegen voller Erwerbsminderung). Dies ergibt sich aus § 33 Abs. 1 SGB VI, wonach als Renten u. a. Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet werden. Dementsprechend ordnet § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI an, dass, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen, nur die höchste Rente geleistet wird. Bei gleichhohen Renten ist nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine bestimmte Rangfolge maßgebend, wobei die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als an dritter Stelle genannte Rente der an siebter Stelle genannten Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgeht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger sowohl Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung als auch Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Dezember 2011 hat. Da die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geleistet wird, geht die gegen diesen Anspruch erklärte Verrechnung "ins Leere". Die mit Bescheid vom 11. März 2010 verfügte Verrechnung betraf (allein) diese dem Kläger zustehende Rente wegen voller Erwerbsminderung, denn eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen war dem Kläger seinerzeit (noch) nicht bewilligt worden. Um damit gegen einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen verrechnen zu können, hätte es mithin einer darauf gerichteten (mit entsprechendem Bescheid) erklärten Verrechnung bedurft. Mangels einer solchen Erklärung schuldet daher die Beklagte dem Kläger die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Dezember 2011 in der bewilligten Höhe ohne Berücksichtigung eines Verrechnungsbetrages von 40 Euro monatlich.
Die Berufung des Klägers muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung mit einer Forderung auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen der Beigeladenen gegen einen Anspruch auf Rentenzahlung gegenüber der Beklagten.
Der im November 1951 geborene Kläger, der nach dem Schwerbehindertenausweis vom 12. Juli 2005 seit dem 29. Januar 2003, nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bereits ab 2002 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt und dem das Merkzeichen "G" zuerkannt ist, schuldet der Beigeladenen zu Unrecht bezogenes Arbeitslosengeld in Höhe von 9.570,09 DM (4.893,11 Euro), gezahlt vom 1. Januar bis 31. März 1998 und vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999 (Bescheid des Arbeitsamtes M-vom 11. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2003).
Mit Bescheid vom 3. Juni 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2011 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 868,53 Euro. Die weitere Befristung dieser Rente erfolgte, weil der Kläger nach Feststellung der Beklagten (weiterhin) in der Lage war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein und der Anspruch daher auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig war. Dieser Zahlbetrag belief sich zum 1. Mai 2010 auf 891,93 Euro, zum 1. Januar 2011 auf 888,97 Euro und zum 1. Juli 2011 auf 897,78 Euro.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte zur Verrechnung über eine einziehbare und nicht verjährte Forderung in Höhe von 4.917,86 Euro, bestehend aus Arbeitslosengeld von 4.893,11 Euro und 24,75 Euro Mahngebühren.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beigeladene sie ermächtigt habe, die dort bestehende Forderung von zu Unrecht bezogenem Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. September 1999 einschließlich Zinsen, Kosten und Gebühren in Höhe von insgesamt 4.917,86 Euro mit dem Anspruch auf laufende Rentenzahlung zu verrechnen. Es sei beabsichtigt, von der laufenden Rente monatlich 200 Euro einzubehalten. Sie wies darauf hin, dass, falls durch die beabsichtigte Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete, diese durch eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers nachzuweisen sei. Sie gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger legte die Bedarfsberechnung der Stadtverwaltung Potsdam, Bereich Soziale Leistungen vom 9. März 2010 vor und wies darauf hin, dass der danach verbleibende Betrag von 47,10 Euro nicht zwangsläufig zur Folge habe, dass ihn die Beklagte an die Beigeladene abgeben müsse, da es sich auch möglicherweise um die Nichtpfändbarkeit nach den allgemeinen Gesetzmäßigkeiten handeln könnte. Im Übrigen würde das bedeuten, dass er bei einer Summe von 47,10 Euro rund 9 Jahre diesen Abzug hätte. In diesem Zeitraum stiegen mit Sicherheit alle Kostenbereiche wie Miete, Strom, Lebensmittel etc. deutlich an. Außerdem sei er schwerbehindert mit 50 v. H. und "G". Zudem erarbeite er eine Klageschrift für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen die Arbeitsagentur, weil beim Urteil des Landessozialgerichts im vergangenen Jahr eine Revision nicht zugelassen worden sei und ihm eine Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) nichts nütze, denn hierfür benötige er einen Anwalt; jedoch erhalte er nach Auskunft des Amtsgerichts Potsdam wegen zu hoher Rente keine Prozesskostenhilfe.
Mit Bescheid vom 11. März 2010 verfügte die Beklagte, dass mit der Forderung der Beigeladenen auf Erstattung zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. September 1999 einschließlich Zinsen, Kosten und Gebühren in Höhe von 4.917,86 Euro gegen die dem Kläger zustehende Rente in Höhe von 891,93 Euro im Umfang von 40 Euro monatlich ab 1. Mai 2010 verrechnet wird. Die Verrechnung werde nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten. Die Einwände gegen die Verrechnung könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Forderung der Beigeladenen rechtskräftig festgestellt worden sei und das Einkommen den festgestellten Bedarfssatz um 47,10 Euro übersteige.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, vom 1. April 1998 bis 30. September 1998 zu Recht Überbrückungsgeld erhalten zu haben. Das Urteil des Landessozialgerichts von 2009 sei falsch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Als Forderung der Beigeladenen, mit der verrechnet werde, bezeichnete sie diejenige auf Erstattung zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1998 und vom 30. September 1998 bis 30. September 1999 in Höhe von 4.917,86 Euro. Sie führte außerdem aus: Auf nochmalige Anfrage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Forderung habe die Beigeladene bestätigt, dass die Klage mit Urteil der zweiten Instanz vom 10. Juni 2009 abgewiesen worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 7. Oktober 2010 Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Dezember 2011 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 897,78 Euro. Dieser Zahlbetrag belief sich zum 1. Juli 2012 auf 917,39 Euro, zum 1. Januar 2013 auf 916,37 Euro, zum 1. Juli 2013 auf 918,66 Euro, zum 1. Juli 2014 auf 934,00 Euro, zum 1. Januar 2015 auf 930,87 Euro, zum 1. März 2015 auf 931,90 Euro, zum 1. Juli 2015 auf 951,46 Euro, zum 1. März 2016 auf 949,34 Euro und zum 1. Juli 2016 auf 989,63 Euro.
Der Kläger hat erneut gemeint, das Urteil des Landessozialgerichts sei falsch. Die dortigen Richter hätten ihn belogen und betrogen. Weil ihm seinerzeit von diesem Gericht gesagt worden sei, bei seiner Rentenhöhe sei nichts pfändbar, habe er deswegen keine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt gehabt.
Nach Beiladung der Bundesagentur für Arbeit, die bestätigt hat, dass das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2009 – L 30 AL 60/07 rechtskräftig sei, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14. Juni 2012 die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe die Verrechnung gegenüber dem Kläger durch Bescheid vornehmen können. Bei dem von der Beigeladenen geforderten Erstattungsbetrag für Arbeitslosengeld handele es sich um zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen. Eine Aufrechnungslage sei gegeben, denn die Erstattungsforderung der Beigeladenen sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Oktober 2001 festgestellt worden. Die aus der Rückforderung für zu Unrecht gezahltes Arbeitslosengeld resultierenden Säumniszuschläge ergäben sich aus § 24 Abs. 1 SGB IV. Die Verrechnung in Höhe von 40 Euro monatlich sei zulässig. Die vom Kläger beigebrachte Bedarfsberechnung der Stadtverwaltung Potsdam vom 9. März 2010 habe für ihn ein den Bedarf nach dem SGB XII übersteigendes Einkommen in Höhe von 47,10 Euro monatlich festgestellt. Die Beklagte habe daraufhin den ursprünglich beabsichtigten Verrechnungsbetrag in Höhe von 200 Euro auf 40 Euro monatlich reduziert. Sie habe ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt, denn die vorgebrachten Einwände seien berücksichtigt worden.
Gegen das ihm am 7. Juli 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. August 2012 eingelegte Berufung des Klägers.
Er nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Außerdem rügt er, dass eine Tonträgeraufnahme abgelehnt und ihm nicht gestattet worden sei, seinen Hund in den Gerichtssaal mitzunehmen. Der Kläger hat es abgelehnt, bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. Mai 2010 Änderungen seiner Bedarfe mitzuteilen und zu belegen. Im September 2015 habe er folgende Ausgaben gehabt: 370 Euro Miete, ca. 70 Euro Strom/EVP, ca. 70 Euro Telefon/Internet, 17 Euro Versicherungen, 89 Euro Tierversorgung, 40 Euro medizinische Versorgung, 6,50 Euro Wertmarke, 288,50 Euro Lebenshaltungskosten. Der Kläger hat Kontoauszüge für die Zeit vom 1. November 2015 bis 14. Dezember 2015 und vom 30. bis 31. Dezember 2015, eine Auflistung seiner Medikation vom 1. Januar bis 22. Dezember 2015 und verschiedene Rechnungen die Jahre 2015 und 2016 betreffend vorgelegt. Im Übrigen hat der Kläger die Niederlegung des Berufungsverfahrens verlangt. Er habe sich nichts zu schulden kommen lassen. Ihm sei bis heute unklar, warum er dem Arbeitsamt Geld schulde und dies nun zurückzahlen soll. Er lehne auch einen Nachweis nicht ab.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2012 zu ändern und den Bescheid vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie teilt mit, dass es sich bei den Kosten in Höhe von 24,75 Euro um Mahngebühren handele. Nach Rechtskraft der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2009 sei an den Kläger am 19. November 2009 eine Zahlungsaufforderung ergangen. Nachdem kein Zahlungseingang habe registriert werden können, sei der Kläger mit Mahnung vom 3. Januar 2010 erinnert worden, wodurch Mahngebühren in Höhe von 24,75 Euro entstanden seien. Eine weitere Mahnung sei am 30. Juli 2012 an den Kläger ergangen, woraus eine weitere Mahngebühr in Höhe von 24,75 Euro entstanden sei. Die Beigeladene hat dazu auf die beigefügten Kontoausdrucke und eine Kopie der Mahnung vom 30. Juli 2012 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten () und der Beigeladenen () sowie der weiteren Gerichtsakten (Sozialgericht Potsdam S 6 AL 706/03 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 30 AL 60/07), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte gegen den Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (für die Zeit bis 30. November 2011) verrechnen. Es liegen die Voraussetzungen für eine Verrechnung vor; insbesondere wird der Kläger durch die Verrechnung nicht hilfebedürftig. Die Beklagte hat auch eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen.
Eine Verrechnung gegen den Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen (für die Zeit ab 1. Dezember 2011) liegt schon nicht vor, denn der Bescheid vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 trifft dazu keine Regelung.
Die Rechtsgrundlage für eine Verrechnung findet sich in den §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I.
Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist.
Nach § 51 Abs. 2 SGB I gilt: Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.
Eine wirksame Ermächtigungserklärung der Beigeladenen liegt vor. Die Ermächtigung zur Verrechnung wurde mit deren Schreiben vom 18. Januar 2010 erteilt. Darin hat die Beigeladene die einziehbare und nicht verjährte Forderung mit 4.917,86 Euro, resultierend aus Arbeitslosengeld mit 4.893,11 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. September 1999 und aus Mahngebühren (Kosten/Gebühren/Zinsen) mit 24,75 Euro hinreichend bestimmt bezeichnet. Unschädlich ist, dass diese Ermächtigungserklärung auch den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 1998 umfasst. Für diesen Zeitraum besteht kein Anspruch der Beigeladenen auf Erstattung von Arbeitslosengeld, so dass die Ermächtigung insoweit wirkungslos ist, soweit gleichwohl verrechnet worden wäre.
Die Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt im Bescheid vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 genügt dem Bestimmtheitsgebot.
Der zuständige Leistungsträger ist berechtigt, die Verrechnung durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) vorzunehmen. Einer über die Bestimmung des § 52 SGB I hinausgehenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für den Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem Inhalt der Verrechnung bedarf es nicht (Bundessozialgericht-BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R, Rdnr. 45, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1200 § 52 Nr. 5; BSG, Beschluss des Großen Senats vom 31. August 2011 – GS 2/10, Rdnr. 16, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4; anders noch BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1).
Wie jeder Verwaltungsakt muss auch der Verwaltungsakt über eine Verrechnung im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsaktes Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R, Rdnr. 47).
Damit müssen spätestens mit dem Widerspruchsbescheid die Gegenforderung(en) und die Forderung, gegen die mit dieser(n) Gegenforderung(en) aufgerechnet bzw. verrechnet wird, hinreichend bestimmt sein, denn (vgl. BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R, Rdnr. 50) ausschlaggebend ist der (mit der Klage angefochtene) "ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat" (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es ist daher nötig, diese Forderungen nach Art und Umfang so konkret zu bezeichnen, dass sie von möglicherweise bestehenden weiteren Forderungen zwischen den Beteiligten nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt abgrenzbar sind. Ob dazu gehört, die zur Verrechnung gestellte(n) Forderung(en) im Einzelnen – nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit – aufzuschlüsseln, oder ob dies jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn die bezifferte Gesamtsumme ohne Weiteres mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann, weil insoweit ausreichend ist, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar sind (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R, Rdnr. 52), muss vorliegend nicht entschieden werden.
Der Bescheid vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2010 ist sowohl hinsichtlich der Gegenforderung der Beigeladenen gegenüber dem Kläger als auch hinsichtlich der Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Gegenforderung der Beigeladenen wird mit 4.917,86 Euro bestehend aus zu Unrecht bezogenem Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 1998 und vom 30. September 1998 bis 30. September 1999 einschließlich Zinsen, Kosten und Gebühren bezeichnet. Mit dem Widerspruchsbescheid korrigierte die Beklagte damit den maßgebenden Zeitraum des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes, wie ihr auf deren Nachfrage die Beigeladene mit Schreiben vom 12. Mai 2010 mitgeteilt hatte, insoweit auch dem Einwand des Klägers entsprechend. Im Widerspruchsbescheid wird zudem darauf hingewiesen, dass die Klage gegen die von der Beigeladenen erhobene Erstattungsforderung mit Urteil der zweiten Instanz vom 10. Juni 2009 abgewiesen wurde. Damit ist die Gegenforderung der Beigeladenen nach Art und Umfang und dem zugrunde liegenden Sachverhalt eindeutig festzustellen, so dass sie inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Hinsichtlich der Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten gilt dies ohnehin, denn außer der gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde seinerzeit keine Rente gewährt, so dass mit der Angabe, gegen "ihre Rente" werde verrechnet, diese Forderung klar bestimmt ist.
Eine Verrechnungslage bestand ab 1. Mai 2010.
Soweit die Regelungen des SGB I keine besonderen Bestimmungen zur Verrechnung und Aufrechnung treffen, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) entsprechend heranzuziehen (BSG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 13/5 RJ 61/90, Rdnr. 32, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-1200 § 52 Nr. 3).
Maßgebende Vorschrift ist mithin § 387 BGB. Danach gilt: Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Im Unterschied zur Aufrechnung wird allerdings bei der Verrechnung (lediglich) auf die erforderliche Gegenseitigkeit der beiden Forderungen verzichtet. § 52 SGB I verlangt auf Seiten der Leistungsträger keine Identität von Gläubiger- und Schuldnerposition, sondern lässt es ausreichen, dass ein Leistungsträger, der eine Geldleistung zu erbringen hat, von einem anderen Leistungsträger, dem gegen den Berechtigten ein Anspruch zusteht, zur Verrechnung ermächtigt worden ist. Die Verrechnung ist damit ein besonderes Rechtsinstitut zur Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger (BSG, Urteil vom 18. Februar 1992 – 13/5 RJ 61/90, Rdnr. 34; BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R, Rdnr. 23). Eine Aufrechnung bzw. Verrechnung erfordert, dass der Schuldner die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Forderung des auf- bzw. verrechnenden Leistungsträgers muss mithin entstanden und fällig sein, während die gleichartige Forderung, mit der auf- bzw. verrechnet werden soll, entstanden und erfüllbar sein muss. Die Aufrechnung bewirkt nach § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind. Schuldtilgende Wirkung tritt damit erst mit der Verrechnungserklärung, dann jedoch rückwirkend auf den Zeitpunkt ein, zu dem erstmalig eine Verrechnung möglich war (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R, Rdnr. 24).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Bei der Gegenforderung der Beigeladenen handelt es sich um einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen (nebst akzessorischer Nebenforderung in Form einer Mahngebühr), die entstanden und fällig waren sowie von der Beigeladenen gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakt bestandskräftig festgestellt sind. Dies folgt aus dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2009 – L 30 AL 60/07, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Januar 2006 – S 6 AL 706/03 zurückgewiesen worden war. Wie der Kläger selbst vorträgt, hatte er dagegen wegen der Nichtzulassung der Revision keine Beschwerde beim BSG eingelegt. Der Kläger hat auch bisher nicht vorgetragen, dass er die im Rahmen seiner Anhörung angekündigte Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben hätte. Sein Einwand, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2009 sei falsch, ist daher ohne rechtliche Bedeutung. Nach § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Forderung des Klägers gegen die Beklagte stellt eine laufende Geldleistung dar, woraus Zahlungsansprüche jeweils am ersten eines jeden Monats entstanden und erfüllbar waren (§ 272 a Abs. 1 SGB VI).
Damit war die Möglichkeit eröffnet, gegen die Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers bis zur Hälfte zu verrechnen, wenn der Kläger nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird.
Das SGB II (und nicht das SGB XII) ist anzuwenden, denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. April 2007 – BGBl I 2007, 554) erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige; seit 1. April 2011 in der Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 2011 – BGBl I 2011, 850: erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).
Der Kläger war erwerbsfähig, denn er konnte nach den Feststellungen der Beklagten mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein.
Bei der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung ab 1. Mai 2010 mit einem Betrag von 40 Euro monatlich wäre die Forderung der Beigeladenen von 4.917,86 Euro in 123 Monaten, also bis zum 31. Juli 2020, getilgt, so dass Bedarf und Einkommen bzw. Vermögen seither bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend wäre.
Durch die Verrechnung wurde der Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II), und deswegen als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bzw. Leistungsberechtigter Arbeitslosengeld II erhält (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) bzw. darauf Anspruch hat.
Zu dieser Leistung gehörte die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 2006, 1706) - a. F. und gehört der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 2011, 453), das rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten ist; n. F.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. umfasste die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere u. a. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile und Bedarfe des täglichen Lebens. Die monatliche Regelleistung betrug für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend waren oder deren Partner minderjährig war, 345,00 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F.). Die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F. wurde jeweils zum 01. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung veränderte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gab jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II a. F., die für die folgenden zwölf Monate maßgebend war, im Bundesgesetzblatt bekannt. Bei dieser Anpassung waren Beträge, die nicht volle Euro ergaben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden (§ 20 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 SGB II a. F.).
Mit der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Juni 2009 (BGBl I 2009, 1342) wurde die Höhe der monatlichen Regelleistung für die Zeit ab 1. Juli 2009 für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend waren oder deren Partner minderjährig war, auf 359 Euro bestimmt.
Nach dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. (BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) ist zwar § 20 Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. der genannten Bekanntmachung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar. Bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis spätestens 31. Dezember 2010 zu treffen hatte, waren diese Vorschriften nach dieser Entscheidung des BVerfG jedoch weiter anwendbar gewesen.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, ab 1. Januar 2011 monatlich 364 Euro anerkannt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II n. F.).
Zu den Leistungen des SGB II gehörten auch Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II a. F. und gehören Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 2011, 453) – n. F., das ebenfalls rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten ist.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. galt: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. gilt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Mit der oben genannten Änderung des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist rückwirkend zum 01. Januar 2011 bestimmt worden, dass zum Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts jetzt nicht mehr die auf die Erzeugung von Warmwasser entfallende Haushaltsenergie rechnet, womit diese im Rahmen des Bedarfs für Heizung berücksichtigungsfähig geworden ist. Ein pauschaler Warmwasserabschlag war somit nicht mehr vorzunehmen (vgl. dazu zum bisherigen Recht: BSG , Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 16/10 R, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 43; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R, abgedruckt in BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R, abgedruckt in BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5).
Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen des Arbeitslosengeld II auch Mehrbedarfe.
Mehrbedarfe umfassen Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind (§ 21 Abs. 1 SGB II). Dazu bestimmt der zum 1. Januar 2011 (im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, u. a., Rdnr. 204, abgedruckt in BVerfGE 125, 175) geschaffene § 21 Abs. 6 SGB II: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Einen § 30 SGB XII vergleichbaren Mehrbedarf kennt das SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte hingegen nicht.
Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gilt: Für Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII (für den Geburtsjahrgang 1951 also das Lebensalter von 65 Jahren und 5 Monaten) noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind, und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 v. H. des maßgebenden Regelsatzes (seit 1. Januar 2011: der maßgebenden Regelbedarfsstufe; Gesetz vom 24. März 2011 – BGBl I 2011, 453) anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Ein solcher Mehrbedarf steht nach § 23 SGB II als Ergänzung zum Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II) lediglich nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind, zu (§ 23 Nr. 4 SGB II).
Ausgehend davon stand dem Kläger als Bedarf die Regelleistung bzw. der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts in der oben genannten Höhe zu. Damit waren der Haushaltsstrom, Telefon/Internet, Versicherungen, Tierversorgung, die übliche medizinische Versorgung, die Kosten der Benutzung der Verkehrsmittel und alle anderen Lebenshaltungskosten abgedeckt.
Ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G stand dem Kläger nicht zu. Soweit die Beklagte unter Zugrundelegung der Bescheinigung der Stadtverwaltung Potsdam vom 9. März 2010 gleichwohl einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G im Umfang von 61,03 Euro monatlich berücksichtigt hat, ist der Kläger dadurch nicht zu seinem Nachteil beschwert, auch wenn weder vorgetragen noch nachgewiesen ist, dass und in welcher Höhe er deswegen einen solchen höheren Bedarf hatte. Ob insoweit ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommen könnte, kann aus letztgenanntem Grund daher offenbleiben.
Auch einen sonstigen Mehrbedarf nach § 21 SGB II konnte der Kläger nicht beanspruchen, denn die dort genannten Voraussetzungen lagen bei ihm ersichtlich nicht vor.
Als Kosten der Unterkunft (und Heizung) berücksichtigte die Beklagte gemäß der Bescheinigung der Stadtverwaltung P vom 9. März 2010 431,27 Euro abzüglich 6,47 Euro wegen Warmwasseraufbereitung.
Die Kosten der Warmwasserbereitung waren bis 31. Dezember 2010 in Höhe eines von der Regelleistung ableitbaren bestimmten Betrages in der Regelleistung enthalten und in dieser Höhe von den Kosten der Heizung in Abzug zu bringen gewesen. Dieser Betrag belief sich ausgehend von der Regelleistung von 345 Euro auf 6,22 Euro (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07, Rdnrn. 25 und 26, zitiert nach juris). Er erhöhte sich entsprechend der Dynamisierung der Regelleistung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 16/10 R, Rdnr. 16, zitiert nach juris, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R, Rdnrn. 28 bis 30, zitiert nach juris). Der prozentualen Erhöhung der Regelleistung von 345 Euro auf 359 Euro entspricht die prozentuale Erhöhung des Warmwasserkostenanteils von 6,22 Euro auf 6,47 Euro.
Der Kläger macht selbst für September 2015 Miete (nur) in Höhe von 370 Euro und Strom/EVP von ca. 70 Euro geltend. Unklar bleibt, auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge bzw. den "Umsatzdetails", ob es sich bei den Kosten "EVP" um Kosten der Heizung handelt und mit welchem Anteil solche Kosten ggf. im Betrag von 70 Euro enthalten sind. Angesichts dessen steht nicht fest, dass sich die Kosten der Unterkunft und Heizung für eine Zeit nach Erteilung des Bescheides vom 11. März 2010 nicht geändert hätten. Es ist daher nicht nachgewiesen, dass die in der Bescheinigung der Stadtverwaltung P vom 9. März 2010 aufgeführten Kosten der Unterkunft von 431,27 Euro für eine nachfolgende Zeit weiter zu zahlen waren.
Ausgehend von der Bescheinigung der Stadtverwaltung P vom 9. März 2010 würde sich für den Kläger ein Bedarf wie folgt ermitteln: ab 1. Mai 2010/1. Juli 2010 844,83 Euro (359 Euro Regelleistung, 61,03 Euro Mehrbedarf, 431,27 Euro Kosten der Unterkunft [und Heizung], abzüglich 6,47 Euro Warmwasserkostenpauschale), ab 1. Januar 2011 856,30 Euro (364 Euro Regelbedarf, 61,03 Euro Mehrbedarf, 431,27 Euro Unterkunft [und Heizung]).
Diesem unterstellten Bedarf steht als Einkommen die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Zahlbetrag: ab 1. Mai 2010 von 891,93 Euro, ab 1. Januar 2011 von 888,97 Euro, ab 1. Juli 2011 von 897,78 Euro gegenüber.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung den unterstellten Bedarf des Klägers wie folgt überschreitet: ab 1. Mai 2010 um 47,10 Euro, ab 1. Januar 2011 um 32,67 Euro, ab 1. Juli 2011 um 41,48 Euro.
Durch die Verrechnung mit 40 Euro monatlich würde der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB II über die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Da jedoch weder vorgetragen noch nachgewiesen ist, dass einerseits tatsächlich 61,03 Euro monatlich zusätzlich und als Kosten der Unterkunft und Heizung tatsächlich 431,27 Euro monatlich zu berücksichtigt sind, ist der Nachweis der Hilfebedürftigkeit jedoch nicht erbracht.
Die Beklagte hat auch eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen.
Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung erfordert nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat dementsprechend einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem eingeschränkten Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung richterlicher Kontrolle (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Rechtswidrig können demnach Verwaltungsakte bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch sein.
Die einseitig durch Verwaltungsakt geregelte Verrechnung steht – ebenso wie die Aufrechnung – im pflichtgemäßen Ermessen des sie durchführenden Leistungsträgers; insoweit handelt es sich bei dem "kann" in § 52 1. Halbsatz und § 51 Abs. 1 1. Halbsatz, Abs. 2 1. Halbsatz SGB I um ein so genanntes "Ermessens-Kann" (BSG, Urteil vom 07. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R, Rdnr. 65 m. w. N.; damit abweichend zu BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R, Rdnr. 32).
Der Beklagten sind keine Ermessensfehler der o. g. Art unterlaufen. Sie ist sich bewusst gewesen, dass die Verrechnung eine Ermessensausübung erfordert, denn im Bescheid vom 11. März 2010 wird ausgeführt, dass die Verrechnung nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten wird. Die Beklagte hat ihr Ermessen auch betätigt. Sie ist nicht nur von ihrer ursprünglichen Absicht, monatlich 200 Euro zu verrechnen abgerückt, sondern hat auch nicht den höchstmöglichen Betrag der Verrechnung von (zunächst) 47,10 Euro dafür herangezogen, sondern sich auf den Betrag von 40 Euro beschränkt. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Anhörung und des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger lediglich Gründe geltend gemacht, aus denen er die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 11. März 2010 ableitet. Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung in Betracht zu ziehen sind, hat er hingegen nicht vorgetragen. Ermessen braucht jedoch nur insoweit ausgeübt zu werden, als hierfür geeignete Tatsachen vorhanden sind. Diese sind, soweit sie nicht aktenkundig sind, vom Betroffenen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens geltend zu machen (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 45 Rdnr. 94 m.w.N.). Angesichts dessen, dass solche vorliegend nicht vorgetragen wurden und auch nicht aktenkundig sind, ist die vorgenommene Ermessensausübung genügend. Mangels solcher Gesichtspunkte ist es auch insbesondere gerechtfertigt gewesen, nicht von der Verrechnung abzusehen. Die vom Gesetz vorgesehene Verrechnung bezweckt gerade, Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen zu realisieren, um damit dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes, dem jegliches Verwaltungshandeln zugrunde liegt, zu entsprechen.
Die Verrechnung gegen den Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (für die Zeit bis 30. November 2011) ist somit nicht zu beanstanden.
Der Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird durch die mit Bescheid vom 11. März 2010 erklärte Verrechnung nicht betroffen. Dieser Bescheid enthält keine Regelung zur Verrechnung gegen den Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die mit Bescheid vom 11. März 2010 erklärte Verrechnung erfasst die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht deswegen, weil die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Dezember 2011 anstelle der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet wird. Wie die Beklagte im Bescheid vom 12. Oktober 2011 zutreffend ausführt, besteht der Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben dem Anspruch auf die bisherige Rente (wegen voller Erwerbsminderung). Dies ergibt sich aus § 33 Abs. 1 SGB VI, wonach als Renten u. a. Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet werden. Dementsprechend ordnet § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI an, dass, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen, nur die höchste Rente geleistet wird. Bei gleichhohen Renten ist nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine bestimmte Rangfolge maßgebend, wobei die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als an dritter Stelle genannte Rente der an siebter Stelle genannten Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgeht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger sowohl Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung als auch Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Dezember 2011 hat. Da die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geleistet wird, geht die gegen diesen Anspruch erklärte Verrechnung "ins Leere". Die mit Bescheid vom 11. März 2010 verfügte Verrechnung betraf (allein) diese dem Kläger zustehende Rente wegen voller Erwerbsminderung, denn eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen war dem Kläger seinerzeit (noch) nicht bewilligt worden. Um damit gegen einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen verrechnen zu können, hätte es mithin einer darauf gerichteten (mit entsprechendem Bescheid) erklärten Verrechnung bedurft. Mangels einer solchen Erklärung schuldet daher die Beklagte dem Kläger die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Dezember 2011 in der bewilligten Höhe ohne Berücksichtigung eines Verrechnungsbetrages von 40 Euro monatlich.
Die Berufung des Klägers muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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