Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 3715/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1459/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Berufung im Urteil vom 19. Februar 2016 auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel) liegen nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn hiervon verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a, a.a.O., § 144 Rdnr. 29; ferner BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG)).
Der vom SG entschiedene Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen betreffend die Zuordnung und Anrechnung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sowie die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) bereits hinreichend beantwortet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird. Im Grundsatz stellt das steuerrechtlich geregelte Kindergeld nach §§ 31, 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils und nicht des Kindes dar (z.B. BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 54/13 R - BSGE 116, 200 - juris Rdnrn. 33 f.; Urteil vom 5. Juni 2014 - B 4 AS 49/13 R - juris Rdnr. 18; Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R - juris Rdnr. 24; Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R - juris Rdnr. 18; Urteil vom 1. Juli 2009 - B 5 AS 9/09 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 14/07 R - juris Rdnr. 24; Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R - juris Rdnr. 22; Urteil vom 13. November 2008 - B 14/7b AS 4/07 - juris Rdnr. 20). Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II, die nach der vom SG vorgenommenen Rechtskonkretisierung im vorliegenden Fall nicht vorgelegen haben, wird das Kindergeld davon abweichend normativ dem Einkommen des Kindes zugerechnet. Ebenso sind in der Rechtsprechung des BSG die rechtlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Arbeitslosengeld II-Verordnung, wonach Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt lebende Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist, geklärt (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 54/13 R - BSGE 116, 200 - juris Rdnr. 34; Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R - juris Rdnrn. 26 ff.; Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 14/07 R - juris Rdnr. 26; Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 16/07 R - juris Rdnr. 14; Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 18. Juli 2012 - L 3 AS 148/12 B ER - juris Rdnr. 40). Das SG hat im vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die fehlende Weiterleitung des der Klägerin im Aufhebungszeitraum (Januar bis April 2014) tatsächlich zugeflossenen Kindergeldes an das Jugendamt die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung verneint. Schließlich hat das BSG bereits entschieden, dass es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen auch dann bleibt, wenn nach dem Monat des Zuflusses eine Verpflichtung zur "Rückzahlung" des Einkommens entsteht (BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R - juris Rdnrn. 23 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 - L 2 AS 5392/11 - juris Rdnrn. 33 ff.). Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufzuheben ist, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (z.B. BSG, Urteil vom 8. September 2010 - B 11 AL 4/09 R - juris Rdnrn. 13, 16; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - juris Rdnrn. 27, 30; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 11 AL 1/09 R - juris Rdnrn. 17, 24). Insbesondere ist der Begriff der "groben Fahrlässigkeit" geklärt (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 21/11 R - juris Rdnr. 30; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - juris Rdnr. 32; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 11 AL 1/09 R - juris Rdnr. 26; Urteil vom 28. August 2007 - B 7/a AL 10/076 R - juris Rdnrn. 13 f.). Dass das SG die vorliegende Rechtssache aus Sicht der Klägerin unrichtig entschieden habe, begründet keine grundsätzliche Bedeutung.
Im Übrigen steht es der Klägerin frei, bei dem Jugendamt des Landkreises L. auf eine Härtefallentscheidung nach § 92 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) o.ä. im Hinblick auf die Berücksichtigung des Kindergeldes als ihr Einkommen bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hinzuwirken (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Oktober 2015 - 5 C 21/14 - BVerwGE 153, 150 - juris Rdnrn. 32 f.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 7 D 10511/14 - juris Rdnrn. 14 f.)
2. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz, d.h. eine fallübergreifende, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N.), gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 30). Ein derartiger Widerspruch wird von der Klägerin nicht ansatzweise aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach dem Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren, nicht das Verwaltungs- oder Vorverfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern auf das prozessuale Vorgehen auf dem Weg zum Urteil. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliegt, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden. Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 19. Februar 2016 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Aus den Gründen der obigen Entscheidung ist ferner das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung). Auch insoweit ist der vorliegende Beschluss unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Berufung im Urteil vom 19. Februar 2016 auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel) liegen nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn hiervon verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a, a.a.O., § 144 Rdnr. 29; ferner BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG)).
Der vom SG entschiedene Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen betreffend die Zuordnung und Anrechnung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sowie die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) bereits hinreichend beantwortet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird. Im Grundsatz stellt das steuerrechtlich geregelte Kindergeld nach §§ 31, 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils und nicht des Kindes dar (z.B. BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 54/13 R - BSGE 116, 200 - juris Rdnrn. 33 f.; Urteil vom 5. Juni 2014 - B 4 AS 49/13 R - juris Rdnr. 18; Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R - juris Rdnr. 24; Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R - juris Rdnr. 18; Urteil vom 1. Juli 2009 - B 5 AS 9/09 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 14/07 R - juris Rdnr. 24; Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R - juris Rdnr. 22; Urteil vom 13. November 2008 - B 14/7b AS 4/07 - juris Rdnr. 20). Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II, die nach der vom SG vorgenommenen Rechtskonkretisierung im vorliegenden Fall nicht vorgelegen haben, wird das Kindergeld davon abweichend normativ dem Einkommen des Kindes zugerechnet. Ebenso sind in der Rechtsprechung des BSG die rechtlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Arbeitslosengeld II-Verordnung, wonach Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt lebende Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist, geklärt (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 54/13 R - BSGE 116, 200 - juris Rdnr. 34; Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 81/12 R - juris Rdnrn. 26 ff.; Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 14/07 R - juris Rdnr. 26; Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 16/07 R - juris Rdnr. 14; Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 18. Juli 2012 - L 3 AS 148/12 B ER - juris Rdnr. 40). Das SG hat im vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die fehlende Weiterleitung des der Klägerin im Aufhebungszeitraum (Januar bis April 2014) tatsächlich zugeflossenen Kindergeldes an das Jugendamt die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung verneint. Schließlich hat das BSG bereits entschieden, dass es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen auch dann bleibt, wenn nach dem Monat des Zuflusses eine Verpflichtung zur "Rückzahlung" des Einkommens entsteht (BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R - juris Rdnrn. 23 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 - L 2 AS 5392/11 - juris Rdnrn. 33 ff.). Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufzuheben ist, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (z.B. BSG, Urteil vom 8. September 2010 - B 11 AL 4/09 R - juris Rdnrn. 13, 16; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - juris Rdnrn. 27, 30; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 11 AL 1/09 R - juris Rdnrn. 17, 24). Insbesondere ist der Begriff der "groben Fahrlässigkeit" geklärt (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 21/11 R - juris Rdnr. 30; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - juris Rdnr. 32; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 11 AL 1/09 R - juris Rdnr. 26; Urteil vom 28. August 2007 - B 7/a AL 10/076 R - juris Rdnrn. 13 f.). Dass das SG die vorliegende Rechtssache aus Sicht der Klägerin unrichtig entschieden habe, begründet keine grundsätzliche Bedeutung.
Im Übrigen steht es der Klägerin frei, bei dem Jugendamt des Landkreises L. auf eine Härtefallentscheidung nach § 92 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) o.ä. im Hinblick auf die Berücksichtigung des Kindergeldes als ihr Einkommen bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hinzuwirken (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Oktober 2015 - 5 C 21/14 - BVerwGE 153, 150 - juris Rdnrn. 32 f.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 7 D 10511/14 - juris Rdnrn. 14 f.)
2. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz, d.h. eine fallübergreifende, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N.), gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 30). Ein derartiger Widerspruch wird von der Klägerin nicht ansatzweise aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach dem Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren, nicht das Verwaltungs- oder Vorverfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern auf das prozessuale Vorgehen auf dem Weg zum Urteil. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliegt, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden. Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 19. Februar 2016 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Aus den Gründen der obigen Entscheidung ist ferner das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung). Auch insoweit ist der vorliegende Beschluss unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved