L 6 R 790/13

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 27 R 5121/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 790/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbs-minderung hat.

Die 1966 geborene Klägerin war zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt und danach in zwei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, zuletzt im Oktober 2000, tätig. Seit November 2000 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Bei einer Gallenoperation im März 2001 wurde der Gallengang durchtrennt und es traten postoperativ schwerwiegende Komplikationen auf.

Nachdem ihr Antrag auf Rentengewährung vom April 2002 abgelehnt worden war, schlossen die Beteiligten im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (Az.: S 27 RJ 1595/03) einen Vergleich, nach dem ihr vom 1. November 2002 bis 30. April 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wurde. Sie bezog anschließend befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31. März 2010.

Auf den Weitergewährungsantrag vom Januar 2010 holte die Beklagte ein internistisches Gutachten des Dr. G. vom 5. März 2010 (Leistungsbild: sechs Stunden und mehr) ein, nach dem im Vergleich zu seinem Vorgutachten vom 27. März 2008 eine deutliche Besserung zu objektivieren sei. Mit Bescheid vom 24. März 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2010).

Im Klageverfahren hat die Klägerin Gutachten des Dr. Sch. vom Ärztlichen Dienst der Bun-desagentur für Arbeit G. nach Aktenlage vom 11. Mai 2011 und 30. April 2012 eingereicht, wonach sie täglich weniger als drei Stunden erwerbstätig sein kann. Das SG hat verschiedene Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen beigezogen und ein neurologisches Gutachten des Prof. Dr. H. vom 18. Januar 2013 eingeholt. Er hat eine leichtgradige depressive Störung sowie eine Lumbago mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung diagnostiziert; die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten regelmäßig sechs Stunden und mehr pro Tag unter Beachtung von Einschränkungen verrichten. Zur Frage, ob die wiederholten konservativ und operativ behandlungsbedürftigen Gallenwegsentzündungen und abdominellen Beschwerden sowie die von der Nahrungsmittelaufnahme abhängige Stuhlinkontinenz zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit und letztlich zu einer Erwerbsunfähigkeit führten, sei eine gutachterliche gastroenterologische und abdominalchirurgische Einschätzung notwendig.

Mit Urteil vom 14. März 2013 hat das SG die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, sie sei nicht in der Lage sechs Stunden täglich zu arbeiten. Dies ergebe sich aus den Arztbriefen der Krankenhaus W.-F. GmbH, Abteilung Allgemein- und Visceralchirurgie, vom 26. Juli 2013 und 16. Februar 2015 sowie nach dem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit S. - vom 16. April 2013 und der vorläufigen Entlassungsmitteilung der Fachklinik für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin Psychotherapeutischen Zentrum B. M. vom 22. Juni 2016.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. März 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2010 zu verurteilen, ihr ab dem 1. April 2010 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren.

Der Senat hat diverse Befundberichte mit entsprechenden medizinischen Anlagen beigezogen und ein internistisch-gastroenterologisches Gutachten des Dr. K. vom 10. Oktober 2014, ein chirurgisches Gutachten des Dr. K., ein internistisches Gutachten des Arztes für Innere Medizin F. jeweils vom 12. März 2015 und ein psychiatrisches und psychotherapeutisches Gutachten des Dr. D. vom 22. Februar 2016 eingeholt. Danach ist die Klägerin weiterhin in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich eine Tätigkeit als Produktionshelferin auszuüben.

Der Senat hat den Beteiligten die anonymisierte Kopie des berufskundlichen Gutachtens der Sachverständigen J. zur Tätigkeit einer Produktionshelferin aus einem anderen beim Senat anhängig gewesenen Rechtsstreit (Az.: L 6 RJ 301/02) zur Kenntnisnahme übersandt.

Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) liegen bei ihr nicht vor.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere den im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, deren Ausführungen sich der Senat anschließt, ist die Klägerin durch die bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen nicht gehindert, eine Arbeitsleistung von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu erbringen.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. bestehen bei der Klägerin auf seinem Fachgebiet ein Zustand nach Hemihepatatektomie rechts sowie eine Stuhlinkontinenz I. Grades. Trotzdem ist sie in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen - ohne Zwangshaltungen, z.B. ohne besondere Beanspruchung durch Hebe- und Bückarbeit, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne besondere Anforderungen an die Umstellungs- oder Anpassungsfähigkeit und ohne besondere nervliche Belastung durch Zeitdruck - auszuführen. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestehen nicht. Die Einhaltung von zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen ist nicht erforderlich. Bei der Stuhlinkontinenz I. Grades ist das Aufsuchen der Toilette in den arbeitstäglich üblichen Verteilzeiten ausreichend.

Diese Einschätzung des Leistungsvermögens wird durch das chirurgische Gutachten des Dr. K. bestätigt. Danach leidet die Klägerin unter einer Funktions- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule, einer Bauchwandschwäche und beginnenden Veränderungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke. Eine segmentale Untersuchung der Wirbelsäule konnte der Sachverständige nicht durchführen, weil schon ein leichter Druck auch auf anatomisch nicht relevante Strukturen Schmerzreaktionen der Klägerin hervorrief. Die chirurgisch-neurologische Untersuchung ergab keine sicheren Zeichen für eine Nervenwurzelreizung im Rumpfbereich. Die Erkrankungen des Bewegungsapparates bedingen qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen. Die Klägerin kann noch leichte körperliche Arbeiten mit Einschränkungen für Hebe- und Bückarbeiten ausführen. Eine maximale Hebebelastung als Einzelleistung von bis zu 10 kg erscheint zumutbar. Bei wiederholten Hebeleistungen sollte ein Gewicht von 4 bis 5 kg nicht überschritten werden. Betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich.

Das Sachverständigengutachten des Internisten F. vom 12. März 2015 ergibt kein weiter re-duziertes Leistungsvermögen der Klägerin. Als Diagnosen nennt er eine angebliche Stuhlin-kontinenz, aktuell mit implantierten Sakralnerven-Stimulator bei ungeklärter Durchfallsymptomatik, eine biliodigestive Anastomose (Verbindung von Gallenwegen mit dem Dünndarm) nach Gallenblasenentfernung mit versehentlicher Durchtrennung des Gallenhauptganges, eine teilentfernte Leber, Bauchwandnarben, Verwachsungen im Bauchraum, entfernte Gebärmutter, Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet. Die körperliche Untersuchung hat eine deutliche Übergewichtigkeit bei gutem Allgemeinzustand, eine Druckempfindlichkeit des Bauches und eine gering verbreiterte Narbe ergeben. Krankhafte Wassereinlagerungen hat er nicht festgestellt. Das Ruhe-EKG war unauffällig und das Kreis-laufverhalten regelrecht. Die Untersuchung auf dem Fahrradergometer hat die Klägerin bei 75 Watt wegen Schmerzen im Gesäß abgebrochen. Dies ist für die Leistungsbeurteilung ohne Bedeutung. Bei der Ultraschalluntersuchung hat sich eine gering verdichtete Leberstruktur und eine relativ große Milz gezeigt. Die Blutuntersuchung hat eine sehr diskrete Entzündungsreaktion und eine geringe Erhöhung von Gamma-GT und alkalischer Phosphatase ergeben. Eine organische Ursache für die angegebenen Durchfälle habe sich bisher nicht feststellen lassen. Die Angaben der Klägerin, sie habe die Durchfallneigung schon vor der Gallenblasenoperation gehabt und eine Stuhlinkontinenz nach der Operation, lässt sich anhand der Krankenhausberichte nicht belegen. Auch die Stuhlinkontinenz ist nicht ausreichend belegt. Insbesondere fehlt bisher der Nachweis einer organischen Grundlage für eine Schließmuskelschwäche. Nicht ersichtlich ist auch, worauf sich die Diagnose der Beckenbodeninsuffizienz stützt. Angesichts der Angaben der Klägerin, der Stuhlgang trete immer nach dem Essen auf, könnte eine stärkere Ausprägung des so genannten gastrokolischen Reflexes vorliegen, dem aber kein größerer Krankheitswert zukommt. Dies lässt darauf schließen, dass das Beschwerdebild psychosomatisch verursacht wird. Sozialmedizinisch sollte eine rasch erreichbare freie Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes vorhanden sein. Die für die ursprüngliche Berentung bis 2010 ursächlichen wiederkehrenden Gallengangentzündungen und die Gallenstauungs-Symptomatik bei Verengungen der biliodigestiven Anastomose liegen in der Form nicht mehr vor. Nach der letzten Behandlung 2008 sind keine Schübe mit Gallenwegentzündungen mehr aufgetreten. Die Leberwerte haben sich kontinuierlich gebessert. Eine Störung des Gallenabflusses liegt nicht mehr vor. Die Funktion der Restleber ist für alle Stoffwechsel- und Entgiftungsfunktionen völlig ausreichend. Die noch gering erhöhten Werte für die alkalische Phosphatase und Gamma-GT sind mit dem jetzigen postoperativen Zustand vereinbar; ihnen kommt kein besonderer Krankheitswert mehr zu. Angesichts der Stabilisierung des Zustands der Klägerin ist die Einschätzung des Dr. G. in seinem Gutachten vom 1. März 2010 korrekt. Die infolge der mehrfachen Bauchoperationen eingetretenen Verwachsungen können gele-gentlich Beschwerden auslösen; eine besondere Krankheitsdisposition ist jedoch nicht zu ob-jektivieren. Die Klägerin kann noch leichte und (aus internistischer Sicht) mittelschwere kör-perliche Arbeiten mit Einschränkungen - ohne Absturzgefahr, nicht auf Leitern und Gerüsten - mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestehen nicht. Eine Tätigkeit als Produktionshelferin ist möglich.

Eine für das Restleistungsvermögen der Klägerin relevante psychische Einschränkung hat der Sachverständige Dr. D. in seinem Gutachten vom 22. Februar 2016 - ebenso wie Prof. Dr. H. - nicht bestätigt. Er hat eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und abhängigen Anteilen (ICD-10-GM F 61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10-GM F 33.0), diagnostiziert. Hieraus ergeben sich auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet keine Einschränkungen für die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Erwerbsleben im Sinne eines leistungsmindernden Dauereinflusses. Sie kann regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich geistig einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, ohne besondere nervliche Belastungen und ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne Schicht- und Akkordarbeit ausüben. Die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Produktionshelferin hat der Sachverständige bejaht.

Andere als die von den Sachverständigen genannten Diagnosen werden in der vorläufigen Entlassungsmitteilung des Psychotherapeutischen Zentrums B. M. vom 22. Juni 2016 nicht genannt. Soweit dort eine gegenwärtig mittelgradige Episode der rezidivierenden Störung mitgeteilt wird, ist nicht ersichtlich, dass diese auf Dauer besteht. Dr. D. hat in seinem aktuellen Gutachten vom 22. Februar 2016 lediglich eine leichtgradige Episode beschrieben, die keine quantitativen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Klägerin hat. Soweit diese arbeitsunfähig entlassen worden ist, lässt sich daraus auf eine weitere Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber auf das Vorliegen einer Erwerbsminderung schließen. Die Gutachten des Dr. Sch. der Bundesagentur für Arbeit G. vom 11. Mai 2011 und 30. April 2012 beruhen auf der Beiziehung von Befundunterlagen, enthalten aber weder Diagnosen noch eine schlüssige Begründung und sind für eine Leistungseinschätzung unverwertbar.

Nach der Neuregelung des § 43 SGB VI bedarf es eigentlich keiner Benennung einer Verwei-sungstätigkeit. Hilfsweise verweist der Senat die Klägerin - auch wenn keine Anhaltspunkte für eine Summierung vorliegen - entsprechend seiner ständigen Praxis auf die ihr jedenfalls zumutbare und angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mögliche ungelernte Tätigkeit als Produktionshelferin entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen J. vom 6. Juni 2004 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02). Es handelt es sich um einfache wiederkehrende Tätigkeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die nach kurzer Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; Wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht nach Akkordsätzen errechnet. Als Einzel-aufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden. Die Möglichkeit der Ausübung dieser Verweisungstätigkeit haben die Sachverständigen Prof. Dr. K., der Internist F. und Dr. D. in ihren Gutachten ausdrücklich bestätigt. Die von Dr. K. genannten Leistungseinschränkungen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Produktionshelferin ebenfalls nicht entgegen.

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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