Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 1051/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2066/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. April 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2015/2016 für ein Anwesen in U ...
Die Klägerin bezieht Rente wegen Erwerbsminderung i.H.v. 877,70 EUR monatlich. Sie beantragte am 17.7.2015 beim Beklagten unter Angabe der Wohnadresse , U. eine einmalige Beihilfe i.H.v. 1.000 EUR für Heizkosten zum Betanken mit Öl. Im Weiteren gab die Klägerin am 6.8.2015 an, es handele sich um ein Einfamilienhaus Baujahr ca. 1974 mit einer Wohnfläche von ca. 120 m², in dem sie mietfrei wohne. Als Nebenkosten gab sie an: Müllabfuhr ca. 60 EUR, Wasser/Abwasser 44 EUR, Strom ca. 30 EUR Telefon ca. 30 EUR, Kabel ca. 184 EUR
Mit Bescheid vom 6.8.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der angemessene Betrag für Brennstoff sei nicht als Bedarf nur des Anschaffungsmonats zu berücksichtigen, sondern müsse auf 12 Monate verteilt werden. Die Klägerin habe verwertbares Vermögen über der Vermögensfreigrenze i.H.v. 269,04 EUR. Zudem übersteige ihr monatliches Einkommen aus ihrer Rente den monatlichen grundsicherungsrechtlichen Bedarf von 520,50 EUR. Das übersteigende Einkommen multipliziert mit 12 Monaten sei ausreichend um den einmaligen Bedarf an Brennstoff zu decken. Dagegen legte die Klägerin am 10.8.2015 Widerspruch ein. Der Beklagte forderte von der Klägerin weitere Nachweise zum Beleg des behaupteten höheren monatlichen Bedarfs.
Der Beklagte ermittelte, dass die Klägerin mit Hauptwohnsitz unter der genannten Adresse seit 1.1.1992 gemeldet ist, mit Nebenwohnsitz in B., Der bis vor kurzem ebenfalls noch gemeldete H. B. (geboren 31.8.1937) sei am 4.6.2015 verstorben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Unter Auswertung der weiter vorgelegten Unterlagen der Klägerin errechnete der Beklagte einen monatlichen Bedarf von 464,96 EUR, dem ein bereinigtes Einkommen (abzüglich Privathaftpflichtversicherung) i.H.v. 873,37 EUR gegenüberstehe. Mit dem übersteigenden Einkommen sei die Klägerin in der Lage monatliche Ansparung für die Brennstoffbeihilfe für Öl, die aktuell 607 EUR betrage, vorzunehmen. Außerdem habe die Klägerin mit einem Gesamtvermögen von 3.208,51 EUR einen den Grundfreibetrag um 608,51 EUR übersteigendes Vermögen, das der Leistungsgewährung entgegenstehen.
Dagegen hat die Klägerin unter Angabe ihrer Adresse in B. Klage zum Sozialgericht Ulm erheben lassen (S 1 SO 3682/15). Auf Nachfrage hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt in B. habe und sich dort überwiegend aufhalte (Fax vom 22.1.2016, Bl. 20 SG Akte). Mit Beschluss vom 12.2.2016 hat das Sozialgericht Ulm den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen (S 20 SO 1051/16).
Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass auch zu prüfen gewesen wäre, ob nach dem Tod des Vaters der Klägerin dessen Haus in U. in das Vermögen der Klägerin übergegangen ist. Außerdem sei der Beklagte örtlich unzuständig, nachdem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. habe.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7.4.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung einer Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2015/2016 i.H.v. 1.000 EUR zustehe. Zu den Leistungen für die Unterkunft gehörten auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial. Sozialhilfe und damit Kosten für die Unterkunft und Heizung erhalte jedoch gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen könne oder wer die erforderliche Leistung von anderen erhalte. Mit dem der Klägerin unstreitig zur Verfügung stehenden Renteneinkommen i.H.v. 873,37 EUR könne sie unter Berücksichtigung einer monatlichen Ansparrate von ca. 84 EUR ihren einmal jährlich anfallenden Bedarf für die Heizung der Unterkunft i.H.v. 1.000 EUR ohne weiteres decken. Im Übrigen hat das SG gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen.
Gegen den der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 11.4.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.5.2016 schriftlich beim SG sinngemäß Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. April 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Brennstoffbeihilfe i.H.v. 1.000 EUR für die Heizperiode 2015/2016 für das Haus in U. zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Beklagte hat eine Kopie des Grundbuchauszugs von U., Zeppelinstraße 28 vom 12.9.2016 vorgelegt. Danach ist die Klägerin am 22.7.2015 auf Grundlage eines Testaments in Abteilung 1 als Eigentümerin eingetragen worden (Bl. 28 LSG Akte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Das Schreiben der Klägerin vom 9.5.2016, das am 11.5.2016 innerhalb der Monatsfrist nach der Zustellung des Gerichtsbescheids am 11.4.2016 beim SG einging, hat das Aktenzeichen benannt. Mit der Formulierung "Ich halte den Widerspruch von eines Monats ein" hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Rechtsmittel einlegen will. Ihr Schreiben war daher als Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 7.4.2016 zu werten. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 6.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2015, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin eine einmalige Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2015/2016 zu gewähren. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer. Rechtsgrundlage für ihr Begehren auf Heizkostenhilfe sind daher §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1, 42 Nr. 4 i.V.m. 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Danach werden im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Unterkunftskosten, zu denen auch die Heizkosten zählen, übernommen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die nachfragende Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten kann (§§ 19 Abs. 2 S. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 SGB XII).
Das SG hat die Klage zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Klägerin selbst helfen könne, indem sie mit dem über ihrem nachgewiesenen Bedarf liegenden Einkommen über 12 Monate verteilt Ansparungen für die Anschaffung des Heizöls vornimmt und auch ihr über dem Freibetrag liegendes Vermögen einzusetzen hat. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass der Beklagte bereits nicht der örtlich zuständige Träger für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist. Nach § 46b Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2a S. 1 AGSGB XII ist für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I). Die Klägerin hat hierzu mitgeteilt, dass sie sich gewöhnlich in B. aufhält und dort ihren Lebensmittelpunkt hat. Damit ist für Grundsicherungsleistungen der Landkreis B. örtlich zuständig und nicht der Beklagte.
Eine Beiladung des örtlich zuständigen Landkreises B. gem. § 75 Abs. 2 SGG war jedoch nicht erforderlich, weil die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt Anspruch auf die begehrte Leistung haben kann. Unterkunftskosten können nur für die Wohnung übernommen werden, in der die hilfebedürftige Person auch tatsächlich wohnt, bzw. im Fall von zwei selbständig nutzbaren Unterkünften für die vorrangig genutzte Unterkunft (Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 38). Dies ist im Falle der Klägerin die Wohnung in B ... Anspruch auf Unterkunftsleistungen inklusive Heizkosten für eine Zweitwohnung, also hier für das Haus in U., bestehen nicht.
Einer Leistungsgewährung steht zudem das Vermögen der Klägerin, das sich durch die Erbschaft von ihrem verstorbenen Vater noch weiter vergrößert hat, entgegen (§§ 19 Abs. 2 S. 1, 43 Abs. 1 S. 1, 90 SGB XII). Die Klägerin ist seit Juli 2015 Eigentümerin des Hausgrundstücks in U ... Selbst wenn sie das Haus wegen einer testamentarischen Verfügung tatsächlich nicht vor ihrem 65. Geburtstag verkaufen dürfte, wie sich ihren Angaben aus einem Parallelverfahren gegen den Landkreis B. (L 2 SO 1405/16) entnehmen lässt, kann eine Verwertung des Vermögens auch auf andere Weise, etwa durch Vermietung, erfolgen. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Klägerin nicht hilfebedürftig ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2015/2016 für ein Anwesen in U ...
Die Klägerin bezieht Rente wegen Erwerbsminderung i.H.v. 877,70 EUR monatlich. Sie beantragte am 17.7.2015 beim Beklagten unter Angabe der Wohnadresse , U. eine einmalige Beihilfe i.H.v. 1.000 EUR für Heizkosten zum Betanken mit Öl. Im Weiteren gab die Klägerin am 6.8.2015 an, es handele sich um ein Einfamilienhaus Baujahr ca. 1974 mit einer Wohnfläche von ca. 120 m², in dem sie mietfrei wohne. Als Nebenkosten gab sie an: Müllabfuhr ca. 60 EUR, Wasser/Abwasser 44 EUR, Strom ca. 30 EUR Telefon ca. 30 EUR, Kabel ca. 184 EUR
Mit Bescheid vom 6.8.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der angemessene Betrag für Brennstoff sei nicht als Bedarf nur des Anschaffungsmonats zu berücksichtigen, sondern müsse auf 12 Monate verteilt werden. Die Klägerin habe verwertbares Vermögen über der Vermögensfreigrenze i.H.v. 269,04 EUR. Zudem übersteige ihr monatliches Einkommen aus ihrer Rente den monatlichen grundsicherungsrechtlichen Bedarf von 520,50 EUR. Das übersteigende Einkommen multipliziert mit 12 Monaten sei ausreichend um den einmaligen Bedarf an Brennstoff zu decken. Dagegen legte die Klägerin am 10.8.2015 Widerspruch ein. Der Beklagte forderte von der Klägerin weitere Nachweise zum Beleg des behaupteten höheren monatlichen Bedarfs.
Der Beklagte ermittelte, dass die Klägerin mit Hauptwohnsitz unter der genannten Adresse seit 1.1.1992 gemeldet ist, mit Nebenwohnsitz in B., Der bis vor kurzem ebenfalls noch gemeldete H. B. (geboren 31.8.1937) sei am 4.6.2015 verstorben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Unter Auswertung der weiter vorgelegten Unterlagen der Klägerin errechnete der Beklagte einen monatlichen Bedarf von 464,96 EUR, dem ein bereinigtes Einkommen (abzüglich Privathaftpflichtversicherung) i.H.v. 873,37 EUR gegenüberstehe. Mit dem übersteigenden Einkommen sei die Klägerin in der Lage monatliche Ansparung für die Brennstoffbeihilfe für Öl, die aktuell 607 EUR betrage, vorzunehmen. Außerdem habe die Klägerin mit einem Gesamtvermögen von 3.208,51 EUR einen den Grundfreibetrag um 608,51 EUR übersteigendes Vermögen, das der Leistungsgewährung entgegenstehen.
Dagegen hat die Klägerin unter Angabe ihrer Adresse in B. Klage zum Sozialgericht Ulm erheben lassen (S 1 SO 3682/15). Auf Nachfrage hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt in B. habe und sich dort überwiegend aufhalte (Fax vom 22.1.2016, Bl. 20 SG Akte). Mit Beschluss vom 12.2.2016 hat das Sozialgericht Ulm den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen (S 20 SO 1051/16).
Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass auch zu prüfen gewesen wäre, ob nach dem Tod des Vaters der Klägerin dessen Haus in U. in das Vermögen der Klägerin übergegangen ist. Außerdem sei der Beklagte örtlich unzuständig, nachdem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. habe.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7.4.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung einer Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2015/2016 i.H.v. 1.000 EUR zustehe. Zu den Leistungen für die Unterkunft gehörten auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial. Sozialhilfe und damit Kosten für die Unterkunft und Heizung erhalte jedoch gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen könne oder wer die erforderliche Leistung von anderen erhalte. Mit dem der Klägerin unstreitig zur Verfügung stehenden Renteneinkommen i.H.v. 873,37 EUR könne sie unter Berücksichtigung einer monatlichen Ansparrate von ca. 84 EUR ihren einmal jährlich anfallenden Bedarf für die Heizung der Unterkunft i.H.v. 1.000 EUR ohne weiteres decken. Im Übrigen hat das SG gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen.
Gegen den der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 11.4.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.5.2016 schriftlich beim SG sinngemäß Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. April 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Brennstoffbeihilfe i.H.v. 1.000 EUR für die Heizperiode 2015/2016 für das Haus in U. zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Beklagte hat eine Kopie des Grundbuchauszugs von U., Zeppelinstraße 28 vom 12.9.2016 vorgelegt. Danach ist die Klägerin am 22.7.2015 auf Grundlage eines Testaments in Abteilung 1 als Eigentümerin eingetragen worden (Bl. 28 LSG Akte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Das Schreiben der Klägerin vom 9.5.2016, das am 11.5.2016 innerhalb der Monatsfrist nach der Zustellung des Gerichtsbescheids am 11.4.2016 beim SG einging, hat das Aktenzeichen benannt. Mit der Formulierung "Ich halte den Widerspruch von eines Monats ein" hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Rechtsmittel einlegen will. Ihr Schreiben war daher als Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 7.4.2016 zu werten. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 6.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2015, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin eine einmalige Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2015/2016 zu gewähren. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Klägerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer. Rechtsgrundlage für ihr Begehren auf Heizkostenhilfe sind daher §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1, 42 Nr. 4 i.V.m. 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Danach werden im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Unterkunftskosten, zu denen auch die Heizkosten zählen, übernommen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die nachfragende Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten kann (§§ 19 Abs. 2 S. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 SGB XII).
Das SG hat die Klage zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Klägerin selbst helfen könne, indem sie mit dem über ihrem nachgewiesenen Bedarf liegenden Einkommen über 12 Monate verteilt Ansparungen für die Anschaffung des Heizöls vornimmt und auch ihr über dem Freibetrag liegendes Vermögen einzusetzen hat. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass der Beklagte bereits nicht der örtlich zuständige Träger für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist. Nach § 46b Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2a S. 1 AGSGB XII ist für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I). Die Klägerin hat hierzu mitgeteilt, dass sie sich gewöhnlich in B. aufhält und dort ihren Lebensmittelpunkt hat. Damit ist für Grundsicherungsleistungen der Landkreis B. örtlich zuständig und nicht der Beklagte.
Eine Beiladung des örtlich zuständigen Landkreises B. gem. § 75 Abs. 2 SGG war jedoch nicht erforderlich, weil die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt Anspruch auf die begehrte Leistung haben kann. Unterkunftskosten können nur für die Wohnung übernommen werden, in der die hilfebedürftige Person auch tatsächlich wohnt, bzw. im Fall von zwei selbständig nutzbaren Unterkünften für die vorrangig genutzte Unterkunft (Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 38). Dies ist im Falle der Klägerin die Wohnung in B ... Anspruch auf Unterkunftsleistungen inklusive Heizkosten für eine Zweitwohnung, also hier für das Haus in U., bestehen nicht.
Einer Leistungsgewährung steht zudem das Vermögen der Klägerin, das sich durch die Erbschaft von ihrem verstorbenen Vater noch weiter vergrößert hat, entgegen (§§ 19 Abs. 2 S. 1, 43 Abs. 1 S. 1, 90 SGB XII). Die Klägerin ist seit Juli 2015 Eigentümerin des Hausgrundstücks in U ... Selbst wenn sie das Haus wegen einer testamentarischen Verfügung tatsächlich nicht vor ihrem 65. Geburtstag verkaufen dürfte, wie sich ihren Angaben aus einem Parallelverfahren gegen den Landkreis B. (L 2 SO 1405/16) entnehmen lässt, kann eine Verwertung des Vermögens auch auf andere Weise, etwa durch Vermietung, erfolgen. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Klägerin nicht hilfebedürftig ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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