Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 2673/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3254/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Üben Versicherte bei einem als gemeinnützig anerkannten Verein unterschiedliche Tätigkeiten aus (hier: Fachkraft und Leiter von Freizeitangeboten), die beide als abhängige Beschäftigungen zu werten sind, liegt sozialversicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.
Auch bei Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu prüfen, ob das Gesamtentgelt in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Entgeltteil aufzuteilen ist.
Erfüllt eine der Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG, kann im Ergebnis sowohl eine (sozialversicherungsrechtlich) einheitliche Beschäftigung als auch eine (steuerrechtliche) Nebentätigkeit vorliegen.
Auch bei Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu prüfen, ob das Gesamtentgelt in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Entgeltteil aufzuteilen ist.
Erfüllt eine der Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG, kann im Ergebnis sowohl eine (sozialversicherungsrechtlich) einheitliche Beschäftigung als auch eine (steuerrechtliche) Nebentätigkeit vorliegen.
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10.07.2014 abgeändert und die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/3, der Kläger 1/3 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Betriebsprüfung, ob eine mit einer Übungsleiterpauschale vergütete Nebentätigkeit neben einer Haupttätigkeit beim selben Arbeitgeber beitragspflichtig ist.
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der sich als Selbsthilfeorganisation für Menschen mit Behinderung versteht und insgesamt rund 1.000 Mitglieder hat, von denen sich etwa 50 in ambulanter Betreuung befinden. Der Kläger erbringt Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII für den Sozialhilfeträger, der als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX zur Erbringung von Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung verpflichtet ist. Zur Erfüllung seiner Aufgaben beschäftigt der Kläger qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Fachkräfte im Arbeitsfeld "Ambulant Betreutes Wohnen (ABW)". Der Kläger bietet darüber hinausgehend Gruppen- und Sportangebote unter anderem in Räumlichkeiten des Klägers für sämtliche Mitglieder an, die jeweils entweder unentgeltlich rein ehrenamtlich geleitet oder im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit mit einer Aufwandsentschädigung im Rahmen einer Übungsleiterpauschale vergütet werden.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind hauptberuflich beim Kläger beschäftigt. Die Beigeladene zu 1) arbeitet seit 2001 beim Kläger, zunächst auf Grundlage eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, seit 2006 als "Sozialpädagogische Fachkraft in den Arbeitsfeldern Ambulant Betreutes Wohnen und allgemeine Sozialberatung" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 16,6 Stunden. Die Beigeladene zu 2) arbeitet seit 2002 beim Kläger, seit 2006 als "Fachkraft Ambulant Betreutes Wohnen" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 9,71 Stunden, ab November 2008 von 14,8 Stunden. Den jeweiligen Stellenbeschreibungen ist unter " 9. Aufgaben: Klientbezogen: Hilfen zur persönlichen Lebensgestaltung" zu entnehmen, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) ua für "die Assistenz bei der Planung und Organisation der Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, zur Sicherstellung sozialer Kontakte sowie zur Gestaltung der Freizeit" verantwortlich sind.
Für beide Beigeladenen wurde jeweils eine zweite Stellenbeschreibung verfasst mit der Bezeichnung "Leitung Freizeitangebote". Als Beschäftigungsumfang ist ein Zeitaufwand von 2 Stunden/Gruppentreffen vereinbart. Die Gruppentreffen finden ein bis zweimal monatlich statt. Die Stelle ist als nebenberufliche Tätigkeit bezeichnet. Es ist geregelt, dass der Beschäftigungsumfang die Einnahmegrenzen des § 3 Nr 26 EStG nicht überschreiten darf. Als Rahmenbedingungen sind festgehalten, dass die Teilnehmer zu dem Angebot selbstständig kommen, der Kläger bei Bedarf einen Fahrtdienst organisiert, die Teilnahme freiwillig und unverbindlich ist und die Angebote komplett behindertengerecht sind. Als Aufgaben werden "die Planung und Durchführung von Freizeitangeboten in Absprache mit den Teilnehmern, die Regelung von organisatorischen Angelegenheiten sowie die Begleitung von gruppendynamischen Prozessen und Regelung von gruppeninternen Konflikten" genannt. Beide Beigeladenen erhalten für die "Leitung Freizeitangebote" neben ihrem Gehalt jeweils separat eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr 26 EStG.
In der Zeit vom 15.10.2011 bis 16.11.2011 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger durch. Mit Schreiben vom 16.11.2011 hörte sie den Kläger zur beabsichtigten Nachforderung zur Sozialversicherung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 iHv insgesamt 3.437,93 EUR an. Zur Begründung führte sie aus, dass Aufwandsentschädigungen nur steuer- und beitragsfrei seien, wenn sie auf nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter oder vergleichbaren Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs 1 Nr 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchliche Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) beruhen und bis zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR (ab 01.01.2007) im Jahr betragen würden. Die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten als Arbeitnehmerinnen im Rahmen ihrer hauptamtlichen Tätigkeit zusätzlich noch eine steuerfreie Aufwandsentschädigung für eine nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr 26 EStG ausbezahlt bekommen. Voraussetzung für die Anwendung des Freibetrags sei jedoch, dass die begünstigte Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werde. Auf der Grundlage der Stellenbeschreibungen zur Haupttätigkeit und zur Nebentätigkeit handle es sich in den vorliegenden Fällen um zusätzliche Aufgaben, die bereits Ausfluss aus der Haupttätigkeit seien und somit einen Teil der Haupttätigkeit darstellen würden. Demnach seien die zusätzlichen Entgelte zu verbeitragen.
Der Kläger trug vor, dass seiner Ansicht nach die nebenberufliche Tätigkeit (Leitung einer Freizeitgruppe) explizit nicht Bestandteil des hauptberuflichen Arbeitsauftrages sei. Die in den Stellenbeschreibungen zur Haupttätigkeit aufgeführten Aufgaben würden sich ausschließlich auf das Arbeitsfeld ABW beziehen. Dabei handle es sich um ein Angebot der sozialen Einzelfallhilfe. Die Begleitung zu Freizeitangeboten oder gar die eigene Durchführung solcher Maßnahmen sei in den mit den Kostenträgern festgelegten Hilfeplänen nicht vorgesehenen und würden von den Kostenträgern auch nicht anerkannt und finanziert werden. Bei der Leitung der Freizeitgruppen handle es sich hingegen um gruppendynamische Angebote, die sich an alle Vereinsmitglieder und Interessierte richten würden und nicht im Kontext der Beratungstätigkeit stünden. Sowohl von der Gehaltsabrechnungsstelle, als auch vom Finanzamt F.-S. habe der Kläger mitgeteilt bekommen, dass es bei der bestehenden Konstellation möglich sei, dies im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr 26 EStG durchzuführen.
Mit Bescheid vom 29.11.2011 forderte die Beklagte mit der bereits im Anhörungsverfahren dargelegten Begründung vom Kläger 3.437,93 EUR an Beiträgen nach. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger die Arbeitsverträge für die Beigeladenen zu 1) und 2) vor. In § 3 der ab 2006 geltenden Arbeitsverträge ist jeweils geregelt, dass "der Verein berechtigt ist, der Mitarbeiterin eine andere, deren Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeit zu übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiterin zumutbar ist."
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine klare Abgrenzung der hauptamtlichen Tätigkeit von der Nebentätigkeit nicht erkannt werden könne. Nach den vorgelegten Stellenbeschreibungen und Arbeitsverträgen stelle die Nebentätigkeit einen Teil der Haupttätigkeit dar. Die Trennung zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung und geringfügiger Nebenbeschäftigung sei sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich, da es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handle. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung könne sich im Übrigen durchaus von der steuerlichen oder handelsrechtlichen Betrachtung unterscheiden. Auch nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2008 zur Anwendung des § 3 Nr 26a EStG liege keine nebenberufliche Tätigkeit vor, wenn diese als Teil der Haupttätigkeit anzusehen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 30.05.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Er hat eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG des Finanzamtes F.-S. vom 24.04.2013 vorgelegt. Darin führt das Finanzamt wie folgt aus: "Für die nebenberufliche Betreuung einer oder mehrere Freizeitgruppen können Sie Ihre Arbeitnehmerin grundsätzlich den Freibetrag gemäß § 3 Nr 26 EStG gewähren. Zu beachten ist jedoch, dass die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit erfüllt ist. Die Betreuung der Freizeitgruppen darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen."
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 10.07.2014 den Bescheid vom 29.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2012 aufgehoben und festgestellt, dass die von den Beigeladenen zu 1) und 2) ausgeübte Nebentätigkeit "Leitung Freizeitangebote" eine steuerfreie Nebentätigkeit nach § 3 Nr 26 EStG darstelle, die nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen gemäß § 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt gelten würden. Bei den von den Beigeladenen ausgeübten streitgegenständlichen Tätigkeiten handle es sich um begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr 26 EStG. Da § 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV eine Rechtsgrundverweisung enthalte, seien die Tatbestandsmerkmale nach steuerrechtlichen Kriterien auszulegen. Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber werde in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung dann allgemein als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Dies sei dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten gleichartig seien und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt werde wie die Haupttätigkeit. Ferner werde das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen zwei Tätigkeiten bejaht, wenn der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfülle. Zwischen der unstreitig unselbstständig ausgeübten und sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) als Sozialbetreuerinnen und ihrer gelegentlichen Tätigkeit als Leitung der Freizeitangebote bestehe kein derartiger unmittelbarer Zusammenhang. Eine hinreichende Abgrenzbarkeit ergebe sich bereits daraus, dass die Haupttätigkeit erkennbar auf die Individualbetreuung nur der ambulant untergebrachten Mitglieder ausgerichtet sei, während die gruppenbezogenen Freizeitangebote sämtlichen Mitgliedern des Klägers offen stünden. Während die Haupttätigkeit die individuelle Betreuung der ambulant versorgten Mitglieder sei (Einzelfallhilfe), handle es sich bei der Leitung der Freizeitangebote im Wesentlichen um eine gruppendynamische Leistung (Gruppenbetreuung), die das Gebiet der Individualbetreuung weitgehend verlasse und somit naturgemäß auch unter anderen organisatorischen Bedingungen ausgeübt werde als die Haupttätigkeit. Zwischen der Freizeitgestaltung im Rahmen des ABW und derjenigen im Rahmen der Gruppenbetreuung werde eine strikte Trennung eingehalten. Zudem richte sich diese an einen völlig anderen Teilnehmerkreis. Eine Abgrenzbarkeit lasse sich auch im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen des Klägers gegenüber dem Rehabilitations- bzw Sozialhilfeträger feststellen. Mit diesem bestehe keine Leistungsvereinbarung bezüglich der über die Individualbetreuung hinausgehenden Gruppenangebote. Gegen das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs spreche ferner, dass für die Gruppen- und Sportangebote - anders als für die Individualbetreuung - auch externe Kräfte herangezogen würden. Von den insgesamt 13 angebotenen Gruppen würden zehn nicht von Mitarbeitern des Klägers geleitet, in zwei weiteren Gruppen würden unterstützend externe ehrenamtliche Helfer herangezogen. Die Beigeladenen seien auch weder aus Ihrem Arbeitsvertrag noch faktisch verpflichtet gewesen, mit der Leitung der Freizeitangebote zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.
Gegen den der Beklagten am 17.07.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 04.08.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bestehe. Zwar werde nicht bestritten, dass es sich bei der Leitung Freizeitangebote um eine Übungsleitertätigkeit handle, die unter § 3 Nr 26 EStG fallen würde, wenn nicht zugleich die Hauptbeschäftigung bei dem Kläger ausgeübt werden würde. Die Begründung des SG möge aus steuerrechtlicher Sicht schlüssig sein. Jedoch bestehe aus Sicht der Beklagten eine abweichende sozialrechtliche Beurteilung. Unbeschadet der Regelung des § 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV wären bei Vorliegen einer einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses das Entgelt der Hauptbeschäftigung mit der Entschädigung für die Nebenbeschäftigung zusammenzurechnen. Die Arbeitsverträge enthielten keine vertragliche Festlegung, dass die Beigeladenen ausschließlich für den Bereich des ABW eingestellt wären. Die dem Vertrag beigefügten Stellenbeschreibungen würden belegen, dass zeitgleich Haupt- und Nebenbeschäftigung mit einheitlichem Vertrag geregelt werden sollten. Beide Tätigkeiten entsprächen der fachlichen Qualifikation der Beigeladenen. Die zeitliche Vereinbarung der Nebentätigkeit spreche dafür, dass die Beigeladenen ihre Hauptbeschäftigung in zeitlicher Hinsicht auch auf die Nebentätigkeit ausrichten müsse. Nach dem Arbeitsvertrag könnten Mehrarbeitsstunden sogar angeordnet werden. Die spreche auch dafür, dass die steuerrechtlichen Voraussetzungen einer formalen Trennung vorliegend nicht erfüllt seien.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10.07.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger führt aus, dass das ehrenamtliche Engagement der Beigeladenen auf deren eigene Initiative zunächst unregelmäßig und in sehr geringem Umfang begonnen habe und deshalb der Abschluss des Arbeitsvertrages zur Hauptbeschäftigung nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Vereinbarung der Übungsleitertätigkeit gestanden habe.
Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 26.04.2016 erörtert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig sowie hinsichtlich der Feststellungsklage teilweise begründet. Im Übrigen (Nachforderung von Beiträgen) ist sie unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2012, mit dem im Rahmen einer Betriebsprüfung 3.437,93 EUR Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert worden sind.
Das SG hat den Nachforderungsbescheid vom 29.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2012 zu Recht aufgehoben, weil der Kläger nicht verpflichtet ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 bezüglich der Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) und 2) Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Hingegen hat das SG jedoch zu Unrecht festgestellt, dass die von den Beigeladenen zu 1) und 2) ausgeübte Nebentätigkeit "Leitung Freizeitangebote" eine steuerfreie Nebentätigkeit nach § 3 Nr 26 des EStG darstelle, die nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Deshalb war auf die Berufung der Beklagten der Gerichtsbescheid abzuändern und die erhobene Feststellungsklage abzuweisen.
Insoweit liegen zwei trennbare Streitgegenstände vor, da zum einen die Aufhebung des zur Zahlung verpflichtenden Betriebsprüfungsbescheides begehrt wird und zum anderen eine davon unabhängige Feststellung bezüglich der Versicherungspflicht der ausgeübten Tätigkeiten.
Der Betriebsprüfungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die von den Beigeladenen zu 1) und 2) erhaltenen Vergütungen für die Tätigkeit "Leitung Freizeitangebote", die sich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags von § 3 Nr 26 EStG bewegen, sind beitragsfrei, weil sie als steuerfreie Einnahme gemäß § 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV nicht zum Arbeitsentgelt zählen.
Gem § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der bis 21.04.2015 geltenden Fassung (aF) sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV).
Gem § 3 Nr 26 EStG in der ab 01.01.2007 bis 31.12.2012 geltenden Fassung (aF) sind steuerfrei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr.
Bei den von den Beigeladenen zu 1) und 2) ausgeübten Haupttätigkeiten als Fachkraft im Bereich ABW und der allgemeinen Sozialberatung (nur Beigeladene zu 1) und der daneben ausgeübten "Leitung Freizeitangebote" handelt es sich entsprechend der Auffassung der Beklagten zunächst um ein einheitliches sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Unstreitig sind die Beigeladenen auch bezüglich der "Leitung Freizeitangebote" beim Kläger abhängig beschäftigt.
Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG an, dass Beschäftigungen unabhängig von deren arbeitsvertraglicher Gestaltung bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich als einheitliche Beschäftigung zu werten sind (BSG 27.06.2012, B 12 KR 28/10 R, SozR 4-2400 § 8 Nr 5, Rn 23; LSG Baden-Württemberg 20.06.2013, L 7 R 2757/11). Dass das BSG grundsätzlich beim Zusammentreffen einer selbstständigen Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung für denselben Auftraggeber/Arbeitgeber Konstellationen anerkennt, bei denen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis nicht mehr vorliegt (BSG 31.10.2012, B 12 R 1/11 R, SozR 4-2400 § 14 Nr 16, Rn 17), ist für den vorliegenden Fall unerheblich. Denn unstreitig liegen hier zwei Beschäftigungen vor. Die Tätigkeit als "Leitung Freizeitangebote" wird nicht als selbstständige Tätigkeit ausgeübt, sondern im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung mit Zahlung einer Übungsleiterpauschale. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen im Verwaltungsverfahren und dem insoweit übereinstimmenden Beteiligtenvortrag. Die Rechtsprechung zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist zwar für den Bereich der Zusammenrechnung von geringfügigen Beschäftigungen gem § 8 SGB IV ergangen, kann aber unmittelbar entsprechend auf die hier vorliegende Sachlage angewendet werden.
Auch hat das BSG ausgeführt, dass für die Frage, ob grundsätzlich Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV und in der Folge Sozialversicherungspflicht vorliegt, eine möglicherweise abweichende steuerrechtliche Beurteilung nicht entgegen steht. Für die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht kommt es nicht auf die steuerrechtliche Beurteilung an (BSG aaO; Padé, jurisPR-SozR 6/2013 Anm 4).
Unstreitig sind die Beigeladenen zu 1) und 2) in ihrer Haupttätigkeit sozialversicherungspflichtig beim Kläger beschäftigt und von diesem zur Sozialversicherung angemeldet worden. Nach den obigen Ausführungen besteht demnach auch für die Beschäftigung als Leitung Freizeitangebote grundsätzlich Sozialversicherungspflicht. Deshalb kann die separat und explizit erhobene Feststellungsklage keinen Erfolg haben und war deshalb abzuweisen.
Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses und grundsätzlicher Sozialversicherungspflicht ist die Frage nach der Beitragspflicht der von den Beigeladenen zu 1) und 2) zusätzlich erhaltenen Vergütung für die "Leitung Freizeitangebote". Auch bei Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu prüfen, ob das Gesamtentgelt in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Entgeltteilt aufzuteilen ist (vgl BSG 16.12.2015, B 12 R 1/14 R, juris). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist das Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Beitragsbemessung heranzuziehen (vgl § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V; § 57 Abs 1 SGB XI iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V; § 162 Nr 1 SGB VI; § 342 SGB III, jeweils in den in den streitigen Zeiträumen geltenden Fassungen).
Insoweit kommt es nach Ansicht des Senats entscheidend darauf an, ob eine Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 26 EStG vorliegt. Denn das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 14 Abs 1 S 3 SGB IV aF als lex specialis eine Rechtsgrundverweisung enthält (siehe auch Schlegel in: Küttner, Personalbuch, Arbeitsentgelt, Rn 122). Es kommt deshalb nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers bei der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV aF ausschließlich auf die steuerrechtliche Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr 26 EStG an. Im Übrigen entspricht dies auch der aktuellen Dienstanweisung der Beklagten zu § 17 (R 2.2.1). Hiernach ergibt sich (nunmehr im Rahmen von § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SvEV) aus dem EStG, der EStDV, der LStDV und den LStR, ob die einzelnen Einnahmen lohnsteuerfrei oder von der Lohnsteuerpflicht erfasst sind. Es kann deshalb nach Ansicht des Senats im Ergebnis ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht und dennoch eine steuerrechtlich als unabhängig zu wertende Nebentätigkeit vorliegen.
Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr 26 EStG tatsächlich vorliegen (zu den Voraussetzungen siehe auch BSG 16.12.2015, B 12 R 1/14 R, Rn 24, juris). Der Kläger ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und unterfällt deshalb § 5 Abs 1 Nr 9 KStG. Bei der "Leitung Freizeitangebote" handelt es sich um eine Tätigkeit als Betreuerin bzw um eine vergleichbare Tätigkeit. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Stellenbeschreibung, wonach die Planung und Durchführung von Freizeitangeboten in Absprache mit den Teilnehmern, die Regelung von organisatorischen Angelegenheiten sowie insbesondere die Begleitung von gruppendynamischen Prozessen und Regelung von gruppeninternen Konflikten zu den Aufgaben gehören. Die Tätigkeit wird von den Beigeladenen jeweils im Dienst des Klägers ausgeführt. Nach den nicht bestrittenen Feststellungen der Beklagten bei der Betriebsprüfung überstieg die Vergütung der Beigeladenen zu 1) und 2) für die "Leitung Freizeitangebote" jeweils die Grenze von 2.100 EUR jährlich nicht. Der Senat macht sich die Feststellungen in der Anlage "Berechnung der Beiträge" im Bescheid vom 29.11.2011 zu eigen. Der Höchstbetrag der steuerfreien Einnahmen von seinerzeit 2.100 EUR pro Jahr war hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und 2) auch nicht anderweitig ausgeschöpft. Dies entnimmt der Senat den glaubhaften Erklärungen der Beigeladenen gegenüber dem Kläger, die im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sind (Bl I 48 f).
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) bezüglich ihrer Tätigkeit "Leitung Freizeitangebote" nebenberuflich für den Kläger tätig waren. Steuerfrei sind nach § 3 Nr 26 EStG nur Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, dh solchen Tätigkeiten, die vom zeitlichen Umfang her nicht mehr als ein Drittel derjenigen ausmacht, die ein denselben Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat.
Der Senat kann offen lassen, ob bereits die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG des Finanzamtes F.-S. vom 24.04.2013 zum Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzung der Nebenberuflichkeit führt. Die Anrufungsauskunft, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein feststellender Verwaltungsakt ist, bindet das erteilende Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens (BFH 13.01.2011, VI R 61/09).
Jedenfalls liegt zur Überzeugung des Senats bei den Beigeladenen zu 1) und 2) bezüglich der "Leitung Freizeitangebote" Nebenberuflichkeit iSd des § 3 Nr 26 EStG vor. Beide Beigeladene üben diese Tätigkeit laut Stellenbeschreibungen und eigenen Angaben im Erörterungstermin maximal vier Stunden im Monat aus. Der Senat teilt bzgl. der Bejahung von Nebenberuflichkeit die Auffassung des Finanzamtes F.-S. und des SG und verweist insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch dem Internetangebot des Klägers keine Inhalte entnommen werden können, die zum Entfallen der Nebenberuflichkeit führen. Es ist offensichtlich, dass sowohl die Einzelfallhilfe wie auch die davon unabhängigen Freizeitangebote (z.B. Kulturgruppe) vom Kläger in einem einheitlichen Erscheinungsbild angeboten werden. Schließlich ist der Kläger Träger der gesamten Arbeit. Davon unabhängig muss aber die vom Kläger gewählte Mitarbeiterstruktur betrachtet werden. Im vorliegenden Fall sind die als "Leitung Freizeitangebote" ausgeübten Nebentätigkeiten nicht Bestandteil der Hauptbeschäftigungen der Beigeladenen zu 1) und 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Die Beklagte trägt 2/3, der Kläger 1/3 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Betriebsprüfung, ob eine mit einer Übungsleiterpauschale vergütete Nebentätigkeit neben einer Haupttätigkeit beim selben Arbeitgeber beitragspflichtig ist.
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der sich als Selbsthilfeorganisation für Menschen mit Behinderung versteht und insgesamt rund 1.000 Mitglieder hat, von denen sich etwa 50 in ambulanter Betreuung befinden. Der Kläger erbringt Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII für den Sozialhilfeträger, der als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX zur Erbringung von Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderung verpflichtet ist. Zur Erfüllung seiner Aufgaben beschäftigt der Kläger qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Fachkräfte im Arbeitsfeld "Ambulant Betreutes Wohnen (ABW)". Der Kläger bietet darüber hinausgehend Gruppen- und Sportangebote unter anderem in Räumlichkeiten des Klägers für sämtliche Mitglieder an, die jeweils entweder unentgeltlich rein ehrenamtlich geleitet oder im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit mit einer Aufwandsentschädigung im Rahmen einer Übungsleiterpauschale vergütet werden.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind hauptberuflich beim Kläger beschäftigt. Die Beigeladene zu 1) arbeitet seit 2001 beim Kläger, zunächst auf Grundlage eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, seit 2006 als "Sozialpädagogische Fachkraft in den Arbeitsfeldern Ambulant Betreutes Wohnen und allgemeine Sozialberatung" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 16,6 Stunden. Die Beigeladene zu 2) arbeitet seit 2002 beim Kläger, seit 2006 als "Fachkraft Ambulant Betreutes Wohnen" mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 9,71 Stunden, ab November 2008 von 14,8 Stunden. Den jeweiligen Stellenbeschreibungen ist unter " 9. Aufgaben: Klientbezogen: Hilfen zur persönlichen Lebensgestaltung" zu entnehmen, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) ua für "die Assistenz bei der Planung und Organisation der Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, zur Sicherstellung sozialer Kontakte sowie zur Gestaltung der Freizeit" verantwortlich sind.
Für beide Beigeladenen wurde jeweils eine zweite Stellenbeschreibung verfasst mit der Bezeichnung "Leitung Freizeitangebote". Als Beschäftigungsumfang ist ein Zeitaufwand von 2 Stunden/Gruppentreffen vereinbart. Die Gruppentreffen finden ein bis zweimal monatlich statt. Die Stelle ist als nebenberufliche Tätigkeit bezeichnet. Es ist geregelt, dass der Beschäftigungsumfang die Einnahmegrenzen des § 3 Nr 26 EStG nicht überschreiten darf. Als Rahmenbedingungen sind festgehalten, dass die Teilnehmer zu dem Angebot selbstständig kommen, der Kläger bei Bedarf einen Fahrtdienst organisiert, die Teilnahme freiwillig und unverbindlich ist und die Angebote komplett behindertengerecht sind. Als Aufgaben werden "die Planung und Durchführung von Freizeitangeboten in Absprache mit den Teilnehmern, die Regelung von organisatorischen Angelegenheiten sowie die Begleitung von gruppendynamischen Prozessen und Regelung von gruppeninternen Konflikten" genannt. Beide Beigeladenen erhalten für die "Leitung Freizeitangebote" neben ihrem Gehalt jeweils separat eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr 26 EStG.
In der Zeit vom 15.10.2011 bis 16.11.2011 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger durch. Mit Schreiben vom 16.11.2011 hörte sie den Kläger zur beabsichtigten Nachforderung zur Sozialversicherung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 iHv insgesamt 3.437,93 EUR an. Zur Begründung führte sie aus, dass Aufwandsentschädigungen nur steuer- und beitragsfrei seien, wenn sie auf nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter oder vergleichbaren Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs 1 Nr 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchliche Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) beruhen und bis zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR (ab 01.01.2007) im Jahr betragen würden. Die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten als Arbeitnehmerinnen im Rahmen ihrer hauptamtlichen Tätigkeit zusätzlich noch eine steuerfreie Aufwandsentschädigung für eine nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr 26 EStG ausbezahlt bekommen. Voraussetzung für die Anwendung des Freibetrags sei jedoch, dass die begünstigte Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werde. Auf der Grundlage der Stellenbeschreibungen zur Haupttätigkeit und zur Nebentätigkeit handle es sich in den vorliegenden Fällen um zusätzliche Aufgaben, die bereits Ausfluss aus der Haupttätigkeit seien und somit einen Teil der Haupttätigkeit darstellen würden. Demnach seien die zusätzlichen Entgelte zu verbeitragen.
Der Kläger trug vor, dass seiner Ansicht nach die nebenberufliche Tätigkeit (Leitung einer Freizeitgruppe) explizit nicht Bestandteil des hauptberuflichen Arbeitsauftrages sei. Die in den Stellenbeschreibungen zur Haupttätigkeit aufgeführten Aufgaben würden sich ausschließlich auf das Arbeitsfeld ABW beziehen. Dabei handle es sich um ein Angebot der sozialen Einzelfallhilfe. Die Begleitung zu Freizeitangeboten oder gar die eigene Durchführung solcher Maßnahmen sei in den mit den Kostenträgern festgelegten Hilfeplänen nicht vorgesehenen und würden von den Kostenträgern auch nicht anerkannt und finanziert werden. Bei der Leitung der Freizeitgruppen handle es sich hingegen um gruppendynamische Angebote, die sich an alle Vereinsmitglieder und Interessierte richten würden und nicht im Kontext der Beratungstätigkeit stünden. Sowohl von der Gehaltsabrechnungsstelle, als auch vom Finanzamt F.-S. habe der Kläger mitgeteilt bekommen, dass es bei der bestehenden Konstellation möglich sei, dies im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr 26 EStG durchzuführen.
Mit Bescheid vom 29.11.2011 forderte die Beklagte mit der bereits im Anhörungsverfahren dargelegten Begründung vom Kläger 3.437,93 EUR an Beiträgen nach. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger die Arbeitsverträge für die Beigeladenen zu 1) und 2) vor. In § 3 der ab 2006 geltenden Arbeitsverträge ist jeweils geregelt, dass "der Verein berechtigt ist, der Mitarbeiterin eine andere, deren Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeit zu übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiterin zumutbar ist."
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine klare Abgrenzung der hauptamtlichen Tätigkeit von der Nebentätigkeit nicht erkannt werden könne. Nach den vorgelegten Stellenbeschreibungen und Arbeitsverträgen stelle die Nebentätigkeit einen Teil der Haupttätigkeit dar. Die Trennung zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung und geringfügiger Nebenbeschäftigung sei sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich, da es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handle. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung könne sich im Übrigen durchaus von der steuerlichen oder handelsrechtlichen Betrachtung unterscheiden. Auch nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2008 zur Anwendung des § 3 Nr 26a EStG liege keine nebenberufliche Tätigkeit vor, wenn diese als Teil der Haupttätigkeit anzusehen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 30.05.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Er hat eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG des Finanzamtes F.-S. vom 24.04.2013 vorgelegt. Darin führt das Finanzamt wie folgt aus: "Für die nebenberufliche Betreuung einer oder mehrere Freizeitgruppen können Sie Ihre Arbeitnehmerin grundsätzlich den Freibetrag gemäß § 3 Nr 26 EStG gewähren. Zu beachten ist jedoch, dass die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit erfüllt ist. Die Betreuung der Freizeitgruppen darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen."
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 10.07.2014 den Bescheid vom 29.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2012 aufgehoben und festgestellt, dass die von den Beigeladenen zu 1) und 2) ausgeübte Nebentätigkeit "Leitung Freizeitangebote" eine steuerfreie Nebentätigkeit nach § 3 Nr 26 EStG darstelle, die nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen gemäß § 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt gelten würden. Bei den von den Beigeladenen ausgeübten streitgegenständlichen Tätigkeiten handle es sich um begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr 26 EStG. Da § 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV eine Rechtsgrundverweisung enthalte, seien die Tatbestandsmerkmale nach steuerrechtlichen Kriterien auszulegen. Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber werde in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung dann allgemein als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Dies sei dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten gleichartig seien und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt werde wie die Haupttätigkeit. Ferner werde das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen zwei Tätigkeiten bejaht, wenn der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfülle. Zwischen der unstreitig unselbstständig ausgeübten und sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) als Sozialbetreuerinnen und ihrer gelegentlichen Tätigkeit als Leitung der Freizeitangebote bestehe kein derartiger unmittelbarer Zusammenhang. Eine hinreichende Abgrenzbarkeit ergebe sich bereits daraus, dass die Haupttätigkeit erkennbar auf die Individualbetreuung nur der ambulant untergebrachten Mitglieder ausgerichtet sei, während die gruppenbezogenen Freizeitangebote sämtlichen Mitgliedern des Klägers offen stünden. Während die Haupttätigkeit die individuelle Betreuung der ambulant versorgten Mitglieder sei (Einzelfallhilfe), handle es sich bei der Leitung der Freizeitangebote im Wesentlichen um eine gruppendynamische Leistung (Gruppenbetreuung), die das Gebiet der Individualbetreuung weitgehend verlasse und somit naturgemäß auch unter anderen organisatorischen Bedingungen ausgeübt werde als die Haupttätigkeit. Zwischen der Freizeitgestaltung im Rahmen des ABW und derjenigen im Rahmen der Gruppenbetreuung werde eine strikte Trennung eingehalten. Zudem richte sich diese an einen völlig anderen Teilnehmerkreis. Eine Abgrenzbarkeit lasse sich auch im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen des Klägers gegenüber dem Rehabilitations- bzw Sozialhilfeträger feststellen. Mit diesem bestehe keine Leistungsvereinbarung bezüglich der über die Individualbetreuung hinausgehenden Gruppenangebote. Gegen das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs spreche ferner, dass für die Gruppen- und Sportangebote - anders als für die Individualbetreuung - auch externe Kräfte herangezogen würden. Von den insgesamt 13 angebotenen Gruppen würden zehn nicht von Mitarbeitern des Klägers geleitet, in zwei weiteren Gruppen würden unterstützend externe ehrenamtliche Helfer herangezogen. Die Beigeladenen seien auch weder aus Ihrem Arbeitsvertrag noch faktisch verpflichtet gewesen, mit der Leitung der Freizeitangebote zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.
Gegen den der Beklagten am 17.07.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 04.08.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bestehe. Zwar werde nicht bestritten, dass es sich bei der Leitung Freizeitangebote um eine Übungsleitertätigkeit handle, die unter § 3 Nr 26 EStG fallen würde, wenn nicht zugleich die Hauptbeschäftigung bei dem Kläger ausgeübt werden würde. Die Begründung des SG möge aus steuerrechtlicher Sicht schlüssig sein. Jedoch bestehe aus Sicht der Beklagten eine abweichende sozialrechtliche Beurteilung. Unbeschadet der Regelung des § 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV wären bei Vorliegen einer einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses das Entgelt der Hauptbeschäftigung mit der Entschädigung für die Nebenbeschäftigung zusammenzurechnen. Die Arbeitsverträge enthielten keine vertragliche Festlegung, dass die Beigeladenen ausschließlich für den Bereich des ABW eingestellt wären. Die dem Vertrag beigefügten Stellenbeschreibungen würden belegen, dass zeitgleich Haupt- und Nebenbeschäftigung mit einheitlichem Vertrag geregelt werden sollten. Beide Tätigkeiten entsprächen der fachlichen Qualifikation der Beigeladenen. Die zeitliche Vereinbarung der Nebentätigkeit spreche dafür, dass die Beigeladenen ihre Hauptbeschäftigung in zeitlicher Hinsicht auch auf die Nebentätigkeit ausrichten müsse. Nach dem Arbeitsvertrag könnten Mehrarbeitsstunden sogar angeordnet werden. Die spreche auch dafür, dass die steuerrechtlichen Voraussetzungen einer formalen Trennung vorliegend nicht erfüllt seien.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10.07.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger führt aus, dass das ehrenamtliche Engagement der Beigeladenen auf deren eigene Initiative zunächst unregelmäßig und in sehr geringem Umfang begonnen habe und deshalb der Abschluss des Arbeitsvertrages zur Hauptbeschäftigung nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Vereinbarung der Übungsleitertätigkeit gestanden habe.
Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 26.04.2016 erörtert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig sowie hinsichtlich der Feststellungsklage teilweise begründet. Im Übrigen (Nachforderung von Beiträgen) ist sie unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2012, mit dem im Rahmen einer Betriebsprüfung 3.437,93 EUR Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert worden sind.
Das SG hat den Nachforderungsbescheid vom 29.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2012 zu Recht aufgehoben, weil der Kläger nicht verpflichtet ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 bezüglich der Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) und 2) Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Hingegen hat das SG jedoch zu Unrecht festgestellt, dass die von den Beigeladenen zu 1) und 2) ausgeübte Nebentätigkeit "Leitung Freizeitangebote" eine steuerfreie Nebentätigkeit nach § 3 Nr 26 des EStG darstelle, die nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Deshalb war auf die Berufung der Beklagten der Gerichtsbescheid abzuändern und die erhobene Feststellungsklage abzuweisen.
Insoweit liegen zwei trennbare Streitgegenstände vor, da zum einen die Aufhebung des zur Zahlung verpflichtenden Betriebsprüfungsbescheides begehrt wird und zum anderen eine davon unabhängige Feststellung bezüglich der Versicherungspflicht der ausgeübten Tätigkeiten.
Der Betriebsprüfungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die von den Beigeladenen zu 1) und 2) erhaltenen Vergütungen für die Tätigkeit "Leitung Freizeitangebote", die sich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags von § 3 Nr 26 EStG bewegen, sind beitragsfrei, weil sie als steuerfreie Einnahme gemäß § 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV nicht zum Arbeitsentgelt zählen.
Gem § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der bis 21.04.2015 geltenden Fassung (aF) sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV).
Gem § 3 Nr 26 EStG in der ab 01.01.2007 bis 31.12.2012 geltenden Fassung (aF) sind steuerfrei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr.
Bei den von den Beigeladenen zu 1) und 2) ausgeübten Haupttätigkeiten als Fachkraft im Bereich ABW und der allgemeinen Sozialberatung (nur Beigeladene zu 1) und der daneben ausgeübten "Leitung Freizeitangebote" handelt es sich entsprechend der Auffassung der Beklagten zunächst um ein einheitliches sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Unstreitig sind die Beigeladenen auch bezüglich der "Leitung Freizeitangebote" beim Kläger abhängig beschäftigt.
Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG an, dass Beschäftigungen unabhängig von deren arbeitsvertraglicher Gestaltung bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich als einheitliche Beschäftigung zu werten sind (BSG 27.06.2012, B 12 KR 28/10 R, SozR 4-2400 § 8 Nr 5, Rn 23; LSG Baden-Württemberg 20.06.2013, L 7 R 2757/11). Dass das BSG grundsätzlich beim Zusammentreffen einer selbstständigen Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung für denselben Auftraggeber/Arbeitgeber Konstellationen anerkennt, bei denen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis nicht mehr vorliegt (BSG 31.10.2012, B 12 R 1/11 R, SozR 4-2400 § 14 Nr 16, Rn 17), ist für den vorliegenden Fall unerheblich. Denn unstreitig liegen hier zwei Beschäftigungen vor. Die Tätigkeit als "Leitung Freizeitangebote" wird nicht als selbstständige Tätigkeit ausgeübt, sondern im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung mit Zahlung einer Übungsleiterpauschale. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen im Verwaltungsverfahren und dem insoweit übereinstimmenden Beteiligtenvortrag. Die Rechtsprechung zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist zwar für den Bereich der Zusammenrechnung von geringfügigen Beschäftigungen gem § 8 SGB IV ergangen, kann aber unmittelbar entsprechend auf die hier vorliegende Sachlage angewendet werden.
Auch hat das BSG ausgeführt, dass für die Frage, ob grundsätzlich Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV und in der Folge Sozialversicherungspflicht vorliegt, eine möglicherweise abweichende steuerrechtliche Beurteilung nicht entgegen steht. Für die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht kommt es nicht auf die steuerrechtliche Beurteilung an (BSG aaO; Padé, jurisPR-SozR 6/2013 Anm 4).
Unstreitig sind die Beigeladenen zu 1) und 2) in ihrer Haupttätigkeit sozialversicherungspflichtig beim Kläger beschäftigt und von diesem zur Sozialversicherung angemeldet worden. Nach den obigen Ausführungen besteht demnach auch für die Beschäftigung als Leitung Freizeitangebote grundsätzlich Sozialversicherungspflicht. Deshalb kann die separat und explizit erhobene Feststellungsklage keinen Erfolg haben und war deshalb abzuweisen.
Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses und grundsätzlicher Sozialversicherungspflicht ist die Frage nach der Beitragspflicht der von den Beigeladenen zu 1) und 2) zusätzlich erhaltenen Vergütung für die "Leitung Freizeitangebote". Auch bei Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu prüfen, ob das Gesamtentgelt in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Entgeltteilt aufzuteilen ist (vgl BSG 16.12.2015, B 12 R 1/14 R, juris). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist das Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung zur Beitragsbemessung heranzuziehen (vgl § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V; § 57 Abs 1 SGB XI iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V; § 162 Nr 1 SGB VI; § 342 SGB III, jeweils in den in den streitigen Zeiträumen geltenden Fassungen).
Insoweit kommt es nach Ansicht des Senats entscheidend darauf an, ob eine Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 26 EStG vorliegt. Denn das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 14 Abs 1 S 3 SGB IV aF als lex specialis eine Rechtsgrundverweisung enthält (siehe auch Schlegel in: Küttner, Personalbuch, Arbeitsentgelt, Rn 122). Es kommt deshalb nach dem expliziten Willen des Gesetzgebers bei der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV aF ausschließlich auf die steuerrechtliche Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr 26 EStG an. Im Übrigen entspricht dies auch der aktuellen Dienstanweisung der Beklagten zu § 17 (R 2.2.1). Hiernach ergibt sich (nunmehr im Rahmen von § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SvEV) aus dem EStG, der EStDV, der LStDV und den LStR, ob die einzelnen Einnahmen lohnsteuerfrei oder von der Lohnsteuerpflicht erfasst sind. Es kann deshalb nach Ansicht des Senats im Ergebnis ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht und dennoch eine steuerrechtlich als unabhängig zu wertende Nebentätigkeit vorliegen.
Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr 26 EStG tatsächlich vorliegen (zu den Voraussetzungen siehe auch BSG 16.12.2015, B 12 R 1/14 R, Rn 24, juris). Der Kläger ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und unterfällt deshalb § 5 Abs 1 Nr 9 KStG. Bei der "Leitung Freizeitangebote" handelt es sich um eine Tätigkeit als Betreuerin bzw um eine vergleichbare Tätigkeit. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Stellenbeschreibung, wonach die Planung und Durchführung von Freizeitangeboten in Absprache mit den Teilnehmern, die Regelung von organisatorischen Angelegenheiten sowie insbesondere die Begleitung von gruppendynamischen Prozessen und Regelung von gruppeninternen Konflikten zu den Aufgaben gehören. Die Tätigkeit wird von den Beigeladenen jeweils im Dienst des Klägers ausgeführt. Nach den nicht bestrittenen Feststellungen der Beklagten bei der Betriebsprüfung überstieg die Vergütung der Beigeladenen zu 1) und 2) für die "Leitung Freizeitangebote" jeweils die Grenze von 2.100 EUR jährlich nicht. Der Senat macht sich die Feststellungen in der Anlage "Berechnung der Beiträge" im Bescheid vom 29.11.2011 zu eigen. Der Höchstbetrag der steuerfreien Einnahmen von seinerzeit 2.100 EUR pro Jahr war hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) und 2) auch nicht anderweitig ausgeschöpft. Dies entnimmt der Senat den glaubhaften Erklärungen der Beigeladenen gegenüber dem Kläger, die im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sind (Bl I 48 f).
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) bezüglich ihrer Tätigkeit "Leitung Freizeitangebote" nebenberuflich für den Kläger tätig waren. Steuerfrei sind nach § 3 Nr 26 EStG nur Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, dh solchen Tätigkeiten, die vom zeitlichen Umfang her nicht mehr als ein Drittel derjenigen ausmacht, die ein denselben Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat.
Der Senat kann offen lassen, ob bereits die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG des Finanzamtes F.-S. vom 24.04.2013 zum Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzung der Nebenberuflichkeit führt. Die Anrufungsauskunft, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein feststellender Verwaltungsakt ist, bindet das erteilende Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens (BFH 13.01.2011, VI R 61/09).
Jedenfalls liegt zur Überzeugung des Senats bei den Beigeladenen zu 1) und 2) bezüglich der "Leitung Freizeitangebote" Nebenberuflichkeit iSd des § 3 Nr 26 EStG vor. Beide Beigeladene üben diese Tätigkeit laut Stellenbeschreibungen und eigenen Angaben im Erörterungstermin maximal vier Stunden im Monat aus. Der Senat teilt bzgl. der Bejahung von Nebenberuflichkeit die Auffassung des Finanzamtes F.-S. und des SG und verweist insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch dem Internetangebot des Klägers keine Inhalte entnommen werden können, die zum Entfallen der Nebenberuflichkeit führen. Es ist offensichtlich, dass sowohl die Einzelfallhilfe wie auch die davon unabhängigen Freizeitangebote (z.B. Kulturgruppe) vom Kläger in einem einheitlichen Erscheinungsbild angeboten werden. Schließlich ist der Kläger Träger der gesamten Arbeit. Davon unabhängig muss aber die vom Kläger gewählte Mitarbeiterstruktur betrachtet werden. Im vorliegenden Fall sind die als "Leitung Freizeitangebote" ausgeübten Nebentätigkeiten nicht Bestandteil der Hauptbeschäftigungen der Beigeladenen zu 1) und 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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