Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 188 R 2896/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 916/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung seiner Altersrente ohne Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs.
Der 1940 geborene Kläger war seit dem 06. Dezember 1963 mit Frau H T verheiratet und wurde am 20. Januar 2000 (Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Familiengericht – 157a F 16879/98) von dieser geschieden. Das familiengerichtliche Urteil hatte zur Regelung des Versorgungsausgleichs festgelegt, dass von dem Versicherungskonto des Klägers - bei der Beklagten - auf das Versichertenkonto der Frau H T – bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg - Rentenanwartschaften von monatlich 871,98 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1998 übertragen werden sollten. Grundlage dessen war, dass der Kläger in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 2.046,44 DM erworben hatte, seine Ehefrau hingegen nur in Höhe von 302,48 DM.
Der Kläger beantragte am 09. Mai 2000 Altersrente bei der Beklagten, welche diese mit Bescheid vom 20. Juli 2000 ab dem 01. August 2000 als Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige bewilligte (mtl. 1.413,25 DM). In Anlage 5 dieses Bescheides stellte die Beklagte die "Auswirkungen des Versorgungsausgleichs" dar, wobei sie unter Berücksichtigung der monatlich zu übertragenden Rentenanwartschaft in Höhe von 871,98 DM und des aktuellen Rentenwertes bei Ende der Ehezeit (47,65 DM) die für die rentenrechtliche Umsetzung des Versorgungsausgleiches zu bestimmenden Entgeltpunkte mit 18,2997 errechnete.
Frau H T, die seit dem 01. Januar 2001 selbst eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, verstarb am 06. November 2013.
Unter Verweis darauf bat der Kläger mit seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 26. Dezember 2013 um Rückübertragung der Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich auf sein Versicherungskonto.
Auf die Anfrage der Beklagten teilte der Rentenversicherungsträger von Frau H T unter dem 15. Januar 2014 mit, dass diese seit dem 01. Januar 2001 einen Bonus aus dem Versorgungsausgleich bezogen habe.
Die Beklagte wies sodann mit Bescheid vom 24. Januar 2014 den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich zurück. Zur Begründung stützte sie sich auf die Regelung des § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und verwies darauf, dass Frau H T länger als 36 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich bezogen habe, was zur Folge habe, dass die Rente des Klägers weiterhin um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gekürzt werde.
Am 05. Februar 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, da dieser gegen die Gleichstellung verstoße. Es könne nicht dem Versicherten angelastet werden, dass die geschiedene Ehefrau länger als 36 Monate Rente bezogen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Ein Verstoß gegen die Gleichstellung liege nicht vor.
Mit der am 12. Mai 2014 beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft: Er habe sich die Anwartschaften erarbeitet, so dass diese nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau an ihn zurückgegeben werden müssten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2015 abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs habe. Insoweit regele § 37 Absatz 1 VersAusglG: "Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen." Absatz 2 mache hierzu jedoch folgende Einschränkung: "Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat." Vorliegend habe Frau H T ihre Versorgung unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs länger als 36 Monate nämlich seit 01. Januar 2001 bezogen, so dass ein Anrecht auf Wegfall der Kürzung der Rente des Klägers durch den Versorgungsausgleich nicht bestehe. Dabei sehe die Kammer nicht, dass diese gesetzliche Regelung gegen Gleichbehandlungsgrundsätze verstoße. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 28. Februar 1980 zum Aktenzeichen 1 BvL 17/77 wie folgt ausgeführt: "1. Versichertenrenten und Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unterliegen dem Schutz des Art. 14 GG. 2. Der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten (§ 1587 I 1 i.V. mit § 1587 a I BGB) ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 12 GG durch Art. 6 I GG und Art. 3 II GG gerechtfertigt. Der Versorgungsausgleich ist auch mit Art. 33 V GG vereinbar."
Gegen das dem Kläger am 24. Oktober 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 24. November 2015 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Das Urteil des SG berücksichtige nicht, dass ihm die von ihm erarbeiteten Rentenanwartschaften nach dem Tode seiner geschiedenen Ehefrau vorenthalten würden. Die nach der Scheidung bis zum Tod der Frau H T gezahlten Rentenanteile müssten daher wieder an ihn zurückfallen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2015 und des Bescheides vom 24. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2014 zu verpflichten, ihm ab Dezember 2013 Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ihr bisheriges Vorbringen.
Der Kläger hat sich im Erörterungstermin am 06. Juli 2016, die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 mit einer Entscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte - insbesondere auf die Sitzungsniederschrift zum Termin am 06. Juli 2016 - sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm – nach dem Tode seiner geschiedenen Ehefrau - ab Dezember 2013 die Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches gewährt.
Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils. Ergänzend verweist der Senat auf Folgendes:
Zutreffend hat das SG erkannt, dass als Anspruchsgrundlage allein § 37 VersAusglG in der ab 01. September 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03. April 2009 (BGBl I 700) in Betracht kommt. Die Vorgängerregelung in § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) findet keine Anwendung, denn der Kläger hat den Antrag auf Anpassung nach dem 31. August 2009 gestellt (vgl. § 49 VersAusglG).
§ 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG bestimmt, dass bei Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. § 37 Abs. 2 VersAusglG schränkt diese Regelung dahingehend ein, dass die Anpassung - sog "Rückausgleich" - nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die verstorbene geschiedene Ehefrau des Klägers hat die Rente aus ihrem im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechts länger als 36 Monate bezogen, und zwar von Januar 2001 (Rentenbeginn mit durchgeführtem Versorgungsausgleich) bis November 2013 (Sterbemonat, § 102 Abs. 5 SGB VI).
Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits in seiner Entscheidung vom 05. Juli 1989 (BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr. 8) zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG), Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen liegen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980, BVerfGE, 53, 257; vgl. zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Dezember 2014, 1 BvR 1485/12; NJW 2015, 686 RdNr. 20). Durch die zum 01. September 2009 in Kraft getretene Neuregelung des "Rückausgleichs" bei Tod des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG sind keine Gründe hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit führen könnten. Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (zur Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG: Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 13 R 9/14 R, zitiert nach juris, mit Verweis auf: Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Oktober 2013 - L 1 R 471/12 - juris Rn. 14; LSG für das Saarland, Urteil vom 29. März 2012 - L 1 R 78/11 - juris Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 01. Februar 2011 - AN 1 K 10.02237 - juris Rn. 37-52).
Die Neuregelung in § 37 Abs. 2 VersAusglG setzt einerseits die Vorgaben des BVerfG dahingehend um, dass mit einer zulässigen – für die Rückabwicklung unschädlichen – Leistungsdauer von bis zu 3 Jahren auf eine deutliche Dauerhaftigkeit der Lebensverhältnisse abgehoben wird. Seitens der Rechtsprechung wird diese Regelung als verfassungsgemäß eingeordnet (BSG, a.a.O., m.w.N.). Andererseits verhindert die Vorschrift, dass – wie es bei einer völlig unbegrenzten Anwendung von Absatz 1 der Fall wäre – die Versichertengemeinschaft deutlich überhöhte Leistungsrisiken tragen müsste, weil für eine Beendigung von Rentenzahlungsansprüchen sowohl das Versterben des Ausgleichsberechtigten als auch des Ausgleichsverpflichteten erfolgt sein müsste.
Indes sind Regelungen des Gesetzgebers über eine Begrenzung eines Zeitraums grundsätzlich ebenso verfassungsrechtlich zulässig wie Stichtagsregelungen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften muss sich auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. z.B. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2013, Az. 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11, Rn. 34 mwN – juris). Eine weitere Ausweitung der vom Gesetzgeber geschaffenen Grenze von 36 Monaten unschädlichem Leistungsbezug ist nicht geboten, da ja bereits diese Grenze zur Abmilderung von Härten geschaffen worden war (BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung seiner Altersrente ohne Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs.
Der 1940 geborene Kläger war seit dem 06. Dezember 1963 mit Frau H T verheiratet und wurde am 20. Januar 2000 (Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Familiengericht – 157a F 16879/98) von dieser geschieden. Das familiengerichtliche Urteil hatte zur Regelung des Versorgungsausgleichs festgelegt, dass von dem Versicherungskonto des Klägers - bei der Beklagten - auf das Versichertenkonto der Frau H T – bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg - Rentenanwartschaften von monatlich 871,98 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1998 übertragen werden sollten. Grundlage dessen war, dass der Kläger in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 2.046,44 DM erworben hatte, seine Ehefrau hingegen nur in Höhe von 302,48 DM.
Der Kläger beantragte am 09. Mai 2000 Altersrente bei der Beklagten, welche diese mit Bescheid vom 20. Juli 2000 ab dem 01. August 2000 als Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige bewilligte (mtl. 1.413,25 DM). In Anlage 5 dieses Bescheides stellte die Beklagte die "Auswirkungen des Versorgungsausgleichs" dar, wobei sie unter Berücksichtigung der monatlich zu übertragenden Rentenanwartschaft in Höhe von 871,98 DM und des aktuellen Rentenwertes bei Ende der Ehezeit (47,65 DM) die für die rentenrechtliche Umsetzung des Versorgungsausgleiches zu bestimmenden Entgeltpunkte mit 18,2997 errechnete.
Frau H T, die seit dem 01. Januar 2001 selbst eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, verstarb am 06. November 2013.
Unter Verweis darauf bat der Kläger mit seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 26. Dezember 2013 um Rückübertragung der Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich auf sein Versicherungskonto.
Auf die Anfrage der Beklagten teilte der Rentenversicherungsträger von Frau H T unter dem 15. Januar 2014 mit, dass diese seit dem 01. Januar 2001 einen Bonus aus dem Versorgungsausgleich bezogen habe.
Die Beklagte wies sodann mit Bescheid vom 24. Januar 2014 den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich zurück. Zur Begründung stützte sie sich auf die Regelung des § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und verwies darauf, dass Frau H T länger als 36 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich bezogen habe, was zur Folge habe, dass die Rente des Klägers weiterhin um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gekürzt werde.
Am 05. Februar 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, da dieser gegen die Gleichstellung verstoße. Es könne nicht dem Versicherten angelastet werden, dass die geschiedene Ehefrau länger als 36 Monate Rente bezogen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Ein Verstoß gegen die Gleichstellung liege nicht vor.
Mit der am 12. Mai 2014 beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft: Er habe sich die Anwartschaften erarbeitet, so dass diese nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau an ihn zurückgegeben werden müssten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2015 abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs habe. Insoweit regele § 37 Absatz 1 VersAusglG: "Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen." Absatz 2 mache hierzu jedoch folgende Einschränkung: "Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat." Vorliegend habe Frau H T ihre Versorgung unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs länger als 36 Monate nämlich seit 01. Januar 2001 bezogen, so dass ein Anrecht auf Wegfall der Kürzung der Rente des Klägers durch den Versorgungsausgleich nicht bestehe. Dabei sehe die Kammer nicht, dass diese gesetzliche Regelung gegen Gleichbehandlungsgrundsätze verstoße. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 28. Februar 1980 zum Aktenzeichen 1 BvL 17/77 wie folgt ausgeführt: "1. Versichertenrenten und Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unterliegen dem Schutz des Art. 14 GG. 2. Der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten (§ 1587 I 1 i.V. mit § 1587 a I BGB) ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 12 GG durch Art. 6 I GG und Art. 3 II GG gerechtfertigt. Der Versorgungsausgleich ist auch mit Art. 33 V GG vereinbar."
Gegen das dem Kläger am 24. Oktober 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 24. November 2015 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Das Urteil des SG berücksichtige nicht, dass ihm die von ihm erarbeiteten Rentenanwartschaften nach dem Tode seiner geschiedenen Ehefrau vorenthalten würden. Die nach der Scheidung bis zum Tod der Frau H T gezahlten Rentenanteile müssten daher wieder an ihn zurückfallen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2015 und des Bescheides vom 24. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2014 zu verpflichten, ihm ab Dezember 2013 Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ihr bisheriges Vorbringen.
Der Kläger hat sich im Erörterungstermin am 06. Juli 2016, die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 mit einer Entscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte - insbesondere auf die Sitzungsniederschrift zum Termin am 06. Juli 2016 - sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm – nach dem Tode seiner geschiedenen Ehefrau - ab Dezember 2013 die Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches gewährt.
Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils. Ergänzend verweist der Senat auf Folgendes:
Zutreffend hat das SG erkannt, dass als Anspruchsgrundlage allein § 37 VersAusglG in der ab 01. September 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03. April 2009 (BGBl I 700) in Betracht kommt. Die Vorgängerregelung in § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) findet keine Anwendung, denn der Kläger hat den Antrag auf Anpassung nach dem 31. August 2009 gestellt (vgl. § 49 VersAusglG).
§ 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG bestimmt, dass bei Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. § 37 Abs. 2 VersAusglG schränkt diese Regelung dahingehend ein, dass die Anpassung - sog "Rückausgleich" - nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die verstorbene geschiedene Ehefrau des Klägers hat die Rente aus ihrem im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechts länger als 36 Monate bezogen, und zwar von Januar 2001 (Rentenbeginn mit durchgeführtem Versorgungsausgleich) bis November 2013 (Sterbemonat, § 102 Abs. 5 SGB VI).
Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits in seiner Entscheidung vom 05. Juli 1989 (BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr. 8) zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG), Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen liegen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980, BVerfGE, 53, 257; vgl. zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Dezember 2014, 1 BvR 1485/12; NJW 2015, 686 RdNr. 20). Durch die zum 01. September 2009 in Kraft getretene Neuregelung des "Rückausgleichs" bei Tod des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG sind keine Gründe hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit führen könnten. Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (zur Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG: Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 13 R 9/14 R, zitiert nach juris, mit Verweis auf: Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Oktober 2013 - L 1 R 471/12 - juris Rn. 14; LSG für das Saarland, Urteil vom 29. März 2012 - L 1 R 78/11 - juris Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 01. Februar 2011 - AN 1 K 10.02237 - juris Rn. 37-52).
Die Neuregelung in § 37 Abs. 2 VersAusglG setzt einerseits die Vorgaben des BVerfG dahingehend um, dass mit einer zulässigen – für die Rückabwicklung unschädlichen – Leistungsdauer von bis zu 3 Jahren auf eine deutliche Dauerhaftigkeit der Lebensverhältnisse abgehoben wird. Seitens der Rechtsprechung wird diese Regelung als verfassungsgemäß eingeordnet (BSG, a.a.O., m.w.N.). Andererseits verhindert die Vorschrift, dass – wie es bei einer völlig unbegrenzten Anwendung von Absatz 1 der Fall wäre – die Versichertengemeinschaft deutlich überhöhte Leistungsrisiken tragen müsste, weil für eine Beendigung von Rentenzahlungsansprüchen sowohl das Versterben des Ausgleichsberechtigten als auch des Ausgleichsverpflichteten erfolgt sein müsste.
Indes sind Regelungen des Gesetzgebers über eine Begrenzung eines Zeitraums grundsätzlich ebenso verfassungsrechtlich zulässig wie Stichtagsregelungen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften muss sich auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. z.B. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18. März 2013, Az. 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11, Rn. 34 mwN – juris). Eine weitere Ausweitung der vom Gesetzgeber geschaffenen Grenze von 36 Monaten unschädlichem Leistungsbezug ist nicht geboten, da ja bereits diese Grenze zur Abmilderung von Härten geschaffen worden war (BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
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