Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 48 SO 69/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 132/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Beschlüsse über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erwachsen erst dann in formeller und auch materieller Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist.
2. Bei einem Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem Leistungen vorläufig zugesprochen werden, handelt es sich gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG um einen Vollstreckungstitel, aus dem die Vollstreckung betrieben werden kann. Für die Vollstreckung gelten § 200 SGG und § 201 SGG entsprechend.
2. Bei einem Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem Leistungen vorläufig zugesprochen werden, handelt es sich gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG um einen Vollstreckungstitel, aus dem die Vollstreckung betrieben werden kann. Für die Vollstreckung gelten § 200 SGG und § 201 SGG entsprechend.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht bei dem Sozialgericht Duisburg eingelegte Beschwerde der Antragstellerin vom 10.03.2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2016 ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin für das erledigte einstweilige Rechtsschutzverfahren, mit der sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 404,- EUR ab dem 18.01.2016 begehrte, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1.) Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn. 7 ff. m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze konnte dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin keine hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt werden, weil es bereits unzulässig war. Der Senat nimmt zur Begründung nach eigener Prüfung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die er für zutreffend erachtet, Bezug. Ergänzend merkt der Senat Folgendes an:
Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung zu treffen.
Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, zum Zeitpunkt des am 10.02.2016 beim Sozialgericht Duisburg eingereichten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe keine anderweitige Rechtshängigkeit vorgelegen, weil die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.02.2016 zum Verfahren S 35 AS 234/16 ER bei dem Landessozialgericht (LSG) NRW zum Verfahren L 19 AS 289/16 B ER erst am 15.02.2016 eingelegt worden sei, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Denn die Antragstellerin verkennt hierbei grundlegend, dass die Rechtshängigkeit gemäß § 94 SGG analog erst mit dem Eintreten der formellen Rechtskraft endet. Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnungen erwachsen erst in formeller und auch materieller Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist (siehe Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 19a, 44a m.w.N.). Da gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.02.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde i.S.d. §§ 172 ff. SGG statthaft war und diese fristgerecht von der Antragsgegnerin eingelegt wurde, endete die Rechtshängigkeit damit erst mit Zustellung des Beschlusses des 19. Senats des LSG NRW vom 24.03.2016 in dem Verfahren L 19 AS 289/16 B ER an die Beteiligten, da gegen diesen Beschluss gemäß § 177 SGG kein Rechtsmittel mehr möglich und damit formelle Rechtskraft eingetreten ist. Wie das Sozialgericht in dem hier angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, steht der Zulässigkeit eines erneuten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die einen identischen Streitgegenstand aufweist - in beiden Verfahren ging es um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in Form des Regelbedarfs für die Zeit vom 18.01.2016 bis zum 17.04.2016 - , das bereits zuvor geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren (Az.: S 35 AS 234/16 ER SG Duisburg, Az.: L 19 AS 289/16 B ER LSG NRW) entgegen. Bis zur Entscheidung des 19. Senats des LSG NRW hat dem erneuten Antrag damit die anderweitige Rechtshängigkeit dieses Verfahrens gemäß § 94 SGG analog entgegengestanden. Das Sozialgericht hat den erneuten Antrag deshalb zutreffend als unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 94 RdNr. 8 m. w. N.) angesehen. Denn die Rechtshängigkeit entfaltet für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 94 Rn. 7).
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass selbst im Falle einer bereits erfolgten Beendigung des zuvor geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Rechtskraft eines etwaigen Beschlusses einem erneuten Antrag über denselben Gegenstand entgegengestanden hätte, und er daher nicht zulässig gewesen wäre. Denn Beschlüsse - auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft gemäß § 141 SGG (siehe zur Anwendbarkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 142 Rn. 3 b m.w.N.). Ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn ein Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage lediglich wiederholt wird (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 45a).
Sofern die Antragstellerin darüber hinaus die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.02.2016 begehrt, mangelt es für die begehrte einstweilige Anordnung - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragstellerin kann mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erreichen, als ihr bereits aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Duisburg vom 05.02.2016 zugesprochen worden ist. Bei dem Beschluss handelt es sich gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 um einen Vollstreckungstitel, aus dem die Antragstellerin die Vollstreckung betreiben kann. Für die Vollstreckung gelten § 200 SGG und § 201 SGG entsprechend (siehe Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 46, Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.04.2009, L 8 SO 29/09 B ER). Damit hätte die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Duisburg nach § 201 SGG zunächst einen Antrag stellen müssen, so dass das Gericht unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1000,- EUR durch Beschluss hätte androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen können, sofern die Behörde der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung tatsächlich nicht nachgekommen wäre. Sofern die Antragstellerin vorträgt, der Beschluss des Sozialgerichts enthalte keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin als Behörde nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Recht und Gesetz gebunden ist und auch einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt einer einstweiligen Anordnung umzusetzen hat (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.01.2014, L 9 SO 20/13 B ER, juris Rn. 51). Im Übrigen ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin bereits einen Tag nach der Zustellung des Beschlusses des Sozialrechts Duisburg am 09.02.2016 erneut einstweiligen Rechtsschutz beantragt hat, ohne der Antragsgegnerin überhaupt die Möglichkeit einzuräumen, die Leistungen an sie auszukehren. So hat die Antragsgegnerin die Zahlungsaufnahme unmittelbar nach dem Vorsprachetermin mit der Antragstellerin am 16.02.2016 vorgenommen.
2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
3.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht bei dem Sozialgericht Duisburg eingelegte Beschwerde der Antragstellerin vom 10.03.2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2016 ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin für das erledigte einstweilige Rechtsschutzverfahren, mit der sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 404,- EUR ab dem 18.01.2016 begehrte, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1.) Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn. 7 ff. m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze konnte dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin keine hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt werden, weil es bereits unzulässig war. Der Senat nimmt zur Begründung nach eigener Prüfung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die er für zutreffend erachtet, Bezug. Ergänzend merkt der Senat Folgendes an:
Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung zu treffen.
Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, zum Zeitpunkt des am 10.02.2016 beim Sozialgericht Duisburg eingereichten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe keine anderweitige Rechtshängigkeit vorgelegen, weil die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.02.2016 zum Verfahren S 35 AS 234/16 ER bei dem Landessozialgericht (LSG) NRW zum Verfahren L 19 AS 289/16 B ER erst am 15.02.2016 eingelegt worden sei, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Denn die Antragstellerin verkennt hierbei grundlegend, dass die Rechtshängigkeit gemäß § 94 SGG analog erst mit dem Eintreten der formellen Rechtskraft endet. Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnungen erwachsen erst in formeller und auch materieller Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist (siehe Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 19a, 44a m.w.N.). Da gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.02.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde i.S.d. §§ 172 ff. SGG statthaft war und diese fristgerecht von der Antragsgegnerin eingelegt wurde, endete die Rechtshängigkeit damit erst mit Zustellung des Beschlusses des 19. Senats des LSG NRW vom 24.03.2016 in dem Verfahren L 19 AS 289/16 B ER an die Beteiligten, da gegen diesen Beschluss gemäß § 177 SGG kein Rechtsmittel mehr möglich und damit formelle Rechtskraft eingetreten ist. Wie das Sozialgericht in dem hier angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, steht der Zulässigkeit eines erneuten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die einen identischen Streitgegenstand aufweist - in beiden Verfahren ging es um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in Form des Regelbedarfs für die Zeit vom 18.01.2016 bis zum 17.04.2016 - , das bereits zuvor geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren (Az.: S 35 AS 234/16 ER SG Duisburg, Az.: L 19 AS 289/16 B ER LSG NRW) entgegen. Bis zur Entscheidung des 19. Senats des LSG NRW hat dem erneuten Antrag damit die anderweitige Rechtshängigkeit dieses Verfahrens gemäß § 94 SGG analog entgegengestanden. Das Sozialgericht hat den erneuten Antrag deshalb zutreffend als unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 94 RdNr. 8 m. w. N.) angesehen. Denn die Rechtshängigkeit entfaltet für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 94 Rn. 7).
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass selbst im Falle einer bereits erfolgten Beendigung des zuvor geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Rechtskraft eines etwaigen Beschlusses einem erneuten Antrag über denselben Gegenstand entgegengestanden hätte, und er daher nicht zulässig gewesen wäre. Denn Beschlüsse - auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - erwachsen, wenn kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft gemäß § 141 SGG (siehe zur Anwendbarkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 142 Rn. 3 b m.w.N.). Ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn ein Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage lediglich wiederholt wird (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 45a).
Sofern die Antragstellerin darüber hinaus die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.02.2016 begehrt, mangelt es für die begehrte einstweilige Anordnung - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragstellerin kann mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erreichen, als ihr bereits aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Duisburg vom 05.02.2016 zugesprochen worden ist. Bei dem Beschluss handelt es sich gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 um einen Vollstreckungstitel, aus dem die Antragstellerin die Vollstreckung betreiben kann. Für die Vollstreckung gelten § 200 SGG und § 201 SGG entsprechend (siehe Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 46, Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.04.2009, L 8 SO 29/09 B ER). Damit hätte die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Duisburg nach § 201 SGG zunächst einen Antrag stellen müssen, so dass das Gericht unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1000,- EUR durch Beschluss hätte androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen können, sofern die Behörde der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung tatsächlich nicht nachgekommen wäre. Sofern die Antragstellerin vorträgt, der Beschluss des Sozialgerichts enthalte keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin als Behörde nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Recht und Gesetz gebunden ist und auch einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt einer einstweiligen Anordnung umzusetzen hat (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.01.2014, L 9 SO 20/13 B ER, juris Rn. 51). Im Übrigen ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin bereits einen Tag nach der Zustellung des Beschlusses des Sozialrechts Duisburg am 09.02.2016 erneut einstweiligen Rechtsschutz beantragt hat, ohne der Antragsgegnerin überhaupt die Möglichkeit einzuräumen, die Leistungen an sie auszukehren. So hat die Antragsgegnerin die Zahlungsaufnahme unmittelbar nach dem Vorsprachetermin mit der Antragstellerin am 16.02.2016 vorgenommen.
2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
3.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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