L 12 SF 622/15 E-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SF 3219/14 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 622/15 E-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 28.01.2015 aufgehoben. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30.06.2014 auf 537,17 EUR festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Vergütung des Beschwerdeführers als im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalt.

Der Beschwerdeführer wurde dem Kläger des Hauptsacheverfahrens S 4 SO 1071/12, L. L., mit Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 17.09.2012 - abgeändert mit Beschluss vom 24.09.2012 - im Wege der PKH - Bewilligung beigeordnet. Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens war die Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Urteil vom 11.12.2012 (das im Urteil genannte Datum 23.10.2012 ist offenkundig fehlerhaft) wies das SG die Klage in der Hauptsache ab und entschied, dass außergerichtliche Kosten durch den Beklagten nicht zu erstatten seien. Der Kläger wurde zudem verurteilt, Kosten des Gerichts in Höhe von 150,- EUR zu zahlen. Die hiergegen zum LSG Baden- Württemberg (L 2 SO 257/13) eingelegte Berufung nahm der Kläger im Mai 2013 zurück.

Am 18.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer beim SG die Festsetzung seiner Vergütung im Rahmen der PKH auf 537,17 EUR. Im Einzelnen machte der Beschwerdeführer geltend: Verfahrensgebühr (Nr. 3103, 3102 VV RVG) 170,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 200,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Reisekosten und Abwesenheitsgeld (Nr. 7003, 7004, 7005) 61,10 EUR Zwischensumme 451,40 EUR 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 85,77 EUR Gesamtsumme 537,17 EUR

Mit Beschluss vom 07.05.2013 hob das SG die Bewilligung von PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers auf, da der Kläger absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das LSG Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 16.06.2014 (L 7 SO 2542/13 B) zurück.

Mit Beschluss vom 30.06.2014 lehnte der Kostenbeamte daraufhin die Erstattung der beantragten Vergütung unter Bezugnahme auf den Beschluss des SG Freiburg vom 07.05.2013 und des LSG Baden-Württemberg vom 16.06.2014 ab.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 08.07.2014 Erinnerung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Vergütungsansprüche im Rahmen der PKH seien zum Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses vom 07.05.2013 schon entstanden gewesen. Die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung der PKH habe keine Auswirkung auf bereits entstandene Gebühren. Bestehende Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse würden dadurch nicht zum Erlöschen gebracht.

Der Erinnerungsgegner teilte mit Schreiben vom 06.10.2014 mit, dass aus seiner Sicht an der Vergütung des Erinnerungsführers keine Bedenken bestünden.

Mit Beschluss vom 28.01.2015 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Bewilligung einer Vergütung stehe der Aufhebungsbeschluss vom 07.05.2013 entgegen. Zwar führe die Aufhebung grundsätzlich nicht zum Wegfall des Anspruchs des PKH-Anwaltes gegen die Staatskasse auf bereits entstandene Vergütung. Anders liege es jedoch im Falle des hier einschlägigen § 124 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). § 124 Nr. 2 ZPO enthalte einen Aufhebungsgrund von erheblichem Unwertgehalt. Hier handle es sich um einen Fall, in dem die PKH-Partei in unredlicher Weise PKH erlangt habe und in dem es völlig unangemessen wäre, der PKH-Partei die gewährte Vergünstigung zu erhalten. Dem Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO würde es widersprechen, wenn man einen Anspruch des Anwalts gegen die Staatskasse auch nach Aufhebung der PKH-Bewilligung anerkennen würde. Andernfalls müsste die Staatskasse an den Rechtsanwalt leisten. Zwar könnte die Staatskasse ihre Ansprüche bei der PKH-Partei geltend machen. Hierdurch müsste die Staatskasse jedoch in Vorleistung treten und ihr stünde lediglich die ungewisse Möglichkeit einer Rückforderung gegenüber der PKH-Partei zu. Dieser Betrachtungsweise stehe jedoch entgegen, dass es im Falle des § 124 Nr. 2 ZPO völlig unangemessen wäre, der PKH-Partei die durch die PKH-Bewilligung gewährte Vergünstigung zu erhalten. Die Staatskasse werde daher durch die rückwirkende Aufhebung der PKH-Bewilligung von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt frei. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf durch die PKH-Bewilligung bereits entstandene Vergütungsansprüche oder auf Vertrauensschutz berufen. Ebenso dringe der Einwand nicht durch, dass die rückwirkende PKH-Aufhebung das Insolvenzrisiko der Partei von der Staatskasse auf den beigeordneten Rechtsanwalt abwälze. Zu beachten sei nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht erst aufgrund der Beiordnung mit PKH Bewilligungsbeschluss vom 17.09.2012 - abgeändert mit Beschluss vom 24.09.2012 - für den Kläger tätig geworden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den Kläger bereits aufgrund der Vollmacht und dem Auftrag des Klägers des Hauptsacheverfahrens vom 03.11.2011 vertreten. Überdies sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antrags auf Festsetzung seiner Vergütung vom 18.01.2013 bereits von der beabsichtigten Aufhebung der PKH gewusst habe.

Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 30.01.2015 zugestellten Beschluss am 10.02.2015 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, § 124 ZPO habe nicht die Funktion, den beigeordneten Rechtsanwalt zu bestrafen. Die Vorschrift diene auch nicht der Überwälzung des Insolvenzrisikos der Partei auf den Rechtsanwalt. Auch aus der vom SG zitierten Gesetzesbegründung ergebe sich keine Basis für die gerichtliche Argumentation. Ganz im Gegenteil, der Gesetzesbegründung sei gerade der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, Vergütungsansprüche des Anwalts unberührt zu lassen. In der Regel seien dem Anwalt die Umstände, die zur Aufhebung der PKH-Bewilligung führen, nicht bekannt. Es fehle deshalb der sachliche Grund, einmal entstandene Vergütungsansprüche nachträglich zu verkürzen. Die Beiordnung entfalte einen selbständigen, von der rückwirkenden Aufhebung der PKH unabhängigen Bestandsschutz zugunsten des Anwalts. Auch die weitere Begründung des SG verfange deshalb nicht. Der Gebührenanspruch gegen die Staatskasse entstehe mit Bewilligung und Beiordnung. Er werde durch die rückwirkende Aufhebung der PKH Bewilligung nicht tangiert. Vor diesem Hintergrund habe es auch keinen Einfluss, ob der Beschwerdeführer auf Basis der gerichtlichen Verfügung vom 13.12.2012 mit der Aufhebung habe rechnen müssen und es sei auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer bereits vor der PKH Bewilligung im Verfahren tätig gewesen sei. Die Bewilligung und Beiordnung stelle eine Zäsur dar, ab der dann eine neue Auftragserteilung angenommen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge einschließlich der Prozessakten des SG S 4 SO 1071/12 Bezug genommen.

II.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]). Eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, die eine Übertragung auf den Senat begründen würde, besteht hier nicht.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdegegenstand übersteigt den Betrag von 200 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist eingehalten.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1.) Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegen die Staatskasse ist durch die Aufhebung der PKH-Bewilligung nicht erloschen. Der vorliegend streitig Honoraranspruch des Beschwerdeführers war nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Urteil vom 11.12.2012 bereits in voller Höhe entstanden, als die PKH Bewilligung durch das SG mit Beschluss vom 07.05.2013 rückwirkend wieder aufgehoben wurde. Die Aufhebung der PKH-Bewilligung bringt bereits begründete Honoraransprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse grundsätzlich nicht zum Erlöschen (soweit ersichtlich ganz allgemeine Meinung: OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2005 - 14 WF 33/05 -, juris; LSG Berlin, Beschluss vom 08.09.2003 - L 3 B 13/03 U -, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.1990 - 7 Ta 421/89 -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.11.1983 - 2 WF 163/83, 2 WF 168/83 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.1982 - 10 W 50/82 -, juris; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 124, Rn. 25; Groß in Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 13. Auflage, § 124, Rn. 40). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Sicherstellung des durch die PKH Bewilligung entstandenen schützenswerten Vertrauens des beigeordneten Rechtsanwalts dahingehend, dass ihm für anwaltliche Bemühungen zu Gunsten des Klägers im PKH-Verfahren ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Dementsprechend ist eine Ausnahme vom genannten Grundsatz dann anerkannt, wenn Vertrauensgesichtspunkte nicht greifen, etwa weil der beigeordnete Rechtsanwalt den der bewilligenden Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt bewusst (mit) falsch veranlasst hat und an der Irreführung des Gerichts mitgewirkt hat (Geimer a.a.O.; Groß a.a.O.; LAG Düsseldorf, a.a.O.). Eine Berufung auf Vertrauensschutz kann im Einzelfall auch dann ausgeschlossen sein, wenn nach der PKH Bewilligung überhaupt keine anwaltlichen Bemühungen mehr stattgefunden haben (etwa weil die Bewilligung erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgt ist) und die PKH-Bewilligung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Bewilligung wieder aufgehoben wurde (vgl. zu dieser Ausnahmekonstellation: Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 12 SF 396/15 E-B). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antrags auf Festsetzung seiner Vergütung vom 18.01.2013 bereits von der beabsichtigten Aufhebung der PKH gewusst habe, worauf das SG abgestellt hat, ist für den durch die PKH Bewilligung entstandenen Vertrauensschutz irrelevant. Das erstinstanzliche Verfahren wurde durch Urteil des SG vom 11.12.2012 abgeschlossen. Für das Bestehen von Vertrauensschutz kommt es allein darauf dann, ob die Honoraransprüche - wie vorliegend - bereits entstanden sind, und ob die anwaltlichen Bemühungen zeitlich vor Kenntnis der Rechtswidrigkeit der PKH-Bewilligung lagen, nicht jedoch darauf, wann der Antrag auf Festsetzung der Vergütung gestellt wird und wie der anwaltliche Kenntnisstand zu diesem Zeitpunkt ist. Weiterhin ist es für den berechtigten Vertrauensschutz des beigeordneten Rechtsanwaltes irrelevant, ob dieser erst aufgrund der Beiordnung für den Kläger tätig geworden ist oder bereits zuvor im Verfahren tätig war.

Auch der vom SG angeführte erhebliche Unwertgehalt der Sachverhaltskonstellationen des § 124 Nr. 2 ZPO ändert an diesem Ergebnis nichts, da dem Beschwerdeführer selbst gerade kein Vorwurf gemacht werden kann. Der Beschwerdeführer hat daher zutreffend vorgetragen, dass den Regelungen des § 124 ZPO grundsätzlich nicht die Funktion zukommt, den beigeordneten Rechtsanwalt zu sanktionieren und diese Regelungen auch nicht die Überwälzung des Insolvenzrisikos der Partei auf den beigeordneten Rechtsanwalt bezwecken.

2.) Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Landeskasse zu erstatten sind. Die Höhe der Gebühren richte sich nach den §§ 3, 14 RVG. Dabei wird die konkrete Höhe einer Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG a.a.O.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet; dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Die vom Beschwerdeführer eingereichte Kostennote ist unter Berücksichtigung des zuvor gesagten nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer 41,10 EUR Reisekosten, anstatt der sich bei 138 Kilometern rechnerisch ergebenden 41,40 EUR, angegeben hat, handelt es sich erkennbar um einen reinen Tippfehler, da die Gesamtsummierung wiederum korrekt erfolgt ist. Für die Höhe der zu erstattenden Gebühren gilt daher folgendes: Verfahrensgebühr (Nr. 3103, 3102 VV RVG) 170,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 200,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Reisekosten und Abwesenheitsgeld (Nr. 7003, 7004, 7005) 61,40 EUR Zwischensumme 451,40 EUR 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 85,77 EUR Gesamtsumme Richtig 537,17 EUR

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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