L 12 AS 4273/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2007/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4273/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 09.09.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen vom Beklagten verfügten Erstattungsanspruch nach § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum April bis September 2013 in Höhe von insgesamt 5.783,28 EUR.

Die 1964 geborene Klägerin bezieht seit 2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) vom Beklagten.

Am 22.03.2013 beantragte sie die Leistungsfortzahlung für die Zeit ab dem 01.04.2013. In diesem Rahmen legte sie dem Beklagten aktuelle Kontoauszüge vor. Aus diesen ergab sich, dass sie von ihrem Vermieter am 13.03.2013 eine Zahlung von 9.000,00 EUR sowie am 08.04.2013 und 17.04.2013 weitere Zahlungen von jeweils 4.500,00 EUR erhalten hatte (d.h. insgesamt 18.000 EUR). Auf Nachfrage des Beklagten erklärte die Klägerin, dass sie diese Beträge sowie am 09.03.2013 weitere 2.000,00 EUR in bar von ihrem Vermieter zur Beilegung diverser mietrechtlicher Streitigkeiten (z.B. falsche Nebenkostenabrechnung) erhalten habe, insgesamt also 20.000 EUR.

Im Folgenden wies die Klägerin dem Beklagten nach, dass sie die von ihrem Vermieter erhaltenen Zahlungen zur Schuldentilgung verwendet hatte. Im Einzelnen tätigte sie u. a. folgende Zahlungen (16.000 EUR): An Frau B. L. am 09.03.2013: 1.000 EUR. An Frau U. H. am 23.03.2013: 1.300 EUR. An Frau B. L. am 26.03.2013: 3.200 EUR. An Frau B. L. am 08.04.2013: 4.000 EUR. An Frau B. L. am 23.04.2013: 4.300 EUR. An die T.-Bank AG am 04.04.2013: 2.200 EUR sowie diverse kleinere Beträge für offene Rechnungen (z.B. eines Zahnarztes und eines Steuerberaters) sowie zum Ausgleich ihres negativen Kontostandes.

Mit Bescheid vom 04.06.2013 lehnte der Beklagte den Fortzahlungsantrag unter Verweis auf die fehlende Hilfebedürftigkeit der Klägerin ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, die 20.000 EUR seien verbraucht und stünden ihr tatsächlich nicht mehr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Der Beklagte half dem Widerspruch daraufhin mit Bescheid vom 21.06.2013 ab und bewilligte vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.9.2013 in Höhe von monatlich 626,12 EUR. Gleichzeitig wies der Beklagte darauf hin, dass ein Erstattungsanspruch nach § 34 SGB II in Betracht komme.

Nach vorheriger Anhörung verpflichtete der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 16.09.2013 nach § 34 SGB II zum Ersatz der ihr gewährten Leistungen für den Zeitraum April bis September 2013 einschließlich Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 5.783,28 EUR. Durch die Schuldentilgung habe die Klägerin in diesen Monaten ihre Bedürftigkeit nach dem SGB II zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt. Der vom Vermieter erhaltene Gesamtbetrag hätte von April bis September 2013 zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einschließlich der Krankenversicherungsbeträge ausgereicht, wenn sie ihn nicht zur Schuldentilgung verwendet hätte. Der Schuldentilgung sei kein Vorrang einzuräumen vor der Obliegenheit zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln. Die Höhe des Rückforderungsbetrages betrage monatlich 963,88 EUR (x 6 Monate = 5.783,28 EUR) und errechne sich aus 626,12 EUR Arbeitslosengeld II sowie 337,76 EUR Krankenversicherungsbeiträgen. Zu Gunsten der Klägerin werde bei der Berechnung nicht die volle durch den Vermieter gezahlte Summe berücksichtigt, sondern lediglich der Anteil für den Zeitraum, während dem durch den Beklagten die Unterkunftskosten zu hoch berücksichtigt worden seien bzw. für den Zeitraum, in der die Klägerin eine Gutschrift erhalten habe und eine Mietminderung geltend gemacht habe. Wegen der weiteren Details wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 01.10.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Schuldentilgung sei nicht sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II gewesen. Eine Schuldentilgung werde von der Rechtsordnung vielmehr ausdrücklich gewünscht und gefördert; Verstöße gegen diese Obliegenheit würden von der Rechtsordnung sanktioniert. Die Klägerin habe auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass und in welcher Weise die einmalige Einnahme auf den Bedarf hätte angerechnet werden müssen. Dies sei ihr aber nicht bekannt gewesen. Sie sei auch vom Beklagten nie darauf hingewiesen worden. Die Klägerin habe auch wichtige Gründe für die Schuldentilgung gehabt. Durch die Zahlung von 2.200,00 EUR an die T.-Bank, die im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs erfolgt sei, habe die Klägerin Schulden in Höhe von mehr als 8.000,00 EUR auf einen Schlag ablösen können. Es sei der Klägerin daher nicht zuzumuten gewesen, das dahingehende Vergleichsangebot der Bank abzulehnen. Bezüglich der Gläubigerinnen L. und H. sei zur rein rechtlichen Verpflichtung zur korrekten Rückzahlung eine besondere moralische und zwischenmenschliche Verpflichtung hinzugetreten. Frau H. sei die Mutter der Klägerin, die dieser zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und zum Aufbau ihrer selbständigen Tätigkeit ein zinsloses Darlehen gewährt habe. Die Geltendmachung des Ersatzanspruchs stelle auch eine Härte dar, weil dadurch der Zeitraum, in dem die Klägerin auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sei, verlängert werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 25.04.2014 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Details wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Gegen den am 12.09.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 13.10.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie wiederum wiederholend und vertiefend dazu vorgetragen, dass die Verwendung des Geldes zur Schuldentilgung nicht sozialwidrig sei. Sie habe einen wichtigen Grunde zur Schuldentilgung gehabt, nämlich die persönliche Bindung zu den Gläubigern bzw. das günstige Angebot der T. Bank. Sie habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Freiburg vom 09.09.2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend und hält an seiner bislang vertretenen Auffassung fest.

Am 24.03.2016 wurde mit den Beteiligten ein Erörterungstermin durchgeführt. Ein darin geschlossener widerruflicher Vergleich wurde von beiden Beteiligten fristgerecht widerrufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§ 64 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nr. 1 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Verwaltungsakt des Beklagten vom 16.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014, mit dem der Beklagte die Klägerin gemäß § 34 SGB II zum Ersatz der ihr gewährten Leistungen für den Zeitraum April bis September 2013 einschließlich Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 5.783,28 EUR verpflichtet hat. Die hiergegen erhobene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und zulässig. Die Klage ist aber, wie das SG zu Recht entschieden hat, nicht begründet.

Der mit der Anfechtungsklage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 16.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 ist nicht zu beanstanden. Grundlage der angegriffenen Entscheidung ist § 34 Abs. 1 SGB II. Hiernach ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet (Satz 1). Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (Satz 2). Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde (Satz 3).

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist zunächst, dass der Beklagte einem volljährigen Hilfebedürftigen rechtmäßig Leistungen gewährt hat. Die Ersatzpflicht begründen ausschließlich rechtmäßig gewährte SGB II-Leistungen (Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 34, Rn. 16), wohingegen die Bewilligung rechtswidriger Leistungen nicht zu einer Ersatzpflicht führt, sondern vielmehr nach den §§ 45, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rückabzuwickeln ist. Bei der Klägerin handelt es sich um eine volljährige Hilfebedürftige, der der Beklagte mit Bescheid vom 21.06.2013 rechtmäßig Leistungen für die Zeit ab April 2013 bewilligt hat. Die vorherige Leistungsablehnung mit Bescheid vom 04.06.2013 wurde durch den Beklagten auf den Widerspruch der Klägerin hin zutreffend wieder aufgehoben. Eine einmalige Einnahme darf auch über einen Verteilzeitraum hinweg nämlich nur dann bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 38/12 R -, juris). Dies war nach tatsächlichem Verbrauch der zugeflossenen Mittel durch die Klägerin nicht mehr der Fall.

Die Heranziehung zum Kostenersatz nach § 34 SGB II setzt zudem als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Ersatzpflichtigen voraus (Grote-Seifert a.a.O., Rn. 22). Der Vorwurf der Sozialwidrigkeit ist begründet, wenn sich der Betreffende - im Sinne eines objektiven Unwerturteils - in zu missbilligender Weise in die Lage gebracht hat, Leistungen des SGB II in Anspruch nehmen zu müssen. Maßgebend ist danach, dass das Verhalten aus der Sicht der Gemeinschaft - in Bezug auf den Erhalt von SGB II Leistungen - zu missbilligen ist. Es muss ein spezifischer Bezug zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bestehen. Das den Ersatzanspruch auslösende Verhalten muss aber nicht zwingend rechtswidrig im Sinne einer unerlaubten Handlung (§ 823 ff Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) sein. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein Verhalten als sozialwidrig gewertet werden kann. Der Betreffende muss sich dabei der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst gewesen sein (Link in Eicher SGB II, 3. Auflage, § 34, Rn. 26, m.w.N.). In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass ein Ersatzanspruch gem. § 34 SGB II dadurch ausgelöst werden kann, dass ein Leistungsberechtigter eine einmalige Einnahme nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts im Verteilzeitraum verwendet (BSG, Urteil vom 17.10.2013, a.a.O. und Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R -, BSGE 112, 229-235, SozR 4-4200 § 11 Nr. 57, jeweils m.w.N.). Bei der hier streitigen Verwendung von einmaligen Einnahmen kommt es insbesondere darauf an, ob dem Hilfebedürftigen aus vorangegangenen Bewilligungszeiträumen oder durch entsprechende Aufklärung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, in welcher Weise die Verwendung einer einmaligen Einnahme von ihm erwartet wird (BSG, Urteile vom 17.10.2013 und 29.11.2012, a.a.O). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Klägerin, die seit 2011 im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, im laufenden Leistungsbezug einmaliges Einkommen i.H.v. 20.000 EUR zugeflossen ist, welches die Klägerin nicht zum Lebensunterhalt, sondern zur Schuldentilgung verwandt hat und hierdurch sogleich wieder eine neue Hilfebedürftigkeit herbeigeführt hat. Dieses Verhalten widerspricht der der Klägerin gem. § 2 Abs. 2 SGB II obliegenden Pflicht zur Selbsthilfe, so dass der Senat der Einschätzung des SG folgt, dass die Tilgung privater Schulden zulasten des steuerfinanzierten Fürsorgesystems des SGB II sozialwidrig im Sinne des SGB II ist (wie hier: SG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2010 - S 25 AS 1128/08 -, juris).

Der Klägerin musste auch bewusst sein, dass sie während des Leistungsbezugs zufließendes Einkommen vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verwenden hat und eine anderweitige Verwendung als sozialwidrig zu behandeln ist. In sämtlichen seit 2011 gestellten Leistungs- bzw. Fortzahlungsanträgen waren Fragen nach Einkommen und Vermögen enthalten. Des Weiteren enthielten auch die Bewilligungsbescheide den Hinweis, dass Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen dem Beklagten mitzuteilen sind. Die Klägerin bestätigte durch ihre Unterschrift zudem mehrfach, das Merkblatt "SGB II-Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)" erhalten zu haben und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben, welches ebenfalls Hinweise im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen beinhaltet. Zwar stellen diese abstrakt generellen Hinweise naturgemäß nicht auf die konkrete Situation des Einkommenszufluss (wie er sich im März 2013 ereignet hat) ab, dennoch musste die Klägerin durch diese Vielzahl an Hinweisen dafür sensibilisiert sein, dass sich der Zufluss von 20.000 EUR während des Bezuges von steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen nach dem SGB II leistungsrechtlich auswirkt. Es hätte insofern der Klägerin oblegen, eventuelle Fragen vorab mit dem Beklagten abzuklären, bevor das gesamte Geld zur Schuldentilgung verwandt wurde.

Vor diesem Hintergrund kann in der Tilgung privater Schulden zulasten eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems, auch kein wichtiger Grund liegen, der eine Ersatzpflicht nach § 34 SGB II ausschließen würde. Eine hiervon abweichende Auffassung würde eine durch nichts zu rechtfertigende Schlechterstellung von Hilfebedürftigen bedeuten, die keine zivilrechtlichen Verbindlichkeiten eingegangen sind.

Die Klägerin hat durch den unmittelbaren Verbrauch des zugeflossenen Geldes zur Schuldentilgung auch ihre erneut eingetretene Hilfebedürftigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletzt. Das wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Im Rahmen des § 34 SGB II muss also vorhersehbar gewesen sein, dass das Verhalten Hilfebedürftigkeit herbeiführt. Der Klägerin musste hier zunächst bewusst sein, dass der unmittelbare Verbrauch des zugeflossenen Geldes zur Schuldentilgung zwingend zur erneuten Hilfebedürftigkeit und damit zur weiteren Inanspruchnahme von Sozialleistungen führt. Zudem musste der Klägerin auch bewusst sein, dass hier die Tilgung individueller Schulden letztlich zulasten eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems erfolgt, so dass sich die grobe Fahrlässigkeit auch auf diejenigen Umstände erstreckt, die hier die Sozialwidrigkeit begründen.

Schließlich ist auch eine Härte im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht ersichtlich. Eine solche Härte wird man annehmen müssen, wenn mit der Geltendmachung aufgrund der besonderen persönlichen Situation, in der sich der an sich Ersatzpflichtige befindet, für ihn eine dauerhafte wirtschaftliche Schwächung verbunden wäre, die ihn vom Leben in der Gemeinschaft ausschließt. Allein die finanzielle Belastung als solche ist nicht geeignet, eine Härte zu begründen. Aus dem Umstand, dass § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die Aufrechnung von Ersatzansprüchen aus den §§ 34 und 34a SGB II mit Ansprüchen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausdrücklich vorsieht, folgt, dass der Bezug von Hilfeleistungen per se keine Härte begründen kann (Grote-Seifert, a.a.O., Rn. 44).

Soweit der Beklagte nicht die gesamte zugeflossen Einmalzahlung von 20.000 EUR, sondern lediglich 12.972,36 EUR (bzgl. der Berechnung wird auf den streitigen Bescheid vom 18.09.2013 Bezug genommen) als einmaliges Einkommen berücksichtigt hat, wird die Klägerin hierdurch nicht beschwert, so dass dahingestellt bleiben kann, ob hier nicht sogar entgegen der Entscheidung des Beklagten die vollen 20.000 EUR berücksichtigungsfähig wären. Auch wenn man lediglich 12.972,36 EUR als einmaliges Einkommen berücksichtigt, hätte dieses für den streitigen Zeitraum April bis September 2013 zum Entfallen der Hilfebedürftigkeit geführt, da insoweit lediglich ein Bedarf in Höhe von 3.756,72 EUR (626,12 EUR Arbeitslosengeld II x 6 Monate) bestand. Die Klägerin wäre im Übrigen auch in der Lage gewesen, die Kosten der Krankenversicherung für den streitigen Zeitraum in Höhe 2.026,56 EUR (337,76 EUR x 6 Monate) zu tragen. Der Beklagte war daher berechtigt, den Ersatz dieser Leistungen von der Klägerin zu verlangen, insgesamt also 5.783,28 EUR (3.756,72 EUR + 2.026,56 EUR).

Ergänzend nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 09.09.2014 Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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