Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 SF 283/13 E
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 445/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. April 2015 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 370,09 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung. Sie wendet sich insbesondere gegen die Nichtansetzung einer Erledigungsgebühr.
Im Ausgangsverfahren erhoben die von der Beschwerdeführerin vertretene Klägerin und der Kläger am 9. Oktober 2010 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) mit dem Begehren, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2010 den Klägern Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Bewilligungszeitraum September 2010 bis Februar 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Kläger wandten sich dagegen, dass ein Betriebskostenguthaben im Monat Oktober 2010 angerechnet wurde und eine Kürzung von den Kosten der Unterkunft wegen einer fehlenden Angemessenheit der Wohnkosten vorgenommen wurde. Mit Änderungsbescheid im Klageverfahren vom 20. Januar 2011 erkannte der Beklagte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft an (Kaltmiete 316,82 EUR und Betriebskosten 67,58 EUR). Hingegen sei die Anrechnung des im September 2010 ausgezahlten Guthabens in Höhe von 167,53 EUR, welches im Monat Oktober 2010 angerechnet wurde, gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 "erweiterten" die Kläger ihren Antrag dahingehend, dass die Leistungen in den Monaten Oktober 2010, Januar und Februar 2011 nach der gesetzlichen Regelung aufgerundet werden müssten. Die Leistungshöhe müsste insgesamt geprüft werden, so dass es unschädlich sei, dass dieses Argument erst jetzt vorgebracht werde. Soweit die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) im Streit gestanden hätten, wäre der Änderungsbescheid geeignet, diese Problematik zu erledigen. Mit weiterem Schreiben vom 4. Mai 2011 wiesen die Kläger darauf hin, dass auch im Änderungsbescheid vom 20. Januar 2011 zu Unrecht ab dem 1. Januar 2011 Abzüge für Warmwasser vorgenommen worden seien. In einem weiteren Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2011 berücksichtigte der Beklagte den Wegfall eines Abzuges für die Warmwassererwärmung ab Januar 2011. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin.
Das SG wies mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 gesondert darauf hin, dass die Vorschriften zu den Rundungsregelungen keine individuellen Anspruchsgrundlagen böten und fragte an, ob sich der Rechtsstreit insgesamt erledigt hätte. Mit Schreiben vom 12. März 2012, wiesen die Kläger darauf hin, dass sie der Auffassung seien, ihnen stünde in Bezug auf die Rundungsregelung entgegen der Auffassung des SG ein Anspruch zu, was aber kontrovers diskutiert werden könne. Im Übrigen nahmen die Kläger das Teilanerkenntnis durch den Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2011 an und erklärten den Rechtsstreit insgesamt für erledigt.
Mit Schreiben vom 29. März 2012 erklärt sich der Beklagte bereit, die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen, was die Kläger annahmen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 12. März 2012 einen Kostenfestsetzungsantrag.
Verfahrensgebühr in Verfahren vor dem Sozialgerichten 272,00 EUR
Terminsgebühr 55,00 EUR
Erledigungsgebühr 190,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR
19% Mehrwertsteuer 102,03 EUR
Gesamtbetrag 639,03 EUR
Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 22. April 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie folgt fest:
Verfahrensgebühr 221,00 EUR
Terminsgebühr 50,00 EUR
Pauschale 20,00 EUR
Umsatzsteuer 55,29 EUR
Gesamtbetrag 346,29 EUR
Die Terminsgebühr bei einem Anerkenntnis könne nur mit 50,00 EUR angesetzt werden. Eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Eine auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtete besondere Mithilfe der Prozessbevollmächtigten sei nicht erkennbar. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit werde im Rahmen des normalen Mandats abverlangt und sei insoweit abgegolten. Allein die Annahme eines Anerkenntnisses stelle kein besonderes Tätigwerden im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar.
Gegen diese Festsetzung legte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 Erinnerung ein.
Mit Beschluss vom 27. April 2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne nur von einem weiteren Auftraggeber ausgegangen werden. Nach der Klageschrift habe die Beschwerdeführerin nur zwei Mandanten vertreten. Die fiktive Terminsgebühr sei antragsgemäß festgesetzt worden. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1006 VV RVG sei nicht entstanden. Ein besonderes Tätigwerden, welches über die Einlegung und Begründung der Klage hinausgehe, sei nicht zu erkennen. Eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand abgegolten werde, liege nicht vor.
Gegen diesen ihr am 7. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015 Beschwerde erhoben: Die Klage habe sich gegen die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Kläger gerichtet. In der Klageschrift sei ausführlich zu der Problematik der damals vorliegenden Richtlinie vorgetragen worden. Die Verfolgung der weitergehenden Ansprüche hinsichtlich der Rundung, die hätte berücksichtigt werden müssen, sei im Rechtsstreit nicht weiterverfolgt worden. Es sei die Beendigung des Verfahrens beschlossen worden, um die weitergehende Hinauszögerung zu vermeiden. Hierdurch habe die Beschwerdeführerin besonders zur Beendigung des Rechtsstreits beigetragen.
Hinsichtlich der fiktiven Terminsgebühr müsse berücksichtigt werden, dass die 55,00 EUR statt 50,00 EUR innerhalb des Toleranzbereichs, der einem Rechtsanwalt zustehe, liege.
Der Beschwerdegegner hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Eine Erledigungsgebühr sei in der Sache nicht entstanden, weil eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin zur Erledigung des Rechtsstreits nicht erkennbar sei. Es bedürfe eines für die Erledigung kausalen Tätigwerdens des Rechtsanwaltes, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgehe. Hieran fehle es, denn der Rechtsstreit sei durch Tätigkeiten des Beklagten als auch der Kläger selbst erledigt worden, indem diese den über den Änderungsbescheid hinausgehenden Streitgegenstand für erledigt ansahen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 1 Abs. 3 RVG i. V. m. §§ 56 Abs. 2 Satz1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdeführer hat eine Vergütung in Höhe von 639,03 gefordert und es wurde eine solche in Höhe von 346,29 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist eingelegt worden.
Die Beschwerde ist zum geringen Teil begründet. Zu Unrecht hat das SG keine Erledigungsgebühr angesetzt, allerdings hat es zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine fiktive Terminsgebühr angesetzt, welche nicht entstanden ist. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist auf 370,09 EUR festzusetzen.
Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Dabei bemessen sich die Rahmengebühren für die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in der damals gültigen Fassung.
Gem. Nr. 3103 VV RVG ist für die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, ein Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR anzusetzen. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung eines besonderen Haftungsrisikos. Dabei gesteht die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von den Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R- zitiert nach juris). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Zutreffend hat das SG bei der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV RVG die von der Beschwerdeführerin angesetzte Mittelgebühr in Höhe von 170 EUR, erhöht um 30 % (51 EUR) wegen eines weiteren Auftraggebers gem. Nr. 1008 VV RVG angesetzt. Die ursprünglich fehlerhaft geltend gemachte Erhöhung um 60 % (wegen zwei weiteren Auftraggebern) hat die Beschwerdeführerin nicht weiterverfolgt. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin auch nur für zwei Kläger Klage erhoben.
Bei der festzusetzenden Vergütung aus der Landeskasse ist keine fiktive Terminsgebühr anzusetzen.
Eine solche entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG als sog. fiktive Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Hier hat das Verfahren zwar ohne mündliche Verhandlung geendet, aber nicht allein durch Annahme eines Anerkenntnisses. Es handelte sich ausdrücklich nur um ein Teilanerkenntnis in Bezug auf die Kürzung der Kosten der Unterkunft wegen Überschreitens der Angemessenheitsgrenze und später in Bezug auf die Umsetzung der gesetzlichen Änderung, wonach rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 bei zentraler Warmwassererzeugung kein Warmwasserabzug von den Heizkosten vorzunehmen ist. Der Abzug des Betriebskostenguthabens in voller Höhe im Monat Oktober 2010 war ursprünglich streitig, zudem war die Rundung der Leistung in den Monaten Oktober 2010, Januar 2011 und Februar 2011 auf den vollen Euro streitig. Nur ein vollständiges Anerkenntnis, welches allein durch die Annahme den Rechtsstreit bereits beendet, fällt unter Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG. Muss hingegen der Kläger bei einem Teilanerkenntnis die Klage noch im Übrigen zurücknehmen, hat nicht allein das Anerkenntnis den Rechtsstreit beendet und einen Termin entfallen lassen. Bei einem angenommenen Teilanerkenntnis geht das Verfahren mit dem noch verbliebenen Streitgegenstand weiter, ggf. auch mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Kläger haben ausdrücklich die Klage neben der Annahme des Anerkenntnisses für erledigt erklärt.
Es ist jedoch statt der fiktiven Terminsgebühr eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005 VV-RVG anzusetzen.
Danach entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Gefordert wird eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- oder Klageverfahren abgegolten wird (ständige Rechtsprechung des BSG, statt anderer Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 62/12 R –; Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R – mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Gefordert wird damit eine Erledigung der Rechtssache und eine besondere anwaltliche Mitwirkung hieran, welche kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein muss (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 1002 Rn. 11 ff.). Sie erfordert ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgeht. Es soll das besondere Bemühen des Rechtsanwaltes honoriert werden, eine streitige Entscheidung zu vermeiden. Die anwaltliche Mitwirkung muss im konkreten Verfahren stattfinden, ein besonderes Tätigwerden in einem anderen Verfahren reicht regelmäßig nicht aus (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 11 AL 14/09 R – Rn 23, zitiert nach juris).
Durch das Hinwirken der Beschwerdeführerin auf die Kläger, den weitergehenden Anspruch auf eine Rundung nicht weiterzuverfolgen und das Verfahren trotz des Teilanerkenntnisses für beendet zu erklären, hat die Beschwerdeführerin die geforderte besondere Mitwirkung an der Erledigung erbracht. Gleichzeitig können die fiktive Terminsgebühr und die Erledigungs- oder Einigungsgebühr nicht geltend gemacht werden, sie schließen sich logisch aus. Denn der Rechtsstreit kann nur entweder bereits kausal durch das Anerkenntnis oder kausal durch die besondere Mitwirkung an der Erledigung beendet worden sein. Insofern hat das SG aus seiner Sicht konsequent bei einer Berücksichtigung der fiktiven Terminsgebühr die Erledigungsgebühr abgelehnt.
Diese Erledigungsgebühr ist nach den Umständen im Einzelfalles mit einem Viertel der Mittelgebühr (70 EUR) anzusetzen, die geltend gemachten 190 EUR waren unbillig.
Nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin bezog sich das Einwirken auf die Kläger zur endgültigen Beendigung des Rechtsstreits allein auf die Rundung, nur diese war aus der Sicht der Kläger noch streitig. Diese geltend gemachten Centbeträge in drei Monaten müssen als ganz erheblich unterdurchschnittlich in Bezug auf die Bedeutung für die Kläger beurteilt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger als SGB II-Leistungsempfänger sind ebenfalls weit unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit der zugrunde liegenden Rechtsfrage ist als durchschnittlich zu beurteilen. Der Umfang der Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Die Beschwerdeführerin hat auf ihren Hinweis in anderen Verfahren hingewiesen (Synergieeffekte). Sie hat in einem kurzen Schriftsatz auf die Norm § 41 Abs. 2 SGB II und eine hierzu ergangene Entscheidung des BSG verwiesen. Es ist auch keine sonstige umfängliche Beratung o. ä. mit den Mandanten vorgetragen, bei der geringen wirtschaftlichen Bedeutung für die Kläger dürfte es einer gesonderten "Überzeugungsarbeit" auch nicht bedurft haben. Ein besonderes Haftungsrisiko besteht für die Beschwerdeführerin nicht. Vorliegend handelt es sich um einen Fall mit ganz erheblich unterdurchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlicher Schwierigkeit, weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Auftraggeber und unterdurchschnittlichem Umfang, so dass ein Viertel der Mittelgebühr angemessen ist.
Hinzu kommen die nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz.
Damit ergeben sich 221 EUR Geschäftsgebühr einschließlich Erhöhung, 70 EUR Erledigungsgebühr, 20 EUR Auslagenpauschale und 59,09 EUR Umsatzsteuer, in der Summe 370,09 EUR.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung. Sie wendet sich insbesondere gegen die Nichtansetzung einer Erledigungsgebühr.
Im Ausgangsverfahren erhoben die von der Beschwerdeführerin vertretene Klägerin und der Kläger am 9. Oktober 2010 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) mit dem Begehren, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2010 den Klägern Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Bewilligungszeitraum September 2010 bis Februar 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Kläger wandten sich dagegen, dass ein Betriebskostenguthaben im Monat Oktober 2010 angerechnet wurde und eine Kürzung von den Kosten der Unterkunft wegen einer fehlenden Angemessenheit der Wohnkosten vorgenommen wurde. Mit Änderungsbescheid im Klageverfahren vom 20. Januar 2011 erkannte der Beklagte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft an (Kaltmiete 316,82 EUR und Betriebskosten 67,58 EUR). Hingegen sei die Anrechnung des im September 2010 ausgezahlten Guthabens in Höhe von 167,53 EUR, welches im Monat Oktober 2010 angerechnet wurde, gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 "erweiterten" die Kläger ihren Antrag dahingehend, dass die Leistungen in den Monaten Oktober 2010, Januar und Februar 2011 nach der gesetzlichen Regelung aufgerundet werden müssten. Die Leistungshöhe müsste insgesamt geprüft werden, so dass es unschädlich sei, dass dieses Argument erst jetzt vorgebracht werde. Soweit die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) im Streit gestanden hätten, wäre der Änderungsbescheid geeignet, diese Problematik zu erledigen. Mit weiterem Schreiben vom 4. Mai 2011 wiesen die Kläger darauf hin, dass auch im Änderungsbescheid vom 20. Januar 2011 zu Unrecht ab dem 1. Januar 2011 Abzüge für Warmwasser vorgenommen worden seien. In einem weiteren Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2011 berücksichtigte der Beklagte den Wegfall eines Abzuges für die Warmwassererwärmung ab Januar 2011. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin.
Das SG wies mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 gesondert darauf hin, dass die Vorschriften zu den Rundungsregelungen keine individuellen Anspruchsgrundlagen böten und fragte an, ob sich der Rechtsstreit insgesamt erledigt hätte. Mit Schreiben vom 12. März 2012, wiesen die Kläger darauf hin, dass sie der Auffassung seien, ihnen stünde in Bezug auf die Rundungsregelung entgegen der Auffassung des SG ein Anspruch zu, was aber kontrovers diskutiert werden könne. Im Übrigen nahmen die Kläger das Teilanerkenntnis durch den Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2011 an und erklärten den Rechtsstreit insgesamt für erledigt.
Mit Schreiben vom 29. März 2012 erklärt sich der Beklagte bereit, die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen, was die Kläger annahmen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 12. März 2012 einen Kostenfestsetzungsantrag.
Verfahrensgebühr in Verfahren vor dem Sozialgerichten 272,00 EUR
Terminsgebühr 55,00 EUR
Erledigungsgebühr 190,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR
19% Mehrwertsteuer 102,03 EUR
Gesamtbetrag 639,03 EUR
Mit Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 22. April 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie folgt fest:
Verfahrensgebühr 221,00 EUR
Terminsgebühr 50,00 EUR
Pauschale 20,00 EUR
Umsatzsteuer 55,29 EUR
Gesamtbetrag 346,29 EUR
Die Terminsgebühr bei einem Anerkenntnis könne nur mit 50,00 EUR angesetzt werden. Eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Eine auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtete besondere Mithilfe der Prozessbevollmächtigten sei nicht erkennbar. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit werde im Rahmen des normalen Mandats abverlangt und sei insoweit abgegolten. Allein die Annahme eines Anerkenntnisses stelle kein besonderes Tätigwerden im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar.
Gegen diese Festsetzung legte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 Erinnerung ein.
Mit Beschluss vom 27. April 2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne nur von einem weiteren Auftraggeber ausgegangen werden. Nach der Klageschrift habe die Beschwerdeführerin nur zwei Mandanten vertreten. Die fiktive Terminsgebühr sei antragsgemäß festgesetzt worden. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1006 VV RVG sei nicht entstanden. Ein besonderes Tätigwerden, welches über die Einlegung und Begründung der Klage hinausgehe, sei nicht zu erkennen. Eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand abgegolten werde, liege nicht vor.
Gegen diesen ihr am 7. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015 Beschwerde erhoben: Die Klage habe sich gegen die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Kläger gerichtet. In der Klageschrift sei ausführlich zu der Problematik der damals vorliegenden Richtlinie vorgetragen worden. Die Verfolgung der weitergehenden Ansprüche hinsichtlich der Rundung, die hätte berücksichtigt werden müssen, sei im Rechtsstreit nicht weiterverfolgt worden. Es sei die Beendigung des Verfahrens beschlossen worden, um die weitergehende Hinauszögerung zu vermeiden. Hierdurch habe die Beschwerdeführerin besonders zur Beendigung des Rechtsstreits beigetragen.
Hinsichtlich der fiktiven Terminsgebühr müsse berücksichtigt werden, dass die 55,00 EUR statt 50,00 EUR innerhalb des Toleranzbereichs, der einem Rechtsanwalt zustehe, liege.
Der Beschwerdegegner hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Eine Erledigungsgebühr sei in der Sache nicht entstanden, weil eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin zur Erledigung des Rechtsstreits nicht erkennbar sei. Es bedürfe eines für die Erledigung kausalen Tätigwerdens des Rechtsanwaltes, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgehe. Hieran fehle es, denn der Rechtsstreit sei durch Tätigkeiten des Beklagten als auch der Kläger selbst erledigt worden, indem diese den über den Änderungsbescheid hinausgehenden Streitgegenstand für erledigt ansahen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 1 Abs. 3 RVG i. V. m. §§ 56 Abs. 2 Satz1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Beschwerdeführer hat eine Vergütung in Höhe von 639,03 gefordert und es wurde eine solche in Höhe von 346,29 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist eingelegt worden.
Die Beschwerde ist zum geringen Teil begründet. Zu Unrecht hat das SG keine Erledigungsgebühr angesetzt, allerdings hat es zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine fiktive Terminsgebühr angesetzt, welche nicht entstanden ist. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist auf 370,09 EUR festzusetzen.
Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Dabei bemessen sich die Rahmengebühren für die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in der damals gültigen Fassung.
Gem. Nr. 3103 VV RVG ist für die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, ein Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR anzusetzen. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung eines besonderen Haftungsrisikos. Dabei gesteht die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zu, der von den Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R- zitiert nach juris). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Zutreffend hat das SG bei der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV RVG die von der Beschwerdeführerin angesetzte Mittelgebühr in Höhe von 170 EUR, erhöht um 30 % (51 EUR) wegen eines weiteren Auftraggebers gem. Nr. 1008 VV RVG angesetzt. Die ursprünglich fehlerhaft geltend gemachte Erhöhung um 60 % (wegen zwei weiteren Auftraggebern) hat die Beschwerdeführerin nicht weiterverfolgt. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin auch nur für zwei Kläger Klage erhoben.
Bei der festzusetzenden Vergütung aus der Landeskasse ist keine fiktive Terminsgebühr anzusetzen.
Eine solche entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, nach Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG als sog. fiktive Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Hier hat das Verfahren zwar ohne mündliche Verhandlung geendet, aber nicht allein durch Annahme eines Anerkenntnisses. Es handelte sich ausdrücklich nur um ein Teilanerkenntnis in Bezug auf die Kürzung der Kosten der Unterkunft wegen Überschreitens der Angemessenheitsgrenze und später in Bezug auf die Umsetzung der gesetzlichen Änderung, wonach rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 bei zentraler Warmwassererzeugung kein Warmwasserabzug von den Heizkosten vorzunehmen ist. Der Abzug des Betriebskostenguthabens in voller Höhe im Monat Oktober 2010 war ursprünglich streitig, zudem war die Rundung der Leistung in den Monaten Oktober 2010, Januar 2011 und Februar 2011 auf den vollen Euro streitig. Nur ein vollständiges Anerkenntnis, welches allein durch die Annahme den Rechtsstreit bereits beendet, fällt unter Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG. Muss hingegen der Kläger bei einem Teilanerkenntnis die Klage noch im Übrigen zurücknehmen, hat nicht allein das Anerkenntnis den Rechtsstreit beendet und einen Termin entfallen lassen. Bei einem angenommenen Teilanerkenntnis geht das Verfahren mit dem noch verbliebenen Streitgegenstand weiter, ggf. auch mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Kläger haben ausdrücklich die Klage neben der Annahme des Anerkenntnisses für erledigt erklärt.
Es ist jedoch statt der fiktiven Terminsgebühr eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005 VV-RVG anzusetzen.
Danach entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Gefordert wird eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- oder Klageverfahren abgegolten wird (ständige Rechtsprechung des BSG, statt anderer Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 62/12 R –; Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R – mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Gefordert wird damit eine Erledigung der Rechtssache und eine besondere anwaltliche Mitwirkung hieran, welche kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein muss (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 1002 Rn. 11 ff.). Sie erfordert ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgeht. Es soll das besondere Bemühen des Rechtsanwaltes honoriert werden, eine streitige Entscheidung zu vermeiden. Die anwaltliche Mitwirkung muss im konkreten Verfahren stattfinden, ein besonderes Tätigwerden in einem anderen Verfahren reicht regelmäßig nicht aus (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 11 AL 14/09 R – Rn 23, zitiert nach juris).
Durch das Hinwirken der Beschwerdeführerin auf die Kläger, den weitergehenden Anspruch auf eine Rundung nicht weiterzuverfolgen und das Verfahren trotz des Teilanerkenntnisses für beendet zu erklären, hat die Beschwerdeführerin die geforderte besondere Mitwirkung an der Erledigung erbracht. Gleichzeitig können die fiktive Terminsgebühr und die Erledigungs- oder Einigungsgebühr nicht geltend gemacht werden, sie schließen sich logisch aus. Denn der Rechtsstreit kann nur entweder bereits kausal durch das Anerkenntnis oder kausal durch die besondere Mitwirkung an der Erledigung beendet worden sein. Insofern hat das SG aus seiner Sicht konsequent bei einer Berücksichtigung der fiktiven Terminsgebühr die Erledigungsgebühr abgelehnt.
Diese Erledigungsgebühr ist nach den Umständen im Einzelfalles mit einem Viertel der Mittelgebühr (70 EUR) anzusetzen, die geltend gemachten 190 EUR waren unbillig.
Nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin bezog sich das Einwirken auf die Kläger zur endgültigen Beendigung des Rechtsstreits allein auf die Rundung, nur diese war aus der Sicht der Kläger noch streitig. Diese geltend gemachten Centbeträge in drei Monaten müssen als ganz erheblich unterdurchschnittlich in Bezug auf die Bedeutung für die Kläger beurteilt werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger als SGB II-Leistungsempfänger sind ebenfalls weit unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit der zugrunde liegenden Rechtsfrage ist als durchschnittlich zu beurteilen. Der Umfang der Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Die Beschwerdeführerin hat auf ihren Hinweis in anderen Verfahren hingewiesen (Synergieeffekte). Sie hat in einem kurzen Schriftsatz auf die Norm § 41 Abs. 2 SGB II und eine hierzu ergangene Entscheidung des BSG verwiesen. Es ist auch keine sonstige umfängliche Beratung o. ä. mit den Mandanten vorgetragen, bei der geringen wirtschaftlichen Bedeutung für die Kläger dürfte es einer gesonderten "Überzeugungsarbeit" auch nicht bedurft haben. Ein besonderes Haftungsrisiko besteht für die Beschwerdeführerin nicht. Vorliegend handelt es sich um einen Fall mit ganz erheblich unterdurchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlicher Schwierigkeit, weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Auftraggeber und unterdurchschnittlichem Umfang, so dass ein Viertel der Mittelgebühr angemessen ist.
Hinzu kommen die nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz.
Damit ergeben sich 221 EUR Geschäftsgebühr einschließlich Erhöhung, 70 EUR Erledigungsgebühr, 20 EUR Auslagenpauschale und 59,09 EUR Umsatzsteuer, in der Summe 370,09 EUR.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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