Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 27 KR 220/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 225/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 300,- EUR.
Gründe:
Die gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. März 2016 ist unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beteiligten um eine Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 EUR gestritten. Im Streit sind damit weder Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht.
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsache nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Klärungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn es auf die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im konkreten Rechtsfall ankommt, wenn sie also für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, weil sie sich beispielsweise unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder sie bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 337 ff. [341] m. w. Nachw.). Betrifft eine Rechtsfrage außer Kraft getretenes oder auslaufendes Recht, ist Klärungsbedürftigkeit in der Regel zu verneinen (Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. August 2016 – B 12 P 4/15 B –, Rdnr. 8 mit Bezugnahme auf Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rdnr. 8d m. w. N.).
Die Klägerin kritisiert in ihrer Beschwerde zunächst die Auffassung des Sozialgerichts im angegriffenen Urteil, sie habe der Beklagten nicht alle nach § 301 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erforderlichen Angaben geliefert, obgleich der MDK im Ergebnis keine Um- oder Nachkodierung von Diagnosen vorgenommen habe. Eine grundsätzliche Frage wirft die Klägerin damit selbst nicht auf. Sie bemängelt vielmehr die vom Sozialgericht angewendete Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verneinung eines Anspruches auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V in Fällen, in denen es nicht um eine Auffälligkeitsprüfung sondern um eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit gehe (BSG, Urt. v. 1. Juli 2014 -B 1 KR 29/13 R Rdnr. 22f, bestätigt u. a. im Urt. v 23. Juni 2015 -B 1 KR 20/14 R- Rdnr. 24 mit weit. Nachweis). Ihre Kritik an dieser Rechtsprechung sei grundsätzlicher Natur, zumal die Beklagte angefangen habe, fast ausnahmslos auf sachlich-rechnerische Prüfungen abzustellen.
Diese Rechtsprechung des 1. Senats des BSG betrifft § 275 Abs.1c SGB V in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Durch Art. 6 Nr. 21a des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) vom 10. Dezember 2015 (BGBI I 2229) ist mit Wirkung vom 1.Januar 2016 der folgende Satz 4 in den Absatz 1c des § 275 SGB V eingeführt worden. "Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert." Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass die Aufwendungspauschale unabhängig von der Frage einer Auffälligkeitsprüfung oder einer Prüfung sachlich-rechtlicher Richtigkeit immer anfällt, wenn eine Datenerhebung durch den MDK erforderlich ist (vgl. BT-Drucksache 18/6586 S. 110). Der genannten Rechtsprechung des BSG ist damit jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2016 die Grundlage entzogen worden. Die Frage ihrer Richtigkeit betrifft abgelaufenes Recht.
Gründe für eine ausnahmsweise fortbestehende Klärungsbedürftigkeit, zum Beispiel eine erhebliche Zahl von unentschiedenen Fällen, sind nicht vorgebracht worden.
Die Berufung ist auch nicht wegen der Abweichung von der Rechtsprechung eines Obergerichts zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Dieser Zulassungsgrund setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines Obergerichts zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Dabei muss das abweichende Gericht den mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt und damit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben. Dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also zum Beispiel eine fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts, eine unzutreffende Beurteilung oder das Übersehen einer Rechtsfrage (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 160 Rdnr. 13 und 14 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat keinen, von einer obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden, tragenden Rechtssatz entwickelt.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der geltend gemachte Mangel muss sich auf das Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil und nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Der Verfahrensmangel muss wesentlich sein, d. h. das angefochtene Urteil muss auf diesem Mangel beruhen können. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, das Gericht also ohne diesen Verfahrensmangel zu einem für den Kläger günstigeren Urteil gekommen wäre (Leitherer, a. a. O., § 160 Rdnr. 23). Dabei ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, von der Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, dem der Verfahrensmangel unterstellt wird. Die Klägerin hat weder solche Gründe geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte für deren Vorliegen auch nur im Ansatz ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. März 2016 ist unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beteiligten um eine Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 EUR gestritten. Im Streit sind damit weder Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht.
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsache nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Klärungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn es auf die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im konkreten Rechtsfall ankommt, wenn sie also für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, weil sie sich beispielsweise unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder sie bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 337 ff. [341] m. w. Nachw.). Betrifft eine Rechtsfrage außer Kraft getretenes oder auslaufendes Recht, ist Klärungsbedürftigkeit in der Regel zu verneinen (Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. August 2016 – B 12 P 4/15 B –, Rdnr. 8 mit Bezugnahme auf Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rdnr. 8d m. w. N.).
Die Klägerin kritisiert in ihrer Beschwerde zunächst die Auffassung des Sozialgerichts im angegriffenen Urteil, sie habe der Beklagten nicht alle nach § 301 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erforderlichen Angaben geliefert, obgleich der MDK im Ergebnis keine Um- oder Nachkodierung von Diagnosen vorgenommen habe. Eine grundsätzliche Frage wirft die Klägerin damit selbst nicht auf. Sie bemängelt vielmehr die vom Sozialgericht angewendete Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verneinung eines Anspruches auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V in Fällen, in denen es nicht um eine Auffälligkeitsprüfung sondern um eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit gehe (BSG, Urt. v. 1. Juli 2014 -B 1 KR 29/13 R Rdnr. 22f, bestätigt u. a. im Urt. v 23. Juni 2015 -B 1 KR 20/14 R- Rdnr. 24 mit weit. Nachweis). Ihre Kritik an dieser Rechtsprechung sei grundsätzlicher Natur, zumal die Beklagte angefangen habe, fast ausnahmslos auf sachlich-rechnerische Prüfungen abzustellen.
Diese Rechtsprechung des 1. Senats des BSG betrifft § 275 Abs.1c SGB V in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Durch Art. 6 Nr. 21a des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) vom 10. Dezember 2015 (BGBI I 2229) ist mit Wirkung vom 1.Januar 2016 der folgende Satz 4 in den Absatz 1c des § 275 SGB V eingeführt worden. "Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert." Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass die Aufwendungspauschale unabhängig von der Frage einer Auffälligkeitsprüfung oder einer Prüfung sachlich-rechtlicher Richtigkeit immer anfällt, wenn eine Datenerhebung durch den MDK erforderlich ist (vgl. BT-Drucksache 18/6586 S. 110). Der genannten Rechtsprechung des BSG ist damit jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2016 die Grundlage entzogen worden. Die Frage ihrer Richtigkeit betrifft abgelaufenes Recht.
Gründe für eine ausnahmsweise fortbestehende Klärungsbedürftigkeit, zum Beispiel eine erhebliche Zahl von unentschiedenen Fällen, sind nicht vorgebracht worden.
Die Berufung ist auch nicht wegen der Abweichung von der Rechtsprechung eines Obergerichts zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Dieser Zulassungsgrund setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines Obergerichts zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Dabei muss das abweichende Gericht den mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt und damit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben. Dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also zum Beispiel eine fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts, eine unzutreffende Beurteilung oder das Übersehen einer Rechtsfrage (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 160 Rdnr. 13 und 14 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat keinen, von einer obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden, tragenden Rechtssatz entwickelt.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der geltend gemachte Mangel muss sich auf das Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil und nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Der Verfahrensmangel muss wesentlich sein, d. h. das angefochtene Urteil muss auf diesem Mangel beruhen können. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, das Gericht also ohne diesen Verfahrensmangel zu einem für den Kläger günstigeren Urteil gekommen wäre (Leitherer, a. a. O., § 160 Rdnr. 23). Dabei ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, von der Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, dem der Verfahrensmangel unterstellt wird. Die Klägerin hat weder solche Gründe geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte für deren Vorliegen auch nur im Ansatz ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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