Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2391/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2518/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt es für das vorliegende Verfahren nochmals ausdrücklich offen, ob die offensichtlich per E-Postbrief mit Faxfunktion übermittelte Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg wirksam sowie mit Wissen und Wollen (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 151 Nr. 4) der Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin eingereicht worden ist. Hieran bestehen freilich Zweifel; denn die mit einer "eingescannten" Unterschrift der Mutter des Klägers versehene Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2015 ist ersichtlich von dessen - im Übrigen bereits vom Sozialgericht (SG) Ulm (Beschluss vom 22. Oktober 2014) als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesenen - Stiefvater veranlasst worden, der in einem zum Verfahren L 7 AS 2908/15 NZB mittels E-Mail elektronisch als PDF-Datei übermittelten Schreiben vom 17. August 2015 eingeräumt hat, von seiner Ehefrau, der Mutter des Klägers, auch "Blankounterschriften" ausgestellt zu erhalten. Dessen ungeachtet hat die Beschwerde aber in jedem Fall schon deswegen keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht.
Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - B 13 R 437/12 B - (juris Rdnr. 11); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 14); bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Rechtsmittelverfahren nach dem Geldbetrag zu bestimmen, um den unmittelbar gestritten wird (vgl. BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 2 (juris Rdnr. 12)). Mit der Klage hatte sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2014 über die Bewilligung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. Juli 2014 insoweit gewandt, als die Aufwendungen für die Schülerbeförderung (monatlich 25,50 Euro), reduziert um einen Eigenanteil von 5,00 Euro, lediglich in Höhe von 20,50 Euro übernommen worden waren. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt deshalb 30,00 Euro; damit wird die Beschwerdewertgrenze (mehr als 750,00 Euro) indes bei Weitem nicht erreicht. Der Streit vor dem SG Ulm ging auch nicht um Leistungen für mehr als ein Jahr. Das SG hat ferner die Berufung im Urteil vom 28. April 2015 nicht zugelassen. Sonach ist die Nichtzulassungsbeschwerde vorliegend das statthafte Rechtsmittel.
Allerdings ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde zwar die Bestimmung des § 144 Abs. 2 SGG mit den dortigen Nrn. 1, 2 und 3 SGG erwähnt, sinngemäß jedoch allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht; dieser Zulassungsgrund liegt indessen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnrn. 28 f., § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn hiervon verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 (juris Rdnr. 5); BSG, Beschluss vom 2. April 2015 - B 13 R 361/14 B - Rdnr. 8); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 29, § 160 Rdnr. 7).
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Die sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob und ggf. in welcher Höhe eine Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten angemessen und zumutbar sei, ist nicht klärungsbedürftig, denn durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass für die Höhe des Eigenanteils, soweit vom Regelfall nach § 28 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167)) abgewichen werden soll, die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 28 Nr. 9 (Rdnr. 24)). Diese Prüfung des Einzelfalls betrifft indessen die tatrichterliche Würdigung, d.h. eine Tatsachenfrage, und nicht die Anwendung eines klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtssatzes. Tatsächliche Fragen des Einzelfalls sind jedoch einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Juli 2000 - B 7 AL 4/00 B - (juris Rdnr. 7); BSG, Beschluss vom 21. Mai 2013 - B 14 AS 311/12 B - (juris Rdnr. 3)).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 28. April 2015 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt es für das vorliegende Verfahren nochmals ausdrücklich offen, ob die offensichtlich per E-Postbrief mit Faxfunktion übermittelte Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg wirksam sowie mit Wissen und Wollen (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 151 Nr. 4) der Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin eingereicht worden ist. Hieran bestehen freilich Zweifel; denn die mit einer "eingescannten" Unterschrift der Mutter des Klägers versehene Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2015 ist ersichtlich von dessen - im Übrigen bereits vom Sozialgericht (SG) Ulm (Beschluss vom 22. Oktober 2014) als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesenen - Stiefvater veranlasst worden, der in einem zum Verfahren L 7 AS 2908/15 NZB mittels E-Mail elektronisch als PDF-Datei übermittelten Schreiben vom 17. August 2015 eingeräumt hat, von seiner Ehefrau, der Mutter des Klägers, auch "Blankounterschriften" ausgestellt zu erhalten. Dessen ungeachtet hat die Beschwerde aber in jedem Fall schon deswegen keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht.
Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 - B 13 R 437/12 B - (juris Rdnr. 11); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 14); bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Rechtsmittelverfahren nach dem Geldbetrag zu bestimmen, um den unmittelbar gestritten wird (vgl. BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 2 (juris Rdnr. 12)). Mit der Klage hatte sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2014 über die Bewilligung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. Juli 2014 insoweit gewandt, als die Aufwendungen für die Schülerbeförderung (monatlich 25,50 Euro), reduziert um einen Eigenanteil von 5,00 Euro, lediglich in Höhe von 20,50 Euro übernommen worden waren. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt deshalb 30,00 Euro; damit wird die Beschwerdewertgrenze (mehr als 750,00 Euro) indes bei Weitem nicht erreicht. Der Streit vor dem SG Ulm ging auch nicht um Leistungen für mehr als ein Jahr. Das SG hat ferner die Berufung im Urteil vom 28. April 2015 nicht zugelassen. Sonach ist die Nichtzulassungsbeschwerde vorliegend das statthafte Rechtsmittel.
Allerdings ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde zwar die Bestimmung des § 144 Abs. 2 SGG mit den dortigen Nrn. 1, 2 und 3 SGG erwähnt, sinngemäß jedoch allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht; dieser Zulassungsgrund liegt indessen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnrn. 28 f., § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn hiervon verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 (juris Rdnr. 5); BSG, Beschluss vom 2. April 2015 - B 13 R 361/14 B - Rdnr. 8); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 29, § 160 Rdnr. 7).
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Die sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob und ggf. in welcher Höhe eine Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten angemessen und zumutbar sei, ist nicht klärungsbedürftig, denn durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass für die Höhe des Eigenanteils, soweit vom Regelfall nach § 28 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167)) abgewichen werden soll, die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 28 Nr. 9 (Rdnr. 24)). Diese Prüfung des Einzelfalls betrifft indessen die tatrichterliche Würdigung, d.h. eine Tatsachenfrage, und nicht die Anwendung eines klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtssatzes. Tatsächliche Fragen des Einzelfalls sind jedoch einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugänglich (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Juli 2000 - B 7 AL 4/00 B - (juris Rdnr. 7); BSG, Beschluss vom 21. Mai 2013 - B 14 AS 311/12 B - (juris Rdnr. 3)).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 28. April 2015 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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