Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2480/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2708/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Juli 2016 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bescheidung seines Widerspruchs gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 19. April 2016.
Der 1975 geborene Kläger erlernte den Beruf des Energieelektronikers Anlagentechnik und war in diesem Beruf - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit und Inhaftierung - tätig. Seit dem 13. September 2011 befindet sich der Kläger in Haft, zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F. a.M., ab 28. September 2011 in der JVA S.-S. und sodann in Strafhaft in der JVA U. (rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Strafkammer Pforzheim - vom 11. Juli 2012 - Ns 84 Js 9180/07: Sieben Jahre Freiheitsstrafe). Ab 7. März 2013 befand sich der Kläger zunächst im offenen Vollzug. In diesem Rahmen besuchte er - gefördert nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - in der Zeit vom 6. Oktober bis zum 24. Oktober 2014 den Fachlehrgang zur Vorbereitung der Teile 1 und 2 der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk, Fachrichtung Systemelektronik, in Vollzeit an der B. der Handwerkskammer U ... Am 24. Oktober 2014 kehrte er von seinem Ausgang zur Bildungsakademie U. nicht in die JVA U. zurück und war unbekannten Aufenthalts flüchtig. Der Kläger wurde am 8. Dezember 2014 in B. wieder aufgegriffen. Er wurde - nach Zurückführung in die JVA U. am 13. Januar 2015 - am 22. Januar 2015 aus dem offenen Vollzug abgelöst und am 26. Januar 2015 in der JVA O. aufgenommen. Über seine Anträge auf vorzeitige Haftentlassung ist bisher noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 10. April 2016 (Eingang am 12. April 2016 bei der Stadt O., bei dem Beklagten Ziff. 1 am 14. April 2016) beantragte der Kläger bei dem Beklagten Ziff. 1 Leistungen nach §§ 67, 68, 73 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) und wies darauf hin, dass er sich derzeit in Strafhaft befinde und entlassen werden könnte, ihm aber Wohnung und Arbeit fehlten.
Mit Schreiben vom 19. April 2016 teilte der Beklagte Ziff. 1 mit, dass das Sozialamt lediglich die Maßnahme als solche in einer Einrichtung nach § 67 SGB XII finanziere. Wohnungs- und Arbeitslosigkeit stellten alleine noch keine besonderen sozialen Schwierigkeiten i.S. des § 67 SGB XII dar. Im Übrigen müsse sich der Kläger an das Sozialamt wenden, in dessen Bereich er vor seiner Inhaftierung seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnort gehabt habe. Auch gehöre der Kläger nach seiner Haftentlassung zum leistungsberechtigten Personenkreis des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Abschließend verwies der Beklagte Ziff. 1 den Kläger an den Sozialdienst der JVA.
Am 29. April 2016 (Schreiben vom 25. April 2016) legte der Kläger u.a. "Widerspruch gg. Bescheid der 1. Beklagten vom 19.04.16" beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe ein, begehrte gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung "wegen Leistungen nach §§ 67 ff., 73 SGB XII bzw. SGB III" (Bundesagentur für Arbeit) (S 12 SO 1417/16 ER) sowie erhob Klage und beantragte, "die Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kläger die notwendigen Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung zu erbringen", die Beklagten "im Rahmen des Klageantrag 1." zu verpflichten, "die notwendige Beratung und Betreuung zu erbringen" und die Beklagten zu verurteilen, "dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus ihrem rechtswidrigen Verhalten zu ersetzen". Das SG Karlsruhe erklärte sich mit Beschluss vom 10. Mai 2016 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das SG Freiburg, wo dieser zunächst für das Eilverfahren unter dem Aktenzeichen S 4 SO 1989/16 ER geführt wurde. Das SG Freiburg lehnte die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz ab (Beschluss vom 18. Mai 2016), der Senat wies die Beschwerde des Klägers zurück (Beschluss vom 21. Juni 2016 - L 7 SO 2050/16 ER-B -).
Das SG Freiburg entnahm dem klägerischen Schreiben vom 25. April 2016 eine Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit betreffend einen "Bescheid" vom 19. April 2016 (Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 4 SO 2057/16) und wies diese durch Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2016 als unzulässig ab. Der Senat wies - nach Abtrennung des Verfahrens gegen die Bundesagentur für Arbeit (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2016) - die Berufung zurück (Senatsurteil vom 4. August 2016 - L 7 SO 2406/16 -; Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig unter dem Aktenzeichen B 8 SO 59/16 BH), weil die vom Kläger erhobenen Leistungsklagen unzulässig seien.
Mit Berufungsschreiben vom 10. Juni 2016 betreffend den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 7. Juni 2016 im Verfahren S 4 SO 2057/16 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass eine "Untätigkeitsklage sichtbar nicht" Gegenstand dieses Verfahrens sei. Weiter hat er ausgeführt: "Deshalb erhebe ich gegen die Beklagten eine - neue - Untätigkeitsklage und beantrage, diese zu verpflichten Widerspruch v. 19.04.16 - aus S 4 SO 1989/16 ER - sachlich zu bescheiden." Das SG Freiburg hat diesem Schreiben eine Untätigkeitsklage entnommen und diese unter dem Aktenzeichen S 4 SO 2480/16 geführt. Außerdem hat es - ohne dass der Kläger diese als Beklagte bezeichnet oder sonst in seinem Schreiben vom 10. Juni 2016 erwähnt hatte - die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und das Land Baden-Württemberg - Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - irrtümlich als weitere Beklagte geführt. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2016 hat das SG Freiburg "die Klage" abgewiesen, weil die "Untätigkeitsklagen" unzulässig seien.
Gegen den ihm am 14. Juli 2016 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 20. Juli 2016 bei SG Freiburg eingelegten Berufung (L 7 SO 2708/16). Die Untätigkeitsklage wäre sieben Tage später zulässig geworden und bis dorthin wegzulegen gewesen. Im Übrigen sei der Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht abzuwarten.
Der Beklagte Ziff. 1 hat den Widerspruch des Klägers vom 29. April 2016 gegen das Schreiben vom 19. April 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2016 "als unzulässig zurückgewiesen", weil es sich bei dem angefochtenen Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handele. Dagegen hat der Kläger am 12. August 2016 Klagen zum SG Freiburg gegen den Beklagten Ziff. 1 erhoben und die Bescheidung seines Antrages vom 10. April 2016 im Wege der Untätigkeitsklage (S 9 SO 3231/16) sowie die Verurteilung des Beklagten Ziff. 1 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2016 zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII (S 9 SO 3232/16) begehrt. Den gleichzeitig beantragten Erlass entsprechender einstweiliger Anordnungen hat das SG Freiburg abgelehnt (Beschlüsse vom 17. August 2016 - S 9 SO 3273/16 ER und S 9 SO 3274/16 ER -; bestätigt durch Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2016 - L 7 SO 3457/16 ER-B und L 7 SO 3458/16 ER-B -).
Mit am 4. Oktober 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangenem Schreiben hat der Kläger u.a. geltend gemacht, dass beide Beklagten "bis heute" die gestellten Anträge nicht sachlich beschieden und das notwendige Verwaltungsverfahren verweigert hätten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, seinen Widerspruch vom 29. April 2016 sachlich zu bescheiden.
Die Beklagten beantragen (teilweise sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verweisen zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das SG Freiburg im Verfahren S 4 SO 2480/16 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 14. September 2016 - L 7 SO 2709/16 B -). Weiter hat der Senat das Verfahren bezüglich der Bundesagentur für Arbeit abgetrennt (Beschluss vom 29. August 2016), das unter einem gesonderten Aktenzeichen beim 12. Senat des LSG Baden-Württemberg geführt worden ist. Er hat das Rubrum berichtigt und die Oberfinanzdirektion Karlsruhe sowie das Land Baden-Württemberg - Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - als Beklagte gestrichen; hierauf hat der Senat die Beteiligten hingewiesen (Verfügung vom 16. September 2016). Weiterhin hat der Senat den Antrag des Klägers auf PKH für das Berufungsverfahren durch Beschluss vom 15. September 2016 abgelehnt und dem Kläger Akteneinsicht gewährt (Verfügung vom 16. September 2016). Das wiederholte klägerische PKH-Gesuch hat er mit Beschluss vom 30. November 2016 abgelehnt. Der Senat hat beim SG Freiburg die Akten der Verfahren S 9 SO 3231/16 und S 9 SO 3232/16 beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten Ziff. 1 und 2, die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie die Akten der Verfahren S 9 SO 3231/16 und S 9 SO 3232/16 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen des Klägers haben keinen Erfolg.
1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufungen des Klägers. Das Befangenheitsgesuch gegen den Richter am Landessozialgericht Dr. Martin (Schreiben vom 30. September 2016, Bl. 49 der Senatsakten) ist offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet. Damit konnte der Senat unter Beteiligung des abgelehnten Richters selbst entscheiden (vgl. dazu nur BSG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - B 8 SO 47/15 BH -).
2. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 24. Oktober 2016 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Kläger hat keinen Grund genannt, weshalb ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich sein sollte. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 mitgeteilt, dass er sich ab 17. Oktober 2016 wieder in der JVA O. befinde. Er hat nicht ansatzweise dargetan, dass er alles Zumutbare getan hat, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - B 7a AL 14/05 B - juris Rdnr. 5).
3. Für den Senat hat keine Verpflichtung bestanden, dem Kläger eine Kopie der Verwaltungs- und Gerichtsakten zu fertigen und zu überlassen, da der entsprechende Antrag des Klägers (vgl. Schreiben vom 30. September 2016, 11. Oktober 2016, 31. Oktober 2016, 21. November 2016) - wie diesem bereits aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist - rechtsmissbräuchlich ist. Gem. § 120 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht für die Beteiligten zwar das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der Anspruch setzt jedoch voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30. November 1994 - 11 RAr 89/94 - juris). Diesen Anforderungen genügte der Antrag des Klägers nicht. Denn mit diesem wurde ausdrücklich eine Kopie der gesamten Akte ohne Begrenzung auf konkrete Aktenteile begehrt. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz ist rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235/86 - und Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 25. September 1995 - Bf IV 8/94 - beide juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Senatsurteil vom 29. Januar 2015 - L 7 AS 2393/11 -).
4. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegten Berufungen sind statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedürfen (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG).
5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R - juris Rdnr. 10; Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rdnr. 22) - das Begehren des Klägers auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 29. April 2016 gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 19. April 2016 im Wege einer - jeweils gegen beide Beklagten erhobenen - Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG. Denn der Kläger hat mit seinem Berufungsschreiben vom 10. Juni 2016 betreffend den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 7. Juni 2016 im Verfahren S 4 SO 2057/16, in dem er Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung nach dem SGB XII, mithin die Gewährung von Leistungen, begehrt hatte, ausdrücklich erklärt, dass nun im Wege einer Untätigkeitsklage die Bescheidung seines Widerspruchs vom 29. April 2016 gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 19. April 2016 anstrebt. Auch in seiner Berufungsschrift vom 15. Juli 2016 hat er eine Untätigkeit der Beklagten betreffend die Bescheidung seines Widerspruchs geltend gemacht.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ein Leistungsbegehren betreffend Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung einschließlich ggf. erforderlicher Beratung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem SGB XII im Hinblick auf eine aus Sicht des Klägers anstehende Haftentlassung, das mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) zu verfolgen wäre. Denn ein solches Leistungsbegehren hat er im Klageverfahren vor dem SG Freiburg S 4 SO 2057/16 (vgl. Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2016) und in dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Senat (Senatsurteil vom 4. August 2016 - L 7 SO 2406/16 -) verfolgt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2016 hat der Kläger diesen vor dem SG Freiburg am 12. August 2016 angefochten (S 9 SO 3232/16). Dort macht er auch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen entsprechend seinem Antragsschreiben vom 10. April 2016 geltend. Eine Umstellung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage betreffend die Bescheidung des klägerischen Widerspruchs vom 29. April 2016 in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat der Kläger nicht vorgenommen; er hat den Widerspruchsbescheid vom 4. August 2016 nicht in das vorliegende Berufungsverfahren eingeführt. Zudem würde eine Klageumstellung daran scheitern, dass der Kläger den Widerspruchsbescheid mit seiner am 12. August 2016 zum SG Freiburg erhobenen Klage S 9 SO 3232/16 gesondert angefochten hat (BSG, Beschluss vom 4. November 2009 - B 8 SO 38/09 B - juris Rdnr. 6).
Schließlich ist auch nicht eine Untätigkeitsklage betreffend die Bescheidung des klägerischen Antrages vom 12. April 2016 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren die Nichtbescheidung seines Widerspruchs vom 29. April 2016 gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 19. April 2016, das er als Verwaltungsakt ansieht, gerügt hat und die Bescheidung seines Antrages vom 12. April 2016 nun von den Beklagten im gesonderten Klageverfahren S 9 SO 3231/16 vor dem SG Freiburg verfolgt.
6. Die Berufungen des Klägers sind unbegründet. Die Untätigkeitsklagen sind nach Erlass des begehrten Widerspruchsbescheids vom 4. August 2016 durch den Beklagten Ziff. 1 unzulässig, sie haben sich in der Hauptsache erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 P 5/10 R - juris Rdnr. 23). Im Übrigen waren die Untätigkeitsklagen nach § 88 Abs. 2 SGG von Anfang an unzulässig. Denn diese haben auf die Bescheidung eines Widerspruchs gegen ein Verwaltungshandeln des Beklagten Ziff. 1 - nämlich das Informationsschreiben vom 19. April 2016 - gezielt, das offensichtlich nicht als Verwaltungsakt i.S. des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu qualifizieren ist (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - S 17 AL 125/15 - juris Rdnr. 6 mit zustimmender Anmerkung von Loytved, jurisPR-SozR 23/2016 Anm. 6; LSG Hamburg, Urteil vom 20. April 2005 - L 1 KR 90/03 - juris Rdnrn. 21 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2007 - L 18 1185/07 AS, L 18 B 1227/07 AS PKH - juris Rdnr. 3; LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 11. April 2011 - L 5 SB 203/10 - juris Rdnr. 28; Hintz in Beck`scher Online-Kommentar, Sozialrecht, § 88 SGG Rdnr. 2; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 88 Rdnr. 3). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. August 2016 im Verfahren L 7 SO 2406/16 ausgeführt hat, beinhaltet das genannte Schreiben keinen Verwaltungsakt. Schließlich hat eine Untätigkeit des Beklagten Ziff. 2 nicht vorgelegen, nachdem der Kläger lediglich gegenüber dem Beklagten Ziff. 1 am 29. April 2016 Widerspruch gegen dessen Schreiben vom 19. April 2016 eingelegt hat.
Die übrigen Ausführungen des Klägers, soweit überhaupt verständlich, entbehren jeglicher rechtlichen Grundlage. Insbesondere das im Berufungsschreiben vom 15. Juli 2016 enthaltene Ablehnungsgesuch gegen Richter am Sozialgericht Dr. Kellner ist bereits deshalb unzulässig, weil es nach Abschluss der Instanz angebracht worden ist (z.B. BSG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - B 8 KN 6/07 B - juris Rdnr. 5).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
8. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bescheidung seines Widerspruchs gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 19. April 2016.
Der 1975 geborene Kläger erlernte den Beruf des Energieelektronikers Anlagentechnik und war in diesem Beruf - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit und Inhaftierung - tätig. Seit dem 13. September 2011 befindet sich der Kläger in Haft, zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F. a.M., ab 28. September 2011 in der JVA S.-S. und sodann in Strafhaft in der JVA U. (rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Strafkammer Pforzheim - vom 11. Juli 2012 - Ns 84 Js 9180/07: Sieben Jahre Freiheitsstrafe). Ab 7. März 2013 befand sich der Kläger zunächst im offenen Vollzug. In diesem Rahmen besuchte er - gefördert nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - in der Zeit vom 6. Oktober bis zum 24. Oktober 2014 den Fachlehrgang zur Vorbereitung der Teile 1 und 2 der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk, Fachrichtung Systemelektronik, in Vollzeit an der B. der Handwerkskammer U ... Am 24. Oktober 2014 kehrte er von seinem Ausgang zur Bildungsakademie U. nicht in die JVA U. zurück und war unbekannten Aufenthalts flüchtig. Der Kläger wurde am 8. Dezember 2014 in B. wieder aufgegriffen. Er wurde - nach Zurückführung in die JVA U. am 13. Januar 2015 - am 22. Januar 2015 aus dem offenen Vollzug abgelöst und am 26. Januar 2015 in der JVA O. aufgenommen. Über seine Anträge auf vorzeitige Haftentlassung ist bisher noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 10. April 2016 (Eingang am 12. April 2016 bei der Stadt O., bei dem Beklagten Ziff. 1 am 14. April 2016) beantragte der Kläger bei dem Beklagten Ziff. 1 Leistungen nach §§ 67, 68, 73 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) und wies darauf hin, dass er sich derzeit in Strafhaft befinde und entlassen werden könnte, ihm aber Wohnung und Arbeit fehlten.
Mit Schreiben vom 19. April 2016 teilte der Beklagte Ziff. 1 mit, dass das Sozialamt lediglich die Maßnahme als solche in einer Einrichtung nach § 67 SGB XII finanziere. Wohnungs- und Arbeitslosigkeit stellten alleine noch keine besonderen sozialen Schwierigkeiten i.S. des § 67 SGB XII dar. Im Übrigen müsse sich der Kläger an das Sozialamt wenden, in dessen Bereich er vor seiner Inhaftierung seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnort gehabt habe. Auch gehöre der Kläger nach seiner Haftentlassung zum leistungsberechtigten Personenkreis des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Abschließend verwies der Beklagte Ziff. 1 den Kläger an den Sozialdienst der JVA.
Am 29. April 2016 (Schreiben vom 25. April 2016) legte der Kläger u.a. "Widerspruch gg. Bescheid der 1. Beklagten vom 19.04.16" beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe ein, begehrte gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung "wegen Leistungen nach §§ 67 ff., 73 SGB XII bzw. SGB III" (Bundesagentur für Arbeit) (S 12 SO 1417/16 ER) sowie erhob Klage und beantragte, "die Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kläger die notwendigen Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung zu erbringen", die Beklagten "im Rahmen des Klageantrag 1." zu verpflichten, "die notwendige Beratung und Betreuung zu erbringen" und die Beklagten zu verurteilen, "dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus ihrem rechtswidrigen Verhalten zu ersetzen". Das SG Karlsruhe erklärte sich mit Beschluss vom 10. Mai 2016 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das SG Freiburg, wo dieser zunächst für das Eilverfahren unter dem Aktenzeichen S 4 SO 1989/16 ER geführt wurde. Das SG Freiburg lehnte die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz ab (Beschluss vom 18. Mai 2016), der Senat wies die Beschwerde des Klägers zurück (Beschluss vom 21. Juni 2016 - L 7 SO 2050/16 ER-B -).
Das SG Freiburg entnahm dem klägerischen Schreiben vom 25. April 2016 eine Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit betreffend einen "Bescheid" vom 19. April 2016 (Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 4 SO 2057/16) und wies diese durch Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2016 als unzulässig ab. Der Senat wies - nach Abtrennung des Verfahrens gegen die Bundesagentur für Arbeit (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2016) - die Berufung zurück (Senatsurteil vom 4. August 2016 - L 7 SO 2406/16 -; Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig unter dem Aktenzeichen B 8 SO 59/16 BH), weil die vom Kläger erhobenen Leistungsklagen unzulässig seien.
Mit Berufungsschreiben vom 10. Juni 2016 betreffend den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 7. Juni 2016 im Verfahren S 4 SO 2057/16 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass eine "Untätigkeitsklage sichtbar nicht" Gegenstand dieses Verfahrens sei. Weiter hat er ausgeführt: "Deshalb erhebe ich gegen die Beklagten eine - neue - Untätigkeitsklage und beantrage, diese zu verpflichten Widerspruch v. 19.04.16 - aus S 4 SO 1989/16 ER - sachlich zu bescheiden." Das SG Freiburg hat diesem Schreiben eine Untätigkeitsklage entnommen und diese unter dem Aktenzeichen S 4 SO 2480/16 geführt. Außerdem hat es - ohne dass der Kläger diese als Beklagte bezeichnet oder sonst in seinem Schreiben vom 10. Juni 2016 erwähnt hatte - die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und das Land Baden-Württemberg - Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - irrtümlich als weitere Beklagte geführt. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2016 hat das SG Freiburg "die Klage" abgewiesen, weil die "Untätigkeitsklagen" unzulässig seien.
Gegen den ihm am 14. Juli 2016 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 20. Juli 2016 bei SG Freiburg eingelegten Berufung (L 7 SO 2708/16). Die Untätigkeitsklage wäre sieben Tage später zulässig geworden und bis dorthin wegzulegen gewesen. Im Übrigen sei der Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht abzuwarten.
Der Beklagte Ziff. 1 hat den Widerspruch des Klägers vom 29. April 2016 gegen das Schreiben vom 19. April 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2016 "als unzulässig zurückgewiesen", weil es sich bei dem angefochtenen Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handele. Dagegen hat der Kläger am 12. August 2016 Klagen zum SG Freiburg gegen den Beklagten Ziff. 1 erhoben und die Bescheidung seines Antrages vom 10. April 2016 im Wege der Untätigkeitsklage (S 9 SO 3231/16) sowie die Verurteilung des Beklagten Ziff. 1 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2016 zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII (S 9 SO 3232/16) begehrt. Den gleichzeitig beantragten Erlass entsprechender einstweiliger Anordnungen hat das SG Freiburg abgelehnt (Beschlüsse vom 17. August 2016 - S 9 SO 3273/16 ER und S 9 SO 3274/16 ER -; bestätigt durch Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2016 - L 7 SO 3457/16 ER-B und L 7 SO 3458/16 ER-B -).
Mit am 4. Oktober 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangenem Schreiben hat der Kläger u.a. geltend gemacht, dass beide Beklagten "bis heute" die gestellten Anträge nicht sachlich beschieden und das notwendige Verwaltungsverfahren verweigert hätten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, seinen Widerspruch vom 29. April 2016 sachlich zu bescheiden.
Die Beklagten beantragen (teilweise sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verweisen zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das SG Freiburg im Verfahren S 4 SO 2480/16 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 14. September 2016 - L 7 SO 2709/16 B -). Weiter hat der Senat das Verfahren bezüglich der Bundesagentur für Arbeit abgetrennt (Beschluss vom 29. August 2016), das unter einem gesonderten Aktenzeichen beim 12. Senat des LSG Baden-Württemberg geführt worden ist. Er hat das Rubrum berichtigt und die Oberfinanzdirektion Karlsruhe sowie das Land Baden-Württemberg - Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - als Beklagte gestrichen; hierauf hat der Senat die Beteiligten hingewiesen (Verfügung vom 16. September 2016). Weiterhin hat der Senat den Antrag des Klägers auf PKH für das Berufungsverfahren durch Beschluss vom 15. September 2016 abgelehnt und dem Kläger Akteneinsicht gewährt (Verfügung vom 16. September 2016). Das wiederholte klägerische PKH-Gesuch hat er mit Beschluss vom 30. November 2016 abgelehnt. Der Senat hat beim SG Freiburg die Akten der Verfahren S 9 SO 3231/16 und S 9 SO 3232/16 beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten Ziff. 1 und 2, die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie die Akten der Verfahren S 9 SO 3231/16 und S 9 SO 3232/16 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen des Klägers haben keinen Erfolg.
1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufungen des Klägers. Das Befangenheitsgesuch gegen den Richter am Landessozialgericht Dr. Martin (Schreiben vom 30. September 2016, Bl. 49 der Senatsakten) ist offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet. Damit konnte der Senat unter Beteiligung des abgelehnten Richters selbst entscheiden (vgl. dazu nur BSG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - B 8 SO 47/15 BH -).
2. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 24. Oktober 2016 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Kläger hat keinen Grund genannt, weshalb ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich sein sollte. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 mitgeteilt, dass er sich ab 17. Oktober 2016 wieder in der JVA O. befinde. Er hat nicht ansatzweise dargetan, dass er alles Zumutbare getan hat, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - B 7a AL 14/05 B - juris Rdnr. 5).
3. Für den Senat hat keine Verpflichtung bestanden, dem Kläger eine Kopie der Verwaltungs- und Gerichtsakten zu fertigen und zu überlassen, da der entsprechende Antrag des Klägers (vgl. Schreiben vom 30. September 2016, 11. Oktober 2016, 31. Oktober 2016, 21. November 2016) - wie diesem bereits aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist - rechtsmissbräuchlich ist. Gem. § 120 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht für die Beteiligten zwar das Recht, sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen zu lassen. Der Anspruch setzt jedoch voraus, dass die abzulichtenden Aktenteile durch den Verfahrensbeteiligten eindeutig bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 30. November 1994 - 11 RAr 89/94 - juris). Diesen Anforderungen genügte der Antrag des Klägers nicht. Denn mit diesem wurde ausdrücklich eine Kopie der gesamten Akte ohne Begrenzung auf konkrete Aktenteile begehrt. Die beanspruchte Anfertigung von Ablichtungen der gesamten Prozess- und Beiakten ohne jede Konkretisierung und ohne vorherige Prüfung auf Relevanz ist rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235/86 - und Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 25. September 1995 - Bf IV 8/94 - beide juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Senatsurteil vom 29. Januar 2015 - L 7 AS 2393/11 -).
4. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegten Berufungen sind statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedürfen (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG).
5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R - juris Rdnr. 10; Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rdnr. 22) - das Begehren des Klägers auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 29. April 2016 gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 19. April 2016 im Wege einer - jeweils gegen beide Beklagten erhobenen - Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG. Denn der Kläger hat mit seinem Berufungsschreiben vom 10. Juni 2016 betreffend den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 7. Juni 2016 im Verfahren S 4 SO 2057/16, in dem er Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung nach dem SGB XII, mithin die Gewährung von Leistungen, begehrt hatte, ausdrücklich erklärt, dass nun im Wege einer Untätigkeitsklage die Bescheidung seines Widerspruchs vom 29. April 2016 gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 19. April 2016 anstrebt. Auch in seiner Berufungsschrift vom 15. Juli 2016 hat er eine Untätigkeit der Beklagten betreffend die Bescheidung seines Widerspruchs geltend gemacht.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ein Leistungsbegehren betreffend Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung einschließlich ggf. erforderlicher Beratung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach dem SGB XII im Hinblick auf eine aus Sicht des Klägers anstehende Haftentlassung, das mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) zu verfolgen wäre. Denn ein solches Leistungsbegehren hat er im Klageverfahren vor dem SG Freiburg S 4 SO 2057/16 (vgl. Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2016) und in dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Senat (Senatsurteil vom 4. August 2016 - L 7 SO 2406/16 -) verfolgt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2016 hat der Kläger diesen vor dem SG Freiburg am 12. August 2016 angefochten (S 9 SO 3232/16). Dort macht er auch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen entsprechend seinem Antragsschreiben vom 10. April 2016 geltend. Eine Umstellung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage betreffend die Bescheidung des klägerischen Widerspruchs vom 29. April 2016 in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat der Kläger nicht vorgenommen; er hat den Widerspruchsbescheid vom 4. August 2016 nicht in das vorliegende Berufungsverfahren eingeführt. Zudem würde eine Klageumstellung daran scheitern, dass der Kläger den Widerspruchsbescheid mit seiner am 12. August 2016 zum SG Freiburg erhobenen Klage S 9 SO 3232/16 gesondert angefochten hat (BSG, Beschluss vom 4. November 2009 - B 8 SO 38/09 B - juris Rdnr. 6).
Schließlich ist auch nicht eine Untätigkeitsklage betreffend die Bescheidung des klägerischen Antrages vom 12. April 2016 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren die Nichtbescheidung seines Widerspruchs vom 29. April 2016 gegen das Schreiben des Beklagten Ziff. 1 vom 19. April 2016, das er als Verwaltungsakt ansieht, gerügt hat und die Bescheidung seines Antrages vom 12. April 2016 nun von den Beklagten im gesonderten Klageverfahren S 9 SO 3231/16 vor dem SG Freiburg verfolgt.
6. Die Berufungen des Klägers sind unbegründet. Die Untätigkeitsklagen sind nach Erlass des begehrten Widerspruchsbescheids vom 4. August 2016 durch den Beklagten Ziff. 1 unzulässig, sie haben sich in der Hauptsache erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 P 5/10 R - juris Rdnr. 23). Im Übrigen waren die Untätigkeitsklagen nach § 88 Abs. 2 SGG von Anfang an unzulässig. Denn diese haben auf die Bescheidung eines Widerspruchs gegen ein Verwaltungshandeln des Beklagten Ziff. 1 - nämlich das Informationsschreiben vom 19. April 2016 - gezielt, das offensichtlich nicht als Verwaltungsakt i.S. des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu qualifizieren ist (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - S 17 AL 125/15 - juris Rdnr. 6 mit zustimmender Anmerkung von Loytved, jurisPR-SozR 23/2016 Anm. 6; LSG Hamburg, Urteil vom 20. April 2005 - L 1 KR 90/03 - juris Rdnrn. 21 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2007 - L 18 1185/07 AS, L 18 B 1227/07 AS PKH - juris Rdnr. 3; LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 11. April 2011 - L 5 SB 203/10 - juris Rdnr. 28; Hintz in Beck`scher Online-Kommentar, Sozialrecht, § 88 SGG Rdnr. 2; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 88 Rdnr. 3). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. August 2016 im Verfahren L 7 SO 2406/16 ausgeführt hat, beinhaltet das genannte Schreiben keinen Verwaltungsakt. Schließlich hat eine Untätigkeit des Beklagten Ziff. 2 nicht vorgelegen, nachdem der Kläger lediglich gegenüber dem Beklagten Ziff. 1 am 29. April 2016 Widerspruch gegen dessen Schreiben vom 19. April 2016 eingelegt hat.
Die übrigen Ausführungen des Klägers, soweit überhaupt verständlich, entbehren jeglicher rechtlichen Grundlage. Insbesondere das im Berufungsschreiben vom 15. Juli 2016 enthaltene Ablehnungsgesuch gegen Richter am Sozialgericht Dr. Kellner ist bereits deshalb unzulässig, weil es nach Abschluss der Instanz angebracht worden ist (z.B. BSG, Beschluss vom 6. Juni 2007 - B 8 KN 6/07 B - juris Rdnr. 5).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
8. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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