L 7 SO 4669/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 3889/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4669/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat mit ihrem am 6. Oktober 2016 beim Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzgesuch folgende Leistungen beantragt: - Beitrag zur Rechtsschutzversicherung (240,86 EUR) - Nachzahlung der Telefonrechnung (27,45 EUR) - Nachzahlung von Heizkosten und Nebenkosten, - Mehrbedarf für Behinderungen (Gehbehinderung, Sehbehinderung, Diabetes mellitus, Mehrbedarf für Krankenkost) - Bedarfe für Ernährung, Drogerieartikel, Waschmittel, Körperpflege, Gesundheitsbedarf und Bekleidung - Tilgung von Darlehen seit 2015 bzw. 2012 bis 2014 - Erstausstattung der Wohnung - Übernahme der weiteren Verbrauchskosten wie Stromkosten, Telefon- und Internetkosten - Miete und Kaution für eine Wohnung in Aachen sowie Umzugskosten dorthin. Wie in zahlreichen vorherigen Verfahren wendet sich die Antragstellerin zudem gegen die Anrechnung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Mit diesem Begehren ist die Antragstellerin vor dem SG erfolglos geblieben (Beschluss vom 7. November 2016). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt - wie vom SG zutreffend erkannt - lediglich der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzantrags hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund, die glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris), jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 ER-B - und vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - beide juris).

Das Eilbegehren der Antragstellerin ist bereits unzulässig, da das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag zu verneinen ist. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Leistungen waren bereits Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren, insbesondere des Verfahrens L 7 SO 5288/15 ER-B. Auf den in diesem Verfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 7. Januar 2016 wird insoweit Bezug genommen. Zwischenzeitliche Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sind von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere erhält die Antragstellerin auch weiterhin die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Antragsgegner in tatsächlicher Höhe. Aus dem Mietverhältnis schuldet die Antragstellerin ihrem Vermieter einen Mietzins von monatlich 365,00 EUR (Kaltmiete 305,00 EUR, Einbauküche 60,00 EUR) sowie die Vorauszahlung für Betriebskosten. Diese hat der Antragsgegner als Unterkunftsbedarf anerkannt, insbesondere die Kosten der Einbauküche bei den Nebenkosten (insgesamt 155,00 EUR monatlich) berücksichtigt.

Offen bleiben kann damit, ob das Eilbegehren hinsichtlich der Bewilligung laufender Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII auch deshalb jedenfalls zum Teil unzulässig ist, weil insoweit bestandskräftige Bescheide vorliegen (vgl. zu dieser Konstellation die zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2015 - L 7 SO 2306/15 ER-B und vom 10. September 2015 - L 7 SO 3324/15 ER-B). Denn im Klageverfahren S 7 SO 3416/16, das dem Berufungsverfahren L 7 SO 4668/16 zugrunde liegt, hatte sich die Klägerin - allein - gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 gewandt, mit dem über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Mai 2016 entschieden worden ist. In diesem Bescheid hatte der Antragsgegner über den Antrag auf volle Übernahme der Mietkosten, doppelte Anrechnung des Einkommens, Kosten für Telefon und Strom, Bekleidung, die gesetzliche Zuzahlung zur Krankenversicherung, Kontoführungsgebühren sowie Möbel bzw. Haushaltsgegenstände entschieden. Über die Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. März 2016 bis 30. April 2017 hat der Antragsgegner jedoch bereits mit Bescheid vom 26. April 2016 sowie den Änderungsbescheiden vom 1. Juli 2016, 6. Oktober 2016 und 2. Januar 2017 entschieden. Soweit ersichtlich ist gegen diese Bewilligungsbescheide auch kein Widerspruch eingelegt worden, so dass sie - bis auf den zuletzt genannten Bescheid - bestandskräftig geworden sein dürften.

Im Übrigen liegt auch kein Anordnungsanspruch vor, wie der Senat bereits mehrmals, zuletzt in den genannten Verfahren L 7 SO 2306/15 ER-B und L 7 SO 3324/15 ER-B, entschieden hat. Auf diese wird auch insoweit Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussichten abzulehnen (§§ 73a SGG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO); auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin kommt es nicht an.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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