L 5 KR 5150/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 439/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5150/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.10.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die (Höhe der) Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01.01.2012. Die verheiratete, im Jahr 1974 geborene Klägerin und ihr bis zum 31.12.2015 privat krankenversicherte Ehegatte haben zwei Kinder. Die Klägerin war bis zum 18.01.2011 bei der Beklagten pflichtversichert. Im Januar 2011 meldete sie sich bei der Beklagten zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung an. In dem vor ihr hierzu vorgelegten "Fragebogen zum Einkommen" gab sie unter dem 20.01.2011 an, sie sei Hausfrau. Aus einem ruhenden Gewerbe erziele sie keine Einkünfte. Ihr Ehemann erhalte einen monatlichen Bruttolohn i.H.v. 4.086,- EUR. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt überwiegend durch die Einnahmen ihres Ehegatten. Die Klägerin legte ferner den Einkommensbescheid für das Veranlagungsjahr 2009 vom 12.08.2010 vor, in dem neben den Erwerbseinkünften des Ehegatten auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 499,- EUR ausgewiesen waren. Mit Bescheid vom 13.04.2011 bestätigte die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin ab dem 19.01.2011. Sie, die Beklagte, setzte den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung (KV) ab Februar 2011 auf 182,74 EUR (den für die Zeit vom 19. - 31.01.2011 auf 89,55 EUR) und den zur sozialen Pflegeversicherung (PV) auf 23,92 EUR fest. Mit Schreiben vom 27.04.2011 erläuterte die Beklagte die Beiträge dahingehend, dass sie von monatlichen Einkünften des Ehegatten von 3.474,93 EUR ausgegangen sei, hiervon jeweils 511,- EUR für die beiden Kinder in Abzug gebracht habe und sodann den verbleibenden Betrag von 2.452,93 EUR zur Hälfte, d.h. in Höhe von 1.226,47 EUR als beitragspflichtiges Einkommen der Klägerin zugrunde gelegt habe. Hiergegen erhob die Klägerin mit E-Mail vom 30.04.2011 Widerspruch. Die Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft. Ab dem 01.02.2011 habe sie neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau ihre selbstständige Tätigkeit wieder aufgenommen und erziele hieraus Umsätze i.H.v. ca. 100,- EUR monatlich. Beiträge seien daher nur aus einer (Mindest-)Bemessungsgrundlage von 816,- EUR zu berechnen. Ergänzend brachte sie vor, der Verdienst ihres Ehegatten belaufe sich aktuell auf 4.144,48 EUR. Schließlich seien für die Kinder, die nicht familienversichert werden könnten, jeweils ein Betrag im Umfang von einem Drittel der Bezugsgröße abzusetzen. Hierzu legte sie auch eine weitere Verdienstabrechnung ihres Ehemannes für April 2011 vor. Mit Bescheid vom 26.05.2011 nahm die Beklagte den Bescheid vom 13.04.2011 zurück und berechnete die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen KV und zur PV ab dem 19.01.2011 neu. Sie setzte den KV-Beitrag auf 131,98 EUR und den Beitrag zur PV auf 17,27 EUR fest. Sie berücksichtigte hierbei, dass für die Kinder keine Familienversicherung bestehe und errechnete beitragspflichtige Einkünfte der Klägerin i.H.v. 885,80 EUR. Nachdem die Klägerin weitere Verdienstabrechnungen ihres Ehegatten sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 24.10.2011 vorgelegt hatte, setzte die Beklagte unter Aufhebung des bisherigen Beitragsbescheides die Beiträge zur KV und zur PV ab Januar 2012 mit Bescheid vom 23.07.2012 neu (ab Januar 2012 KV-Beitrag: 213,90 EUR, PV-Beitrag: 27,99 EUR, ab Juni 2012: KV-Beitrag: 210,80 EUR, PV-Beitrag: 27.59 EUR) fest. Wie sie der Klägerin mit Schreiben vom 27.07.2012 erläuterte, errechnete sie hierbei aus dem Jahresverdienst des Ehegatten der Klägerin von 54.955,01 EUR einen monatlichen Betrag von 4.579,58 EUR. Ferner berücksichtigte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 41,49 EUR monatlich, woraus sich ein monatliches Einkommen von insgesamt 4.621,17 EUR errechnete. Hiervon brachte sie für zwei gemeinsame, unterhaltsberechtigte Kinder jeweils 875 EUR, d.h. insgesamt 1.750 EUR in Abzug und errechnete bei einer verbleibenden Summe von 2.871,17 EUR einen auf die Klägerin entfallenden 50 %igen Anteil von 1.435,59 EUR. Nachdem im Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2010 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr beinhaltet seien, seien nach dem am 16.05.2012 eingereichten Steuerbescheid keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr zu berücksichtigen, sodass ab Juni 2012 Einkünfte i.H.v. 1.414,79 EUR zu verbeitragen seien. Auch hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 06.08.2012, mit dem sie geltend machte, sie sei mit ihrem Kleingewerbe erwerbstätig, weswegen nur die dortigen Einnahmen zur Beitragsbemessung bis zum Mindestbeitrag heranzuziehen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.07.2012 zurück. Begründend führte sie aus, dass bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen KV und zur PV die Einkünfte des Ehegatten heranzuziehen seien. Hiervon seien für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind Beträge im Umfang von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße in Abzug zu bringen. Dies sei so im angefochtenen Bescheid erfolgt, weswegen die Beitragsberechnung ab dem 01.01.2012 dem geltenden Recht entspreche. Am 06.02.2013 brachte die Klägerin gegenüber der Beklagten vor, dass auch die Beitragsberechnung vom 17.01.2013 fehlerhaft sei. Sie, die Beklagte, habe die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) angewandt, obschon diese, nach einem Urteil des Sozialgerichts München vom 02.03.2010, unwirksam seien. In ihrem Fall seien ausschließlich die Mindesteinnahmen zu berücksichtigen. Die Beklagte leitete das Schreiben der Klägerin an das Sozialgericht Heilbronn (SG) weiter. Im daraufhin geführten gerichtlichen Verfahren bekräftigte die Klägerin, dass Beiträge fälschlicherweise oberhalb des Mindestbeitrages festgesetzt worden seien. Die BeitrVerfGrsSz seien unwirksam, da ihnen die demokratische Legitimation fehle. Die Klägerin legte sodann eine Alternativberechnung vor, nach welcher zunächst das monatliche Einkommen ihres Ehegatten in hälftigem Umfang für ihre Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei und hiervon sodann die Berücksichtigung der Kinder zu erfolgen habe. Hieraus resultiere so die Klägerin bei monatlichen Einkünften des Ehegatten von 4.579,58 EUR und einem hälftigen Anteil von 2.025,- EUR abzüglich eines Betrages von zweimal 875,- EUR ein der Beitragsbemessung zu Grunde zu legender Betrag von 275 EUR, der unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrenze liege, so dass aus dieser von 921,67 EUR Beiträge i.H.v. insgesamt 156,21 EUR monatlich resultierten. Die Beklagte trat der Klage entgegen und führte hierzu aus, das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 19.12.2012 (B 12 KR 20/11 R) entschieden, dass die BeitrVerfGrsSz rechtmäßig seien. Im gerichtlichen Verfahren wurden weitere Beitragsbescheide wie folgt vorgelegt: Bescheid vom 22.11.2013: Beiträge zur KV ab Januar 2013 i.H.v. 208,46 EUR (berücksichtigte Einnahmen: 4.594,81 EUR abzgl. 1.796,66 EUR für die Kinder = 2.798,15 EUR von denen 50% der Klägerin zuzurechnen seien: 1.399,08 EUR) und Neufestsetzung der ab Januar 2012 zu entrichtenden KV-Beiträge i.H.v. 222,74 EUR, ab August 2012 i.H.v. 224,96 EUR (Vorlage des Steuerbescheides 2011 vom 11.07.2012 am 15.03.2013 - Aufhebung der bisherigen Beitragsbescheide ab 01.01.2012). Bescheid vom 09.04.2014: Beiträge zur KV ab April 2014 i.H.v. 223,35 EUR (berücksichtigte Einnahmen der Klägerin: 1.498,89 EUR zuzüglich 225,- EUR aus einer geringfügigen Beschäftigung, die zu 50 % berücksichtigt wurde) und Neufestsetzung der ab Januar 2013 zu entrichtenden KV-Beiträge i.H.v. 226,45 EUR, ab August 2013 i.H.v. 226,83 EUR bei Aufhebung des bisherigen Beitragsbescheids nach Vorlage der Unterlagen am 17.03.2014). Bescheid vom 26.05.2015: Beiträge zur KV ab April 2015 i.H.v. 246,06 EUR (berücksichtigte Einnahmen der Klägerin: 1.662,60 EUR) und Neufestsetzung der ab Januar 2014 zu entrichtenden KV-Beiträge i.H.v. 251,20 EUR, ab Januar 2015 i.H.v. 246,06 EUR bei Aufhebung des bisherigen Beitragsbescheids. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 16.10.2015 schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich des Inhalts, dass die Festsetzung der Höhe der Beiträge zur PV nicht Gegenstand des Verfahrens sein solle. Die Pflegekasse bei der Beklagten verpflichtete sich hierzu, bei einem Erfolg oder einem Teilerfolg der Klägerin die Beiträge zur PV entsprechend anzupassen. Mit Urteil vom 16.10.2015 wies das SG sodann die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies es auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides und führte ergänzend aus, für die von der Klägerin vorgelegte Alternativberechnung der Beiträge, finde sich keine gesetzliche Grundlage. Gegen das ihr am 24.11.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.12.2015 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, für die zu erhebenden Beiträge dürfe maximal die Hälfte der Einkünfte des Ehegatten herangezogen werden. Ausgehend von aktuellen Einkünften von 4.125 EUR seien dies 2.075 EUR, wovon für die Kinder ein Betrag von jeweils 945 EUR abzusetzen sei. Zuletzt hat die Klägerin vorgetragen, dass sie seit September 2015 eine Berufsausbildung absolviere und seit dem 01.09.2015 wieder gesetzlich pflichtversichert sei. Seit dem 01.01.2016 sei die gesamte Familie gesetzlich krankenversichert. Die Klägerin beantragt (zweckdienlich gefasst), das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.10.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013 sowie der Bescheide vom 22.11.2013, vom 09.04.2014 sowie vom 26.05.2015 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.01.2012 - 31.08.2015 niedrigere Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Sie hat ergänzend mitgeteilt, dass gegen den Bescheid vom 26.05.2015 Widerspruch erhoben worden sei, der mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 zurückgewiesen wurde, nachdem zuvor mit Teilabhilfebescheid vom 05.10.2015 die Bemessungsgrundlage für die Zeit vom 01.03. -31.08.2014 auf 1.665,43 EUR vermindert und der KV-Beitrag auf 248,15 EUR festgesetzt worden war. Vor dem SG sei unter dem Aktenzeichen S 8 KR 932/16 hiergegen Klage erhoben worden. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 09.11.2016 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, über die Berufung der Klägerin im Wege des Beschlusses nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 30.11.2016 zu äußern, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Leistungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nach § 143 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Betrag von 750,- EUR übersteigt und überdies Beiträge für mehr als ein Jahr betroffen sind (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenständlich ist zunächst der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 23.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013, mit dem die Beiträge zur KV und PV ab Januar 2012 festgesetzt wurden. Die Bescheide vom 22.11.2013, vom 09.04.2014 und vom 26.05.2015 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 sind nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetz Gegenstand des Klageverfahrens geworden, ohne dass es einer gewillkürten Klageänderung bedurfte. Hat das SG - nicht ausdrücklich - über Bescheide, die nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, entschieden, ist dies im Berufungsverfahren nachzuholen (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005 - B 11 a/11 AL 57/04 R -, in juris). Dies gilt auch bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016, der die vor dem Urteil ergangenen Bescheide bestätigt hat. Da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2015 übereinstimmend erklärt haben, dass die Beiträge zur PV nicht Gegenstand des Verfahrens sind, ist hierüber nicht zu befinden. Streitgegenständlich ist mithin die Höhe der von der Klägerin ab dem 01.01.2012 zu tragenden Beiträge zur freiwilligen KV. Da die Klägerin nach ihrem Bekunden im Erörterungstermin vom 09.11.2016 seit dem 01.09.2015 wieder pflichtversichert ist, ist vorliegend über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen KV bis zum 31.08.2015 zu entscheiden. Die Berufung der Klägerin führt für diese jedoch nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid vom 23.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013 sowie die Bescheide vom 22.11.2013, vom 09.04.2013 und vom 26.05.2015 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ab Januar 2012 niedrigere Beiträge zur freiwilligen KV festzusetzen sind. Die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen KV durch die Beklagte beruht auf § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungs-gesetzes vom 26.03.2007 (BGBl. I S.378). Nach dieser Regelung wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Hierbei ist nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sicher zu stellen dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt, wobei gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind. Die hierzu durch Beschluss des Vorstandes des Spitzenverbandes der Krankenkassen vom 27.10.2008 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 04.11.2008) mit Wirkung zum 01.01.2009 erlassenen BeitrVerfGrsSz sind gegenüber den Mitgliedskrankenkassen und deren Mitglieder verbindlich. Sie bilden nach der Rechtsprechung des BSG eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R- und vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - jew. in juris). § 2 Abs. 1 Satz 1 der BeitrVerfGrsSz bestimmt, dass die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen werden. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BeitrVerfGrsSz). Hiermit wird eine grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen normiert. In diesem Sinne hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass sich ihre Leistungsfähigkeit nicht nur durch ihre Einnahmen aus der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit bestimmt, sondern maßgeblich durch die Einkünfte des Ehegatten geprägt ist. In diesem Sinne setzen sich nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der BeitrVerfGrsSz die beitragspflichtigen Einnahmen von Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der BeitrVerfGrsSz ist von den Einnahmen des Ehegatten für jedes gemeinsame, unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag i.H.v. 1/3 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) abzusetzen. § 10 Abs. 3 SGB V bestimmt, dass Kinder nicht (familien-)versichert sind, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Da die Einkünfte des Ehegatten im streitgegenständlichen Zeitraum die der Klägerin überstiegen und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen haben, waren die gemeinsamen Kinder der Klägerin und ihres Ehegatten nicht familienversichert, sodass von den Einkünften 1/3 der Bezugsgröße des § 18 SGB IV abzusetzen war. Diese belief sich im Jahr 2012 auf 2.625 EUR, im Jahr 2013 auf 2.695 EUR, im Jahr 2014 auf 2.765 EUR, und im Jahr 2015 auf 2.835 EUR. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 der BeitrVerfGrsSz werden für die Beitragsbemessung sodann nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten bis zur Hälfte aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese belief sich nach §§ 223 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 7 SGB V im Jahr 2012 auf 3.825 EUR, im Jahr 2013 auf 3.937,50 EUR, im Jahr 2014 4.050 EUR und im Jahr 2015 auf 4.125 EUR. In Anlegung dieser Vorgaben unterliegt die konkrete Bemessung der von der Klägerin zu tragenden Beiträge zur freiwilligen KV keinen Bedenken. Dass die Beklagte von unzutreffenden Werten betreffend der Einkünfte des Ehegatten oder der Klägerin ausgegangen ist, dass fehlerhafte Bezugsgrößen berücksichtigt worden sind, ist dem Senat, insbesondere in Ermangelung konkreter klägerischer Einwände, nicht ersichtlich. Insb. hat die Beklagte in Einklang mit der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 der BeitrVerfGrdSz die jeweiligen Änderungen in der Verhältnissen, die für die Beitragsfestsetzung maßgeblich sind, ab dem Zeitpunkt der Änderung berücksichtigt. Im Übrigen wird die konkrete Beitragsberechnung der Beklagten klägerseits - im Kern - nicht angegriffen. Das Begehren wird zuvorderst, wie aus den Alternativberechnungen der Klägerin ersichtlich wird, auf eine abweichende Berechnungsweise der Gestalt gestützt, als die Berücksichtigung der unterhaltsberechtigen Kinder nicht vor der hälftigen Teilung des Ehegatteneinkommens einzustellen sei, sondern erst auf den Betrag, der der Klägerin hiervon als Einkünfte zuzusprechen ist. Indes gibt die Regelung des § 2 Abs. 4 der BeitrVerfGrsSz auch die Abfolge der Berechnungsschritte vor. Aus dem Wortlaut wird deutlich, dass zunächst das zu berücksichtigende Einkommen des Ehegatten und des Mitglieds um den Beitrag für Kinder zu entlasten ist und der verbleibende Betrag sodann an der halben Beitragsbemessungsgrenze zu messen ist. Klägerseits wird an dieser Stelle geltend gemacht, dass zunächst die Einkünfte auf die hälftige Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen seien und danach von dieser Kappungsgrenze noch die Beträge für die Kinder abzuziehen seien. Hierzu wird geltend gemacht, dass wenn Kinder zuerst abgezogen werden, "kein Vorteil gegenüber kinderlosen Familien" bestehe. Ein solcher Vorteil, den die Klägerin für sich reklamiert, ist jedoch weder aus den BeitrVerfGrsSz, noch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen herzuleiten. Das ggf. bestehende Gebot, Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung zu begünstigen, wird dadurch gewährt, dass Kinder nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 bis 3 SGB V über die Familienversicherung beitragsfrei versichert sind. Soweit Kinder von der Familienversicherung ausgeschlossen sind, weil sie über die nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteil einem anderen Sicherungssystem zugewiesen sind, muss ein von Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz gebotener Schutz der Familie jedoch in diesem Versicherungssystem angeboten werden, d.h. hier in der privaten Krankenversicherung. Dass das private Krankenversicherungssystem dies nicht offeriert, ist nicht über die gesetzliche Krankenversicherung auszugleichen und kann daher klägerseits auch nicht beansprucht werden (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 17.05.2001 - B 12 KR 35/00 R -, in juris). Die Systemabgrenzung des § 10 Abs. 3 SGB V führt vielmehr dazu, dass für Kinder, die der privaten Versicherung zugewiesen sind, nicht Vorteile des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung, die die private Versicherung nicht einräumt, begründet werden. Zu einer über die beitragsfreie Mitversicherung hinausgehenden krankenversicherungsrechtlichen Entlastung freiwillig Versicherter wegen kinderbedingter Aufwendungen für Kinder ist eine Krankenkasse nach § 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19.12.1994 (- 1 BvR 1688/94 - in juris) ausgeführt, dass eine ggf. bestehende wirtschaftliche Überforderung in dem System zu begegnen sei, in dem die Kinder versichert seien. Die Beitragsbemessung ist daher nicht entsprechend der Berechnungsweise der Klägerin vorzunehmen. Die Beitragsberechnung der Beklagten ist vielmehr gesetzeskonform und entspricht den Vorgaben der BeitrVerfGrsSz. Die Bescheide der Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013 sowie vom 22.11.2013, vom 09.04.2014 und vom 26.05.2015 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 sind hiernach rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 16.10.2015 ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Obschon der Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins vom 09.11.2016 mitgeteilt wurde, dass die Möglichkeit bestehe, gegen sie Missbräuchlichkeitskosten nach § 192 SGG zu verhängen, hat der Senat, auch wenn das klägerische Beharren auf einer abweichenden Berechnungsmethode in Ansehung der eindeutigen Bestimmungen der BeitrVerfGrsSz als mutwillig zu qualifizieren ist, hiervon keinen Gebrauch gemacht, da, wie im Erörterungstermin vom 09.11.2016 deutlich wurde, nicht die Klägerin, sondern ihr Ehegatte treibende Kraft der klägerseitigen Bestrebungen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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