Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 R 932/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 39/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.11.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), ob die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2002 zu Unrecht die Gewährung einer Regelaltersrente ablehnt hat.
Die am 00.00.1933 in L L geborene Klägerin war nach einem Studium an der Medizinischen Hochschule in S (von 1951 bis 1957) dort und in W (damals UdSSR, heute Lettland) als Ärztin tätig. Im April 1975 reiste sie nach Österreich aus. Dort wurde sie vom IRC (International Rescue committee) unterstützt. Im Juli 1975 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.12.1975 wurde die Klägerin als Asylberechtigte gemäß § 28 Ausländergesetz (AuslG) anerkannt. Am 19.08.1985 wurde die Klägerin eingebürgert. Im Versicherungskonto der Klägerin sind Pflichtbeitragszeiten von Juli 1977 bis April 1980 gespeichert.
Einen am 22.04.2002 bei der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover eingegangenen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente lehnte die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (- BfA -, Rechtsvorgängerin der Beklagten) mit Bescheid vom 31.07.2002 ab, da die Klägerin die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt habe. Auf die Wartezeit anzurechnen seien lediglich 34 Monate Beitragszeit vom 15.07.1977 bis zum 05.04.1980. Die von der Klägerin in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten und hier geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten könnten nicht berücksichtigt werden, da sie keinem der Personenkreise angehöre, für die das Fremdrentengesetz (FRG) Anwendung finde.
Nach dem Beitritt Lettlands zur Europäischen Union (EU) bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 09.02.2005 Regelaltersrente ab dem 01.05.2004 in Höhe von damals 121,13 EUR zuzüglich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 8,66 EUR (insgesamt: 129,79 EUR).
Am 01.03.2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung des die Regelaltersrente ablehnenden Bescheides vom 31.07.2002. Der Bescheid sei rechtswidrig, denn es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie als "Staatenlose" den Regelungen des FRG unterfalle. Die von ihr in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hätten Berücksichtigung finden müssen.
Mit Bescheid vom 01.07.2011 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 31.07.2002 ab. Die von der Klägerin in der Zeit vom 01.09.1957 bis zum 24.03.1975 in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten könnten nicht anerkannt werden, da sie weder zum Personenkreis der Vertriebenen und Spätaussiedler gehöre noch als heimatlose Ausländerin anerkannt sei. Heimatloser Ausländer könne nur sein, wer sich am 30.06.1950 im (damaligen) Bundesgebiet aufgehalten habe. Ein Zuzug nach dem 30.06.1950 könne nicht zur Rechtstellung als heimatloser Ausländer führen, selbst wenn der Betreffende Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei (BSG Urteil vom 17.01.1973 - 11 RA 34/72). Die Klägerin sei am 05.04.1975 in das Bundesgebiet zugezogen. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung einer Regelaltersrente seien erst nach Anwendung der zwischenstaatlichen Vorschriften erfüllt. Dies sei der Zeitpunkt, zu dem Lettland der EU beigetreten sei.
Die Klägerin legte am 20.07.2011 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, sie sei heimatlose Ausländerin im Sinne der §§ 1 Abs 1, 2 Abs 2 u. 3 des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer (HAuslG). Ihr sei aus politischen Gründen am 24.03.1975 die Arbeitserlaubnis und die Staatsangehörigkeit entzogen worden und sie habe ausreisen müssen. Nach der Ausreise habe sie der Obhut der internationalen Organisation, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragt gewesen sei, unterstanden. Sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 01.07.1948 im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) genommen. Sofern eine Ausreise und die anschließende Wiedereinreise innerhalb von zwei Jahren in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verlangt werde, verstoße dies gegen Art 3 GG. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund Staatenlose, die nach dem 01.07.1948 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des GG genommen hätten und den Aufenthalt ohne Unterbrechung aufrecht erhalten hätten, schlechter gestellt würden, als Staatenlose, die zwischenzeitlich ausgereist und innerhalb von zwei Jahren wieder eingereist seien. Für eine derartige Ungleichbehandlung fehle jeglicher Grund.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, auch durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei eine Gleichstellung ihrer ausländischen Versicherungszeiten mit deutschen Beitragszeiten nach § 15 FRG nicht möglich, weil die in § 1 Buchst b FRG genannte Voraussetzung, der Versicherungsträger des Herkunftslandes könne aufgrund der Kriegsauswirkungen nicht mehr in Anspruch genommen werden, nicht erfüllt sei. Außerdem könnten nur bis zum 08.05.1945 zurückgelegte Beitragszeiten nach §§ 1 Buchst b, 15 FRG deutschen Beitragszeiten gleichgestellt werden. Auch seien die Voraussetzungen des § 17 a FRG nicht erfüllt. Die Klägerin habe im Rentenantrag verneint, Angehörige des Judentums und des deutschen Sprach- und Kulturkreises zu sein.
Die Klägerin hat unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens am 29.12.2011 Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Auffassung, nach § 2 Abs 3 HAuslG erlangten fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) gelegt hätten oder legten, die Rechtstellung eines heimatlosen Ausländers. Zur Stützung ihres Vortrages hat die Klägerin ein Schreiben der Bezirksregierung Münster vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Durch Urteil vom 25.11.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Buchst c HauslG seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe ihren Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes erst im Jahr 1975 begründet. Sie habe die Rechtstellung eines heimatlosen Ausländers auch nicht aufgrund der Bestimmungen des § 2 Abs 3 HAuslG erworben. Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes verlegt und ihn dann innerhalb von zwei Jahren in den Geltungsbereich zurückverlegt. Ein Verstoß gegen Art 3 GG liege nicht vor. Der vom HAuslG erfasste Personenkreis sei bewusst auf die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen (IRO) bis zum 30.06.1950 betreuten und verschleppten Personen und Flüchtlinge beschränkt worden. Nach dem Zweiten Weltkrieg hätten sich zahlreiche Ausländer auf deutschem Boden befunden, die wegen der veränderten Nachkriegsverhältnisse nicht mehr in ihre Heimat hätten zurückkehren können und deshalb von der IRO als sog. Displaced Persons betreut worden seien. Hierbei habe es sich im Wesentlichen um die sog. Ostarbeiter gehandelt, die während des Zweiten Weltkrieges freiwillig oder unfreiwillig aus Osteuropa nach Deutschland gekommen seien sowie um Flüchtlinge, die während des Zweiten Weltkrieges bzw. in den ersten Nachkriegsjahren nach Deutschland geflohen seien. Die IRO sei bemüht gewesen, den meisten dieser Ausländer durch Auswanderung eine neue Existenzgrundlage zu verschaffen. Die Tätigkeit der IRO sei 1950 zu Ende gegangen. Die Flüchtlinge, die am 30.06.1950 "nicht in Umsiedlung begriffen" gewesen seien, sollten in die deutsche Obhut übergehen. Der vom HAuslG erfasste Personenkreis sei daher bewusst auf die von der IRO bis zum 30.06.1950 betreuten und verschleppten Personen und Flüchtlinge beschränkt worden. Eine Ausdehnung dieses Personenkreises sei nicht erfolgt. Ein erstmaliger Zuzug nach dem 30.06.1950 in das damalige Bundesgebiet begründe die Rechtstellung eines heimatlosen Ausländers selbst dann nicht, wenn der betreffende Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Die Regelung, wonach nur solche Personen begünstigt würden, die bis zum 30.06.1950 ihren Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehabt hätten, verstoße auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Es handele sich hierbei ausschließlich um Personen, die während des Zweiten Weltkrieges oder wegen der durch ihn verursachten Macht- und Bevölkerungsverschiebungen hätten fliehen müssen. Der deutsche Gesetzgeber habe sich im besonderen Maße verantwortlich gesehen für jene Flüchtlinge des Zweiten Weltkrieges, die sich in der Bundesrepublik niedergelassen hätten. Dies sei eine sachgerechte Differenzierung im Sinne des Art 3 Abs 1 GG (BSG Urteil vom 07.01.1973 - 11 RA 34/72).
Gegen das am 23.12.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.01.2016 Berufung eingelegt. Die "historische" Argumentation des Sozialgerichts werde durch die zwischenzeitlichen Änderungen des Gesetzes widerlegt. Der Zweck des Gesetzes sei nicht darauf beschränkt, die infolge des Zweiten Weltkrieges betreuten und verschleppten Personen zu schützen. Die Fortführung des Gesetzes und insbesondere auch die Einbeziehung der Personen in das HAuslG, die am 01.01.1991, d.h. mehr als 40 Jahre nach dem in § 1 Abs 1 c des Gesetzes genannten Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, spreche gegen die vom Sozialgericht angenommene Beschränkung auf den Kreis der Flüchtlinge und "Displaced Persons" des Zweiten Weltkriegs. Das Sozialgericht verkenne zudem, dass die in §§ 1 Abs 1 Buchst c, 2 Abs 1 u. 3 HAuslG vorgenommenen zeitlichen Begrenzungen allein dem Umstand geschuldet gewesen seien, dass die Übernahme der IRO-Betreuten am 30.06.1950 erfolgen sollte. § 2 Abs 3 HAuslG habe den von der IRO betreuten und zur Auswanderung gebrachten Personen mit Rücksicht auf die internationalen Abkommen, die eine Zurückweisung in bestimmten Fristen vorgesehen hätten, gleichfalls ein Rückkehrrecht ermöglichen sollen, aber nur mit der Beschränkung, dass sie rechtmäßig ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet zurückverlegen. Es hätten Personen geschützt werden sollen, die rechtmäßig in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt seien, wobei der Zeitrahmen an den Übernahmezeitpunkt anknüpfe. Es sei dem Gesetzgeber mit den im Gesetz genannten kalendarischen Daten nicht darum gegangen, den Kreis der geschützten Personen auf die Weltkriegsflüchtlinge und Verschleppten zu begrenzen, sondern die Daten beruhten auf der beabsichtigten Übernahme dieses Personenkreises in die deutsche Obhut, wobei diese Übernahme nach der Begründung zum Gesetzentwurf zum 30.06.1950 erfolgen sollte. Mit dem vom Gesetz bezweckten weit umfassenden Schutz sei nicht zu vereinbaren, dass einerseits nach § 2 Abs 3 HAuslG ein fremder Staatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Grundgesetzes oder in Berlin-West gehabt und ihn danach außerhalb des Geltungsbereiches verlegt habe, die Rechtstellung eines heimatlosen Ausländers erlange, wenn er innerhalb von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt seiner Ausreise rechtmäßig seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückverlege, andererseits ein ebenfalls die Bestimmungen des § 1 Abs 1 a und b HAuslG erfüllender fremder Staatsangehöriger, der nach dem 01.07.1948 seine gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes genommen und nicht aufgegeben habe, diese Rechtstellung nicht erlange. Vor dem Hintergrund des weiten Schutzzweckes des Gesetzes sei eine derartige Differenzierung nicht im Sinne des Art 3 Abs 1 GG gerechtfertigt. Zumal auch der Klägerin nach ihrer Einreise mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden sei, nach einer Ausreise innerhalb von zwei Jahren in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Ihr Ausweis habe entsprechende Sichtvermerke enthalten. Der Klägerin sei damit die Möglichkeit eingeräumt worden, trotz Flüchlingsstatus und freiwilliger Ausreise rechtmäßig in das Gebiet der Bundesrepublik zurückzukehren und den damit einhergehenden Schutz zu erhalten. Der Schutz als Flüchtling könne nicht davon abhängen, ob die Klägerin während dieser Zweijahreszeiträume ihren Wohnsitz, ggf. auch nur kurzfristig - ins Ausland verlegt oder häufig langfristige Auslandsaufenthalte verbracht habe. Die Klägerin habe als Flüchtling unter den umfassenden Schutz des Gesetzes gestellt werden sollen und auch dessen Rechtsfolgen genießen sollen, insbesondere die Anerkennung als heimatloser Ausländer.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.11.2015 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 31.07.2002 zurückzunehmen und der Klägerin Regelaltersrente ab dem 01.04.2002 unter Berücksichtigung der in der UdSSR zurückgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest. Weder der Umstand, dass der Klägerin als Asylberechtigte ein Rückkehrrecht eingeräumt worden sei, noch die Tatsache, dass, wer seine Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableite, einem solchen gleichgestellt sei, führten dazu, dass die Klägerin heimatlose Ausländerin sei. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung des § 1 Abs 3 HAuslG den Personenkreis gerade nicht unbeschränkt ausweiten wollen, sondern verlange immer noch einen persönlichen Bezug zu dem in Abs 1 der Vorschrift genannt Personenkreis. Eine Person, von der die Klägerin aber ihren Status ableiten möchte, sei nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf der Inhalt der Prozessakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 000) Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 25.11.2015 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 01.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X den Bescheid vom 31.07.2002 zurückzunehmen und der Klägerin Regelaltersrente bereits ab dem 01.04.2002 unter Berücksichtigung der in der UdSSR zurückgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten zu gewähren.
Die Klägerin hatte am 01.04.2002 keinen Anspruch auf Regelaltersrente, da sie die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllte. Die von ihr in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Zeiten sind auch zur Überzeugung des Senats nicht auf die Wartezeit anrechenbar. Die Klägerin unterfällt nicht dem Personenkreis des FRG.
Nach § 1 FRG findet dieses Gesetz unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf
a) Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d) heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e) Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.
Die Klägerin ist weder als Vertriebene oder Spätaussiedlerin im Sinne des Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt (Buchst a) noch kann sie infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger in der ehemaligen UdSSR nicht mehr in Anspruch nehmen (Buchst b) noch wurde sie nach dem 08.05.1945 zur Arbeitsleistung in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht (Buchst. c) noch streitet sie um eine Leistung als Hinterbliebene (Buchst e).
Die Klägerin erfüllt insbesondere nicht die Voraussetzungen des Buchst d), denn sie ist nicht heimatlose Ausländerin nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet.
Nach § 1 HAuslG ist heimatloser Ausländer ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der
a) nachweist, dass er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragt ist, und
b) nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist und
c) am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt.
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 Buchst c HAuslG. Sie hatte weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) noch hat sie die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs 3 HAuslG erworben.
Die Klägerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 30.06.1950 nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), denn sie ist erstmals im Juli 1975 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs 3 HAuslG. Hiernach erlangt ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der die Bestimmungen des § 1 Abs 1 a u. b erfüllt, nach dem 01.07.1948 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte und ihn danach außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) verlegt hat, die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers, wenn er innerhalb von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes oder aus Berlin (West) rechtmäßig seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zurückverlegt.
Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Sie ist keine "Rückkehrerin". Sie ist erstmals im Juli 1975 in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) eingereist und hat hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen. Sie hat unabhängig davon zu keinem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgegeben und ist innerhalb von zwei Jahren zurückgekehrt.
§ 2 Abs 3 HAuslG verstößt nicht gegen Art 3 GG. Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen vom 17.01.1973 - 11 RA 34/72 und vom 12.0.31981 - 11 RA 30/80 entschieden, dass § 1 HAuslG auf Personen, die - wie die Klägerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals nach dem 30.06.1950 im Bundesgebiet genommen haben, nicht entsprechend anwendbar ist. Dies verstößt auch nicht gegen Art 3 GG. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 17.01.1973 hierzu ausgeführt: "Die im HAuslG getroffene Regelung, wonach nur solche Personen begünstigt werden, die bis zum 30. Juni 1950 ihren Aufenthalt im Geltungsbereich des GG hatten, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des GG, weil es sich dabei ausschließlich um Personen handelt, die während des 2. Weltkrieges oder wegen der durch ihn verursachten Macht- und Bevölkerungsverschiebungen fliehen mußten. Der deutsche Gesetzgeber sah sich in besonderem Maße verantwortlich für jene Flüchtlinge des 2. Weltkrieges, soweit sie sich in der Bundesrepublik niedergelassen hatten. Das ist eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerechte Differenzierung." (BSG Urteil vom 17.01.1973 - 11 RA 34/72).
Dies gilt zur Überzeugung des Senats auch für § 2 Abs 3 HauslG. Auch diese Vorschrift ist nur auf Personen anwendbar, die während des Zweiten Weltkrieges oder wegen der durch ihn verursachten Macht- und Bevölkerungsverschiebungen fliehen mussten. Die Rechtsstellung als heimatloser Ausländer erwerben wieder bzw. erwerben Personen, die den Status als heimatloser Ausländer verloren haben, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der BRD genommen haben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren zurückkehren (§ 2 Abs 2 HAuslG) und Personen, die die Rechtsstellung als heimatloser Ausländer nicht hatten erwerben könne, weil sie den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder von Berlin (West) am 30.06.1950 bereits verlassen hatten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ausreise zurückgekehrt sind (§ 2 Abs 3 HAuslG). Die Vorschrift bezieht sich nur auf Personen, die in der Zeit vom 01.07.1948 bis zum 30.06.1950 ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) verlegt haben (BVerwG Urteil vom 20.03.1995 - I C 121/57 in: BVerwGE 6, 273ff). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Rechtsstellung als heimatloser Ausländer auch die Personen erhalten, die von der IRO betreut wurden, von dieser zur Auswanderung gebracht wurden und vom Aufnahmeland binnen einer Frist von zwei Jahren zurückgewiesen wurden (Drs. Nr 1372, S 12).
Dass die Klägerin nach ihrer Einreise im Jahr 1975 mehrfach die "Möglichkeit eingeräumt" wurde, auszureisen und wieder einzureisen, ändert daran nichts. Die Klägerin gehört nicht zu dem Personenkreis, der unter den Schutz des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer gestellt werden sollte.
Unzutreffend ist, die Fortführung des Gesetzes und insbesondere auch die Einbeziehung der Personen in das HAuslG, die am 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, spreche gegen die Beschränkung auf den Kreis der Flüchtlinge und "Displaced Persons" des Zweiten Weltkriegs.
Nach § 1 Abs 2 HAuslG in der ab 01.01.1991 geltenden Fassung steht einem heimatlosen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gleich, wer seine Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableitet und am 01.01.1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Dieser ursprünglich in Abs 3 geregelte Tatbestand sollte Rechtssicherheit insbesondere für Ehepartner eines heimatlosen Ausländers schaffen. Der Ehepartner sollte die gleichen Rechte wie der heimatlose Ausländer erhalten. Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt: "Abs 3 regelt einen weiteren Tatbestand, der ohne eine Berücksichtigung zu Unklarheiten und Härten führen könnte. Heiratet z.B. eine Deutsche einen heimatlosen Ausländer und verliert sie dadurch ihre deutsche Staatsangehörigkeit, so muss die Sicherheit bestehen, dass sie nicht schlechter gestellt wird als der heimatlose Ausländer, mit dem sie die Ehe eingeht. Insbesondere ist es nicht angängig, dass das Personalstatut der Frau durch das frühere Heimatrecht des Mannes bestimmt wird, während dieser selbst diesem Recht nicht mehr unterliegt" (Drs. Nr/1372 S 12). Eine Intention des Gesetzgebers, das Gesetz auf Personen wie die Klägerin zu erweitern, ergibt sich daraus nicht. Die Einfügung von "am 01.01.1991" vor "rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt" beendet nun auch dieses "Gleichstellungsrecht".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), ob die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2002 zu Unrecht die Gewährung einer Regelaltersrente ablehnt hat.
Die am 00.00.1933 in L L geborene Klägerin war nach einem Studium an der Medizinischen Hochschule in S (von 1951 bis 1957) dort und in W (damals UdSSR, heute Lettland) als Ärztin tätig. Im April 1975 reiste sie nach Österreich aus. Dort wurde sie vom IRC (International Rescue committee) unterstützt. Im Juli 1975 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.12.1975 wurde die Klägerin als Asylberechtigte gemäß § 28 Ausländergesetz (AuslG) anerkannt. Am 19.08.1985 wurde die Klägerin eingebürgert. Im Versicherungskonto der Klägerin sind Pflichtbeitragszeiten von Juli 1977 bis April 1980 gespeichert.
Einen am 22.04.2002 bei der damaligen Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover eingegangenen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente lehnte die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (- BfA -, Rechtsvorgängerin der Beklagten) mit Bescheid vom 31.07.2002 ab, da die Klägerin die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt habe. Auf die Wartezeit anzurechnen seien lediglich 34 Monate Beitragszeit vom 15.07.1977 bis zum 05.04.1980. Die von der Klägerin in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten und hier geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten könnten nicht berücksichtigt werden, da sie keinem der Personenkreise angehöre, für die das Fremdrentengesetz (FRG) Anwendung finde.
Nach dem Beitritt Lettlands zur Europäischen Union (EU) bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 09.02.2005 Regelaltersrente ab dem 01.05.2004 in Höhe von damals 121,13 EUR zuzüglich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 8,66 EUR (insgesamt: 129,79 EUR).
Am 01.03.2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung des die Regelaltersrente ablehnenden Bescheides vom 31.07.2002. Der Bescheid sei rechtswidrig, denn es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie als "Staatenlose" den Regelungen des FRG unterfalle. Die von ihr in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hätten Berücksichtigung finden müssen.
Mit Bescheid vom 01.07.2011 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 31.07.2002 ab. Die von der Klägerin in der Zeit vom 01.09.1957 bis zum 24.03.1975 in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten könnten nicht anerkannt werden, da sie weder zum Personenkreis der Vertriebenen und Spätaussiedler gehöre noch als heimatlose Ausländerin anerkannt sei. Heimatloser Ausländer könne nur sein, wer sich am 30.06.1950 im (damaligen) Bundesgebiet aufgehalten habe. Ein Zuzug nach dem 30.06.1950 könne nicht zur Rechtstellung als heimatloser Ausländer führen, selbst wenn der Betreffende Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei (BSG Urteil vom 17.01.1973 - 11 RA 34/72). Die Klägerin sei am 05.04.1975 in das Bundesgebiet zugezogen. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung einer Regelaltersrente seien erst nach Anwendung der zwischenstaatlichen Vorschriften erfüllt. Dies sei der Zeitpunkt, zu dem Lettland der EU beigetreten sei.
Die Klägerin legte am 20.07.2011 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, sie sei heimatlose Ausländerin im Sinne der §§ 1 Abs 1, 2 Abs 2 u. 3 des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer (HAuslG). Ihr sei aus politischen Gründen am 24.03.1975 die Arbeitserlaubnis und die Staatsangehörigkeit entzogen worden und sie habe ausreisen müssen. Nach der Ausreise habe sie der Obhut der internationalen Organisation, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragt gewesen sei, unterstanden. Sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 01.07.1948 im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) genommen. Sofern eine Ausreise und die anschließende Wiedereinreise innerhalb von zwei Jahren in den Geltungsbereich des Grundgesetzes verlangt werde, verstoße dies gegen Art 3 GG. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund Staatenlose, die nach dem 01.07.1948 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des GG genommen hätten und den Aufenthalt ohne Unterbrechung aufrecht erhalten hätten, schlechter gestellt würden, als Staatenlose, die zwischenzeitlich ausgereist und innerhalb von zwei Jahren wieder eingereist seien. Für eine derartige Ungleichbehandlung fehle jeglicher Grund.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, auch durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei eine Gleichstellung ihrer ausländischen Versicherungszeiten mit deutschen Beitragszeiten nach § 15 FRG nicht möglich, weil die in § 1 Buchst b FRG genannte Voraussetzung, der Versicherungsträger des Herkunftslandes könne aufgrund der Kriegsauswirkungen nicht mehr in Anspruch genommen werden, nicht erfüllt sei. Außerdem könnten nur bis zum 08.05.1945 zurückgelegte Beitragszeiten nach §§ 1 Buchst b, 15 FRG deutschen Beitragszeiten gleichgestellt werden. Auch seien die Voraussetzungen des § 17 a FRG nicht erfüllt. Die Klägerin habe im Rentenantrag verneint, Angehörige des Judentums und des deutschen Sprach- und Kulturkreises zu sein.
Die Klägerin hat unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens am 29.12.2011 Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Auffassung, nach § 2 Abs 3 HAuslG erlangten fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin (West) gelegt hätten oder legten, die Rechtstellung eines heimatlosen Ausländers. Zur Stützung ihres Vortrages hat die Klägerin ein Schreiben der Bezirksregierung Münster vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Durch Urteil vom 25.11.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Buchst c HauslG seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe ihren Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes erst im Jahr 1975 begründet. Sie habe die Rechtstellung eines heimatlosen Ausländers auch nicht aufgrund der Bestimmungen des § 2 Abs 3 HAuslG erworben. Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes verlegt und ihn dann innerhalb von zwei Jahren in den Geltungsbereich zurückverlegt. Ein Verstoß gegen Art 3 GG liege nicht vor. Der vom HAuslG erfasste Personenkreis sei bewusst auf die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen (IRO) bis zum 30.06.1950 betreuten und verschleppten Personen und Flüchtlinge beschränkt worden. Nach dem Zweiten Weltkrieg hätten sich zahlreiche Ausländer auf deutschem Boden befunden, die wegen der veränderten Nachkriegsverhältnisse nicht mehr in ihre Heimat hätten zurückkehren können und deshalb von der IRO als sog. Displaced Persons betreut worden seien. Hierbei habe es sich im Wesentlichen um die sog. Ostarbeiter gehandelt, die während des Zweiten Weltkrieges freiwillig oder unfreiwillig aus Osteuropa nach Deutschland gekommen seien sowie um Flüchtlinge, die während des Zweiten Weltkrieges bzw. in den ersten Nachkriegsjahren nach Deutschland geflohen seien. Die IRO sei bemüht gewesen, den meisten dieser Ausländer durch Auswanderung eine neue Existenzgrundlage zu verschaffen. Die Tätigkeit der IRO sei 1950 zu Ende gegangen. Die Flüchtlinge, die am 30.06.1950 "nicht in Umsiedlung begriffen" gewesen seien, sollten in die deutsche Obhut übergehen. Der vom HAuslG erfasste Personenkreis sei daher bewusst auf die von der IRO bis zum 30.06.1950 betreuten und verschleppten Personen und Flüchtlinge beschränkt worden. Eine Ausdehnung dieses Personenkreises sei nicht erfolgt. Ein erstmaliger Zuzug nach dem 30.06.1950 in das damalige Bundesgebiet begründe die Rechtstellung eines heimatlosen Ausländers selbst dann nicht, wenn der betreffende Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Die Regelung, wonach nur solche Personen begünstigt würden, die bis zum 30.06.1950 ihren Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehabt hätten, verstoße auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Es handele sich hierbei ausschließlich um Personen, die während des Zweiten Weltkrieges oder wegen der durch ihn verursachten Macht- und Bevölkerungsverschiebungen hätten fliehen müssen. Der deutsche Gesetzgeber habe sich im besonderen Maße verantwortlich gesehen für jene Flüchtlinge des Zweiten Weltkrieges, die sich in der Bundesrepublik niedergelassen hätten. Dies sei eine sachgerechte Differenzierung im Sinne des Art 3 Abs 1 GG (BSG Urteil vom 07.01.1973 - 11 RA 34/72).
Gegen das am 23.12.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.01.2016 Berufung eingelegt. Die "historische" Argumentation des Sozialgerichts werde durch die zwischenzeitlichen Änderungen des Gesetzes widerlegt. Der Zweck des Gesetzes sei nicht darauf beschränkt, die infolge des Zweiten Weltkrieges betreuten und verschleppten Personen zu schützen. Die Fortführung des Gesetzes und insbesondere auch die Einbeziehung der Personen in das HAuslG, die am 01.01.1991, d.h. mehr als 40 Jahre nach dem in § 1 Abs 1 c des Gesetzes genannten Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, spreche gegen die vom Sozialgericht angenommene Beschränkung auf den Kreis der Flüchtlinge und "Displaced Persons" des Zweiten Weltkriegs. Das Sozialgericht verkenne zudem, dass die in §§ 1 Abs 1 Buchst c, 2 Abs 1 u. 3 HAuslG vorgenommenen zeitlichen Begrenzungen allein dem Umstand geschuldet gewesen seien, dass die Übernahme der IRO-Betreuten am 30.06.1950 erfolgen sollte. § 2 Abs 3 HAuslG habe den von der IRO betreuten und zur Auswanderung gebrachten Personen mit Rücksicht auf die internationalen Abkommen, die eine Zurückweisung in bestimmten Fristen vorgesehen hätten, gleichfalls ein Rückkehrrecht ermöglichen sollen, aber nur mit der Beschränkung, dass sie rechtmäßig ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet zurückverlegen. Es hätten Personen geschützt werden sollen, die rechtmäßig in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt seien, wobei der Zeitrahmen an den Übernahmezeitpunkt anknüpfe. Es sei dem Gesetzgeber mit den im Gesetz genannten kalendarischen Daten nicht darum gegangen, den Kreis der geschützten Personen auf die Weltkriegsflüchtlinge und Verschleppten zu begrenzen, sondern die Daten beruhten auf der beabsichtigten Übernahme dieses Personenkreises in die deutsche Obhut, wobei diese Übernahme nach der Begründung zum Gesetzentwurf zum 30.06.1950 erfolgen sollte. Mit dem vom Gesetz bezweckten weit umfassenden Schutz sei nicht zu vereinbaren, dass einerseits nach § 2 Abs 3 HAuslG ein fremder Staatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Grundgesetzes oder in Berlin-West gehabt und ihn danach außerhalb des Geltungsbereiches verlegt habe, die Rechtstellung eines heimatlosen Ausländers erlange, wenn er innerhalb von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt seiner Ausreise rechtmäßig seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückverlege, andererseits ein ebenfalls die Bestimmungen des § 1 Abs 1 a und b HAuslG erfüllender fremder Staatsangehöriger, der nach dem 01.07.1948 seine gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes genommen und nicht aufgegeben habe, diese Rechtstellung nicht erlange. Vor dem Hintergrund des weiten Schutzzweckes des Gesetzes sei eine derartige Differenzierung nicht im Sinne des Art 3 Abs 1 GG gerechtfertigt. Zumal auch der Klägerin nach ihrer Einreise mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden sei, nach einer Ausreise innerhalb von zwei Jahren in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Ihr Ausweis habe entsprechende Sichtvermerke enthalten. Der Klägerin sei damit die Möglichkeit eingeräumt worden, trotz Flüchlingsstatus und freiwilliger Ausreise rechtmäßig in das Gebiet der Bundesrepublik zurückzukehren und den damit einhergehenden Schutz zu erhalten. Der Schutz als Flüchtling könne nicht davon abhängen, ob die Klägerin während dieser Zweijahreszeiträume ihren Wohnsitz, ggf. auch nur kurzfristig - ins Ausland verlegt oder häufig langfristige Auslandsaufenthalte verbracht habe. Die Klägerin habe als Flüchtling unter den umfassenden Schutz des Gesetzes gestellt werden sollen und auch dessen Rechtsfolgen genießen sollen, insbesondere die Anerkennung als heimatloser Ausländer.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.11.2015 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 31.07.2002 zurückzunehmen und der Klägerin Regelaltersrente ab dem 01.04.2002 unter Berücksichtigung der in der UdSSR zurückgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest. Weder der Umstand, dass der Klägerin als Asylberechtigte ein Rückkehrrecht eingeräumt worden sei, noch die Tatsache, dass, wer seine Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableite, einem solchen gleichgestellt sei, führten dazu, dass die Klägerin heimatlose Ausländerin sei. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung des § 1 Abs 3 HAuslG den Personenkreis gerade nicht unbeschränkt ausweiten wollen, sondern verlange immer noch einen persönlichen Bezug zu dem in Abs 1 der Vorschrift genannt Personenkreis. Eine Person, von der die Klägerin aber ihren Status ableiten möchte, sei nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf der Inhalt der Prozessakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 000) Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 25.11.2015 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 01.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X den Bescheid vom 31.07.2002 zurückzunehmen und der Klägerin Regelaltersrente bereits ab dem 01.04.2002 unter Berücksichtigung der in der UdSSR zurückgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten zu gewähren.
Die Klägerin hatte am 01.04.2002 keinen Anspruch auf Regelaltersrente, da sie die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllte. Die von ihr in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Zeiten sind auch zur Überzeugung des Senats nicht auf die Wartezeit anrechenbar. Die Klägerin unterfällt nicht dem Personenkreis des FRG.
Nach § 1 FRG findet dieses Gesetz unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf
a) Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,
b) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,
c) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,
d) heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,
e) Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.
Die Klägerin ist weder als Vertriebene oder Spätaussiedlerin im Sinne des Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt (Buchst a) noch kann sie infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger in der ehemaligen UdSSR nicht mehr in Anspruch nehmen (Buchst b) noch wurde sie nach dem 08.05.1945 zur Arbeitsleistung in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht (Buchst. c) noch streitet sie um eine Leistung als Hinterbliebene (Buchst e).
Die Klägerin erfüllt insbesondere nicht die Voraussetzungen des Buchst d), denn sie ist nicht heimatlose Ausländerin nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet.
Nach § 1 HAuslG ist heimatloser Ausländer ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der
a) nachweist, dass er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragt ist, und
b) nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist und
c) am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt.
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 Buchst c HAuslG. Sie hatte weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) noch hat sie die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs 3 HAuslG erworben.
Die Klägerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 30.06.1950 nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), denn sie ist erstmals im Juli 1975 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs 3 HAuslG. Hiernach erlangt ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der die Bestimmungen des § 1 Abs 1 a u. b erfüllt, nach dem 01.07.1948 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte und ihn danach außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) verlegt hat, die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers, wenn er innerhalb von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes oder aus Berlin (West) rechtmäßig seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Berlin (West) zurückverlegt.
Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Sie ist keine "Rückkehrerin". Sie ist erstmals im Juli 1975 in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) eingereist und hat hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen. Sie hat unabhängig davon zu keinem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgegeben und ist innerhalb von zwei Jahren zurückgekehrt.
§ 2 Abs 3 HAuslG verstößt nicht gegen Art 3 GG. Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen vom 17.01.1973 - 11 RA 34/72 und vom 12.0.31981 - 11 RA 30/80 entschieden, dass § 1 HAuslG auf Personen, die - wie die Klägerin - ihren gewöhnlichen Aufenthalt erstmals nach dem 30.06.1950 im Bundesgebiet genommen haben, nicht entsprechend anwendbar ist. Dies verstößt auch nicht gegen Art 3 GG. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 17.01.1973 hierzu ausgeführt: "Die im HAuslG getroffene Regelung, wonach nur solche Personen begünstigt werden, die bis zum 30. Juni 1950 ihren Aufenthalt im Geltungsbereich des GG hatten, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des GG, weil es sich dabei ausschließlich um Personen handelt, die während des 2. Weltkrieges oder wegen der durch ihn verursachten Macht- und Bevölkerungsverschiebungen fliehen mußten. Der deutsche Gesetzgeber sah sich in besonderem Maße verantwortlich für jene Flüchtlinge des 2. Weltkrieges, soweit sie sich in der Bundesrepublik niedergelassen hatten. Das ist eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerechte Differenzierung." (BSG Urteil vom 17.01.1973 - 11 RA 34/72).
Dies gilt zur Überzeugung des Senats auch für § 2 Abs 3 HauslG. Auch diese Vorschrift ist nur auf Personen anwendbar, die während des Zweiten Weltkrieges oder wegen der durch ihn verursachten Macht- und Bevölkerungsverschiebungen fliehen mussten. Die Rechtsstellung als heimatloser Ausländer erwerben wieder bzw. erwerben Personen, die den Status als heimatloser Ausländer verloren haben, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der BRD genommen haben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren zurückkehren (§ 2 Abs 2 HAuslG) und Personen, die die Rechtsstellung als heimatloser Ausländer nicht hatten erwerben könne, weil sie den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder von Berlin (West) am 30.06.1950 bereits verlassen hatten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ausreise zurückgekehrt sind (§ 2 Abs 3 HAuslG). Die Vorschrift bezieht sich nur auf Personen, die in der Zeit vom 01.07.1948 bis zum 30.06.1950 ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) verlegt haben (BVerwG Urteil vom 20.03.1995 - I C 121/57 in: BVerwGE 6, 273ff). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Rechtsstellung als heimatloser Ausländer auch die Personen erhalten, die von der IRO betreut wurden, von dieser zur Auswanderung gebracht wurden und vom Aufnahmeland binnen einer Frist von zwei Jahren zurückgewiesen wurden (Drs. Nr 1372, S 12).
Dass die Klägerin nach ihrer Einreise im Jahr 1975 mehrfach die "Möglichkeit eingeräumt" wurde, auszureisen und wieder einzureisen, ändert daran nichts. Die Klägerin gehört nicht zu dem Personenkreis, der unter den Schutz des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer gestellt werden sollte.
Unzutreffend ist, die Fortführung des Gesetzes und insbesondere auch die Einbeziehung der Personen in das HAuslG, die am 01.01.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, spreche gegen die Beschränkung auf den Kreis der Flüchtlinge und "Displaced Persons" des Zweiten Weltkriegs.
Nach § 1 Abs 2 HAuslG in der ab 01.01.1991 geltenden Fassung steht einem heimatlosen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gleich, wer seine Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableitet und am 01.01.1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Dieser ursprünglich in Abs 3 geregelte Tatbestand sollte Rechtssicherheit insbesondere für Ehepartner eines heimatlosen Ausländers schaffen. Der Ehepartner sollte die gleichen Rechte wie der heimatlose Ausländer erhalten. Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt: "Abs 3 regelt einen weiteren Tatbestand, der ohne eine Berücksichtigung zu Unklarheiten und Härten führen könnte. Heiratet z.B. eine Deutsche einen heimatlosen Ausländer und verliert sie dadurch ihre deutsche Staatsangehörigkeit, so muss die Sicherheit bestehen, dass sie nicht schlechter gestellt wird als der heimatlose Ausländer, mit dem sie die Ehe eingeht. Insbesondere ist es nicht angängig, dass das Personalstatut der Frau durch das frühere Heimatrecht des Mannes bestimmt wird, während dieser selbst diesem Recht nicht mehr unterliegt" (Drs. Nr/1372 S 12). Eine Intention des Gesetzgebers, das Gesetz auf Personen wie die Klägerin zu erweitern, ergibt sich daraus nicht. Die Einfügung von "am 01.01.1991" vor "rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt" beendet nun auch dieses "Gleichstellungsrecht".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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