L 6 KR 1116/16 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 5 KR 1088/16 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1116/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 3. August 2016 wird zurückgewiesen. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer hatte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht (Az.: S 5 KR 1088/16 ER) und vor dem Senat (Az.: L 6 KR 1115/16 B ER) häusliche Krankenpflege in der Form der speziellen Krankenbeobachtung im Umfang von sieben Stunden täglich und fünfmal wöchentlich begehrt. Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht.

Bezüglich des Sachverhalts verweist der Senat nach § 142 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 136 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung auf den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - Az.: L 6 KR 1115/16 B ER, der den Beteiligten am 12. bzw. 13. Dezember 2016 zugestellt worden ist. Mit Beschluss vom 3. August 2016 hat das Sozialgericht auch die Bewilligung von PKH abgelehnt.

Am 5. September 2016 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Beschluss einge-legt. Mit Verfügung vom 22. September 2016 hat ihn die Berichterstatterin des Senats im Rechtsstreit - Az.: L 6 KR 1115/16 B ER darauf hingewiesen, dass keine Erklärungen über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bzw. seiner unterhaltsverpflichteten gesetzlichen Vertreter vorliegen. Am 3. November 2011 hat er Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Mutter getätigt.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 hat der Senat im Verfahren Az.: L 6 KR 1115/16 B ER die Beklagte vorläufig verpflichtet, dem Beschwerdeführer häusliche Krankenpflege in der Form spezieller Krankenbeobachtung bis zum 31. Dezember 2016 als Sachleistung zu gewähren und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 hat die Berichterstatterin des Senats den Beschwerdeführer an die Übersendung einer Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse seines unterhaltspflichtigen Vaters erinnert und eine Frist bis zum 20. Dezember 2016 eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 hat dieser mitgeteilt, er könne keine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse seines Vaters vorlegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten PKH.

Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage aus seinem Einkommen die Kosten für die Pro-zessführung aufzubringen.

Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat er sein Vermögen einzusetzen. Hierzu gehört auch ein Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss, der die Bedürftigkeit im Rahmen der PKH entfallen lässt. Minderjährige Kinder können in analoger Anwendung des § 1360 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von ihren Eltern für erfolgversprechende Verfahren, die eine persönliche Angelegenheit betreffen, einen Verfahrenskostenvorschuss verlangen, falls dies der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung der Eltern hat ihre Grundlage in ihrer Unterhaltspflicht. Der Anspruch setzt die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen voraus (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29. Februar 2016 - Az.: 20 WF 25/16, nach juris).

Der Antrag auf Gewährung von häuslicher Krankenpflege in Form der speziellen Krankenbe-obachtung betrifft eine persönliche Angelegenheit, denn der Beschwerdeführer macht aufgrund seiner Erkrankung Ansprüche geltend. Grundsätzlich geht der Anspruch auf Verfah-renskostenvorschuss dem auf PKH vor. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines unterhaltspflichtigen Vaters keine Angaben gemacht, obwohl der insoweit darlegungspflichtig ist (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 115 Rn. 69 m.w.N., nach juris). Der Senat kann daher nicht prüfen, ob seine Bedürftigkeit aufgrund eines Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Vater entfällt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgetragen, dass der Anspruch nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann. Hierfür sind mangels Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass für ihn die Inanspruchnahme seines Vaters unzumutbar ist.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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